Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2018, Az. V ZR 306/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12204

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160318UVZR306.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
306/16

Verkündet am:

16. März 2018

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1 Ba, Cl
a)
Bei der in einem Grundstückskaufvertrag von der [X.] als Verkäufer verwendeten Klausel, dass der Käufer verpflichtet ist, den durch ihn erzielten Mehrerlös abzüglich der getätigten Investitionen an die [X.] [X.], wenn
er das Grundstück in unbebautem Zustand innerhalb von fünf Jah-ren ab der Beurkundung weiterveräußert, handelt es sich um eine der [X.] unterliegende Preisnebenabrede.
b)
Eine solche Klausel benachteiligt den Käufer nicht unangemessen, wenn die [X.] hieran ein anerkennenswertes, über die reine Abschöpfung eines Veräußerungsgewinns hinausgehendes Interesse hat.
[X.], Urteil vom 16. März 2018 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16.
März 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.] -
1. Zivil-kammer -
vom 24. November 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte [X.] war Eigentümerin eines aus mehreren
Flurstücken bestehenden Grundstücks. Das -
damals noch mit abbruchreifen Gebäuden bebaute -
Grundstück befindet sich in einem innerstädtischen Gebiet, welches als Wohngebiet ausgewiesen ist. Nachdem die Beklagte die Flurstücke öffent-lich zum Verkauf ausgeschrieben hatte, erwarb die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit notariellem Vertrag vom 21. Mai 2014 von der Beklagten drei der sechs Flurstücke zu einem Gesamtpreis von 103.168

; der Kauf

§
6 des Vertrages enthält folgende Klausel, die die Beklagte seit Jahren in einer [X.] ihrer Verträge verwendet:

1
-
3
-

Sollte der Käufer
das heute gekaufte Grundstück in unbebautem Zustand innerhalb von fünf Jahren ab der heutigen Beurkundung weiterveräußern, wird er verpflichtet, den durch ihn erzielten Mehrerlös an die B.

stadt

abzuführen, wobei jedoch die durch den Käufer getätigten Investitionen einschließlich ge-

Mit notariellem Vertrag vom 9.
Oktober 2014 veräußerte die Klägerin ei-nes der erworbenen Flurstücke unbebaut an einen Dritten
weiter und erzielte hierfür einen Kaufpreis von 67

qm.
Die Beklagte forderte die Klägerin [X.] auf, den Mehrerlös von 2.735

-
62

qm) auszuglei-chen. Am 5.
Dezember 2014 überwies die Klägerin den geforderten Betrag un-ter Vorbehalt.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der überwiesenen Summe nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskos-ten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] sie
abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelas-senen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klä-gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages
gemäß § 812 Abs. 1 [X.], weil die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt
sei. Die Bestimmung in §
6 des notariellen Vertrages sei
wirksam. Hierfür
könne dahinstehen, ob der Vertrag als soge-nannter städtebaulicher Vertrag gemäß §
11 BauGB zu qualifizieren sei und ob 2
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er deshalb nur einer Angemessenheitskontrolle unterliege oder ob die Wirk-samkeit seiner einzelnen Bestimmungen, sofern es sich um [X.] handele, auch am strengeren Maßstab der §§
305
ff. [X.] zu messen sei. Denn auch eine Inhaltskontrolle der als sogenannte [X.] zu verstehenden [X.] des Kaufvertrages
führe zu dem Ergebnis, dass sie wirksam sei. [X.] sei weder überraschend noch in-transparent. Die Klägerin werde durch die Klausel auch nicht unangemessen i.S.d. §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] benachteiligt. Zwar berühre eine [X.] die Freiheit des Käufers, das Grundstück allein für eigene Rechnung zu [X.].
Dem Interesse der Klägerin stehe aber ein Interesse der Beklagten ge-genüber, das schützenswert sei. Die Beklagte habe mit dem Verkauf des Grundstücks an die Klägerin ersichtlich städtebauliche und planerische Zwecke verfolgt. Dieser Zweck der [X.] sei im Hinblick auf die Knappheit von Wohnraum und bebauungsfähigen Grundstücken in zentraler [X.]lage anerkennenswert und zu berücksichtigen. Eine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin könne nicht festgestellt werden, weil die [X.] in ihrer Geltungsdauer auf fünf Jahre beschränkt sei und sichergestellt werde, dass die Klägerin als Käuferin etwaige Investitionen des Grundstücks nebst Zinsen ge-genrechnen dürfe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Da die [X.] den Parteien vereinbarte [X.] wirksam ist, hat die Beklagte die streitgegenständliche Zahlung mit Rechtsgrund erlangt. Ein bereicherungs-rechtlicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 [X.] besteht daher nicht.

