Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. III ZR 235/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2605

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:101116UIIIZR235.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 235/15

Verkündet am:

10. November 2016

P e l l o w s k i

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] §§ 254, 278 Da, Ea

a)
Ein geschädigter Darlehensgeber muss sich gegenüber einem ihm aus §
826 [X.] haften-den Schädiger das schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter bei der Kreditprüfung zurechnen lassen, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt des Mitverschuldens die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hat, der Schaden mithin bereits ursächlich gesetzt war. In einem sol-chen Fall ist eine im Rahmen von §
254 Abs. 2 Satz 2, §
278 [X.] erforderliche Sonderver-bindung zwischen
Schädiger und Geschädigtem gegeben (Bestätigung von [X.], Urteile vom 12. November 1991 -
VI ZR 7/91, [X.]Z 116, 60; vom 1. März 1988 -
VI [X.], [X.]Z 103, 338 und vom 28.
April 1952 -
III ZR 118/51, [X.]Z 5, 378).

b)
Bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmin-dernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten gemäß § 254 [X.] nicht in Betracht (Bestätigung von [X.], Urteil vom 9. Oktober 1991 -
VIII ZR 19/91, [X.], 310).

c)
Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines [X.]s des Geschädigten gemäß § 254 [X.] ihre Verursachungs-
und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von [X.], Urteil vom
16.
Juni 1959 -
VI [X.], [X.]Z 30, 203).

[X.], Versäumnisurteil vom 10.
November 2016 -
III ZR 235/15 -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
10. November 2016 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2015 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Urteilsformel des Berufungsurteils wird dahin berichtigt, dass nach Nummer I 5 folgende neue Nummer
I 6 eingefügt wird:

"Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist,
gesamtschuldnerisch haftend mit dem [X.] zu 3 der Klä-gerin alle weiteren Schäden, auch [X.],
zu erstatten, die ihr aus der Auszahlung des notleidenden Darlehens in [X.] zu 1 bis 4 hinaus entstehen."

Die bisherigen Nummern
I 6 und [X.] der Urteilsformel des Beru-fungsurteils werden, soweit das Berufungsurteil Bestand hat, zu Nummern
[X.] und I 8.

Von Rechts wegen
-

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Tatbestand

Die [X.]en streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines Darlehens,
das die Klägerin dem am Rechtsstreit nicht mehr beteiligten
[X.] zu 3 zur Finanzierung eines Grundstückskaufes sowie für Sanierungsarbei-ten gewährte.

Der Beklagte zu 2 erwarb das in der Gemeinde L.

gelegene be-baute Grundstück von der Voreigentümerin im März 2001 zum Preis von 5,3
Mio. [X.] in unsaniertem Zustand. Zu seinen Gunsten wurde eine Auflas-sungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit wurde der Kaufpreis einvernehmliuziert. Der Beklagte zu 2 wur-de
zunächst
noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Seit Ende 2002 kam es durch Vermittlung des

C.

zu Gesprächen über einen Weiterverkauf an den vormaligen [X.] zu 3. [X.] der Kaufpreisfinanzierung wurde im Frühjahr 2003 bei der Klägerin [X.], wobei ein Kaufvertragsentwurf des
seinerzeit als Notar bestellten
Beklag-Grundstück vorsah. Der Klägerin wurden zudem gefälschte Mietverträge über die -
jeweils am 1. Juli 2003 beginnende -
gewerbliche Nutzung des Objekts und unzutreffende Angaben des
[X.] zu
3 über seine Vermögensverhält-nisse, insbesondere ein gefälschter [X.] über caübermittelt. Anfang Juni 2003 übersandte C.

der Klägerin Nachtrags-vereinbarungen zu den Mietverträgen, die nunmehr einen Mietbeginn am 1.
November 2003 enthielten.

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t dem
in Aussicht genommenen
Darlehen der Klägerin finanziert werden; die restlichen 1,6 Mio.

vom [X.] zu 3 als Eigenkapital aufgebracht werden. Klägerin fremdfinanziert werden, so dass sich das vorgesehene Gesamtkredit-volume.

Am 11. Juni 2003 beurkundete der Beklagte zu 1 den [X.] dem [X.] zu 2 und dem [X.]
zu 3. Als Kaufpreis wurden 5,5

te zu 1 durfte über den Kaufpreisbetrag erst verfügen, wenn er vollständig auf einem einzurichtenden [X.] ein-gegangen war.

Aufgrund des
Darlehensvertrags, den die Klägerin und der
Beklagte
zu 3 am
27. Juni 2003
mit den vorgenannten Bedingungen geschlossen hatten,
zahl-[X.] des [X.] zu 1. Hierzu hatte sie
die Treuhandauflage erteilt, dass eine zu ihren Gunsten zu bestellende Grundschuld erstrangig im Grund-buch einzutragen sei.

Der Beklagte zu 2 schloss am 15. Juli 2003 mit der noch im Grundbuch eingetragenen Voreigentümerin einen notariell beurkundeten Vertrag über die Abtretung seiner Auflassungsvormerkung an den
[X.] zu 3. Der Beklagte zu 2
wurde am 23. Juli 2003 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Zugleich wurden eine erstrangige Grundschuld zugunsten der Klägerin und eine Auflassungsvormerkung zugunsten des [X.] zu 3 eingetragen.

