Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.05.2021, Az. 9 W (pat) 12/17

9. Senat | REWIS RS 2021, 5862

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Gegenstand

Patentbeschwerdesache – "Wärmeableitungsstruktur für einen Motor" – mangelnde Patentfähigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung am 17. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Sexlinger

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.] des [X.] hat nach Prüfung eines dort am 6. Juli 2016 eingegangenen Einspruchs das Patent 10 2005 006 192 mit der Bezeichnung

2

"Wärmeableitungsstruktur für einen Motor",

3

dessen Erteilung am 12. November 2015 veröffentlicht wurde, durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 24. Januar 2017 verkündeten Beschluss widerrufen.

4

Die Einsprechende hatte geltend gemacht, dass das Patent über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehe und dass die Gegenstände der Patentansprüche nicht patentfähig seien wegen Fehlens der Neuheit oder Ermangelung einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik, gestützt auf Patentschriften. Die Patentinhaberin hatte die Auffassung vertreten, dass der Einspruch wegen der Bezugnahme nachveröffentlichter Dokumente in nicht zulässiger Weise erhoben worden ist; sie war den Einwänden im Übrigen mit geänderten Anspruchsfassungen für eine hilfsweise Verteidigung entgegengetreten.

5

Abschriften der am 9. Mai 2017 elektronisch signierten Beschlussbegründung wurden den Beteiligen gegen [X.] am 16. Mai 2017 zugestellt.

6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim [X.] am 31. Mai 2017 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.

7

Auf eine nachgereichte Beschwerdebegründung der Patentinhaberin und eine Erwiderung der Beschwerdegegnerin hierauf hat der Senat mit Zusatz zur Terminsladung auf den zur Frage der Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche in den Fassungen der von der Patentinhaberin mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 schriftsätzlich angekündigten Anträge als relevant erachteten Stand der Technik – durch Benennung entsprechender Druckschriften – hingewiesen.

8

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin stellte in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2021 zuletzt den Antrag,

9

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Januar 2017 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 - 20 gemäß Patentschrift,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten

gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 - 16,

gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 - 12

gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 - 8,

jeweils eingegangen am 9. Oktober 2017,

gemäß Hilfsantrag 4 Patentansprüche 1 - 8,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der im Umfang des [X.] zu berücksichtigende Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des [X.] in der erteilten Fassung lautet:

1. [X.] für einen Motor (5), umfassend:

einen Schaft (56); einen Sitz (55); und einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist, umfassend:

ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist, und mindestens ein [X.] (500) aufweist; und eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt und vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet ist, wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert als ein einziges Teil gebildet sind, so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das [X.] (500) abhält.

Der Hauptanspruch des [X.] gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

1

einen Schaft (56); einen Sitz (55); und einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist, umfassend:

ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist, und mindestens ein [X.] (500) aufweist; und eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt und vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet ist, wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert als ein einziges Teil gebildet sind, so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das [X.] (500) abhält,

wobei die [X.] weiter ein [X.] (51) umfasst, welches den Rotor (50) umgibt, so dass das [X.] (51) mit dem Rotor (50) rotiert wird.

Der Hauptanspruch des [X.] gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

1

einen Schaft (56); einen Sitz (55); und einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist, umfassend:

ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist, und mindestens ein [X.] (500) aufweist; eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt und vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet ist, wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert als ein einziges Teil gebildet sind, so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das [X.] (500) abhält;

und mindestens eine Führungsschiene (502) zum Verbinden der Abdeckung (501) mit dem Gehäuse (505), wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert mit der Abdeckung (501) und der Führungsschiene (502) als ein einziges Stück gebildet ist.

