Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2022, Az. 10 AZR 458/21

10. Senat | REWIS RS 2022, 8990

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Gegenstand

Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Herstellen von Fertigbauteilen - Unternehmenszusammenschluss - Auswirkung einer für den Montagebetrieb geltenden Einschränkung der AVE auf den Herstellungsbetrieb


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. September 2021 - 12 [X.]SK - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 25. November 2020 - 3 [X.]/20 SK - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94.812,50 Euro zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.]n, Beiträge zu den [X.] zu entrichten.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich verpflichtet, die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes einzuziehen, und verlangt von der [X.]n Beiträge iHv. 94.812,50 Euro. Dabei handelt es sich um „Mindestbeiträge“ für fünf gewerbliche Arbeitnehmer und um tarifliche Festbeiträge für fünf Angestellte im Zeitraum Dezember 2015 bis November 2017. Bei den gewerblichen Arbeitnehmern hat der Kläger die von dem [X.] im Baugewerbe zugrunde gelegt.

3

§ 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

„§ 1   

Geltungsbereich

        

(1)     

Räumlicher Geltungsbereich

        

Das Gebiet der [X.].

        

(2)     

Betrieblicher Geltungsbereich

        

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

        

…       

        

Abschnitt II

        

Betriebe, die, soweit nicht bereits in Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

        

…       

        

Abschnitt V

        

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

        

…       

        
        

13.     

Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;

        

…“    

        

4

Die [X.] idF vom 10. Dezember 2014 ([X.] 2014) sowie idF vom 24. November 2015 ([X.] 2015) sind mit Einschränkungen gemäß den Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewebe vom 6. Juli 2015 (BAnz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]) für allgemeinverbindlich erklärt worden. Diese lauten auszugsweise:

        

„1.     

Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag

                 

…       

                 

(4) Diese Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige [X.] mit Sitz im Inland,

                 

…       

                 

6.    

die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des [X.] - [X.], des Zentralverbandes Sanitär-Heizung-Klima oder des [X.] sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrages dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist.“

5

Im Anhang 3 sind die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche der entsprechenden Tarifverträge aufgeführt. Darin heißt es ua.:

        

„Metallbauerhandwerk

        

Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die

        

1.    

Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaus sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,

        

…“    

        

6

Die nicht originär tarifgebundene [X.], deren alleinige Gesellschafterin die [X.] ist, stellte in den streitgegenständlichen Kalenderjahren mit eigenen Mitarbeitern hauptsächlich [X.] und Außenwandbetonelemente her. In die Wandelemente aus Beton wurden häufig verglaste Fenster, Sonnenschutz und Dämmung eingebaut. Die Herstellung erfolgte jeweils im Auftrag der Regionalgesellschaften der [X.]. Alleingesellschafterin aller Regionalgesellschaften ist wiederum die [X.]. Die Betonteile wurden auf den Baustellen der Regionalgesellschaften jedenfalls auch von Mitarbeitern der [X.], deren alleinige Gesellschafterin ebenfalls die [X.] ist, verbaut. Die [X.] ist seit Juli 2014 Mitglied in der [X.].

7

Der Konzernlagebericht der [X.] für das 49. Geschäftsjahr vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 hebt unter der Überschrift „Grundlagen des Konzerns“ als sog. „[X.]“ ua. die „elementierte, systematisierte Bauweise in Eigenfertigung“ hervor. Weiter heißt es, dass der Bau im Wesentlichen mit industriell vorgefertigten Bauelementen aus eigener Produktion erfolge.

8

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die [X.] falle unter den betrieblichen Geltungsbereich der [X.]. Die [X.] stelle Fertigbauteile her, die zum überwiegenden Teil innerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut würden. Die [X.] realisiere umfangreiche Bauten im Bereich größerer Gewerbeimmobilien und erstelle schlüsselfertige Gebäude aus einer Hand. Bei den von der [X.]n hergestellten Bauteilen handele es sich zum ganz überwiegenden Teil um serienmäßig produzierte ([X.], welche für die regionalen Tochtergesellschaften der [X.] produziert und von der [X.] zu einem Gebäude zusammengefügt würden. Die [X.] unterhalte einen Baubetrieb iSd. [X.]. Selbst wenn sich die Rechtsnormen des [X.] aufgrund der Verbandsmitgliedschaft der [X.] in der Metallinnung nicht auf diese erstreckten, ändere dies an der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.] auf den Betrieb der [X.]n nichts. Der [X.] stelle lediglich auf die Tätigkeit des Einbauens oder des Zusammenfügens durch ein Unternehmen des Zusammenschlusses ab und nicht auf die konkrete Teilnahme des einbauenden Betriebs am Sozialkassenverfahren.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, an ihn 94.812,50 Euro zu zahlen.