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Obwohl der Eigenkapitalanteil des
[X.] zu
3 von 1,6

eingezahlt wurde, veranlasste der Beklagte zu 1 Überweisungen von seinem
Voreigentümerin. Des Weiteren wurden am 28. Juli 2003 von dem [X.] eingezahlt und an den
[X.] zu 3 überwiesen wurden. Ebenfalls am 28.
Juli 2003 quittierte der Beklagte zu 2 den

[X.] zu 1.

Am 22. August 2003 beurkundete der Beklagte zu 1 eine Vereinbarung zwischen dem [X.] zu 2 und dem [X.] zu 3 über die Reduzierung über nicht. Der
Beklagte zu 3 wurde am 28. Oktober 2003 als Eigentümer im Grundbuch einge-tragen. Dies teilte der Beklagte zu 1 der Klägerin mit Schreiben vom 29. Okto-ber 2003 mit.

Nachdem der Beklagte zu 3 einen Bauvertrag über Sanierungsarbeiten mit der Fa. B.

mbH (künftig: B.

GmbH) sowie eine Abtretungsvereinbarung vorgelegt hatte, zahlte die Klägerin zwischen [X.] 2003 und Mai 2004 insgesamt

. Dabei wurden teilweise Zahlungen auf Rechnungen über Arbeiten geleistet, die zwar ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bestätigt hatte, die [X.] nicht ausgeführt worden waren. Vielmehr wurden die vereinnahmten Be-träge von der B.

GmbH teilweise an den
[X.] zu 3 weitergeleitet. Ein Großteil der abgerechneten Arbeiten wurde seitens der B.

GmbH später noch erbracht. Zudem erstattete sie an die Klägerin

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Der Beklagte zu 3 war nicht in der Lage, das Darlehen an die Klägerin zurückzuzahlen und die vereinbarten Zinsen zu entrichten. Er gab im Oktober 2004 die eidesstattliche Versicherung ab. Eine Forderung der Klägerin in Höhe der Darlehenssumme nebst Zinsen ist gegenüber dem [X.] zu 3 tituliert.

Aus der im Laufe des Rechtsstreits erfolgten Zwangsversteigerung des

Im Hinblick auf diese Vorgänge wurden die [X.] zu 2 und 3 durch rechtskräftig gewordenes
Urteil des [X.] K.

wegen gemeinschaftli-chen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Beklagter zu 2) bezie-hungsweise zwei Jahren und acht Monaten (Beklagter
zu 3) und der Beklagte zu 1 sowie
C.

wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Beklagter zu 1) bezie-hungsweise zwei Jahren (C.

) verurteilt.

Die Klägerin hat von den [X.] zu 1 und 2 als
Schadensersatz
die Erstattung des Darlehensbetrages sowie der mit dem
[X.] zu 3 vereinbar-ten Darlehenszinsen, vom [X.] zu 1 die Erstattung vorgerichtlicher

Das [X.] hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerin und der [X.] zu 1 und 2 hatten teil-weise Erfolg. Das Berufungsgericht hat -
nach Beiziehung der Strafakte -
der Klägerin gegen die [X.] zu 1 und 2
als Gesamtschuldner einen [X.] auf

gegen den [X.] zu 1 auf
weitere , abzüglich der an die Klägerin von der B.

GmbH er-11
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statteten und der von der Klägerin aus der Verwertung des Grundstücks erziel-ber hinaus hat es
der Klägerin gegen
den [X.] zu 1
u-gesprocheng-te die Verurteilung jeweils als Gesamtschuldner mit dem [X.] zu 3. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Zahlungsansprüche -
mit Ausnahme entgangener Darlehenszinsen von 89.612,46

-
weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. Sie beantragt zudem die Berichtigung des Tenors des Berufungsurteils da-hin, dass -
entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil -
die Verpflichtung des [X.] zu 2 festgestellt wird, gesamtschuldnerisch haftend mit dem [X.] zu 3 alle weiteren Schäden zu erstatten, die ihr aus der Auszahlung des Darlehens und dessen Uneinbringlichkeit entstehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Die weitergehende Revision ist dagegen unbegründet.

Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.]. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der [X.], sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach-
und Streitstands (vgl. 16
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-

z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 2007 -
III
ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn.
6; [X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 81 ff).

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit vorliegend von Bedeutung, ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen den [X.] zu 1 einen Schadensersatzan-spruch gemäß § 19 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 23, 14 [X.], §§ 17, 54d [X.] Der Beklagte zu 1 habe seine Amtspflichten verletzt, indem er Ende Juli 2003 Auszahlungen vom [X.] vorgenommen habe, ohne der Klägerin einen Warnhinweis zu erteilen, dass ihm Umstände bekannt geworden seien, die zur Gefährdung ihrer Vermögensinteressen führen könnten. Er habe auf-grund einer Vielzahl von Besonderheiten erkennen müssen, dass mit den Handlungen, an denen er habe mitwirken sollen, unerlaubte und unredliche Zwecke verfolgt worden seien.

Die Amtspflichtverletzung des [X.] zu 1 sei kausal für den bei der [X.] die Klägerin ihren Treuhandauftrag widerrufen hätte, wenn sie vom [X.] zu 1 pflichtgemäß über die Unregelmäßigkeiten informiert worden wäre. Es wäre dann nicht zu den Auszahlungen an die Voreigentümerin, deren finan-zierende Bank sowie die [X.] zu 2 und 3 gekommen. Darüber hinaus stellten die Zahlungen der Klägerin an die B.

