Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.03.2017, Az. 29 W (pat) 519/16

29. Senat | REWIS RS 2017, 13205

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "RETROWELT" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 039 442.4

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] und der Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 19. Mai 2015 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der

4

[X.]: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;

5

Klasse 35: Planung und Durchführung von Messen, Ausstellungen und Wettbewerben zu gewerblichen und Werbezwecken auf dem Gebiet der Unterhaltung, des Sports und der Kultur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Merchandising;

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Klasse 41: Planung und Durchführung von Messen sowie Veranstaltungen, Ausstellungen und Wettbewerben zu unterhaltenden und bildenden Zwecken auf dem Gebiet der Unterhaltung, des Sports und der Kultur; Planung und Durchführung von Autovorführungen, Autowettfahrten, Autorennen zu sportlichen und Unterhaltungszwecken; Fernseh- und Rundfunkunterhaltung; Film- und Videofilmproduktion, [X.], Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen, Büchern, [X.]schriften und Texten, ausgenommen Werbetexte auch in elektronischer Form; Dienstleistungen eines Redakteurs und eines Fotografen,

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angemeldet worden.

8

Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Anmeldezeichen, das sich [X.] aus den jeweils beschreibenden Begriffen „Retro“ und „Welt“ zusammensetze, auch in der Gesamtheit nur als beschreibenden Sachhinweis auf eine Einkaufsstätte, Ausstellung, Sphäre etc. verstehen, in der bzw. in dem es hauptsächlich um Dinge oder Artikel gehe, die eine Nachahmung von Elementen früherer Stilrichtungen darstellten oder beinhalteten. Die durchgängige Großschreibung der Buchstaben sei [X.] und hebe sich vom werbegrafischen Standard nicht ausreichend ab.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.]s vom 23. Februar 2016 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Kernbereich der hier einschlägigen Branche - nämlich der Planung und Durchführung von Messen, Ausstellungen und Wettbewerben auf dem Gebiet des Sports und der Kultur, Planung und Durchführung von Autovorführungen, Autowettfahrten, Autorennen zu sportlichen und Unterhaltungszwecken - Kennzeichnungsgewohnheiten bestünden, die die Schutzfähigkeit des [X.] bestätigten. Dies zeigten auch zahlreiche verschiedene [X.] von Wortkombinationen mit den Bestandteilen „Retro“ und „Welt“; ferner habe das [X.] die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit des Zeichens „Retro Classics“ bejaht. Die Kombination des Begriffs „Retro“ mit dem Begriff „Welt“ sei jedoch nicht weniger unterscheidungskräftig als die Kombination des Begriffs „Retro“ mit dem Wort „Classics“. Wegen der insoweit festzustellenden uneinheitlichen Rechtsprechung in diesem Bereich sei schließlich die Zulassung der Rechtsbeschwerde angezeigt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Juni 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführerin zahlreiche Recherchebelege des [X.]s ([X.]. 15-53 d. A. und [X.]. 118-129 d. A.) übermittelt bzw. übergeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2010, 228 Rn.  33 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 934 Rn. 9 - [X.]; [X.], 173, 174 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 1396 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. O. - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] - [X.]; a. a. O. - for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] - [X.]; a. a. O. - for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 - [X.]; [X.] a. a. O. Rn. 10 - [X.]; a. a. O. Rn. 16 - for you; [X.] GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; [X.] 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 - [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 - [X.]; [X.], 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] GRUR 2014, 872 Rn. 21 - [X.]; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 - [X.]!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - [X.]; a. a. O. Rn. 16 - [X.]; a. a. O. Rn. 23 - [X.]!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 Rn. 32 - [X.]; 674 Rn. 97 - Postkantoor; [X.], 680 Rn. 38 - [X.]; [X.], 58 Rn. 21 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. - [X.]; a. a. O. Rn. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rn. 39 f. - [X.]; a. a. O. Rn. 28 - [X.] 2; [X.], a. a. O. - [X.]).

2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt die Bezeichnung „[X.]“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Denn die hier angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen im konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhang nur als schlagwortartigen Sachhinweis auffassen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

a) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich zum einen an den Fachverkehr, beispielsweise an Veranstalter von Messen und Ausstellungen. Zum anderen richten sie sich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, so beispielsweise an den Besucher von [X.] oder den Käufer von Bekleidung.

b) Das angemeldete Zeichen besteht aus den Begriffen „Retro“ und „Welt“.

„Retro-„ ist eine Fremdwortvorsilbe und bedeutet in [X.] „nach hinten, rückwärts [gerichtet]“ (vgl. [X.]; Wortschatz [X.]; [X.]. 15-19 d. A.). Im [X.] ist der Zeichenbestandteil „Retro-“ in Wortkombinationen wie „Retrolook/Retro-Look“ (=Modestil, der an Formen und Farben vergangener Stilepochen anknüpft, vgl. [X.]), Retro-Stil, [X.], [X.], [X.], [X.] oder Retro-Veranstaltungen gebräuchlich und weist hier als Wortbildungselement jeweils auf Dinge aus früheren [X.]en, mithin solche in altem, nostalgischen Stil, hin.