Die [X.] hat die Abweisung der Klage beantragt und die Ansicht vertreten, die Fertigung von [X.] und Außenwandelementen stelle schon keine Herstellung von Fertigbauteilen iSd. Tarifnorm dar. Stützen und Außenwandelemente würden schon immer herkömmlich am Bau verwendet. Die Montage dieser Teile erfolge im Auftrag der Regionalgesellschaften entweder durch die [X.] oder durch fremde Subunternehmer; jedenfalls nicht überwiegend durch die [X.]. Zwischen ihr und dieser gebe es außerdem allenfalls eine mittelbare Beteiligung. Aufgrund der Mitgliedschaft der [X.] in der [X.] fehle es an der Zielsetzung von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.], die Aufspaltung eines einheitlichen, sonst baugewerblichen Betriebs zu verhindern. Der von dem [X.] selbst ausgenommene Montagebetrieb könne einen baufremden Herstellungsbetrieb nicht in den Geltungsbereich des [X.] hineinzwingen. Die [X.] sei ein Betrieb des [X.]. Deren arbeitszeitlich überwiegende Kerntätigkeit sei die Montage von Stahlbauteilen, welche wiederum von anderen Produktionsgesellschaften hergestellt würden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung konnte die Berufung nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.]s und zur Abänderung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.]Rspr., zB [X.] 22. Juni 2022 - 10 [X.] - Rn. 17 mwN).

a) Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der [X.] in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren [X.]raum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.] - Rn. 14 mwN).

b) Geht es um Beiträge für Angestellte, ist der prozessuale Anspruch der jeweils auf der Grundlage der [X.] für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Festbeitrag. Hier macht die Sozialkasse keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.] - Rn. 15 mwN).

2. Der Kläger hat seine Klageforderung in der Klageschrift hinreichend bestimmt. Er hat sowohl die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten aufgeschlüsselt als auch dargelegt, wie sich die geforderten Beiträge auf die einzelnen Monate verteilen.

II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die [X.] einen Anspruch auf Beiträge für jeweils fünf gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im [X.]raum Dezember 2015 bis November 2017 iHv. insgesamt 94.812,50 Euro. Die [X.] unterhielt im streitgegenständlichen [X.]raum einen Baubetrieb, welcher [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 Halbs. 2 [X.] ausgeführt hat.

1. Die Pflicht der [X.], Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu leisten, folgt für den Monat Dezember 2015 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 13, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 und für die [X.] vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2017 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 13, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Buch[X.]a, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2015. Die [X.] ist an den [X.] 2014 und den [X.] 2015 nach § 7 Abs. 1 und 2 iVm. den Anlagen 26 und 27 [X.] gebunden (zur Verfassungsmäßigkeit des [X.] vgl. [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.). Die Bindung folgt zudem aus § 5 Abs. 4 [X.] iVm. den wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen ([X.]) vom 6. Juli 2015 bzw. vom 4. Mai 2016 (zur Wirksamkeit der [X.] vgl. [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - [X.]E 162, 166; 20. November 2018 - 10 [X.] -). Der Betrieb der [X.] wird nicht von den Einschränkungen der [X.], welche gemäß § 10 Abs. 1 [X.] iVm. der dazugehörigen Anlage 37 zu einer Ausnahme vom Anwendungsbereich der §§ 1 bis 8 [X.] führen, erfasst. Soweit es für den Verfall auf den [X.] 2018 ankommt, ist die [X.] an ihn nach § 5 Abs. 4 [X.] iVm. der [X.] vom 7. Mai 2019 (BAnz. [X.] 17. Mai 2019 [X.]) gebunden.

