Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 5 StR 82/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13431

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Gegenstand

Verständigung im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht über die nur eingeschränkte Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen diverser Betäubungsmitteldelikte verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg.

2

1. Dieser liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

3

Am dritten [X.] teilte der Vorsitzende mit, "dass in der [X.] ein [X.] zwischen dem Verteidiger, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Mitgliedern des erkennenden Gerichts stattgefunden hat ... und unter Berücksichtigung ... insbesondere des angekündigten Geständnisses die Verfahrensbeteiligten Übereinstimmung dahingehend" erzielt haben, "dass eine Gesamtfreiheitsstrafe im Mindestmaß von vier Jahren drei Monaten und im Obermaß von fünf Jahren schuldangemessen ist."

4

Der Verteidiger und der Staatsanwalt bestätigten, "dass dies so richtig sei, und erklärten sich damit einverstanden, an diese Strafen gebunden zu sein."

5

Erst nach nunmehr von der [X.] angenommener Verständigung belehrte der Vorsitzende den Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO. Der Verteidiger gab eine Erklärung zur Sache ab, die vom Angeklagten als richtig bestätigt wurde.

6

2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht. Denn der Vorsitzende der [X.] hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des [X.] über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu [X.] 133, 168, 237; [X.] [Kammer], NStZ 2014, 721; [X.], Beschluss vom 10. Februar 2015 - 4 StR 595/14 mwN).

7

[X.] und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] kann die Ursächlichkeit des [X.] für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln hat die [X.] vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht.

Sander     

Ri'in[X.] Dr. Schneider
ist urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

König

Sander

Berger     

     Bellay     

Meta

5 StR 82/15

25.03.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 21. Oktober 2014, Az: 102 Js 2807/14 - 5 KLs

§ 257c Abs 5 StPO, § 337 Abs 1 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 5 StR 82/15 (REWIS RS 2015, 13431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13431

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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