Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2015, Az. 29 W (pat) 582/12

29. Senat | REWIS RS 2015, 9316

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Managing Trust“ – keine Unterscheidungskraft - kein betrieblicher Herkunftshinweis – beschreibender Hinweis auf das Thema, den Inhalt und den Gegenstand der Waren und Dienstleistungen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 053 406.3

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 23. Juni 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] und der Richterinnen [X.] und Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

Managing Trust

3

ist am 22. September 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 16: [X.], insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Prospekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

5

Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten, Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für gewerbliche und Werbezwecke, nämlich Organisation von Messeteilnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Verkaufsförderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch im [X.]; Vermietung von Standflächen für Messestände und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände, soweit in Klasse 35 enthalten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Vermietung von Werbeflächen, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung und Marktanalyse; Organisation und Veranstaltung von Produktpräsentationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke;

6

[X.]: Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.], Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellen von Plattformen und Portalen im [X.] (soweit in [X.] enthalten); Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Telekonferenzdienstleistungen; Vermietung von Zugriffszeiten auf globale Computernetzwerke und Verschaffung des Zugriffs zu Datenbanken;

7

Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Kongressen, Symposien und Wettbewerben für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke.

8

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen, weil die Bezeichnung „Managing Trust“ nicht unterscheidungskräftig und zudem freihaltungsbedürftig sei. Das Zeichen sei aus - auch in [X.] vielfach verwendeten und daher ohne weiteres verständlichen - [X.] Wörtern sprachüblich gebildet. Es werde vom angesprochenen Verkehr lediglich als inhaltsbeschreibender Sachhinweis verstanden; es weise auf Waren und Dienstleistungen hin, welche sich sachlich/thematisch mit der Vertrauensbildung oder der Vertrauensgewinnung und –pflege auseinandersetzten oder darüber informierten. Der Umstand, dass der [X.] auch die Bedeutung im Sinne von „geschäftsführende Treuhandgesellschaft“ oder auch „das Führen einer Treuhandgesellschaft“ zukommen könne, führe nicht zur Schutzfähigkeit. Insofern sei das Zeichen allenfalls in mehrfacher Hinsicht beschreibend.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie (sinngemäß) beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 23. Oktober 2012 aufzuheben.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Amtsverfahren. Dort hat sie die Auffassung vertreten, sowohl für die Einzelbestandteile als auch für die konkrete Wortkombination seien eine Vielzahl von Übersetzungsalternativen in völlig unterschiedliche Richtungen denkbar, weshalb das Anmeldezeichen mehrdeutig und interpretationsfähig sei. Die sprachunüblich gebildete und hinreichend fantasievolle Wortfolge könne gegenüber dem angesprochenen inländischen Verkehr daher auch keinen primär beschreibenden Inhalt oder einen Sinngehalt als Sach- oder Werbeaussage vermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des Wortzeichens „Managing Trust“ als Marke steht in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 228 Rn.  33 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy; [X.], 825 Rn. 13 - [X.]; [X.], 935 Rn. 8 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229 Rn. 27 - BioID; [X.], 949 Rn. 10 - My World; [X.], 2008, 710 Rn. 12 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. [X.] - [X.]; [X.], 411 Rn. 8 - [X.]; [X.], 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; a. a. [X.] - My World). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 - Henkel; [X.] [X.] 2001, 1151 - marktfrisch; [X.] 2000, 420 –RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.], 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 - [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 270 Rn. 11 - Link economy; [X.], 952 Rn. 10 - [X.]Card; [X.], 850 Rn. 19 - [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] [X.] 2014, 872 Rn. 21 - [X.]; [X.], 1100 Rn. 20 -[X.]!; a. a. [X.] - [X.]; [X.] 2003, 1050 - [X.]; [X.] 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.] 2014, 1204 Rn. 12 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 - [X.]!; a. a. [X.] Rn. 28 f. - [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 Rn. 32 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 97 - Postkantoor; a. a. [X.] Rn. 38 - [X.]; [X.] 2003, 58 Rn. 21 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. - [X.]; a. a. [X.] Rn. 98 - Postkantoor; a. a.[X.] Rn. 39 f. -[X.]; a. a. [X.] Rn. 28 - [X.] 2; [X.] a. a. [X.] Rn. 16 - [X.]).

Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] [X.], 943, 944 - [X.].2; [X.], 229, 230 - BioID).

