Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. 7 C 19/17

7. Senat | REWIS RS 2018, 470

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Gegenstand

Informationszugang zu Kabinettsprotokollen; Außenwirkung des § 22 Abs. 3 GOBReg


Leitsatz

1. Der Informationszugang zu den sog. Verlaufsprotokollen über Beratungen des Bundeskabinetts ist nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ausgeschlossen.

2. § 22 Abs. 3 GOBReg stellt mangels Außenwirkung keine Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG dar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zum [X.] zu Tagesordnungspunkt ([X.]) 4 der 114. Kabinettssitzung der Bundesregierung vom 29. August 2012.

2

Unter [X.] 4 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger beschlossen. Das Gesetz ist als Achtes Gesetz zur Änderung des [X.] am 7. Mai 2013 vom [X.] verabschiedet worden und am 1. August 2013 in [X.] getreten (BGBl. I S. 1161).

3

Das [X.] besteht aus dem eigentlichen Protokoll und zwei Anlagen, nämlich einer Liste mit den in der Sitzung ohne Aussprache beschlossenen Kabinettsvorlagen (sog. [X.]-1-Liste) sowie einer Liste mit den kursiv gedruckten Teilen des [X.]s (sog. [X.]), die die Beratungsergebnisse der Kabinettssitzung wiedergeben. Das eigentliche Protokoll enthält neben formalen Angaben eine Liste der Teilnehmer mit Namen und Funktionsbezeichnungen, die Tagesordnung und eine Darstellung des Verlaufs der Kabinettssitzung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten (sog. [X.]). Es ist - ohne die beiden Anlagen - als Verschlusssache ([X.]) eingestuft.

4

Den Antrag des [X.] auf Übersendung des Kabinettsprotokolls lehnte das [X.] mit Bescheid vom 15. Juli 2014 ab. Auf den Widerspruch des [X.] hob es den Ausgangsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2014 teilweise auf und gewährte dem Kläger Zugang zu den [X.]n zu [X.] 4; im Übrigen blieb der Widerspruch erfolglos.

5

Das Verwaltungsgericht wies die - in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärte - Klage hinsichtlich des [X.]s ab, im Hinblick auf die Teilnehmerliste gab es der Klage statt.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] teilweise geändert und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Zugang zur Teilnehmerliste unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen hat es die Berufung des [X.] und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen:

7

Der Zugang zum [X.] sei nach § 3 Nr. 3 Buchst. b [X.] in Verbindung mit dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung ausgeschlossen. Die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu einem Überwiegen des [X.]. Eine Offenlegung der besonders schutzwürdigen und nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung vertraulichen Erörterungen im Kabinett könne einengende Vorwirkungen für künftige Kabinettsberatungen haben. Das nur geringe Informationsinteresse des [X.] rechtfertige keinen Eingriff in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung.

8

Einen Anspruch auf Zugang zur Teilnehmerliste habe der Kläger gegenwärtig nicht; die Beklagte sei jedoch zur Neubescheidung verpflichtet. Auf § 3 Nr. 3 Buchst. b [X.] könne sie sich insoweit nicht berufen, die Teilnehmerliste gehöre nicht zum geschützten Beratungsvorgang. Der Zugang sei auch nicht nach § 3 Nr. 4 [X.] ausgeschlossen. § 22 Abs. 3 GOBReg sei schon tatbestandlich nicht einschlägig. Die Beklagte könne sich aber auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Schutz personenbezogener Daten stützen. Das Geheimhaltungsinteresse der Sitzungsteilnehmer habe zwar kein besonders großes Gewicht; es sei aber oberhalb der Schwelle des § 5 Abs. 4 [X.] einzuordnen. Ein danach erforderliches überwiegendes Informationsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] habe der Kläger nicht dargetan. Der Zugang zur Teilnehmerliste hänge daher von der Einwilligung der Teilnehmer ab, deren Beteiligung die Beklagte zunächst nachholen müsse.

9

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen des [X.] und der Beklagten.

