Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2019, Az. 29 W (pat) 551/18

29. Senat | REWIS RS 2019, 11182

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "STReeT ART GAMeS (Wort-Bild-Marke)" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

…       

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 209 305.5            

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2019 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, die Richterin [X.] sowie [X.] Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildgestaltung

Abbildung
2

ist am 22. März 2018 vom Beschwerdeführer angemeldet worden für die nachfolgenden Waren der

3

Klasse 16: Kreide in Sprayform; Schablonen [Papier- und Schreibwaren];

4

Klasse 28: [X.].

5

Mit Beschluss vom 22. August 2018 hat die Markenstelle für Klasse 28 die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Eintragung des angemeldeten [X.] die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegenstünden. Zur Begründung hat die Markenstelle auf ihre Ausführungen in dem Beanstandungsbescheid vom 22. Mai 2018 Bezug genommen, zu dem der Anmelder keine Stellung genommen hat. In dem amtlichen Beanstandungsbescheid ist ausgeführt, dass das Anmeldezeichen lediglich Sachinformationen in Bezug auf die Offerte übermittle. „[X.] [X.]“ bezeichne eine nicht kommerzielle moderne Kunstrichtung, die seit 2005 verschiedene Techniken, Materialien, Gegenstände und Formen der Kunst im frei zugänglichen öffentlichen Raum umfasse. Die angemeldete Kennzeichnung „[X.] [X.] [X.]“ mit der entsprechenden Gesamtbedeutung „Straßen Kunst [X.]“ bzw. „[X.] [X.]“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen daher lediglich als sachbezogene Information über die Art und Thematik der darunter angebotenen und vertriebenen „[X.]“ und über den möglichen Verwendungszweck der Waren „Kreide in Sprayform; Schablonen [Papier- und Schreibwaren]“ verstanden. Ein individualisierendes Betriebskennzeichen sei dem [X.] nicht zu entnehmen, weshalb ihm daher bereits die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei. Zudem bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Kennzeichnung als Warenbeschreibung auch einem Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber auf dem Markt unterliege. Auch die grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens vermöge die markenrechtliche Unterscheidungskraft nicht zu begründen. An die grafische Ausgestaltung seien nämlich umso höhere Anforderungen zu stellen, je beschreibender und allgemein verständlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren erkennbar sei. [X.], die sich nicht wesentlich von den [X.] unterschieden sowie einfache und gebräuchliche Gestaltungen und Verzierungen des [X.] seien nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Die Anordnung der drei zentriert untereinander angebrachten Wortelemente „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“ sei nicht hinreichend eigenwillig, um allein darin einen [X.] zu erkennen.Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt:

6

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des [X.] vom 22. August 2018 wird aufgehoben.

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Er ist der Auffassung, dass das angemeldete Zeichen bereits im Hinblick auf die kennzeichnungskräftige grafische Ausgestaltung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Jedes der Wortelemente setze sich aus individuell designten Einzelbuchstaben zusammen, die eine Aufmerksamkeit erzeugende Originalität des grafischen Gesamteindrucks der Marke bewirkten. Dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher falle zum Beispiel sofort das prägnante Schriftbild der Buchstaben „R“, „e“, „A“ und „G“ mit den massiv ausgefüllten Innenflächen auf, wodurch sich das Zeichen bereits maßgeblich von einer werbetypischen Schriftform markant abhebe. Des Weiteren sei erkennbar, dass sich das Bild sämtlicher Buchstaben voneinander unterscheide sowie dass diese jeweils unterschiedliche Schriftrichtungen bzw. Neigungswinkel und auch wechselnde Laufweiten des [X.] aufwiesen, was charakteristisch in Erscheinung trete. Die grafische Ausgestaltung sei so prägnant, dass der Aussagegehalt der Wortbestandteile selbst für den Durchschnittsverbraucher in den Hintergrund trete. Schließlich komme den ohnehin sprachunüblich zusammengesetzten Wortbestandteilen selbst in ihrer Bedeutung „[X.] [X.]“ bzw. „Straßen Kunst [X.]“ keine [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren zu; hierfür bedürfe es vielmehr einer näheren Analyse. Deshalb liege auch keine unmittelbar beschreibende Angabe vor. Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dass bereits der Wortbestandteil „[X.]“ innerhalb des [X.] ohne weiteres als Herstellerhinweis erkannt werde. Denn bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sei maßgeblich auf den branchenüblichen Einsatz von Zeichen der in Rede stehenden Art als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren abzustellen. Das Wort „[X.]“ in Pluralform sei im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren als [X.] seit langer Zeit üblich; dies werde beispielsweise durch die Liste der Ausstellerfirmen auf der [X.]messe „Spiel '17“ belegt; in dieser Liste seien 244 konkrete Aussteller mit dem Wort „[X.]“ bezeichnet. Die bereits zum Anmeldezeitpunkt bestehende Kennzeichnungsgewohnheit des relevanten Verkehrs, in der Verwendung der Pluralform „[X.]“ bzw. „[X.]“ einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen, werde auch deutlich durch die weiteren [X.], in denen auf [X.]n Hinweise auf den [X.]hersteller gegeben würden durch die Verwendung der „[X.], so z. B. „…von SK [X.]“, „…von Lookout [X.]“, „…von Eagle [X.]“, „…von [X.] [X.]“.