„Welt“ bedeutet (1) [X.], Lebensraum des Menschen; (2a) Gesamtheit der Menschen, (2b) (gehoben veraltend) größere Gruppe von Menschen, Lebewesen, die durch bestimmte Gemeinsamkeiten verbunden sind, besonders gesellschaftliche Schicht, Gruppe; (3) (gesamtes) Leben, Dasein, (gesamte) Verhältnisse [auf der [X.]]; (4) in sich geschlossener [Lebens]bereich; Sphäre; (5a) Weltall, Universum, (5b) Stern-, Planetensystem (vgl. [X.]). In Verbindung mit einer branchen- oder warenbezogenen Angabe wird das Wortelement „Welt“ – ebenso wie der entsprechende [X.] Begriff „world“ – regelmäßig zur Bezeichnung eines breit gefassten Angebots, im Sinne einer virtuellen oder tatsächlichen Vertriebsstätte benutzt. Zudem bezeichnet „Welt“ im Sinne von „Bereich/Sphäre“ in Kombinationen mit einer [X.] eine bestimmte fachliche Ausrichtung eines Angebots bzw. ein umfassendes Sortiment oder umfassendes Produkt- und Leistungsangebot zu einem bestimmten Themenbereich (vgl. [X.], Beschluss vom 09.06.2015, 24 W (pat) 572/14 - [X.]; Beschluss vom 12.06.2012, 27 W (pat) 526/11 - [X.]; Beschluss vom [X.], 27 W (pat) 124/09 - [X.]; Beschluss vom 17.06.1998, 32 W (pat) 143/97 - [X.]; Beschluss vom 16.11.2004, 24 W (pat) 256/03 - tabakwelt; Beschluss vom 19.10.1998, 33 W (pat) 75/98 - [X.]; Beschluss vom 11.12.2012, 33 W (pat) 20/11 - Agriworld; 29 W (pat) 176/02 - rheuma-world sowie [X.], 18.10.2016 - [X.]; [X.], [X.] - GAME WORLD).

c) Den angesprochenen Verkehrskreisen vermittelt das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit keinen anderen Eindruck als die Summe ihrer zuvor dargestellten Einzelbedeutungen; sie werden die aus geläufigen Wörtern [X.] gebildete Bezeichnung „[X.]“ vielmehr ohne weiteres und zwanglos im Sinne von „(Lebens)Bereich, der sich mit Dingen, Stilrichtungen, Themen etc. aus der Vergangenheit in einem nostalgischen, alten Stil beschäftigt“ und damit als umfassendes Waren- und Dienstleistungsangebot aus der [X.] bzw. im Zusammenhang mit [X.] erfassen. Der Charakter als [X.] geht durch die konkrete Zusammenfügung der beschreibenden Einzelbestandteile - auch im Hinblick auf die durchgängige Großschreibung - in keiner Weise verloren. Im Gegenteil, dass die in dem Anmeldezeichen enthaltene Sachaussage am besten mit den Worten des Zeichens selbst umschrieben wird - nämlich dass es um Waren und Dienstleistungen aus der [X.] bzw. im Zusammenhang mit der [X.] geht - deutet gerade auf den beschreibenden Charakter hin.

Die Tatsache, dass dem Zeichen nicht zu entnehmen ist, welches die nostalgische, vergangene Welt ist (Bekleidung, Autos, Filme, Unterhaltung, etc.), steht der Annahme einer [X.] nicht entgegen ([X.] GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Denn es kommt nicht darauf an, ob der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen hat, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Eine beschreibende Benutzung als [X.] für die Waren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] GRUR 2014, 569 Rn. 18 – [X.]).

Im vorgenannten Sinn wird das Anmeldezeichen vom Fachverkehr wie auch den Endverbrauchern ohne weiteres verstanden, nicht zuletzt auch, weil es in beschreibender Weise bereits in unterschiedlichen Bereichen vielfach verwendet wird, wie die vorab übergebenen Recherche-Ergebnisse des [X.]s belegen:

[X.]‘ (…) oder anderer eskapistischer Inhalte.“;

[X.], hatte sich [X.] …“;

Retro- welt;

[X.] meiner Jugend abzutauchen…“;

[X.] aus, über die …“

[X.] von einst eintaucht.“;

[X.] ohne Handys und Computer“;

[X.]: Moderne Klassiker für Retro-Fans...Gute alte [X.] erfreuen sich wieder großer Beliebtheit. Radios im Look der 50er-Jahre…“.;

Retro Welt nicht mehr wegzudenken!;

[X.] ist bunt…“;

Retro Welt: „Dies und Das….Hier schreibe ich über [X.], die nicht unbedingt mit der Programmierung zusammenhängen. Es finden sich hier [X.] auch aktuelle [X.]schriften und Bücher mit einem [X.]…“;

