Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2003, Az. V ZR 144/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 722

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. November 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]: ja[X.] §§ 8, 9 [X.] in [X.] Geschäftsbedingungen, nach der bei einem investivenVerkauf eines Grundstücks der Käufer nicht nur den fest vereinbarten Kaufpreis zuzahlen hat, sondern den Verkäufer auch von weitergehenden Entschädigungsan-sprüchen eines [X.] freistellen muß, unterliegt der [X.] nach §§ 9 ff [X.], Urteil v. 14. November 2003 - [X.] - [X.] [X.]werin- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2003 wird auf [X.] Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagten kauften von der Klägerin mit notariellem Vertrag vom9. April 1992 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in der In-nenstadt von [X.]. zum Preis von 117.600 [X.]. Bei Vertragsschluß war [X.] Grundstück Eigentum des Volkes bei [X.] des VEB KWV[X.]. in das Grundbuch eingetragen. Die Urkunde enthält den Hinweis, [X.] das Anwesen Ansprüche auf Rückübertragung gestellt sind. In dem mit"Kaufpreis" überschriebenen Abschnitt der Urkunde findet sich u.a. die nach-folgende Klausel:Soweit die Stadt (scil. die Klägerin) als Veräußerer an einen etwaigenRückübertragungsberechtigten Entschädigung in einer den vom Käufer- 3 -nach diesem Vertrag zu entrichtenden Kaufpreis übersteigenden Sum-me zu leisten hat, stellt der Käufer die Stadt von den sich hieraus erge-benden Zahlungsverpflichtungen frei.Die Bemessung des Kaufpreises erfolgte auf Grund eines [X.] zuständigen Fachabteilung der Klägerin vom 1. Februar 1991, das als Ver-kehrswert des Grundstücks 117.600 [X.] ergeben hatte.Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. Dezember 1993/14. Januar 1994 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen fest,daß der Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin [X.]begrün-det, eine Rückübertragung tatsächlich aber nicht möglich sei und [X.] statt dessen von der Klägerin die Auskehr des [X.] verlangen könne. Dem kam die Klägerin nach, nicht aber [X.] hinausgehenden Verlangen von [X.], die auf Grund einesgutachterlich festgestellten Verkehrswerts von 250.000 [X.] die Zahlung weite-rer 132.400 [X.] forderte. Grund für die Weigerung der Klägerin war, daß [X.] die Erstattung dieses Differenzbetrages und auch einer von [X.] angebotenen [X.] in Höhe von 80.000 [X.] ablehnten. [X.] von [X.] schließlich erhobene Klage wurde die Klägerin - auf [X.] eines Verkehrswertes von 245.000 [X.] - rechtskräftig zur Zahlungvon 127.400 [X.] nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagten waren an diesemRechtsstreit als Streithelfer der jetzigen Klägerin beteiligt.Die Klägerin nimmt die Beklagten, soweit für die Entscheidung des [X.] Rechtsstreits noch von Interesse, auf Zahlung von 127.400 [X.]nebst 12.499,36 [X.] geleisteter Zinsen sowie weiterer 13.318,40 [X.] wegen- 4 -erstatteter und 7.637,73 [X.] wegen eigener Anwaltskosten in Anspruch. [X.] hieraus ergebende Summe von 160.855,49 [X.] (= 82.244,11 Landgericht - unter Abweisung des weitergehenden Antrages - der Klägerinzugesprochen. Die Beklagten und die Klägerin haben dieses Urteil ohne [X.] Berufung und Anschlußberufung angefochten. Mit ihrer von dem Oberlan-desgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin [X.], verfolgen die Beklagten das Ziel vollständiger Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht läßt offen, ob es sich bei der [X.] Freistellung von Ansprüchen eines [X.], aus der dieKlägerin ihre