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Zudem werde der Verkehr dem Begriff „[X.] [X.]“ keinen eindeutigen Aussagegehalt entnehmen. Bei „[X.]“ handle es sich um einen Fachbegriff aus dem Kunstbereich, so dass sich für den hier relevanten Durchschnittsverbraucher die Bedeutung nicht ohne weiteres ergebe. Bereits aus diesem Grund könne es sich nicht um einen [X.]en Hinweis handeln. Die reine Tatsache, dass ein solcher Fachbegriff lexikalisch belegt sei, zeige keinesfalls, dass sich damit auch für den Durchschnittsverbraucher dessen Bedeutung ohne weiteres erschließe. Wäre dem so, wären Lexika an sich obsolet. Schließlich sei dem Verkehr zum hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt im März 2018 ein wie auch immer geartetes „[X.] Game“ unbekannt gewesen. Bei den nunmehr recherchierbaren [X.]n in Bezug zu [X.] würden die Begriffe jeweils in Singularform oder markenmäßig verwendet.

9

Mit dem [X.] sind dem Beschwerdeführer vorab [X.] zugesandt worden ([X.]. 35-80 d. A.); ferner wurden in der mündlichen Verhandlung ergänzend Unterlagen ([X.]. 166-202 d. A.) übergeben, zu denen der Beschwerdeführer nach Erörterung mit dem Senat erklärt hat, dass auf eine Schriftsatzfrist verzichtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] zulässig.

Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das angemeldete [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 Rn. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 Rn. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 Rn. 11 – [X.]).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.] Rn. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.] Rn. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 Rn. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 Rn. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 Rn. [X.] [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 Rn. 16 – [X.] Congress).

Besteht eine Marke aus mehreren Elementen - wie im vorliegenden Fall aus Wortbestandteilen und einer grafischen Ausgestaltung -, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen ([X.] Rn. 9 – [X.]Congress). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt ([X.] [X.] 2014, 872 Rn. 13 – [X.]). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] [X.] 2004, 943 – SAT.2; [X.] 2006, 229 – BioID).

b) Diesen vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das angemeldete Zeichen nicht. Denn das hier durch die Waren der Klasse 16 und die [X.] der Klasse 28 neben den [X.] angesprochene allgemeine Publikum wird das Zeichen nur als [X.] gestaltete [X.], nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

aa) Die Wortbestandteile des Zeichens „[X.] [X.]“ erschöpfen sich in einem sachlichen Hinweis auf Street-Art [X.].

[X.]“ (Schreibweise auch „Streetart“, „Street-Art“) handelt es sich um einen Begriff englischsprachiger Herkunft, dessen unmittelbare [X.] Übersetzung „Straßenkunst“ ist. „Street-Art“ hat sich aber darüber hinaus zu einem Fachbegriff aus dem Kunstbereich entwickelt und bezeichnet eine „[nicht kommerzielle] moderne Kunstrichtung, deren [vor allem grafische] Werke im öffentlichen Raum frei zugänglich sind“ (vgl. [X.] unter www.duden.de). Wie die dem Anmelder vorab mit der Ladung übermittelten bzw. in der mündlichen Verhandlung übergebenen Rechercheunterlagen zeigen, findet der Begriff „Street-Art“ in dieser Bedeutung bereits umfangreich auch in allgemeinen Medien sachbeschreibende Verwendung; häufig wird auch über den wohl bekanntesten Streetart-Künstler [X.] berichtet. Ferner existieren [X.]-Projekte in Schulen sowie Messen, Ausstellungen und Events zu dieser Kunstrichtung, wie beispielsweise die [X.] in der ehemaligen [X.], das „Xi’an Classics Meet [X.] [X.]“-Event oder das Areal des ehemaligen [X.] in München, dessen Außenwände als Fläche für die Kunstwerke dienen, zeigen. Auch [X.]-Touren zum Ablaufen gibt es bereits in einigen Städten wie in [X.], München (so z. B. unter dem Titel „O´gsprüht is´“), [X.], [X.] und Basel.

