Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2022, Az. 29 W (pat) 583/20

29. Senat | REWIS RS 2022, 440

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdesache – "HALAL HANNOVER (Wort-/Bildgestaltung)" - fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 112 008.6

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 30. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterinnen [X.] und Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildgestaltung

Abbildung

2

ist am 13. September 2019 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

3

Klasse 16: [X.], insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Prospekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

4

Klasse 35: [X.] für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; organisatorische Dienstleistungen für [X.]; [X.] für gewerbliche Zwecke; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Verkaufsförderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch im [X.]; Vermietung von Standflächen für Messestände und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände [Werbeausrüstung]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren und Dienstleistungen zu Werbezwecken; Aktualisierung von Werbematerial; Vermietung von Werbematerial und Werbeflächen; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Entwurf und Entwicklung von Werbekonzepten und Entwurf und Entwicklung sowie Durchführung von Werbekampagnen für Dritte, auch online und per E-Mail; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung und Marktanalyse; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Organisation und Veranstaltung von Produktpräsentationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Telemarketing; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Sponsorensuche und Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Sponsoring; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungsdienst-leistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste auch im [X.], [X.], Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen;

5

[X.]: Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellen von Plattformen und Portalen im [X.] [soweit in [X.] enthalten]; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Telekonferenzdienstleistungen; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffung des Zugriffs zu Datenbanken; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Übermittlung digitaler Dateien; Telekommunikation mittels Plattformen im [X.] zum Austausch von Daten und Informationen aller Art;

6

[X.]: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Sonderschauen für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke; Organisation und Veranstaltung von [X.], Symposien und von Wettbewerben für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften; Organisation und Durchführung von Seminaren und Workshops [Ausbildung]; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für kulturelle, Unterrichts- oder Bildungszwecke; Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Musikdarbietungen; Party-Planung [Unterhaltung]; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Bällen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten und Unterhaltungsshows; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Layoutgestaltung [außer für Werbezwecke]; Online-Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Dienstleistungen eines Verlages, insbesondere Entwurf und Verfassen von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Veröffentlichung von Verlagsdruckerzeugnissen, auch über das [X.].

7

Mit Beschluss vom 6. August 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen.

8

Zur Begründung ist ausgeführt, das Anmeldezeichen genüge den Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft nicht. Es setze sich aus den Wortbestandteilen [X.] (in [X.] und lateinischer Schrift) und [X.] zusammen. Der Begriff „Halal“ stamme aus dem [X.] und bedeute „nach islamischem Glauben erlaubt“. Als dritte der fünf Kategorien menschlicher Handlungen in der [X.] Rechtswissenschaft stehe er zwischen „haram“, verbotenen, und „fard“, pflichtmäßigen Handlungen. [X.] sei die Hauptstadt des [X.] [X.] und habe etwa 524.000 Einwohner. Die Wortfolge [X.] [X.] gebe in [X.] Weise einen (unmittelbar) beschreibenden Hinweis auf Art und Ausrichtung der Waren und Dienstleistungen bzw. darauf, in welchem Rahmen und auf welchem Themengebiet diese angeboten und/oder erbracht würden.

9

Auf Messeveranstaltungen präsentierten Aussteller in der Regel ihre Produkte bzw. Produktneuerungen, Dienstleistungen und Beratungsangebote rund um ein bestimmtes Messethema. Vielfach rundeten verschiedene Präsentationen und Workshops im Showbereich das Angebotsspektrum ab. Die angesprochenen [X.]e verstünden die Wortfolge „[X.] [X.]“ im hier relevanten Umfang als bloßen sachbezogenen Hinweis. Der beschreibende Charakter eines Veranstaltungsnamens betreffe dabei nicht nur die Durchführung der Veranstaltung, sondern umfasse auch die hierfür eingesetzten Hilfsmittel und -leistungen. Selbst wenn die Angabe die betroffenen Waren und Dienstleistungen oder einen Teil davon nicht unmittelbar beschreibe, so werde zumindest ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt. Da bereits das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehle, könne dahingestellt bleiben, ob auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] der Eintragung entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.]es vom 6. August 2020 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Im Amtsverfahren hat sie geltend gemacht, dass sich bei der gebotenen differenzierten Betrachtung die vorgebrachten Schutzhindernisse jedenfalls nicht gegenüber allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen bejahen ließen. Der Begriff „halal“ beziehe sich im [X.] lediglich auf die Speisevorschriften des Islam. Darüberhinausgehende Waren oder Dienstleistungen könnten durch den Begriff „halal“ nicht beschrieben werden. Es erscheine auch fernliegend, dass die beanspruchten Dienstleistungen derart erbringbar seien, dass sie entweder nach islamischem Recht erlaubt oder verboten sein könnten, weswegen auch ein enger beschreibender Bezug nicht gegeben sei. Wenn man mit der Markenstelle annehme, dass die entscheidungserheblichen [X.]e den Begriff „halal“ kennen würden, bedeute dies zwangsläufig, dass von einem beschreibenden Verständnis nur im Zusammenhang mit Lebensmitteln und gastronomischen Dienstleistungen ausgegangen werden könne; solche würden aber nicht beansprucht. Schon die Wortbestandteile „[X.] [X.]“ seien somit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, da diese nicht „halal“ sein könnten.

