Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az. 10 AZR 362/19

10. Senat | REWIS RS 2021, 526

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Gegenstand

Baubetrieb - Gebäudehebungen - Zusammenhangstätigkeiten - Sozialkassenverfahren - Beitragspflicht - betrieblicher Geltungsbereich


Leitsatz

1. Ein Betrieb, der Gebäude mit hydraulischen Hubvorrichtungen anhebt, fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes in den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge.

2. Die Wartung und die Reparatur von Arbeitsmitteln können der baulichen Haupttätigkeit als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen sein.

3. Zusammenhangstätigkeiten, die einer baulichen Haupttätigkeit dienen, sind der Haupttätigkeit auch dann zuzurechnen, wenn sie arbeitszeitlich überwiegen.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2019 - 12 [X.]/18 SK - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

[X.]er Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. [X.]er Kläger verlangt von dem Beklagten Beiträge für einen gewerblichen Arbeitnehmer und zwei Angestellte für die Monate Juni und Juli 2014. [X.]ie [X.] für den gewerblichen Arbeitnehmer berechnet der Kläger anhand der vom [X.]. Er stützt seine Ansprüche auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 idF vom 3. [X.]ezember 2013 ([X.] 2013 II). [X.]er [X.] hat entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] 2013 II unwirksam ist ([X.] 21. September 2016 - 10 [X.] - [X.]E 156, 289, nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 BvR 593/17 -).

3

[X.]er nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in [X.] einen Betrieb, der auf [X.] spezialisiert ist. Um ein Gebäude anzuheben, werden zunächst Hubanlagen aufgestellt. [X.]ann wird ein horizontaler Schnitt durch das Bauwerk vorgenommen. Anschließend werden Hydraulikzylinder computergesteuert in Schritten von höchstens zwei Millimetern ausgefahren. [X.]er Beklagte und seine Arbeitnehmer überwachen diesen Vorgang. Wenn die Hydraulikzylinder auf 18 Zentimeter ausgefahren sind, werden Keile in die Hubspalte gestellt und angespannt. [X.]anach wird mit [X.] ergänzt, um die gewünschte Höhe zu erreichen.

4

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb des Beklagten falle in den betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2013 II. [X.]as Heben von Häusern, Gebäudeteilen und [X.]achstühlen falle unter § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. [X.]er Kläger hat behauptet, die Arbeitnehmer des Beklagten hätten im [X.] zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit und auch zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Tätigkeiten ausgeführt. Im Betrieb des Beklagten seien Häuser und Gebäudeteile angehoben, (Nach-)Fundamentierungen vorgenommen und damit im Zusammenhang stehende Hilfsarbeiten durchgeführt worden. [X.]ie Arbeitnehmer von Subunternehmen seien angeleitet und überwacht worden.

5

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.564,00 [X.] zu zahlen.

6

[X.]er Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der betriebliche Geltungsbereich des [X.] 2013 II sei nicht eröffnet. Er erbringe keine baulichen Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II des [X.] 2013 II. [X.]er Beklagte hat sich dahin eingelassen, er ermögliche durch eine technische Hebung lediglich anderen Unternehmen, Veränderungen am Gebäude vorzunehmen und damit bauliche Tätigkeiten auszuüben. [X.]ie von ihm durchgeführten Arbeiten seien logistischer Art. [X.]ie eingesetzte Technik sei mit der eines Wagenhebers vergleichbar. Er führe nur etwa sechs Hebungen im Kalenderjahr durch und müsse dazwischen auf Aufträge warten. [X.]er für die Hebungen aufgewendete Anteil an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit liege unter 50 %. [X.]ie übrige Zeit verwende er auf die Wartung der Maschinen und Gerätschaften, damit sie in einem technisch einwandfreien und funktionsfähigen Zustand blieben. 80 bis 100 Luftkissen müssten regelmäßig geölt und 300 bis 400 [X.] zum Schutz vor Korrosion gefettet werden. [X.]er Anteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, der auf die Wartung und Reparatur der Maschinen und Werkzeuge entfalle, betrage mehr als 50 %. [X.]ie Fundamentierungsarbeiten und die in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten wie [X.] und Transport von Material und Gerätschaften würden von Subunternehmern völlig eigenverantwortlich erbracht. Sie würden von Architekten und Bauleitern angeleitet und überwacht. [X.]abei anfallende Bautätigkeiten könnten ihm nicht zugerechnet werden. [X.]er Beklagte hat im Übrigen die Auffassung vertreten, das SokaSiG sei verfassungswidrig.

