Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. VI ZR 373/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 325

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[X.] DES [X.] 373/02Verkündet am:9. Dezember 2003Blum,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaGG [X.]rt. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 [X.]bs. 1 [X.], [X.]) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unterÜberwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.[X.] Te-leobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen aus-späht.b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von [X.] ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.c) Zur Haftung des "Störers" für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundeneRechtsverletzung.[X.], Urteil vom 9. Dezember 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2002 werden [X.].Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander [X.].Von Rechts wegen- 4 - Tatbestand:Die Klägerin begehrt von dem [X.]n Unterlassung der Veröffentli-chung und/oder Verbreitung von Luftbildaufnahmen ihres [X.]nwesens auf [X.]sowie einer Wegbeschreibung dorthin.Die Klägerin ist eine bekannte [X.] Fernsehjournalistin und Mode-ratorin. In zwei Büchern und drei [X.]azinen hat sie Bilder veröffentlicht, die [X.] ihrer Finca auf [X.] zeigen, die von ihr als Feriendomizilgenutzt wird. Das [X.]nwesen befindet sich abgelegen in hügeliger Landschaft ineinem Naturschutzgebiet und ist ohne Wegbeschreibung schwer zu finden.Der [X.] betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. [X.] und Grundstücken, die sogenannten Prominenten ge-hören oder von diesen bewohnt werden. Die Fotos nimmt der [X.] von ei-nem Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer [X.], [X.] entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbe-schreibung der Örtlichkeit und der Gebäude sowie eine Wegbeschreibung miteiner Übersichtskarte von der Insel beigefügt ist. [X.]uf der Karte ist die Lage derfotografierten Grundstücke durch Pfeile markiert. Die Mappe bietet der [X.]auch über das [X.] an. In ihr befinden sich zwei Luftbildaufnahmen von [X.] der Klägerin und den umliegenden [X.] mit namentli-cher Zuordnung an die Klägerin.Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-[X.]" kaufte vom [X.]neine der [X.]ufnahmen und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unterNennung ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markiertenÜbersichtskarte in ihrer [X.]usgabe Nr. 11/1999. Die [X.] war Teil ei-nes als "Star Guide [X.] " und "Die geheimen [X.]dressen der Stars" bezeich-neten [X.]rtikels, in dem die [X.]nwesen weiterer Prominenter gezeigt [X.] 5 -Mit der auf Unterlassung der [X.] und Verbreitung der Luft-bildaufnahmen unter Nennung ihres Namens und der Wegbeschreibung ge-richteten Klage hatte die Klägerin vor dem [X.] in vollem Umfang Erfolg.[X.]uf die Berufung des [X.]n hat das [X.] das Urteil des Landge-richts teilweise abgeändert und die Klage auf Unterlassung der [X.]/oder Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung des Namens derKlägerin abgewiesen. Mit ihren zugelassenen Revisionen verfolgen beide [X.] ihr Begehren weiter, soweit sie in der Vorinstanz unterlegen sind.Entscheidungsgründe:I.Nach [X.]uffassung des Berufungsgerichts, kann die Klägerin nicht Unter-lassung der [X.] und Verbreitung der Luftbildaufnahmen ihres [X.]n-wesens unter Nennung ihres Namens nach den §§ 823 [X.]bs. 1, 1004 [X.]bs. 1BGB, [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 GG verlangen. Zwar sei ein Eingriff indie Privatsphäre der Klägerin durch die [X.]en grundsätzlich gege-ben. Die Privatsphäre sei nicht auf den vor Einblicken Dritter von vornhereinverschlossenen inneren Teil der Wohnung beschränkt. Sie umfasse alle [X.], die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Personinsgesamt ausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oderdurch bauliche oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahmedurch Dritte ausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung,sondern auch in sonstigen geschützten [X.] könne sich [X.] des [X.] widerspiegeln. Die [X.]- 6 -von Fotografien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. [X.] greife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeits-recht ein, wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten [X.] normalerweise verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen ge-tragen seien. Niemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unterÜberwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.[X.], Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" werde.Die Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechtbegründe allerdings für sich genommen noch nicht das Unterlassungsbegehrender Klägerin. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts [X.] sei seine Reichweite auf der Grundlage einer Güterabwägung [X.] mit den schutzwürdigen Interessen der Gegenseite zu bestimmen.Diese [X.]bwägung mit dem Recht des [X.]n auf freie Berichterstattung([X.]rt. 5 [X.]bs. 1 S. 1 und 2 GG) lasse letztlich den Eingriff rechtmäßig erscheinen.Zwar habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der hier in Rede ste-henden Berichterstattung grundsätzlich nicht mehr Gewicht als das [X.] der Klägerin, da Ziel und Zweck einer solchen Berichterstattung [X.] auf einen Eingriff in die Privatsphäre gerichtet seien. Doch sei die Kläge-rin nicht schutzwürdig, weil sie selbst in dem Buch "Socke und Konsorten" [X.] von Teilbereichen der [X.]ußenanlagen der Finca veröffentlicht habe. Die Klä-gerin habe die durch das Buch, Interviews und weitere eigene Veröffentlichun-gen geweckte Neugier der Öffentlichkeit zum Teil befriedigt, indem sie [X.] sich auf der Terrasse ihres Hauses, am Pool und im [X.]rten veröffentlichtoder die [X.] - auch noch in jüngster [X.] - gestattet habe. Wer [X.] in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit zugänglich mache,könne sich nicht gleichzeitig auf den von der Öffentlichkeit abgewandten [X.]nschutz berufen. [X.]uch wenn die Klägerin nur [X.]ufnahmen zur Veröffentli-chung freigegeben habe, auf denen das Grundstück als solches nicht identifi-- 7 -zierbar sei, müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß sie ihr Grundstück nichtkonsequent von jeglicher Bildberichterstattung freigehalten habe.Hingegen habe der [X.] die [X.] und Verbreitung [X.] zum Haus der Klägerin zu unterlassen. Hierdurch werde [X.] ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner [X.]usprägung als Recht aufinformationelle Selbstbestimmung rechtswidrig verletzt (§§ 823 [X.]bs. 1, 1004[X.]bs. 1 BGB, [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Satz 1, 2 [X.]bs. 1 GG). Das Recht auf Geheimhaltungder Privatadresse überwiege selbst bei absoluten Personen der [X.]geschichtedas Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gelte jedenfalls dann, wenndie Verbreitung der Privatadresse - hier in Form einer Wegbeschreibung - ledig-lich dem Zweck diene, den Betroffenen und seine räumlich gegenständlichePrivatsphäre für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die Möglichkeit desEindringens Dritter in den privaten Bereich der Klägerin sei bei derartigen [X.] nicht von der Hand zu weisen und müsse nicht hingenommenwerden. Im vorliegenden Fall habe die [X.]schrift "[X.] " in ihrer [X.] die Leser sogar aufgefordert, die Grundstücke aufzusuchen, solange [X.] noch dort ansässig seien. Das müsse sich der [X.] zurech-nen lassen. Er hafte für die [X.] auch wenn er die [X.] dem recherchierenden Journalisten von "TV-[X.] " mitgeteilt habe, [X.] dieser in der Lage sei, das Grundstück aufzufinden. Mit der Weitergabe ha-be er an der Verbreitung und [X.] mitgewirkt. Die Klägerin müssediese Rechtsverletzung auch nicht deshalb dulden, weil die Lage des [X.]s allgemein bekannt sei und sie den Namen ihres Landhauses in ihren[X.]en publik gemacht habe. Es habe ganz offensichtlich einen an-deren Stellenwert, ob einzelne Touristen durch individuelle Nachforschungendas Haus finden könnten oder ob es einer großen Öffentlichkeit der genauenLage nach bekannt gemacht werde.- 8 -II.Diese Überlegung halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.[X.] Revision der [X.] [X.]nspruch der Klägerin gegen den [X.]n auf Unterlassungder [X.] bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nen-nung ihres Namens ist nicht gegeben.1. Das Berufungsgericht wertet das Verhalten des [X.]n [X.] als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das vonder Klägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte [X.]nwesen war auch inseinem [X.]ußenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer [X.].a) In Übereinstimmung mit der [X.]uffassung des erkennenden Se-nats geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht ander Haustür endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbe-reich umfaßt. Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb deshäuslichen Bereichs in gleicher Weise beispielsweise auch dann, wennsich jemand in eine örtliche [X.]bgeschiedenheit zurückgezogen hat, in derer objektiv erkennbar für sich allein sein will (dazu ausführlich [X.], 361, 382 ff. unter [X.]; Senatsurteile, [X.]Z 131, 332, 338 ff. und vomheutigen Tag - VI ZR 404/02). Danach ist ein umfriedetes Grundstück [X.] dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer [X.] gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein.b) Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht bereits deshalb, weilVorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten [X.] einsehen können. Bei einem umfriedeten [X.] 9 -bleibt der typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkenn-baren Nutzungszweck bestimmt.2. Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereichder Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit [X.]r Bereich selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechts-schutz teilhat. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die [X.] Verbreitung der Fotografien des [X.]nwesens als solchem unter na-mentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren Privatsphäre eingreift.a) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht ge-geben sein, wenn lediglich das Fotografieren der [X.]ußenansicht einesGrundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und [X.] dieser Fotos in Frage stehen, weil die [X.]ufnahmen nur denohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Ob demgegenüber die[X.] von Fotos umfriedeter [X.]ußenanlagen gegen den [X.] eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, läßtsich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfallbeantworten. So verliert der Bereich, der lediglich zur Privatsphäre wird,weil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einer begrenzten [X.] zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu einem Ort der[X.]bgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil [X.]Z 131, aaO), die Eigenschaftder Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indem sichz.[X.] die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der [X.] gestattet. [X.]nders hingegen ist der häusliche Bereich zu beur-teilen, der stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.b) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die [X.] der Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das- 10 -[X.]nwesen ohne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegen-den Fall zu Recht für ausschlaggebend, daß der [X.] die Bilder auf-genommen hat, um sie unter Nennung des Namens der Klägerin gegenderen Willen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der [X.] dringt [X.] in die von der Klägerin durch die Umfriedung ihres Grundstücks dortgeschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt außerdem ihr Recht [X.] bei der [X.] ihrer persönlichen Lebensumstän-de (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: [X.] 13. November 1990 - [X.] - VersR 1991, 433, 434 sowievom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Dieses Recht schützt nicht nur vor [X.] überzogenen [X.]usforschung von personenbezogenen Daten durch [X.], sondern es weist auch auf [X.] bürgerlichrechtlicher Verhält-nisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Ranggegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit"verfügbar" machen (vgl. [X.] 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom12. Juli 1994 - [X.] - [X.], 1116, 1117).c) Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch dieBeiordnung des Namens wird die [X.]nonymität des [X.]nwesens aufgehoben.Die [X.]bbildungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einenzusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß [X.] in seiner Eignung als Rückzugsort für die [X.] wird. Die Information gewährt außerdem einem breiten Publikum [X.] in Lebensbereiche, die sonst allenfalls den Personen bekannt wer-den, die im Vorübergehen oder Vorüberfahren das [X.]nwesen [X.] zudem in Erfahrung gebracht haben, daß die Klägerin dort wohnt.Hinzu kommt, daß der [X.], der mit dem Hubschrauber aus freigewählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der [X.] -des [X.]nwesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit ge-gen den Willen des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft.Grundsätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegenseinen Willen unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit ge-eigneten Hilfsmitteln (z.[X.] Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "[X.]" wird, um daraus ein Geschäft zu machen und die so gewonne-nen Einblicke Dritten gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Mit [X.] das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verhalten des[X.]n als Eingriff in die Privatsphäre.3. In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht fürgeboten erachtet, über die Klage aufgrund einer [X.]bwägung des nach [X.]rt.2 [X.]bs. 1 i.V.m. [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allge-meinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß [X.]rt. 5 [X.]bs. 1GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des [X.]n aufPressefreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des [X.]s als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht [X.], sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit denschutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Die [X.]b-wägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale derzivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Um-stände des Falles zu berücksichtigen (vgl. [X.] 34, 238, 245 ff.; 35,202, 224; [X.] NJW 1990, 1980 und [X.] NJW 2000, 2189; Senats-urteile [X.]Z 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. [X.] - VI ZR 244/85 - [X.], 778, 779; vom 13. Oktober 1987- [X.] - [X.], 379, 381; vom 13. November 1990- [X.] - VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999- [X.] - [X.], 1250, 1251 m.w.