Forderungen herleitet, um eine Individualvereinbarung oder All-gemeine Geschäftsbedingung handelt. Es liege eine Preisnebenabrede vor, dieauch bei einer Überprüfung nach dem [X.] wirksam sei. Die Klauselführe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten und ent-halte wegen ihres unmißverständlichen Wortlauts auch keine unklare Rege-lung. Da den Beklagten die Rechtslage bekannt gewesen sei und sie das [X.] eingegangen seien, daß sich die [X.] zu ihrem Nachteilauswirke, seien sie zudem nach [X.] und Glauben gehindert, sich auf die Un-wirksamkeit der Klausel zu berufen. Mit der Ablehnung des Vergleichsangebotshabe die Klägerin nicht gegen ihre [X.]adensminderungspflicht [X.] sie habe nicht davon ausgehen können, daß die Beklagten bereit seien,die [X.] zu zahlen. Die Klägerin sei den Beklagten auch nicht- 5 -wegen eines schuldhaft zu niedrig ermittelten Verkehrswerts des Anwesens zu[X.]adensersatz verpflichtet.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.[X.] Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat,ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß es sich bei der [X.], die die Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den Ansprü-chen eines [X.] verpflichtet, um eine [X.] im Sinne des § 1 [X.] (i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB)handelt. Als solche unterliegt die Klausel zwar der Inhaltskontrolle nach den§§ 9 ff. [X.], dies führt indessen entgegen der Ansicht der Revision nicht zuihrer Unwirksamkeit.2. Anders als die formularmäßigen Nachbewertungsvereinbarungen [X.] der früheren [X.]handanstalt (vgl. dazu Senat, [X.], 331; Urt. v. 22. Februar 2002, [X.], [X.] 2002, 437) ist die vorlie-gende [X.] nicht durch § 8 [X.] einer Inhaltskontrolle entzo-gen. In den [X.] wurde wegen des Fehlens eines funkti-onsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhö-hung des zunächst vereinbarten Kaufpreises auf Grund einer Nachbewertungder verkauften Grundstücke vorgesehen. Im Unterschied dazu haben sich [X.] hier nicht auf einen Preisvorbehalt geeinigt und den beziffer-ten Kaufpreis nicht etwa nur als "vorläufigen Wertansatz" gekennzeichnet ([X.] -zu diesem Merkmal Senat, Urt. v. 22. Februar 2002, [X.], aaO, 438).Es wurde bei Vertragsschluß nicht auf eine Preisbestimmung (teilweise) ver-zichtet, sondern in Höhe der 117.600 [X.] der Kaufpreis fest vereinbart. Daß [X.] unter bestimmten Voraussetzungen über die Zahlung dieses Betra-ges hinaus noch eine zusätzliche [X.] treffen soll, ermög-licht es der Klägerin, eine insgesamt höhere Gegenleistung von den [X.] verlangen. Es handelt sich daher nicht um einen Preisvorbehalt, sondern [X.], die zu einer nachträglichen Leistungsänderung führt und damit- trotz § 8 [X.] - auch dann an §§ 9 ff [X.] zu messen ist, wenn sich [X.] auf eine Hauptleistungspflicht bezieht (vgl. Senat, Urt. v. 22. [X.], [X.], aaO, m.w.N.). Mit dem Inhalt eines formularmäßigen ein-seitigen Leistungsänderungsrechts der Verwenderin ist die Klausel nur dannwirksam, wenn sie dem Transparenzgebot Rechnung trägt (vgl. [X.], [X.]. 19. November 2002, [X.], [X.], 746, 747), an [X.] Änderungsgründe anknüpft und in ihren Voraussetzungen und Folgen er-kennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl.[X.]Z 124, 351, 362 m.w.N. für nachträgliche Änderungen des [X.]) Eine im Sinne von § 9 [X.] unangemessene Benachteiligung kannsich daraus ergeben, daß der Verwender in [X.] die Rechte und Pflichte seines Vertragspartners nicht möglichst klar unddurchschaubar dargestellt hat (std. [X.]