7

[X.]er Kläger hat die [X.] zunächst mit zwei Mahnanträgen im [X.] anhängig gemacht. Gegen die vom Arbeitsgericht erlassenen Mahnbescheide hat der Beklagte Widerspruch erhoben. [X.]as Arbeitsgericht hat die Verfahren verbunden und der Klage stattgegeben. [X.]as [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin erreichen, dass die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.]n ist unbegründet. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] nach den [X.] des [X.]augewerbes beitragspflichtig ist. Der Kläger hat gegen den [X.]n einen Anspruch auf Sozialkassenbeiträge für die Monate Juni und Juli 2014.

9

I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 171, 247; 26. Januar 2017 - 8 [X.] - Rn. 29).

a) Der prozessuale Anspruch einer [X.]eitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der [X.] in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger [X.]eiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 171, 247; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 17, [X.]E 168, 290).

b) Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf [X.]eiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage der [X.] des [X.]augewerbes für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende [X.]eitrag. Dabei handelt es sich um einen festen [X.]etrag, der grundsätzlich monatlich für jeden Angestellten anfällt. Im Unterschied zu den [X.]eiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer macht die Sozialkasse bei [X.]eiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate keinen einheitlichen [X.]eitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen ([X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.]/20 - Rn. 48 f.; 17. Juni 2020 - 10 [X.] - Rn. 13).

2. Ausgehend von diesen Anforderungen hat der Kläger die Klage in den [X.] hinreichend bestimmt.

a) Der Kläger hat die [X.]eiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem [X.] vom 3. November 2014 nicht ausdrücklich auf die Monate Juni und Juli 2014 aufgeschlüsselt. Er hat jedoch neben der [X.]eitragssumme von insgesamt 1.296,00 [X.] angegeben, dass er für einen gewerblichen Arbeitnehmer [X.]eiträge fordert. Jedenfalls mithilfe des auf der Rückseite des [X.]s genannten monatlichen Mindestbeitrags von 648,00 [X.] kann nachvollzogen werden, wie sich die [X.]eiträge auf die Kalendermonate verteilen (vgl. [X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 28, [X.]E 168, 374).

b) In [X.]ezug auf die geforderten [X.]eiträge für Angestellte enthält der [X.] vom 27. Oktober 2014 die Angabe, für welche Kalendermonate [X.]eiträge für Angestellte geltend gemacht werden. Er nennt die begehrte Gesamtsumme. Nicht genannt ist die Zahl der Angestellten. Mithilfe des [X.], auf den die [X.] auf der Rückseite der [X.] verweisen, kann jedoch ermittelt werden, um wie viele Angestellte es sich handelt. Zugunsten des [X.] kann davon ausgegangen werden, dass für jeden Monat eine gleichbleibende Zahl an Angestellten zugrunde zu legen ist, weil andere Angaben fehlen (vgl. [X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.]/20 - Rn. 51).

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 7 Abs. 3 iVm. der Anlage 28 [X.] Anspruch auf die geltend gemachten Sozialkassenbeiträge iHv. 1.564,00 [X.] für einen gewerblichen Arbeitnehmer und zwei Angestellte für die Monate Juni und Juli 2014. Es bestehen keine [X.]edenken daran, dass das [X.] als Geltungsgrund für die [X.] des [X.]augewerbes verfassungsgemäß ist ([X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 [X.]vR 1115/18 - Rn. 2; [X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] - Rn. 58 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201). Die [X.]eitragspflicht des [X.]n folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abs. 3 Nr. 1 und 2 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 16 des [X.] 2013 II.

1. Der im Land [X.] gelegene [X.]etrieb des [X.]n unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge (§ 1 Abs. 1 [X.] 2013 II). Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] 2013 II).