Der Senat hat zusammen mit der Terminladung vom 13. Januar 2022 unter Beifügung von [X.] (Bl. 15-40 d. A.) darauf hingewiesen, dass die angemeldete Wort-/Bildgestaltung vorbehaltlich einer Beschwerdebegründung

nicht für schutzfähig erachtet werde. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 28. Februar 2022 ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angemeldete Wort-/Bildgestaltung Abbildung

1. Dem Anmeldezeichen fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 Rn. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas?, [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?, a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; [X.], 565 Rn. 12 - smartbook). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.], 376 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen [X.]e lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.] Rn. 8 – #darferdas?, [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas?, a. a. [X.] Rn. 12 – [X.]; [X.], 872 Rn. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]).

Besteht eine Marke aus mehreren Elementen - wie im vorliegenden Fall aus Wortbestandteilen und einer grafischen Ausgestaltung -, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen ([X.] Rn. 9 – [X.]). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt ([X.] [X.], 872 Rn. 13 – [X.]). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] GRUR 2004, 943 - SAT.2; [X.], 229 - BioID).

Diesen vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das angemeldete Zeichen nicht. Denn die angesprochenen [X.]e werden das Anmeldezeichen als Sachangabe, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

a)Die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen aus der Klasse 35 richten sich in erster Linie an Fachkreise bzw. den Fachhandel im Bereich von Waren und Dienstleistungen, die nach [X.] produziert und erbracht werden, sowie an Unternehmensinhaber oder Angehörige der unternehmerischen Führungsebene. Die Verbraucherinformationsdienste der Klasse 35 sowie die übrigen Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 38 und 41 werden auch vom Endverbraucher nachgefragt.

b) Bei den Wortbestandteilen des [X.] „[X.]“ und „[X.]“ handelt es sich um eine schlagwortartige, nicht unterscheidungskräftige Aussage in inhaltlich-thematischer Hinsicht verbunden mit einer geografischen Angabe.

aa) Das Wort „Halal“ stammt aus dem [X.], ist ein Schlüsselbegriff im [X.] und bedeutet „nach islamischem Glauben erlaubt“. Es ist in dieser Bedeutung bereits im [X.] erfasst (vgl. [X.] Online unter www.duden.de); der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher wird daher um die Bedeutung des Begriffs „Halal“ wissen. Wenngleich der Begriff vornehmlich im Zusammenhang mit den [X.] Speisevorschriften verwendet wird, bezeichnet er – anders als die Anmelderin geltend macht - alle Dinge und Handlungen, die nach islamischem Recht zulässig sind.

So finden sich beispielsweise in den der Beschwerdeführerin vorab übermittelten Rechercheunterlagen folgende Erläuterungen:

- „Halal leben - ...das Wort „halal“ benutzen wir im Alltag oft nur für Lebensmittel, die den Geboten des Islam entsprechen. Doch sehen wir den Islam als Ganzes, dann beschränkt sich halal nicht nur auf unser Essen. Alles in unserem Leben sollte halal sein...“;

- „Der Rat des Propheten über Halal-Leben und [X.]...“;

- „...Ich liebe meine Halal-Lebensweise!...“.

