Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 13 R 27/13 R

13. Senat | REWIS RS 2015, 9754

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL bei einer vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland zugezogenen Versicherten, die nachfolgend zwar ihren Wohnsitz für mehrere Jahre in einem benachbarten Mitgliedstaat der EU genommen hatte, dabei aber als Grenzgängerin durchgehend in Deutschland beschäftigt war


Leitsatz

Eine vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland übergesiedelte Aussiedlerin, die zeitweilig in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, aber von dort als Grenzgängerin ihre Beschäftigung in Deutschland fortführt und später wieder hier wohnt, ist mit Rücksicht auf die europarechtlich verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich ihrer Rentenansprüche so zu behandeln, als habe sie ihren Wohnort in Deutschland beibehalten mit der Folge, dass weder die Rentenanwartschaften nach dem deutsch-polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 (juris: RV/UVAbk POL) verloren gehen noch die Kürzung für nach Fremdrentenrecht in der deutschen Rente berücksichtigte polnische Versicherungszeiten wirksam wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2013 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für alle Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Klägerin Anspruch auf Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz ([X.]) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP) für ihre in [X.] zurückgelegten Beschäftigungszeiten um 40 % hat.

2

Die im Jahr 1948 in [X.] geborene Klägerin war dort seit 1966 zunächst als [X.] in einem Krankenhaus, seit 1968 als Telefonistin und Arbeiterin in einem Bergwerk beschäftigt. Im Juni 1989 siedelte sie nach [X.] über und wurde hier als Vertriebene ([X.]) mit [X.] Staatsangehörigkeit durch Aufnahme als Aussiedler anerkannt. Sie ließ sich im [X.] nieder, wo sie bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Jahr 2009 durchgehend in [X.] versicherungspflichtig beschäftigt war. Im September 1994 verlegte sie ihren Wohnsitz nach [X.] ([X.]) und setzte von dort aus als Grenzgängerin ihre Berufstätigkeit in [X.] fort; im Dezember 1999 zog sie nach A. zurück.

3

Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin ab [X.] Altersrente für Frauen mit einem monatlichen Zahlbetrag von zunächst 811,46 Euro ([X.] vom 16.6.2009). Dabei verminderte er die nach dem [X.] zu berücksichtigenden EP für die in [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten von Dezember 1966 bis Juni 1989 um 40 % (Faktor 0,6). Den hiergegen und gegen die Zuordnung der [X.] von Juni 1975 bis Juni 1989 zur Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum [X.] gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010).

4

Das [X.] hat den Bescheid vom 16.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2010 geändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden (die Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen betreffenden) Klage verurteilt, die Altersrente der Klägerin ohne Multiplikation der für den [X.]raum vom [X.] bis zum 7.6.1989 ermittelten EP mit dem Faktor 0,6 neu zu berechnen (Urteil vom 24.8.2012). Die Kürzungsvorschrift in § 22 Abs 4 [X.] sei im Fall der Klägerin aufgrund der Ausnahmeregelung in Art 6 § 4 Abs 5 [X.] ([X.]) nicht anwendbar, weil diese nach Maßgabe des [X.]ommens vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik [X.] und der Republik [X.] über Soziale Sicherheit ([X.] [X.] [X.]) noch eine Anwartschaft auf der Grundlage des [X.]ommens vom 9.10.1975 zwischen der Bundesrepublik [X.] und der Volksrepublik [X.] über Renten- und Unfallversicherung ([X.] [X.] RV/UV) habe. Aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV) sei davon auszugehen, dass die Klägerin trotz Verlegung ihres Wohnorts von 1994 bis 1999 in die [X.] ihren Wohnsitz iS von Art 27 Abs 2 [X.] [X.] [X.] in [X.] beibehalten habe.

5

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des [X.] Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie auf Anforderung des Gerichts eine Probeberechnung der Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der in [X.] zurückgelegten [X.]en nach dem [X.] [X.] RV/UV erstellt. Dabei hat sich ein um ca 125 Euro höherer monatlicher Zahlbetrag ergeben. Das L[X.] hat die Entscheidung des [X.] geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 28.5.2013 idF des [X.] vom 11.10.2013). Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendung der [X.] nach § 22 Abs 4 [X.] sei im Fall der Klägerin nicht aufgrund der Übergangsbestimmung in Art 6 § 4 Abs 5 [X.] ausgeschlossen. Weil diese sich nicht ununterbrochen in [X.] aufgehalten, sondern ihren Wohnsitz zeitweise in die [X.] verlegt habe, habe sie ihre Rechtsposition aus Art 27 Abs 2 [X.] [X.] [X.] dauerhaft verloren, selbst wenn sie weiterhin in [X.] gearbeitet habe. Vorrangige europarechtliche Vorschriften stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Anwendung [X.] Primärrechts auf einen nicht dem [X.] Recht unterliegenden, sondern vielmehr wirksam abweichend geregelten Sachverhalt sei ausgeschlossen. Im Übrigen sei das Recht auf Freizügigkeit hier gar nicht berührt, weil die Weitergeltung des [X.] [X.] RV/UV nur solche Personen betreffe, die ihren Wohnsitz seit dem [X.] beibehalten und damit gerade keinen Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemacht hätten. Ungeachtet dessen sei die nur beschränkte Weitergeltung der günstigen Regelungen des [X.] [X.] RV/UV für einen begrenzten Personenkreis mit den in den [X.] Verträgen allen Unionsbürgern garantierten Grundfreiheiten vereinbar, weil damit in geeigneter und nicht unverhältnismäßiger Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt werde. Es sei nicht erforderlich, zugunsten von Personen mit Anwartschaften aus dem [X.] [X.] RV/UV, die nach dem 31.12.1990 von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, von dem Recht der sozialrechtlichen Koordinierung abzuweichen, das für alle übrigen Unionsbürger bei Wahrnehmung der Freizügigkeit gelte.

