Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.09.2023, Az. IX R 32/21

9. Senat | REWIS RS 2023, 7129

VERWALTUNGSRECHT DATENSCHUTZ

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Gegenstand

(Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO)


Leitsatz

1. § 29b der Abgabenordnung (AO) legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personenbezogene Daten zu verarbeiten.

2. § 29b AO genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung und verletzt nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot.

3. § 29b AO verstößt weder gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) noch gegen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23.08.2021 - 5 K 42/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) ordnete beim Kläger und Revisionskläger (Kläger), einem Rechtsanwalt, eine Außenprüfung zur Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 an. Zugleich forderte das [X.] den Kläger auf, bis zum Prüfungsbeginn die Auszüge seines betrieblichen Bankkontos zu übersenden.

2

Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ersuchte das [X.] mit Schreiben vom 15.02.2021 unter Hinweis auf § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ([X.]) das kontoführende [X.]eldinstitut ([X.]) um Vorlage der Kontoauszüge. Diesem Ersuchen kam [X.] nach.

3

Der Kläger wandte sich gegen das Vorlageersuchen und machte geltend, § 97 [X.] genüge nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-[X.]rundverordnung (DS[X.]VO). Es fehle daher an einer rechtmäßigen Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten.

4

Das [X.] wies die Eingabe des [X.], die es als Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DS[X.]VO wertete, zurück. Die Datenverarbeitung sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DS[X.]VO i.V.m. § 29b Abs. 1 [X.] rechtmäßig. Die Verarbeitung der Daten diene der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Außenprüfung.

5

Die Klage zum Finanzgericht (F[X.]), mit der der Kläger ein Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS[X.]VO beanspruchte und hilfsweise seinen Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DS[X.]VO weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg. Das F[X.] wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EF[X.]) 2022, 1 veröffentlichtem Urteil im Haupt- und Hilfsantrag ab.

6

Der Kläger hält mit seiner Revision daran fest, dass die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.], auf die das [X.] sein Vorlageersuchen an [X.] gestützt habe, nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DS[X.]VO genüge und somit nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gestatte. Auch § 29b [X.] sei keine mit den Vorgaben der Datenschutz-[X.]rundverordnung vereinbare Rechtsgrundlage. Im [X.]egensatz zu § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] nenne § 29b [X.] noch nicht einmal diejenigen Unterlagen, die der Finanzbehörde auf Verlangen vorzulegen seien. Darüber hinaus gebe § 29b [X.] lediglich den Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DS[X.]VO wieder.

7

Schließlich rügt der Kläger Verfahrensfehler.

8

           

Der Kläger beantragt,

     

das angefochtene Urteil aufzuheben und alle im Zusammenhang mit den Kontoauszügen für den Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2019 für das Konto Nummer … bei der … ([X.]) stehenden personenbezogenen Daten des Klägers zu löschen;
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und alle im Zusammenhang mit den Kontoauszügen für den Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2019 für das Konto Nummer … bei [X.] stehenden personenbezogenen Daten des Klägers nicht mehr zu verarbeiten.

9

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Es sieht die Verarbeitung der den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten im Zuge des an [X.] gerichteten und erfüllten [X.] von § 29b [X.] gedeckt.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen.

Das [X.] hat die Klage, für die der [X.] eröffnet ist (dazu unten 1.), zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten (unten 2.). Ihm steht auch kein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung zu (unten 3.). Die geltend gemachten Verfahrensmängel des vorinstanzlichen Verfahrens liegen nicht vor (unten 4.). Von einer Aussetzung des Revisionsverfahrens zum Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] ([X.]) konnte der Senat absehen (unten 5.).

1. Das [X.] hat die Klage zutreffend dahin ausgelegt, dass der Kläger im Hauptantrag eine Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS[X.]VO und hilfsweise ein Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DS[X.]VO verfolgt. Das Auskunftsersuchen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.], dessen Regelungsgehalt sich mit der Übersendung der Kontoauszüge durch [X.] im Übrigen erledigt hat, hat der Kläger nach Lage der Akten nicht angefochten.

Das [X.] hat sowohl die beanspruchte Löschung der Daten als auch den Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zurückgewiesen. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidungen ist --ohne dass dies der Senat im Revisionsverfahren in Frage stellen könnte (§ 17a Abs. 5 des [X.]erichtsverfassungsgesetzes)-- der [X.] eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 [X.]O i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 [X.]). Eines außergerichtlichen Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 32i Abs. 9 Satz 1 [X.] nicht.

2. Das [X.] hat frei von [X.] entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der vom [X.] verarbeiteten personenbezogenen Daten hat.

Die Voraussetzungen der insoweit einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS[X.]VO, die nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) ohne Umsetzungsakt in jedem Mitgliedstaat der [X.] ([X.]) gilt, sind nicht erfüllt.

a) Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS[X.]VO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern jene Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

aa) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS[X.]VO). Unter einer "Verarbeitung" im datenschutzrechtlichen Sinne wird jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung verstanden (Art. 4 Nr. 2 DS[X.]VO). Die Norm ist von einem weiten Verständnis des Begriffs "Verarbeitung" geprägt ([X.]-Urteil "[X.]" [X.] gegen [X.] vom 24.02.2022 - [X.]/20, [X.]:[X.], Rz 35). Als Verantwortlicher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DS[X.]VO gilt unter anderem die Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DS[X.]VO).