., s. nur [X.]Z 106, 42, 49; 259,264; 115, 177, 185). Für die Beachtung dieses - inzwischen in § 307 Abs. 1Satz 2 BGB n.F. kodifizierten - Transparenzgebots ist es bei einer Klausel, [X.] einseitige Leistungsänderung ermöglicht, von wesentlicher Bedeutung,daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommen-- 7 -den Mehrbelastung bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel er-kennen und die Berechtigung einer von dem [X.] vorgenomme-nen Leistungsänderung an der [X.] selbst messen kann (vgl.[X.], Urt. v. 19. November 2002, [X.], aaO, für eine Preiserhöhungs-klausel). Nach diesen Anforderungen begegnet die Wirksamkeit der Klauselkeinen Bedenken.aa) Zunächst war für die Beklagten bei Vertragsschluß die ihnen dro-hende Mehrbelastung aus der Formulierung der Klausel - soweit wie möglich -zu erkennen. Ihre zusätzliche Leistungsverpflichtung ist nämlich auf die [X.] zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks [X.]. Für einen durchschnittlichen Vertragspartner, auf dessen Verständnis-möglichkeiten für die Überprüfung einer Klausel am Maßstab des § 9 [X.]abzustellen ist ([X.]Z 106, 42, 49; 115, 177, 185), wird entgegen der [X.] Revision hinreichend klar, daß sich die [X.] nicht aufsämtliche Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber einem Restituti-onsberechtigten erstrecken soll. [X.] ist die Klägerin nämlich [X.] nur von den "sich hieraus ergebenden" Zahlungspflichten, womit [X.] zu der Einschränkung am Beginn der Klausel hergestellt ist. [X.] müssen die Beklagten die Klägerin nur freistellen, "soweit" diese "[X.] in einer den – Kaufpreis übersteigenden Summe zu leisten hat."Daß der Umfang der [X.] nicht betragsmäßig ausgewie-sen ist, schadet unter den gegebenen Umständen nicht. Es liegt in der [X.], daß für die Verpflichtung der Beklagten zum Zeitpunkt des [X.] ein Betrag nicht genannt werden konnte; denn die Klausel [X.] für den Fall gelten, daß der vereinbarte Kaufpreis entgegen den [X.] der Parteien nicht dem Verkehrswert des verkauften Anwesens [X.] 8 -bb) Die hier zu prüfende Vertragsklausel ist auch so gefaßt, daß die [X.] die Berechtigung eines Freistellungsverlangens der Klägerin an [X.] selbst messen können. Die weitergehende Leistungspflicht trifft [X.] nur dann und nur in dem Umfang, als die Klägerin ihrerseits an ei-nen [X.] "zu leisten hat." In der Klausel ist demnach - fürdie Beklagten überprüfbar - als Voraussetzung geregelt, daß die Klägerin voneinem [X.] zu Recht auf Entschädigung in Höhe einesVerkehrswertes in Anspruch genommen wird, der den vereinbarten [X.]) Mit dem vorstehend genannten Erfordernis macht die Klausel einenschwerwiegenden Grund zur Voraussetzung für die Leistungsänderung.aa) Die zusätzliche Verpflichtung der Beklagten steht nicht etwa im [X.] der Klägerin, sondern hängt dem Grunde und der Höhe nach von [X.] Inanspruchnahme durch einen [X.] auf [X.] ab, die den vereinbarten Kaufpreis überschreitet. Auf dieseWeise wird das Bestehen eines Anspruchs gegen die Klägerin aus § 3 Abs. 1des Gesetzes über besondere Investitionen in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiet (Investitionsgesetz - BInvG) auch zur [X.] der Beklagten. Die Inanspruchnahmeder Beklagten auf Grund dieser Vorschrift, an deren Stelle erst nach [X.] Kaufvertrages zwischen den Parteien § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG getretenist, stellt einen schwerwiegenden Änderungsgrund dar. Denn nach § 3 Abs. 1Satz 2 BInvG mußte die Klägerin nach dem investiven Verkauf des Grund-stücks einen [X.] durch Zahlung des [X.] -schädigen, wenn der durch den Verkauf erzielte Erlös den Verkehrswert [X.] im Zeitpunkt der Veräußerung