Selbst wenn ein Teil des angesprochenen Publikums die Kunstrichtung der „[X.]“ nicht kennen mag – wovon im Hinblick darauf, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher zugrunde zu legen ist, kaum ausgegangen werden kann – werden die Wortbestandteile „[X.]“ ohne besondere Schwierigkeiten jedenfalls mit „Straßenkunst“ übersetzt werden.

[X.]“ als Plural von „game“ im Sinne von „Spiel“ gehört zum Grundwortschatz der [X.] (vgl. Leo Online Wörterbuch Englisch-Deutsch unter www.leo.org; [X.] Wörterbuch Englisch-Deutsch unter de.pons.com) und wird vom inländischen Verkehr ohne weiteres verstanden.

Das Anmeldezeichen insgesamt bedeutet „[X.]-[X.]“ bzw. „Straßenkunst-[X.]“; die [X.] gebildete Gesamtbezeichnung vermittelt keinen anderen Eindruck als die Summe ihrer Einzelbedeutungen. Das durch die Waren angesprochenen allgemeine Publikum versteht die Wortbestandteile des [X.] damit ohne weiteres als Hinweis auf [X.], die sich mit [X.] bzw. Straßenkunst beschäftigen.

bb) In der zuvor dargelegten Bedeutung weist die Wortfolge in Bezug zu den hier beanspruchten Waren einen beschreibenden Begriffsinhalt auf; dieser Begriffsinhalt erschließt sich - anders als der Beschwerdeführer meint - den angesprochenen Verkehrskreisen sofort und ohne besonderen analytischen Aufwand.

[X.] [X.] [X.] GAME“ (Erscheinungsdatum: 21.12.2014; [X.]. 201 d. A.) oder das „Street-Art-Game VANDALS“, ein [X.] für Smartphone und [X.], bei dem [X.]r in fünf [X.] eintauchen und dort nach freien Flächen, die es zu verschönern gilt, suchen ([X.]. 70-72 d. A.). Ferner gibt es ein [X.]-Projekt „[X.] als [X.]“, bei dem die Straßen [X.]s mit überdimensionalen [X.] bestückt wurden ([X.]. 73-76 d. A.); außerdem ein „Paris [X.] Game“ für Kinder, bei dem [X.]-Werke, die sich in der [X.] befinden, mit Fehlern versehen werden, die die Kinder suchen können ([X.]. 77 d. A.). Vergleichbare Angebote fanden sich bereits im [X.] in [X.] („Lernerlebnis [X.] Memory“, [X.]. 190-192 d. A.) und in [X.] („[X.] Bingo“ ein „Urban Game im [X.]er Unionsviertel“, [X.]. 193-197 d. A.). Auch im [X.] sind [X.]-[X.] beliebt und werden von unterschiedlichen Anbietern präsentiert (vgl. [X.]. 78-80 und 200 d. A.).

In Bezug auf die Waren der Klasse 28 „[X.]“ gibt die Angabe „[X.] [X.]“ damit klar und deutlich einen beschreibenden Hinweis darauf, dass es sich um [X.]-[X.] handelt. Die Waren der Klasse 16 „Kreide in Sprayform; Schablonen [Papier- und Schreibwaren]“ sind zwar selbst keine [X.], gleichwohl verfängt der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die Angabe „[X.] [X.]“ habe keinen beschreibenden bzw. direkten Bezug hierzu. Denn bei [X.] werden verschiedene hierfür typische Hilfsmittel eingesetzt (wie z. B. Sprühdosen, Marker, Schablonen, Pinsel etc.), was auch für entsprechende [X.] gilt. Dass für [X.] statt der üblichen Graffiti-Sprayfarbe eher (abwaschbare) Sprühkreide angeboten wird und zum Einsatz kommt, dürfte im Hinblick auf die häufig strafrechtliche Relevanz der [X.] bzw. des Graffiti nachvollziehbar sein. Die angemeldete Bezeichnung gibt mithin einen Hinweis auf die Bestimmung der Waren der Klasse 16, nämlich dass diese zum Einsatz in [X.]-[X.]n bestimmt und geeignet sind (vgl. auch [X.], Beschluss vom 22.06.2015, 25 W (pat) 513/13 – Street Tattoo).