2. Der im Land [X.] gelegene Betrieb unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]). Die von der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum beschäftigten Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 3 [X.] erfasst.

3. Der Betrieb der [X.] fällt in den betrieblichen Geltungsbereich der [X.]. Die [X.] erbringt in ihrem Betrieb baugewerbliche Leistungen in Gestalt von [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.].

a) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb [X.] überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der [X.] zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt [X.] überwiegen ([X.]Rspr., zB [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 174, 35). Dem Arbeitgeber obliegt es sodann, sich nach § 138 Abs. 2 ZPO zu dem schlüssigen Tatsachenvortrag des [X.] zu der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs zu erklären. Regelmäßig trifft ihn die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des [X.] steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der versehenen Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber substantiiert bestreiten und entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört, dass er die zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten darlegt ([X.]Rspr., zB [X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.] - Rn. 23 mwN).

b) Bei den von den Arbeitnehmern des Betriebs der [X.] [X.] überwiegend ausgeführten Tätigkeiten handelt es sich nach der schlüssigen und nicht hinreichend bestrittenen Darlegung des [X.] entgegen der Auffassung des [X.]s um [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 Halbs. 2 [X.]. Der Betrieb der [X.] stellt Fertigbauteile her, welche zum überwiegenden Teil innerhalb eines [X.] durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt werden. Dies kann der [X.] - da alle notwendigen Feststellungen getroffen sind - selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

aa) Bei den im Betrieb der [X.] serienmäßig hergestellten [X.] und [X.] handelt es sich um Fertigbauteile iSd. Tarifnorm.

(1) Unter Fertigbau ist eine Bauweise zu verstehen, die in einer Fabrik hergestellte und auf der Baustelle zu einem Gesamtbauwerk zusammengefügte Bauteile verwendet, wie zB Decken oder Wände. Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können, wie zB [X.] mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche. Ein Betrieb führt damit [X.] iSd. tariflichen Tätigkeitsbeispiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.] aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigbauteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter [X.] die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird ([X.] 28. April 2021 - 10 [X.] - Rn. 41 mwN).

(2) Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei den von der [X.] hergestellten [X.] um Fertigbauteile im vorstehenden Sinn, da die Wände ohne die serienmäßige Vorfertigung vor Ort durch Aufmauern oder auf anderem konventionellen Weg erstellt werden müssten. Hiervon geht auch das [X.] aus.

(3) Entgegen der Auffassung der [X.] und des [X.]s stellen aber auch die von der [X.] hergestellten [X.] Fertigbauteile iSd. tariflichen Bestimmung dar.

(a) Bei den von der [X.] hergestellten [X.] handelt es sich nicht um ein bloßes Baumaterial, sondern um eine Einheit, welche aus Beton und einer Bewehrung besteht und als Fertigbauteil eine bestimmte Funktion im Fertigbau erfüllt, indem durch den Einbau dieser Einheit andere Bauteile wie Geschossdecken abgestützt werden, was ohne die Stützen nicht sichergestellt wäre. Der Einbau von Stützen ermöglicht mithin erst die Verbindung der tragenden Elemente und ersetzt die herkömmliche Bauweise im Massivbau. Die Decke müsste anderenfalls entweder mit Mauerwerk vor Ort abgestützt oder die [X.] auf der Baustelle ausgegossen und angepasst werden. Darauf, ob die [X.] weitere Funktionen erfüllen - wie beispielsweise die Aufnahme von Schaltern, Leitungen oder Verrohrungen -, kommt es entgegen der Auffassung des [X.]s nicht an. Der Begriff des Fertigbauteils im Tarifsinn verlangt nicht, dass dieses mehrere Bauleistungen enthält oder mehrere Funktionen zu erfüllen hat. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass es als komplette Einheit im Fertigbau verwendet wird und durch den Einbau in seiner Funktion die herkömmliche Bauweise ersetzt.