unterschritt. Die [X.] in diesem Fall also nicht allein durch die Auskehr des vereinnahmtenKaufpreises von ihren Verpflichtungen befreien, sondern mußte ihr sonstigesVermögen heranziehen.bb) Das Ziel, solche Verluste infolge des investiven Verkaufs zu vermei-den, rechtfertigt es auch bei objektiver Betrachtung, den Änderungsgrund alsschwerwiegend anzusehen. Zwar hätte die Klägerin den Vorbehalt einer Lei-stungsänderung vermeiden können, wenn sie mit den Beklagten einen Kauf-preis vereinbart hätte, der exakt dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeit-punkt der Veräußerung entsprach. Diese Möglichkeit bestand aber tatsächlichnicht. Abgesehen von den kaum überwindbaren praktischen [X.]wierigkeiten,den Verkehrswert auch mit Verbindlichkeit gegenüber einem Restitutionsbe-rechtigten genau zu bestimmen, mußte die Ermittlung des Verkehrswertes un-ter den hier gegebenen Umständen schon daran scheitern, daß es einen funk-tionsfähigen Grundstücksmarkt im Beitrittsgebiet zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses zwischen den Parteien noch nicht gab (vgl. Senat, [X.]Z 146, 331,336). Der Klägerin blieb mithin kein anderer Weg, als in der geschehenenWeise durch Aufnahme einer [X.] Vorsorge für den Fall zutreffen, daß der Kaufpreis hinter dem Verkehrswert des Grundstücks [X.]. Wäre für die Klägerin gleichwohl eine Leistungsänderung verstellt,müßte sie sich also an dem einmal vereinbarten Kaufpreis festhalten lassen, sowäre wegen der - mit Blick auf die Unsicherheiten der Verkehrswertbestim-mung - drohenden Verluste des Verfügungsberechtigten zu befürchten, daßinvestive Verkäufe unterblieben. Dies hätte aber dem Allgemeininteresse aneiner Angleichung der Lebensverhältnisse in allen Teilen [X.], das- 10 -durch die Erleichterung investiver Maßnahmen bereits durch das Investitions-gesetz gefördert werden sollte, widersprochen (vgl. [X.]midt-Räntsch, ZIP1991, 125).c) [X.]ließlich trägt die Vertragsklausel in ihren Voraussetzungen [X.] auch erkennbar den Interessen der Beklagten angemessen Rechnung.aa) Wie bereits ausgeführt, trifft die Beklagten eine weitergehende [X.] nur dann, wenn ein Restitutionsberechtigter von der Klägerin [X.] die Zahlung des Verkehrswertes des Grundstücks verlangt. Durch die-ses Erfordernis sind die Beklagten vor einer willkürlichen oder auch nur leicht-fertigen Inanspruchnahme durch die Klägerin geschützt. Nichts anderes gilt fürdie vorgesehene Rechtsfolge, die ebenfalls in gebotener Weise Rücksicht aufdie Belange der Beklagten nimmt. Sie trifft eine [X.] le-diglich in dem Umfang, in denen ein Restitutionsberechtigter nicht bereits we-gen der Auskehr des Kaufpreises durch die Klägerin hinsichtlich eines [X.] zufrieden gestellt ist. Durch die [X.]in diesem Umfang wird zugleich verhindert, daß die Klägerin zu Lasten der [X.] Gewinne aus dem investiven Verkauf erlöst; erreicht wird lediglich, daßsie in diesem Zusammenhang keine Verluste hinnehmen muß.bb) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Freistellungsverpflich-tung zudem nicht in Widerspruch zu einer gesetzlichen Risikoverteilung, dieden Veräußerer des [X.] mit der Gefahr bela-stet, daß der erzielte Erlös hinter dem Verkehrswert des Grundstücks [X.]. Eine solche Verteilung des Risikos läßt sich dem Gesetz nicht entneh-men. Zwar ist der Veräußerer im Verhältnis zum [X.] mit- 11 -dem [X.] aus dem investiven Geschäft belastet (vgl. Senat, Urt. v.6. Juli 2001, [X.]