Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2009, Az. II ZR 127/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4660

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 127/08 vom 9. März 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2009 durch [X.], [X.], Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Ausführungen des [X.] zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen das [X.] sind nicht zulassungsrelevant, da dessen Entscheidung jedenfalls durch seine rechtsfehlerfreie, eine Zulassung nicht er-fordernde Hilfsbegründung getragen wird. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 330.000,00 • Goette Kurzwelly [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 U 3543/07 -

Meta

II ZR 127/08

09.03.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2009, Az. II ZR 127/08 (REWIS RS 2009, 4660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4660

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