Retro- Welt“ (i. Ü. neben anderen Rubriken wie „Lifestyle-Welt, Präsente-Welt, [X.], [X.]) verschiedene Produkte wie Werbeschilder, Poster, T-Shirts, Magnet-Sets, Notizbücher im Retro-Desgin;

retrowelten“ Retro-Artikel wie folgt angeboten: „Hier finden Sie ausgesuchte vintage Originalfotos und historische Postkarten aus der [X.] von 1900 bis…“; u. v. a. m.

d) Vor dem Hintergrund der Üblichkeit und vielfachen Verwendung des [X.] „[X.]“ wird das angesprochene Publikum in diesem nur eine [X.] dahingehend sehen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Beschäftigung mit der Vergangenheit zum Gegenstand, Thema und Inhalt haben. Betreffend die Waren der [X.] kann es sich um die Bezeichnung einer Vertriebsstätte handeln, in der sog. [X.] oder neu kreierte Mode im Retrolook angeboten und verkauft wird, so dass ein enger sachlicher Bezug gegeben ist. Auch kann „[X.]“ einen unmittelbar beschreibenden Hinweis darauf geben, dass es sich um ein Produkt aus einem umfangreichen Retro-Sortiment bzw. der alten-nostalgischen [X.] handelt. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 35 und 41 ist „[X.]“ ein sachbezogener Hinweis auf eine branchenspezifische Spezialisierung auf Lebensbereiche mit und für Retro-Artikel, die sich thematisch mit der Vergangenheit befassen oder darüber informieren; insbesondere im Zusammenhang mit den Dienstleistungen im Bereich der Autovorführungen, Autowettfahrten und Autorennen drängt sich für das Publikum der Hinweis auf, dass es sich dabei um [X.] handelt.

Dem Anmeldezeichen fehlt nach alledem die erforderliche Unterscheidungskraft.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

4. Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf verschiedene Eintragungen von - vermeintlich vergleichbaren - Marken. Die aufgeführten Eintragungen eignen sich desweiteren auch nicht - anders als die Anmelderin meint - als Beleg für entsprechende zur Schutzfähigkeit führende Kennzeichnungsgepflogenheiten in der Messe- und Veranstaltungsbranche.

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation und Veranstaltung von [X.] und Autosternfahrten“, mithin gerade auch auf den Bereich der Messedienstleistungen. Der [X.] vermag nicht zu erkennen, warum die von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen aus der hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidung 32 W (pat) 359/02 zu einem für sie günstigeren Ergebnis führen sollten. Im Gegenteil ist dort doch eindeutig und überzeugend erläutert, dass insoweit eine unmittelbar beschreibende, nicht schutzfähige Angabe, vorliegt. Die Entscheidung mag in sich nicht ganz konsistent sein, weil andererseits für die Dienstleistung „Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung)“ ein Schutzhindernis nicht gesehen wurde, obwohl es sich bei einem solchen Wettbewerb auch um eine [X.] handeln kann. Hieraus ist jedoch allenfalls der Schluss zu ziehen, dass eine Zurückweisung auch insoweit hätte erfolgen müssen bzw. versehentlich unterblieben ist.

Messen, Ausstellungen, Märkten“ erfolgt ist.

Die Anmeldung des Zeichens „Retro Classic“ (Nr. 301 04 083) ist tatsächlich für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 35 und 41 zur Eintragung gelangt; hierbei handelt es sich aber um eine recht alte Eintragung aus dem Jahr 2001. Zudem ist die Unionsmarkenanmeldung (Nr. 005033576), die u. a. die Seniorität dieser nationalen Marke 301 040 83 in Anspruch genommen hatte, bestandskräftig als unmittelbar beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen worden (vgl. Entscheidung des [X.] vom 22. Januar 2008, Rechtssache R 1149/2007-4).

Auch die Anmeldungen der Zeichen „Retro Racing“ (Nr. 30 2008 045 312) und „[X.]“ (Nr. 306 37 251) sind nur teilweise zur Eintragung gelangt. Diese Anmeldungen wie auch die weitere aufgeführte Markeneintragung „retrophone“ (Nr. 30 2015 216 318) sind zudem hinsichtlich der hierfür jeweils geschützten Waren und Dienstleistungen und der jeweiligen Zeichen nicht bzw. kaum vergleichbar und im Übrigen daher auch als Nachweis für bestimmte Kennzeichnungsgepflogenheiten in der Messe- und Veranstaltungsbranche unbehelflich.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung [X.] nicht bindend sind. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS [X.]ungsvertrieb Stuttgart; [X.] GRUR 2014, 569 Rn. 30 - [X.]). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall aber ergeben, dass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist.

5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der [X.] hat bei der Prüfung der Schutzfähigkeit die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien angelegt; dass er dabei - nämlich in der Beurteilung ein und derselben Rechtsfrage -von anderen [X.]en abweichen würde, ist nicht erkennbar.

Meta

29 W (pat) 519/16

29.03.2017

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.03.2017, Az. 29 W (pat) 519/16 (REWIS RS 2017, 13205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13205

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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