/00, [X.] 2001, 602, 604 für § 16 Abs. 1 InVorG), dies [X.] jedoch nichts darüber, wer im Verhältnis zwischen Veräußerer und [X.] das Risiko eines nicht auskömmlichen Kaufpreises zu tragen hat. Dem [X.], daß das Gesetz auf eine gesamtschuldnerische Haftung von [X.] Erwerber gegenüber dem [X.] verzichtet, kann [X.] kein Hinweis auf eine bestimmte Risikoverteilung entnommen werden.Daß allein der Veräußerer verpflichtet ist, erklärt sich vielmehr daraus, daß [X.] das Erfüllungssurrogat des infolge der investiven Veräuße-rung entfallenen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BInvG) Anspruchs auf Naturalrestitutionist (Senat, [X.]Z 142, 111, 114 für § 16 Abs. 1 InVorG), der ebenfalls nur ge-gen den Verfügungsberechtigten gerichtet war. [X.]ließlich rechtfertigt auch dermit dem Investitionsgesetz verfolgte [X.] nicht die von der [X.] Risikoverteilung. Dieser erschöpft sich nämlich darin, den [X.] zurückzudrängen und durch einen Entschädigungsanspruch zuersetzen, um auf diese Weise ein Hindernis für dringend benötigte Investitio-nen im Beitrittsgebiet zu beseitigen (vgl. [X.]midt-Räntsch, [X.], 125). [X.] bei einem den Verkehrswert nicht deckenden Kaufpreis Planungssi-cherheit durch Verzicht auf einen Rückgriff des Veräußerers zu geben, wäreein darüber hinausgehender [X.], der im Gesetz nicht angelegt ist undmit Blick auf das [X.] auch nicht unproblematisch erscheint.cc) Die hier vereinbarte Regelung auch nicht etwa - wie die Revisionmeint - deshalb unangemessen, weil die Beklagten bei Erfüllung der [X.] für den Erwerb des Grundstücks nicht nur dessen Ver-kehrswert aufwenden mußten, sondern darüber hinaus auch noch mit den Ko-sten der übernommenen [X.] und Investitionszusagen belastet [X.] 12 -Abgesehen davon, daß ihnen ohnehin kein Recht auf Erwerb zum Verkehrs-wert zustand (Senat, Urt. v. 14. März 2003, [X.] 308/02, [X.], 1811,1812) und § 9 Abs. 2 [X.] schon deshalb nicht heranzuziehen ist, können [X.] der Beklagten für die genannten investiven Maßnahmen keineUnangemessenheit der Leistungsänderung begründen, weil sie erforderlichwaren, um den Beklagten überhaupt erst den Erwerb des Grundstücks zu er-möglichen. Selbst dann, wenn der Kaufpreis in Höhe des tatsächlichen [X.] von Anfang an vereinbart worden wäre, hätten die Beklagtendaneben noch die Kosten der investiven Maßnahmen getroffen; diese Aufwen-dungen haben lediglich im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion (vgl.Senat, Urt. v 6. Dezember 2002, [X.] 184/02, [X.] 2003, 96, 97). Die [X.] lassen außer acht, daß sie das Anwesen nur deshalb von der Klägerin er-werben konnten, weil mit Blick auf die besonderen Investitionszwecke des § 1Abs. 2 BInvG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Investitionsbeschei-nigung nach § 2 BInvG gegeben waren. Da andernfalls die Veräußerung [X.] im Interesse der Restitution praktisch blockiert gewesen wäre(vgl. [X.]midt-Räntsch, [X.], 125), sind die investiven Maßnahmen [X.] gewissermaßen der Preis dafür, daß zu ihren Gunsten und zumNachteil des [X.] der in Art. 41 Abs. 1 des [X.] niedergelegte Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" durchbrochenwurde. Hierbei war die Aufnahme der geschuldeten investiven Maßnahmen inden Kaufvertrag wegen der entsprechenden Auflage in der Investitionsbe-scheinigung (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BInvG) erforderlich ([X.]midt-Räntsch, ZIP1991, 125, 127 f).d) Zu einem anderen Ergebnis führt es selbst dann nicht, wenn mit [X.] für den vorliegenden Fall die Grundsätze herangezogen werden, die- 13 -die [X.]echung zur Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln entwickelthat. Bei Freizeichnungsklauseln in [X.] Geschäftsbedingungen [X.] eine unangemessene Benachteiligung begründen, wenn