Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2021, Az. 10 AZR 34/19

10. Senat | REWIS RS 2021, 6423

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Lüftungsbau - "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" - Gewerbefachmann - Montagebau - Abgrenzung einer handwerklichen von einer industriellen Herstellung


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2018 - 12 Sa 1642/17 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Er verlangt von der Beklagten für Januar bis Dezember 2016 Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 ([X.] 2015). Der [X.] hat die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] 2015 für wirksam befunden ([X.] 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 -).

3

Die Beklagte unterhält in [X.] einen Betrieb, dessen Arbeitnehmer zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit Lüftungskanäle montieren. Dem Geschäftsführer der [X.] wurde am 4. September 2007 von der Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Handwerksordnung (HwO) für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk erteilt, die auf den Lüftungsbau beschränkt ist. Der Geschäftsführer der [X.] kontrolliert die Arbeitnehmer und überwacht sie, wenn sie Aufträge durchführen. Ausgebildete Lüftungsbauer oder [X.] beschäftigt die Beklagte nicht. Die verbauten Lüftungskanäle werden nach Plänen der Beklagten von einem Drittunternehmen für die einzelnen Bauvorhaben individuell hergestellt.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten sei im Jahr 2016 in den betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2015 gefallen. Die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer führten [X.] überwiegend, dh. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, bauliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2015 aus. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme des Betriebs der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 seien nicht gegeben. Die Beklagte verrichte sogenannte „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“, die nicht dazu führten, dass ihr Betrieb dem Lüftungsbauergewerbe zuzurechnen sei. Der Geschäftsführer der [X.] könne nicht als Fachmann des ausgenommenen [X.] angesehen werden. Die Beklagte beschäftige keine ausgebildeten Lüftungsbauer oder [X.]. Im Übrigen sei der Betrieb auch aufgrund der Rückausnahme in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst, weil überwiegend Fertigbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 oder Montagebauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] 2015 versehen würden.

5

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 92.488,19 Euro zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führe einen Betrieb des [X.], der nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen sei. Für die in ihrem Betrieb ausgeführten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ komme es entscheidend darauf an, dass die Arbeiten von einem Fachmann des ausgenommenen Gewerks angeleitet würden. Der Geschäftsführer W sei ein solcher Fachmann. Das ergebe sich aus der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO. Sie führe keine Fertigbau- oder Montagebauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 oder 37 [X.] 2015 aus, sodass sie nicht unter die Rückausnahme des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 falle.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Das [X.] ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] 2015 erbracht hat. Ebenfalls zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die Beklagte einen grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2015 ausgenommenen Betrieb des [X.]. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 führt. Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann der [X.] jedoch nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 erfüllt sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte arbeitszeitlich überwiegend Montagetätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] 2015 ausführt. In diesem Fall wäre der betriebliche Geltungsbereich des [X.] 2015 im Ergebnis eröffnet und der Kläger hätte Anspruch auf Beiträge. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

9

I. Die zulässige Klage ist möglicherweise begründet. Eine Beitragspflicht könnte sich aus § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buch[X.] a, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2015 ergeben.

1. Der in [X.] gelegene Betrieb der [X.] unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Abs. 1 [X.] 2015). Die bei der [X.] beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] 2015).

2. Ob der betriebliche Geltungsbereich des [X.] 2015 eröffnet ist, kann der [X.] auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

a) Die von der [X.] arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Tätigkeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] 2015. Danach werden Betriebe erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

aa) Die Beklagte hat im Jahr 2016 „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] 2015 erbracht. Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] 2015 erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können ([X.] 13. Oktober 2020 - 10 [X.] - Rn. 26; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 37). Die von der [X.] arbeitszeitlich überwiegend erbrachte Montage von [X.] dient auf einem kleinen und speziellen Gebiet der Errichtung oder Instandsetzung von Bauwerken, damit sie ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Nur wenn die Belüftung des Gebäudes gewährleistet ist, kann das Gebäude in vollem Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung dienen (vgl. [X.] 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 24).

