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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 291/07 vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 20. Oktober 2008 durch [X.], [X.], Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gegen die Beklagte zu 1 als Gründungsgesellschafte-rin im Gesellschaftsvertrag nicht auf drei Jahre verkürzt werden konnte (vgl. [X.].[X.]. v. 20. März 2006 - [X.], [X.], 849; [X.], [X.]. v. 13. Juli 2006 - [X.], [X.], 1631; [X.]. v. 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1205 [X.]. 30). Der Fehler ist aber nicht ent-scheidungserheblich, weil die Information der Anleger nach den revisi-onsrechtlich fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unvollständig oder unrichtig war. Der [X.]at hat die Verfahrensrü-gen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 39.200,00 • [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - 35 O 661/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 U 5275/06 -
Meta
20.10.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2008, Az. II ZR 291/07 (REWIS RS 2008, 1364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1364
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