[X.]) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DS[X.]VO genannten Bedingungen erfüllt ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; statt vieler [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 29b [X.] Rz 9, m.w.N.). Dies ist unter anderem nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DS[X.]VO der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher [X.]ewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Hierfür bedarf es gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DS[X.]VO einer Rechtsgrundlage, die entweder durch das [X.]srecht (Buchst. a) oder durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (Buchst. b), festgelegt wird. Das [X.]srecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ferner ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS[X.]VO).

Ergänzend zu den Regelungen in Art. 6 DS[X.]VO bestimmt Art. 9 Abs. 1 DS[X.]VO, dass unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die [X.]ewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, grundsätzlich untersagt ist. Hiervon lässt die Verordnung unter anderem dann eine Ausnahme zu, wenn die Verarbeitung auf der [X.]rundlage des [X.]srechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der [X.]rundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus [X.]ründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DS[X.]VO).

[X.]) Der [X.] [X.]esetzgeber hat für das Verwaltungsverfahren in Steuersachen durch das [X.]esetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (B[X.]Bl I 2017, 2541) mit § 29b [X.] eine bereichspezifische Rechtsgrundlage sowohl zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DS[X.]VO als auch solcher gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DS[X.]VO geschaffen.

Nach § 29b Abs. 1 [X.] ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher [X.]ewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift regelt, dass die Verarbeitung der in Art. 9 Abs. 1 DS[X.]VO genannten --besonderen (sensiblen)-- personenbezogenen Daten durch eine Finanzbehörde zulässig ist, soweit die Verarbeitung aus [X.]ründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. In diesem Fall hat die Finanzbehörde angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen, wobei § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDS[X.]) entsprechend anzuwenden ist (§ 29b Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Die Vorschrift des § 29b [X.] legitimiert die Finanzbehörden unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Es handelt sich um die "Kopfnorm" des Vierten Abschnitts des [X.] (vgl. [X.] in Tipke/[X.], § 29b [X.] Rz 1), durch die die Finanzbehörde berechtigt wird, zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu verarbeiten ([X.], [X.], 2182, 2189). Die Norm ist damit getragen von den verfassungsrechtlichen [X.]eboten der [X.]leichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 des [X.]rundgesetzes --[X.][X.]--) und der [X.]esetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 [X.][X.]) sowie der diese [X.]ebote im Steuerverfahrensrecht umsetzenden Vorschrift des § 85 [X.] (BTDrucks 18/12611, S. 76 f.). Allerdings beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 29b [X.] auf solche Datenverarbeitungen, die bereits bei ihrer Einführung [X.]egenstand steuerverfahrensrechtlicher Verwaltungs- und Eingriffsbefugnisse waren. Die Vorschrift bietet keine [X.]rundlage für die Schaffung neuer Formen der Datenerhebung (Ehrke-Rabel, [X.] --[X.]-- 2019, 45, 49).

b) Nach diesen Rechtsgrundlagen hat das [X.] als Verantwortlicher im Sinne von § 2a Abs. 3 [X.] i.V.m. Art. 4 Nr. 7 DS[X.]VO zwar den Kläger betreffende personenbezogene Daten verarbeitet (dazu unten aa). Diese Verarbeitung war aber rechtmäßig, da das an [X.] gerichtete und auch erfüllte Vorlageersuchen von § 29b [X.] gedeckt war (unten [X.]) und jene Norm den Vorgaben der Datenschutz-[X.]rundverordnung genügt (unten [X.]). Die einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwendungen des [X.] greifen nicht durch (unten [X.] und ee).

aa) Das [X.] hat den Kläger betreffende Daten verarbeitet, indem es die von [X.] auf Anforderung übersandten Kontoauszüge zu den Akten genommen hat. Hiermit hat es Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS[X.]VO erhoben, abgefragt und geordnet. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht ebenso wenig Streit wie über den Umstand, dass die auf den Kontoauszügen enthaltenen Daten personenbezogenen Charakter gemäß Art. 4 Nr. 1 DS[X.]VO haben.

Sollte sich aus den verakteten Kontoauszügen --was das [X.] nicht festgestellt hat-- ergeben, dass der Kläger Beiträge an den Verein "… e.V." überwiesen hat und wäre dieser Verein politisch aktiv, hätte das [X.] insoweit zudem besondere personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS[X.]VO ("politische Meinungen") verarbeitet.

[X.]) Diese Datenverarbeitung war durch § 29b [X.] gedeckt.

[X.]) Die mit dem Vorlageersuchen an [X.] einhergehende Verarbeitung personenbezogener Daten durch das [X.], einer Finanzbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 [X.], war zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich (§ 29b Abs. 1 Alternative 1 [X.]).

(1) Kernaufgabe der Finanzbehörden ist die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern nach Maßgabe der [X.]esetze (§ 85 Satz 1 [X.]). Die Behörden haben nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Den Besteuerungssachverhalt ermittelt die Finanzbehörde von Amts wegen, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den [X.]rundsätzen der [X.]leichmäßigkeit, [X.]esetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit bestimmt (§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]). Zuständig hierfür sind die Finanzämter als örtliche Landesbehörden (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes --FV[X.]--).