6

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung des § 22 Abs 4 [X.] sowie der Begriffe "Wohnort beibehalten" in Art 27 Abs 2 S 1 [X.] [X.] [X.]. Maßgebend für deren Auslegung sei nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn und Zweck der Regelung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin zwischen 1994 und 1999 nur in geringem Maß in den [X.]n, überwiegend jedoch in [X.] aufgehalten habe, wo sie ihre gesamten [X.] Kontakte gepflegt habe. Zudem habe sie ihre Berufstätigkeit in [X.] und damit die Einbindung in das hiesige Sozialversicherungssystem nie aufgegeben. Die vom L[X.] vorgenommene Auslegung führe hingegen zu einer Verletzung des Primärrechts der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45 AEUV, wie es in der Rechtsprechung des [X.] näher konkretisiert worden sei (Hinweis auf das Urteil vom 18.12.2007 - [X.]/05 ua , [X.], [X.] = [X.]-6035 Art 42 [X.]). Mit Rücksicht darauf sei zu gewährleisten, dass Personen, die bereits vor dem [X.] in [X.] oder [X.] gewohnt hätten, ihre Rechte aus dem [X.] [X.] RV/UV bei Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts nicht verlören, solange sie dem Sozialversicherungssystem des betreffenden Staates unterworfen blieben. Deshalb sei die Klägerin wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, der seinen Wohnsitz auch nach dem 31.12.1990 in [X.] beibehalten habe.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2012 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil des L[X.] für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, dass sich das Urteil des [X.] vom 18.12.2007 ausschließlich mit der Frage des [X.] von [X.]-Renten in [X.] der [X.] befasse, das bilaterale [X.] [X.] RV/UV jedoch nicht berühre.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Altersrente für Frauen (§ 237a [X.]) ohne den Abschlag von 40 % auf nach dem [X.] zu berücksichtigende EP für ihre in [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten. Die [X.] in § 22 Abs 4 [X.] kommt in ihrem Fall gemäß der Übergangsbestimmung in Art 6 § 4 Abs 5 [X.] nicht zur Anwendung, weil der Klägerin bei Beginn ihrer Altersrente nach Maßgabe von Art 27 [X.] [X.] [X.] noch eine [X.] auf der Grundlage des [X.] [X.] [X.] zustand. Aus der gebotenen europarechtskonformen Anwendung des Art 27 Abs 2 S 1 [X.] [X.] [X.] folgt, dass diese [X.] nicht unterging, während die Klägerin zeitweilig von 1994 bis 1999 als Grenzgängerin in [X.] wohnte. Dementsprechend war das Urteil des [X.] aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen (§ 170 Abs 2 S 1 [X.]G).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 iVm § 56 [X.]G) gegen den eine höhere Altersrente für Frauen versagenden Rentenbescheid vom 16.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2010 nur noch insoweit, als die Anwendung der [X.] des § 22 Abs 4 [X.] im Streit steht. Soweit sich die Klägerin vor dem [X.] auch noch gegen die Zuordnung ihrer Beschäftigungen in [X.] von Juni 1975 bis Juni 1989 zur Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum [X.] gewandt hat, hat sie - nach diesbezüglicher Abweisung der Klage durch das [X.] - diesen Gesichtspunkt weder im Berufungsverfahren noch in ihrer Revisionsbegründung weiter verfolgt. Damit hat sie den Streitgegenstand des Verfahrens auf einen abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des ursprünglich umfassend geltend gemachten Anspruchs auf höhere Rente beschränkt. Diese Beschränkung ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (vgl B[X.] Urteil vom 18.5.2006 - B 9a V 2/05 R - [X.] 4-3100 § 1 [X.] Rd[X.] 17 f; B[X.] Urteil vom [X.]/11 R - B[X.]E 111, 107 = [X.] 4-2600 § 233 [X.], Rd[X.] 12; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]).