[X.] 12 -a) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem [X.] als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrechtstets - und zwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt(vgl. [X.] 35, 202, 220; Senatsurteile, [X.]Z 24, 200, 208 f.; 73, 120,122 f.; 131, 332, 337; vom 26. Januar 1965 - [X.] - [X.] 1965, 411,413 - [X.];) und dieses Recht jedermann, auch einer Person der[X.]geschichte zusteht (vgl. [X.]Z 131, 332, 338).b) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der [X.] [X.] des Grundrechts auf Pressefreiheit ([X.]rt. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 GG)handelt, die die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Be-schaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der [X.] gewährleistet (vgl. [X.] 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsur-teil, [X.]Z 151, 26, 31 m.w.N.). [X.]uch wenn die vom [X.]n unter-stützte Berichterstattung über die [X.]nwesen sogenannter Prominenter inerster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschichtnach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt ist sie vom Grundrecht derPressefreiheit grundsätzlich umfaßt (vgl. [X.] 101, 361, 389 ff.; hierzuSenat, Urteil vom 29. Juni 1999 - [X.] - [X.], 1250, 1251).Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne [X.] auf ihren Wert (vgl. [X.] 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361,389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - [X.] - VersR1991, 433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseiti-gen Interessenabwägung durchaus eine Rolle. Je größer der [X.] für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muß das [X.], über den informiert wird hinter den [X.] zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz derPersönlichkeit des Betroffenen um so schwerer, je geringer der [X.] -onswert für die [X.]llgemeinheit ist (vgl. [X.] 101, 361, 391; [X.]NJW 2000, 2194, 2195; Senat, [X.]Z 131, 332, 342 m.w.[X.]) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an [X.] Luftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von [X.] entsprechend befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und [X.] über die beliebte Ferieninsel [X.] auf beträchtlicheBeachtung, weil zum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum ande-ren aber auch Personen mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebens-gewohnheiten und Wohnverhältnisse auf der Insel. [X.]uch die Klägerin alsprominente Fernsehjournalistin zieht das Interesse eines breiten Publi-kums auf sich. [X.]ll das stellt die Revision nicht in Frage. [X.] auch diesesInteresse nicht als besonders wertvoll zu qualifizieren sein und insbeson-dere keine für die [X.]llgemeinheit wichtigen Belange betreffen, so [X.] das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht von vornherein als [X.] aus dem Schutzbereich der für die [X.] schlechthin konstituierenden Pressefreiheit ausgegrenztwerden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einerEinschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachge-wiesen werden ([X.] 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom29. Juni 1999 - [X.] - [X.], 1250, 1251). [X.]uch durch un-terhaltende Beiträge findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können [X.] unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen alssachbezogene Informationen. Unterhaltung in der Presse ist aus [X.], gemessen am Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlichoder gar wertlos ([X.] 101, 361, 389 f.).d) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der [X.]bwägung der [X.] wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die- 14 -[X.]bwägung zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen [X.] das Grundrecht aus [X.]rt. 5 [X.]bs. 1 S. 1 und 2 GG das [X.] der Klägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphä-re berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltigbeeinträchtigt werden, ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäreder Klägerin gering. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß [X.] der streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen in der Nutzungihres [X.]nwesens gestört worden sei oder daß die Verbreitung der Informa-tion, sie nutze ein ansehnliches Feriendomizil auf [X.] , negative [X.]us-wirkungen nach sich gezogen hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersicht-lich, daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestörten Privatsphäredurch die fragliche [X.] in seiner Substanz verletzt würde. [X.] handelt es sich vom Gegenstand der [X.]bbildung her nicht um [X.] in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in deren Rand-zone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentlicheErörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwer-den als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umweltauslöst