Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2021, Az. 10 AZR 190/20

10. Senat | REWIS RS 2021, 4093

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Gegenstand

Angestellte und Bauwirtschaft - Bauträgerbetrieb - Beitragspflicht zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe


Leitsatz

1. Ein Betrieb unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, wenn in ihm überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der Verfahrenstarifverträge genannten Leistungen erbracht werden. Um dies zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf die arbeitszeitlich überwiegend versehene Tätigkeit der Arbeitnehmer an. Dafür ist sowohl die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer als auch die der Angestellten zu berücksichtigen.

2. Ein Betrieb, in dem die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Grundstücke entwickeln, beplanen, durch Subunternehmen bebauen lassen, vermarkten und veräußern, wird als Bauträgerbetrieb nicht von den Verfahrenstarifverträgen der Bauwirtschaft erfasst. Die versehenen Tätigkeiten sind nicht baugewerblicher Natur im Sinn der Verfahrenstarifverträge.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2020 - 10 [X.] 755/19 SK - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Er nimmt die Beklagte auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 ([X.] 2015) noch auf Beiträge für sieben Angestellte in Anspruch. Für die [X.] von Januar bis November 2016 verlangt er Beiträge [X.]. insgesamt 6.121,50 Euro. Bei den erhobenen Beitragsansprüchen handelt es sich um die tarifvertraglichen Festbeiträge [X.]. monatlich 79,50 Euro für jeden Angestellten.

3

Der im Klagezeitraum geltende [X.] 2015 wurde für allgemeinverbindlich erklärt. Der [X.] hat entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] 2015 vom 4. Mai 2016 wirksam ist ([X.] [X.] 2016; [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] -).

4

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie unterhält im [X.] einen Gewerbebetrieb. Nach ihrem Tätigkeitsspektrum beschaffte sie im Streitzeitraum Grundstücke, entwickelte und steuerte Projekte, plante die Projektentwicklung und die Baubetreuung. Darüber hinaus versah sie Vertriebs-, Mietverwaltungs- und Buchhaltungsaufgaben sowie Hausreinigungs- und Gartenpflegearbeiten.

5

Auf den Baustellen vor Ort waren regelmäßig zwei gewerbliche Arbeitnehmer tätig. Zum einen kontrollierten sie die Bauarbeiten und beschafften Material, zum anderen fuhren sie zumindest auch einen Kran auf den Baustellen. Ihre Tätigkeit machte im streitigen [X.]raum 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit aus.

6

Daneben waren neun Angestellte in Voll- und Teilzeit mit unterschiedlichen Tätigkeiten beschäftigt. Sie assistierten der Geschäftsführung und erledigten Buchhaltungs- sowie Verwaltungsarbeiten, darunter die Mietverwaltung. Sie planten Veranstaltungen, führten [X.] durch und übernahmen den Vertrieb von Immobilien. Teilweise überwachten sie Baustellen, führten Ausschreibungen durch, prüften Eingangsrechnungen, waren Ansprechpartner für Kunden und erstellten Planungs- sowie Ausführungspläne.

7

Der Kläger hat behauptet, die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten im Kalenderjahr 2016 zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit Maurer- und Betonarbeiten sowie damit im Zusammenhang stehende Vor-, Neben- und Nachbereitungstätigkeiten erbracht. Dabei hätten sie zB Material beschafft sowie Pläne und Aufmaße erstellt.

8

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte unterliege der Beitragspflicht nach dem [X.] 2015. Der von ihr unterhaltene Bauträgerbetrieb sei baugewerblicher Natur. Es komme entscheidend auf die betriebliche Zweckbestimmung und das Gepräge des Betriebs an. Bei einem Bauträgerunternehmen gehe es darum, Objekte zu errichten, um sie zu verkaufen oder zu vermieten. Der Erwerb von Grundstücken, die Planung, Erstellung und Verwaltung von Gebäuden seien darauf ausgelegt. Die Tätigkeit, um diesen Zweck zu erreichen, die schlüsselfertige Erstellung eines Bauwerks, sei baugewerblicher Natur. Angestellte seien grundsätzlich als neutral einzuordnen, weil für sie nur geringere Beiträge anfielen. Sofern, wie im Streitfall, Angestellte in einem Betrieb zahlenmäßig die Mehrheit bildeten, müssten zumindest diejenigen Angestellten, die Vorbereitungs- und [X.] für gewerbliche Arbeitnehmer verrichteten, als baugewerblich bewertet werden. Mit Blick auf die geltend gemachte Zwecksetzung des Betriebs seien auch die Angestellten zu berücksichtigen, die Akquise betrieben, Besichtigungen durchführten, Materialien für den Bau einkauften, Subunternehmen beauftragten und [X.] mit den zu erstellenden Bauten verrichteten. Zudem müsse der erfolgte Einsatz von Subunternehmen einbezogen werden, wenn das Gepräge des Betriebs ermittelt werde. Ohne den Einsatz von Subunternehmen hätte die Beklagte eigene gewerbliche Arbeitnehmer einsetzen müssen. Daher seien die Subunternehmen gemeinsam mit den gewerblichen Arbeitnehmern der Beklagten gegenüber ihren Angestellten zu berücksichtigen.