(b) Entgegen der Auffassung des [X.]s fällt der Umstand, dass Stützen bei Wohn- oder Gewerbeimmobilien auch aus anderen Materialien wie Holz oder Metall bestehen und in dieser Form auch fertig angeliefert werden können, nicht ins Gewicht. Auch kann nicht darauf abgestellt werden, dass [X.] schon seit langem fertig produziert und eingebaut werden. Die Aufnahme von [X.] in den Katalog der baulichen Tätigkeiten des § 1 Abs. 2 Abschn. V [X.] trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass sich die Bauweise ausgehend vom herkömmlichen Massivbau aufgrund der zunehmenden Fertigbauweise gewandelt hat. Aus dem Umstand, dass sich die Fertigbauweise gegenüber der Massivbauweise mit gemauerten oder anderweitig vor Ort hergestellten Wänden auf dem Markt mehr und mehr durchzusetzen vermag, kann hingegen nicht der Schluss gezogen werden, dass die im Rahmen des [X.] verwendeten Betonfertigteile keine solchen iSd. tariflichen Begriffs darstellen. Anderenfalls liefe der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.] leer. Maßgeblich kommt es daher auf die Herkömmlichkeit der ersetzten Bauweise an (vgl. [X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 120, 1).

[X.]) Die von der [X.] hergestellten Fertigbauteile werden zum überwiegenden Teil innerhalb eines [X.] durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut.

(1) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 Halbs. 2 [X.] stellt nicht ausschließlich auf die von Arbeitnehmern des Herstellungsbetriebs überwiegend aufgewandte Arbeitszeit ab, sondern als zweites Tatbestandsmerkmal darauf, ob der Einbau oder die Montage der überwiegenden Stückzahl der von diesen hergestellten Fertigbauteile durch den Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder eines Betriebs innerhalb eines [X.] erfolgt. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die überwiegende Stückzahl der Betonfertigteile wurde von Mitarbeitern der [X.] auf Baustellen der Regionalgesellschaften verbaut. Hiervon ist nach dem schlüssigen Vortrag des [X.] auszugehen, dem die [X.] im Weg der abgestuften Darlegungslast nicht hinreichend entgegengetreten ist.

(a) Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, welche Stückzahlen aufgeteilt nach [X.] und [X.] von der [X.] produziert und an welche Regionalgesellschaften diese ausgeliefert worden sind. Eine Auslieferung an Drittfirmen außerhalb des [X.] fand danach nicht statt. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass die [X.] jedenfalls den allergrößten Teil der Fertigbauteile auf den Baustellen der Regionalgesellschaften eingebaut habe und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Einbau durch Unternehmen außerhalb der [X.] erfolgt sei. Der Tatsachenvortrag des [X.] wird durch den Inhalt des eingereichten Konzernlageberichts der [X.] für das 49. Geschäftsjahr gestützt, in welchem das schlüsselfertige Bauen aus einer Hand hervorgehoben wird.

(b) Angesichts dieses Vortrags hätte die [X.] sich nicht auf die pauschale Behauptung beschränken dürfen, der Einbau erfolge auch (bzw. überwiegend) durch unternehmensfremde Subunternehmen. Sie hätte vielmehr näher vortragen müssen, in welchem Umfang die [X.] die von der [X.] hergestellten Fertigbauteile eingebaut oder zusammengefügt hat und ggf. in welchem Umfang insoweit eine Fremdvergabe an andere Unternehmen erfolgt ist. Daran fehlt es.

(aa) Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede [X.] über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Dabei ist anerkannt, dass nicht nur Handlungen und Wahrnehmungen der gesetzlichen Vertreter einer [X.], sondern auch Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen iSv. § 138 Abs. 4 ZPO gleichzustellen sind. Eine [X.] kann sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen. Eine Erkundigungspflicht der [X.] besteht beispielsweise auch dann, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur der eigenen, sondern auch einer anderen Firma - handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. [X.] 2. August 2006 - 10 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 119, 170).

([X.]) Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn sich die [X.] in zweiter Instanz darauf berufen hat, die Fertigbauteile würden überwiegend nicht durch die [X.] eingebaut. Zwar handelt es sich bei der [X.] nicht um die eigentliche Auftraggeberin für die Montage der von ihr hergestellten Betonfertigteile. Sie trifft aber aufgrund des Umstands, dass ihre Alleingesellschafterin, die [X.], Alleingesellschafterin sowohl der Regionalgesellschaften als auch der [X.] ist, und aufgrund des zwar arbeitsteiligen, aber gemeinsamen Auftretens am Markt („[X.]“) die Verpflichtung - soweit keine eigene Kenntnis besteht -, die entsprechenden Informationen einzuholen und im Weg des substantiierten Bestreitens nach § 138 Abs. 2 ZPO vorzutragen.