Der Hauptanspruch des [X.] gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

1

einen Schaft (56); einen Sitz (55); und einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist, umfassend:

ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist, und mindestens ein [X.] (500) aufweist; eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt und vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet ist, wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert als ein einziges Teil gebildet sind, so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das [X.] (500) abhält, und mindestens eine Führungsschiene (502) zum Verbinden der Abdeckung (501) mit dem Gehäuse (505), wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert mit der Abdeckung (501) und der Führungsschiene (502) als ein einziges Stück gebildet ist, wobei die [X.] weiter ein [X.] (51) umfasst, welches den Rotor (50) umgibt, so dass das [X.] (51) mit dem Rotor (50) rotiert wird.

Der Hauptanspruch des [X.] gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

1

einen Schaft (56); einen Sitz (55); und einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist, umfassend:

ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist, und mindestens ein [X.] (500) aufweist; eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt und vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet ist, wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert als ein einziges Teil gebildet sind

und die Größe der Abdeckung (501) so ausgelegt ist, um groß genug zu sein, alle [X.] (500) zu überlappen,

so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das [X.] (500) abhält, und

mindestens eine Führungsschiene (502) zum Verbinden der Abdeckung (501) mit dem Gehäuse (505), wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert mit der Abdeckung (501) und der Führungsschiene (502) als ein einziges Stück gebildet ist, wobei die [X.] weiter ein [X.] (51) umfasst, welches den Rotor (50) umgibt, so dass das [X.] (51) mit dem Rotor (50) rotiert wird.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, dass bereits der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung, aber auch im Umfang der hilfsweise verteidigten Fassungen der [X.] ursprünglich offenbart sei. Auch vertritt sie die Auffassung, dass die Neuheit des jeweils Beanspruchten gegenüber dem für diesen Angriff herangezogenen Stand der Technik gegeben sei, ebenso die erfinderische Tätigkeit.

Folgende Druckschriften sind aufgrund der Einführung im Prüfungs-, Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden:

DE 689 24 126 T2

EP 0 921 318 A2

EP 0 921 318 [X.]

DE 41 22 018 [X.]

[X.] (folgend mit [X.] kurzbezeichnet)

EP 1 015 764 [X.] (folgend mit [X.] kurzbezeichnet)

WO 99/07999 [X.] (folgend mit [X.] kurzbezeichnet)

[X.] 5,188,508 A

[X.] 4,955,791 A

[X.] 2,661,146 A

DE 1 054 558 A

Zu dem angegriffenen Patent mit dem Anmeldetag 10. Februar 2005, das die Priorität aus der [X.] Anmeldung 093126850 vom 6. September 2004 in Anspruch nimmt, wurde die Patentschrift [X.] 2005 006 192 [X.] (folgend [X.] kurzbezeichnet) sowie die Offenlegungsschrift [X.] 2005 006 192 [X.] (folgend [X.]) veröffentlicht.

Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche der jeweiligen Anspruchssätze sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. Die Zulässigkeit des auf die Widerrufsgründe mangelnder Patentfähigkeit i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. §§ 1 bis 5 [X.] sowie [X.] des Gegenstands des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist bereits deshalb gegeben, weil die Ausführungen zum [X.] der unzulässigen Erweiterung ausreichend substantiiert sind, dahingehende Einwendungen hat die Einsprechende auch nicht vorgebracht. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass u.a. die im Rahmen des Einspruchsvorbringens betrachtete Druckschrift [X.], deren Veröffentlichungszeitpunkt nach dem maßgeblichen Zeitrang des angegriffenen Patents liegt, nicht selbst als Beleg dafür dienen kann, dass deren Inhalt zum Stand der Technik i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 zählt.

3. Auch in der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg, denn der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.], der gegen den Bestand des Patents im Umfang des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag geltend gemacht worden ist, erweist sich als durchgreifend. Dies gilt ebenso für die Hauptansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge. Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchsfassungen bzw. andere Widerrufsgründe oder die weiteren nach dem [X.] bei einer hilfsweisen Verteidigung mit geänderten Patentansprüchen noch u.U. relevanten Kriterien nicht an.