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5
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1. Das Berufungsgericht prüft die Wirksamkeit der Klausel zutreffend auf
ihre AGB-rechtliche
Wirksamkeit. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 BauGB, die für städtebauliche Verträge eine Angemessenheitsprüfung vorsieht,
steht einer sol-chen Prüfung nicht entgegen.

a) Allerdings verdrängt nach der Rechtsprechung des Senats die [X.] des § 11 Abs. 2 BauGB für städtebauliche Verträge grundsätzlich die Vorschriften der §§ 305 ff. [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 -
V [X.], [X.]Z 153, 93, 99 f. zum [X.]; Urteil vom 26. Juni 2015 -
V [X.], NJW 2015, 3169 Rn. 9). Offen gelassen [X.] von dem Senat lediglich, ob das auch für Verträge gilt, die nach Inkrafttreten der in Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln
in Verbraucherverträgen eingefügten Vorschrift des § 24a [X.] (jetzt § 310 Abs. 3 [X.]) geschlossen wurden (Senat, Urteil vom 29. November 2002 -
V [X.], [X.]Z 153, 93, 100; Urteil vom 26. Juni 2015 -
V [X.], NJW 2015, 3169 Rn. 9). Da dieser Vorbehalt des Senats auf den europarecht-lich begründeten Anforderungen des Verbraucherrechtsschutzes beruht, [X.] er sich nur auf städtebauliche Verträge mit Verbrauchern. Hier handelt es sich aber nicht um einen Verbrauchervertrag, weil die Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmerin gemäß § 14 Abs. 1 [X.] ist.

b) Der Vorrang des § 11 Abs. 2 BauGB kommt hier aber deshalb nicht zum Tragen, weil es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kauf-vertrag nicht um einen städtebaulichen Vertrag im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB handelt.

aa) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitpla-6
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nung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung oder die Deckung des [X.] von der ortsansässigen Bevölkerung sein. Dies ist [X.] der Fall, wenn die [X.] dem Käufer eines ihr gehörenden [X.]s eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines Bebauungsplans aufer-legt oder im Rahmen eines so genannten Einheimischenmodells ortsansässi-gen Bürgern Bauflächen zu deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen veräußert (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 -
V [X.], [X.]Z 153, 93, 103; Urteil vom 26. Juni 2015 -
V [X.], NJW 2015, 3169 Rn. 8; siehe zu den dabei zu beachtenden europarechtlichen Vorgaben [X.], Urteil vom 8. Mai 2013. Rs C-197/11 und [X.]/11,
Libert u.a. und [X.], [X.]:[X.] Rn. 39 ff. 49 ff. sowie Senat, Urteil vom 26.
Juni 2015 -
V [X.], [X.]Z 206, 120 Rn. 33).
Demgegenüber ist es für die Annahme eines [X.] nicht ausreichend, dass eine Ge-meinde ein
Baugrundstück verkauft, mag sie hiermit auch die Erwartung ver-binden, das Grundstück werde zeitnah bebaut. Vielmehr muss der [X.] enthalten, die die von der [X.] verfolgten städtebaulichen Ziele zu fördern und zu sichern geeignet sind.

