Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 29 W (pat) 54/14

29. Senat | REWIS RS 2015, 14966

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Produkte suchen Produzenten" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 002 991.7

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 25. Februar 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

Produkte suchen Produzenten

3

ist am 2. Mai 2013 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Marktforschung, Meinungsforschung;

5

Klasse 42: technische Beratung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; wissenschaftliche Forschung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

6

Klasse 45: Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten.

7

Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die sprachüblich aus Wörtern der [X.] Alltagssprache zusammengesetzte Wortfolge weise in glatt beschreibender Form auf die Art und Zweckbestimmung der beanspruchten Dienstleistungen hin, nämlich solche, die der Suche nach Produzenten für gerade entwickelte Produkte dienten. Wie die Dienstleistungen dazu beitrügen, Produzenten für Produkte zu finden, müsse nicht genau definiert werden, da dies naturgemäß sehr umfassend sein könne. Auch dass die Produkte selbst keine Produzenten suchten, sei dem Verkehr bekannt. Eine derartige gewisse begriffliche Unschärfe führe aber nicht zur Schutzfähigkeit des [X.]. Der angesprochene Verkehr werde die Wortfolge nur als Sachaussage verstehen und nicht davon ausgehen, dass sich nur ein Unternehmen mit derartigen Dienstleistungen befasse. Schließlich seien die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen von schlagwortartigen Wortfolgen mit dem Anmeldezeichen nicht vergleichbar.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 23. Juni 2014 aufzuheben.

Produkte suchen Produzenten“ bzw. wegen der dreimaligen Wiederholung des Vokals „u“ in den einzelnen Wörtern der [X.] eine gewisse Originalität und Prägnanz auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Anmeldezeichen fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1[X.], denn die Wortfolge „Produkte suchen Produzenten“ wird nur als Sachaussage und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.], [X.], 228 Rn. 33 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], [X.], 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 270 Rdnr. 8 - Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], [X.], 565 Rn. 12 - smartbook; [X.], 1143 Rn. 7 - Starsat; [X.], 1100 Rn. 10 - TOOOR!).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.], [X.], 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.], [X.], 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; GRUR, 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; [X.], [X.], 449 Rn. 11 - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.], [X.], 428 Rn. 53 - [X.]; [X.], [X.], 573 Rn. 11 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 12 - Link economy; [X.] 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.], GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; [X.], a. a. [X.] Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], a. a. [X.] Rn. 20 -TOOOR!; [X.], 640 Rn. 13 - hey!).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.], [X.]. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.] Rn. 36 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 1027, Rn. 33 und 34 - [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.], [X.], 872 Rn. 14 - [X.]; [X.], 565 Rn. 14 - smartbook). Nicht gerechtfertigt ist es daher, das Kriterium der Unterscheidungskraft zu ersetzen oder von ihm abzuweichen, etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (vgl. [X.], a. a. [X.] Rn. 38 und 39 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; a. a. [X.] Rn. 31 und 32 - [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.], [X.], 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.], a. a. [X.] Rdnr. 35 - [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] [X.], 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis - auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen - die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten ([X.], a. a. [X.] Rn. 47 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], [X.], 552 Rn. 9 - [X.] schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur [X.] abgesprochen werden (vgl. [X.], a. a. [X.] Rn. 25–30 - Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], [X.], 949 Rn. 12 - My World).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt das Zeichen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, denn die angemeldete Wortfolge erschöpft sich in einer sachbezogenen Aussage.