Die Beteiligten --und hierbei insbesondere die [X.] sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (§ 90 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie kommen nach Satz 2 der Vorschrift der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Mitwirkungspflichten im Speziellen bestehen im Rahmen einer beim Steuerpflichtigen durchzuführenden Außenprüfung (§ 193 [X.]). § 200 Abs. 1 Satz 2 [X.] regelt in diesem Zusammenhang, dass der Steuerpflichtige insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, [X.]eschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 [X.] zu unterstützen hat.

Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Auf Verlangen der Finanzbehörde haben die Beteiligten und andere Personen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] Bücher, Aufzeichnungen, [X.]eschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 1 Satz 3 [X.] regeln, dass andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft beziehungsweise zur Vorlage von Urkunden angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Im Streitfall war das [X.] zur Erfüllung seiner Aufgabe gehalten, die Auszüge des für betriebliche Zwecke genutzten Kontos bei [X.] anzufordern. Der Kläger ist seiner insofern gegenüber der Inanspruchnahme von [X.] vorrangigen Pflicht, die Auszüge zu Beginn der Außenprüfung vorzulegen, nicht nachgekommen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kläger erklärten Betriebseinnahmen und -ausgaben war es erforderlich, die Kontoauszüge von [X.] anzufordern und zu sichten. Das [X.] konnte seine Aufgabe, den besteuerungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und zu überprüfen, ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht erfüllen. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.

[X.]b) Sollten die angeforderten und vorgelegten Kontoauszüge besondere personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS[X.]VO beinhalten (siehe oben), wäre deren Verarbeitung nach § 29b Abs. 2 [X.] rechtmäßig.

(1) Das hierfür nach § 29b Abs. 2 Satz 1 [X.] zum einen erforderliche erhebliche öffentliche Interesse liegt vor.

Ausreichend ist nicht irgendein --der Allgemeinheit dienendes-- öffentliches Interesse; vielmehr muss die [X.] überschritten werden, das heißt, das öffentliche Interesse muss besonders bedeutend sein. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich verbürgten [X.]rundsätze der [X.]esetzmäßigkeit und [X.]leichmäßigkeit der Besteuerung ist diese Qualifikation bei der Verarbeitung von Daten im steuerlichen Verfahrensrecht nach allgemeiner Ansicht erreicht ([X.] in Tipke/[X.], § 29b [X.] Rz 15; Mues in [X.]osch, [X.] § 29b Rz 30 ff., 47; [X.]/Rüsken, [X.], 16. Aufl., § 29b Rz 29; [X.], [X.]-Steuerberater --[X.]StB-- 2019, 248, 249).

(2) Zum anderen überwiegen die Interessen des [X.] an der Datenverarbeitung die Interessen des [X.] an einer Untersagung der Verarbeitung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Vorlageersuchen des [X.] nicht gezielt zum [X.]egenstand hatte, besondere personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS[X.]VO zu verarbeiten. Die Prüfungsanordnung verdeutlicht vielmehr, dass diejenigen Vorgänge, die betriebliche Veranlassung hatten beziehungsweise hätten haben können und über das angefragte Konto abgewickelt wurden (insbesondere der Zufluss von [X.] aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit), überprüft werden sollten. Die Verarbeitung nicht-betrieblicher Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS[X.]VO hatte lediglich unvermeidbare begleitende Relevanz.

(3) Wegen der fehlenden Trennbarkeit der besonderen personenbezogenen Daten war deren Verarbeitung im Sinne des Zwecks des Vorlageersuchens des [X.] auch erforderlich.

[X.]) § 29b [X.] genügt den Anforderungen, die die Datenschutz-[X.]rundverordnung an die [X.]estattung für die Verarbeitung von einfachen personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 3 DS[X.]VO (dazu unten [X.]) sowie an die Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DS[X.]VO (unten [X.]b) stellt.

[X.]) (1) Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DS[X.]VO gibt vor, dass in der für Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Buchst. e der Vorschrift erforderlichen Rechtsgrundlage entweder der Zweck der Verarbeitung festgelegt sein muss (Alternative 1) oder der Zweck für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher [X.]ewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Alternative 2). Der Verarbeitungszweck muss somit nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt werden, sondern kann sich ebenso aus dem Kontext einer zu erfüllenden bestimmten Aufgabe ergeben ([X.] in [X.]/[X.], DS-[X.]VO BDS[X.], 3. Aufl., Art. 6 DS[X.]VO Rz 41; [X.] in Tipke/[X.], § 29b [X.] Rz 10). Dies korrespondiert mit der Erwägung des Verordnungsgebers, dass nicht für jede Verarbeitung ein spezifisches [X.]esetz verlangt wird (Datenschutz-[X.]rundverordnung, dort vorangestellter Erwägungsgrund Nummer 45 Satz 2; vgl. auch [X.] Datenschutzrecht/[X.]/[X.], [X.]. [01.08.2023], DS[X.]VO Art. 6 Rz 80). Vorausgesetzt wird allerdings, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird ([X.]/[X.]/[X.], DS-[X.]VO BDS[X.], 3. Aufl., Art. 6 DS[X.]VO Rz 121).