2. Der [X.]etrieb des [X.]n fällt in den betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des [X.]augewerbes.

a) Ein [X.]etrieb wird vom Geltungsbereich der [X.] des [X.]augewerbes erfasst, wenn im Kalenderjahr des [X.] in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der jeweiligen [X.] fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Geltungsbereich der [X.] reicht es aus, wenn in dem [X.]etrieb überwiegend eine oder mehrere der in den [X.]eispielen ihrer Abschnitte IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der [X.]etrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem [X.]etrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten [X.]eispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen ([X.]., z[X.] [X.] 16. Juni 2021 - 10 [X.] - Rn. 12; 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 17).

b) Die im [X.]etrieb des [X.]n versehenen Tätigkeiten erfüllen keines der Regelbeispiele des § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V der [X.] des [X.]augewerbes. Der [X.] führt insbesondere keine [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 [X.] 2013 II aus.

aa) [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 [X.] 2013 II dienen dazu, Schäden an [X.]auwerken und [X.]auteilen zu beseitigen und zukünftige Schäden zu verhindern. Dazu gehören beispielsweise [X.], das Trockenlegen durchfeuchteter [X.]auwerke, Abdichtungsarbeiten, das Imprägnieren durchfeuchteter Außenwandflächen oder [X.]etonimprägnierungsarbeiten einschließlich kleinerer Ausbesserungsarbeiten ohne Eingriff in tragende Teile. In der Regel handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die jeweils für sich genommen den [X.]eispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V der [X.] des [X.]augewerbes unterfallen wie Abdichtungsarbeiten nach Nr. 1, [X.]autrocknungsarbeiten nach Nr. 4, Fugarbeiten nach Nr. 16 und Holzschutzarbeiten nach Nr. 21 ([X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] - Rn. 16).

bb) Danach führt der [X.] keine [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 [X.] 2013 II aus. Seine Tätigkeit ist nicht darauf gerichtet, Schäden an [X.]auwerken und [X.]auteilen zu beseitigen und ihnen vorbeugend entgegenzuwirken, ohne dabei in tragende Teile einzugreifen. [X.] betreffen regelmäßig [X.]eeinträchtigungen der Oberfläche des Gebäudes. Dagegen wirkt der [X.] bei der Hebung unmittelbar auf das Gebäude, seine Statik und seine tragenden Teile ein.

c) Die von dem [X.]n nach eigenem Vortrag ausgeübten Tätigkeiten sind jedoch als bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2013 II einzuordnen.

aa) Die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass in einem [X.]etrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der [X.]etrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des [X.]augewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der [X.] zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen ([X.]., z[X.] [X.] 8. September 2021 - 10 [X.] - Rn. 14; 14. Juli 2021 - 10 [X.] - Rn. 23). Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Das substantiierte [X.]estreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten [X.]estreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört auch die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten ([X.]., z[X.] [X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.] - aaO; 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 44).

bb) Nach dem Vortrag der Parteien unterfiel der [X.]etrieb des [X.]n im Streitzeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2013 II. Der Kläger hat zunächst schlüssig zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2013 II vorgetragen. Er hat dargelegt, im [X.]etrieb des [X.]n seien arbeitszeitlich überwiegend Häuser und Gebäudeteile angehoben, (Nach-)Fundamentierungen vorgenommen und damit im Zusammenhang stehende Hilfsarbeiten durchgeführt worden. Die Arbeitnehmer von Subunternehmen seien angeleitet und überwacht worden. Es kann dahinstehen, ob der [X.] alle vom Kläger behaupteten Tätigkeiten ausgeführt hat. Der [X.] ist dem Vortrag des [X.] nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Sein Vorbringen, dass er keine Fundamentierungsarbeiten und damit im Zusammenhang anfallende Arbeiten ausgeführt habe und er die Subunternehmer nicht angeleitet und überwacht habe, kann als zutreffend unterstellt werden. Der betriebliche Geltungsbereich des [X.] 2013 II ist auch eröffnet, wenn der [X.] entsprechend seinem eigenen Vortrag ausschließlich Haushebungen durchgeführt und die übrige Zeit auf die Wartung der Maschinen und Gerätschaften verwandt hat. Es kommt nicht darauf an, ob er den überwiegenden Teil der betrieblichen Arbeitszeit auf die eigentlichen Hebevorgänge oder auf die Wartung und Instandsetzung von Arbeitsmitteln verwandt hat.

cc) Das Anheben von Häusern, Gebäudeteilen und Dachstühlen in der im [X.]etrieb des [X.]n unstreitig durchgeführten Weise ist eine bauliche Tätigkeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2013 II.