für Produkte – „etwas, was (aus bestimmten Stoffen hergestellt) das Ergebnis menschlicher Arbeit ist; Erzeugnis“ ([X.] online; www.duden.de) - Produzenten - „jemand, der etwas produziert, Hersteller, Erzeuger“ ([X.] online; www.duden.de) - gesucht werden. Offensichtliches Ziel ist die Einführung und Etablierung eines Produktes auf dem Markt. Der eigentliche Prozess einer Produkteinführung beginnt bereits mit der Produktplanung - der ersten Idee - und endet mit der Einführung des Erzeugnisses auf dem Markt (vgl. www.marketinginstitut.biz). Die Forschung nach und die Markteinführung von neuen Produkten und Produktideen bedeutet dabei einen finanziellen, organisatorischen, technischen und auch rechtlichen Aufwand. Die Realisierung von Produktideen/Produkten sowie deren Marktreife und -erfolg hängt daher vielfach davon ab, ob sich entsprechende Partner finden lassen - Unternehmen, Hochschulen, Existenzgründer, Erfinder und sonstige Personen mit einem neuen Produkt, einer Erfindung oder Geschäftsidee einerseits und Produzenten, Vertriebspartner, Investoren, Lizenznehmer und sonstige Kooperationspartner in Forschung und Entwicklung andererseits.

Über Angebote aus diesem Bereich ist beispielsweise zu lesen (übersandtes [X.]. 18 d. A.): „…Ihr Kompetenzpartner für innovative Produktideen… Auftragsentwicklung Sie haben Produktideen und suchen noch einen Partner für die Realisierung? Sie haben Bedarf an Entwicklungskapazitäten? Sie möchten bestehende Produkte verbessern? Wir verwirklichen ihre Ideen und setzen sie in erfolgreiche Produktlösungen um...“; „Geschützte Forschungsergebnisse in die Wirtschaft…Patentvermarktung…Das Ziel: Forschungsergebnisse in technische Produkte, Verfahren und Dienstleistungen umsetzen…Das Angebot: •Beratung von Erfindern in allen Fragen des Schutzes und der Verwendung von Innovationen •Bewertung von Erfindungen hinsichtlich Patentfähigkeit und [X.] •Ausarbeitung geeigneter Patentierungs- und Verwertungsstrategien •Schutzrechtsanmeldung … •Suche nach Produzenten und Lizenznehmern für Innovationen •Gestaltung, Verhandlung und Überwachung von Lizenzverträgen…“; „Wir sind Bindeglied zwischen Erfinder und Produzenten. Das Ziel ist es, gangbare Wege und Bedingungen für die Produktion und Marktvorbereitung zu erschließen und diese gemeinsam erfolgreich zu gehen… Sie sind Produzent und suchen passende Patente und Lizenzen um Ihre bestehenden Produktplatten zu erweitern und zu ergänzen. Wir helfen Ihnen dabei die richtige Lösung zu finden…“; „Produktideen für Unternehmer [X.] für Design, Produktion und Markt[X.] eine Produktidee, die den Markt erreicht, bringt Erfolg. Nur ein Unternehmen, das auf neue Ideen baut, überlebt auf Dauer. Deshalb bringt design-produkte.de Unternehmen und Produktideen zusammen…Den Entwurf stellen wir aktiv geeigneten Unternehmen vor mit dem Ziel, dass ein Hersteller das Produkt auf Lizenzbasis in sein Sortiment aufnimmt und vertreibt...“; „Kapital trifft Köpfe: Know-how und Kontakte für Startups zur Eigenkapitalfinanzierung…“; „Innovationswerkstatt…Die 40 besten Hightech-Unternehmen aus [X.] treffen Investoren..“; „[X.], suche Produzenten…“.

Auf verschiedenen Foren - insbesondere auf Innovations- und Existenzgründermessen - werden die oben aufgeführten Interessengruppen zusammengebracht. Die der Beschwerdeführerin vorab übersandten [X.] ([X.]. 19 d. A.) belegen, dass für dieses Knüpfen von Kontakten und die Suche nach der Realisierung von Produktideen [X.], die dem Anmeldezeichen entsprechen, so auch personifizierte Aussagen, als Leitthema bzw. Motto sachbeschreibend verwendet werden und wurden:

Ideen suchen Produzenten - Produzenten finden Ideen“ hat das Technologie-Lizenz-Büro der Baden-Württembergischen Hochschulen im Jahr 2003 ein Buch zum Thema Erfindungs- und Patentmanagement herausgegeben;

Ideen suchen Partner“;

