19. Senat | REWIS RS 2019, 7638
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Patentbeschwerdeverfahren – "Elektromaschine mit Wasser- und Luftkühlung" – Verletzung des rechtlichen Gehörs – geändertes Patentbegehren – kein weiterer Prüfungsbescheid – keine Anhörung – keine Gelegenheit für die Anmelderin, sich zu den Bedenken gegen die Patentfähigkeit der geänderten Ansprüche zu äußern
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 005 380.1
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie [X.]. [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des [X.] vom 11. Dezember 2017 aufgehoben und das Patent mit der Nummer 10 2016 005 380 erteilt.
Bezeichnung: [X.] mit Wasser- und Luftkühlung
Anmeldetag: 4. Mai 2016
Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019,
Beschreibung,
Seiten 41 bis 51 gemäß 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019,
Seite 52, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2019,
Seiten 53 bis 54 gemäß 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 vom 13. Mai 2016, eingegangen beim Patentamt am 18. Mai 2016.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
I.
Das [X.] – Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat die am 4. Mai 2016 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung „[X.] mit Wasser- und Luftkühlung“ durch Beschluss vom 11. Dezember 2017 zurückgewiesen. In der Begründung ist sinngemäß ausgeführt, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim [X.] am 11. Januar 2018 eingegangene Beschwerde der Anmelderin vom selben Tag.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des [X.]s vom 11. Dezember 2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019 als Hauptantrag,
Beschreibung,
Seiten 41 bis 51 gemäß 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019,
Seite 52, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2019,
Seiten 53 bis 54, gemäß 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 vom 13. Mai 2016,
hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 5 und
angepasste Beschreibung, Seiten 73 bis 86, gemäß 2. Hilfsantrag vom 18. April 2019,
Zeichnungen wie Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019 hat folgenden Wortlaut:
[X.] (1), ausgebildet als Motor und/oder als Generator, aufweisend ein Gehäuse (2), einen in dem Gehäuse (2) angeordneten Stator (3), sowie einen koaxial und radial innerhalb des [X.] (3) angeordneten Rotor (4), zwischen denen ein Luftspalt (5) ausgebildet ist, wobei der Rotor (4) eine axiale Bohrung (9) aufweist, die mit einer [X.] (10a) sowie einer [X.] (10b) verbindbar ist, und bei der wenigstens ein Kanal (6) zur Kühlung des [X.] (3) vorhanden ist, welcher mit einer Kühlwasserquelle (7) und einer Kühlwassersenke (8) verbindbar ist, wobei die [X.] (10a) sowie die [X.] (10b) durch einen Wärmetauscher (11) gebildet sind, welcher über [X.]el verfügt, mittels denen Wärme aus der [X.] an das Gehäuse (2) der [X.] (1) weiterleitbar ist, wobei der die Wärme der [X.] an das Gehäuse (2) der [X.] (1) weiterleitende Wärmetauscher (11) ein kappenförmiges [X.] (12) aufweist, dass das [X.] (12) mit der radialen Außenseite (13) des Gehäuses (2) der [X.] (1) nach außen hin luftdicht verbunden ist, dass durch die Innenseite des [X.]s (12) sowie die Außenseite (13) des Gehäuses (2) der [X.] (1) ein Strömungskanal (15) für [X.] gebildet ist, dass dieser Strömungskanal (15) ausgangsseitig mit einem ersten axialen Ende (17) sowie eingangsseitig mit einem zweiten axialen Ende (16) der Bohrung (9) des Rotors (4) strömungstechnisch verbunden ist, und dass an der dem Gehäuse (2) der [X.] (1) zugewandten Seite des [X.]s (12) erste Kühlrippen (14a) und/oder an der dem [X.] (12) zugewandten radialen Außenseite (13) des Gehäuse (2) zweite Kühlrippen (14b) angeordnet oder ausgebildet sind, welche sich parallel zueinander über zumindest einen Teil der Länge des Gehäuses (2) der [X.] (1) erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die axiale Bohrung (9) im Rotor (4) zentrisch in diesem angeordnet ist und an deren beiden axialen Enden (16, 17) jeweils eine axial ausgerichtete Öffnung aufweist, dass das Gehäuse (2) der [X.] (1) an seinen beiden axialen Enden mit jeweils einem Deckel (18, 19) verschlossen ist, und dass in dem jeweiligen Deckel (18, 19) jeweils ein Kanal (34, 35) ausgebildet ist, über welche das jeweils zugeordnete axiale Ende (16, 17) der zentrischen Bohrung (9) des Rotors (4) mit demjenigen Strömungskanal (15) strömungstechnisch verbunden ist, welcher radial zwischen dem Gehäuse (2) der [X.] (1) und dem [X.] (12) ausgebildet ist.
Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] wurden folgende Druckschriften genannt:
[X.] [X.] 297 14 740 [X.]
[X.] [X.] 199 05 538 [X.]
D3 [X.] 10 2014 216 693 [X.]
[X.] WO 2012/080566 [X.]
D5 [X.] 10 2010 063 973 [X.]
[X.] [X.] 1 116 797 B
D7 [X.] 1 834 602 U
D8 EP 2 747 254 A2
D9 [X.] 10 2011 012 454 [X.]
[X.]0 EP 2 109 207 A2
[X.] CN 201690316 U.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts des Anspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag, wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Anmeldung zeigt in ihrer Figur 5 den Stand der Technik, von dem sie ausgeht:
(grün: Rotor; gelb: Stator; hellblau: [X.]; dunkelblau: Kühlwasser)
Der dort dargestellte und zum Beispiel in einem Fahrzeugprüfstand eingebaute Elektromotor sei als Innenläufer ausgebildet, d. h. der Rotor liege zentrisch und koaxial innerhalb des [X.], der seinerseits in ein hohlzylindrisches Gehäuse eingebettet sei. Der Stator werde mit Wasser gekühlt, das durch die sich axial erstreckenden Kühlkanäle ströme. Die Kühlung des Rotors erfolge über eine zentrische, sich axial erstreckende Bohrung, durch die ein Lüfter [X.] treibe. Die Zu- und Ableitung der [X.] zu der axialen Bohrung erfolge über Radialbohrungen in den endseitigen Zapfen des Rotors. Die erwärmte [X.] werde in einem externen [X.] abgekühlt, der teuer sei und dessen Abwärme in die Räume des Gebäudes gelange, in denen sich die [X.] befinde (Beschreibung gemäß 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019, Seite 41, Absatz 2 bis Seite 42, Absatz 1).
Vor diesem Hintergrund liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine [X.] vorzustellen, welche ein Luftkühlsystem für den Rotor und ein Flüssigkeitskühlsystem für den Stator aufweist, bei der die [X.]führung im Bereich des Rotors beziehungsweise der [X.] konstruktiv einfacher als bisher bekannt realisiert ist (Seite 43, Absatz 2).
Gelöst werde diese Aufgabe durch eine [X.] mit den Merkmalen des Anspruchs 1.
Der Anspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019 lautet mit einer Merkmalsgliederung:
1 [X.] (1), ausgebildet als Motor und/oder als Generator, aufweisend
a ein Gehäuse (2),
b einen in dem Gehäuse (2) angeordneten Stator (3),
c sowie einen koaxial und radial innerhalb des [X.] (3) angeordneten Rotor (4),
d zwischen denen ein Luftspalt (5) ausgebildet ist,
e wobei der Rotor (4) eine axiale Bohrung (9) aufweist, die mit einer [X.] (10a) sowie einer [X.] (10b) verbindbar ist, und
f bei der wenigstens ein Kanal (6) zur Kühlung des [X.] (3) vorhanden ist, welcher mit einer Kühlwasserquelle (7) und einer Kühlwassersenke (8) verbindbar ist,
g wobei die [X.] (10a) sowie die [X.] (10b) durch einen Wärmetauscher (11) gebildet sind,
[X.] welcher über [X.]el verfügt, mittels denen Wärme aus der [X.] an das Gehäuse (2) der [X.] (1) weiterleitbar ist,
[X.] wobei der die Wärme der [X.] an das Gehäuse (2) der [X.] (1) weiterleitende Wärmetauscher (11) ein kappenförmiges [X.] (12) aufweist,
[X.] dass das [X.] (12) mit der radialen Außenseite (13) des Gehäuses (2) der [X.] (1) nach außen hin luftdicht verbunden ist,
g4 dass durch die Innenseite des [X.]s (12) sowie die Außenseite (13) des Gehäuses (2) der [X.] (1) ein Strömungskanal (15) für [X.] gebildet ist,