(1) Der [X.] erbrachte im Streitzeitraum „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2013 II.

(a) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] des [X.]augewerbes erfüllen [X.]etriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von [X.]auwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von [X.]auwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können ([X.] 28. April 2021 - 10 [X.] - Rn. 43; 13. Oktober 2020 - 10 [X.] - Rn. 26).

(b) Indem der [X.] mit seinem [X.]etrieb Gebäude oder Teile davon anhebt, erbringt er nach der „durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung“ des [X.]etriebs bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2013 II, weil die Arbeiten der Instandsetzung oder Änderung von [X.]auwerken dienen. Durch die Arbeiten wird sichergestellt, dass das [X.]auwerk seine bestimmungsgemäßen Zwecke in vollem Umfang erfüllen kann. Das gilt unabhängig davon, ob die Anhebung beispielsweise einer Durchfeuchtung entgegenwirken soll oder die horizontale Ausrichtung des Gebäudes hergestellt oder neuer Wohnraum geschaffen werden soll.

(2) Der [X.] erbrachte nach der „betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2013 II.

(a) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] erfüllen [X.]etriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des [X.]augewerbes ausführen (für die [X.]. [X.] 28. April 2021 - 10 [X.] - Rn. 46; 13. Oktober 2020 - 10 [X.] - Rn. 29).

(b) Im [X.]etrieb des [X.]n werden Leistungen mit Arbeitsmitteln und -methoden des [X.]augewerbes ausgeführt. Hydraulische Hubvorrichtungen und [X.] werden regelmäßig beim [X.]rückenbau eingesetzt. Sie dienen beispielsweise dazu, abgesackte [X.]rücken wieder in ihre Ursprungslage zu heben. Sie sind daher als typische Arbeitsmittel des [X.]augewerbes anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass zu den wesentlichen Arbeitsmitteln des [X.]n ein Computer und spezielle Software gehören, um die Hebungen zu koordinieren und zu überwachen. Diese technischen Hilfsmittel ergänzen die für Gebäudehebungen maßgeblichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Auch technisch hochkomplexe Werkzeuge und Maschinen werden als Arbeitsmittel im [X.]augewerbe eingesetzt ([X.] 28. April 2021 - 10 [X.] - Rn. 47). Eine andere [X.]ewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass derartige Hebevorrichtungen auch im Schiffbau eingesetzt werden. Zahlreiche typische Geräte des [X.]augewerbes wie Spaten, Hammer, Wasserwaage und Rohrzange werden von anderen [X.]erufssparten verwendet, ohne dadurch ihren Charakter als [X.]augeräte zu verlieren ([X.] 14. Januar 2004 - 10 [X.] - zu II 4 b aa der Gründe). [X.]ei den von dem [X.]n verwendeten Lastverteilplatten handelt es sich um typische Arbeitsmittel des [X.]augewerbes. Sie bestehen aus Metall oder Kunststoff und werden beispielsweise im Straßenbau zur Errichtung einer temporären [X.]austraße genutzt, um den [X.]austellenfahrzeugen das [X.]efahren der [X.]austelle auf unebenem, noch nicht asphaltiertem Untergrund zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die in die Hubspalte gestellten (Stahlscheren-)Keile und das [X.] sind ebenfalls typische Arbeitsmittel des [X.]augewerbes.

(3) Der [X.] kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er führe selbst keine baulichen Leistungen aus, sondern ermögliche lediglich, dass andere Unternehmen bauliche Arbeiten vornehmen könnten. Das gilt auch, wenn der [X.] ausschließlich die Hebung von Gebäuden durchführt und keine anderen baulichen Leistungen erbringt, wie etwa die vom Kläger vorgetragenen Fundamentierungsarbeiten. Entgegen der Auffassung des [X.]n erbringt er nicht lediglich Arbeiten wie ein Statiker oder Architekt, die der eigentlichen baulichen Tätigkeit vorausgehen. Der [X.] verändert mit den von ihm durchgeführten Hebungen die [X.]auwerke selbst unmittelbar. Er erbringt keine Tätigkeiten, die mit denjenigen eines [X.] oder Architekten vergleichbar wären. Vielmehr hat der [X.] bei den Haushebungen statische Vorgaben umzusetzen.