(2) Dementsprechend wird § 29b Abs. 1 [X.] bereits der Alternative 2 des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DS[X.]VO gerecht.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden (Kern-)Aufgabe, nämlich der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern nach Maßgabe der [X.]esetze (Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] i.V.m. § 85 Satz 1 [X.]), erforderlich. Mit Blick auf die jeweils weit gefassten Begriffe der Personenbezogenheit von Daten sowie des [X.] (Art. 4 Nr. 1 und 2 DS[X.]VO) erscheint es unvorstellbar, dass das Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren --insbesondere vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 88 Abs. 1 Satz 1 [X.])-- ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten gesetzmäßig und effektiv umzusetzen wäre (in diesem Sinne auch [X.], E[X.] 2022, 4, 5). Die Erfüllung dieser in § 85 Satz 1 [X.] festgelegten Aufgabe liegt evident im öffentlichen Interesse, was sich bereits darin zeigt, dass der [X.] Verordnungsgeber unter anderem den "Steuerbereich" als schützenswertes wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses erklärt hat (Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DS[X.]VO). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des [X.], der zufolge sowohl die Steuererhebung als auch die Bekämpfung von Steuerbetrug als im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DS[X.]VO anzusehen sind ([X.]-Urteil "[X.]" [X.] gegen [X.] vom 24.02.2022 - [X.]/20, [X.]:[X.], Rz 70, m.w.N.).

(3) Unabhängig von Vorgenanntem hat der [X.]esetzgeber in § 29b Abs. 1 [X.] den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten im steuerlichen Verfahrensrecht festgelegt und damit auch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 DS[X.]VO erfüllt.

§ 29b Abs. 1 [X.] benennt zwar nicht konkret einen Verarbeitungszweck, knüpft aber an die den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben an und rechtfertigt für deren Erfüllung die Verarbeitung personenbezogener Daten. Der insoweit zumindest konkludent gefasste Verweis auf die Aufgaben und Zuständigkeiten der Finanzbehörden sowohl in der Abgabenordnung (hier insbesondere § 85 Satz 1 [X.]) als auch im Finanzverwaltungsgesetz (hier insbesondere § 17 Abs. 2 FV[X.]) genügt, um anzunehmen, dass auch der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 DS[X.]VO gesetzlich festgelegt ist (in diesem Sinne ebenso [X.] in [X.], § 29b [X.] Rz 12: "minimalistische Umsetzung"; Mues in [X.]osch, [X.] § 29b Rz 29; [X.] in Tipke/[X.], § 29b [X.] Rz 1, 10: "nur … sehr moderate Konkretisierungspflicht"; [X.] [X.]/Steinke, [X.]. [01.07.2023], [X.] § 29b Rz 20; [X.], [X.]StB 2019, 248, 249; [X.], [X.] 2017, 2182, 2190; Ehrke-Rabel, [X.] 2019, 45, 52; zweifelnd dagegen [X.]/Rüsken, [X.], 16. Aufl., § 29b Rz 21).

Ein darüber hinausgehendes Konkretisierungs- beziehungsweise Präzisierungsgebot ergibt sich weder aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 DS[X.]VO (beide Normen sind als "[X.] verfasst) noch aus dem der Datenschutz-[X.]rundverordnung vorangestellten Erwägungsgrund Nummer 45 (der dortige Satz 5 ist ebenfalls als "Kann"-Bestimmung ausgestaltet). Die Fassung abstrakter Erlaubnistatbestände gewährleistet zudem ein hinreichendes Maß an Verwaltungsflexibilität und -ermessen (vgl. insoweit zu § 88 Abs. 2 Satz 1 [X.] Volquardsen in [X.]/[X.]/Keß, [X.]/[X.]O, § 29b [X.] Rz 6); ferner wird der [X.]efahr einer "[X.]" im Datenschutzrecht entgegengewirkt ([X.] Datenschutzrecht/[X.]/[X.], [X.]. [01.08.2023], DS[X.]VO Art. 6 Rz 80, m.w.N.).

(4) § 29b Abs. 1 [X.] verletzt auch nicht das unionsrechtliche [X.].

Dieses Verbot soll sicherstellen, dass die Wirkung einer unmittelbaren [X.]eltung von Verordnungen der [X.] (Art. 288 Abs. 2 [X.]) nicht vereitelt wird (vgl. [X.]-Urteile Kommission der Europäischen [X.]emeinschaften gegen Italienische Republik vom 07.02.1973 - [X.]/72, [X.]:[X.], Rz 17; [X.].A. gegen Amministrazione italiana delle Finanze vom 10.10.1973 - [X.], [X.]:C:1973:101, Rz 9 ff. sowie Kommission der Europäischen [X.]emeinschaften gegen Italienische Republik vom 28.03.1985 - [X.]/83, [X.]:C:1985:147, Rz 26; [X.] in [X.], Internationales Steuerrecht --[X.]--, 5. Aufl., Rz 3.47; Myßen/[X.], [X.] 2019, 58, 59). Folge dessen ist, dass die Regelungen der Datenschutz-[X.]rundverordnung in einer nationalen Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht schlicht wiederholt werden dürfen ([X.] in [X.]/[X.], DS-[X.]VO BDS[X.], 3. Aufl., Art. 6 DS[X.]VO Rz 33; [X.] in [X.]/[X.]abel, DS[X.]VO BDS[X.] TTDS[X.], 4. Aufl., Art. 6 DS[X.]VO Rz 155; vgl. auch Schreiben des [X.] vom 13.01.2020, [X.], 143, Rz 1).