4. Das angegriffene Patent führt im Titel den Ausdruck "Wärmeableitungsstruktur für einen Motor", zu dessen Bedeutung und im Hinblick auf spezifische Begriffsinhalte in der Beschreibungseinleitung angegeben ist, dass bei "Zentrifugal- und Querstromlüftermotoren" ein Gebläserad zur Erzeugung eines [X.] diene, um damit Wärme abzuleiten (vgl. Abs. 0002 der [X.]).

So umfasse ein "herkömmlicher Zentrifugallüftermotor" einen Rotor, ein Gebläserad "und einen Motor", wobei das Gebläserad "auf dem Rotor montiert ist, welcher durch den Motor angetrieben wird" (Abs. 0006 und 0018 mit Verweis auf Figur 1A).

Bei [X.] mit "[X.]n auf deren Rotor" könne aufgrund des [X.] über diese Löcher Wärme, "welche durch den Rotor erzeugt wird", effektiv "zu dem Äußeren" abgeleitet werden, die Figur 2A zeige auch insoweit einen "herkömmlichen Zentrifugallüftermotor" (Abs. 0008, 0009 und 0020 mit Verweis auf Figur 2A i.V.m. [X.]).

Abbildung

Zeichnung Figur 2A aus [X.]

Allerdings könnten hier [X.] oder Partikel nicht vollständig davon abgehalten werden, durch die [X.] in die "[X.]" einzutreten (Abs. 0011).

Vor diesem Hintergrund biete die Erfindung "eine [X.] für einen Motor, um Wärme zum Äußeren abzuleiten und Partikel davon abzuhalten darin einzudringen" (Abs. 0012).

Eine solche [X.] werde "auf einer [X.] angewandt", wobei "die [X.] weiter ein Gebläserad umfasst". Die "[X.]" könne hierbei eine "[X.] oder eine Querstromlüfterstruktur" sein (Abs. 0016, auch Abs. 0031).

Ein in der Figur 3A gezeigtes Ausführungsbeispiel für eine erfindungsgemäße [X.] ist anhand eines "Zentrifugallüftermotors" beschrieben, der insoweit auch ein Gebläserad der entsprechenden Bauart umfasst (Abs. 0022 i.V.m. Abs. 0027).

Abbildung

Zeichnung Figur 3A aus [X.]

5. Für das Verständnis des [X.] und bei der Bewertung des Standes der Technik kommt ein Maschinenbauingenieur in Betracht, der über Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Motorlüftern verfügt, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.

6. Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des Sinngehalts sind nachstehend die Hauptansprüche sämtlicher nach Antragslage geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in einer zusammenfassenden Merkmalsgliederung wiedergegeben (Unterstreichung hinzugefügt, Interpunktion unverändert). Hierbei stehen die [X.] der hiermit versehenen [X.] für die Patentansprüche 1 in den Fassungen der entsprechend bezifferten Hilfsanträge, in denen diese [X.] ergänzend gegenüber dem Anspruch 1 in der erteilten - hier gemäß Hauptantrag unverändert verteidigten – Fassung aufgeführt sind (unterstrichene [X.]).

M1.0umfassend einen Zentrifugallüftermotor (5) und eine Wärmeableitungsstruktur für den Motor (5),

[X.] Wärmeableitungsstruktur,

[X.] für einen Motor (5), umfassend einen Schaft (56),

M1.3 einen Sitz (55),

M1.4 einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist,

[X.] umfassend ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist,

[X.] das Gehäuse (505) weist mindestens ein [X.] (500) auf,

[X.] eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt,

[X.] die Abdeckung ist vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet,

M1.9 die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) sind integriert als ein einziges Teil gebildet,

[X.] so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das [X.] (500) abhält,