GmbH für nur teilweise durch-geführte Sanierungsarbeiten einen vom [X.] zu 1 verursachten
Schaden in Höhe v

sei anzunehmen, dass die Klä-gerin die Zahlungen bei ordnungsgemäßen Hinweisen des Notars nicht geleis-tet hätte.
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Der Beklagte zu 2 hafte der Klägerin aus § 826 [X.]. Er habe sie in [X.] auf die Finanzierung vorsätzlich sittenwidrig schädigen wollen, indem er
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ihr zur Prüfung einer Kreditgewährung vorzulegende -
Mietverträge [X.] habe, ohne deren Hintergründe und
Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

se sich die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel anrechnen lassen. Sie habe die Kreditprüfung in äußerst nachlässiger Form vorgenommen. Zwar sei zu berücksichtigen, dass den [X.] zu 1 und 2 zumindest bedingter Vorsatz vorgeworfen werden könne. Es gebe indes keinen allgemeinen Rechts-grundsatz, dass einem vorsätzlich handelnden Schädiger stets die Berufung auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten verwehrt sei. [X.] seien besondere Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dieser [X.] zuließen. Je höher die Kreditgewährung ausfalle, desto mehr sei eine ausreichende Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, um möglichen [X.] vorzubeugen. Vor diesem Hintergrund sei die Bewertung der zu finanzierenden
Immobilie durch die Klägerin zu oberflächlich erfolgt. Aus einem in der beigezogenen Strafakte enthaltenen Vermerk des [X.] K.

vom 21. Februar 2006 über ein Gespräch mit Mitarbeitern der Klägerin ergebe sich, dass diese sich bei der Bearbeitung der Finanzierungsanfrage an dem Ertragswert der Immobilie und nicht an der Bonität des vormaligen [X.] zu
3 orientiert habe. Soweit die Bonität des Kreditnehmers eine untergeordnete Rolle spiele, sei der Kreditgeber verpflichtet, den Ertragswert der Immobilie um-so sorgfältiger zu prüfen. Dies habe die Klägerin nicht getan. Sie habe den Er-tragswert durch eigene Mitarbeiter auf einer eineinhalbseitigen Bewertung er-mittelt. Diese stütze sich ausschließlich auf die Angaben zu Erträgen, die sich aus den übergebenen Mietverträgen ergäben. Ein Wertgutachten habe die Klä-22
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gerin vor der Kreditvergabe nicht veranlasst. Sie habe auch keine Erkundigun-gen darüber eingeholt, ob die in den Mietverträgen angegebenen Mietpreise ortsüblich seien und wie hoch die allgemeine Vermietungsquote bei Gewerbe-objekten in dem betroffenen Gebiet gewesen sei.

Soweit sich ein Darlehensgeber bei der Kreditprüfung überwiegend auf übergebene Unterlagen beziehe, treffe ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Unterlagen. Diese Pflicht hätten die Mitarbeiter der Klägerin nicht eingehalten. Ihnen habe bei genauer Prüfung die unprofessionelle Bearbeitung der Mietverträge auffallen müssen. So seien Vordrucke verschiedener Verlage verwendet worden, die unterschiedliche [X.] vorgesehen [X.]. Auch sei in den Mietverträgen nicht erwähnt worden, dass noch umfangrei-che Umbau-
und Sanierungsarbeiten durchzuführen gewesen seien. Hinsicht-lich des Zustandes der Mietsache sei zum Teil auf ein Übergabeprotokoll [X.] worden, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Sanierung und Übergabe noch nicht habe existieren können. Zudem habe die Klägerin zu weiteren Nachfragen veranlassen müssen, dass sämtliche Mieter ausweislich einheitlich gestalteter Nachträge circa fünf Wochen vor dem geplanten [X.] bereit gewesen seien, den [X.] um drei Monate zu [X.].

Unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils von einem Drittel könne die Klägerin von dem [X.] zu 1 auch Schadensersatz in Höhe von s-kosten und von ihr verauslagter Versicherungsprämien für das finanzierte Ge-bäude verlangen.

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Ein Anspruch der Klägerin wegen des auf dem [X.] verblie-benen ResDagegen habe die Berufung des [X.] zu 2 hinsichtlich dieses Restbetrags Erfolg. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1 den Betrag nicht an die Klägerin zurückerstatte.

Die Berufung des [X.] zu 2 gegen den vom [X.] tenorierten Feststellungsantrag habe keinen Erfolg, da dieser Antrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Einlegung der Berufungen zulässig und begründet ge-wesen sei. Der Umstand, dass der Schaden der Klägerin aufgrund der während des Berufungsverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des Objekts abschlie-ßend bezifferbar sei, führe nicht dazu, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses nicht mehr zulässig sei.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in mehreren Punkten nicht stand.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind allein die Höhe der Haftung der [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens der Klägerin (§
254 [X.]; nachfolgend zu 1), die Schadensberechnung (nachfolgend zu 2) und die Haftung auch des [X.] zu 2 auf den Ersatz des auf dem Notaran-

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1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mit-verschulden in Höhe von einem Drittel anrechnen lassen, erweist sich unter mehreren Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft.

Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zwischen den [X.]en eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens (§
254 [X.]) gemäß § 287 ZPO unterliegt einem weiten tatrichterlichen [X.] und ist vom Revisionsgericht nur darauf hin zu überprü-fen, ob alle in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berück-sichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind, hierbei insbesondere nicht gegen Denkgesetze und [X.] verstoßen worden ist (z.B. Senat, Urteile vom 23. Juli 2015 -
III ZR 86/15, [X.], 63 Rn. 31
und vom 20. Juni 2013 -
III ZR 326/12, [X.], 1322 Rn. 19 mwN).

Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs
ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Eine Anspruchskürzung unter dem Gesichtspunkt des [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision auf der Grundlage der vom [X.] bisher getroffenen Feststellungen allerdings nicht von vorneher-ein ausgeschlossen.

aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Verhältnis der Klägerin zum [X.] zu 1.

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Das Berufungsgericht hat die Haftung des [X.] zu 1 darin begrün-det gesehen, dass er entgegen seinen aus §
54d BeurkG und §
14 Abs. 2 [X.] folgenden Amtspflichten Auszahlungen von dem [X.] vor-genommen hat, ohne zuvor einen Warnhinweis an die Klägerin zu erteilen, dass ihm Umstände bekannt geworden waren, die zu einer Gefährdung der Vermö-gensinteressen der Klägerin führen konnten. Im Fall einer Verletzung derartiger notarieller Warn-
und Hinweispflichten ist ein Mitverschulden des [X.] in Gestalt einer unzureichenden Prüfung der Kreditwürdigkeit möglich (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 1977
-
VI ZR 176/76, [X.], 190, 192; [X.], Urteil vom 20. Juni 2013
-
11 U 73/12, juris Rn.
40 f).

bb) Ein Mitverschulden der Klägerin ist auch gegenüber dem [X.] zu 2 nicht von vorneherein ausgeschlossen.

(1) Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass sich die Klägerin ge-genüber dem [X.] zu 2 ein schuldhaftes Verhalten ihrer Mitarbeiter bei der Kreditprüfung nur zurechnen lassen muss,
wenn die Voraussetzungen von
§
254 Abs. 2 Satz 2, § 278 [X.] erfüllt sind. Die Bestimmung des § 254 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezieht sich auch auf das Mitverschulden eines Erfüllungsgehilfen im haftungsbegründenden Vorgang (z.B. [X.], Urteil vom 27. November 2008
-
VII ZR 206/06, [X.]Z 179, 55 Rn. 30 f). Es handelt sich um eine Rechts-grundverweisung auf § 278 [X.], dessen Voraussetzung das Bestehen einer vertraglichen Beziehung oder einer sonstigen rechtlichen Sonderverbindung im haftungsbegründenden
Zeitpunkt ist (st. Rspr. z.B. [X.], Urteile vom 12. No-vember 1991 -
VI ZR 7/91, [X.]Z
116, 60, 74
und vom 1. März 1988 -
VI [X.], [X.]Z 103, 338, 342).

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-

Ein derartiges Schuldverhältnis bestand vorliegend indes nicht nur zwi-schen der Klägerin und dem [X.] zu 1, sondern in Gestalt der vom [X.] festgestellten vorsätzlichen sittenwidrigen und zum Nachteil der Klägerin begangenen Schädigung (§ 826 [X.]) auch zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 2. Handelt es sich bei der im Rahmen von § 254 Abs. 2 Satz
2 [X.], § 278 [X.] erforderlichen Sonderverbindung um ein durch eine unerlaubte Handlung
begründetes Schuldverhältnis, muss sich das [X.] zwar auf eine Phase beziehen, in welcher der [X.] bereits verwirklicht ist ([X.], Urteil vom 12. November 1991 aaO). Einer Vollen-dung des [X.] zum Zeitpunkt des Mitverschuldens bedarf es [X.] nicht. Es genügt vielmehr, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt des [X.]s die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hat, der Schaden mithin bereits ursächlich gesetzt war (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 1952
-
III ZR
118/51, [X.]Z 5, 378, 384 f; [X.], Urteile vom 12. November 1991 aaO und vom 1. März 1988 aaO [X.]). Dies ist zu bejahen, wenn eine irgendwie geartete Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut durch den Schädiger stattge-funden hat, ohne schon zu einem Schaden zu führen (Senat, Urteil vom 28.
April 1952 aaO [X.]). Ein solcher Beginn der Schadensentwicklung ist im Streitfall bereits in der Vorlage der gefälschten Mietverträge und Eigenkapital-nachweise seitens des [X.] zu 3 gegenüber der Klägerin zu sehen, die auch dem [X.] zu 2 als Mittäter des gemeinschaftlich begangenen [X.] zuzurechnen ist. Mit dieser Vorlage war die maßgebliche Ursache für den Schaden gesetzt.