bb) Die Beklagte erbrachte „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“. Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] 2015 erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen (für die [X.] Rspr. [X.] 13. Oktober 2020 - 10 [X.] - Rn. 29; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 40). Das [X.] hat hierzu zwar keine konkreten Feststellungen getroffen. Es ist jedoch offenkundig, dass Lüftungskanäle aus typischen Werkstoffen des Baugewerbes gefertigt sind wie beispielsweise aus Metall, Kunststoff, Faserzement oder Calciumsilicat. Sie werden mit für das Baugewerbe typischen Arbeitsmitteln und -methoden montiert, beispielsweise verschraubt. Die Montage von [X.] ist danach als bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] anzusehen (vgl. [X.] 5. September 1990 - 4 [X.] 82/90 - zu II 3 der Gründe).

b) Nach den Feststellungen des [X.]s kann der [X.] nicht beurteilen, ob die Beklagte aufgrund des [X.] in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 vom betrieblichen Anwendungsbereich ausgenommen i[X.]

aa) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass im Betrieb der [X.] überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die auch dem Lüftungsbauergewerbe zugeordnet werden können. Betriebe des [X.] sind grundsätzlich nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2015 ausgenommen.

(1) Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind ([X.] 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 26 ; 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 362/09 - Rn. 18). Dabei müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 der [X.] aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Ausreichend ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden ([X.] 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - aaO).

(2) Die Beklagte verrichtete im streitgegenständlichen Zeitraum zu mehr als der Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten, die auch dem Lüftungsbauergewerbe zuzuordnen sind. Aufgrund der Feststellungen des [X.]s, das auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug nimmt, steht fest, dass die Beklagte zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit Lüftungskanäle montiert. Das Montieren von Kanälen für lufttechnische Anlagen zählte nach § 4 Nr. 16 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/zur Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin vom 9. März 1989 zum Gegenstand der Ausbildung zu dem in der Vergangenheit einschlägigen Berufsbild ([X.]I S. 405). Zu den Aufgaben von [X.] gehört es, Lüftungskanäle zu verschrauben und zu befestigen (Tätigkeitsbeschreibung von Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin vom 20. Juli 2007, https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/archiv/2213.pdf, zuletzt abgerufen am 13. April 2021). Nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 28. April 2016 gehört zum Ausbildungsbild des [X.] ebenfalls das „Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen“ ([X.]I S. 1025). Die Montage von [X.] ist damit sowohl eine baugewerbliche Leistung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] des Baugewerbes als auch eine Tätigkeit des [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 der [X.]. Dabei ist nicht entscheidend, dass die nach den Feststellungen des [X.]s arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Montage von [X.] lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der zum Lüftungsbauergewerbe gehörenden Tätigkeiten darstellt.

bb) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der [X.] des Baugewerbes zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen [X.] angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet und durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der [X.] abzulehnen ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 51; 27. März 2019 - 10 [X.] 512/17 - Rn. 27).

(1) Nach diesen Grundsätzen ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der Betrieb der [X.] aufgrund der arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ als Betrieb des [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 anzusehen i[X.]

(2) Die im Betrieb der [X.] verrichteten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ werden von einem Fachmann des [X.] angeleitet. Nach den Feststellungen des [X.]s kontrolliert der Geschäftsführer der [X.] W die Arbeitnehmer und überwacht sie, wenn sie Aufträge durchführen.

(3) Der Geschäftsführer der [X.] W ist als Fachmann des [X.] anzusehen. Nach zutreffender Ansicht des [X.]s steht dem nicht entgegen, dass er [X.] noch Geselle des ausgenommenen [X.] i[X.] Seine besonderen Fachkenntnisse im Bereich des [X.] sind dadurch nachgewiesen, dass ihm am 4. September 2007 von der Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, beschränkt auf Lüftungsbau, erteilt worden i[X.]

(a) Nach § 7 Abs. 1a HwO wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. In die Handwerksrolle werden nach § 7 Abs. 2 HwO auch Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Nach § 7 Abs. 7 iVm. § 7b HwO erhalten Gesellen eine zur Eintragung in die Handwerksrolle berechtigende Ausübungsbewilligung, wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung.