Die übrigen übersandten Rechercheergebnisse belegen ergänzend zu denen der Markenstelle, dass der Begriff „Halal“ vielfach als Themenangabe u. a. für Konferenzen, Fachtagungen, Schulungen, Kurse etc. verwendet wird. Den Schluss auf eine übliche Themenangabe lässt im Übrigen ohne weiteres auch die Berichterstattung über die von der Beschwerdeführerin geplante ([X.] aber bisher nicht stattgefundene) Messeveranstaltung zu. So finden sich im [X.] hierzu folgende Ausführungen:

- „Die europäische Halal-Industrie trifft sich ... auf der „Halal [X.]“. Dann zeigen nationale und internationale Aussteller ihre neuesten Produkte und Dienstleistungen. Zielgruppe der Fachmesse sind Besucher aus dem Groß- und Einzelhandel, Supermärkte, Gastronomen, Imbisse, Caterer, Lebensmittelchemiker, Qualitätsmanager sowie Verbraucher. Bei der Erstveranstaltung konzentriert sich die Messe auf die Bereiche Lebensmittel und Getränke, Zulieferer und Kosmetik. Auf dem parallel stattfindenden internationalen Kongress werden politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Halal-Themen diskutiert. In einer Reihe von Vorträgen werden Themen zu Zertifizierung, Produktion und Marketing von Halal-Lebensmitteln , Halal-Tourismus und Logistik angeboten. Geplant ist zudem eine gastronomische Sonderfläche „Die Dönertheke“, auf der die Besucher die Möglichkeit haben, halal-konforme Speisen und Getränke zu probieren.“

- „Die Messe ...ist eine Messe für [X.] und Plattform für Hersteller, Großhändler und Dienstleister. Zahlreiche Aussteller präsentieren sich ... und stellen ihre neuesten Produkte und Services zu den Themen Nahrungsmittel und Getränke, sowie Kosmetikprodukte und auch Tourismus und Reisen vor. Zudem lädt eine gastronomische Sonderfläche Fachbesucher und Verbraucher zu einer kulinarischen Reise ein. Im begleitenden Konferenzprogramm der Halal-Messe werden internationale Experten politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Themen diskutieren, unter anderem Tierwohl und Tierschutz. Ebenso stehen Themen wie die Zertifizierung von entsprechenden Produkten sowie Produktion und Marketing von Lebensmitteln auf der Agenda. Der Kongress soll auch dazu beitragen, Aufklärungsarbeit zu leisten und Vorurteile in der öffentlichen Wahrnehmung abzubauen. Die [X.] [X.] ist an allen drei Veranstaltungstagen für das Fachpublikum geöffnet. Am Samstag und Sonntag können auch interessierte Verbraucher die Veranstaltung besuchen.“

Der unter der Themenangabe „[X.]“ befindliche Wortbestandteil „[X.]“ benennt schließlich die Hauptstadt des [X.] [X.].

bb) Die Gesamtbezeichnung vermittelt dem Verkehr keinen anderen Eindruck als die Summe ihrer Bestandteile. Die Wortbestandteile des [X.] erschöpfen sich in einem schlagwortartigen sachlichen Hinweis auf Waren und Dienstleistungen (irgend)eines Anbieters im Zusammenhang mit dem Thema [X.], die in der Region [X.] erbracht werden oder für diese bestimmt sind. Insofern weisen sie im vorliegenden Waren- und Dienstleistungskontext entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf oder sie stellen einen engen beschreibenden Bezug zu diesen her.

(1) Bezüglich der in Klasse 35 auf Messen und Ausstellungen ausgerichteten Dienstleistungen „[X.] für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; organisatorische Dienstleistungen für [X.]; [X.] für gewerbliche Zwecke“, die sich mit dem Gegenstand und Thema [X.] bzw. halal-konformes Leben befassen können, stellt „[X.] [X.]“ eine schlagwortartige Inhalts- und Themenangabe verbunden mit einer Ortsangabe dar (vgl. zu themenbezogenen Angaben: [X.], Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14 – Produkte suchen Produzenten; Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 - WoMenPower; Beschluss vom 08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec).

Die Dienstleistung „Vermietung von Standflächen für Messestände und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände (Werbeausrüstung)“ der Klasse 35 steht im unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Messe, für die das Zeichen eine Inhaltsangabe enthält, und ist üblicherweise ein wesentlicher Service von Messegesellschaften, der auch eine ihrer Haupteinnahmequellen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 - WoMenPower).