(2) Darüber hinaus darf die Schadensersatzpflicht des [X.] zu 2 nicht isoliert betrachtet werden. Dieser haftet, wie das Berufungsgericht [X.] hat, gesamtschuldnerisch mit dem [X.] zu 3. Im Verhältnis zu [X.] muss sich die Klägerin ein etwaiges Verschulden ihrer Mitarbeiter gemäß
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§
254 Abs.
2 Satz 2, § 278 [X.] zurechnen lassen, da sie mit ihm in dem [X.]den Zeitpunkt der Vorlage der gefälschten Mietverträge und Eigen-kapitalnachweise -
in Gestalt von [X.] einer entsprechenden Vertragsanbahnung (§
311 Abs. 2 Nr. 1 und
2 [X.]) -
bereits in einer Sonderverbindung in vorgenanntem Sinne stand. Über § 425 [X.] hinaus kommt aber ein mitwirkendes Verschulden, das dem Gläubiger nach §§ 254, 278
[X.] zuzurechnen ist, allen Gesamtschuldnern zugute. Es bleibt ohne Bedeutung, dass der Gläubiger nur einzelnen Gesamtschuldnern gegenüber in einer die Anwendung der §§ 254, 278 [X.] rechtfertigenden [X.] steht, während andere Gesamtschuldner allein aus Delikt haften ([X.], Urteil vom 2. Februar 1984 -
I [X.], [X.]Z 90, 86, 91 mwN; [X.]/[X.], 7. Aufl., §
425 Rn. 21; [X.]/[X.] in Soergel, [X.], 13. Aufl., § 254 Rn. 160).

b) Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Prüfung des Mitverschuldens der Klägerin rechtsfehlerhaft nicht alle auf Seiten der [X.] in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt. Aufgrund dieser Umstände kann eine [X.] wegen Mitverschuldens ausgeschlossen sein oder zumindest anders ausfallen als vom Berufungsgericht vorgenommen.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass es dem vorsätzlich handelnden Schädiger in der Regel verwehrt ist, sich auf ein fahrlässig mitwirkendes Verhalten des Geschädigten zu berufen (Senat, Urteil vom 21. Mai 1987 -
III ZR 25/86, NJW
1988, 129, 130
mwN). Dieser Grundsatz gilt, wie das Berufungsgericht ebenfalls gesehen hat, nicht ausnahmslos. [X.] ist stets darauf abzustellen, ob es nach den Gegebenheiten des konkre-ten Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gerechtfertigt ist, dass der Schaden teilweise bei dem nur fahrlässig an der Schadensentste-40
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hung mitwirkenden Geschädigten belassen wird ([X.], Urteile vom 5. März 2002
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VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646
und vom 8. Juli 1986 -
VI [X.], [X.]Z 98, 148, 158 f; jeweils mwN).

Jedoch ist
gegenüber einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, durch die sich der Schädiger einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, selbst grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten grundsätzlich nicht an-spruchsmindernd anzurechnen ([X.],
Urteil vom 9. Oktober 1991 -
VIII ZR 19/91, NJW
1992, 310, 311 mwN;
Beschluss vom 10. Februar 2005 -
II ZR 276/02, juris Rn. 3;
BAG, [X.], 1861, 1862; [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
254 Rn. 112). Zwar lässt auch dieser Grundsatz Ausnahmen zu, [X.] wenn der Schädiger im Hinblick auf die Schädigung des [X.] nur bedingt vorsätzlich gehandelt hat
([X.], Urteile vom 3. Februar 1970 -
VI [X.], [X.], 633, 637
und vom 1. April 1969 -
VI [X.], [X.], 637). Jedoch kommt bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht ([X.], Urteil vom 9. Oktober
1991 aaO; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2005, § 254 Rn. 121).

bb) Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Seine Feststellungen tragen die von ihm angenommene [X.] nicht.

Der Beklagte zu 2 haftet, wie das Berufungsgericht erkannt hat, der Klä-gerin aus § 826 [X.] wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. In einem solchen Fall kommt -
wie ausgeführt -
die anspruchsmindernde Berücksichti-gung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten -
zumal zu einem Drittel -
nicht in Betracht, wenn der Schädiger in Bezug auf die Schädigung mit direktem Vorsatz handelte. Es erscheint nicht vertretbar, dem Opfer eines mit direktem 42
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Schädigungsvorsatz begangenen [X.] die eigene nicht hinreichende Prüfung der von den Betrügern zur Krediterschleichung eingereichten gefälsch-ten Unterlagen im Wege eines erheblichen Mitverschuldens entgegenzuhalten.

Ob vorliegend von einem direkten Schädigungsvorsatz der [X.] auszugehen ist, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ent-nehmen. Es hat den [X.] zu 1 und 2 "zumindest"
bedingt vorsätzliches Verhalten vorgeworfen. Dies lässt offen, ob die [X.] nicht sogar mit [X.] handelten mit der Folge, dass -
auch bei einer der Klägerin vom Berufungsgericht vorgeworfenen äußerst nachlässigen [X.] -
eine [X.] im Wege des Mitverschuldens nicht in Betracht kommt.

Ein direkter Schädigungsvorsatz der [X.] erscheint nicht
ausge-schlossen, dürfte vielmehr auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen e-her naheliegen. Die Klägerin ist Opfer eines ausgeklügelten, mit erheblicher krimineller Energie begangenen [X.] geworden, bei dem die [X.] zusammengewirkt haben. Dass die rechtskräftig zu erheblichen Freiheits-strafen wegen gemeinschaftlichen Betruges (Beklagter zu 2) beziehungsweise Beihilfe zum gemeinschaftlichem Betrug (Beklagter zu 1) verurteilten [X.] hierbei eine Schädigung der Klägerin nicht nur billigend in Kauf nahmen, son-dern insofern mit direktem Vorsatz handelten, erscheint zumindest möglich. Dabei ist es, soweit die [X.] als Mittäter oder Gehilfen handelten, [X.], wenn einer von ihnen mit direktem Schädigungsvorsatz handelte. Denn ihre Verursachungs-
und Schuldbeiträge sind in diesem Fall in einer [X.] dem Beitrag der Klägerin gegenüberzustellen ([X.], Urteil vom 16.
Juni 1959 -
VI [X.], [X.]Z 30, 203, 206
(Mittäter); [X.], [X.] 70, 45
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9, 10 f (Mittäter, Anstiftung und Beihilfe); [X.]/[X.] aaO Rn. 138, 140; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 254 Rn.
68).