(b) In Ausnahmefällen ist nach § 8 Abs. 1 HwO eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Die Ausnahmebewilligung kann nach § 8 Abs. 2 HwO auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem zulassungspflichtigen Gewerbe gehören. In diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(c) Lüftungsbau ist ein Teilbereich des nach § 1 Abs. 2 iVm. Nr. 24 der Anlage [X.] zulassungspflichtigen Installateur- und Heizungsbauerhandwerks. Der Geschäftsführer der [X.] W verfügt über die zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das ist durch die Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO nachgewiesen. Er ist damit als ein Fachmann des nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 ausgenommenen [X.] im Sinn der „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ anzusehen. Eine in die Handwerksrolle eingetragene natürliche Person, die nach § 1 Abs. 1 HwO berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, ist auch nach den [X.]n des Baugewerbes als Fachmann seines Gewerbes anzusehen.

(d) Der Annahme, der Geschäftsführer der [X.] W sei ein Fachmann des in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 ausgenommenen [X.] und [X.] sowie des [X.], steht nicht entgegen, dass die Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 HwO nur beschränkt auf den Teilbereich des [X.] erteilt worden i[X.] Ein ausgenommener Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 der [X.] setzt nicht voraus, dass das gesamte Spektrum des ausgenommenen Gewerbes ausgeführt wird ([X.] 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 26). Aus diesem Grund genügt es für eine Zuordnung des Betriebs zum ausgenommenen Gewerk bei sogenannten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“, wenn die Tätigkeiten durch Fachleute des einschlägigen Teilbereichs versehen oder angeleitet werden.

(4) Die arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten geben dem Betrieb der [X.] das Gepräge des [X.], obwohl die Beklagte keine ausgebildeten Lüftungsbauer oder [X.] als Arbeitnehmer beschäftigt, die die Arbeiten verrichten. Es reicht aus, dass die Arbeiten von einem Geschäftsführer der [X.] angeleitet werden, der ein Fachmann des ausgenommenen [X.] i[X.] Indem die Arbeiten von einem Fachmann angeleitet werden, wird sichergestellt, dass sie fachgerecht nach den für das ausgenommene Gewerk geltenden Regeln verrichtet werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die anleitenden Fachleute Arbeitnehmer sind oder es sich um Inhaber des Betriebs oder Geschäftsführer der Arbeitgeberin handelt (vgl. [X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 351/09 - Rn. 24).

(5) Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gilt, wenn den anleitenden Fachleuten eine so große Anzahl nicht im entsprechenden Gewerbe ausgebildeter ausführender Arbeitnehmer gegenübersteht, dass eine Überwachung der fachgerechten Ausführung nicht mehr sichergestellt i[X.] Von einer solchen Konstellation kann hier nicht ausgegangen werden. Das [X.] hat ausdrücklich festgestellt, dass der Geschäftsführer der [X.] W die Arbeitnehmer bei der Durchführung der Aufträge kontrolliert und überwacht. Die Größe des Betriebs der [X.] lässt das plausibel erscheinen.

c) Aufgrund der Feststellungen des [X.]s kann der [X.] nicht darüber befinden, ob der von der [X.] geführte Betrieb des [X.] aufgrund der Rückausnahme des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2015 dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2015 unterfällt, weil Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.

aa) In Betracht kommen insbesondere Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] 2015.

(1) Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise ([X.] Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Montagebau“). Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] 337/18 - Rn. 32; 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 15). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist es für die Erfüllung dieses Regelbeispiels erforderlich, dass industriell hergestellte, nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile verbaut werden ( [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] 337/18 - aaO; 5. Juni 2019 - 10 [X.] 214/18 - Rn. 20; 18. Mai 2011 - 10 [X.] 190/10 - Rn. 20).

(2) Ein Fertigteil ist industriell hergestellt, wenn es nicht handwerklich gefertigt i[X.] Für eine handwerkliche Herstellung spricht, dass die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Arbeitnehmer prägend für die Produktherstellung i[X.] Die dabei eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel dienen dann nur dazu, die händische Tätigkeit zu erleichtern, dh. die Handfertigung zu unterstützen. Durch ihren Einsatz werden keine wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks entbehrlich. Die handwerkliche Fertigung zeichnet sich gegenüber der industriellen dadurch aus, dass die Produktion von dem Können sowie den Fertigkeiten einer nicht unerheblichen Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche Arbeitnehmer ersetzenden Maschinen abhängt. Die Arbeitsteilung darf zudem nicht so weit fortgeschritten sein, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie das bei der industriellen Fertigung der Fall ist ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] 337/18 - Rn. 33 ). Ein Industriebetrieb ist typischerweise größer, hat mehr Beschäftigte und infolge der Anlagenintensität einen höheren Kapitalbedarf als ein Handwerksbetrieb. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Ein Handwerksbetrieb ist dagegen regelmäßig kleiner und weniger technisiert ([X.] 20. September 2017 - 10 [X.] 40/16 - Rn. 14; 21. Januar 2015 - 10 [X.] 55/14 - Rn. 35 mwN).