(4) Anders als der [X.] meint, kommt es für die bauliche Prägung seiner Arbeiten nicht darauf an, ob bei den Hebungen Werkstoffe unmittelbar in das Gebäude eingebracht werden. [X.]ereits die Regelbeispiele in § 1 Abs. 2 Abschn. V der [X.] des [X.]augewerbes zeigen, dass nicht entscheidend ist, ob Werkstoffe in ein [X.]auwerk eingebracht werden. So gehören nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 und 10 der [X.] beispielsweise [X.]ohrarbeiten oder Erdbewegungsarbeiten zu den baugewerblichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob Werkstoffe in ein [X.]auwerk eingebracht werden.

dd) Die Wartung und die Reparatur der Arbeitsmittel sind der baulichen Haupttätigkeit des [X.]n als [X.] zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] die Haupttätigkeit nach dem Vortrag des [X.]n arbeitszeitlich überwiegen.

(1) Unter [X.] werden Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den [X.]etrieben des [X.]augewerbes miterledigt werden. [X.] sind der baulichen Haupttätigkeit üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet und können deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden ([X.] 28. April 2021 - 10 [X.] - Rn. 33; 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 45). [X.]eispiele für [X.] sind der Transport von [X.]aumaterialien, die Entsorgung von [X.]auschutt sowie das Einrichten, Reinigen und Aufräumen von [X.]austellen ([X.] 14. März 2012 - 10 [X.] - Rn. 12; 18. Januar 2012 - 10 [X.] - Rn. 19).

(2) Die vom [X.]n vorgetragenen Wartungs- und Reparaturarbeiten an Arbeitsmitteln erfüllen die Voraussetzungen einer Zusammenhangstätigkeit. Sie dienen der eigenen baulichen Haupttätigkeit des [X.]n und sind zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig. Soweit der [X.] vorträgt, seine 80 bis 100 Luftkissen müssten regelmäßig geölt und 300 bis 400 [X.] zum Schutz vor Korrosion gefettet werden, handelt es sich um vergleichsweise einfache Wartungsarbeiten, die nach der Verkehrssitte üblicherweise von den [X.]etrieben des [X.]augewerbes miterledigt werden. Der [X.] hat die Lagerhaltung für [X.]augeräte und [X.]aumaterialien schon bisher den eigentlichen [X.]autätigkeiten als [X.] hinzugerechnet ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 47, [X.]E 168, 290). Reparaturen an Arbeitsmitteln können ebenfalls den [X.] zuzurechnen sein ([X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 25; 13. März 1996 - 10 [X.] 721/95 - zu II b der Gründe).

(3) Die Wartung und Reparatur von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer des [X.]n sind [X.], unabhängig davon, ob sie seine bauliche Haupttätigkeit arbeitszeitlich überwiegen.

(a) Die Haupttätigkeit bestimmt sich nach dem mit dem [X.]etrieb verfolgten Zweck. Für die den [X.]etrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit ([X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.]/20 - Rn. 32; 24. August 1994 - 10 [X.] 974/93 - zu II 1 der Gründe; 18. August 1993 - 10 [X.] 273/91 - zu II 1 c der Gründe). Werden mit dem [X.]etrieb bauliche Zwecke verfolgt, sind der baulichen Haupttätigkeit auch arbeitszeitlich überwiegende [X.] zuzurechnen, die der baulichen Haupttätigkeit dienen.

(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist grundsätzlich eine eigene baugewerbliche Haupttätigkeit erforderlich, damit eine Zusammenhangstätigkeit hinzugerechnet werden kann. Ein [X.]etrieb, der ausschließlich [X.] versieht, ohne dass er zugleich baugewerbliche Arbeiten ausführt oder ihm baugewerbliche Tätigkeiten beispielsweise eines Subunternehmers zuzuordnen sind, unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des [X.]augewerbes (für die [X.]. [X.] 28. April 2021 - 10 [X.] - Rn. 33; 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 45).