Im Rahmen von Messe- oder sonstigen gewerblichen Veranstaltungen werden typischerweise Werbebroschüren, Programme, Prospekte sowie weiteres Informationsmaterial über das Messethema herausgegeben, so dass ein enger sachlicher Zusammenhang zu den Waren der Klasse 16 „[X.], insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Prospekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ besteht. Unabhängig von einer bestimmten Veranstaltung eignet sich die Aussage „[X.] [X.]“ zudem allgemein als Inhaltshinweis, denn insofern kann es sich um Broschüren handeln, die die Halal-Vorschriften darstellen und erläutern sowie Adressen von (halal-zertifizierten) Herstellern, Händlern oder sonstigen Dienstleistern auf diesem Markt in [X.] auflisten. Auf solche Informationen und Daten können sich auch die Dienstleistungen der Klasse 35 „Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken“ beziehen, so dass auch diesbezüglich eine Sachaussage im Vordergrund steht.

Gleiches gilt für die Dienstleistungen der [X.] „Kommunikationsdienste mittels Telefon; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals“. Denn im Rahmen von Messeveranstaltungen und Ausstellungen werden beispielsweise Vernetzungs- und Zugriffsmöglichkeiten auf Datenbanken bzw. die Nutzung von interaktiven Messeplanern zur Information und Navigation für Besucher und Aussteller ermöglicht. So können [X.] z. B. über ihr Smartphone oder über

aufgestellte Terminals auf alle Informationen betreffend die Aussteller und deren Messestände zugreifen oder es können von den Ausstellern Produktbilder, PDF-Dateien, Animationen und [X.] problemlos zum Download angeboten werden.

Ebenfalls in einem engen sachlichen Zusammenhang zu solchen Veranstaltungen steht die Dienstleistung der Klasse 35 „Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke“, denn regelmäßig werden von den Veranstaltern auch Messezeitschriften oder -kataloge herausgegeben, in denen sich der Besucher über die Themen und Schwerpunkte der Messe sowie die Aussteller und deren Sortimente informieren kann.

(2) Ein sachbezogenes Verständnis der Angabe „[X.] [X.]“ als Hinweis auf (irgend-)einen in [X.] ansässigen Anbieter mit Schwerpunkt im Bereich des [X.] ergibt sich auch in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Verkaufsförderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch im [X.]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren und Dienstleistungen zu Werbezwecken; Aktualisierung von Werbematerial; Vermietung von Werbematerial und Werbeflächen; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Entwurf und Entwicklung von Werbekonzepten und Entwurf und Entwicklung sowie Durchführung von Werbekampagnen für Dritte, auch online und per E-Mail; Marketing (Absatzforschung); Marktforschung und Marktanalyse; Organisation und Veranstaltung von Produktpräsentationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Telemarketing; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien“. So werben Dienstleister bereits unter dem Stichwort „Halal-Marketing“ mit ihren entsprechenden (auch sprachlichen) Kompetenzen und ihrer Nähe zum [X.] bzw. zu Muslimen als Zielgruppe. Die Werbung und Vermarktungsstrategien können auf die Besonderheiten des [X.] und die Bedürfnisse der muslimischen Verbraucher, mithin auf islamkonforme Produkte und Leistungen ausgerichtet sein, die Forschungs- und Analyseleistungen den [X.] zum Gegenstand haben. Des Weiteren kann die „Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten“ die Vorgaben der Halal-Vorschriften und deren Umsetzungsmöglichkeiten für Geschäftsleute – unter gleichzeitiger Einhaltung [X.] Gesetze – betreffen. Spezifische Kenntnisse des [X.] spielen für die Dienstleistungen „Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Sponsorensuche und Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Sponsoring; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste auch im [X.], [X.], Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen“ ebenfalls eine wichtige Rolle und werden von Anbietern entsprechend herausgestellt.

(3) Eine lediglich sachbezogene Angabe über Inhalt und Thema sowie Ort ergibt sich ferner für die in [X.] beanspruchten Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Sonderschauen für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke; Organisation und Veranstaltung von [X.], Symposien und von Wettbewerben für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke; Organisation und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Ausstellungen für kulturelle, Unterrichts- oder Bildungszwecke“, was nicht zuletzt die übersandten Rechercheergebnisse belegen.

(4) Für die im Zusammenhang mit Unterhaltung stehenden Dienstleistungen der [X.] „Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Musikdarbietungen; Party-Planung (Unterhaltung); Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Bällen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten und Unterhaltungsshows“ gibt die Bezeichnung „[X.] [X.]“ einen Hinweis auf deren Ort und Ausrichtung bzw. die [X.]. So können diese Veranstaltungen unter Einhaltung der religiösen Vorschriften – beispielsweise ohne die Ausgabe von Alkohol, alkoholhaltigen Lebensmitteln und Schweinefleisch – geplant, angeboten und durchgeführt werden.

