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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] am 20. Oktober 2009 beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin vom 6. Oktober 2009 gegen den [X.] wird zurückgewiesen, da die Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG im Verfahren über die Rechtsbeschwerde [X.] ist und die für dieses Verfahren zu erhebende Ge-richtsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GKG mit der Einreichung der Rechtmittelschrift fällig geworden ist. Darüber, ob die Gebühr - wie die Klägerin meint - wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Berufungsgericht bei dessen mit der Rechtsbeschwerde angegrif-fener Entscheidung gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben ist, ist gegebenenfalls erst mit der Sachentscheidung über die Rechtsbeschwerde zu befinden. [X.] Joeres
[X.] Ellenberger [X.]: [X.], Entscheidung vom 20.11.2008 - 2 O 439/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 14 U 172/08 -
Meta
20.10.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. XI ZB 36/09 (REWIS RS 2009, 1094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1094
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