2. Rechtsgrundlage für das Verlangen der Klägerin auf Nichtanwendung der Kürzungsanordnung in § 22 Abs 4 [X.] ist die Übergangsvorschrift in Art 6 § 4 Abs 5 [X.] (idF von Art 4 [X.] Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 - [X.] 1461). Nach dieser Vorschrift findet § 22 Abs 4 [X.] in der ab 1.1.1992 sowie in der vom [X.] an geltenden Fassung keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des [X.] [X.] [X.] Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des [X.] [X.] [X.] haben.

Dabei bezieht sich die [X.] in § 22 Abs 4 [X.] auf alle nach § 22 Abs 1 und 3 [X.] maßgeblichen EP, mithin auf diejenigen EP, welche für [X.]en der in §§ 15 und 16 [X.] genannten Art zu ermitteln sind. Die Klägerin hat als in der [X.] anerkannte Vertriebene (§ 1 Buchst a [X.] iVm § 1 Abs 2 [X.] [X.], s hierzu B[X.] Urteil vom 17.10.2006 - [X.] RJ 21/05 R - [X.] 4-5050 § 15 [X.] Rd[X.]1) bereits in unmittelbarer Anwendung von § 15 [X.] - und somit unabhängig von der Frage, ob ihr auch nach zwischenstaatlichem Recht gemäß dem [X.] [X.] [X.] Rentenleistungen entsprechend den Regelungen des [X.] zustehen - Anspruch auf Berücksichtigung ihrer beim Rentenversicherungsträger in [X.] zurückgelegten Beitragszeiten als [X.]en, die in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) gemäß § 55 Abs 1 [X.] [X.] den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Schon aufgrund dieser allein auf innerstaatlichem Recht beruhenden "Eingliederung" (auch "reine" [X.]-[X.]en genannt, vgl [X.]/Pflaum, Sozialversicherungsabkommen zwischen [X.] und [X.] vom 9.10.1975, Nachtrag zur 2. Aufl der [X.]broschüre, Stand 31.12.1998, Teil [X.] Ziff 7.2.6) ist ihre Rente im Grundsatz so zu berechnen, als ob sie ihr gesamtes Erwerbsleben - also auch die in [X.] absolvierten [X.]en - rentenrechtlich in [X.] zurückgelegt hätte. Allerdings ist für sie, da ihre Altersrente im Jahr 2009 und somit sowohl nach dem 30.9.1996 als auch nach Auslaufen der Übergangsregelung am [X.] begann (vgl Art 6 § 4c Abs 1 und 2 [X.] - s hierzu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 61/09 R - [X.] 4-5050 § 22 [X.] Rd[X.] 19 ff, sowie [X.] Beschluss vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - [X.] 4-5050 § 22 [X.]), der Umfang dieser Eingliederung aufgrund des nunmehr voll wirksamen Abschlags nach § 22 Abs 4 [X.] grundsätzlich um 40 % zurückgenommen (zur historischen Entwicklung s [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 9/00 ua - [X.]E 116, 96, 97 ff = [X.] 4-5050 § 22 [X.] Rd[X.] ff). Von dieser Leistungsabsenkung für "reine" [X.]-[X.]en bleiben jedoch Inhaber von Ansprüchen und Anwartschaften nach dem [X.], die (auch) auf dem [X.] [X.] [X.] gründen, gemäß Art 6 § 4 Abs 5 [X.] mit Rücksicht auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit verschont (zur Vereinbarkeit dieser privilegierenden Regelung mit Art 3 Abs 1 GG s [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 9/00 ua - [X.]E 116, 96, 130 = [X.] 4-5050 § 22 [X.], [X.]).

3. Die Klägerin erfüllt die in Art 6 § 4 Abs 5 [X.] genannten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Kürzungsvorschrift in § 22 Abs 4 [X.]. Bei Beginn ihrer Altersrente für Frauen am [X.] stand ihr mit Rücksicht auf europarechtliche Vorgaben nach Maßgabe des [X.] [X.] [X.] weiterhin eine [X.] auf der Grundlage des [X.] [X.] [X.] zu.

a) Zunächst hatte die Klägerin ab dem [X.]punkt ihrer Übersiedlung nach [X.] im Juni 1989 aufgrund der Bestimmungen des [X.] [X.] [X.] (s insbesondere Art 4 Abs 1 bis 3) nur noch eine Anwartschaft auf Rentenleistungen gegenüber einem [X.] Rentenversicherungsträger nach den für diesen maßgeblichen Vorschriften. Nach Art 2 Abs 1 des Gesetzes zu dem [X.] [X.] [X.] ([X.]G - idF vom 12.3.1976, [X.] 393) waren hierfür [X.]en, die nach dem [X.] Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, in demselben zeitlichen Umfang in der [X.] [X.] in entsprechender Anwendung des [X.] vom 25.2.1960 zu berücksichtigen, "solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt".