(2) Die [X.] als Herstellungsbetrieb und die [X.] als einbauender Betrieb sind im tarifvertraglichen Sinn innerhalb eines [X.] miteinander verbunden.

(a) Der Begriff des „[X.]“ im [X.] orientiert sich nicht an betriebsverfassungs- oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, sondern ist sehr weit und untechnisch gewählt, um möglichst alle denkbaren Erscheinungsformen zu erfassen. Mit diesem Begriff haben die Tarifvertragsparteien bewusst einen Terminus gewählt, der nicht mit bestimmten Rechtsformen oder bestimmten Rechtsbeziehungen verbunden ist. Mit dem Zusatz „unbeschadet der gewählten Rechtsform“ haben sie verdeutlicht, dass dieser Begriff entsprechend dem Zweck der Tarifbestimmung weit zu verstehen ist. Jede Umgehung der [X.] soll verhindert werden, soweit sie durch die bloße Rechtswahl der gesellschaftsrechtlichen Form der Zusammenarbeit der Unternehmen erfolgen könnte. Es ist keine bestimmte handelsrechtlich übliche personen- oder kapitalgesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den „Unternehmen“ erforderlich. Die unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung und das Zusammenfügen oder der Einbau des überwiegenden Teils der Produktion durch das verbundene Unternehmen reichen aus, da durch sie ein gemeinsam verfolgter Zweck indiziert wird (vgl. insgesamt dazu [X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 19 ff. mwN).

(b) Als „beteiligter Gesellschafter“ im tariflichen Sinn ist dasjenige Unternehmen anzusehen, das mit dem Unternehmen, dessen Betrieb die Fertigbauteile liefert, in einem unmittelbaren - horizontalen oder vertikalen - gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang steht. Welche juristische Form die Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist, aufweist, ist dabei ebenso wenig entscheidend wie die konkrete Ausgestaltung der Mitgliedschaft. Ein bloß tatsächliches Zusammenwirken reicht hingegen nicht aus ([X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 23 mwN).

(c) Hiernach ist ein Unternehmenszusammenschluss im Tarifsinn zwischen der [X.] und der [X.] gegeben. Alleingesellschafterin beider Unternehmen ist die [X.]. Der überwiegende Teil der Produktion der [X.] wurde an die Regionalgesellschaften der Alleingesellschafterin der [X.] geliefert, auf deren Baustellen die Montage durch die [X.] erfolgte. Bei der [X.] handelt es sich auch um den Betrieb eines „beteiligten Gesellschafters“ innerhalb dieses [X.]. Die Alleingesellschafterin der [X.] war zu der streitgegenständlichen [X.] zugleich Alleingesellschafterin der [X.] und somit an beiden Unternehmen - wie auch den Regionalgesellschaften - unmittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt.

[X.]) Der Betrieb der [X.], der die Fertigbauteile überwiegend eingebaut hat, fällt seinerseits grundsätzlich unter den betrieblichen Geltungsbereich der [X.] (vgl. dazu [X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 17). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der [X.] verlangt das tarifliche Merkmal der [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 Halbs. 2 [X.] aber nicht, dass die Rechtsnormen der [X.] für diesen Betrieb durch originäre Tarifgebundenheit gelten oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung oder nach dem [X.] auf den einbauenden Betrieb erstreckt werden.

(1) Nach der hier in Betracht kommenden Einschränkung der [X.] (Ziff. 1 Abs. 4 Nr. 6 iVm. Anhang 3), welche wortgleich in Abs. 4 Nr. 6 der Anlage 37 zu § 10 Abs. 1 [X.] übernommen wurde und somit auch den Anwendungsbereich des [X.] einschränkt, erstrecken sich die Rechtsnormen der [X.] nicht auf Betriebe und selbständige [X.] mit Sitz im Inland, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied ua. des [X.] - [X.] sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrags dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist.

(2) Im Hinblick auf die [X.] als Herstellungsbetrieb liegen diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vor; dies behauptet diese auch nicht.