9

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.121,50 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie sei nicht für die Angestellten beitragspflichtig. Sie unterhalte einen Bauträgerbetrieb und keinen Baubetrieb. Wesentliche Tätigkeit des Bauträgers sei es, dem Erwerber das Eigentum an einem Grundstück und dem darauf errichteten Gebäude als fertiges Produkt zu verschaffen. [X.] betrachtet hätten die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend baufremde Tätigkeiten versehen. Die baufremden Tätigkeiten der Angestellten hätten mit 80 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit den überwiegenden Anteil ausgemacht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage teilweise stattgegeben. Der betriebliche Geltungsbereich sei bezogen auf den Gesamtbetrieb nicht eröffnet. Es handle sich um einen Bauträgerbetrieb, für den die Tätigkeit der Angestellten mit einem Anteil von 80 % an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit prägend sei. Im Vordergrund stehe der Verkauf des Grundstücks zusammen mit dem schlüsselfertigen Bauobjekt. Die eigentlichen Bauarbeiten lasse der Bauträger grundsätzlich durch Subunternehmen erledigen. Damit unterscheide sich der Betriebszweck von dem eines reinen Baubetriebs oder auch von Bauherren, die für den Eigenbedarf bauten. Soweit die Angestellten zum Teil auch bauliche Zusammenhangsarbeiten versehen hätten, führten diese Arbeiten nicht dazu, dass der gesamte Betrieb als baugewerblich einzuordnen sei. Ebenso wenig sei die Arbeitszeit der bei den beauftragten Subunternehmen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hinzuzurechnen. Eine unternehmensübergreifende Betrachtungsweise scheide aus. Eine Beitragspflicht bestehe jedoch für die beiden gewerblichen Arbeitnehmer, die eine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.] 2015 bildeten.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Beitragsklage für die sieben Angestellten weiter. Er ist der Auffassung, dass der Gesamtbetrieb dem [X.] 2015 unterfalle und die Beklagte auch für die Angestellten Beiträge zu entrichten habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung konnte das [X.] die Klage auf Beiträge für Angestellte nicht abweisen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht nicht fest, dass der Betrieb der [X.] nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes unterfällt. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Die Klage ist - noch - hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit den [X.] hat der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheiden. Mit Blick darauf, dass zwei Arbeitnehmer bauliche Tätigkeiten versehen haben, ist nicht ausgeschlossen, dass diese Tätigkeiten mit [X.], die von Angestellten ausgeführt wurden, im Streitzeitraum den überwiegenden Teil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht haben. Das [X.] hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. welche [X.] im Zusammenhang mit den versehenen baugewerblichen Tätigkeiten stehen. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

A. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die auf Beiträge für Angestellte gerichtete Klage nicht abgewiesen werden. Da im Betrieb der [X.] neben den für einen Bauträger charakteristischen Aufgaben auch baugewerbliche Tätigkeiten versehen wurden, ist nicht ausgeschlossen, dass der Betrieb in seiner Gesamtheit den [X.] des Baugewerbes unterfällt.

I. Die Beklagte ist an den [X.] 2015 nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. der wirksamen [X.] [X.] 2016 gebunden. Daneben ergibt sich die Bindung aus § 7 Abs. 1 iVm. der Anlage 26 SokaSiG.

II. Eine Pflicht der [X.], Beiträge zu den [X.] zu leisten, kann für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2016 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 20 und Nr. 23, Abschn. IV Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buch[X.]a, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2015 folgen.