b) Mit Inkrafttreten des [X.] [X.] [X.] vom 8.12.1990 ([X.] 1991, 743), das nunmehr auch im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] das im Bereich des [X.] koordinierenden Sozialrechts für Geldleistungen normierte [X.] (anteilige Rentenzahlung aus jeder nationalen Rentenkasse bei Zusammenrechnung der für eine Rentenleistung erforderlichen Versicherungszeiten, vgl Art 10 Abs 1, Art 44 ff [X.] 1408/71) einführte, verlor die Klägerin die [X.] in der [X.] [X.] nach den noch dem Eingliederungsprinzip verpflichteten Regelungen des [X.] [X.] [X.] nicht. Vielmehr blieb aufgrund der Übergangs- und Schlussbestimmungen des neuen [X.] [X.] [X.] das bisherige [X.] [X.] [X.] unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin anwendbar. Insbesondere bestimmte Art 27 Abs 2 S 1 [X.] [X.] [X.], dass vor dem [X.] aufgrund des [X.] [X.] [X.] von Personen in einem Vertragsstaat erworbene Ansprüche und Anwartschaften durch die neuen Regelungen des [X.] [X.] [X.] nicht berührt werden, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Hiernach war die Klägerin auch nach Inkrafttreten des [X.] [X.] [X.] zum 1.10.1991 ([X.] 1991, 1072) weiterhin Berechtigte einer [X.] auf der Grundlage des [X.] [X.] [X.].

c) Dieser [X.] steht nicht entgegen, dass die Klägerin im September 1994 in den zu [X.] gehörenden Teil der Grenzregion nach [X.] umzog, wo sie mit ihrer Familie bis zum [X.] nach A. im Dezember 1999 wohnte, während sie ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin in [X.] - in dieser [X.] nunmehr als sog Grenzgängerin - nachging.

aa) Allerdings blieb die [X.] nach dem [X.] [X.] [X.] gemäß dem Wortlaut der Übergangsvorschrift in Art 27 Abs 2 S 1 [X.] [X.] [X.] nur unberührt, solange die begünstigte Person "auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten" hat. In gleicher Weise bestimmte auch Art 2 Abs 1 S 1 [X.]G [X.] [X.] (nunmehr in der ab 23.6.1991 geltenden Fassung von Art 2 [X.] 1 des Gesetzes vom 18.6.1991 zum [X.] [X.] [X.], [X.] 741), dass nach [X.] Rentenrecht maßgebliche [X.]en bei der Feststellung einer Rente aus der [X.] [X.] in Anwendung des [X.] und des [X.] zu berücksichtigen sind, "solange der Berechtigte im Gebiet der [X.] nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt". Dabei ist unter den Begriffen "Wohnort" bzw "wohnen" im Sinne dieser Regelungen in Bezug auf die [X.] der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu verstehen (vgl Art 1 [X.] [X.] [X.] [X.] bzw Art 1 [X.] [X.] [X.] [X.] - s hierzu näher Senatsurteil vom 16.6.2015 - [X.] R 36/13 R - Juris Rd[X.]1 ff), wie er in § 30 Abs 3 [X.] [X.]B I näher umschrieben ist.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], welche die Klägerin als solche nicht mit [X.] angegriffen hat (sie wendet sich gegen deren rechtliche Einordnung durch das Berufungsgericht) und die somit für den Senat bindend sind (§ 163 [X.]G), hatte die Klägerin im [X.]raum von 1994 bis 1999 ihren Wohnort bzw gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] begründet, wo sie ihre Wohnung hatte, gemeldet war und wohin sie gewöhnlich täglich zurückkehrte. Weiterhin hat das [X.] festgestellt, dass es während dieser [X.] keinen Ort in [X.] gab, an dem sie sich nicht lediglich vorübergehend - etwa am Arbeitsplatz - aufhielt. Aufgrund dieser Umstände steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin im Jahr 1994 ihren Wohnort in [X.] aufgab und in [X.] neu begründete, ehe sie ihn im [X.] erneut nach [X.] verlegte.

bb) Der (tatsächliche) Wohnsitz in [X.] ist in der vorliegenden Fallgestaltung unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben jedoch so zu behandeln, als habe die Klägerin auch in dieser [X.] in [X.] gewohnt und somit ihren Wohnort hier beibehalten. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

(1) Die europarechtlich verbürgte [X.]sbürgerschaft (Art 17 [X.], nunmehr Art 20 AEUV) garantiert insbesondere das Recht auf Freizügigkeit (Art 18 [X.], nunmehr Art 21 AEUV), mithin das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter den im Vertrag sowie den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses allgemeine Freizügigkeitsrecht hat in den speziellen Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 39 ff [X.], nunmehr Art 45 ff AEUV) eine besondere Ausprägung erfahren (vgl [X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 , [X.] 2013, 456 Rd[X.] 67). Nähere Bedingungen für die Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit enthalten die auf der Grundlage von Art 42 [X.] (nunmehr Art 48 AEUV) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der innerstaatlichen Vorschriften über [X.] Sicherheit in der [X.] 1408/71 (s hierzu den ersten Erwägungsgrund in der [X.] zur [X.] 1408/71; vgl auch [X.] Urteil vom 23.11.2000 - [X.]/99 , [X.], I-10409 Rd[X.]5 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] f). Deren Bestimmungen sind im Lichte der Art 39, 42 [X.] so auszulegen, dass [X.] nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der [X.]n Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom [X.] verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben ([X.] Urteil vom [X.]/06 , [X.], [X.] = [X.] 2008, 455, Rd[X.]9).