[X.] dass dieser Strömungskanal (15) ausgangsseitig mit einem ersten axialen Ende (17) sowie eingangsseitig mit einem zweiten axialen Ende (16) der Bohrung (9) des Rotors (4) strömungstechnisch verbunden ist, und
g6 dass an der dem Gehäuse (2) der [X.] (1) zugewandten Seite des [X.]s (12) erste Kühlrippen (14a) und/oder an der dem [X.] (12) zugewandten radialen Außenseite (13) des Gehäuse (2) zweite Kühlrippen (14b) angeordnet oder ausgebildet sind, welche sich parallel zueinander über zumindest einen Teil der Länge des Gehäuses (2) der [X.] (1) erstrecken,
dadurch gekennzeichnet, dass
[X.] die axiale Bohrung (9) im Rotor (4) zentrisch in diesem angeordnet ist,
[X.] und an deren beiden axialen Enden (16, 17) jeweils eine axial ausgerichtete Öffnung aufweist,
[X.] dass das Gehäuse (2) der [X.] (1) an seinen beiden axialen Enden mit jeweils einem Deckel (18, 19) verschlossen ist, und
[X.] dass in dem jeweiligen Deckel (18, 19) jeweils ein Kanal (34, 35) ausgebildet ist, über welche das jeweils zugeordnete axiale Ende (16, 17) der zentrischen Bohrung (9) des Rotors (4) mit demjenigen Strömungskanal (15) strömungstechnisch verbunden ist, welcher radial zwischen dem Gehäuse (2) der [X.] (1) und dem [X.] (12) ausgebildet ist.
2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik oder einen Absolventen eines vergleichbaren [X.] mit Kenntnissen im [X.]nbau zu Grunde, der Kühlungen für elektrische Maschinen entwickelt und konstruiert.
3. Die erklärungsbedürftigen Angaben in den Ansprüchen versteht der Fachmann nach Erkenntnis des Senats wie folgt:
a) Nach den Angaben in den Merkmalen 1 und a bis d ist die beanspruchte [X.] als Innenläufer ausgebildet, wobei der Stator den Rotor umgibt, welcher nach den Merkmalen e, [X.], [X.], [X.] und [X.] eine axiale, zentrische Bohrung aufweist. Somit weist der Rotor im Bereich der Rotationsachse einen axial ausgerichteten Hohlraum auf, der einen [X.] bildet. Nach den Angaben in den Merkmalen b, [X.], [X.] und [X.] umgibt das Gehäuse den Stator und ist hohlzylinderähnlich ausgebildet (Figur 3), wobei die „offenen“ Stirnseiten des Gehäuses durch die beiden an den axialen Enden angebrachten Deckel „geschlossen“ werden (Figur 1).
b) Das in dem Merkmal [X.] genannte [X.] umgibt das Gehäuse wegen seiner Kappenform jedenfalls in Umfangsrichtung nur teilweise. Die Angaben in den Merkmalen [X.] und g4 versteht der Fachmann so, dass sich zwischen der Innenseite des [X.]s und der darunter, d. h. radial weiter innen liegenden, radialen Außenseite des Gehäuses ein Strömungskanal für [X.] ausbildet.
c) Dem Merkmal [X.] entnimmt der Fachmann, dass der so gebildete Strömungskanal strömungstechnisch mit den axialen Enden der axialen, zentrischen Bohrung des Rotors verbunden ist. Merkmal [X.] schließt zwar nicht explizit aus, dass die Verbindung auch über radiale Bohrungen im Rotor bzw. in der [X.] zustande kommt, wie dies in der Figur 5 der Anmeldung als aus dem Stand der Technik bekannt dargestellt ist. Von diesem Stand der Technik möchte sich die Erfindung aber gerade abgrenzen.
d) Die im Merkmal [X.] genannten Kanäle, die in den die Stirnseiten des Gehäuses verschließenden Deckeln ausgebildet sind, verlaufen im Wesentlichen in radialer Richtung, da sie anderenfalls nicht die zentrische Bohrung des Rotors mit dem radial weiter außen angeordneten Strömungskanal zwischen der Innenseite des [X.]s sowie die Außenseite des Gehäuses der [X.] (Merkmal g4) verbinden könnten.