bb) Solche Verpflichtungen werden in dem Kaufvertrag vom 21. Mai 2014 nicht begründet. Eine Bauverpflichtung ist
der Klägerin hierin nicht aufer-legt
worden. Eine solche ergibt sich auch
nicht aus der streitgegenständlichen [X.]. Diese
führt zwar dazu, dass die Klägerin bei einer Veräuße-rung des Grundstücks in unbebautem Zustand innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren einen Mehrerlös abführen muss und deshalb eine solche [X.] innerhalb desselben Zeitraums
ohne weiterer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten möglich ist. Die Beklagte kann aber
aufgrund der Klausel nicht verhindern, dass die Klägerin den vereinbarten Zeitraum von fünf 10
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Jahren abwartet und das Grundstück anschließend in unbebautem Zustand weiterveräußert. Auch wenn hiernach die Beklagte -
wie das Berufungsgericht ausführt -
mit dem Verkauf an die Klägerin die Erwartung verbunden hat, dass die in einem Wohngebiet liegenden Flurstücke einer zeitnahen Bebauung und Wohnnutzung zugeführt wurden, fehlt es an entsprechenden Regelungen in dem Vertrag, die dieses städtebauliche Ziel sichern.

2. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, hält die hier zu beurteilen-de [X.] einer [X.] Überprüfung stand.

a) [X.] ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 [X.], weil sie nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten seit Jahren in einer Vielzahl ihrer Verträge verwendet wird.

b) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet geht das Be-rufungsgericht davon aus, dass die Klausel nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 [X.] ist, weil eine Regelung über die Abführung eines Mehrerlöses in notariellen Kaufverträgen mit der öffentlichen Hand gerichtsbekannt üblich sei.

c) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist die Klausel nicht intransparent.

aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] -
die Vorschrift gilt gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] auch bei der Verwendung gegenüber einem [X.] -
kann sich eine unangemessene Benachteiligung des [X.], die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und ver-ständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner 11
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Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen insoweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefor-dert werden kann (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Januar 2014

XI
ZR
355/12, [X.]Z 199, 355 Rn. 23 mwN). Bei der Bewertung der Transpa-renz einer Vertragsklausel ist auf die [X.] eines durch-schnittlichen Vertragspartners abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 8.
November
2002 -
V ZR 78/02, [X.] 2003, 198, 199; [X.], Urteil vom 29.
April
2015 -
VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 15 mwN).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beurteilung der Klausel als transparent durch das
Berufungsgericht, die einer uneingeschränk-ten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senat, Urteil vom 12. [X.] 2014 -
V [X.], NJW-RR 2015, 1008 Rn. 12 mwN), nicht zu bean-standen.

(1)
hinreichend klar. Das Berufungsge-richt versteht hierunter zutreffend die
Differenz zwischen Erwerbspreis und [X.] berechnet nach Quadratmeterpreisen ohne Nebenkosten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Gegenleistung, die der Käufer bei der Weiterveräußerung erlangt, in Geld oder in einer sonstigen Leistung besteht. Entscheidend ist eine wirtschaftliche Betrachtung, so dass es keinen Unterschied macht, ob sich der Mehrerlös daraus ergibt, dass der [X.] bei der Weiterveräußerung höher ist als der von dem Käufer selbst [X.] oder daraus, dass der Käufer bei der Weiterveräußerung an-dere geldwerte Vorteile erlangt, die den
von ihm gezahlten Kaufpreis überstei-gen. So würde
es auch bei dem von der Revision angeführten Fall
liegen, dass 16
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der Käufer als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung im Wege eines Grundstückstauschs ein Grundstück erhält, dessen Wert über dem vom Käufer entrichteten Kaufpreis liegt. Die Beklagte weist in ihrer Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass unter Erlös im Kontext eines Verkaufs die Gegenleistung für den veräußerten Gegenstand gemeint ist, ohne Rücksicht darauf, welcher Art diese ist.

(2) Keine Unklarheiten bestehen entgegen der Auffassung der Revision auch für den Fall, dass der [X.] -
hier die Klägerin -
bei einem [X.] geldwerte Zugeständnisse machen muss, ohne die der vereinbarte Verkaufspreis von dem [X.] nicht gezahlt wird. Bei der gebotenen wirt-schaftlichen Betrachtungsweise reduziert sich in einem solchen Fall die von dem [X.] zu erbringende Gegenleistung, so dass auch der von dem [X.] an die Beklagte abzuführende Mehrerlös entsprechend geringer ist (vgl. zu der Berücksichtigung der von dem Verkäufer übernommenen, üblicher-weise von dem Käufer zu tragenden Erwerbsnebenkosten als Abzugsposten im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrags Senat, Urteil vom 15. Januar 2016 -
V [X.], NJW-RR 2016, 692).
Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter aufgeworfene Frage, ob die von der Klägerin bei der Veräußerung anfallende Steuer einen Abzugsposten darstelle, stellt sich nicht, weil die Klägerin den Mehrerlös an die Beklagte abführen muss, also gerade keinen Veräußerungs-gewinn erzielt.