III. Der im [X.] gelegene Betrieb der [X.] unterfällt nach § 1 Abs. 1 [X.] 2015 dessen räumlichem Geltungsbereich. Die bei der [X.] beschäftigten Angestellten werden vom persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2015 erfasst.

IV. Ob der Betrieb der [X.] in seiner Gesamtheit dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2015 unterfällt, ist offen. Als Betrieb, in dem bauliche und nicht bauliche Tätigkeiten versehen werden, wird er möglicherweise von § 1 Abs. 2 [X.] 2015 erfasst.

1. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes erfasst, [X.]n in den Kalenderjahren des [X.] in ihm [X.] überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der [X.] fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen not[X.]dig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an ([X.]Rspr., zB [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 17; 13. Oktober 2020 - 10 [X.] - Rn. 14; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 28 mwN).

a) Für den An[X.]dungsbereich der [X.] des Baugewerbes reicht es aus, [X.]n in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V der [X.] genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur [X.]n in dem Betrieb [X.] überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen ([X.]Rspr., zB [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 17; 13. Oktober 2020 - 10 [X.] - Rn. 14; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 28 mwN).

b) Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang von § 1 Abs. 2 der [X.] des Baugewerbes wird der betriebliche Geltungsbereich in seinen Abschnitten I bis V positiv nach den verrichteten baulichen Tätigkeiten bestimmt. Abschnitt VI regelt, auf welche betriebliche Einheit abzustellen ist und wie die Zuordnung bei verschiedenen Tätigkeiten zu erfolgen hat (sog. Mischbetriebe). Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 der [X.] fallen danach Betriebe grundsätzlich als Ganzes unter den Tarifvertrag, soweit die in den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden. Der betriebliche Geltungsbereich wird erweitert durch § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 der [X.] für den Fall, dass in einem Mischbetrieb überwiegend zwar baufremde, in einer selbständigen Betriebsabteilung aber bauliche Leistungen der Abschnitte I bis V erbracht werden ([X.] 25. November 2009 - 10 [X.] - Rn. 21, [X.]E 132, 283). Eine weitere Ausdehnung erfährt der betriebliche Geltungsbereich durch § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 der [X.]. Danach gilt als selbständige Betriebsabteilung - und damit als Betrieb im tariflichen Sinn - auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebs baugewerbliche Arbeiten ausführt. Eine Gesamtheit im Sinn dieser Vorschrift ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, dh. geführt und geleitet, außerhalb der stationären Betriebsstätte [X.] überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausführt ([X.] 22. Juni 2016 - 10 [X.] - Rn. 15).

c) Ein Betrieb iSd. [X.] des Baugewerbes ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Mit Blick auf § 1 Abs. 3 der [X.] setzt ein Betrieb in diesem Sinn voraus, dass mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 30, [X.]E 169, 285; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 35, [X.]E 168, 290).

d) Für die nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 der [X.] des Baugewerbes erhebliche Frage, ob in einem Betrieb die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, kommt es grundsätzlich auf die [X.] überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer an ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 31, [X.]E 169, 285; 9. Dezember 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 23 mwN; 18. August 1993 - 10 [X.] - zu II 1 der Gründe). Mit Blick darauf, dass die [X.] nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 auch Angestellte erfassen, ist auch deren Tätigkeit erheblich ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 36, aaO; vgl. auch [X.] 24. August 1994 - 10 [X.] - zu II 2 b der Gründe). Sie sind nicht „als neutral“ zu werten. Handelt es sich bei den von den Angestellten versehenen Arbeiten um sog. [X.] zu den baulichen Tätigkeiten, teilen sie den baulichen Charakter des Gesamtbetriebs ([X.] 25. November 2009 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.]E 132, 283; 20. September 1995 - 10 [X.] - zu II 3 a der Gründe; 24. August 1994 - 10 [X.] - aaO).

e) Ist ein sog. Mischbetrieb gegeben, der bauliche Tätigkeiten einschließlich der hierzu erforderlichen Nebenarbeiten und nicht baulichen Tätigkeiten ausführt, richtet sich die Geltung der [X.] des Baugewerbes danach, ob die baulichen Leistungen und die hinzuzurechnenden [X.] oder die sonstigen, nicht baugewerblichen Leistungen [X.] überwiegen ([X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 32; 20. März 2002 - 10 [X.] - zu II 2 b ee der Gründe).

f) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb [X.] überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, [X.]n er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der [X.] zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt [X.] überwiegen ([X.]Rspr., zB [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 18; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 29; 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 169, 285). Handelt es sich um [X.] zB der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2015 genannten Art, die isoliert betrachtet nicht als baugewerbliche Arbeiten einzuordnen sind, erfordert ein schlüssiger Vortrag des [X.], dass er ausführt, in welchem Zusammenhang die von den Angestellten versehenen Arbeiten mit baugewerblichen Tätigkeiten stehen. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des [X.] steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten ([X.]Rspr., zB [X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - aaO; 18. Dezember 2019 - 10 [X.]/18 - Rn. 20). Bei [X.] wie der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2015 genannten Art, die nach der Behauptung des [X.] im Zusammenhang mit baugewerblichen Arbeiten standen, erfordert ein substantiiertes Bestreiten zusätzlich die Darlegung, welchen Zwecken die [X.] dienten und welche zeitlichen Anteile darauf entfielen. Nur so kann geklärt werden, ob und ggf. in welchem zeitlichen Umfang ein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Angestellten und den baugewerblichen Arbeiten bestand.

2. Ausgehend davon konnte das [X.] die Klage nicht mit der Begründung abweisen, dass für den Betrieb der [X.] die Tätigkeit als Bauträgerin prägend sei und es aufgrund des unzureichenden Vortrags des [X.] nicht möglich sei, die nicht baugewerblichen Tätigkeiten der Angestellten den baugewerblichen hinzuzurechnen. Das [X.] ist unzutreffend davon ausgegangen, dass es Sache des [X.] sei vorzutragen, wie sich die Tätigkeiten der Angestellten konkret auf den Bereich „Bau“ und „Bauträgergeschäft“ verteilten.

a) [X.] nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.]s, dass die in einem Bauträgerbetrieb anfallenden Tätigkeiten der Entwicklung, der Planung, der Verwaltung und des Vertriebs von Grundstücken und Gebäuden nicht baugewerblicher Natur sind. Der gegenläufigen Auffassung des [X.] stimmt der [X.] nicht zu.

aa) Wesentlicher Inhalt der Tätigkeit eines Bauträgers ist, dass er sich dazu verpflichtet, ein Bauwerk auf einem eigenen oder von ihm noch zu beschaffenden Grundstück zu errichten und dem Erwerber das Eigentum am Grundstück und dem darauf erstellten Gebäude zu verschaffen. Der Bauträger tritt im Regelfall im eigenen Namen auf, sodass Vertragspartner des Bauunternehmers der Bauträger selbst und nicht der Erwerber wird. Das [X.] fungiert damit nicht als bloßer Bauherr oder Letztbesteller, der lediglich einen Eigenbedarf befriedigt. Bauleistungen in Auftrag zu geben, ist vielmehr wesentlicher, unmittelbarer Gegenstand des Unternehmens. Der Bauträger baut nicht aus privaten Gründen oder um durch den Bau anderen eigenen gewerblichen Zwecken zu dienen, sondern um die errichteten Gebäude vor, während oder spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten gewinnbringend zu veräußern. Dabei erfüllt er mit der Bautätigkeit eine, ggf. vorweggenommene, eigene Leistungspflicht gegenüber dem Erwerber, die sich bei einem Erwerb während der Bauphase in eine unmittelbare Leistungspflicht umwandelt. Diese Leistungspflicht kann er entweder durch eigenes Personal erfüllen oder - typischerweise - an ein anderes Unternehmen weitergeben ([X.] 16. Oktober 2019 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.]E 168, 113; 16. Mai 2012 - 10 [X.]/11 - Rn. 20 f., [X.]E 141, 299).

bb) Die Tätigkeit als Bauträger, die sich im Wesentlichen aus Planungsarbeiten, Auftragsvergabe, Vertrieb, Baustellenbesichtigung, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und sonstigen Verwaltungsaufgaben zusammensetzt, ist durch nicht baugewerbliche Aufgaben geprägt, die von Angestellten versehen werden. Die verrichteten Arbeiten sind weder als Hochbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 20 der [X.] des Baugewerbes noch als Maurerarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 der [X.] zu qualifizieren.

cc) Sie sind auch nicht als baugewerbliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] des Baugewerbes anzusehen.

(1) § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] erfasst Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Darunter sind alle Arbeiten zu verstehen, die irgendwie - [X.]n auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Arbeiten baulich geprägt sind. Das ist der Fall, [X.]n sie nach Herkommen und Üblichkeit oder nach den ver[X.]deten Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden ([X.]Rspr., vgl. [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 48; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 58 mwN).