[X.]1

[X.]2

[X.]2.1

[X.]2.2

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bezeichnet herausgegriffene Bestandteile der im Patent so bezeichneten, zur Anwendung in Verbindung mit einem Motor ([X.]) vorgesehenen "[X.]" ([X.]), nämlich ein mit mindestens einem [X.] versehenes Gehäuse ("umfassend", [X.] und [X.]) und eine Abdeckung ([X.]), in einer von daher nicht abschließenden Aufzählung. Der Schaft ([X.]), der Sitz (M1.3) und der Rotor (M1.4) können demgegenüber nach der Diktion des Anspruchs einerseits Strukturelemente des [X.] ([X.]) sein, weil von diesem umfasst, andererseits können diese auch eine den Motor ergänzende Baueinheit für sich bilden - so suggeriert es Absatz 0006 der [X.], demnach der Rotor "durch den Motor angetrieben wird". Hierbei unterstellt der Fachmann auch diesen bezeichneten Strukturelementen eine wärmeleitende Funktion bei einem Aufbau mit den Bestandteilen Gehäuse ([X.]) und [X.] ([X.]). Durch diese Angaben zur bestimmungsgemäßen Anwendung der beanspruchten [X.] folgt jedenfalls, dass das Gehäuse ([X.]) für eine Rotation vorgesehen ist und zur Verbindung mit dem Schaft eines [X.] ausgebildet sein muss.

Wenngleich der Anspruch offenlässt, welche Gestalt das Gehäuse haben soll und an welcher Stelle des Gehäuses das nicht näher definierte "[X.]" (1.6) angeordnet sein soll, kann es jedenfalls - wie den eine mögliche Ausführungsform zeigenden Figuren 3C und 3D der [X.] entnehmbar - an einer Stirnseite eines topfförmigen Gehäuses angeordnet sein ("auf dem Boden des Gehäuses", vgl. Abs. 0027). Denn erst die [X.] oder 12 in Verbindung mit dem [X.] weisen das Gehäuse als Bestandteil eines [X.] aus. So kann das Gehäuse "durch irgendwelche gewünschten Schnittformen gebildet sein" (Abs. 0027), auch kann der "Rotor integriert in einem einzigen Stück geformt sein" (Abs. 0030). Und in Anbetracht des in der Beschreibungseinleitung angesprochenen Zwecks der [X.] bereits bei Lösungen im Stand der Technik, auf deren Ausbildung hin erfindungsgemäß die Anordnung einer Abdeckung vorgeschlagen ist, unterstellt der Fachmann, dass die Öffnung auf den Durchlass einer Luftströmung ("Luftfluss") hin dimensioniert vorliegen muss, weil sich die angestrebte Wärmeabfuhr vom dem die "[X.]" rotierend antreibenden Motor über [X.] vollziehen soll.

Den Merkmalen [X.] und [X.] kommt in Verbindung mit der [X.] [X.] zwar die Bedeutung zu, die beabstandete Anordnung eines sich an der das mindestens eine [X.] aufweisenden Seite des Gehäuses erstreckenden, eine Abschirmwirkung entfaltenden Bauteils unter Freilassung eines Zwischenraums vorzuschreiben, dem insoweit die Funktion einer Abdeckung zukommt. Die mit der Wortfolge "so dass" scheinbar als Konsekutivsatz eingeleitete [X.] 1.10, die hierbei lediglich den mit dem Patent unterstellten Erfolg bezeichnet, kann im Sinne der Angabe einer Folgewirkung allerdings weder auf das Merkmal 1.9 noch das Merkmal 1.8 rückbezogen werden und ist vorliegend im Sinne von "derart, dass" zu lesen. Von daher kommt der [X.] [X.] im Kontext zumindest der Sinngehalt zu, eine relative Anordnung und Ausdehnung der "Abdeckung" gegenüber dem Gehäuse (1.7) im Bereich des [X.]s (1.6) dahingehend näher vorzuschreiben, dass diese "Abdeckung" die Öffnung in Richtung normal (senkrecht) zur [X.] (Erstreckung) der Öffnung zumindest teilweise in einem Abstand überdeckt, so dass dennoch Luft austreten kann.