(3) Schließlich begründet die Klausel entgegen der von der [X.] Klägerin vertretenen Auffassung auch keine Zweifel, für wel-chen Veräußerungsfall sie eingreifen soll. Mit

d-können nur
die von der Klägerin erworbenen und in dem Vertrag näher 18
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bezeichneten drei Flurstücke gemeint
sein.
Dass die [X.] auch bei einem nur teilweisen Weiterverkauf des Grundstücks zum Tragen kommt, liegt auf der Hand; andernfalls ließe sie sich ohne weiteres umgehen.

d) Ebensowenig folgt die
Unwirksamkeit der [X.] aus einer inhaltlichen Unangemessenheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.].
(Auch) hieran ist die Klausel zu prüfen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] folgt allerdings aus § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.], dass formularmäßige
Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden [X.] unmittelbar bestimmen (so genannte [X.]), von der [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgenommen sind. Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen [X.], also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzes-recht treten kann. Anders als die unmittelbaren [X.] bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelung, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, neben

eine bereits bestehende [X.]. Sie weichen von dem
das dispositive Recht be-herrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der
Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher [X.] unterworfen (vgl.
[X.], Urteil vom 14. Mai 2014

VIII
ZR
114/13, [X.]Z 201, 230 Rn. 15 mwN).

bb) Der Senat
hat sich mit dieser Abgrenzungsfrage insbesondere im Zusammenhang mit sog. Nachbewertungsklauseln in [X.] 20
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-
der [X.] befasst. Die in solchen Verträgen vorgesehene Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der ver-kauften Grundstücke unterliegt als [X.] nicht der
[X.]. Dies beruht darauf, dass aufgrund eines fehlenden funktionsfä-higen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich ein be-e und damit noch keine feste Entgeltabsprache getroffen war. Die endgültige Höhe des Kaufpreises sollte später festgelegt werden
(vgl. Senat, Urteil vom 26. Ja-nuar 2001 -
V ZR 452/99, [X.]Z 146, 331, 338 f.; siehe auch Senat, Urteil vom 14. November 2003 -
V [X.], NJW-RR 2004, 263, 264, zugleich zur [X.] zu einer Freistellungsverpflichtung des Verkäufers von weitergehen-den Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten bei einem in-vestiven Verkauf gemäß § 3 BInvG).

cc) Anders liegt es, wenn der Kaufpreis fest vereinbart sein, also weder einer Nachfestsetzung unterliegen noch unter einer von dem Verhalten der [X.] unabhängigen Bedingung stehen soll, außerdem aber eine
Zahlungsver-pflichtung des Käufers vorgesehen ist, die
an ein bestimmtes zukünftiges [X.] des Käufers anknüpft. Eine solche Verpflichtung wird regelmäßig nicht als Teil der Preisabsprache anzusehen sein, sondern als Mittel, das künftige Verhalten des Käufers zu beeinflussen. Dann aber scheidet eine Qualifizierung als [X.] aus.

So liegt der Fall auch bei der hier zu beurteilenden [X.]. Sie und sanktioniert -
insoweit [X.] mit einer Vertragsstrafenregelung -
das Verhalten des Käufers, der die erworbenen Flurstücke innerhalb der vorgesehenen fünf Jahre in unbebau-23
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tem Zustand veräußert. Die zusätzliche Zahlungsverpflichtung stellt sich [X.] als kontrollfähige Preisnebenabrede dar.

dd) Die von dem Berufungsgericht deshalb zu Recht vorgenommene An-gemessenheitsprüfung weist entgegen der Auffassung der Revision keine Rechtsfehler auf. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin
ist mit der Klausel nicht verbunden.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine Benachteiligung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige [X.] missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertrags-partners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzu-gestehen (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2009 -
III ZR 207/08, [X.], 57 Rn. 18 mwN). Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]Z 185, 96 Rn. 26; siehe auch Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 -
V [X.], [X.]Z 110, 241, 244 zu § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz).