cc) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus rechtsfehlerhaft nicht [X.], dass es sich vorliegend um eine Mehrzahl von [X.] handelt und die [X.] zu 1 bis 3 nach den getroffenen Feststellungen für den der Klägerin entstandenen Schaden gemeinsam verantwortlich sind. Darüber hin-aus kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch eine Beteili-gung des C.

an der Schadensverursachung gemeinsam mit den [X.] zu 1 bis 3 in Betracht. Soweit die [X.] und C.

als Mittäter oder Gehilfen handelten, sind -
wie vorstehend ausgeführt -
ihre Verursa-chungs-
und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag der Klägerin gegenüberzustellen. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungs-gericht eine solche Gegenüberstellung unterlassen hat. Es hat insofern nahezu ausschließlich auf das Verhalten des [X.] zu 1 abgestellt.

dd) Aufgrund der nachzuholenden Feststellungen zum Vorsatz der [X.] und unter Einbeziehung der [X.] aller [X.] so-wie des C.

werden die Verantwortlichkeiten der [X.]en somit erneut abzuwägen sein.

c) Die Revision rügt darüber hinaus mit Erfolg, dass die vom Berufungs-gericht getroffenen Feststellungen zum Mitverschuldensanteil der Klägerin auf einem Verfahrensfehler
in Gestalt einer Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1, 2 ZPO beruhen (§
551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO).

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19

-

Ist eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens der Klägerin nach §
254 [X.] nicht bereits aufgrund der nachzuholenden Feststellungen zum [X.] der [X.] ausgeschlossen, fällt die Würdigung des Berufungsgerichts ins Gewicht, die Klägerin habe die Kreditprüfung in äußerst nachlässiger Form vorgenommen. Dieser Einschätzung liegt die Feststellung zugrunde, die Kläge-rin habe sich bei der Bearbeitung der Finanzierungsanfrage am Ertragswert der Immobilie und nicht an der Bonität des [X.] zu 3 orientiert. Das [X.] hat sich hierzu auf einen Vermerk des [X.] K.

vom 21. Februar 2006 über ein Gespräch mit Mitarbeitern der Klägerin bezogen, den es der beigezogenen, sehr umfangreichen Strafakte der Staatsanwaltschaft K.

entnommen hat.

Auf die von ihm beabsichtigte -
entscheidende -
Verwertung dieses [X.] im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens der Klägerin hätte das Berufungsgericht die [X.]en und insbesondere die Klägerin gemäß § 139 Abs.
1, 2 ZPO hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht dahin zu wirken, dass die [X.]en sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären. Auf einen Gesichtspunkt, den eine [X.] erkennbar übersehen hat, darf das Gericht seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit
zur Äußerung dazu gegeben hat.

Der polizeiliche Vermerk vom 21. Februar 2006 war vor Erlass des Beru-fungsurteils weder Gegenstand des schriftlichen Sachvortrags der [X.]en noch der mündlichen Erörterungen vor dem [X.] und dem [X.]. Namentlich die [X.] hatten die dort niedergelegten Ermittlungen nicht zum Gegenstand ihres Verteidigungsvorbringens gemacht. Die Klägerin musste daher nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit der Verwertung 50
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des polizeilichen Vermerks und
dem daraus folgenden Begründungsansatz des Berufungsgerichts rechnen. Diesem oblag es, die Klägerin rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise es den Vermerk zu verwerten beab-sichtigte. Letzteres gilt umso mehr, als das Berufungsgericht auf
der Grundlage des Vermerks von der Rechtsauffassung des [X.], das ein an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin ausdrücklich verneint hat, [X.] wollte (vgl. hierzu [X.],
Urteil vom 16. Mai 2002 -
VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436, 1437;
Beschluss vom 28. September 2006 -
VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17 Rn. 4).

Seiner Hinweispflicht hat das Berufungsgericht nicht dadurch genügt, dass es die Strafakte im Termin vom 20. Mai 2015 zum Gegenstand der münd-lichen Verhandlung gemacht hat. Hieraus war für die [X.]en die Bedeutung, die das Berufungsgericht einzelnen Bestandteilen der sehr umfangreichen Strafakte für die Beurteilung des Mitverschuldens der Klägerin beizumessen beabsichtigte, nicht erkennbar.

Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung der Hinweispflicht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin, wie sie mit der Revision geltend macht,
bei einem rechtzeitigen Hinweis Vortrag gehalten hätte, der dem Poli-zeivermerk und der auf ihn gestützten Würdigung des Berufungsgerichts [X.] hätte.