(2) Den Mitgliedstaaten kommt allerdings nach wie vor die Befugnis zu, die näheren Voraussetzungen für den Erwerb von [X.]en und Ansprüchen im nationalen Recht festzulegen ([X.] Urteil vom 3.3.2011 - [X.]/09 , [X.], [X.] Rd[X.]3 f). Hierbei sind sie jedoch nicht völlig frei, sondern verpflichtet, das [X.]srecht und insbesondere das mit der [X.] 1408/71 verfolgte Ziel sowie die Grundsätze zu beachten, auf die diese Verordnung gestützt ist ([X.] Urteil vom 3.3.2011 , aaO Rd[X.]7; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/11 , [X.] 2013, 331 Rd[X.]8). Dazu gehört vor allem auch der Grundsatz, dass Geldleistungen ua für den Fall des Alters, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ein Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt oder entzogen werden dürfen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt - es sei denn, in der Verordnung selbst wäre anderes bestimmt (Art 10 Abs 1 [X.] 1408/71 - nunmehr Art 7 [X.] 883/2004). Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer Gesetzgebung somit insbesondere die Gleichbehandlung aller in ihrem Gebiet erwerbstätigen Arbeitnehmer bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden ([X.] Urteil vom 18.12.2014 - [X.]/13 , [X.] 2015, 102 Rd[X.] 49). Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich in einer dem [X.]srecht entsprechenden Weise auszulegen, um die volle Wirksamkeit des [X.]srechts zu gewährleisten ([X.] Urteil vom 18.12.2014 - [X.]/13 , aaO Rd[X.] 44; zum Anwendungsvorrang des [X.] Rechts s auch [X.] Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - [X.]E 126, 286, 301 ff; [X.] Beschluss vom 14.1.2014 - 2 BvR 2728/13 ua - [X.]E 134, 366 Rd[X.] 17 ff).

(3) Die genannten europarechtlichen Vorgaben stehen somit im Grundsatz einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, die Nachteile - hier: eine Kürzung von Rentenleistungen - allein daran knüpft, dass der Berechtigte von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch macht. Eine solche nationale Regelung lässt sich nach dem [X.]srecht nur dann rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht ([X.] Urteil vom 21.7.2011 - [X.]/09 , [X.], [X.] = [X.] 2012, 92 Rd[X.] 86 f; [X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 , [X.] 2013, 456 Rd[X.] 70; s auch [X.] Urteil vom 18.12.2014 - [X.]/13 , [X.] 2015, 102 Rd[X.]6 ff sowie Leitsatz 2). Dies zu beurteilen ist allein Sache des nationalen Gerichts ([X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 , [X.] 2013, 456 Rd[X.] 71).

(4) Die Klägerin konnte sich auf die Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 39 [X.] nach Maßgabe der Bedingungen der [X.] 1408/71 berufen, als sie im Jahr 1994 ihren Wohnort in die [X.] verlegte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Recht auf Freizügigkeit sei in ihrem Fall nicht berührt, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorgelegen habe, trifft nicht zu. Die Klägerin kam als [X.] Staatsangehörige in den Genuss der Rechte aus der [X.]sbürgerschaft (Art 17 Abs 1 [X.] [X.]) und unterfiel als Arbeitnehmerin hinsichtlich der Leistungen bei Alter dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der [X.] 1408/71 (dort Art 2 Abs 1 sowie Art 4 Abs 1 Buchst c). Der Umstand, dass sie aus [X.] Gründen - im Hinblick auf günstigere Immobilienpreise - ihren Wohnort in [X.] nahm, den Arbeitsplatz aber durchgängig in [X.] beibehielt, rechtfertigt es nicht, ihr die Eigenschaft als [X.]in abzusprechen. Vielmehr machte sie mit der Verlegung ihres Wohnsitzes in die [X.] bei weiterer - von da an grenzüberschreitender - Berufstätigkeit in [X.] von ihrem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfassend Gebrauch (vgl [X.] Urteil vom 18.7.2007 - [X.]/05 , [X.], [X.] = [X.] 2008, 93 Rd[X.] 18). Sie war nunmehr als "Grenzgängerin" (vgl die Definition in Art 1 Buchst b [X.] 1408/71 bzw in Art 1 Buchst f [X.] 883/2004) tätig.