(3) Ob die Merkmale dieser Einschränkung der [X.] auf den Betrieb der [X.] zutreffen, steht nicht fest. Es bedarf vorliegend aber auch keiner Entscheidung, da es darauf nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 Halbs. 2 [X.] nicht ankommt.

(a) Bei dem Betrieb der [X.] handelt es sich um einen Baubetrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.], der Fertigbauteile zur Erstellung eines Bauwerks einbaut. Dies gilt sogar dann, wenn die Arbeitnehmer der [X.] - wie von der [X.] ohne nähere Substanz behauptet - [X.] überwiegend durch Dritte hergestellte Stahlbauteile zusammenfügen, da die tarifliche Norm nicht auf das Material abstellt, aus welchem die Fertigbauteile bestehen. Die [X.] hat auch nicht dargelegt, dass die [X.] ein Gewerbe betreibt, welches nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII [X.] eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich begründet.

(b) Das Arbeitsgericht und wohl auch das [X.] gehen davon aus, dass die [X.] allein wegen ihrer Mitgliedschaft in der [X.] [X.] aufgrund der Einschränkung der [X.] von der Erstreckung der [X.] ausgenommen ist. Dies ist rechtsfehlerhaft. Vielmehr verlangt die [X.]-Einschränkung neben der festgestellten (mittelbaren) Mitgliedschaft im [X.], dass der maßgebliche Betrieb - hier die [X.] - im streitgegenständlichen [X.]raum auch dem fachlichen Geltungsbereich - seine Spezialität gegenüber den Tarifverträgen des Baugewerbes unterstellt - des Mantel- oder Rahmentarifvertrags des Metallbauerhandwerks iSd. Anhangs 3 unterfiel und [X.] überwiegend entsprechende Tätigkeiten ausübte. Zu diesen Voraussetzungen fehlen jegliche Feststellungen. Das [X.] unter die Einschränkung einer [X.] kann von den [X.]en auch nicht unstreitig gestellt werden, da es sich um eine Rechtsfrage handelt (vgl. dazu zB [X.] 22. Juni 2022 - 4 [X.] - Rn. 32). Deshalb ist unerheblich, dass auch der Kläger wohl von der Nichterstreckung der [X.] ausging und ein zunächst eröffnetes Beitragskonto rückwirkend wieder geschlossen hat. Unstreitig können lediglich Tatsachen über die ausgeübte Tätigkeit der [X.] gestellt werden; dazu gibt es aber keinen substantiierten Sachvortrag. Einer Zurückverweisung an das [X.] bedarf es jedoch nicht.

(c) Eine etwaige für die [X.] geltende Einschränkung der [X.] bzw. des Anwendungsbereichs des [X.] schließt die Anwendung des [X.] 2014 und [X.] 2015 auf den Betrieb der [X.] weder aus, noch führt ein solcher Umstand zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.] im Hinblick auf den von der [X.] unterhaltenen Betrieb zur Herstellung von Fertigbauteilen. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Norm unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Einschränkung der [X.] (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträgen vgl. [X.] 11. November 2020 - 4 [X.] - Rn. 20).

(aa) Der Wortlaut der Tarifnorm enthält keine Einschränkung dahin gehend, dass der die Fertigbauteile einbauende oder zusammenfügende Betrieb seinerseits den Rechtsnormen des [X.] aufgrund originärer Tarifgebundenheit gemäß §§ 34 Abs. 2 [X.] oder einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 [X.] oder nach dem [X.] unterfallen muss.

([X.]) Eine derartige Einschränkung folgt auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Bestimmungen. Das Tarifmerkmal der [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.] ist dergestalt aufgebaut, dass der zweite Halbsatz an den ersten Halbsatz anknüpft. Danach fällt das Zusammenfügen und Einbauen von Fertigbauteilen ohne Weiteres unter den Begriff der [X.]. Das Herstellen von Fertigbauteilen soll hingegen nur dann von den Normen der [X.] erfasst werden, wenn die hergestellten Fertigbauteile vom selben Betrieb, von einem anderen Betrieb innerhalb eines Unternehmens oder - wie hier - von einem Betrieb eines beteiligten Gesellschafters innerhalb eines [X.] eingebaut oder zusammengefügt werden. Damit wird die Herstellung von Fertigbauteilen zum Zweck des späteren Einbaus unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als bauliche Tätigkeit iSd. [X.] angesehen und dem isolierten Einbau von Fertigbauteilen nach dem ersten Halbsatz gleichgestellt, so dass der Herstellungsbetrieb ebenfalls unter die [X.] fällt.