Diesen Anforderungen wird § 29b Abs. 1 [X.] gerecht. Der Wortlaut der Norm ist zwar eng an die Formulierung des Erlaubnistatbestands des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DS[X.]VO angelehnt, beschränkt sich allerdings nicht auf dessen schlichte Wiederholung. § 29b Abs. 1 [X.] konkretisiert zum einen den Berechtigten einer Verarbeitung personenbezogener Daten, nämlich die Finanzbehörde, und knüpft zum anderen an die ihr obliegenden und von ihr zu erfüllenden Aufgaben an (vgl. auch [X.] in [X.], § 29b [X.] Rz 12).

Soweit § 29b Abs. 1 [X.] die Begrifflichkeiten von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e DS[X.]VO wörtlich beziehungsweise im Kontext übernimmt (insbesondere "Verarbeitung", "Erfüllung einer Aufgabe", "Ausübung öffentlicher [X.]ewalt"), wird das [X.] nicht verletzt. Der Verordnungsgeber lässt es zu, jedenfalls "Textpassagen" der Datenschutz-[X.]rundverordnung im nationalen Recht zu wiederholen, wenn --wie hier-- die Datenschutz-[X.]rundverordnung eine Präzisierung durch mitgliedstaatliches Recht zulässt und die Wiederholung als erforderlich gilt, um die Kohärenz sicherzustellen und um die nationalen Vorschriften verständlicher zu formulieren (Datenschutz-[X.]rundverordnung, dort vorangestellter Erwägungsgrund Nummer 8; vgl. zur Ausnahme vom [X.] bereits [X.]-Urteil Kommission der Europäischen [X.]emeinschaften gegen Italienische Republik vom 28.03.1985 - [X.]/83, [X.]:C:1985:147, Rz 27 sowie [X.] Datenschutzrecht/[X.]/[X.], [X.]. [01.08.2023], DS[X.]VO Art. 6 Rz 87).

Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, dass die § 29b Abs. 1 [X.] weitgehend gleichlautende Ermächtigungsnorm des § 3 BDS[X.] das [X.] verletze ([X.] in [X.]/[X.], DS-[X.]VO BDS[X.], 3. Aufl., § 3 BDS[X.] Rz 1 f.), rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Weder setzt sich diese Auffassung mit dem der Datenschutz-[X.]rundverordnung vorangestellten Erwägungsgrund Nummer 8 auseinander noch berücksichtigt sie, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DS[X.]VO --wie oben [X.] nur dazu berechtigt, nicht aber verpflichtet, spezifischere Bestimmungen in die nationale Rechtsgrundlage aufzunehmen (vgl. auch [X.] in [X.]ola/Heckmann, DS-[X.]VO BDS[X.], 3. Aufl., § 3 BDS[X.] Rz 8 sowie [X.] Datenschutzrecht/[X.], [X.]. [01.11.2021], BDS[X.] § 3 Rz 31).

(5) Der Senat hat auch keine Zweifel, dass § 29b Abs. 1 [X.] ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS[X.]VO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten dient der Durchführung des Besteuerungsverfahrens (§ 85 [X.]). Die Vorschrift schließt eine unbeschränkte Datenbevorratung aus; sie macht die Verarbeitung davon abhängig, dass diese final im Zusammenhang mit den Aufgaben der Verwaltung steht ("zur Erfüllung") und darüber hinaus insoweit auch erforderlich ist, das heißt auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt wird ("Datenminimierung", vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS[X.]VO).

[X.]b) Schließlich sind auch die speziellen Regelungen in § 29b Abs. 2 [X.] zur [X.]estattung der Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten mit den Vorgaben in Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DS[X.]VO vereinbar.

§ 29b Abs. 2 Satz 1 [X.] berücksichtigt das erhöhte Schutzniveau der in Art. 9 Abs. 1 DS[X.]VO genannten Daten, die nicht bereits zum Zweck eines allgemeinen, sondern nur eines erheblichen öffentlichen Interesses verarbeitet werden dürfen. Darüber hinaus fordert die Norm eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit und wahrt damit die [X.]rundrechte und Interessen der betroffenen Person. Ferner gewährleistet § 29b Abs. 2 Satz 1 [X.] keine schrankenlose Verarbeitung von Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS[X.]VO, sondern gestattet dies nur, "soweit" dies aus [X.]ründen eines erheblichen öffentlichen Interesses "erforderlich" ist.

Mit den in § 29b Abs. 2 Satz 2 [X.] gesetzlich verbürgten Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person und hierbei insbesondere mit dem Verweis auf den Katalog des § 22 Abs. 2 Satz 2 BDS[X.] trägt die [X.]estattungsnorm zudem den weiteren Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DS[X.]VO Rechnung.

[X.]) Die mit der Revision vorgebrachten Einwendungen des [X.] gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sind unbegründet.