Hierbei ist die Art und Größe abzuhaltender Fremdkörper sowie die Überdeckung nicht definiert, so können über den resultierenden Zwischenraum auch bei den gezeigten Ausführungsformen dennoch solche Gegenstände von der Seite oder in Normalenrichtung zum [X.] und in das Innere des Gehäuses selbst bei rotierendem Gehäuse gelangen ("wenn der Rotor rotiert wird", vgl. Abs. 0013, letzter Satz), die kleiner als der für die Luftströmung verbleibende Spalt sind. Dieses Verständnis gebieten auch die Ausführungen zum "Stand der Technik" ab Absatz 0008 eben zu Ausführungen ohne "Abdeckung" des Gehäuses im Bereich der [X.].

Dem Merkmal 1.9 kommt der Sinngehalt zu, einen Fertigzustand einer die Bestandteile Gehäuse (1.5) und "Abdeckung" ([X.]) aufweisenden Baueinheit zu bezeichnen, die Teil der "[X.]" ([X.]) ist. Aufgrund der Beabstandung ([X.]) und der Ausbildung "als ein einziges Teil" unterstellt der Fachmann eine im Anspruch nicht näher definierte notwendige Verbindung zwischen der Abdeckung und dem Gehäuse. Das Patent offenbart hierfür im Speziellen so bezeichnete "Führungsschienen", über die das Gehäuse mit der Abdeckung "verbunden" sein soll (vgl. Abs. 0027, vorletzter Satz Seite 3), wobei auch diese "Führungsschienen" einstückig – und insoweit "integriert" - ausgebildet sein können (vgl. Abs. 0014, letzter Satz). In der Figur 3 sind hierfür radial nach außen gerichtete Stege zwischen der Abdeckung und dem Gehäuse als mögliche Ausführungsform gezeigt, ohne dass das Patent ein bestimmtes Fertigungsverfahren bezeichnet oder der Fachmann beim Anspruch ein spezielles Fertigungsverfahren zur Realisierung eines "integrierten" Aufbaus, bei dem das Gehäuse und die Abdeckung als "ein einziges Teil" vorliegen, zwangsläufig unterstellen würde.

Mit den u.a. beim Anspruch 1

Hinsichtlich der u.a. beim Anspruch 1

Die beim Anspruch 1

7. Dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 fehlt die Neuheit gegenüber der in der Figur 3 der Druckschrift [X.] gezeigten und beschriebenen Baustruktur von wärmeableitenden Bestandteilen eines Lüftermotors, der insoweit zum Stand der Technik i.S. des § 3 Abs. 1 [X.] zählt. Die Druckschrift [X.] ist die der nachveröffentlichten Patentschrift [X.] zugehörige, vorveröffentlichte Offenlegungsschrift, die auf den Einwand der Patentinhaberin hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichkeit zum Prioritätszeitpunkt hin von Amts wegen ersatzweise zu berücksichtigen ist.

Bei der die Merkmale [X.] bis [X.] gemeinsam verwirklichenden [X.] im Sinne des Merkmals [X.] ist gleichsam ein - dort die Lüfterflügel ("blades 16") tragendes - rotierendes Gehäuse vorgesehen ("hub 20"), ausgebildet zur Aufnahme des Rotors des Antriebsmotors und zur Befestigung an dessen Schaft ("shaft 28"). Hierfür ist dieses Gehäuse über mindestens 3 Arme ("drive plate arms 26) mit dem Schaft verbunden, wobei der Schaft in einem ortsfesten Sitz ("[X.], remains stationary") drehbar gelagert ist.