(2) Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit ([X.] 24. August 1994 - 10 [X.] - zu II 1 der Gründe; 18. August 1993 - 10 [X.] - zu II 1 c der Gründe). Das wird etwa dann erheblich, [X.]n eine Tätigkeit, die isoliert betrachtet als baugewerblich anzusehen ist, eine Zusammenhangstätigkeit zu der nicht baugewerblichen Tätigkeit darstellt. Ebenso wie den eigentlichen baugewerblichen Arbeiten auch diejenigen Nebenarbeiten zuzurechnen sind, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen not[X.]dig sind, führen umgekehrt auch Tätigkeiten baugewerblicher Art, die als Nebenarbeiten für die ordnungsgemäße Erledigung einer nichtbaugewerblichen Tätigkeit erforderlich sind, nicht dazu, diesen Betrieb zu einem solchen des Baugewerbes zu machen (vgl. [X.] 24. August 1994 - 10 [X.] - aaO).

(3) Der Hauptzweck der Tätigkeit eines reinen Bauträgerbetriebs liegt darin, Grundstücke zu entwickeln und Bauwerke erstellen zu lassen, um sie zu veräußern. Auch [X.]n es dafür erforderlich ist, ein Bauwerk auf dem Grundstück zu errichten, liegt der Schwerpunkt darin, die Objekte zu vermarkten, dh. sie dem Verkauf zuzuführen. Tätigkeiten, die unmittelbar darauf gerichtet sind, ein Bauwerk zu errichten, führt ein klassischer Bauträgerbetrieb nicht aus. Dass die im Betrieb versehenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bauwerken oder im Umfeld von Bauten erbracht werden, reicht für eine baugewerbliche Tätigkeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] des Baugewerbes nicht aus ([X.] 24. August 1994 - 10 [X.] - zu II 1 der Gründe mwN).

(4) Zudem sind die Arbeiten des reinen Bauträgerbetriebs nicht baulich geprägt. Für die versehenen Entwicklungs-, Planungs-, Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten werden weder Werkstoffe des Baugewerbes ver[X.]det, noch werden dessen Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden angewandt.

(5) Dass die Bauträgertätigkeiten in Form von Entwicklung, Planung, Verwaltung und Vertrieb von Grundstücken mit Bauwerken nicht baulicher Natur sind, ergibt sich zudem aus der Systematik der [X.] des Baugewerbes.

(a) In § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] ist vorgesehen, dass deren betrieblichem Geltungsbereich auch solche Betriebe unterfallen, die im Rahmen eines mit Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes ua. die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit sie nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Wären die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass alle Betriebe, die solche für die Erbringung baulicher Leistungen unerlässlichen „Vorarbeiten“ versehen, unabhängig von ihrem Zusammenschluss mit Betrieben des Baugewerbes als Betriebe des Baugewerbes gelten, wäre die Regelung des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] überflüssig ([X.] 24. August 1994 - 10 [X.] - zu II 1 der Gründe).

(b) Daraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] des Baugewerbes aufgezählten [X.] als nicht bauliche Tätigkeiten eingestuft haben. Sie können allerdings baulichen Charakter haben, [X.]n sie mit eigenen baulichen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen oder sie - wie es § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] vorsieht - ausschließlich oder überwiegend für einen Betrieb des Baugewerbes versehen werden (vgl. [X.] 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 33, [X.]E 149, 84; 15. Januar 2014 - 10 [X.] - Rn. 20 f.). Mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine letztlich „nur auf dem Papier vollzogene“ Trennung von baulicher Haupttätigkeit und damit im Zusammenhang stehender Angestelltentätigkeit nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer, die die [X.] versehen, nicht beitragspflichtig ist. Dem liegt zugrunde, dass die genannten Tätigkeiten - [X.]n sie im eigenen Betrieb im Zusammenhang mit eigenen baugewerblichen Tätigkeiten verrichtet werden - ohne weitere Voraussetzungen als [X.] erfasst sind. Auf die Voraussetzungen, die der [X.] für andere, in den [X.] nicht ausdrücklich aufgeführte [X.] aufgestellt hat, kommt es nicht an ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.]/18 - Rn. 34; 5. Juni 2019 - 10 [X.] - Rn. 33). Um die in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] genannten [X.] als [X.] mit baugewerblichen Leistungen berücksichtigen zu können, ist es daher nicht erforderlich, dass sie unmittelbar zur Ausführung der jeweiligen Bautätigkeit erforderlich sind, dieser üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet sind und deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften verrichtet werden können.