Der Kläger macht geltend, § 3 Nr. 3 Buchst. b [X.] schütze nur die Vertraulichkeit der Beratung. Nach deren Abschluss komme eine Schutzgutgefährdung in der Regel nicht mehr in Betracht. Ginge man unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung generell von einem fortwirkenden Schutz aus, führte dies zu einer Bereichsausnahme für die Regierungstätigkeit. Maßgeblich sei daher nur der konkrete Beratungsgegenstand, der hier keine politische Brisanz aufweise. An den [X.] nähmen zudem ausschließlich exponierte Spitzenpolitiker teil, denen die Offenlegung ihrer Redebeiträge zugemutet werden könne, ohne einen freien und ungezwungenen Meinungsaustausch in der Zukunft zu gefährden. An die Darlegung des Informationsinteresses dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, zumal er die Informationen auch in seiner Eigenschaft als Journalist begehre.

Der Anspruch sei nicht nach § 3 Nr. 4 [X.] ausgeschlossen. § 22 Abs. 3 GOBReg stelle keine Rechtsvorschrift im Sinne dieser Norm dar. Ungeachtet dessen werde jedenfalls die Teilnehmerliste nicht vom Schutzbereich des § 22 Abs. 3 GOBReg erfasst. Der Zugang zur Teilnehmerliste dürfe auch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] versagt werden. Die Teilnehmer könnten bereits kraft ihres Amtes identifiziert werden; für eine Geheimhaltung der Liste bestehe daher kein zwingendes Bedürfnis. Das Informationsinteresse überwiege die Geheimhaltungsinteressen, weil sein Informationsbegehren zugleich die Transparenz staatlichen Handelns fördere.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2017 und das Urteil des [X.] Berlin vom 25. Februar 2016 zu ändern, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des [X.]s vom 15. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 zu verpflichten, dem Kläger auch Zugang zum [X.] zu [X.] 4 des [X.]s der 114. Kabinettssitzung vom 29. August 2012 zu gewähren, und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2017 und das Urteil des [X.] Berlin vom 25. Februar 2016 zu ändern und die Klage - soweit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt - insgesamt abzuweisen und die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Sie führt aus: Der Zugang zur Teilnehmerliste sei nach § 3 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg ausgeschlossen. Diese Bestimmung solle die Teilnehmer vor einem Rechtfertigungsdruck von außen schützen. Eine Allgemeinverbindlichkeit sei für die Anerkennung als Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 [X.] nicht erforderlich. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] hat hinsichtlich der Teilnehmerliste Erfolg und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 144 A[X.]s. 3 Nr. 1 VwGO); im Ü[X.]rigen sind seine Revision und die der [X.] un[X.]egründet und daher zurückzuweisen (§ 144 A[X.]s. 2 und 4 VwGO).

1. Einen Anspruch des [X.] auf Zugang zum [X.] hat das O[X.]erverwaltungsgericht im Erge[X.]nis zu Recht verneint und die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Zwar verstößt die Annahme des [X.], der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. [X.] des [X.] - [X.] - erfordere in seiner Ausprägung des Kern[X.]ereichsschutzes eine A[X.]wägung der widerstreitenden [X.], gegen [X.] (§ 137 A[X.]s. 1 VwGO). [X.]as Urteil erweist sich insoweit a[X.]er im Erge[X.]nis als richtig (§ 144 A[X.]s. 4 VwGO).

a) Nach § 3 Nr. 3 Buchst. [X.] [X.] [X.]esteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden [X.]eeinträchtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es Zweck dieser Regelung, die "notwendige Vertraulichkeit" [X.]ehördlicher Beratungen zu wahren. [X.]em Schutz der Beratung unterfällt nur der eigentliche Vorgang der [X.]ehördlichen Entscheidungsfindung als solcher; ausgenommen sind das Beratungserge[X.]nis und der Beratungsgegenstand ([X.], Urteil vom 30. März 2017 - 7 [X.] 19.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 23 Rn. 10 m.w.N.).