4. Die Änderungen in den Ansprüchen nach dem 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019 sind zulässig.
Die Merkmale des Anspruchs 1 gehen in zulässiger Weise wie folgt auf die Anmeldeunterlagen zurück:
1 – [X.] ursprünglicher Anspruch 1, wobei aus der „zentrischen axialen Bohrung“ eine „axiale Bohrung“ wurde; das gestrichene Merkmal „zentrisch“ ist in das Merkmal [X.] verschoben worden
[X.] – g6 ursprüngliche Ansprüche 2 bis 4, wobei „Luft“ durch „[X.]“ ersetzt wurde und „zentrische axiale Bohrung“ durch „axiale Bohrung“
[X.] ursprünglicher Anspruch 1
[X.] Figur 1
[X.] ursprünglicher Anspruch 6
[X.] ursprünglicher Anspruch 6, wobei „mit dem Strömungskanal (15) im Wärmetauscher (11) verbunden“ ersetzt wurde durch „mit demjenigen Strömungskanal (15) strömungstechnisch verbunden ist, welcher radial zwischen dem Gehäuse (2) der [X.] (1) und dem [X.] (12) ausgebildet ist“
Die [X.] 2 bis 6 gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Ansprüche 5 sowie 7 bis 10 zurück.
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019 gilt als neu (§ 3 [X.]).
a) Die Druckschrift [X.] 297 14 740 [X.] (= Druckschrift [X.]) lehrt – wie die vorliegende Anmeldung – eine kombinierte [X.] für eine gekapselte [X.], bei der der Stator über eine von Kühlflüssigkeit durchströmte Kühlrohrschlange und der Rotor über eine von [X.] durchströmte, als Hohlwelle ausgebildete [X.] verfügt. Diese weist in bestimmten axialen Bereichen radiale Öffnungen auf, durch die [X.] ein- bzw. ausströmen kann.
Die vom Rotor erwärmte [X.] wird über das flüssigkeitsgekühlte [X.] geleitet und auf diese Weise abgekühlt (Seite 2, Zeile 30 bis Seite 3, Zeile 3), wie dies die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Druckschrift [X.] zeigt:
Die Druckschrift [X.] offenbart – ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019 – eine
1 [X.], ausgebildet als Motor, aufweisend
(Seite 2, Zeilen 2 bis 5: „
a ein Gehäuse (
(Figuren 1 bis 3; Seite 5, Zeilen 4, 5: „
b einen in dem Gehäuse (6) angeordneten Stator (
(Figur 2; Seite 3, Zeilen 22 bis 25; Seite 4, Zeile 12: „
c sowie einen koaxial und radial innerhalb des [X.] (7, 8, 8‘) angeordneten Rotor (
(Figur 2; Seite 3, Zeilen 23, 24: „
d zwischen denen ein Luftspalt (
(Figur 2; Seite 4, Zeile 12: „
e wobei der Rotor (4) eine axiale Bohrung (in der
(Figur 2: die Pfeile rechts oben stehen für kühle Luft, also eine [X.]; die links oben für erwärmte Luft, also eine [X.])
f bei der wenigstens ein Kanal (
(Anspruch 6: „
g wobei die [X.] sowie die [X.] durch einen Wärmetauscher (1, 10, 12‘, 15, 19) gebildet sind,
(Figur 2; Seite 4, Zeilen 2 bis 5: „
[X.] welcher über [X.]el (12‘, 15, 19) verfügt, mittels denen Wärme aus der [X.] an das Gehäuse (6) der [X.] weiterleitbar ist,
(Figur 2; Seite 4, Zeilen 1 bis 16: „
kappenförmiges quaderförmiges Wärmetauschergehäuse (
(Figuren 1 bis 3; Anspruch 1: „
[X.] dass das [X.] (1) mit der radialen Außenseite des Gehäuses (6) der [X.] nach außen hin luftdicht verbunden ist,
(Figur 2; Seite 5, Zeilen 11 bis 14: „
g4 dass durch die Innenseite des [X.]s (1) sowie die Außenseite des Gehäuses (6) der [X.] ein Strömungskanal (
(Figur 2; Seite 4, Zeilen 1 bis 9: „
einem zweiten axialen Ende der Bohrung des Rotors (4) strömungstechnisch verbunden ist, und
(Figur 2: da die zum Rotor 4 gehörige [X.] 5 in axialer Richtung eingangsseitig (d. h. in der Zeichnung rechts) in axialer Richtung über die radial ausgerichtete Öffnung (
g6 dass an der dem [X.] (1) zugewandten radialen Außenseite des Gehäuses (6) zweite Kühlrippen (12‘) ausgebildet sind, welche sich parallel zueinander über zumindest einen Teil der Länge des Gehäuses (6) der [X.] erstrecken,
(Figuren 2 und 3)
[X.] die axiale Bohrung im Rotor (4) zentrisch in diesem angeordnet ist,
(Figur 2: der Fachmann liest ohne weiteres mit, dass die als Hohlwelle ausgeführte [X.] 5 und damit die Bohrung zentrisch im Rotor angeordnet sind)
[X.] dass das Gehäuse (6) der [X.] an seinen beiden axialen Enden mit jeweils einem Deckel (
(Figur 2)
dem jeweiligen einem der Deckel (18) jeweils ein Kanal (n das jeweils zugeordnete axiale Ende der die zentrischen Bohrung des Rotors (4) mit demjenigen Strömungskanal (10) strömungstechnisch verbunden ist, welcher radial zwischen dem Gehäuse (6) der [X.] und dem Wärmetauschergehäuse (1) ausgebildet ist.