([X.]) Auch Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.] stehen der Anwendung der Tarifnorm auf den Betrieb der [X.] nicht entgegen. Durch die Gesamtbetrachtung von Herstellungs- und Montagetätigkeiten innerhalb eines [X.] im Bereich des [X.] stellen die Tarifvertragsparteien sicher, dass eine einheitliche bauliche Gesamttätigkeit durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungsformen nicht in der Weise aufgespalten wird, dass die Beschäftigten des Herstellerbetriebs dem Schutz der Rahmen- und Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes entzogen werden, dem sie ohne die arbeitsteilige Aufspaltung innerhalb des [X.] unterfallen würden. Dieses Verständnis der Tarifnorm setzt zwar voraus, dass es sich - wie vorliegend - bei dem die Fertigbauteile einbauenden oder zusammenfügenden Betrieb um einen Baubetrieb handelt, der dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] unterfällt. Dass sich die Rechtsnormen der [X.] hingegen tatsächlich auf diesen Baubetrieb erstrecken, verlangt das tarifliche Regelbeispiel der [X.] demgegenüber nicht. Dies ist auch nicht erforderlich.

So hat der [X.] bereits bei der Auslegung des Begriffs des [X.] darauf abgestellt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Umgehung der [X.] durch die bloße Rechtswahl der gesellschaftsrechtlichen Form der Zusammenarbeit der Unternehmen vermieden werden solle (vgl. [X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 20 mwN). Dabei geht es insbesondere um den Schutz der Arbeitnehmer des Herstellungsbetriebs, welche nur deshalb nicht dem Schutz der [X.] unterfallen, weil ein anderer Betrieb innerhalb eines [X.] den Einbau bzw. das Zusammenfügen der von ihnen hergestellten Fertigbauteile übernimmt. Dieser Schutz liefe leer, wenn die Arbeitnehmer des Herstellungsbetriebs aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Organisationsform weder den Tarifverträgen des Baugewerbes noch einem spezielleren Tarifvertrag des von der [X.] ausgenommenen Gewerbes unterfielen.

([X.]) Auch die auf Antrag der Tarifvertragsparteien erfolgte Einschränkung der [X.] gebietet kein anderes Verständnis (zu den Grundsätzen der Auslegung einer [X.] vgl. [X.] 12. Mai 2010 - 10 [X.] - Rn. 12 mwN).

([X.]) Auf die Einschränkung der [X.] und eine Ausnahme vom Geltungsbereich des [X.] können sich Betriebe, welche [X.] überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrags dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände genannt sind, nur dann berufen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines den Tarifvertrag schließenden Verbandes sind und wenn darüber hinaus derjenige Tarifvertrag, von welchem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist. Der Zweck dieser Einschränkung der [X.] besteht somit erkennbar darin, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden oder sie aufzulösen (vgl. [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 17; 23. Juni 2004 - 10 [X.] - zu II 2 c [X.] der Gründe). Mit der Einschränkung einer [X.] soll Rechtssicherheit für solche Betriebe hergestellt werden, bei denen sowohl die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich der [X.] als auch zu dem eines anderen Tarifvertrags möglich ist ([X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 23).

([X.]b) Um festzustellen, ob eine mögliche Tarifkonkurrenz hinsichtlich der [X.] als Herstellungsbetrieb besteht, und um diese ggf. aufzulösen, kommt es aber nicht auf die tarifliche Lage beim Montagebetrieb an. Sinn und Zweck der tariflichen Einbeziehung der Arbeitnehmer des Herstellungsbetriebs von Fertigbauteilen ist es - wie dargelegt (Rn. 49 f.) - gerade, den tarifvertraglichen Schutz der [X.] auf die Arbeitnehmer zu erstrecken, die ohne die gesellschaftsrechtliche Aufgliederung der Betriebe dem Schutz der [X.] unterlägen. Nur dann, wenn der Herstellungsbetrieb seinerseits einem spezielleren Tarifvertrag unterfällt, könnte eine Konkurrenz zu den [X.] auftreten, die durch die [X.]-Einschränkung vermieden werden soll. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Arbeitnehmer der [X.] wären bei einer Ausklammerung ihres Betriebs aus dem fachlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.] aufgrund einer anderweitigen Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers des einbauenden Betriebs innerhalb des [X.] dem Schutz eines Tarifvertrags vielmehr gänzlich entzogen.

