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Verständigung im Strafprozess: Belehrungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt worden, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„Die Rüge ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidungen des [X.] (vgl. Beschluss vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -) und des [X.]s (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2014 - 5 [X.] - und vom 25. März 2015 - 5 [X.] -) begründet.
Der [X.] hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 25. März 2015 unter anderem Folgendes ausgeführt:
‚... der Vorsitzende der [X.] hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des [X.] über die in § 257 c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257 c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu [X.] 133, 168, 237; [X.] [Kammer], NStZ 2014, 721; [X.], Beschluss vom 10. Februar 2015 - 4 StR 595/14 mwN).
Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] kann die Ursächlichkeit des [X.] für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln hat die [X.] vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht.‘
Diese Erwägungen müssen im Ergebnis auch hier gelten.
Die Tatsache, dass der Verteidiger des Angeklagten bereits vor dem Verständigungsvorschlag des Gerichts eine geständige Einlassung in Aussicht gestellt hatte, steht einer solche Wertung nicht entgegen.“
Dem stimmt der [X.] zu. Er bemerkt zudem im Hinblick auf die von der Revision erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), dass es naheliegen wird, die im angegriffenen Urteil wiedergegebenen Urkunden im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die neue Hauptverhandlung einzuführen, sofern das Tatgericht sie im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu verwenden beabsichtigen sollte.
Sander |
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Schneider |
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Dölp |
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König |
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[X.] |
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Meta
24.01.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dresden, 14. September 2016, Az: 424 Js 60945/15 - 15 KLs
§ 257c Abs 4 StPO, § 257c Abs 5 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 5 StR 15/17 (REWIS RS 2017, 16866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16866
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