Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.2019, Az. 10 AZR 214/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 6581

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Gegenstand

Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich des VTV - Herstellung von Bauelementen aus Metall und anschließende Montage auf einer Baustelle - Begriff der Zusammenhangstätigkeit


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2018 - 10 Sa 496/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung vom 21. Dezember 2011 ([X.]).

2

Der Kläger ist die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Der Kläger begehrt auf der Grundlage des [X.] die Zahlung der Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer iHv. 8.956,79 [X.] und für Angestellte iHv. 239,40 [X.], die ihm die Beklagte für den Zeitraum von Juni bis September 2012 gemeldet hatte. Der [X.] war am 3. Mai 2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden ([X.] [X.] 2012). Der [X.] hat festgestellt, dass diese Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam ist ([X.] 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -).

3

Die Beklagte gehört keinem der tarifvertragsschließenden Verbände an. Sie stellt in ihrem Betrieb Treppen, Geländer und Balkone aus Metall her. Einen Teil dieser Metallkonstruktionen baut sie anschließend bei dem jeweiligen Kunden ein. Im Streitzeitraum entfiel auf diese Montagearbeiten weniger als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der im Betrieb der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer.

4

Der Kläger hat gemeint, die Herstellung von Treppen, Geländern und Balkonen aus Metall mit dem Ziel der anschließenden Montage auf der Baustelle des Kunden sei eine einheitliche bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.]. Jedenfalls seien die Herstellungsarbeiten der späteren Montage als sog. [X.] hinzuzurechnen. Die Gesamttätigkeit sei auch eine bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.], weil sie letztlich der Instandsetzung bzw. Instandhaltung von Gebäuden diene.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.196,19 [X.] zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Herstellung der Balkone, Treppen und Geländer aus Metall bilde den Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit. Der Einbau auf der Baustelle sei lediglich ein Annex zur Herstellung und dieser untergeordnet.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Die [X.]eklagte ist nicht zur Zahlung der geltend gemachten Sozialkassenbeiträge verpflichtet. Ihr [X.]etrieb unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.].

9

A. Die Revision ist zulässig. Der Kläger setzt sich in der Revisionsbegründung insbesondere hinreichend mit den Gründen des [X.]erufungsurteils auseinander (zu den Anforderungen [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 20 [X.]). Er betont den nach seiner Auffassung „einheitlich“ zu bewertenden Charakter der Leistung und weist in diesem Zusammenhang auf § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] hin, wonach die Lieferung von Stoffen und [X.]auteilen für die Charakterisierung als bauliche Leistung unerheblich ist. Damit rügt er im Ergebnis eine unzutreffende Auslegung dieser Norm durch das [X.].

[X.]. Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten [X.]eitragszahlungen. Der betriebliche Geltungsbereich des [X.] ist nicht eröffnet.

I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die [X.]eitragsforderungen in der [X.]erufungsinstanz nicht mehr auf die [X.] [X.] 2012 gestützt hat, sondern nur noch auf § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 SokaSiG.

1. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Anspruchsgrundlage benennt. Rechtliche [X.]egründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betreffen allein die [X.] und damit die dem Gericht obliegende rechtliche [X.]ewertung des Tatsachenkomplexes.

2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. [X.] nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in [X.]etracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 11 ff. [X.]).

II. Der [X.]etrieb der [X.] unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] (zu den Voraussetzungen [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 17 [X.]). Das [X.] ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.]etrieb der [X.] im Streitzeitraum nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V [X.] ausgeführt hat.

1. Das [X.] hat auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des [X.]s angenommen, dass es sich bei den im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten betrieblichen Tätigkeiten nicht um Fertigbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.] handelt. Dies greift die Revision nicht an.

2. Zimmerarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 [X.] wurden im [X.]etrieb der [X.] im Streitzeitraum ebenfalls nicht versehen. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat die [X.]eklagte [X.]auteile aus Holz - wenn überhaupt - jedenfalls nicht arbeitszeitlich überwiegend hergestellt. Davon ausgehend ist seine Annahme, im [X.]etrieb der [X.] seien nicht arbeitszeitlich überwiegend Zimmerarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 [X.] ausgeführt worden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Zwar lernt auch der Zimmerer das Herstellen, Einbauen und [X.]efestigen von [X.]auteilen wie z[X.] von „gewendelten Treppen“ (vgl. den Ausbildungsrahmenplan für die [X.]erufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin im 3. Ausbildungsjahr - Anlage 7 zu § 39 der Verordnung über die [X.]erufsausbildung in der [X.]auwirtschaft vom 2. Juni 1999 [[X.]G[X.]l. I S. 1102] idF der Verordnung vom 20. Februar 2009 [[X.]G[X.]l. I S. 399, [X.]auWiAusbV] - unter Nr. 10).

b) Jedoch ist Holz der typische Werkstoff des Zimmerers. Dies folgt eindeutig aus den in Nr. 7, Nr. 11 und Nr. 12 des [X.] aufgeführten Lerninhalten. Auch die vom [X.] herangezogene Zimmerermeisterverordnung ([X.]) vom 16. April 2008 ([X.]) idF der Verordnung vom 17. November 2011 ([X.]) belegt die Ausrichtung des Zimmererhandwerks auf diesen Werkstoff (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 17 [X.]).