(Figur 2; Seite 4, Zeile 29 bis Seite 5, Zeile 3: „
Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019 mit der aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] überein.
Als Unterschied verbleibt, dass bei der [X.] gemäß der Anmeldung die axiale Bohrung des Rotors an ihren beiden axialen Enden jeweils eine axial ausgerichtete Öffnung aufweist (Merkmal [X.]), über welche der Strömungskanal mit der Bohrung verbunden ist (Rest von Merkmal [X.]) und dass in beiden Deckeln radial ausgerichtete Kanäle vorgesehen sind (Rest des Merkmals [X.]). Zudem ist das [X.] nach der Druckschrift [X.] nicht kappen- sondern quaderförmig (Rest des Merkmals [X.]).
b) Die Druckschrift [X.] 199 05 539 [X.] (= Druckschrift [X.]) möchte bei einem Elektromotor zum Antreiben von Fahrzeugen den [X.] auf die [X.] minimieren, um insbesondere eine zu starke Erwärmung der [X.] zu verhindern. Dabei soll die [X.] einfach und kostengünstig herstellbar sein (Spalte 1, Zeilen 25 bis 32; Spalte 1, Zeilen 38 bis 41; Spalte 4, Zeilen 45 bis 54). Als Kühlmedium wird für den Rotor Luft (Spalte 1, Zeilen 47 bis 55) und für den Stator ein flüssiges Kühlmedium (Spalte 4, Zeilen 28 bis 30) verwendet, wobei in einem Wärmetauscher die erwärmte [X.] mithilfe des flüssigen Kühlmediums abgekühlt wird (Spalte 3, Zeilen 26 bis 30). Das [X.] ist an einer hohlen Zwischenwelle angeordnet, die eine massive [X.] konzentrisch umgibt und nur über Stege mit dieser verbunden ist. So wird kaum Wärme von dem [X.] auf die massive [X.] und damit auf die [X.] übertragen. Zwischen der [X.], den Stegen und der hohlen Zwischenwelle sind axiale Strömungskanäle für Luft ausgebildet. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2, 3, 10 und 12 geben einen Überblick:
Die Druckschrift [X.] offenbart – ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019 – eine
1 [X.], ausgebildet als Motor, aufweisend
(Spalte 1, Zeilen 3 bis 5: „
a ein Gehäuse (
(Figuren 1, 3, 10, 12; Spalte 2, Zeilen 55 bis 57: „
b einen in dem Gehäuse (10; 40) angeordneten Stator (
(Figuren 1, 10; Spalte 2, Zeilen 60 bis 62: „
c sowie einen koaxial und radial innerhalb des [X.] (12, 14) angeordneten Rotor (
(Figur 2; Spalte 3, Zeilen 1 bis 6: „
d zwischen denen ein Luftspalt (
(Spalte 2, Zeilen 62 bis 64: „
e wobei der Rotor (
(Figuren 1, 2, 3, 10; Anspruch 1: „
f bei der wenigstens ein Kanal (
(Figuren 10, 12; Spalte 4, Zeilen 25 bis 30: „
g wobei die [X.] sowie die [X.] durch einen Wärmetauscher (
(Figuren 1, 3, 10, 12; Spalte 3, Zeilen 14 bis 23: „
[X.] welcher über [X.]el (
(Figuren 1, 3, 10, 12; Spalte 4, Zeilen 16 bis 28: „
[X.] wobei der die Wärme der [X.] an das Gehäuse (10, 40) der [X.] (
(Figuren 1, 3, 10, 12)
[X.] dass das [X.] (42, 66) mit der radialen Außenseite des Gehäuses (10, 40) der [X.] (
(Figuren 1, 3, 10, 12)
g4 dass durch die Innenseite des [X.]s (42, 66) sowie die Außenseite des Gehäuses (40) der [X.] (2) ein Strömungskanal für [X.] gebildet ist,
(Figuren 1, 3, 10, 12: Strömungskanal entlang der Kühlrippen 38)
[X.] dass dieser Strömungskanal eingangsseitig mit einem ersten axialen Ende sowie ausgangsseitig mit einem zweiten axialen Ende der Bohrung (30) des Rotors (4, 26, 18) strömungstechnisch verbunden ist, und