[X.]er Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. [X.] [X.] verwirklicht - soweit seine tat[X.]estandlichen Voraussetzungen reichen - einfachgesetzlich auch den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Kern[X.]ereichs exekutiver Eigenverantwortung; der Gesetzge[X.]er erkennt ihn als ungeschrie[X.]enen verfassungsrechtlichen Ausschlussgrund gegenü[X.]er einem Informationszugang des Bürgers an, um zu verhindern, dass der Schutz der Regierung, den diese im Verhältnis der Verfassungsorgane genießt, unterlaufen wird ([X.]. 15/4493 S. 12). [X.]er aus dem [X.] folgende Schutz eines nicht ausforsch[X.]aren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungs[X.]ereichs dient der Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung. Zu diesem Bereich gehört die Willens[X.]ildung der Regierung sel[X.]st, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Ka[X.]inett als auch [X.]ei der Vor[X.]ereitung von Ka[X.]inetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortü[X.]ergreifenden und -internen A[X.]stimmungsprozessen vollzieht (vgl. [X.], Urteil vom 21. Okto[X.]er 2014 - 2 [X.] - [X.]E 137, 185 Rn. 136 f. m.w.N.). [X.]ieser funktions[X.]ezogene Schutz [X.]ezieht sich in erster Linie auf laufende Verfahren, [X.]ei denen im Falle der Kenntnisnahme [X.]ritter ein Einfluss auf die anstehende Entscheidung im Sinne eines "Mitregierens [X.]ritter" möglich wäre. Er ist hierauf jedoch nicht [X.]eschränkt. Nach Maßga[X.]e der Umstände des Einzelfalles kann es Konstellationen ge[X.]en, in denen auch der Zugang zu Unterlagen ü[X.]er a[X.]geschlossene Vorgänge zu versagen ist. Bei a[X.]geschlossenen Vorgängen fällt als funktioneller Belang nicht mehr die [X.] ins Gewicht, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willens[X.]ildung innerhal[X.] der Regierung, die durch "einengende Vorwirkungen" einer nachträglichen Pu[X.]lizität [X.]eeinträchtigt werden kann. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vor[X.]ereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss ü[X.]er den Prozess der Willens[X.]ildung ge[X.]en, umso schutzwürdiger, je näher sie der gu[X.]ernativen Entscheidung stehen ([X.], Urteil vom 30. März 2017 - 7 [X.] 19.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 23 Rn. 11 m.w.N.).

[X.]) § 3 Nr. 3 Buchst. [X.] [X.] ist, wie der Verzicht auf eine A[X.]wägungsklausel zeigt, als a[X.]soluter Ausschlussgrund ausgestaltet. Liegen die Tat[X.]estandsvoraussetzungen vor, ist der Informationszugang zwingend ausgeschlossen; für eine Relativierung des öffentlichen Belangs durch eine A[X.]wägung mit einem gegenläufigen Interesse an der [X.] der [X.]egehrten amtlichen Informationen ist kein Raum (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, Vor[X.] §§ 3 [X.]is 6 Rn. 53). [X.]ies schließt es entgegen der Auffassung des [X.] aus, im Rahmen von § 3 Nr. 3 Buchst. [X.] IFB unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des [X.] zum Kern[X.]ereichsschutz eine Interessena[X.]wägung vorzunehmen. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht das A[X.]wägungserfordernis der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte. In ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu [X.]estimmt ist, eine [X.] und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausü[X.]ung der [X.] sicherzustellen, andererseits a[X.]er diese [X.] auch stören kann und daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß [X.]edarf (vgl. [X.], Urteil vom 21. Okto[X.]er 2014 - 2 [X.] - [X.]E 137, 185 Rn. 170 und Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - [X.]E 110, 199 <219 f.>, juris Rn. 53).