Auf der stirnseitigen Gehäusewand ("top plate 50") sind radial ausgerichtete Laufradstege ("[X.]") angeordnet, oberseitig bereichsweise überdeckt von einer Bodenplatte ("bottom plate 25"), die sich insoweit auch über die zwischen den Armen freigelassenen Bereiche erstreckt: Diese Baustruktur soll für sich einen Zentrifugallüfter ("centrifugal blower") mit einem Strömungsweg vom innen liegenden Einlass zum radialen Auslass ausbilden. So resultiert bei der in den Figuren 3A und [X.] gezeigten Anordnung ein umlaufender Spalt ("annular gap") zwischen der stirnseitigen Gehäusewand ("top plate 50"), die zwischen den mindestens 3 Armen insoweit Öffnungen aufweist, und der Unterseite der Bodenplatte. Der Raum zwischen der Unterseite der Abdeckung und der Oberseite des Gehäuses ist hierbei von den die Höhe des Zwischenraums bestimmenden Laufradstegen unterbrochen, über die die Bodenplatte mit dem Gehäuse verbunden ist. [X.]. hierzu Seite 6, Zeilen 4 bis 10 i.V.m. Seite 9, Zeilen 1 bis 8.

Diese Baustruktur ist insoweit zur Anwendung in Verbindung mit einem Motor entsprechend den Merkmalen [X.] bis M1.4 ausgebildet, und umfasst ein [X.] aufweisendes Gehäuse ("hub 20") entsprechend den Merkmalen [X.] und [X.] sowie eine durch einen Zwischenraum beabstandete Abdeckung ("bottom plate 25") entsprechend den Merkmal [X.] und [X.].

Bei einer der Beschreibung folgenden konstruktiven Ausführung bildet der umlaufende Spalt ("annular gap") einen zylindermantelförmigen Auslass für die bei der Umströmung des [X.] erwärmte Luft, begrenzt durch den Rand der den innenliegenden [X.] abdeckenden Bodenplatte und die Oberseite der stirnseitigen Gehäusewand. Bei dieser, sich dem Fachmann zudem aus der deutlichen Darstellung in den Figuren 3A und [X.] unmittelbar erschließenden Gestaltung können - dem Vorschlag der Druckschrift [X.] Seite 9, Zeilen 8 bis 10 folgend – die Bodenplatte, die Laufradstege und das Gehäuse als Bestandteil des dort gezeigten Lüfterrads einstückig, nämlich urformend durch [X.] ("molded as a single unit") hergestellt werden. In dieser aus der Druckschrift [X.] unmittelbar hervorgehenden Ausführungsform gemäß Figur [X.] liegen die Abdeckung und das Gehäuse von daher entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M1.9 "integriert als ein einziges Teil" vor. Hierbei hält die Abdeckung auch einen Gegenstand vom Eindringen in das Innere durch die für die Luftströmung vorgesehenen Löcher entsprechend dem Sinngehalt der einen Erfolg bezeichnenden [X.] [X.] ab, weil bereits der zylindermantelförmige Luftauslass einen Spalt gegen radiales Eindringen von Gegenständen bildet und die Bodenplatte die Öffnungen in der stirnseitigen Gehäusewand gegen Eindringen in einer hierzu senkrechten Richtung abdeckt.

Somit ist das Patent im Umfang des erteilten Anspruchs 1 nicht bestandsfähig.

7.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1

Die Druckschrift [X.] schlägt die verschiedenen, sich dem Fachmann als [X.] darstellenden Varianten ("axial flow fans", vgl. Seite 2, Zeile 22) - wie die die Merkmale [X.] bis [X.] vereinigt aufweisende Ausführungsform gemäß Figur [X.], wofür auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 7 zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - für Applikationen wie Kühleinrichtungen vor (Seite 1, Zeilen 3 bis 5), und stellt auch Zentrifugallüfter insoweit als gleichartig heraus, bei denen zur Wärmeabfuhr gleichsam Bohrungen im Motorgehäuse angeordnet sind, um eine Strömung von Luft auch durch den Motor ermöglichen (Seite 1, Zeile 21 bis 26 i.V.m. Seite 1, Zeilen 7 bis 16).