Die [X.]en werden in dem neuen Berufungsverfahren Gelegenheit [X.], sowohl zu dem Vermerk des [X.] K.

vom 21. Februar 2006 als auch zu weiteren Bestandteilen der vom Berufungsgericht verwerteten Strafakte -
etwa den Ausführungen in dem Strafurteil vom 23. Januar 2013 53
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-

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-

(S.
85, 264, 269 ff) und ihren Grundlagen -
sowie ihrer Bedeutung für ein Mit-verschulden der Klägerin vorzutragen.

d) Die weiteren gegen die Würdigung des Berufungsgerichts zum [X.] der Klägerin gerichteten [X.] der Revision bleiben ohne Erfolg.

aa) Eine Differenzierung nach [X.] ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht veranlasst.

Die Klägerin überwies zunächst nur

das [X.] des [X.] zu 1, während die Auszahlung des weiteren für dem Darlehensvertrag vom 27. Juni 2003 von der Vorlage entsprechender [X.] abhängig war. Die Klägerin konnte anschließend die mit Schreiben des [X.] zu 1 vom 29. Oktober 2003 erfolgte Übersendung des Nachweises über die Eigentumsumschreibung auf den [X.] zu 3 dahin verstehen, dass der [X.] erbracht worden war. Hierdurch wurde indes nicht der -
fortbestehen-de
-
Kausalzusammenhang zwischen der vom Berufungsgericht angenomme-nen nachlässigen Prüfung des Ertragswerts der Immobilie und der [X.] unterbrochen. Die vermeintliche Einzahlung des [X.] des [X.] zu 3 erweckte lediglich den Eindruck, dessen Bonität
bestätige sich. Sie betraf damit einen Bereich, der nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s für die Kreditvergabe nicht entscheidend war. Die Täuschung der Klägerin über die Einzahlung des [X.] durch den [X.] zu 3 mag daher zwar den Irrtum der Klägerin über den ordnungsgemäßen Verlauf der Kredit-
und Projektabwicklung aufrechterhalten haben. Ihr vom Berufungs-gericht angenommenes nachlässiges Prüfverhalten in Bezug auf die den Er-56
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tragswert betreffenden Unterlagen wirkte jedoch auch danach, das heißt auch bei Auszahlung der die Sanierungsarbeiten ermöglichenden [X.] noch fort. Eine auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens erfolgende Kür-zung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin umfasst daher auch den [X.] Sanierungsarbeiten ausgezahlt hat.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision wirft das Berufungsgericht den Mitarbeitern der Klägerin nicht vor, sie hätten kein Wertgutachten erstellen lassen und keine Erkundigungen dazu eingezogen, ob die in den Mietverträgen angegebenen Mietpreise ortsüblich seien und wie hoch die allgemeine Vermie-tungsquote bei Gewerbeobjekten in dem betreffenden Gebiet sei. Die vorge-nannten fehlenden Maßnahmen der Mitarbeiter der Klägerin hat es lediglich zur Begründung einer von ihm angenommenen erhöhten Sorgfaltspflicht der Kläge-rin herangezogen. Es nimmt eine solche erhöhte Sorgfaltspflicht des Kreditge-bers bei der Prüfung der vom Kreditnehmer übergebenen Unterlagen an, wenn er sich bei der Kreditprüfung überwiegend auf diese Unterlagen bezieht und sonst keine weiteren Maßnahmen im vorgenannten Sinne trifft.

cc) Ob bei [X.] der vorgenannten Art -
wie vom [X.] angenommen und von der Revision verneint -
eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Kreditgebers besteht, kann offen bleiben. Denn die zum Beleg des [X.] der zu finanzierenden Immobilie vom [X.] zu 3 vorgelegten Mietverträge und ihre ebenfalls noch vor der Darlehenszusage vorgelegten Nachträge waren als zentrale und -
nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts -
für die Klägerin entscheidende Grundlagen der Kredit-vergabe in jedem Fall auf Unregelmäßigkeiten zu prüfen. Schon bei einer sol-59
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-

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-

chen -
mit nicht erhöhter Sorgfalt durchgeführten -
Prüfung hätten die vom [X.] erkannten Unregelmäßigkeiten -
zumal in ihrer Gesamtschau -
den Mitarbeitern der Klägerin auffallen und zu weiteren Nachfragen Anlass ge-ben müssen.

2.
Die Revision beanstandet auch zu Recht die fehlerhafte Behandlung der schadensmindernden Zahlungseingänge bei der Klägerin durch das Berufungs-B.

GmbH und im Zuge der Zwangsversteigerung des Grundstücks erhalten hat, mindern von vorneherein ihren Schaden. Sie sind daher von dem ursprüng-lichen, seitens der Klägerin indes nicht mehr in voller Höhe geltend gemachten
des von der Klägerin separat beanspruchten Restbetrags auf dem Notarander-
e-hensbetrag ist sodann gegebenenfalls wegen eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin [X.] zu kürzen. Aufgrund dessen ergibt sich ein deutlich höherer Schadensersatzanspruch der Klägerin als bei einem -
fehlerhaften -
Abzug der Zahlungseingänge erst nach Kürzung des früheren Gesamtschadens um einen dem Mitverschulden der Klägerin entsprechenden Anteil.

3.
Ohne Erfolg bleibt die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die [X.] den [X.] zu 2 gerichteten Klage wegen des auf dem Notarand-
wenn auch sehr kurzen -
Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte 2 zu ha-be nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1 diesen Betrag nicht an die Klägerin zurückerstatte, begegnen im Ergebnis keinen Bedenken.