3. Dass es sich bei den arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Arbeiten nicht um Montagebau iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] handelt, hat das [X.] ebenfalls überzeugend begründet.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s kommt es für die Erfüllung dieses Regelbeispiels darauf an, ob die Montage der Tätigkeitsschwerpunkt ist ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 20 [X.] [Herstellen von Türen und Fenstern aus Halbprodukten und Rohlingen]). Weiter ist entscheidend, ob industriell hergestellte, nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile verbaut werden. Fertigt der [X.]etrieb arbeitszeitlich überwiegend die später einzubauenden [X.]auteile eigens vor der Montage an, ist nicht das Zusammensetzen oder Zusammenbauen einzelner industriell vorgefertigter Teile, sondern die Herstellung der später eingebauten Elemente Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit (vgl. [X.] 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 14 ff.).

b) Von dieser Prämisse ist der [X.] auch im Urteil vom 23. Juni 2010 (- 10 [X.] 463/09 -) ausgegangen. Die von der dortigen [X.] aufgestellte [X.]ehauptung, entgegen dem Vortrag der Klägerin seien mehr Arbeitszeitanteile auf die Herstellung spezieller Innenausbauteile als auf deren anschließende Montage entfallen, hat der [X.] wegen § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt (vgl. [X.] 23. Juni 2010 - 10 [X.] 463/09 - Rn. 6, 13 f.).

c) [X.]ei den von der [X.] im Streitzeitraum hergestellten Treppen, [X.]alkonen und Geländern aus Metall handelte es sich nach den unwidersprochenen Feststellungen des [X.]s nicht um „industriell vorgefertigte“ Teile iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.]. Daher wurden im [X.]etrieb der [X.] selbst dann nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] ausgeführt, wenn die Herstellungsarbeiten den anschließenden Montagetätigkeiten hinzuzurechnen wären.

4. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der [X.]etrieb der [X.] im Streitzeitraum auch nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] ausgeführt.

a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] werden [X.]etriebe vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder [X.]eseitigung von [X.]auwerken dienen. Die Vorschrift erfasst alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von [X.]auwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von [X.]auwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 23 [X.]). Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das [X.]auhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. [X.]aunebengewerbe ([X.] 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 22).

b) Danach wird die arbeitszeitlich überwiegende Herstellung von Treppen, Geländern und [X.]alkonen aus Metall auch dann nicht von § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] erfasst, wenn sie mit dem Ziel des anschließenden Einbaus auf einer [X.]austelle erfolgt.

aa) Die Herstellung von Treppen, Geländern und [X.]alkonen aus Metall ist keine typische [X.]autätigkeit. Sie ist nicht Gegenstand eines der 18 Ausbildungsberufe des [X.]auhauptgewerbes. Das Herstellen und das Montieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen zählt vielmehr nach § 4 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 3 und Nr. 5 der Verordnung über die [X.]erufsausbildung zum Metallbauer und zur [X.] vom 25. Juli 2008 ([X.] 2008, [X.]G[X.]l. I S. 1468) zu den in der Fachrichtung Konstruktionstechnik zu vermittelnden Kenntnissen und Fähigkeiten. Das gilt auch für das Herstellen von [X.]auteilen und [X.]auelementen des Metall- oder Stahlbaus (§ 4 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 4 [X.] 2008). Das Anfertigen einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 [X.]uchst. a [X.] 2008 Gegenstand der Gesellenprüfung in dieser Fachrichtung. Auch die Metallbauermeisterverordnung vom 22. März 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 1224) idF vom 17. November 2011 ([X.]) rechnet diese Inhalte dem Schwerpunkt Konstruktionstechnik zu (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.]uchst. c und [X.]uchst. d).

bb) [X.]ei der Herstellung von Treppen, Geländern und [X.]alkonen aus Metall handelt es sich auch nicht um eine sonstige typische [X.]autätigkeit (zu den Anforderungen vgl. [X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] 669/13 - Rn. 24).

(1) Soweit der [X.] am 14. Dezember 2005 entschieden hat, die Herstellung von Holztreppen sei eine bauliche Leistung nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 [X.] ([X.] 14. Dezember 2005 - 10 [X.] 321/05 - Rn. 14 ff.), kann dies nicht auf den Streitfall übertragen werden. Das Gewerbe der Zimmerer gehört - ebenso wie zum [X.]eispiel das der Fliesenleger, Stuckateure, Rohrleitungsbauer, [X.] und Estrichleger - zum [X.]auhauptgewerbe. Die Ausbildung ist in der [X.]auWiAusbV geregelt. Für solche Tätigkeiten unterstellt der [X.], dass sie „baulich geprägt“ sind. Überschneidungen mit artverwandten Gewerbezweigen regelt § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.].