(6) Auch der Einsatz von Subunternehmen führt allein nicht dazu, dass die Bauträgertätigkeit als bauliche Tätigkeit einzustufen ist. Etwas anderes kann gelten, [X.]n dem Arbeitgeber, der einen Bauträgerbetrieb unterhält, die baulichen Hauptleistungen des Subunternehmens zugerechnet werden müssen.

(a) Das ist beispielsweise dann der Fall, [X.]n der Arbeitgeber die Hauptleistungen einem Subunternehmen anvertraut, sie beaufsichtigt und mit den von ihm selbst erbrachten Nebenleistungen koordiniert. Werden Nebenleistungen und Bauleistungen in einem engen organisatorischen Zusammenhang einheitlich geleitet, kann durch eine „nur auf dem Papier stehende“, für die Arbeitspraxis folgenlose Trennung der Nebenarbeiten von den Hauptarbeiten nicht vermieden werden, dass die [X.] des Baugewerbes zur An[X.]dung kommen. Dabei ist nicht entscheidend, welches der mehreren zusammenwirkenden Unternehmen als „Subunternehmen“ anzusehen ist, wer [X.] mit welchen Tätigkeiten beauftragt hat und welche [X.] dabei gewählt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zusammenarbeit die Voraussetzungen erfüllt, die von der Rechtsprechung daran gestellt werden, um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb) annehmen zu können. Maßgeblich ist, ob die baulichen Hauptleistungen und die Nebenleistungen unter einer einheitlichen Leitung im Wesentlichen so organisiert werden, wie das in einem Baubetrieb der Fall ist, in dem sie nicht getrennten Unternehmen zugewiesen sind. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, [X.]n die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen für die Bauleistungen und die Nebenleistungen von ein und derselben Person oder von mehreren Personen koordiniert ausgeübt werden. Ist das der Fall, spricht alles dafür, dass die sachgerechte Ausführung der baulichen Arbeit die Koordination der Bauleistungen und der Nebenleistungen erfordert ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 46 f.).

(b) Die Zurechnung der baulichen Haupttätigkeit des Subunternehmens führt entgegen der Ansicht des [X.] jedoch nicht dazu, dass die Arbeitsstunden der gewerblichen Arbeitnehmer des Subunternehmens zu der betrieblichen Gesamtarbeitszeit des in Anspruch genommenen Arbeitgebers gehören. Bezugspunkt, um die betriebliche Gesamtarbeitszeit zu ermitteln, ist der Betrieb des Arbeitgebers, der Beiträge leisten soll. Schaltet er ein Subunternehmen ein, kann ihm unter den genannten Voraussetzungen allein der bauliche Charakter der Tätigkeit des Subunternehmens zugerechnet werden. Auf diese Weise wird es ermöglicht, Zusammenhangsarbeiten, die der Betrieb des Arbeitgebers erbringt, auch ohne eigene bauliche Haupttätigkeit als baugewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen könnte die Beklagte jedoch auch für die Angestellten der Beitragspflicht nach den [X.] des Baugewerbes unterliegen. Dies wäre der Fall, [X.]n es sich um einen rein baugewerblichen Betrieb handelte. Dafür müssten die als Bauträgertätigkeit dargestellten Arbeiten Zusammenhangsarbeiten zu baulichen Hauptleistungen sein. Zudem müssten diese Arbeiten insgesamt [X.] überwiegend versehen werden. Der betriebliche Geltungsbereich wäre auch eröffnet, [X.]n es sich um einen sog. Mischbetrieb handelte und in dem Betrieb der [X.] neben der klassischen Bauträgertätigkeit auch baugewerbliche Tätigkeiten versehen würden und die baugewerblichen Arbeiten einschließlich der mit ihnen zusammenhängenden [X.] [X.] den überwiegenden Anteil an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmachten. In beiden Konstellationen steht dem nicht entgegen, dass das [X.] davon ausgegangen ist, die beiden gewerblichen Arbeitnehmer bildeten eine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.] 2015. Da die Beklagte gegen die stattgebende Entscheidung des [X.]s keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und kein Rechtsmittel einlegen konnte, ist die Verpflichtung, Beiträge für die beiden im Streitzeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu leisten, in Rechtskraft erwachsen. Dies ist bei der Annahme, die gewerblichen Arbeitnehmer bildeten eine selbständige Betriebsabteilung, nicht der Fall. Insoweit handelt es sich um ein bloßes Urteilselement, das von der [X.] des § 322 Abs. 1 ZPO nicht erfasst wird (vgl. [X.] 15. November 2018 - 6 [X.] - Rn. 32, [X.]E 164, 168). Schließlich wäre der betriebliche Geltungsbereich auch eröffnet, [X.]n die gewerblichen Arbeitnehmer - wie vom [X.] angenommen - als selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 der [X.] anzusehen wären und der die Angestellten umfassende Betrieb einen Zusammenschluss iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] mit der selbständigen Betriebsabteilung bildete. Erforderlich wäre in diesem Fall, dass die in der Tarifnorm aufgezählten Tätigkeiten im Betrieb von den Angestellten überwiegend oder ausschließlich für die selbständige Betriebsabteilung erbracht würden.