(a) Für eine handwerkliche Herstellung spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte tätig werden. Andererseits spricht es nicht zwingend für eine industrielle und gegen eine handwerkliche Fertigung, wenn technische Hilfsmittel genutzt werden. Erst wenn die Technisierung zur Folge hat, dass wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich werden und kein Raum mehr für das handwerkliche Können bleibt, spricht dies gegen eine handwerkliche und für eine industrielle Herstellung ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] 337/18 - Rn. 34; vgl. [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 35; 20. September 2017 - 10 [X.] 40/16 - Rn. 16 ff.; 13. April 2011 - 10 [X.] 838/09 - Rn. 22).

(b) Die Grenzziehung zwischen industrieller und handwerklicher Herstellung kann schwierig sein, weil es große Handwerksbetriebe mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und einem hohen Kapitaleinsatz gibt. Eine auftragsbezogene Produktion von Waren für bestimmte Kunden kann für eine handwerkliche Fertigung sprechen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] 337/18 - Rn. 34; 26. März 2013 - 3 [X.] 89/11 - Rn. 16 mwN). Dennoch steht eine auftragsbezogene Fertigung nicht allgemein einer industriellen Herstellung entgegen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] 337/18 - Rn. 35; 13. April 2011 - 10 [X.] 838/09 - Rn. 23).

(3) Ob es sich im Einzelfall um eine handwerkliche oder eine industrielle Herstellung handelt, lässt sich nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ermitteln. Den Tatsacheninstanzen kommt ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] 337/18 - Rn. 35; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 36; 20. September 2017 - 10 [X.] 40/16 - Rn. 15; 13. April 2011 - 10 [X.] 838/09 - Rn. 23). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das [X.] den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist, weil wesentliche Umstände übersehen werden ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - aaO; 20. September 2017 - 10 [X.] 40/16 - aaO; 21. Januar 2015 - 10 [X.] 55/14 - Rn. 33).

(4) Das Urteil des [X.]s hält in Bezug auf die Frage, ob die Beklagte industriell hergestellte Fertigteile verbaut, dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht stand.

(a) Das [X.] ist davon ausgegangen, die Beklagte führe keine Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] 2015 aus und hat hinsichtlich der Begründung auf das Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen. Das Arbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, um Montagebau handle es sich, wenn industriell hergestellte Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert würden. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte industriell hergestellte Fertigteile verwende. Die zu montierenden Teile würden auf der Grundlage der Planungen der [X.] für die einzelnen Objekte hergestellt. Hierin liege der entscheidende Unterschied zu industriell hergestellten Fertigteilen, die als Massenware nicht individualisiert hergestellt würden.

(b) Das [X.] stützt sich im Weg der Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts für seine Annahme einer nicht industriellen Fertigung ausschließlich auf den Gesichtspunkt, dass die von der [X.] verwendeten Lüftungskanäle nach ihren Planungen objektbezogen gefertigt werden. Eine auftragsbezogene Fertigung steht jedoch für sich betrachtet nicht der Annahme einer industriellen Fertigung entgegen. Der [X.] hat beispielsweise entschieden, dass die Fenster- und Türenproduktion auftragsbezogen, aber im Rahmen einer industriellen Fertigung erfolgen kann ([X.] 13. April 2011 - 10 [X.] 838/09 - Rn. 23). Für den Einbau von sogenannten Spanndecken hat der [X.] ebenfalls angenommen, die Voraussetzungen des Montagebaus iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 37 der [X.] seien gegeben, obwohl diese vom Hersteller nach objektbezogenen Maßen gefertigt werden ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] 337/18 - Rn. 3, 31 ff.). Die Abgrenzung industrieller von handwerklicher Fertigung ausschließlich anhand des Umstands, dass die montierten Teile auf der Basis der Planungen der [X.] für einzelne Objekte gefertigt werden, leidet daher an einem revisiblen Rechtsfehler. Es fehlt an einer wertenden Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien.