(5) Da die Bezeichnung „[X.] [X.]“ geeignet ist, den weiten Themenbereich der „Halal“-Lebensweise abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften für den Raum [X.] oder mit Bezug zu diesem zu umschreiben, ergibt sich auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die zur Entstehung der Druckschrift bzw. der Publikation führen, nämlich die Dienstleistungen der [X.] „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Layoutgestaltung (außer für Werbezwecke); Online-Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Dienstleistungen eines Verlages, insbesondere Entwurf und Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Veröffentlichung von Verlagsdruckerzeugnissen, auch über das [X.]“ ein beschreibender Begriffsinhalt (vgl. hierzu [X.] GRUR 2013, 522 Rn. 17 – [X.] schönste Seiten).

(6) Schließlich fasst das angesprochene Publikum für die in [X.] beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen „Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellen von Plattformen und Portalen im [X.] (soweit in [X.] enthalten); Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffung des Zugriffs zu Datenbanken; Übermittlung digitaler Dateien; Telekonferenzdienstleistungen; Telekommunikation mittels Plattformen im [X.] zum Austausch von Daten und Informationen aller Art“ die Angabe „Halal [X.]“ ebenfalls wegen seines thematischen und örtlichen Bezugs nur als Sachangabe auf. Denn zu den Telekommunikationsdienstleistungen in [X.] gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (vgl. [X.] GRUR 2010, 1100 Rn. 22 – [X.]!, [X.] 30 W (pat) 548/14 – [X.]; [X.] 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – [X.]; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – [X.]; 26 W (pat) 72/14 – [X.]). Bei den Daten und Informationen, die mittels der Dienstleistungen der [X.] ausgetauscht bzw. auf die auf diese Weise zugegriffen werden kann, können es sich um solche zu Halal-Vorschriften, entsprechenden Geschäften und sonstigen halal-konformen Angeboten im Raum [X.] handeln. Dies kann auch Thema von Online-Konferenzen sein.

Die Wortbestandteile des [X.] geben daher einen bloßen sachbezogenen Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

cc) An diesem rein sachbezogenen Verständnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Begriff [X.] in der angemeldeten Wort-/Bildgestaltung nicht nur in lateinischer Schrift, sondern zusätzlich in [X.] Schriftzeichen Abbildung

Bei fremdsprachigen Begriffen und Schriftzeichen kommt es darauf an, ob die beteiligten [X.]e in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen, wobei gleichermaßen auf die Durchschnittsverbraucher als auch auf die Fachkreise abzustellen ist ([X.] [X.], 428 Rn. 26 u. 32 – Matratzen Concord AG/[X.] Germany SA [[X.]]). Sowohl das Verständnis der Endabnehmer als auch der Kenntnisstand der Fachkreise kann dabei jeweils allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 208, 209 und 585, 586 unter Hinweis auf [X.] a a. [X.] – Matratzen Concord AG/[X.] Germany SA [[X.]])

(1) [X.] lebten rund 5,5 Mio. Muslime in [X.] (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung im September 2019 dürfte die Zahl hiervon nur unwesentlich abweichen). Damit zählt der Islam zu den verbreitetsten Religionen in [X.] (vgl. [X.] „statista“ unter de.statista.com, „Entwicklung der Anzahl der Muslime in [X.] von 1945 bis 2020“). [X.] liegen nicht zuletzt wegen dieses inländischen Wachstumspotenzials im Trend. Auf der [X.] allgemeinen Nahrungs- und Genussmittelausstellung 2019 gehörten Lebensmittel, die nach [X.] produziert werden, mit einer Vielzahl von entsprechenden Ausstellern zu den wichtigsten Branchentrends (vgl. de.statista.com unter „Statistiken zum globalen [X.]“). Um muslimisch lebenden Menschen in [X.] bzw. [X.] dabei zu helfen, sich nach dem [X.] zu ernähren und/oder danach zu leben, werden schon seit langem von verschiedenen Prüf- und Zertifizierungsstellen Halal-Zertifizierungen angeboten. Die vergebenen Siegel enthalten im Übrigen überwiegend den Begriff „Halal“ auch in [X.] Schriftzeichen.

