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PDF anzeigen [X.] vom 9. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 9. Februar 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. [X.] sind nicht zu entscheiden, eine Divergenz liegt nicht vor, und die Klägerin macht zu Unrecht geltend, ihre [X.] seien verletzt worden. Auf dem eingeschlagenen Weg kann die Klägerin ihr dem Senat grundsätzlich durchaus nachvollziehbares Ziel, die Handhabung der [X.] des Gesellschaftsvertrags für Gesellschafterdarlehen pp. durch den Beklagten zu 1 rückgän-gig zu machen bzw. für die Zukunft zu verhindern, nicht erreichen: Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass § 7 des Gesellschaftsvertrags jedenfalls nicht im Sinne des [X.] zu 3 zu verstehen sei. Dieser widerspricht der [X.] Regelung in § 7 des Gesellschaftsvertrags und kann auch nicht mit einem anderen Inhalt versehen werden (§ 308 ZPO). [X.] Einschränkung auf "Missbrauchsfälle" wäre völlig unbestimmt, wobei der Senat allerdings der Auffassung ist, dass die Praktiken des Beklagten zu 1 seiner Treupflicht und dem Geist des [X.] widersprechen. Eine Leistungsklage auf [X.] war nicht Gegenstand des Berufungsver-fahrens. Eine Zahlungsklage hätte auf Leistung an die [X.] 3 - schaft lauten müssen. Im Übrigen sieht der Senat von einer nähe-ren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 162.458,20 • (30.000,00 • [Klageantrag 3] + 67.958,20 • [Klageantrag 4 a + 0,00 • [Klageantrag 4 b wegen § 44 GKG] + 50.000,00 • [Klage-antrag 4 c wegen § 44 GKG] + 2.500,00 • [Klageantrag 5] + 5.000,00 • [Klageantrag 6] + 4.000,00 • [Klageantrag 8 a] + 0,00 • [Klageantrag 8 b wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG] + 3.000,00 • [Klageantrag 9]) [X.][X.]
[X.] Drescher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2006 - 15 O 30/05 - [X.], Entscheidung vom 08.10.2007 - [X.] U 18/07 -
Meta
09.02.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2009, Az. II ZR 241/07 (REWIS RS 2009, 5185)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5185
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