[X.]) Der wesentliche Einwand, § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthalte keine Rechtfertigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, ist bereits im Ansatz verfehlt. Die Befugnis der Finanzbehörden, mit Vorlageersuchen entweder bei den Beteiligten (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder bei [X.] (Satz 3 der Vorschrift) personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, ergibt sich abschließend aus der für das gesamte steuerliche Verfahrensrecht geltenden --vorgeschalteten-- Norm des § 29b [X.] (zutreffend [X.], E[X.] 2022, 4, 5). Aus diesem [X.]rund sind auch die weiteren gegen § 97 [X.] gerichteten Einwendungen im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.

[X.]b) Soweit der Kläger beanstandet, dass § 29b [X.] nicht diejenigen Unterlagen benenne, die der Finanzbehörde auf Verlangen vorzulegen seien, überstrapaziert er den erforderlichen Regelungsgehalt jener Norm. Wie bereits dargelegt, reicht es aus, dass der [X.]esetzgeber mit § 29b [X.] einen abstrakten Erlaubnistatbestand geschaffen hat, nach dem unter den dort genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen.

ee) Die vom Kläger gerügten materiellen Verfassungsverstöße liegen nicht vor.

[X.]) Dies gilt zunächst für das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] abgeleitete [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

(1) Dieses [X.]rundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Die [X.]ewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerf[X.]-- vom 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13, BVerf[X.]E 155, 119, Rz 92, m.w.N.).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aber nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in dieses [X.]rundrecht bedürfen --wie jede [X.]rundrechtsbeschränkung-- einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen [X.]emeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (statt vieler BVerf[X.]-Beschluss vom 10.11.2020- 1 BvR 3214/15, BVerf[X.]E 156, 11, Rz 84). Sie müssen daher zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dabei bedürfen sie einer gesetzlichen [X.]rundlage, welche die Datenverarbeitung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt. Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am [X.]rundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die [X.]erichte dient (vgl. Urteil des [X.] --BS[X.]-- vom 20.01.2021 - [X.] 131, 169, Rz 93, m.w.N.).

(2) Diesen Anforderungen wird die das [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende Norm des § 29b [X.] gerecht. Sie dient den Finanzbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgabe einer gesetzesgemäßen, gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und verfolgt demnach ein legitimes [X.]emeinwohlziel. Zweifel an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der Norm bestehen nicht, zumal § 29b Abs. 1 [X.] die Verarbeitung personenbezogener Daten nur soweit gestattet, als sie zur Erfüllung der der Finanzbehörde obliegenden Aufgabe erforderlich ist; eine Datenbevorratung ist somit --wie oben [X.] ausgeschlossen. Darüber hinaus sieht § 29b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] bei der Verarbeitung besonderer persönlicher Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS[X.]VO spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Datenschutzrechte des Betroffenen vor. Infolge der in § 29b Abs. 1 [X.] geregelten Verbindung zwischen der Aufgabe einer Finanzbehörde und der (nur) hierzu zulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten ist diese [X.]estattungsnorm --im Übrigen ebenso wie Absatz 2 der [X.] hinreichend klar ausgestaltet.

[X.]b) Auch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Charta der [X.]rundrechte der [X.] ([X.][X.]rdRCh) ist ausgeschlossen.

Unbeschadet der Frage, ob der sachliche Anwendungsbereich der Charta der [X.]rundrechte der [X.] im Hinblick auf deren Art. 51 Abs. 1 Satz 1 überhaupt eröffnet ist (vgl. hierzu Urteil des [X.] --BFH-- vom 30.08.2022 - X R 17/21, [X.], 327, BStBl II 2023, 396, Rz 50 sowie BS[X.]-Urteil vom 20.01.2021 - [X.] 131, 169, Rz 91), wäre ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.][X.]rdRCh gerechtfertigt.

Nach Art. 8 Abs. 1 [X.][X.]rdRCh hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift legt fest, dass diese Daten nur nach [X.] und [X.]lauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen [X.]rundlage verarbeitet werden dürfen.

Eine Regelung, die unter anderem einen Eingriff in das durch Art. 8 [X.][X.]rdRCh garantierte [X.]rundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten enthält, muss dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies verlangt, dass die Handlungen der [X.] (beziehungsweise der Mitgliedstaaten) geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die [X.]renzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. [X.]-Urteil [X.] gegen [X.], [X.] u.a. und [X.] Landesregierung u.a. vom 08.04.2014 - [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rz 46, m.w.N.). Die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken. Die den Eingriff enthaltende Regelung muss zudem klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung einer Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, so dass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende [X.]arantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen ([X.]-Urteil [X.] gegen [X.], [X.] u.a. und [X.] Landesregierung u.a. vom 08.04.2014 - [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rz 54; BS[X.]-Urteil vom 20.01.2021 - [X.] 131, 169, Rz 109, jeweils m.w.N.).

