Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 127/08 vom 9. März 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2009 durch [X.], [X.], Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Ausführungen des [X.] zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen das [X.] sind nicht zulassungsrelevant, da dessen Entscheidung jedenfalls durch seine rechtsfehlerfreie, eine Zulassung nicht er-fordernde Hilfsbegründung getragen wird. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 330.000,00 • Goette Kurzwelly [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 U 3543/07 -
Meta
09.03.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2009, Az. II ZR 127/08 (REWIS RS 2009, 4660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4660
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.