Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.01.2017, Az. B 9 V 58/16 B

9. Senat | REWIS RS 2017, 17531

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Zurückverweisung nach § 159 SGG - Ermessen des Gerichts - Mängel bei der Zeugenvernehmung - Heranziehung eines Dolmetschers nach § 185 GVG - ausreichende Sprachkenntnisse des Zeugen - Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen - Bedrohungssituation im Wartebereich - Divergenz - Angabe eines abstrakten und allgemeinen Rechtssatzes - Darlegungsanforderungen)


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. Juni 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ([X.]).

2

Nach seinem späteren Vorbringen wurde der 1978 im [X.] geborene Kläger am 18.12.2006 bei einer Auseinandersetzung in einem [X.] Vereinsheim durch den [X.] erheblich verletzt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen B. wurde nach längeren Ermittlungen eingestellt, weil der Kläger keine Erinnerungen an den Vorfall und lediglich einer der vernommenen Zeugen den Vorfall bestätigt habe.

3

Daraufhin lehnte der Beklagte den vom Kläger gestellten Antrag ab, wegen der bei dem Vorfall erlittenen Verletzungen Schädigungsfolgen nach dem [X.] festzustellen und eine Rente zu gewähren (Bescheid vom 16.4.2010, Widerspruchsbescheid vom 1.9.2010).

4

Das vom Kläger angerufene [X.] hat den Kläger angehört, mehrere Zeugen vernommen und sodann den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger eine Rente nach dem [X.] zu gewähren (Urteil vom 5.8.2015).

5

Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.] das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, nachdem es unter anderem den angeblichen Schädiger als Zeugen vernommen hatte. Der Erlass eines Grundurteils durch das [X.] dürfte verfahrensfehlerhaft gewesen sein. Trotzdem sehe das Gericht im Rahmen seines Ermessens nach selbst durchgeführter Beweisaufnahme von einer Zurückverweisung ab, um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden. Die Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs nach dem [X.] lägen nicht vor. Es stehe nicht fest, dass der Kläger bei der angeschuldigten Auseinandersetzung durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe (Urteil vom [X.]).

6

Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich PKH beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.], weil dieses Verfahrensrecht verletzt habe und von der Rechtsprechung des B[X.] abgewichen sei.

7

II. Der Antrag des [X.], ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem B[X.] nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behaupteten Verfahrensfehler (1.) noch eine Divergenz (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 [X.] [X.]G).

8

1. a) Den behaupteten Verstoß gegen § 159 Abs 1 [X.] [X.]G hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

9

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung dieses [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Die Schilderung der maßgeblichen Tatsachen muss so detailliert und vollständig sein, dass das B[X.] bereits anhand der Beschwerdebegründung beurteilen kann, ob dem L[X.] der gerügte Verfahrensmangel unterlaufen ist, wenn der bezeichnete Sachverhalt zuträfe (B[X.] Beschluss vom 28.8.1991 - 7 [X.]/91 - BeckRS 1991, 30419674 und vom [X.] - 8 BU 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.] = BeckRS 1975, 00524 Rd[X.] 3).

An diesen Darlegungen fehlt es hier. Nach § 159 Abs 1 [X.] [X.]G kann das L[X.] die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das [X.] zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweiserhebung notwendig ist.

Die Beschwerde hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass und warum das Verfahren des [X.] an einem wesentlichen Mangel leiden sollte. Weder hat sie den Gang des Verwaltungsverfahrens noch den Verfahrensgang beim [X.] nachvollziehbar und vollständig geschildert. Insbesondere fehlt es an der genauen Wiedergabe der jeweils vom Kläger gestellten Anträge. Damit lässt sich allein anhand der Beschwerdebegründung schon nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils entgegen der Ansicht des [X.] fehlten, wie das L[X.] angenommen hat.

Selbst unterstellt, das [X.] hätte zu Unrecht durch Grundurteil entschieden, fehlt es an der Darlegung, warum darin ein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegen könnte, der eine umfangreiche und aufwendige Beweiserhebung notwendig gemacht hätte. Zu der streitentscheidenden Frage, ob ein Angriff iS von § 1 [X.] auf den Kläger erfolgt ist, hat das [X.] umfangreich Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Warum seine möglicherweise fehlerhafte Entscheidung für ein Grundurteil gleichwohl eine weitere umfangreiche und aufwendige Beweiserhebung verursacht hat, hat die Beschwerde nicht ausgeführt. Die Entscheidung des L[X.], die Beweiserhebung durch das [X.] zu wiederholen bzw zu vervollständigen, stand nicht in erkennbarem ursächlichen Zusammenhang gerade mit dem Erlass eines Grundurteils durch das [X.].