(bb) Dagegen hat der [X.] nicht verlangt, dass die bauliche Haupttätigkeit die Zusammenhangstätigkeit arbeitszeitlich überwiegt. Umfangreiche [X.] können eigenen [X.]auleistungen unabhängig vom Anteil der baulichen Haupttätigkeit an der Gesamtarbeitszeit des [X.]etriebs zugerechnet werden (vgl. [X.] 18. Januar 2012 - 10 [X.] - Rn. 17). Der betriebliche Geltungsbereich der [X.] des [X.]augewerbes kann beispielweise eröffnet sein, wenn im [X.]etrieb mit 25 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit eine bauliche Tätigkeit ausgeübt wird und sie gemeinsam mit der zugerechneten Zusammenhangstätigkeit arbeitszeitlich überwiegt ([X.] 13. März 1996 - 10 [X.] 721/95 - zu II b der Gründe). Es genügt auch, wenn ein [X.]etrieb selbst nur Nebenleistungen erbringt, sofern ihm die [X.]auleistungen eines von ihm beauftragten Subunternehmers zugerechnet werden können, ohne dass dabei das zeitliche Verhältnis von eigener Zusammenhangstätigkeit und zuzurechnender [X.]autätigkeit entscheidend wäre (vgl. [X.] 14. März 2012 - 10 [X.] - Rn. 11 ff.).

(b) Der [X.]etrieb des [X.]n erbringt nach seiner Zweckbestimmung bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 [X.] 2013 II. Der [X.]etriebszweck ist allein darauf gerichtet, Gebäude anzuheben. Der eindeutig erkennbare Zweck des [X.]etriebs wird nicht ausschließlich durch die eigentlichen Gebäudehebungen verfolgt. Die im [X.]etrieb des [X.]n nach seinem Vortrag arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Reparatur- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln sind ausschließlich dazu bestimmt, den eigenen baulichen [X.] zu dienen. Sie sind notwendig, damit die bauliche Haupttätigkeit im [X.]etrieb des [X.]n sachgerecht versehen werden kann. Sie können daher der baulichen Haupttätigkeit zugerechnet werden, unabhängig davon, ob sie diese arbeitszeitlich überwiegen.

(c) Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] den Transport von Abbruch- und Aushubmaterial den baulichen Abbruch- und Aushubarbeiten nicht als Zusammenhangstätigkeit zugerechnet hat, wenn der Transport von seinem zeitlichen Aufwand her nicht von untergeordneter [X.]edeutung ist ([X.]SG 15. Februar 2000 -  [X.] 11 AL 41/99 R  -). Die Voraussetzungen einer [X.]eitragspflicht nach den [X.] und einer Umlagepflicht nach § 354 iVm. § 102 SG[X.] III sind nicht deckungsgleich. Ein und derselbe [X.]etrieb kann der [X.]eitragspflicht zu den Sozialkassen des [X.]augewerbes unterliegen, nicht aber der Umlagepflicht nach dem SG[X.] III ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 23).

3. Der Kläger hat der Höhe nach Anspruch auf die geforderten [X.]eiträge für die Monate Juni und Juli 2014. Die [X.]eitragshöhe ist zwischen den Parteien nicht streitig.

4. Der Kläger hat die [X.]eiträge rechtzeitig und hinreichend individualisiert innerhalb der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 1 [X.] 2013 II geltend gemacht. Die Ansprüche waren in den [X.] in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert. Dadurch wurde die Verfallfrist gehemmt (vgl. dazu [X.] 24. Februar 2021 - 10 [X.] 43/19 - Rn. 46; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 58).

III. Der [X.] hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gallner    

        

    [X.]rune    

        

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Meta

10 AZR 362/19

08.12.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 15. Mai 2018, Az: 12 Ca 621/17, Urteil

§ 7 Abs 3 SokaSiG, Anl 28 SokaSiG, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 03.05.2013, § 253 ZPO, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 2 VTV-Bau vom 03.05.2013

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az. 10 AZR 362/19 (REWIS RS 2021, 526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 526

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