(2) Die Entscheidung des [X.]s vom 22. November 1995 (- 10 [X.] 500/95 -) steht dem hier gefundenen Ergebnis ebenfalls nicht entgegen. Der [X.] hat die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] bejaht, weil die dortige [X.]eklagte zu 1. als „[X.]etrieb des [X.]augewerbes“ am Markt aufgetreten war und sich auf die Erweiterung von [X.]auwerken durch Wintergärten spezialisiert hatte, die üblicherweise von Zimmerleuten ausgeführt wird. Die Zweckbestimmung ihres [X.]etriebs war daher eindeutig baulich geprägt (vgl. [X.] 22. November 1995 - 10 [X.] 500/95 - zu II 2 der Gründe).

cc) Entgegen der Annahme der Revision genügt es für die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] nicht, dass die [X.]eklagte ihren Kunden die Herstellung von Treppen, Geländern und [X.]alkonen aus Metall nebst anschließendem Einbau als „einheitliche Leistung“ versprochen hat. Für die den [X.]etrieb prägende Zweckbestimmung ist allein das arbeitszeitlich überwiegende Ausführen von baulichen Tätigkeiten entscheidend. Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und handels- bzw. gewerberechtliche Kriterien sind nicht relevant ([X.] 10. September 2014 - 10 [X.] 959/13 - Rn. 28, [X.]E 149, 84). Danach kann es für das bauliche Gepräge eines [X.]etriebs nicht darauf ankommen, welchen Schwerpunkt die mit dem Kunden vereinbarte Leistung hat.

dd) Die [X.]eklagte versucht ohne Erfolg, aus dem Einschub „mit oder ohne Lieferung von Stoffen und [X.]auteilen“ herzuleiten, die Herstellung von [X.]auelementen aus Metall zum anschließenden Einbau auf einer [X.]austelle sei eine bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]. Der Einschub in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Lieferung, nicht aber die Herstellung von [X.]austoffen und [X.]auteilen.

c) Die Herstellung von Treppen, Geländern und [X.]alkonen aus Metall kann den auf den [X.]austellen ausgeführten Montagearbeiten, auf die im Streitzeitraum unstreitig weniger als 50 % der gesamten betrieblichen Arbeitszeit entfielen, auch nicht als „Zusammenhangstätigkeit“ zugerechnet werden.

aa) [X.]ei [X.] handelt es sich um Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den [X.]etrieben des [X.]augewerbes miterledigt werden (ausführlich [X.] 18. Januar 2012 - 10 [X.] 722/10 - Rn. 12 ff. [X.] und Rn. 19). Ein [X.] mit der baulichen Haupttätigkeit kommt danach nur bei solchen Tätigkeiten in [X.]etracht, die unmittelbar zur Ausführung der jeweiligen [X.]autätigkeit erforderlich sind, dieser üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet sind und deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden können.

bb) Nach diesen Maßgaben können die Herstellungsarbeiten hier nicht mit den Montagearbeiten zusammengerechnet werden. Die im [X.]etrieb der [X.] erfolgende Herstellung der Treppen, [X.]alkone und Geländer aus Metall ist keine der baulichen Tätigkeit untergeordnete Vor-, Neben- oder Hilfsarbeit, die nach der Verkehrssitte üblicherweise von den [X.]etrieben des [X.]augewerbes miterledigt wird und in der Regel auch von Hilfskräften verrichtet werden kann. Es handelt sich vielmehr um die seine Zweckbestimmung prägende Tätigkeit des [X.]etriebs der [X.], die dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Metallbauerhandwerks unterfällt (vgl. den bei - hier nicht gegebener - originärer Tarifbindung geltenden Anhang 3 zu Abs. 4 der Anlage 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG „Metallbauerhandwerk“ Nr. 1). Auch die anschließende Montage von aus Metall hergestellten [X.]auteilen auf den [X.]austellen gehört danach zur Kerntätigkeit eines Metallbaubetriebs und ist nicht lediglich ein Annex. Sie kann dem [X.]etrieb jedenfalls dann keine bauliche Prägung verleihen, wenn sie nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt wird.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    [X.]rune    

        

        

        

    W. Guthier    

        

    Fieback    

                 

Meta

10 AZR 214/18

05.06.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 1. März 2017, Az: 11 Ca 193/15, Urteil

§ 7 Abs 6 SokaSiG, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 42 VTV-Bau

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.2019, Az. 10 AZR 214/18 (REWIS RS 2019, 6581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6581

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10 Sa 945/21 SK

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