Unabhängig davon hat die Beschwerde nicht dargelegt, warum das von § 159 Abs 1 [X.] [X.]G eröffnete Ermessen des L[X.] auf Null reduziert gewesen und alles andere als eine Zurückverweisung an das [X.] ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte.

Zum einen fehlt es bereits an Vortrag, dass der Kläger in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das [X.] beantragt habe (vgl zu diesem Erfordernis B[X.] vom [X.] - 7 [X.]/84 - Juris Rd[X.] 4; vom [X.] - B 6 [X.] 34/98 B - Juris Rd[X.] 6; vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris Rd[X.] 6 mwN). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung rügt, fehlt es, wie ausgeführt, bereits an der vollständigen Darlegung des Verfahrensgangs in der Verwaltung, vor dem [X.] und dem L[X.], die es erlauben würde zu beurteilen, ob auch ein gewissenhafter und informierter Prozessbeteiligter in dieser Prozesslage nicht mit den Erwägungen des L[X.] zur Zurückverweisung zu rechnen brauchte.

Unabhängig davon steht es im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will, wenn die Voraussetzungen von § 159 Abs 1 [X.]G gegeben sind. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei [X.] hiervon Abstand zu nehmen (vgl B[X.] Beschluss vom 16.12.2003 - [X.] [X.] 194/03 B - Juris Rd[X.] 9; B[X.] [X.] 3-1300 § 16 [X.] 1; B[X.] [X.] 3-2500 § 106 [X.] 57; B[X.]E 88, 274 = [X.] 3-5050 § 22b [X.] 1; B[X.] Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris Rd[X.] 7 mwN). Denn der Gesetzgeber des § 159 [X.]G hat durch die dort gewählte Formulierung den Grundsatz normiert, dass die Entscheidung in der Sache durch das Berufungsgericht selbst erfolgen soll, weil die Zurückverweisung regelmäßig den Abschluss des Verfahrens verzögert (Fichte, [X.]b 1987, [X.], 274). Warum von diesem Grundsatz im Fall des [X.] eine Ausnahme geboten sein sollte, hat die Beschwerde mit ihrem knappen Hinweis auf die Ortsnähe des [X.] nicht substantiiert dargelegt.

b) Ebenso wenig hinreichend substantiiert dargelegt hat die Beschwerde die behaupteten Verfahrensmängel bei der Zeugenvernehmung, § 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 394 ff ZPO.

Die Beschwerde rügt, der Zeuge S. sei trotz der Gegenwart zweier Polizeibeamter durch die zeitweise Anwesenheit des [X.], von dem er angeblich Repressalien befürchtete, im Wartebereich vor dem Sitzungssaal erheblich verunsichert gewesen. Dadurch habe das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt. Insoweit fehlt es aber zum einen bereits an den hinreichend substantiierten Angaben nachvollziehbarer Tatsachen, welche die geäußerten Befürchtungen rechtfertigen könnten. Das L[X.] hat die Angaben des [X.] zu einer angeblichen Bedrohungssituation und seine deutlich dargestellte Angst als nicht ganz nachvollziehbar bezeichnet. Schon angesichts dessen hätte die Beschwerde stichhaltig und mit nachvollziehbaren Gründen darlegen müssen, woraus sich gleichwohl eine Gefahr für den Zeugen ergeben und weshalb er deshalb weniger detailgenau und ausführlich hätte aussagen sollen. Allein der Hinweis auf im Berufungsverfahren übersandte Schriftsätze und eine gerichtliche Verfügung genügt insoweit nicht, zumal die Beschwerde deren Inhalt nicht mitteilt.

Die unterbliebenen Darlegungen wären umso mehr erforderlich gewesen, weil das L[X.] glaubhafte eigene Erinnerungen des Zeugen gerade wegen eines von ihm - trotz der angeblichen Bedrohungssituation - geschilderten Details verneint hat. Nach seinen Feststellungen hat es das L[X.] als fernliegend und als Indiz gegen glaubhafte Eigenerinnerungen angesehen, dass der Zeuge S. angesichts der vorherrschenden Lichtverhältnisse aus einer Entfernung von 10 m Tatspuren an einem Finger eines anderen Zeugen wahrnehmen konnte. Damit und mit den zahlreichen weiteren Argumenten des L[X.] gegen die fehlende Überzeugungskraft der Aussage des [X.] - etwa zum Zustandekommen des Kontakts mit dem Kläger - hat sich die Beschwerdebegründung ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den weiteren Zweifeln, zu denen die Angaben aller Zeugen dem L[X.] Anlass gegeben haben, unabhängig von den Aussagen vor dem Senat.

c) Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 61 Abs 1 [X.]G iVm § 185 [X.] rügt, weil das L[X.] den [X.] ohne Dolmetscher vernommen hat, hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt gewesen sein sollten. Nach § 185 Abs 1 S 1 [X.] ist ein Dolmetscher heranzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der [X.] nicht mächtig sind. An die rechtsfehlerfreie Feststellung des Tatrichters, dass der ausländische Betroffene ausreichend [X.] kann, ist das Revisionsgericht gebunden (Zimmermann in [X.] Kommentar zur ZPO, 4. Aufl 2013, § 185 [X.] Rd[X.] 13 mwN; vgl auch B[X.] Urteil vom 26.8.1965 - 9 RV 734/62 - [X.] [X.] zu § 19 [X.]). Das L[X.] hat sich erkennbar davon überzeugt, dass eine für die Vernehmung ausreichende Verständigung mit dem Zeugen möglich war. Es hat im angefochtenen Urteil dazu ausgeführt, einige der Aussageschwierigkeiten könnten womöglich auf sprachliche Probleme zurückgeführt werden, aber im Ganzen hätten die [X.]kenntnisse des nicht ungebildeten Zeugen für die Vernehmung ausgereicht. Warum das L[X.] gleichwohl zu Unrecht von ausreichenden Sprachkenntnissen des Zeugen ausgegangen sein sollte, hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Ihre Behauptung, offenkundig habe das Gericht die Angaben des Zeugen als zu weitschweifig angesehen, was wiederum auf sprachliche Verständnisschwierigkeiten zurückzuführen sei, erscheint spekulativ.

2. Ebenso wenig hinreichend substantiiert dargelegt hat die Beschwerde die behauptete Divergenz.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das L[X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des B[X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt hat. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] KR 31/09 B - Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 26/10 B - Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom 22.12.2010 - [X.] KR 100/10 B - Juris Rd[X.] 4 mwN). Erforderlich ist, dass das L[X.] bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB B[X.] Beschluss vom 15.1.2007 - [X.] KR 149/06 B - Rd[X.] 4; B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 S 44 f mwN).

Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie will dem Urteil des L[X.] den abstrakten Rechtssatz entnehmen, konkrete Leistungsansprüche nach dem [X.] könnten erst dann formal geltend gemacht werden, wenn das Verwaltungsverfahren über die Anerkennung der Opferfolgen dem Grunde nach rechtskräftig abgeschlossen sei. Antragsteller nach dem [X.] müssten daher zunächst immer eine bloße Feststellungsklage erheben, selbst wenn sie von vornherein nur einen bestimmten Leistungsanspruch begehrten.

Diese Ausführungen lassen bereits die Angabe des genauen Tatbestandsmerkmals einer verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorschrift vermissen, die das L[X.] anders als das B[X.] ausgelegt haben soll. Zudem gibt die Beschwerde nicht an, aus welcher Passage des Urteils sich ein abstrakter, über den Einzelfall hinaus weisender Rechtssatz des L[X.] ergeben sollte. Das L[X.] hat auf [X.] f seines Urteils ersichtlich auf den Einzelfall des [X.] abgestellt und ist davon ausgegangen, dieser habe im Verwaltungsverfahren keine konkreten Leistungsansprüche geltend gemacht. Aus diesem Umstand des Einzelfalls hat das L[X.] auf die Unzulässigkeit einer Leistungsklage geschlossen. Ob die Rechtsansicht des L[X.] hier zutrifft, kann der Senat schon wegen der - wie unter 1. a) ausgeführt - unvollständigen Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch die Beschwerde nicht entscheiden. Ohnehin ist die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des L[X.] im Einzelfall nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7).

Unabhängig davon hat die Beschwerde nicht dargelegt, warum es auf die von ihr behauptete Divergenz hinsichtlich der Frage, mit welcher Klageart der Kläger seinen behaupteten Anspruch auf Opferentschädigung zulässigerweise geltend machen konnte, überhaupt entscheidungserheblich ankommen und diese deshalb in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Denn das L[X.] hat lediglich die Voraussetzungen für ein Grundurteil in Frage gestellt und im Übrigen bereits die Voraussetzungen eines Anspruchs des [X.] aus § 1 [X.] verneint, weil es sich nicht vom Vorliegen eines rechtswidrigen, tätlichen Angriffs im Sinne dieser Vorschrift überzeugen konnte. Daran ist der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen des [X.] nach § 163 [X.]G gebunden.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 9 V 58/16 B

12.01.2017

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 5. August 2015, Az: S 7 VG 5072/10, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 159 Abs 1 Nr 2 SGG, § 63 SGG, § 61 Abs 1 SGG, § 185 Abs 1 S 1 GVG, § 394 ZPO, §§ 394ff ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.01.2017, Az. B 9 V 58/16 B (REWIS RS 2017, 17531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17531

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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