(5) Für die Klägerin galt deshalb während der gesamten Dauer ihres Wohnsitzes in [X.] (1994 bis 1999) aufgrund ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin gemäß Art 13 Abs 2 Buchst a [X.] 1408/71 (nunmehr Art 11 Abs 3 Buchst a [X.] 883/2004) die Regel, dass sie nur den sozialrechtlichen Vorschriften jenes Mitgliedstaats unterlag, in dem sie ihre Beschäftigung ausübte (vgl [X.] Urteil vom 5.2.2015 - [X.]/13 , [X.] 2015, 261 Rd[X.] 19). Das war durchgängig das Recht der [X.]. In einer solchen Konstellation schließt es die zentrale Vorschrift in Art 10 Abs 1 [X.] 1408/71 ("Aufhebung der [X.]" - nunmehr Art 7 [X.] 883/2004) aber grundsätzlich aus, dass Geldleistungen bei Alter, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - hier: [X.]s - Anspruch besteht, nur deshalb gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, weil der Berechtigte zeitweilig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung der Altersrente verpflichtete Träger seinen Sitz hat (s hierzu auch die sechste Erwägung in der [X.] zur [X.] 1408/71: "[X.] sollen Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen"). Auch der [X.] hat in diesem Sinne wiederholt zu rentenrechtlichen Sachverhalten entschieden, dass der Zweck der Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit verfehlt würde, wenn Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, allein wegen der Verlegung ihres Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat nach nationalem Recht eingeräumte Vorteile automatisch verlieren würden ([X.] Urteil vom 23.11.2000 - [X.]/99 , [X.], I-10409 Rd[X.]4 = [X.] 3-2600 § 56 [X.]; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/11 , [X.] 2013, 331 Rd[X.] 45).

(6) Die Regelung in Art 6 § 4 Abs 5 [X.] würde bei wortlautgetreuer Anwendung im Zusammenwirken mit Art 27 Abs 2 S 1 [X.] [X.] [X.] und Art 2 Abs 1 S 1 [X.]G [X.] [X.] dazu führen, dass eine Berechtigte mit [X.]en nach dem [X.] wie die Klägerin, der diese Anwartschaften nach [X.] zugleich auch noch auf Grundlage des [X.] [X.] [X.] zustand, die diesem Personenkreis gewährte Freistellung der [X.]-[X.]en von dem Abschlag um 40 % automatisch auch dann verlieren würde, wenn sie von ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch macht und ihren Wohnort zeitweilig in einen anderen Mitgliedstaat verlagert. Hierfür kann der Senat eine tragfähige Rechtfertigung, die - wie oben unter (3) ausgeführt - nach vorrangigem Europarecht erforderlich ist, jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht erkennen. Diese Konstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass sich das [X.] - die Maßgeblichkeit [X.] Sozialrechts - aufgrund der nur vorübergehenden Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat nicht geändert hat und die Klägerin auch im Alter wieder hier wohnt, sodass ein Export der Rentenleistung in einen anderen Mitgliedstaat von vornherein nicht in Betracht kommt.

Bei dem in Rede stehenden Kürzungsmechanismus handelt es sich nicht um eine an sich zulässige Antikumulierungsvorschrift wegen des Zusammentreffens mit Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats. [X.] sind nach Maßgabe von Art 46a ff [X.] 1408/71 (nunmehr in Art 53 ff [X.] 883/2004) als iS von Art 10 Abs 1 [X.] 1408/71 (bzw Art 7 [X.] 883/2004) "andere Bestimmungen" ausdrücklich erlaubt (s hierzu [X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 , [X.] 2013, 456 Rd[X.] 60 ff; vgl auch [X.], [X.] 2012, 121, 124 f). Eine solche Regelung enthält vielmehr - unabhängig von der hier zu untersuchenden Kürzungsanordnung in § 22 Abs 4 [X.] iVm Art 6 § 4 Abs 5 [X.] - die Vorschrift des § 31 [X.] (s hierzu B[X.] Urteil vom 11.5.2011 - [X.] R 8/10 R - B[X.]E 108, 152 = [X.] 4-5050 § 31 [X.] 1).

Jedenfalls in Bezug auf einen Grenzgänger, der aufgrund von Art 13 Abs 2 Buchst a [X.] 1408/71 (nunmehr Art 11 Abs 3 Buchst a [X.] 883/2004) während der gesamten Dauer seines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat in das Sozial- und insbesondere Rentenversicherungssystem der [X.] integriert - gleichsam "eingegliedert" - bleibt, ist kein im Allgemeininteresse liegendes Ziel erkennbar, das allein wegen des vorübergehenden Wohnortwechsels in Ausübung des Freizügigkeitsrechts die Absenkung der [X.]-Leistungen rechtfertigen könnte. Soweit das [X.] darauf abstellt, dass die noch auf dem Eingliederungsprinzip des [X.] [X.] [X.] gründenden [X.]en nach dem übereinstimmenden Willen [X.]s und [X.]s auch nach Einführung des [X.]s durch das [X.] [X.] [X.] jedenfalls für diejenigen Personen fortgelten sollten, die bereits vor dem Stichtag [X.] in einem der beiden Länder wohnten, solange sie dort ansässig bleiben und damit dem Einkommens- und Preisniveau dieses Landes unterliegen (s hierzu B[X.] Urteil vom 10.7.2012 - [X.] R 17/11 R - B[X.]E 111, 184 = [X.] 4-5075 § 1 [X.] 9, Rd[X.]1), trägt dies in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht. Die Situation eines an seinem Arbeitsplatz in dem Land, in dem er vor dem [X.] wohnte, verbleibenden und weiterhin in dessen Sozialversicherungssystem integrierten Grenzgängers, der nach diesem Stichtag lediglich den Wohnort vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von einer Person, die in dem ursprünglichen Land ununterbrochen wohnen bleibt und damit keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist (vgl [X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 , [X.] 2013, 456 Rd[X.] 71).