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-

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-

Mit der vorgenannten Bemerkung verneint das Berufungsgericht einen Schädigungsvorsatz im Rahmen der -
im Übrigen von ihm bejahten -
Haftung des [X.] zu 2 aus § 826 [X.]. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin,
dass sich dieser Vorsatz nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Um-fang des Schadens zu erstrecken braucht. Er muss jedoch die gesamten Scha-densfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen ([X.], Urteil vom 11. November 2003 -
VI [X.], NJW
2004, 446, 448). Vorliegend bestehen in Bezug auf den nicht zurückerstatteten, auf dem [X.] verbliebenen [X.] zu 1 gegenüber der Klägerin für berechtigt hielt, diesen Restbetrag we-gen eigener Honoraransprüche vereinnahmen zu können. Damit unterscheiden sie sich wesentlich von Richtung und Art desjenigen Schadens der Klägerin, der durch die früheren, dem Grundstückserwerb und der angeblichen Grundstücks-sanierung dienenden Überweisungen und Auszahlungen von dem [X.] entstanden ist. Der vom Berufungsgericht im Rahmen der Haftung aus §
826 [X.] angenommene Vorsatz des [X.] zu 2 muss daher nicht auch g-ten zu 1 entstandenen, in seiner Richtung und Art sich von dem übrigen Scha-den der Klägerin unterscheidenden Schaden umfassen. Die insofern mit der Revisionsbegründung angestellten Erwägungen zum [X.] der [X.] zu 2 und 3 erscheinen zwar möglich, aber nicht zwingend. Entsprechenden, vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin zeigt die Revision nicht auf. Ebenso denkbar ist ein [X.], in dem die Behandlung eines gerin-gen, auf dem [X.] verbliebenen Restbetrags keine Rolle spielte oder der sogar -
zur Vertuschung des Betrugs -
seine "korrekte"
Rückerstattung an die Klägerin vorsah. Die Verrechnung des Restbetrags durch den [X.] zu 1 mit eigenen Honoraransprüchen wird in diesem Fall nicht vom Vorsatz des [X.] zu 2 umfasst.
63
-

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-

III.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat das Berufungsurteil Bestand.

Da der Rechtsstreit wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

IV.

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Berufungsurteils ist zuläs-sig und begründet (zur Berichtigung des Urteils durch das mit der Sache [X.] vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 1996 -
[X.]Z 133, 184, 191 mwN). Das Berufungsurteil enthält unter Nummer
I seiner Urteilsformel in-soweit eine Unrichtigkeit im Sinne von §
319 Abs. 1 ZPO, als im Rahmen der dort erfolgten Neufassung der Urteilsformel des erstinstanzlichen Urteils der Feststellungsausspruch in Absatz 5 der Urteilsformel des [X.] verse-hentlich nicht aufgenommen worden ist.

Das Berufungsgericht hat diesen Ausspruch aufrechterhalten wollen. Es stellt in den Gründen seiner Entscheidung ([X.]) ausdrücklich fest, die Beru-fung des [X.] zu 2 gegen den tenorierten Feststellungsantrag habe "kei-nen Erfolg". Folgerichtig muss der Feststellungsausspruch des [X.] aufrechterhalten bleiben und bei vollständiger Neufassung der Urteilsformel in 64
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-

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-

diese aufgenommen werden. Aus der anschließenden Formulierung des [X.]s, der Feststellungsantrag sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Einlegung der Berufungen zulässig und begründet gewesen, folgt nicht, dass es diesen Antrag nunmehr als unzulässig oder unbegründet erachtet. Im Gegenteil führt das Berufungsgericht aus, der Umstand, dass der Schaden der Klägerin nunmehr abschließend bezifferbar sei, führe nicht dazu, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses nicht mehr zulässig sei. Damit geht es zugleich davon aus, dass der Feststellungsantrag von der Kläge-rin im Berufungsverfahren weiterverfolgt worden ist.

Dies trifft zu. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 20. Mai 2015 hat die Klägerin auf die Anträge aus ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2015 Bezug genommen. Bei diesen Anträgen handelt es sich aus-schließlich um [X.] betreffend die Verurteilung des [X.] zu
1. Sie verhalten sich nicht zu dem Feststellungstenor des [X.] be-treffend den [X.] zu 2. Insofern ist der weitere in der mündlichen [X.] vom 20. Mai 2015 gestellte Antrag der Klägerin maßgeblich, die Beru-fungen der [X.] zurückzuweisen. Hieran wird deutlich, dass die Klägerin den Feststellungstenor des [X.] verteidigt und ihn aufrechterhalten sehen will. Letzteres ergibt sich auch aus ihrem von dem [X.] in Bezug genommenen Schriftsatz vom 10. März 2015. Dort verteidigt sie [X.] des [X.].

68
-

27

-

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen [X.] der Einspruch zu. Dieser ist beim [X.] in [X.] von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt bin-nen
einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der
Rechtsbehelf
nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs-
und Verteidigungsmittel sowie [X.], die die Zuläs-sigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.

Im Einzelnen wird auf die
Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und §
340 ZPO verwiesen.

[X.]

[X.]
Remmert

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2006 -
2-19 O 304/05 -

O[X.], Entscheidung vom 08.07.2015 -
4 [X.] -

Meta

III ZR 235/15

10.11.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. III ZR 235/15 (REWIS RS 2016, 2605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2605

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 235/15

III ZR 86/15

III ZR 326/12

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