und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl.hierzu [X.] 101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend umLichtbildaufnahmen, die keine Personen zeigen, sondern auf denen ledig-lich Gebäude und Grundstücksteile in denkbar unpersönlicher Weise ab-gebildet sind und die von daher einen hohen Grad von [X.]bstraktheit auf-weisen. Hinzu kommt, daß sie ein [X.]uffinden des Grundstücks nicht er-möglichen, sondern es hierfür einer Wegbeschreibung bedarf (hierzu un-ten [X.]).e) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegenderEingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser nochdadurch herabgemindert, daß die Klägerin selbst durch eigene [X.] 15 -chungen einem breiten Publikum ihre Wohn- und Lebensverhältnisse auf[X.] bekannt gemacht hat.(1) Was der erkennende Senat insoweit im [X.]/02 - im Urteil vom heutigen Tag ausgeführt hat, muß auch fürden vorliegenden Fall gelten. Die dortige Klägerin hatte eine umfangreicheWort- und Bildberichterstattung in [X.]n [X.]ungen und [X.]schriftensowie in dem Buch "[X.] - [X.]" über ihr Feriendomizil auf der [X.] und ihr Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebil-ligt. Da die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sache [X.] hinzufügten, führt die [X.]bwägung zwischen den Grundrechtenaus den [X.]rtt. 1 und 2 und aus [X.]rt. 5 GG dazu, letzterem den Vorrang zugeben.(2) Das gilt erst recht für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerinselbst den Teil ihrer Privatsphäre, dessen Schutz sie mit der Klage einfor-dert, durch [X.]en einem breiten Publikum bekannt gemachthat. Die Informationen, daß sie eine Finca auf [X.] als Feriendomizilnutzt, läßt sich dem von ihr verfaßten Buch "Socke und Konsorten" zuentnehmen, das auch Fotos von ihrer Person auf der Terrasse des [X.], am Pool und im [X.]rten enthält. Erfolglos rügt die Revision hierzu, [X.] gehe ohne hinreichende tatsächliche Grundlage vonentsprechenden Vorveröffentlichungen durch die Klägerin aus. Das [X.] sich bei den [X.]kten und hat in der mündlichen Verhandlung zur[X.]ugenscheinseinnahme vorgelegen. Unter diesen Umständen liegt auf [X.], daß auch in diesem Fall das Grundrecht aus [X.]rt. 5 GG den Vorranggegenüber dem nur unwesentlich beeinträchtigten Persönlichkeitsrechtder Klägerin verdient (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - [X.] -[X.], 1250, 1251).- 16 -[X.] Revision des [X.]n[X.]uch die Revision des [X.]n bleibt erfolglos. Das [X.] zu Recht einen [X.]nspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentli-chung bzw. Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin nach§§ 823 [X.]bs. 1, 1004 [X.]bs. 1 BGB, [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Satz 1, 2 [X.]bs. 1 GG gegen den[X.]n bejaht.1. Durch die [X.] der Wegbeschreibung wird das Recht derKlägerin auf informationelle Selbstbestimmung als [X.]usprägung ihres [X.]nspru-ches auf Schutz ihrer Privatsphäre verletzt ([X.] 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170;78, 77, 84; Senatsurteile vom 13. November 1990 - [X.] - VersR 1991,433, 434 und vom 12. Juli 1994 - [X.] - [X.], 1116, 1117). [X.]uchdieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine [X.], uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet [X.] innerhalb der [X.]. In dieser stellt die Informa-tion, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der [X.] Realität dar,der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Überdie Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne derGemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (vgl.[X.] 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.; 84, 192, 195; Senat, Urteil vom13. November 1990 - [X.] - VersR 1991, 433, 434).2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der [X.]durch die Weitergabe der Wegbeschreibung an die [X.]schrift "[X.] " dazubeigetragen hat, einer breiten Öffentlichkeit die genaue Lage des [X.] und dieses damit für einen unbestimmten Personenkreis wesentlichleichter erreichbar zu machen.- 17 -Zwar greift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die [X.] von Namen, [X.]dresse und Telefonnummer im Einzelfall nichtrechtswidrig in die Privatsphäre ein, sofern diese personenbezogenen Datenvon jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z.