Dass die Angabe in Pluralform gehalten ist und der Bezeichnung nicht zu entnehmen ist, um welche [X.] es sich dabei konkret handelt (z. B. Ratespiel, Lernspiel, Gedächtnisspiel oder Kreativ- bzw. Malspiel), steht der Annahme einer [X.] nicht entgegen. Denn diese Unbestimmtheit kann tatsächlich gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich an verschiedenen Produkten zu umfassen (vgl. [X.] [X.] 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt, u. a. für „Bücher“). Zudem kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren hat, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Eine beschreibende Benutzung als [X.] für die Waren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] [X.] 2014, 569 Rn. [X.] [X.]).

cc) Der Auffassung des Anmelders, dass die Angabe „[X.] [X.]“ wegen der Verwendung der Pluralform „[X.]“ vom Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel wahrgenommen werde, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer meint, dass bereits zum Anmeldezeitpunkt eine entsprechende Branchenübung bestanden habe, durch Verwendung der Pluralform „[X.]“ bzw. „[X.]“ einen betrieblichen Herkunftshinweis zu geben, so dass der relevante Verkehr wegen dieser Kennzeichnungsgepflogenheiten auch der angemeldeten Wortfolge einen solchen beimessen werde. Zum Beleg dafür verweist er u. a. auf eine Liste der Ausstellerfirmen der [X.]messe „Spiel ´17“, auf der Anbieter wie beispielsweise All[X.]4you, [X.], Geek Attitude [X.], Artipia [X.], Unique [X.], Hot [X.], Voodoo [X.] u. v. m. aufgeführt sind. Aus dem Umstand, dass zahlreiche [X.]hersteller in ihrer Unternehmensbezeichnung den Bestandteil „[X.]“ bzw. „[X.]“ führen, kann aber nicht allgemein und uneingeschränkt auf die markenrechtliche Schutzfähigkeit geschlossen werden. Die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 [X.] kann nämlich der konkreten Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht gleichgesetzt werden, dem steht schon die unterschiedliche Funktion von Unternehmenskennzeichen und Marke entgegen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 5 Rn. 4 und 40 ff.). Zudem enthalten die meisten der aufgeführten Firmennamen neben der glatt beschreibenden Angabe „[X.]“ - anders als im Streitfall - einen unterscheidungskräftigen weiteren Bestandteil. Nicht zuletzt ist der Bezeichnung „Hot [X.]“ vom [X.] bereits die markenrechtliche Unterscheidungskraft u. a. für „[X.]“ abgesprochen worden ([X.]: [X.] 010211738).

Der Wortbestandteil des [X.] beschränkt sich nach alledem auf eine rein sachbezogene Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt.

Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke, unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente, als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht ([X.] [X.] 2006, 229 Rn. 73, 74 – BioID/[X.] [BioID]; [X.] [X.] 2010, 640 f. – hey!; [X.] 2001, 1153 – antiKalk). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (vgl. [X.] WRP 2014, 573 Rn. 32 – [X.]; [X.] 2014, 376 Rn. [X.] [X.]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren/ Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. [X.] [X.] 2001, 1153 – antiKALK). Denn je unmittelbarer die [X.] hervortritt, umso mehr wird sie sich in den Augen des angesprochenen Verkehrs gegenüber der grafischen Gestaltung in den Vordergrund drängen. Die Unterscheidungskraft eines solchen Kombinationszeichens kann daher nur bejaht werden, wenn der Verkehr in der bildlichen Ausgestaltung oder in dem von ihr mitbestimmten Gesamteindruck der Marke eine betriebliche Herkunftskennzeichnung sieht. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Denn gerade Ausgestaltungen, die den Sinngehalt der Aussage grafisch unterstützen, sind [X.], wie die nachfolgenden Beispiele zeigen mögen:

AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

So wird hier für entsprechende Veranstaltungen, die u. a. mit „[X.]“ näher beschrieben werden, mit [X.]-typischen individuellen Schriftzügen oder Schablonengraffitis geworben und auch Bücher, die sich inhaltlich-thematisch mit [X.] beschäftigen, werden derart gestaltet ([X.]. 171-175 d. A.).

Die gewählte typische Graffiti- bzw.- Street-Art-Grafik des [X.] konkretisiert und unterstreicht damit den sachlichen Bedeutungsgehalt der Angabe in Bezug zu den hier in Rede stehenden Waren. Die grafische Ausgestaltung reicht daher nicht, um einen über die sachliche Aussage „[X.] [X.]“ hinausgehenden schutzfähigen Gesamteindruck zu bewirken.

Zum anderen entfalten Voreintragungen ungeachtet der hier ohnehin fehlenden Vergleichbarkeit in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 [X.]. [X.] Bild-digital und [X.] Stuttgart m. w. N.; [X.], a. a. [X.] Rn. 45 - [X.]; [X.] 2014, 376 Rn. 19 – [X.]; [X.] 2011, 230 Rn. 12 – [X.]; [X.] [X.] 2011, 66 Rn. 12 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

Dem Verkehr erschließt sich nach alledem aus dem [X.] nur eine im Vordergrund stehende [X.], so dass dem Zeichen damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

2. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Meta

29 W (pat) 551/18

23.01.2019

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2019, Az. 29 W (pat) 551/18 (REWIS RS 2019, 11182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11182

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25 W (pat) 536/20

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25 W (pat) 513/13

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