Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. XI ZB 36/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 104

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[X.] [X.] vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zur Zulässigkeit einer Berufung, mit der die Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den Schlussanträgen in erster Instanz begehrt wird. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2009 - [X.] 36/09 - [X.] in [X.] LG Offenburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] am 15. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 2. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). [X.]: 10.189,04 • Gründe: [X.] Das [X.] hat mit Urteil vom 20. November 2008 die Klage, mit der Schadensersatzansprüche und Zahlungsansprüche aus einer Kontoabrechnung 1 - 3 - geltend gemacht werden, abgewiesen und der [X.] der [X.] überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung ist der Klägerin zu Hän-den ihres Prozessbevollmächtigten am 25. November 2008 zugestellt worden. 2 Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 hat der Klägervertreter eine Be-rufungsschrift ohne Begründung eingereicht und die Ausfertigung des [X.] Urteils mit der Bitte um dessen Rückgabe beigefügt. Am [X.] 2008 hat das Berufungsgericht die Zustellung der Berufung an die Beklag-tenvertreter, die Benachrichtigung des Klägervertreters hiervon nebst Rückgabe der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils sowie die Anforderung der Akten beim [X.] veranlasst. Nach Verlängerung der [X.] bis zum 25. Februar 2009 wegen eines am [X.] anhängigen [X.] hat dieser seine Berufung am 24. Februar 2009 begründet. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil zu [X.] und gemäß den Schlussanträgen der Klägerin in erster Instanz zu erken-nen. Das [X.] hat den [X.] mit Beschluss vom 24. Februar 2009 zurückgewiesen und am 25. Februar 2009 die Akten an das Berufungsgericht übersandt. Am selben Tage hat das Berufungsgericht den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, da die Schlussanträge erster Instanz unbekannt seien, die Akten des [X.]s nicht vorlägen und auch sonst kein Urteil erster Instanz greifbar sei. Die Akten sind am 4. März 2009 beim Berufungsgericht [X.]. Mit am 2. Juli 2009 zugestelltem Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil weder die Beru-fungsschrift noch die [X.] den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO genüge. Beide Schriftsätze würden keine [X.] - 4 - rung enthalten, inwieweit das landgerichtliche Urteil angefochten und welche Änderung beantragt werde. Da die Verfahrensakten bei Ablauf der Begrün-dungsfrist nicht vorgelegen hätten, habe das Berufungsgericht über den Antrag auf Abänderung entsprechend der Schlussanträge erster Instanz keine Sach-entscheidung treffen können. Trotz eines Hinweises des Berufungsgerichts ha-be der Klägervertreter diesen Mangel nicht behoben.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist ([X.], Beschluss vom 21. Mai 2003 - [X.] 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.). 6 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des [X.] erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung gemäß den nachstehenden Ausführungen das Verfahrensgrundrecht der Kläge-rin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und darauf beruht (vgl. Senat, [X.] 159, 135, 139 f. m.w.N.). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 8 - 5 - a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Diese Erklärung muss nicht [X.] in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach [X.] erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz ange-fochten werden soll (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Juli 1982 - [X.], [X.], 974 und vom 27. März 1985 - [X.], [X.], 584). 9 b) Das Berufungsgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dies wegen der Komplexität des mehrere Vorprozesse fortführenden Rechtsstreits über die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs und die Ab-wicklung der darin vereinbarten Zahlungs- und Verrechnungsmodalitäten hier nur bei Kenntnis der in der [X.] in Bezug genomme-nen erstinstanzlichen Schlussanträge der Klägerin der Fall ist. Angesichts der Tatsache, dass bereits mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung des landge-richtlichen Urteils eingereicht worden war, in dem die Schlussanträge der Klä-gerin in erster Instanz wiedergegeben waren, musste der Klägervertreter jedoch nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht der Klägerin das Nichtvorliegen des landgerichtlichen Urteils anlasten würde. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht dem Klägervertreter die von ihm vorgelegte Urteilsausfer-tigung auf seine Bitte hin zurückgesandt hatte. Der Klägervertreter durfte [X.] davon ausgehen, dass das Berufungsgericht jedenfalls bis zum Eingang der Verfahrensakten des [X.]s einen Abdruck des Urteils zurückhalten würde. 10 - 6 - 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). [X.] hat der Senat von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. 11 [X.] Joeres

[X.] Ellenberger [X.]: [X.], Entscheidung vom 20.11.2008 - 2 O 439/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 14 U 172/08 -

Meta

XI ZB 36/09

15.12.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. XI ZB 36/09 (REWIS RS 2009, 104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 104

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