(Figur 1)
g6 dass an der dem Gehäuse (40) der [X.] (1) zugewandten Seite des [X.]s (66) erste Kühlrippen (38) oder an der dem [X.] (24) zugewandten radialen Außenseite des Gehäuse (40) zweite Kühlrippen (38) ausgebildet sind, welche sich parallel zueinander über zumindest einen Teil der Länge des Gehäuses (40) der [X.] (1) erstrecken,
(Figur 10: Kühlrippen 38 des [X.]s 66 zeigen radial nach innen, vgl. auch Spalte 4, Zeilen 19, 20: „
seinen beiden einem axialen Enden mit jeweils einem Deckel (10) verschlossen ist, und
(Figur 1: das Gehäuse 10, 40 umfasst auf der in der Zeichnung rechten Seite ein Teil 10, das einen Deckel bildet).
Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019 mit der aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] überein.
Als Unterschied verbleibt, dass bei der aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] im [X.] der als Hohlwelle gebildeten [X.] die massive [X.] 4 angeordnet ist, so dass die axialen Bohrungen 30 des Rotors nicht zentrisch in diesem angeordnet sind. Merkmal [X.] ist somit nicht erfüllt. Damit ist auch Merkmal [X.] aus der Druckschrift [X.] nicht bekannt, da sich dieses auf die nach Merkmal [X.] im Rotor zentrisch angeordnete Bohrung bezieht.
Zudem ist bei der [X.] gemäß der Anmeldung das Gehäuse axial offen und wird mittels zweier Deckel mit darin befindlichen Kanälen geschlossen, während gemäß der Druckschrift [X.] das Gehäuse als solches zwar auch mehrteilig ist, jedoch nur auf einer Seite einen Deckel aufweist (Rest des Merkmals [X.]), wobei in diesem kein Kanal gemäß Merkmal [X.] ausgebildet ist. Denn zwar mag zwischen dem als Deckel ansehbaren Gehäuseteil 10 und dem [X.] ein Kanal ausgebildet sein, dieser befindet sich jedoch nicht in dem Gehäuseteil 10, denn der [X.] ist gemäß Figur 1 an das Gehäuseteil 10 angeschraubt. Damit ist Merkmal [X.] nicht aus der Druckschrift [X.] bekannt.
c) Die Druckschrift WO 2012/080556 [X.] (= Druckschrift [X.]) beschäftigt sich wie die vorliegende Anmeldung mit einer kombinierten Luft-Wasser-Kühlung mit einem [X.] bei einer elektrischen Maschine.
Wie aus der vorstehend wiedergegebenen Figur 2a der Druckschrift [X.] ersichtlich ist, ist dabei jedoch das [X.] nicht kappenförmig ausgebildet (Merkmal [X.] nur teilweise erfüllt), die axiale Bohrung im Rotor ist nicht zentrisch angeordnet (Merkmale [X.] und [X.] nicht erfüllt) und in den axial endseitig angeordneten Deckeln, dort [X.], sind keine Kanäle angeordnet (Merkmal [X.] nicht erfüllt).
d) Die Druckschrift [X.] 1 116 797 B (= Druckschrift [X.]) zeigt in ihren Figuren 1 und 2 eine kombinierte Luft-Wasser-Kühlung für einen Umformersatz (Motor und Generator):
Die aus der Druckschrift [X.] bekannte [X.] weist weder ein kappenförmiges [X.] auf, noch ist die axiale Bohrung zentrisch im Rotor angeordnet. Damit sind die Merkmale [X.], [X.], [X.] und [X.] aus der Druckschrift [X.] nicht oder nur teilweise bekannt.
e) Die übrigen Druckschriften liegen vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019 noch weiter ab.