Der Gegenstand des Anspruchs 1

Die Druckschrift [X.] offenbart ein solches in der Druckschrift [X.] angesprochenes [X.] eines Motorlüfters entsprechend Merkmal [X.]1

Diese Druckschrift schlägt noch haubenförmige Erhebungen im Bereich der Durchbrechungen zur Verbesserung der Durchströmung des [X.] mit Luft vor (vgl. Spalte 1, Zeilen 59 bis 66 i.V.m. Spalte 2, Zeilen 4 bis 11).

Von daher bietet diese Druckschrift dem Fachmann zwar einen anderen Aufbau zur Begünstigung einer den Motor kühlenden Luftströmung an, jedoch belegt diese, dass dem Fachmann Axial - und Zentrifugallüfter mit entsprechend ausgebildeten Lüfterrädern für eine Kombinierbarkeit mit alternativen Maßnahmen zur verbesserten Motorkühlung zur freien Auswahl entsprechend dem vorgegebenen Anwendungsfall zur Verfügung stehen. Die Veranlassung zur Ausgestaltung des Lüfterrads nach Art eines [X.]s anstelle der in der Druckschrift [X.] für die Ausführungsbeispiele dort gezeigten Axial-Gebläseräder folgt daraus, dass sich dessen Nutzung im praktischen Bedarfsfall als objektiv zweckmäßig darstellt, unabhängig vom Problem der Motorkühlung und dem im angegriffenen Patent herausgestellten Problem des möglichen Eindringens von Fremdkörpern.

Von daher kommt es bei der Frage der Veranlassung für eine Kombination mit den im geltenden Anspruch 1

Denn für die in der Figur [X.] der Druckschrift [X.] dargestellte Ausführungsform einer ein Gehäuse und eine Abdeckung umfassenden [X.] entsprechend der Merkmale [X.] bis M1.9 stellt der mit der [X.] [X.] herausgestellte Erfolg lediglich einen Bonuseffekt dar, der sich bereits bei dem gezeigten Aufbau vorteilhaft einstellt und das [X.] einer erfinderischen Tätigkeit aufgrund der für sich naheliegenden, weil alternativen und von der Abdeckung unabhängigen Anwendung in Verbindung mit einem Zentrifugallüfterrad und Lüftermotor (M1.0

Auch im Hinblick auf die – nach Auffassung der Beschwerdeführerin besonderen – Auswirkungen des im angegriffenen Patent Abs. 0028 angesprochenen "[X.]" Effekts bei einer [X.] mit den Merkmalen [X.] bis [X.] in Verbindung mit einem [X.] gilt nichts Anderes. Denn der Fachmann unterstellt bei einem [X.] mit einem Aufbau gemäß der Figuren 3A und [X.] in der Druckschrift [X.] wie bei einem Zentrifugallüfter gemäß der Figuren 2 und 3 in der Druckschrift [X.] beiläufig eine Abnahme des statischen Drucks im strömenden Fluid mit zunehmender Strömungsgeschwindigkeit und insoweit auch eine Begünstigung der Luftströmung durch die hierfür vorgesehenen Löcher aus dem rotierenden Gehäuse heraus (vgl. im Übrigen Spalte 2, Zeilen 56 bis 62 in [X.]). Demgegenüber schreibt der geltende Anspruch 1

Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1

7.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1

Der Anspruch 1

Hinsichtlich der Offenbarung der im geltenden Anspruch 1

Dem Fachmann erschließt sich aus den Darstellungen der Figuren 3A und [X.] i.V.m. der Beschreibung dieser Ausführungsform in der Druckschrift [X.] unmittelbar eine längliche Gestalt mit schmalem Querschnitt der dort angesprochenen und gezeigten Laufradstege ("[X.]", vgl. Seite 9 bzw. Seite 6 a.a.[X.]). Von daher weisen diese Stege eine schienenartige Gestalt auch insoweit auf, als diese die Richtung der Luftströmung vorgeben. Insbesondere dienen diese Stege der Verbindung der Bodenplatte ("bottom plate 25") mit der stirnseitigen Wand ("top plate 50") des Gehäuses entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals [X.]2