der Verwender vonihm beherrschbare Risiken auf seinen Vertragspartner abwälzt (vgl. etwa[X.]Z 103, 316, 330 f). Im vorliegenden Fall war das Risiko eines im Vergleichzum Verkehrswert geringeren Kaufpreises für die Beklagten aber in gleicherWeise wie für die Klägerin beherrschbar. Die Beklagten waren durch nichtsgehindert, den Kaufpreis, den die Klägerin in Höhe des vermeintlichen [X.] forderte, durch einen von ihnen beauftragten Sachverständigenüberprüfen zu lassen.3. Die Beklagten können gegenüber dem Freistellungsverlangen nichtden Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. [X.] Einwendung ergibt sich insbesondere nicht aus einem unredlichen Erwerbdes [X.] durch die Klägerin (vgl. [X.]Z 57, 108, 111). [X.] selbst dann, wenn der Klägerin bei der Ermittlung des [X.] des investiven Verkaufs an die Beklagten ein Verschulden vorzuwerfenwäre. Eine fehlerfreie Bestimmung des Verkehrswerts hätte nach dem eigenenVortrag der Beklagten zu einem höheren Betrag und damit zu einem Kaufpreisführen müssen, der sich auf die Summe ihrer Aufwendungen für den tatsäch-lich vereinbarten Preis und die Freistellung der Klägerin von dem weitergehen-den Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BInvG beläuft. Es fehlt jeder Hinweis [X.], daß die Beklagten zu dem höheren, "korrekten" Preis nicht gekauft hätten;ihrem Vortrag ist lediglich zu entnehmen, daß ggf. ihre Investitionen in das [X.] geringer ausgefallen wären. Unter diesen Umständen schulden die [X.] trotz der zusätzlichen [X.] im Verhältnis zur Klä-gerin nichts, was sie nicht auch bei einem aus ihrer Sicht ordnungsmäßigen- 14 -Verhalten ihrer Vertragspartnerin geschuldet hätten. In einem solchen Fall, beidem weder ein Vorteil für die eine noch ein Nachteil für die andere Seite fest-zustellen ist, scheitert der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ([X.], Urt. v.10. Januar 1980, [X.], [X.] § 242 Cd Nr. 226 m.w.[X.] Entgegen der Ansicht der Revision, die hierin eine Verletzung der[X.]adensminderungspflicht sehen will, führt schließlich auch die [X.] der [X.] nicht zu einer Be-schränkung des [X.] auf die erörterte [X.] von80.000 [X.] (= 40.903,35 254 BGB,wohl aber auf Grund ihrer vertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme aufdie Interessen der Beklagten (vgl. jetzt § 241 BGB n.F.), zumutbare [X.] zu einer Reduzierung des [X.] aus § 3 Abs. 1Satz 2 BInvG und damit zu einer Reduzierung der [X.]der Beklagten zu nutzen. Im vorliegenden Fall war es der Klägerin mit Blick aufdas Verhalten der Beklagten indessen nicht zuzumuten, sich auf einen Ver-gleich mit der [X.] einzulassen. Nach den [X.] waren die - von dem [X.] unterrichteten - Beklagten nicht bereit, der Klägerin den [X.] erstatten. Unter diesen Umständen mußte die Klägerin befürchten, ohneverbindliche Feststellung ihrer Entschädigungsverpflichtung mit Wirkung ge-genüber den Beklagten (§§ 74, 68 ZPO) ihren Freistellungsanspruch nichtdurchsetzen zu können.5. Da die Klägerin die Entschädigungsforderung, die Gegenstand der[X.] ist, erfüllt hat, kann sie von den Beklagten [X.] an sich selbst verlangen (vgl. [X.]/[X.], [X.] -Bd. 2a, § 257 Rdn. 5). Die weitergehenden Forderungen ergeben sich aus§ 286 Abs. 2 BGB a.F., die zugesprochenen Verzugszinsen aus § 288 BGBa.F.- 16 -III.Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf LemkeGaier[X.]midt-Räntsch

Meta

V ZR 144/03

14.11.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2003, Az. V ZR 144/03 (REWIS RS 2003, 722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 722

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