aa) Die als klassische Bauträgertätigkeiten definierten Arbeiten sind nach der Systematik der [X.] zwar grundsätzlich als nicht bauliche Leistungen eingestuft. Werden sie jedoch im Zusammenhang mit einer baulichen Haupttätigkeit versehen, stellen sie [X.] dar, denen baulicher Charakter zukommt. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.].

bb) Nach der nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Beweiswürdigung durch das [X.] hat der [X.] davon auszugehen, dass einer der auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer zu 70 % Kran- und Maschinenführertätigkeiten im Zusammenhang mit Maurer- und Hochbauarbeiten erbracht hat. Diese Arbeiten werden von den [X.] des Baugewerbes als Hochbauarbeiten nach deren § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 20 und als Maurerarbeiten nach deren § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 erfasst. Der weitere auf den Baustellen tätige Arbeitnehmer hat damit im Zusammenhang stehende Kontroll- und Koordinationsaufgaben versehen.

cc) Das [X.] hat zwar erkannt, dass die von den Angestellten der [X.] versehenen Tätigkeiten auch die baulichen Leistungen betreffen können. Es hat die Tätigkeiten jedoch nicht dahin überprüft, ob sie Teil der Bauträgertätigkeiten sind und/oder mit den baugewerblichen Arbeiten zusammenhängen. Der [X.] stimmt der Auffassung des [X.]s nicht zu, es sei Sache des [X.] anzugeben, wie sich die Arbeiten der Angestellten auf die baulichen und nicht baulichen Leistungen verteilen. Das kann der außerhalb des Betriebs stehende Kläger regelmäßig nicht. Der Kläger genügt daher seiner Darlegungslast, [X.]n er - ohne Behauptungen ins Blaue hinein aufzustellen - Anhaltspunkte für einen Baubetrieb nennt und behauptet, die versehenen [X.] stünden im Zusammenhang mit den baulichen Leistungen. Im Rahmen des substantiierten Bestreitens nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegt es dem in Anspruch genommenen Arbeitgeber, entsprechende Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang welche Tätigkeiten ausgeübt wurden und welchem Zweck sie dienten (Rn. 25 dieses Urteils).

B. Das Urteil des [X.]s ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Die Klage wahrt die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die Ansprüche zudem rechtzeitig geltend gemacht.

I. Die klageabweisende Entscheidung ist nicht deshalb aufrecht zu erhalten, weil die Klage nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 16; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 15, [X.]E 168, 290; 26. Januar 2017 - 8 [X.] - Rn. 29). Die [X.] muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit [X.] zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt ([X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] - Rn. 11; 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 168, 374).

2. Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage der [X.] des Baugewerbes für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Beitrag.

a) Dabei handelt es sich um einen festen Betrag, der grundsätzlich monatlich für jeden Angestellten anfällt. Nur [X.]n das Arbeitsverhältnis eines Angestellten im Lauf des Monats beginnt oder endet, schuldet der Arbeitgeber einen der Beschäftigungszeit entsprechenden anteiligen Beitrag (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2015). Im Unterschied zu den Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer macht die Sozialkasse bei Beiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Erforderlich ist es daher, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen. Nur im Fall einer nicht den ganzen Kalendermonat umfassenden Beschäftigung ist zusätzlich die Zahl der davon betroffenen Angestellten unter Angabe der jeweiligen Arbeitstage im maßgeblichen Monat zu bezeichnen ([X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] - Rn. 13; 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 25, [X.]E 168, 374).

b) Demgegenüber muss die Sozialkasse die Angestellten, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen. Die Beiträge für Angestellte bestimmen sich allein nach der Zahl der beschäftigten Angestellten und der Beschäftigungstage im Kalendermonat, wobei im Regelfall von einem vollen Kalendermonat auszugehen ist. Auf darüber hinausgehende individuelle Eigenschaften kommt es nicht an ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 168, 374).