6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 [X.]).
a) Für den Fachmann besteht keine Veranlassung, das aus der Druckschrift [X.] 297 14 740 [X.] (= Druckschrift [X.]) bekannte quaderförmige (Wärmetauscher-)Gehäuse 1 kappenförmig zu gestalten. Denn die Druckschrift [X.] beschäftigt sich mit der Erhöhung der Kühlleistung eines wasser- und luftgekühlten elektrischen Antriebsmotors für Schienenfahrzeuge (Seite 1, Zeile 29 bis Seite 2, Zeile 5) und ist damit ersichtlich darauf angewiesen, dass der zwischen dem quaderförmigen Außenmantel 1 und dem [X.] 6 fließende [X.] das [X.] 6 möglichst auf seinem gesamten Umfang umstreicht, um möglichst viel Wärme an dieses abgeben zu können (Figuren 2, 3). Wäre das (Wärmetauscher-)Gehäuse 1 kappenförmig ausgebildet, könnte der [X.] sich nur in einem kleineren Bereich ausbilden, wodurch in nachteiliger Weise weniger Wärme auf das [X.] 6 übertragen würde. Damit ergibt sich der Rest des Merkmals [X.] für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.
Zudem ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann von den radialen Öffnungen 24 am Umfang der [X.] 5 abgehen und stattdessen axial ausgerichtete Öffnungen an den axialen Enden der zentrischen Bohrung vorsehen sollte. Denn dies würde nicht nur den mechanischen Abtrieb von der [X.], etwa über ein Zahnrad, erschweren, sondern auch eine andere [X.]führung erfordern. Da auch die anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften keinen Rotor mit einer zentrischen Bohrung mit axial ausgerichteten Öffnungen an den axialen Enden zeigen, ergeben sich weder das Merkmal [X.] noch die fehlenden Reste der Merkmale [X.] und [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise.
b) Für den Fachmann besteht keine Veranlassung, von der Lehre der Druckschrift [X.] 199 05 538 1 (= Druckschrift [X.]), der mehrteiligen Ausbildung der [X.], bestehend aus hohler [X.], die nur über schmale Stege 28 mit der massiven, zentrisch angeordneten [X.] 4 verbunden ist, um möglichst wenig Wärme von dem [X.] 18 auf die [X.] 6, 8 zu übertragen, im Sinne der Merkmale [X.] und [X.] abzuweichen, also eine einteilige hohle [X.] vorzusehen, die vollständig in axialer Richtung von [X.] durchströmt wird. Denn dadurch würde sich ersichtlich ein größerer Wärmeeintrag in die [X.] ergeben. Damit kann auch die Kenntnis der Druckschrift [X.] den Fachmann nicht in diese Richtung lenken.
Da der Fachmann, wie dargelegt, keine Veranlassung zur Änderung der [X.] hat, gibt es auch keinen Grund für ihn, die [X.]führung im Sinne der Merkmale [X.] und [X.], also der beidseitigen Ausbildung von das Gehäuse axial verschließenden Deckeln mit integrierten Kanälen, zu ändern.
c) Auch ausgehend von den übrigen Druckschriften gelangt der Fachmann zur Überzeugung des Senats nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag vom 18. April 2019.
7. Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war das Patent wie tenoriert zu erteilen.
8. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf § 80 Abs. 3 [X.].
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nach dieser Vorschrift aus Billigkeitsgründen veranlasst, wenn das Verfahren der Prüfungsstelle mit einem Verfahrensfehler behaftet ist und der [X.] ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. , § 80 Rdn. 113 bis 115, § 73 Rdn. 138, 142 f. m. [X.].; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 80 Rdn. 22 und 25 m. [X.].; u. a. B[X.], Beschluss vom 28. Dezember 2005, 21 W (pat) 63/05, B[X.]E 49, 154 – Tragbares Gerät; B[X.], Beschluss vom 28. Juni 2016, 23 W (pat) 11/15, [X.] 2016, 503 – Strombegrenzungsschaltung).