(2) Soweit die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen vom allgemeinen Publikum nachgefragt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der [X.] Endverbraucher in den [X.] Schriftzeichen ohne weiteres den Begriff „halal“ zu erkennen vermag, wenngleich wegen der konkreten Anordnung über dem Begriff „[X.]“ eine dahingehende Vermutung nahezuliegen scheint. Allerdings dürfte es sich bei denjenigen Verbrauchern, die Waren und Dienstleistungen mit [X.] nachfragen, im Wesentlichen um gläubige Muslime handeln. Muslimische Verbraucher [X.] Herkunft besitzen aber jedenfalls Grundkenntnisse des [X.]. Andere Angehörige des Islam – unabhängig von der Herkunft – kennen zumindest den Zentralbegriff „Halal“ aus dem [X.] auch in [X.] Schriftzeichen.

Zwar kommt innerhalb ein und desselben [X.]es eine gespaltene Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. [X.] GRUR 2013, 631, Rn. 64 - [X.]/Marulablu). Ausnahmsweise kann aber die Bildung und Berücksichtigung verschiedener [X.]e gerechtfertigt sein, sofern solche sich objektiv voneinander abgrenzen lassen. Dies gilt zumindest dann, wenn der betreffende (fremdsprachige) [X.] nach den gegebenen Verhältnissen des Marktes für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eine selbständige Bedeutung hat (vgl. zur Frage der gespaltenen Verkehrsauffassung die Rechtsprechung des [X.] im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sowie bei der rechtserhaltenden Benutzung: [X.] [X.], 587, Nr. 23 ff. – [X.]; [X.], 64 Rn. 9 - Maalox/[X.]; s. zuletzt für das Anmeldeverfahren [X.], Beschluss vom 30.09.2021, 30 W (pat) 509/20 – [X.] ROMANIEI). Den Fragen, ob sich die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht nur an muslimische Verbraucher richten, sondern auch an [X.] Verbraucher, und ob im Hinblick auf die oben dargestellten Marktgegebenheiten vorliegend beide Endverbraucherkreise klar und objektiv nach ihrer Religion und Sprache abgrenzbar sind und daher eine gespaltene Verkehrsauffassung angenommen werden kann - wofür durchaus Einiges spricht -, braucht vorliegend nicht abschließend nachgegangen zu werden.

(3) Denn jedenfalls verfügt das Fachpublikum auf dem [X.] über entsprechende Spezialkenntnisse. Auch Anbieter, deren Geschäftstätigkeit bereits auf Produkte und Leistungen gemäß den [X.] Vorschriften ausgerichtet und gegebenenfalls schon halal-zertifiziert ist, besitzen zumindest gewisse Arabischkenntnisse und erkennen die Schriftzeichen in ihrer Bedeutung. Soweit es sich um ein unternehmerisches Publikum handelt, das sich den [X.] bzw. den muslimischen Verbraucherkreis als Zielmarkt erst noch erschließen will, ist davon auszugehen, dass diese sich entsprechend beraten und informieren lassen und ihnen die Bedeutung des zentralen Begriffs des Islam dadurch nahegebracht wird.

Die fachkundigen Kreise werden daher um die Bedeutung der Schriftzeichen Abbildung

Mit Blick auf den beschreibenden Gehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt den Wortbestandteilen des [X.] damit die erforderliche Unterscheidungskraft.

c) Auch die grafische Gestaltung des [X.] Abbildung

Bei der Schriftgestaltung und ihrer zentralen, untereinander angeordneten Platzierung in einer quadratischen Umrandung handelt es sich um einfache, werbeübliche Elemente, durch die das [X.] nicht überwunden wird (vgl. hierzu [X.] [X.], 1204 - AbbildungAbbildungAbbildung

Wegen seiner unauffälligen quadratischen Gestaltung und der mit den Wortbestandteilen verbundenen Sachaussage wird der angesprochene Verkehr das [X.] nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.

Das Anmeldezeichen verfügt damit nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

2. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Anmelderin hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022 zurückgenommen. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 3 [X.].

Meta

29 W (pat) 583/20

30.03.2022

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2022, Az. 29 W (pat) 583/20 (REWIS RS 2022, 440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 440

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 535/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Safe@Work" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


25 W (pat) 17/21 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „PRIVATE CAR AREA (Wort-Bildmarke)“ – keine Unterscheidungskraft für einen Großteil der Waren und …


29 W (pat) 546/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „Surface Technology GERMANY (Wort-Bildmarke“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungsgefahr


29 W (pat) 582/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „Managing Trust“ – keine Unterscheidungskraft - kein betrieblicher Herkunftshinweis – beschreibender Hinweis auf …


29 W (pat) 544/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "WoMenPower" – keine Unterscheidungskraft


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.