Soweit mit der Ausgestaltung der Übergangsregelung in Art 27 Abs 2 [X.] [X.] [X.] jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung insbesondere der Republik [X.] durch umfangreiche Leistungsexporte an Berechtigte in [X.] aufgrund früherer Beschäftigungszeiten in [X.] vermieden werden sollte (s hierzu B[X.] Urteil vom 10.7.2012 - [X.] R 17/11 R - aaO), ist dieser Gesichtspunkt von vornherein nicht geeignet, eine Kürzung der Leistungen der [X.] [X.] für ohnehin nach dem [X.] zu berücksichtigende [X.] Beitragszeiten infolge einer Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu rechtfertigen. Überdies steht der Export einer von [X.] zu zahlenden Rente nach [X.] nicht im Raum, wenn eine bereits vor dem [X.] in [X.] wohnende Berechtigte nach dem [X.] [X.] [X.] ihren Wohnort vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, aber aufgrund ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin in das [X.] Sozialversicherungssystem eingegliedert bleibt und hier auch als Rentnerin lebt. Schließlich vermag die Überlegung, dass die Beendigung der weiteren Anwendung des [X.] [X.] [X.] im hier zu beurteilenden Fall eines nur vorübergehenden Wohnortwechsels in einen anderen Mitgliedstaat und Tätigkeit als Grenzgängerin lediglich zu einer Rechtslage führen würde, wie sie - als kollisionsrechtlicher "Normalzustand" - für alle übrigen die Freizügigkeitsrechte wahrnehmenden [X.]sbürger gilt, die hier im Streit stehende Leistungskürzung für [X.]-[X.]en nicht zu begründen. Die weitere - wenn auch wertmäßig geringere - Berücksichtigung der in [X.] zurückgelegen [X.]en in der [X.] [X.] nach § 15 [X.] setzt gerade nicht das im Rahmen der sozialrechtlichen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten der [X.] grundsätzlich anzuwendende [X.] um.

(7) Im Ergebnis ist somit Art 6 § 4 Abs 5 [X.] aufgrund der genannten europarechtlichen Vorgaben so auszulegen, dass die Kürzung der EP für in [X.] zurückgelegte [X.]-[X.]en um 40 % gemäß § 22 Abs 4 [X.] auch dann keine Anwendung findet, wenn eine Berechtigte mit [X.]en nach dem [X.] [X.] [X.] nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, aufgrund einer fortgeführten Beschäftigung als Grenzgängerin in [X.] für sie aber weiterhin allein [X.]s Rentenrecht anzuwenden und die Rente auch nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu exportieren ist.

d) An dieser Rechtslage hat sich mit dem Beitritt der Republik [X.] zur Europäischen [X.] zum 1.5.2004 nichts geändert. Ab diesem [X.]punkt ist allerdings auch für die sozialrechtliche Koordinierung zwischen [X.] und [X.] grundsätzlich die [X.] 1408/71 zur Anwendung der Systeme der [X.]n Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern (vom [X.], [X.] vom [X.], [X.], geändert durch den Vertrag über den Beitritt der Republik [X.] und anderer [X.] zur Europäischen [X.] vom 16.4.2003 - Abschn B Anh II [X.] "Freizügigkeit" Abschn A "Soziale Sicherheit" [X.] 1, s auch [X.] vom 18.9.2003, [X.] 1408 [X.] S 158), zugrunde zu legen. Dasselbe gilt nach den - soweit hier von Bedeutung - weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen der ab [X.] wirksamen [X.] 883/2004 (vom [X.], [X.] EU [X.] L 166 vom [X.] dazu Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 17/11 R - B[X.]E 111, 184 = [X.] 4-5075 § 1 [X.] 9, Rd[X.]6 ff, 41; zum zeitlichen Anwendungsbereich s Art 87 Abs 1, 3 und 5 [X.] 883/2004).