Vorliegend hat die Prüfungsstelle den Anspruch der Anmelderin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. § 42 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Satz 2 [X.] bestimmt in Konkretisierung dieses Grundrechts dass, wenn die Zurückweisung der Patentanmeldung auf Umstände gegründet werden soll, die dem [X.] noch nicht mitgeteilt waren, ihm Gelegenheit zu geben ist, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Dies ist hier nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang geschehen.
Die Anmelderin hat nach dem einzigen Prüfungsbescheid vom 18. April 2017, in dem der ursprüngliche Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] ([X.] 297 14 740 [X.]) als nicht neu beanstandet worden ist, mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 geänderte Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht, wobei der neu gefasste unabhängige Patentanspruch 1 aus einer Kombination der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 4 und 6 bestand. Daraufhin hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 gelte nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die Umstände, auf die in dem Beschluss die rechtliche Beurteilung mangelnder erfinderischer Tätigkeit gestützt worden ist, waren der Anmelderin aber zuvor nicht, jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang mitgeteilt worden. Insbesondere genügen die Ausführungen in dem einzigen Prüfungsbescheid vom 18. April 2017 nicht den an die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellenden Anforderungen. Eine ordnungsgemäße Beanstandung in einem Prüfungsbescheid bedarf – jedenfalls in Bezug auf selbständige Ansprüche – einer vollständigen, eindeutigen und aus sich heraus verständlichen Darlegung der tragenden Erwägungen in logischer Gedankenführung, aus welchen konkreten sachlichen Gründen die angemeldete Lehre nicht die Voraussetzungen der §§ 1 bis 5 [X.] erfülle (vgl. [X.]/[X.], a. a. O., § 48 Rdn. 18, § 45 Rdn. 15 und 17; [X.]/[X.], a. a. O., § 45 Rdn. 12a; B[X.], Beschluss vom 18. Juli 1989, 34 W (pat) 110/87, B[X.]E 30, 250). Dem genügen die in dem Prüfungsbescheid enthaltenen Aussagen zu den in den geänderten Anspruch 1 aufgenommenen Merkmalen der ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 in keiner Weise. Darin ist nur die Bekanntheit der konkreten Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 aus der Druckschrift [X.] im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Hingegen ist zum Beleg der Bekanntheit der Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2, 3, 4 und 6 lediglich jeweils pauschal auf die Druckschrift [X.], Figur 1, bzw. die Druckschrift [X.] ([X.] 199 05 538 [X.]), Figur 11, hingewiesen. Welche der einzelnen Merkmale der abhängigen Ansprüche an welchen Stellen aus den genannten Druckschriften bekannt und welche Merkmale dort nicht zu finden seien sowie welchen Anlass und Anregung der Fachmann gehabt habe, um nach Auffassung des Prüfers zu der die einzelnen Merkmale der Ansprüche miteinander kombinierten Lösung gemäß dem neu gefassten Patentanspruch 1 zu gelangen, fehlen in dem Prüfungsbescheid gänzlich. Dies ist erst in dem Zurückweisungsbeschluss dargelegt. In einer solchen Situation, in der die Anmelderin eine neue tatsächliche Entscheidungsgrundlage durch Einreichung wesentlich geänderter Patentansprüche geschaffen hat, deren – aus Sicht der Prüfungsstelle – mangelnde Patentfähigkeit der Anmelderin bisher nicht bzw. in einem ersten Prüfungsbescheid nur unzureichend mitgeteilt worden ist, verletzt die Zurückweisung der Patentanmeldung das rechtliche Gehör, wenn die Prüfungsstelle nicht vorher zu dem geänderten Patentbegehren in einem weiteren Prüfungsbescheid oder einer anzuberaumenden Anhörung konkret Stellung genommen und der Anmelderin Gelegenheit gegeben hat, sich zu den Bedenken gegen die Patentfähigkeit der geänderten Ansprüche zu äußern (vgl. [X.]/ [X.], a. a. O., § 45 Rdn. 9; B[X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008, 6 W (pat) 5/08).
Der [X.] war auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anmelderin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem Zurückweisungsbeschluss von der Einlegung der Beschwerde abgesehen hätte, zumal sie in Aussicht gestellt hatte, im Fall einer negativen Beurteilung der Patentfähigkeit der mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 eingereichten Patentansprüche einen weiteren geänderten [X.] einzureichen.
Meta
06.05.2019
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.05.2019, Az. 19 W (pat) 4/18 (REWIS RS 2019, 7638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 7638
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