Zweifel daran, dass § 29b [X.] diesen Anforderungen, die im Wesentlichen denen für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechen, genügt, bestehen aus den oben dargelegten Erwägungen nicht.

c) Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob das [X.] als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS[X.]VO seinen Transparenz- und Informationspflichten gegenüber dem Kläger (Art. 12, Art. 14 DS[X.]VO) hinreichend nachgekommen ist. Selbst wenn dies --abweichend von der Auffassung des [X.]-- nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte der Kläger allein deshalb keine Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS[X.]VO verlangen. Etwaige Verstöße gegen Transparenzpflichten führen für sich betrachtet nicht dazu, dass die Datenverarbeitung --wie von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS[X.]VO verlangt-- "unrechtmäßig" war. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS[X.]VO, der klar zwischen Rechtmäßigkeit, [X.] und [X.]lauben sowie Transparenz differenziert (vgl. [X.] in [X.]/[X.], DS-[X.]VO BDS[X.], 3. Aufl., Art. 5 DS[X.]VO Rz 10 f.: "enges Verständnis" des Begriffs der Rechtmäßigkeit).

d) Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS[X.]VO hat.

e) Dasselbe Ergebnis bestimmt Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Variante 2 DS[X.]VO.

Hiernach besteht kein Löschungsanspruch, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt. Auch insofern bedarf es allerdings einer rechtlichen [X.]rundlage im [X.]s- oder nationalen Recht (vgl. [X.]/Werkmeister in [X.]ola/Heckmann, DS-[X.]VO BDS[X.], 3. Aufl., Art. 17 DS[X.]VO Rz 46), die der nationale [X.]esetzgeber mit § 29b [X.] geschaffen hat.

3. Das im Hilfsantrag vom Kläger weiterverfolgte Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DS[X.]VO besteht nicht.

a) Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person das Recht, aus [X.]ründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e oder f DS[X.]VO erfolgt, Widerspruch einzulegen.

Art. 23 Abs. 1 DS[X.]VO gestattet den Mitgliedstaaten der [X.] allerdings, unter anderem das vorgenannte Widerspruchsrecht im Wege von [X.]esetzgebungsmaßnahmen zu beschränken, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der [X.]rundrechte und [X.]rundfreiheiten achtet und in einer [X.] [X.]esellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die die in Buchstaben a bis j geregelten Schutzgüter sicherstellt. Als Schutzgut im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DS[X.]VO benennt der Verordnungsgeber sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der [X.] oder eines Mitgliedstaats, wobei er beispielhaft den Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich der [X.] oder eines Mitgliedstaats anführt.

Von einer solchen Beschränkungsmöglichkeit hat der nationale [X.]esetzgeber mit § 32f Abs. 5 [X.] [X.]ebrauch gemacht. Hiernach besteht das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DS[X.]VO gegenüber einer Finanzbehörde nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt (Alternative 1), oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Alternative 2).

b) Jedenfalls die Voraussetzungen der Alternative 1 liegen vor.

Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der bei ihm angeordneten Außenprüfung (§ 193, § 200 [X.]) nicht nachgekommen. Zum Zweck der Überprüfung der Einkünfte und Umsätze des [X.] aus selbständiger Arbeit auf Richtigkeit und Vollständigkeit war es dem [X.] gestattet, von [X.] die Vorlage der Kontoauszüge zu verlangen. Die hiermit unweigerlich einhergehende Verarbeitung personenbezogener Daten war mit Blick auf die in einem zwingenden öffentlichen Interesse liegende Aufgabe des [X.], Steuern nach Maßgabe der [X.]esetze gleichmäßig festzusetzen (§ 85 Satz 1 [X.]) und hierbei den Besteuerungssachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 88 Abs. 1 Satz 1 [X.]), vom Kläger hinzunehmen.

4. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel greifen nicht durch.

a) Weder liegt ein Begründungsausfall im Sinne von § 119 Nr. 6 [X.]O vor noch kann der Kläger mit Erfolg eine Verletzung seines Anspruchs auf [X.]ewährung rechtlichen [X.]ehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.][X.], § 96 Abs. 2 [X.]O geltend machen.

Der [X.]ehörsanspruch verpflichtet das [X.]ericht nur, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit [X.] des Vorbringens auseinanderzusetzen (sogenannte Beachtenspflicht). Jener Anspruch verpflichtet aber nicht, sich mit Ausführungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt (statt vieler [X.] vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, Rz 9, m.w.N.). Ebenso wenig besteht die Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der [X.]ehörsanspruch ist erst verletzt, wenn das [X.]ericht Vorbringen, auf das es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt ([X.] vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, Rz 4; vom 13.03.2015 - X B 138/14, Rz 24).

Nach diesen Maßstäben ist dem [X.] keine [X.]ehörsverletzung vorzuhalten. Das wesentliche Vorbringen des [X.], § 97 Abs. 1 [X.] genüge nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b sowie Satz 2 ff. DS[X.]VO, war aus den oben genannten [X.]ründen nicht entscheidungserheblich. Mit [X.] seiner Rüge wendet sich der Kläger insoweit gegen die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und macht keinen Verfahrensfehler geltend. Er beanstandet letztlich, vom [X.] nicht "erhört" worden zu sein, da sich dieses nicht seinen rechtlichen Ansichten angeschlossen hat; dies wird vom [X.]ehörsanspruch nicht umfasst ([X.] vom 14.11.2022 - XI B 106/21, Rz 16, m.w.N.).

b) Die Entscheidung der Vorinstanz, das Klageverfahren nicht nach § 74 [X.]O auszusetzen und keine Vorabentscheidung des [X.] zu den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen, verletzt ihn nicht in seinem Anspruch auf [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]. Das [X.] ist als erstinstanzliches [X.]ericht nach Art. 267 Abs. 2 [X.] nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, den [X.] um eine Vorabentscheidung zu ersuchen ([X.] vom 26.06.2021 - VIII B 46/20, Rz 29, m.w.N.).