(5) Einer Einordnung der Montage von [X.] als Montagebau iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] 2015 steht die Entscheidung des [X.] vom 5. September 1990 nicht entgegen (- 4 [X.] 82/90 - zu II 2 der Gründe). Diese Rechtsprechung ist inzwischen überholt. Der Klammerzusatz zu den Trocken- und Montagebauarbeiten lautete in der damals geltenden Fassung des [X.] noch „z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen“. Seit der Fassung vom 15. Dezember 2005 des [X.] vom 20. Dezember 1999 ist der Klammerzusatz um die Worte „Montage von Baufertigteilen“ ergänzt. Damit ist der Begriff der Trocken- und Montagebauarbeiten erweitert worden ([X.] 24. Februar 2021 - 10 [X.] 43/19 - Rn. 28).

bb) Der Kläger kann sich dagegen nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte führe [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.] 2015 aus.

(1) Unter Fertigbau ist eine Bauweise zu verstehen, die in einer Fabrik hergestellte und auf der Baustelle zu einem Gesamtbauwerk zusammengefügte Bauteile verwendet wie Decken oder Wände ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Fertigbauweise“; [X.] Lexikon Bautechnik 2. Aufl. Stichwort „Fertigbauweise“). Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können, wie zB [X.] mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche ([X.] aaO Stichwort „Fertigbauteile“). Ein Betrieb führt damit nur dann [X.] im Sinn des tariflichen Tätigkeitsbeispiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der [X.] aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter [X.] die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] 190/10 - Rn. 24; 2. Juli 2008 - 10 [X.] 305/07 - Rn. 24).

(2) Aus den Feststellungen des [X.]s ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den von der [X.] montierten [X.] um Fertigbauteile im Sinn von kompletten [X.] handelt, durch deren Einbau die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird. Die Montage von [X.] entspricht vielmehr einer herkömmlichen, konventionellen Arbeitsweise am Bau.

3. Die Beklagte ist an den [X.] 2015 gebunden.

a) Die Beklagte ist nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. der wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 an den [X.] 2015 gebunden (BAnz. [X.] Mai 2016 B4, [X.] [X.] 2016).

b) Daneben wird die Geltung des [X.] 2015 auch nach § 7 Abs. 1 iVm. der Anlage 26 [X.] auf den Betrieb der [X.] erstreckt. Es bestehen keine Bedenken daran, dass das [X.] als Geltungsgrund für den [X.] 2015 verfassungsgemäß ist ([X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2; [X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] 464/18 - Rn. 58 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201).

II. Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen kann der [X.] nicht selbst in der Sache entscheiden. Das [X.] hat keine ausreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Beklagte industriell hergestellte, nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile montiert. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das [X.] wird die weiteren für die Abgrenzung einer industriellen von einer handwerklichen Fertigung maßgeblichen Umstände aufzuklären haben. Dazu gehört etwa, ob es für den Herstellungsprozess entscheidend auf die Handfertigkeit der Arbeitnehmer ankommt oder ob der Einsatz von Maschinen wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks entbehrlich macht. Zu berücksichtigen sein können etwa die Betriebsgröße, insbesondere die Zahl der Beschäftigten, und ein gegebenenfalls größerer Kapitalbedarf infolge einer erhöhten Anlagenintensität. Sollte das [X.] danach zu der Überzeugung gelangen, dass eine industrielle Fertigung gegeben ist, wird weiter zu prüfen sein, ob die Teile von der [X.] nicht mehr wesentlich verändert montiert werden.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Pulz    

        

        

        

    Schumann    

        

    Schürmann    

                 

Meta

10 AZR 34/19

28.04.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 19. Oktober 2017, Az: 5 Ca 1874/16, Urteil

§ 7 Abs 1a HwO, § 7b HwO, § 8 HwO, § 7 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn VII Nr 12 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 3 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 15 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 16 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 18 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 7 Abs 2 HwO, § 7 Abs 7 HwO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2021, Az. 10 AZR 34/19 (REWIS RS 2021, 6423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6423

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