3. Unter Berücksichtigung dessen sind die mit den [X.] verfolgten Ansprüche in einer § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - noch - genügenden Weise individualisiert. Die [X.] enthalten die jeweiligen Monate, die Angabe, dass es sich um Beiträge für Angestellte handelt, und die Beitragssummen. Nicht angegeben ist die Zahl der Angestellten. Allerdings kann mit Hilfe des [X.], auf den die [X.] auf der Rückseite der [X.] verweisen, ermittelt werden, um wie viele Angestellte es sich handelt. Mangels anderweitiger Angaben kann zugunsten des [X.] davon ausgegangen werden, dass für jeden Monat eine gleichbleibende Zahl an Angestellten zugrunde zu legen ist.

II. Die Klageabweisung kann ferner nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist versäumt hat. Er hat die Ansprüche rechtzeitig und hinreichend individualisiert geltend gemacht.

1. Der Verfall der Ansprüche richtet sich nach § 21 Abs. 1 [X.] 2015. Die [X.] beträgt danach vier Jahre. § 199 BGB ist anzu[X.]den. Für den Beginn der [X.] ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen, weil ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig entsteht, [X.]n er nach § 271 BGB fällig ist (vgl. [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 56; 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 23 mwN).

2. Die [X.] wurden jeweils innerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist anhängig und damit geltend gemacht. Der älteste Beitragsanspruch für Januar 2016 war nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2015 mit Montag, dem 22. Februar 2016, fällig (vgl. zu der Verschiebung bei Fälligkeit an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag auf den nächsten Werktag [X.] 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 40). Damit begann die [X.] mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen und endete am 31. Dezember 2020. Durch den am 27. Juni 2016 eingereichten [X.] wurde der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht (- 6 Ba 3615/16 -).

3. Aus den Gründen, die dafür sprechen, dass die [X.] noch hinreichend bestimmt sind, waren die Ansprüche auch ausreichend individualisiert, um die [X.] zu hemmen (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 46 mwN).

C. Auf der Grundlage des vom [X.] festgestellten Sachverhalts kann der [X.] in der Sache nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. in welchem Umfang die [X.] den baugewerblichen Leistungen hinzuzurechnen sind. Es hat nicht geprüft, ob die Arbeitnehmer der [X.] im Streitzeitraum dadurch [X.] überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten versehen haben.

I. Der Vortrag des [X.] ist bereits nicht schlüssig. Die im Betrieb der [X.] auch versehenen Tätigkeiten eines Bauträgers können allein nicht begründen, dass der Betrieb der [X.] den [X.] des Baugewerbes unterfällt. Für die in Betracht kommende Zusammenrechnung der [X.] mit den ebenfalls versehenen baugewerblichen Tätigkeiten fehlen entsprechende Tatsachenbehauptungen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass und in welchem Zusammenhang die von den Angestellten versehenen Tätigkeiten mit den baugewerblichen Tätigkeiten stehen. Da der [X.] diese Voraussetzung erstmals aufstellt, kann die Klage nicht ohne entsprechenden Hinweis nach § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgewiesen werden. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, hierzu Sachvortrag zu halten.

II. Entsprechendes gilt für die Beklagte. Auch ihr ist mit Blick auf die vom [X.] aufgestellten Anforderungen an das substantiierte Bestreiten iSv. § 138 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu geben, ggf. entsprechende Tatsachen vorzutragen.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Pessinger    

        

        

        

    W. Guthier    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZR 190/20

14.07.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 29. Mai 2019, Az: 6 Ca 1257/16, Urteil

§ 1 Abs 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 4 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 20 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 23 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn VI UAbs 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 16 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 18 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 21 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 138 Abs 2 ZPO, § 139 Abs 2 S 2 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 308 ZPO, § 5 Abs 4 TVG, § 7 Abs 1 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2021, Az. 10 AZR 190/20 (REWIS RS 2021, 4093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4093

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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