5. Ein Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats an den [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 [X.] ist nicht geboten.

a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthält der Streitfall zwar entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung des [X.]srechts. Dieser Umstand verpflichtet den Senat aber nicht, eine Vorabentscheidung des [X.] einzuholen. Denn eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 [X.] besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder [X.]ültigkeit des [X.]srechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des [X.] existiert ("acte [X.]") oder die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt, sogenannte "acte clair" ([X.]-Urteil [X.] und Lanificio di [X.]avardo [X.] gegen [X.] vom 06.10.1982 - C-283/81, [X.]:C:1982:335, Rz 13 ff.; vgl. auch BVerf[X.]-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55; [X.] in [X.]/[X.], [X.]V/[X.], 6. Aufl., Art. 267 [X.] Rz 33; [X.], [X.] 2022, 617, 623).

b) Nach diesen Maßstäben bedarf es im Streitfall keines Vorabentscheidungsersuchens.

Durch die Rechtsprechung des [X.] ist bereits geklärt, dass die Steuererhebung --neben der Bekämpfung des [X.] als eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DS[X.]VO ist ([X.]-Urteil "[X.]" [X.] gegen [X.] vom 24.02.2022 - [X.]/20, [X.]:[X.], Rz 70). Hieran anknüpfend kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass § 29b [X.] den besonderen unionsrechtlichen Anforderungen, die Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 DS[X.]VO für die Legitimation der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgibt, genügt. Beide Normen knüpfen an ein im "öffentlichen Interesse" liegendes Ziel an.

Ebenso geklärt sind der unionsrechtliche [X.]rundsatz des [X.]s und die hiervon bestehenden Ausnahmen ([X.]-Urteile Kommission der Europäischen [X.]emeinschaften gegen Italienische Republik vom 07.02.1973 - [X.]/72, [X.]:[X.], Rz 17; [X.].A. gegen Amministrazione italiana delle Finanze vom 10.10.1973 - [X.], [X.]:C:1973:101, Rz 9 ff. sowie Kommission der Europäischen [X.]emeinschaften gegen Italienische Republik vom 28.03.1985 - [X.]/83, [X.]:C:1985:147, Rz 26 f.). Da der der Datenschutz-[X.]rundverordnung vorangestellte Erwägungsgrund Nummer 8 es ausdrücklich zulässt, dass die Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen Teile der Verordnung wörtlich in ihr nationales Recht aufnehmen, besteht nach Ansicht des erkennenden Senats auch keinerlei Raum für vernünftige Zweifel, dass § 29b [X.] insoweit unionsrechtskonform ist.

Schließlich bieten sowohl die sprachlichen Fassungen von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 DS[X.]VO als auch der der Datenschutz-[X.]rundverordnung vorangestellte und insoweit maßgebliche Erwägungsgrund Nummer 45 für den Senat hinreichend Anlass, zweifelsfrei annehmen zu können, dass der nationale [X.]esetzgeber unionsrechtlich befugt war, § 29b [X.] als abstrakten Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Daten auszugestalten. Präzisierungen zu den unionsrechtlichen [X.] sind hiernach ausdrücklich ins Ermessen der nationalen [X.]esetzgeber gestellt. Zudem gestattet Satz 3 des der Datenschutz-[X.]rundverordnung vorangestellten [X.] Nummer 45 ausdrücklich, dass ein (nationales) [X.]esetz --vorliegend § 29b [X.]-- "[X.]rundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge" sein kann, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX R 32/21

05.09.2023

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 23. August 2021, Az: 5 K 42/21, Urteil

§ 29b AO, § 32f Abs 5 AO, § 32i Abs 2 AO, § 32i Abs 9 AO, § 93 Abs 1 S 3 AO, § 97 Abs 1 S 3 AO, § 193 AO, § 200 Abs 1 S 2 AO, Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 4 Nr 2 EUV 2016/679, Art 4 Nr 7 EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 S 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 6 Abs 2 EUV 2016/679, Art 6 Abs 3 S 1 Buchst b EUV 2016/679, Art 6 Abs 3 S 2 EUV 2016/679, Art 6 Abs 3 S 3 EUV 2016/679, Art 6 Abs 3 S 4 EUV 2016/679, Art 9 Abs 1 EUV 2016/679, Art 9 Abs 2 Buchst g EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 Buchst d EUV 2016/679, Art 17 Abs 3 Buchst b EUV 2016/679, Art 21 Abs 1 S 1 EUV 2016/679, Art 23 Abs 1 EUV 2016/679, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 EUGrdRCh, Art 8 Abs 2 S 1 EUGrdRCh, Art 267 Abs 2 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 288 Abs 2 S 2 AEUV, § 74 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 85 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.09.2023, Az. IX R 32/21 (REWIS RS 2023, 7129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7129

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