([X.]c) Insoweit greift auch das Argument der [X.] nicht, dass bei einer einheitlichen Betrachtung, bei welcher die Tätigkeiten des Montagebetriebs mit den Tätigkeiten des Herstellungsbetriebs fiktiv zusammengerechnet würden, der fiktive Mischbetrieb nicht den [X.] unterfallen würde. Abgesehen davon, dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass bei einer Einbeziehung des Produktionsprozesses der Betonfertigteile etwaige Metallbauarbeiten [X.] überwögen und der Manteltarifvertrag des Metallbauerhandwerks in diesem Fall noch als der speziellere Tarifvertrag angesehen werden könnte, wäre dies nur dann der Fall, wenn auch der dann bestehende Mischbetrieb aufgrund eines [X.] überwiegenden Anteils metallhandwerklicher Tätigkeiten in den Geltungsbereich eines Mantel- oder Rahmentarifvertrags des Metallbauerhandwerks fiele und darüber hinaus eine Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers gegeben wäre. Allein ein [X.] überwiegender Anteil metallhandwerklicher Tätigkeiten, welche gleichzeitig bauliche Tätigkeiten darstellen, reicht demgegenüber für die Herausnahme des Betriebs aus dem Anwendungsbereich der [X.] aufgrund einer Einschränkung der [X.] nicht aus. Ohne diese tarifliche Konkurrenzsituation für die Arbeitnehmer des Herstellungsbetriebs bleibt es vielmehr bei der Anwendbarkeit der [X.] und der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.].

4. Die Ansprüche sind auch der Höhe nach begründet und nicht verfallen.

a) Der Kläger hat die geforderten Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage der vom [X.] ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend gemacht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s nicht zu beanstanden (zuletzt zB [X.] 22. Juni 2022 - 10 [X.] - Rn. 34 mwN). Die Höhe der Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer folgt aus § 15 Abs. 2 [X.] 2014 und [X.] 2015; die Beitragshöhe für die Angestellten ergibt sich für den Monat Dezember 2015 aus § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 und für die [X.] vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2017 aus § 16 Abs. 2 Buch[X.]a [X.] 2015. Erhebliche Einwendungen hat die [X.] nicht geltend gemacht.

b) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2018, welcher für den Verfall der Ansprüche heranzuziehen ist, die ab dem Kalenderjahr 2015 fällig geworden sind (vgl. dazu [X.] 12. Oktober 2022 - 10 [X.] - Rn. 41 ff.), verfallen die Beitragsansprüche des [X.], wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren seit der Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Danach sind die Ausschlussfristen gewahrt. Der älteste Beitragsanspruch für Dezember 2015 war nach § 18 Abs. 1 [X.] 2014 am 20. Januar 2016 fällig. Nach dem unbestrittenen Vortrag des [X.] hat dieser die streitgegenständlichen Ansprüche mit außergerichtlichem Schreiben vom 1. November 2019 geltend gemacht, auf welches die [X.] mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 reagiert hat.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    H. Schurkus    

        

    Salzburger    

                 

Meta

10 AZR 458/21

16.11.2022

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 25. November 2020, Az: 3 Ca 172/20 SK, Urteil

§ 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 10.12.2014, Anl 37 Abs 4 Nr 6 SokaSiG, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 16 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 16 Abs 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 16 Abs 2 Buchst a VTV-Bau vom 24.11.2015, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 7 Abs 1 SokaSiG, § 7 Abs 2 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG, Anl 27 SokaSiG, § 5 Abs 4 TVG, § 10 Abs 1 SokaSiG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2022, Az. 10 AZR 458/21 (REWIS RS 2022, 8990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8990

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