Innovationen suchen Kapital“; über die 2. Veranstaltung im März 2012 ist zu lesen: „…Bei dem Treffen … präsentierten sich mehr als 60 Gründungsprojekte – viele davon aus der Biotechnologie – vor privaten oder institutionellen Finanzinvestoren… Das Interesse war auf beiden Seiten spürbar groß, mehr als 70 Investoren ließen sich von den Gründern über Chancen und Risiken ihrer Geschäftsmodelle informieren“. Das 4. Investmentforum wird wie folgt vorgestellt: „In [X.] Forschungseinrichtungen besteht ein großes Potenzial an neuen Technologien und innovativen Geschäftsideen. Um dieses Potenzial auch kommerziell zu nutzen, sind frischer Gründergeist, wirksamer Technologietransfer und ausreichendes Kapital notwendig… Parallel zur öffentlichen Förderung sind auf dem Weg zum Markt eine Beteiligung und das Know-how von Investoren notwendig, um Hightech-Produkte oder -Dienstleistungen nachhaltig und gewinnbringend realisieren zu können.“;

Neue Produkte suchen Vertriebspartner“, unter diesem Motto sucht ein Unternehmen auf einer Vertriebspartnerbörse für seine Produkte zur Ladungssicherung in der Transportbranche einen Geschäftspartner (eingestellt am 27.07.2012).

Neue Produkte suchen Kooperationspartner, Produzenten und Vertriebspartner.... Die Aussteller sind Unternehmen, Hochschulen und Erfinder, die ein auf den Maschinenbau basierendes neues Produkt oder eine neue innovative Technologie haben. Die Besucher suchen Kooperationspartner in Forschung und Entwicklung, Vertrieb oder Produktion.“.

Nichts anderes als dieser sachliche Aussagegehalt kommt der angemeldeten, werbeüblich gebildeten Wortfolge zu. Sie ist zwar kurz und einfach gehalten, weist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Besonderheit auf, die das angesprochene Publikum - hier in erster Linie Unternehmensinhaber bzw. Angehörige der unternehmerischen Führungsebene, den Fachverkehr sowie Personen mit Produkt- bzw. Geschäftsideen - veranlassen könnte, in ihr einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen; in keinem Punkt löst sich die Wortfolge von ihrer reinen Beschreibung. Soweit die Anmelderin vorträgt, fertige Produkte benötigten gar keine Produzenten mehr, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Denn der weite Begriff „Produkte“ umfasst nicht nur die tatsächlich schon zum Verkauf fertig hergestellten Waren, sondern - wie nicht zuletzt die oben angeführten [X.] belegen - auch neue, innovative Produkte, Prototypen bzw. die erste Ausführung eines Produkts (vor einer Serien- oder Massenproduktion), [X.] etc., mithin Erzeugnisse, die erstmals, umfangreicher oder wieder in Produktion gehen sollen. Schließlich können auch Unternehmen mit [X.] für ihre bereits erfolgreich in einen Markt eingeführten Produkte zusätzlich örtliche Hersteller suchen.

b) Für alle hier beanspruchten Dienstleistungen eignet sich die Wortfolge „Produkte suchen Produzenten“ als Sachangabe; sie gibt in [X.] Weise einen beschreibenden Hinweis auf das Thema, den Inhalt und den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen.

Die Dienstleistungen der Klasse 35 „

Bei den weiteren Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 45 „

Mit Blick auf diesen beschreibenden Gehalt in Bezug auf die Dienstleistungen fehlt dem Anmeldezeichen damit die erforderliche Unterscheidungskraft.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die beanspruchten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

3. Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf verschiedene Eintragungen von schlagwortartigen Wortfolgen. Bereits die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese überwiegend schon nicht vergleichbar sind; dies gilt auch für die im Beschwerdeverfahren angeführte Aussage „FREUNDE AUF EWIG“. Unabhängig davon sind Voreintragungen nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] [X.], 667 Rn. 18 - Bild-digital und [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 45 – [X.]; [X.], 376, Rn. 19 – [X.]; [X.], 349 Rn. 12 - [X.] Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 - [X.]).

Meta

29 W (pat) 54/14

25.02.2015

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 29 W (pat) 54/14 (REWIS RS 2015, 14966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14966

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