Nach Art 6 Buchst a [X.] 1408/71 ist diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden [X.]ommen über [X.] Sicherheit getreten. Dies betrifft auch die entsprechenden Vereinbarungen zwischen [X.] und [X.] - also auch das [X.] [X.] [X.] und das [X.] [X.] [X.]. Einzelne Bestimmungen von [X.]ommen über [X.] Sicherheit, die wie das [X.] [X.] [X.] von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung der [X.] 1408/71 geschlossen wurden, bleiben nach Art 7 Abs 2 Buchst c [X.] 1408/71 jedoch weiterhin anwendbar, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen ferner in [X.] aufgeführt sein. Die genannten Voraussetzungen für eine Fortgeltung von Art 27 Abs 2 bis 4 [X.] [X.] [X.] - und in diesem Umfang mithin auch des Art 4 Abs 2 [X.] [X.] [X.] - sind erfüllt. Insbesondere ist auch in [X.] Teil A [X.] 1408/71 (idF des Vertrags über den Beitritt der Republik [X.] und anderer [X.] zur Europäischen [X.] vom 16.4.2003) unter der Überschrift "Bestimmungen aus [X.]ommen über [X.] Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung)" in Ziff 84 "[X.] - [X.]" unter Buchst a das "[X.]ommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des [X.]ommens vom 8. Dezember 1990 über [X.] Sicherheit festgelegten Bedingungen" aufgeführt (zu den ebenfalls erfüllten materiellen Voraussetzungen für eine Fortgeltung vgl Senatsurteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - [X.] 2014, 264 Rd[X.] 19 ff; zur Rechtslage nach der [X.] 883/2004 s auch [X.], [X.] 2015, 321, 325 f). Die [X.] akzeptierte die Aufnahme der weiteren Anwendung des [X.] [X.] [X.] in [X.] der [X.] 1408/71 insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass dies keinerlei Auswirkungen auf die künftige Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch Arbeitnehmer haben werde (so [X.], [X.] 2002, 438, 443).

Die aufgrund der Regelung in Art 7 Abs 2 [X.] 1408/71 unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte weitere - vorrangige - Anwendung des [X.] [X.] [X.] darf ihrerseits jedoch nicht mit tragenden Grundsätzen des [X.]srechts kollidieren, die der Regelung, zu der sie gehört, zugrunde liegen (vgl [X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 , [X.] 2013, 456 Rd[X.]7). Dazu zählt vor allem der Grundsatz der Freizügigkeit, der auf dem fundamentalen Prinzip beruht, dass die Tätigkeit der [X.] insbesondere die Beseitigung von Hindernissen für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfasst ([X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 , aaO Rd[X.]9). An diesen Grundsätzen des Primärrechts sind folglich sowohl die näheren Bestimmungen des Sekundärrechts zu messen, nach denen altes bilaterales [X.]ommensrecht weiterhin maßgeblich ist bzw dessen weitere Anwendung wegfällt, als auch die in diesem Kontext heranzuziehenden Vorschriften des nationalen Rechts ([X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 , aaO Rd[X.]8, 63 f). Auch insoweit gilt, dass das [X.]srecht jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die - selbst wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - geeignet ist, die Ausübung der durch den [X.] durch [X.]sangehörige zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, sofern die Maßnahme nicht durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist ([X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 , aaO Rd[X.] 69 f).

Mithin zwingt das ab dem 1.5.2004 auch im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] unmittelbar anwendbare [X.] Recht zu keiner abweichenden Bewertung. Vielmehr gilt auf dieser Grundlage aus den oben (unter 3. c) näher dargelegten Gründen in gleicher Weise, dass die Kürzung der EP für in [X.] zurückgelegte [X.]-[X.]en um 40 % gemäß § 22 Abs 4 [X.] aufgrund vorrangigen [X.] Rechts keine Anwendung finden kann, wenn eine Berechtigte mit [X.]en nach dem [X.] [X.] [X.] nach dem 31.12.1990 in Ausübung des Freizügigkeitsrechts ihren Wohnort vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, aufgrund der fortgeführten Beschäftigung als Grenzgängerin in [X.] für sie aber weiterhin allein [X.]s Rentenrecht anzuwenden und die Rente auch nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu exportieren ist.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 27/13 R

16.06.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Aachen, 24. August 2012, Az: S 6 KN 744/10, Urteil

§ 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 55 Abs 1 S 2 SGB 6, § 237a SGB 6, § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG, § 1 Buchst a FRG, § 15 FRG, § 22 Abs 4 FRG, § 31 FRG, Art 6 § 4 Abs 5 FANG, Art 4 RV/UVAbk POL, Art 2 Abs 1 S 1 RV/UVAbkPOLG, Art 27 Abs 2 SozSichAbk POL, Art 17 EG, Art 18 EG, Art 39 EG, Art 42 EG, Art 20 AEUV, Art 21 AEUV, Art 45 AEUV, Art 48 AEUV, Art 1 Buchst b EWGV 1408/71, Art 2 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71, Art 6 EWGV 1408/71, Art 7 EWGV 1408/71, Art 10 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71, Art 46a EWGV 1408/71, Art 46aff EWGV 1408/71, Art 1 Buchst f EGV 883/2004, Art 7 EGV 883/2004, Art 8 EGV 883/2004, Art 11 Abs 3 Buchst a EGV 883/2004, Art 53 EGV 883/2004, Art 53ff EGV 883/2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 13 R 27/13 R (REWIS RS 2015, 9754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9754

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