[X.] aus [X.], ersichtlich sind und daher keine "sensiblen" Daten darstellen (Se-nat, Urteil vom 13. November 1990 - [X.] - VersR 1991, 433, 434; [X.] auch [X.], Urteil vom 29. September 1995 - 324 O 387/95 - [X.]fP1996, 185, [X.] vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung aber schon deshalb nichterfüllt, weil es eine allgemein zugängliche Sammlung von Wegbeschreibungennicht gibt und eine Wegbeschreibung weit über eine [X.]dressenangabe, wie [X.] enthalten können, [X.] Die Klägerin hat die Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelleSelbstbestimmung auch nicht aus Gründen des Gemeinwohls oder im Hinblickauf das allgemeine Informationsinteresse hinzunehmen. Zutreffend nimmt [X.] an, daß die [X.] der Wegbeschreibung allein [X.] dient, die Klägerin für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die öf-fentliche Bekanntgabe der genauen Lage der Finca setzt die Klägerin aber ge-rade einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten [X.].Die Revision des [X.]n wendet dagegen erfolglos ein, das [X.]nwesensei bereits durch das [X.]nbringen eines [X.] und aufgrund der [X.] Mitteilung des Namens "[X.]" in den Büchern der Klägerin fürdie breite Öffentlichkeit identifizierbar gemacht worden. Von einer Veröffentli-chung mit dem der Wegbeschreibung vergleichbaren Informationsgehalt durchdie Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Nach den von der Revision nicht- 18 -angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist den [X.]uszügen aus [X.] der Klägerin bzw. Presseveröffentlichungen von [X.]pril 2002 die genaueLage des [X.]nwesens nicht so zu entnehmen, daß es möglich wäre, ohne weitereRecherchen das Grundstück aufzusuchen.4. Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision gegen dieRechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der [X.] als Störer für die[X.] der Wegbeschreibung verantwortlich sei.a) Selbst wenn die Redaktion mit der [X.] eigenmächtig ge-handelt haben sollte, wurde durch die Weitergabe der Wegbeschreibung durchden [X.]n deren [X.] und damit die Beeinträchtigung [X.] der Klägerin jedenfalls ermöglicht. [X.]ufgrund der Gesamtumstände [X.] an die Redaktion von "TV-[X.]" zusammen mit den Fotos [X.] zum Zwecke der [X.] war naheliegend, daß die Wegbe-schreibung ebenfalls veröffentlicht werden würde. Es ist daher, so das [X.] zu Recht, unerheblich, daß der [X.] - wie er behauptet - diegenaue Wegangabe dem recherchierenden Journalisten von TV-[X.] le-diglich zu dem Zweck mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das [X.] zu finden. Da der [X.] keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, die [X.] trotz bestehender [X.]sgefahr zu verhindern, war [X.] und die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten.b) Sind an einer Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Fall - mehrerePersonen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruchgegeben ist, grundsätzlich nicht auf [X.]rt und Umfang des [X.] oder aufdas Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an(vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1976 - [X.] - NJW 1976, 799, 800m.w.N. und vom 27. Mai 1986 - [X.] - VersR 1986, 1075, 1076). [X.] wegen einer Presseveröffentlichung richtet sich zwargrundsätzlich gegen den Verleger der beanstandeten [X.] sowiegegen die verantwortlichen Redakteure (Senat, [X.]Z 39, 124, 129- Fernsehansagerin; [X.], Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR1994, 872, 873). [X.]ls (Mit-)Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von [X.]rt undUmfang seines eigenen Tatbeitrags - aber auch jeder, der in irgendeiner Weisewillentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beein-trächtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung o[X.] [X.]usnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Drittengenügt, sofern der in [X.]nspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Ver-hinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehrensteht auch nicht entgegen, daß dem in [X.]nspruch genommenen die Kenntnis [X.] Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umständefehlen. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom3. Februar 1976 - [X.] - NJW 1976, 799, 800; [X.], Urteil vom3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873; [X.], Urteil vom2. Mai 1991 - I ZR 227/89 - NJW-RR 1991, 1258, 1259).c) Die Verantwortlichkeit des [X.]n scheitert danach entgegen der[X.]uffassung der Revision nicht deshalb, weil ihm die [X.] haftungs-rechtlich nicht zugerechnet werden könnte. Das Berufungsgericht hat zutreffendden adäquaten Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Wegbeschrei-bung und deren [X.] bejaht. Letztere war nach dem gewöhnlichenVerlauf der Dinge naheliegend, nachdem der [X.] gegen die zu befürch-tende [X.] keine durchgreifenden Vorkehrungen, z.[X.] in Form einerausdrücklichen vertraglichen Einzelvereinbarung, getroffen hat. Es ist [X.], ob der allgemeine Hinweis in der Broschüre, auf den sich der [X.] beruft, daß der Nachdruck auch auszugsweise ohne schriftliche Geneh-migung nicht gestattet sei, sich gegen den Kunden richtet, der aufgrund [X.] das Material vom [X.]n bekommt. Jedenfalls ist er - wie der vor-liegende Fall zeigt - völlig ungeeignet, die [X.] zu verhindern.[X.] alledem sind beide Revisionen zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 [X.]bs. 1, 92 [X.]bs. 1 ZPO.Müller[X.][X.]PaugeZoll

Meta

VI ZR 373/02

09.12.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. VI ZR 373/02 (REWIS RS 2003, 325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 325

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