2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen „Managing Trust“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht. Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden im Anmeldezeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

a) Das Zeichen setzt sich aus den [X.] Wörtern „Managing“ und „Trust“ zusammen. Das [X.] Wort „managing“ geht auf die Grundform „(to) manage“ mit der Bedeutung „führen, leiten, bewerkstelligen, schaffen, beaufsichtigen, verwalten“ zurück (vgl. Online Wörterbuch [X.] [X.] dict.leo.org.; [X.]). Die Begriffe „Manager“ bzw. „Management“ wie auch das Verb „managen“ sind bereits seit langem in die [X.] (Umgangs)Sprache eingegangen (vgl. [X.], www.duden.de). Der weitere Bestandteil „Trust“ bedeutet unter anderem „Vertrauen“ (Online Wörterbuch [X.]-[X.] dict.leo.org; [X.], Wörterbuch). Die [X.] wird damit ohne weiteres mit „Vertrauen managen/Vertrauen schaffen/Vertrauen bewerkstelligen“ übersetzt und verstanden werden.

Im Hinblick darauf, dass sich die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen neben den allgemeinen Verkehrskreisen überwiegend auch an Fachpublikum wie z. B. Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene wenden und zudem [X.] in der Geschäftswelt vielfach, insbesondere im IT-Business, Sach-, Fach- und Werbesprache ist, wird die dargestellte Bedeutung vom überwiegenden Teil des Verkehrs unmittelbar erfasst.

b) Das Motto „Managing Trust“ steht unter anderem für das Vertrauen und die Sicherheit in der digitalen Welt, wie die der Beschwerdeführerin vorab übermittelten Verwendungsnachweise ([X.]. 16-19 d. A.) belegen. Es war auch Leitthema der von der [X.] veranstalteten Messe CeBIT.

Managing Trust Lösungen...Nicht nur in der Cloud, sondern auch in der heutigen mobilen IT-Welt geht es nicht mehr ohne Lösungen, die sensible Daten vor unbefugtem Zugriff schützen…“; „Managing Trust beschreibt den Prozess der Vertrauensbildung als Basis für Fortschritt und Wachstum…Je größer das Vertrauen in die Lösungen und Anwendungen der internationalen ITK-Branche ist, desto schneller kann auch die Weltwirtschaft wachsen…Vertrauen und Sicherheit in intelligente Lösungen und Prozesse müssen bei den Anbietern und Anwendern als zentrale Managementaufgabe verstanden werden.“.

Diesen Rechercheergebnissen ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst die Wortfolge „Managing Trust“ im Zusammenhang mit dem [X.] der [X.] beschreibend verwendet.

Managing trust in a peer-2-peer information system“; „Managing Trust in Cyberspace“; „Managing Trust in Online Social Networks“; „Evolving and managing trust in grid computing systems“; „[X.]: Managing Trust Information“; „Digital Trust Symposium 2010“; „Workshop Managing Digital Trust: [X.], [X.], Protocols and Recent Developments“; “Digital Trust: Vertrauen wird zur Nagelprobe für digitale Technologien”; “Datenschutz – [X.] wird erwachsen…Unternehmen werden sich – eher früher als später – klar positionieren müssen, wie sie digital trust managen wollen...”.

Customer Trust Management – Ein Beitrag zum Vertrauensmanagement im Lebensmitteleinzelhandel“, [X.]. 39 d. A. und Titel des Artikels einer Unternehmensberatung „[X.]“, [X.]. 20 d. A.) Verwendung findet, führt nicht zur Schutzfähigkeit. Denn auch in dieser Bedeutung ergibt sich lediglich ein sachlich beschreibender Begriffsgehalt.

c) [X.]“ gibt in der zuvor dargelegten Bedeutung „(digitales) Vertrauen managen“ in [X.] Weise einen beschreibenden Hinweis auf das Thema, den Inhalt und den Gegenstand der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Für die in Klasse 16 beanspruchten Waren, nämlich „

Bezüglich der in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „

Die Dienstleistung „

Anbieter der weiter in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „

Für die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen „

Da die Angabe „Managing Trust“ geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken (vgl. [X.], 522 Rn. 17 - [X.]s schönste Seiten), besteht für die Dienstleistungen der „

Schließlich gibt das angemeldete Zeichen im Umfang der Dienstleistungen der [X.] „

d) Der Umstand, dass der Bestandteil „Managing“ als Adjektiv aufgefasst werden kann und das Zeichenwort „Trust“ auch „Investmentgesellschaft, Treuhandgesellschaft, Konzern, Kartell“ bedeutet, führt nicht zu einer die Schutzfähigkeit begründenden Mehrdeutigkeit. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Bezeichnung „Managing Trust“ den Inhalt der fraglichen Waren und das Thema und den Gegenstand der Dienstleistungen nicht genau bezeichnet. Denn von einem beschreibenden Begriff ist auch dann auszugehen, wenn das Zeichen verschiedene - beschreibende - Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und unbestimmt gehalten ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene  Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. [X.] [X.] 2014, 573 Rn. 24 – [X.]; [X.] 2013, 522 Rn. 13 – [X.]s schönste Seiten).

Das Anmeldezeichen stellt nach alledem eine Sachaussage für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar und ist somit nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Meta

29 W (pat) 582/12

23.06.2015

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2015, Az. 29 W (pat) 582/12 (REWIS RS 2015, 9316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9316

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