Die dort auf Seite 9 in den Zeilen 8 bis 10 angesprochene, gusstechnische Herstellung ("molded") des das Gehäuse im Sinne der Merkmale [X.] und [X.] umfassenden [X.] ("[X.]") zusammen mit der die Abdeckung im Sinne der Merkmale [X.] bis [X.] darstellenden Bodenplatte ("bottom plate 25") mitsamt den die Verbindung realisierenden, radial ausgerichteten Laufradstegen ("[X.]") in einem Stück ("as a single unit") nimmt hierbei die mit dem Merkmal [X.]2.1

Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1

7.3 Dem Gegenstand des Anspruchs 1

Der Anspruch 1

Auf Basis der obigen Begründung im Abschnitt 7.1 liegt die Substitution der die Bauform [X.] bestimmenden Lüfterflügel bei der hier in der Druckschrift [X.] betrachteten Ausführungsform gemäß Figur [X.] durch anders geformte bzw. angeordnete [X.] nahe, die einen mit einem Motor versehenden Lüfter als Zentrifugallüfter wie in der Druckschrift [X.] gezeigt erscheinen lassen. Darüber hinaus ist die hiervon unabhängige Ausgestaltung der [X.] mit den Komponenten Gehäuse, Abdeckung und Führungsschiene als ein einziges Stück durch die aus der Druckschrift [X.] hervorgehende Ausführungsform gemäß Figur [X.] vorweggenommen ist, wofür auf die Begründung im Abschnitt 7.2 verwiesen wird. Somit beruht auch der Zentrifugallüfter mit den im geltenden Anspruch 1

Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1

7.4 Dem Gegenstand des Anspruchs 1

Der Anspruch 1

Weil sich dem Fachmann aus den Figuren 3A und [X.] der Druckschrift [X.] in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung unmittelbar und eindeutig eine Gestalt der Elemente dieser bekannten Baustruktur erschließt, bei der der Luftauslass einen Zwischenraum unterhalb der Abdeckung zylindermantelförmig abschließt, weist auch die Abdeckung der für den Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung neuheitsschädlichen, dort in Figur [X.] gezeigten Ausführungsform eine radiale Erstreckung über den offenen Bereichen der stirnseitigen Gehäusewand auf, die eine Überlappung dieser "[X.]" entsprechend dem Sinngehalt des ergänzten Merkmals [X.]2.2

Wegen der übrigen Merkmale wird auf den Abschnitt 7.3 verwiesen, demnach bereits ein Zentrifugallüfter ohne das vorliegend ergänzte, eine Patentfähigkeit nicht begründende Merkmal [X.]2.2

Somit kann das Patent auch im Umfang des geltenden Anspruchs 1

7.5 Der Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze. So hat die Patentinhaberin mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im Übrigen hat sie nicht geltend gemacht, dass die selbständigen Ansprüche bzw. die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. [X.], [X.], 149 – Sensoranordnung; [X.], [X.], 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; [X.], [X.], 57 – Datengenerator). Denn mit dem jeweils nicht gewährbaren bzw. bestandsfähigem Hauptanspruch kann dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden (vgl. [X.] GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät; [X.] [X.], 862 bis 865 – Informationsübermittlungsverfahren II).

8. Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

9 W (pat) 12/17

17.05.2021

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

nachgehend BGH, 27. September 2022, Az: X ZB 6/21, Beschluss

§ 3 PatG, § 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.05.2021, Az. 9 W (pat) 12/17 (REWIS RS 2021, 5862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5862


Verfahrensgang

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Az. 9 W (pat) 12/17

Bundespatentgericht, 9 W (pat) 12/17, 17.05.2021.


Az. X ZB 6/21

Bundesgerichtshof, X ZB 6/21, 27.09.2022.


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