(2) Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu [X.], dass dem Käufer grundsätzlich alle mit dem Eigentum an der Sache ver-bundenen Vorteile gebühren, so dass ihm auch etwaige Wertsteigerungen der [X.] infolge einer Marktentwicklung zustehen sollen. Dieses Recht des Käufers schränkt die [X.] ein, wobei dies unabhängig davon gilt, ob das Grundstück von vorneherein mit dem Ziel eines kurzfristigen, gewinn-25
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-
bringenden Weiterverkaufs erworben wurde oder sich die Absicht der [X.] erst nach dem Erwerb des Grundstücks eingestellt hat.

(3) Verwendete
die [X.] eine [X.] nur zu dem Zweck, ihr Vermögen zu mehren, würde
sie -
als Verwenderin der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen -
ihre eigenen Interessen
in unangemessener Weise auf Kosten des Käufers durchsetzen. Dies wäre unzulässig; die Vertragsfreiheit der [X.] ist insoweit im Unterschied
zu einer Individualvereinbarung einge-schränkt.
Diese Einschränkung ist nicht ihrerseits unangemessen. [X.] die Ge-meinde ein Grundstück nicht selbst nutzen, wohl aber von künftigen Boden-wertsteigerungen profitieren, steht es ihr frei, ein Erbbaurecht an dem [X.] zu vergeben.

(4) Zulässig kann eine [X.] aber sein, wenn die [X.] hieran
ein anerkennenswertes,
über die reine Abschöpfung eines Veräuße-rungsgewinns hinausgehendes Interesse hat. Ein solches Interesse ist gege-ben, wenn die [X.] mit der Verwendung der Klausel erreichen möchte, dass nur solche Personen das
Grundstück erwerben, die es
bebauen möchten,
und auf diese Weise kurzfristige Spekulationen mit unbebauten Grundstücken zu verhindern sucht. Muss
der Erwerber einen Mehrerlös an die [X.] [X.],
lohnt ein Erwerb lediglich zu Spekulationszwecken mit dem unbebauten Grundstück nicht. Die [X.] ist bei der Erreichung des Ziels, dass bebau-bare Grundstücke bebaut werden (vgl. auch § 4 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 WoFG),
nicht auf das Mittel des [X.] beschränkt. Sie kann auch andere Instrumente einsetzen; hierzu gehört eine [X.].

Dass die von der Beklagten verwendete [X.] diesem Zweck diente, ergibt sich aus der Lage des Grundstücks in einem als Wohngebiet aus-28
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gewiesenem innerstädtischen Gebiet;
weiterer Feststellungen zu den Absichten der [X.] bedurfte es nicht.

(5) In Abwägung zu diesem anerkennenswerten Interesse der [X.] hat der Käufer die mit der Klausel verbundenen Nachteile hinzunehmen. Hierbei ist insbesondere der mit fünf Jahren überschaubare Zeitraum zu [X.], für den die Erlösabführungspflicht gilt. Zudem kann der Käufer innerhalb dieses Zeitraums eine Wertsteigerung des Grundstücks durch eine [X.] realisieren, indem
er das Grundstück zuvor bebaut.
Wenn er fünf Jahre abwartet und erst dann veräußert, steht ihm ein etwaiger Mehrerlös darüberhinaus auch bei einer Veräußerung in unbebautem Zustand zu. Er muss es nur hinnehmen, dass er einen durch den Weiterverkauf ohne Bebauung in-nerhalb von fünf Jahren erzielten Gewinn nicht behalten darf.

3. Da die Klägerin hiernach in der Hauptsache keinen Anspruch auf geltend gemachte Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an einer Anspruchsgrundlage, so dass das Berufungsgericht die Klage zu Recht insge-samt abgewiesen hat.

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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel

Haberkamp

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 03.07.2015 -
60 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 24.11.2016 -
1 [X.]/15 -

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Meta

V ZR 306/16

16.03.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2018, Az. V ZR 306/16 (REWIS RS 2018, 12204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12204

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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