Um den Ausgleich interorganschaftlicher Rechts[X.]eziehungen geht es [X.]eim Rückgriff auf den Kern[X.]ereichsschutz im Rahmen von § 3 Nr. 3 Buchst. [X.] [X.] nicht. Es gi[X.]t keinen Gleichlauf des Informationsrechts des privaten Antragstellers nach dem [X.] mit dem Informationsrecht des [X.]. [X.]er Private ist namentlich nicht dazu [X.]erufen, im Wege einer aufgedrängten Prozessstandschaft Rechte des [X.] geltend zu machen. Eine solche Ausdehnung ist weder von Verfassungs wegen ge[X.]oten noch ist das Zugangsrecht im [X.] in dieser Weise ausgestaltet. [X.]as [X.] will zwar die [X.] Beteiligungsrechte der Bürger durch die Ver[X.]esserung der [X.]rechte und Transparenz stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willens[X.]ildung in der [X.]emokratie dienen ([X.]. 15/4493 S. 1 und 6; [X.], Urteil vom 3. Novem[X.]er 2011 - 7 [X.] 3.11 - [X.]E 141, 122 Rn. 20). [X.]em verfassungsrechtlich geschützten Kern[X.]ereich exekutiver Eigenverantwortung steht a[X.]er im Anwendungs[X.]ereich des [X.] nur ein einfachgesetzlicher Informationsanspruch gegenü[X.]er, der weder ü[X.]er Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] noch sonst - etwa ü[X.]er das [X.]emokratieprinzip - verfassungsrechtlich ge[X.]oten ist (vgl. [X.], Urteile vom 28. Juli 2016 - 7 [X.] 3.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 19 Rn. 14 und vom 22. März 2018 - 7 [X.] 30.15 - NVwZ 2018, 1401 Rn. 32 m.w.N.). Ein Rückgriff auf die in der Rechtsprechung des [X.] zum Kern[X.]ereichsschutz entwickelten A[X.]wägungsgrundsätze käme mithin nur dann in Betracht, wenn die Anwendung der Ausschlussgründe des [X.] führte und deswegen auf die verfassungsunmittel[X.]aren Grenzen des Informationsanspruchs zurückgegriffen werden müsste ([X.], Urteil vom 3. Novem[X.]er 2011 - 7 [X.] 3.11 - [X.]E 141, 122 Rn. 31). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

c) [X.]as Urteil des [X.] [X.]eruht auf der unzulässigen Vermengung der Ein[X.]indung des Kern[X.]ereichsschutzes in den a[X.]soluten Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. [X.] [X.] und dessen unmittel[X.]arer Anwendung zum Schließen von Schutzlücken. Es [X.]etont zwar zutreffend die hohe Schutzwürdigkeit der Erörterungen im Ka[X.]inett und die einengende Vorwirkung einer möglichen Offenlegung der Ka[X.]inettsprotokolle. [X.]ie dann naheliegende Versagung des [X.] steht a[X.]er nach der Auffassung des [X.] noch unter dem Vor[X.]ehalt der nachfolgenden A[X.]wägung mit dem Informations[X.]egehren des [X.]. [X.]iese fehlerhafte Erwägung trägt die Entscheidung, auch wenn die A[X.]wägung des [X.] zu Lasten des [X.][X.]egehrens ausgeht.

d) [X.]ie Versagung des [X.]egehrten [X.] zum [X.] erweist sich a[X.]er im Erge[X.]nis als richtig, weil dieser auch [X.]ei Anwendung der zutreffenden Maßstä[X.]e ausgeschlossen ist.

[X.]ie [X.]arlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 3 Buchst. [X.] [X.] liegt [X.]ei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vor[X.]ringen, aus denen sich nachvollzieh[X.]ar eine Beeinträchtigung des [X.] erge[X.]en kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) [X.]ehördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind. Entsprechendes gilt für den Einwand, der Kern[X.]ereich exekutiver Eigenverantwortung stehe einer Offenlegung von Unterlagen entgegen. Während [X.]ei laufenden Vorgängen grundsätzlich der Hinweis auf die in dieser Situation ge[X.]otene Wahrung der [X.] genügt, kommt es [X.]ei a[X.]geschlossenen Vorgängen zu einer Umkehr der [X.], die mit pauschalen Verweisen nicht erfüllt wird. Vielmehr muss nachvollzieh[X.]ar dargelegt werden, aus welchem Grund die angeforderten Unterlagen dem exekutiven Kern[X.]ereich zuzuordnen sind und warum sie sel[X.]st nach A[X.]schluss des Vorgangs nicht herausgege[X.]en werden können. [X.]ie Begründungsanforderungen richten sich auch nach der Nähe der Unterlagen zum innersten Bereich der Willens[X.]ildung der Bundesregierung (vgl. näher [X.], Urteil vom 30. März 2017 - 7 [X.] 19.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 23 Rn. 12 f. m.w.N.).

[X.]aran gemessen hat die Beklagte nachvollzieh[X.]ar dargetan, dass [X.]ei einem Zugang des [X.] zum [X.] wegen einengender Vorwirkungen eine konkrete und ernsthafte Gefährdung des Beratungsprozesses im Ka[X.]inett und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung wahrscheinlich sind. [X.]ies folgt nach dem maßge[X.]lichen Kriterium der Nähe zur gu[X.]ernativen Entscheidung [X.]ereits daraus, dass der Antrag auf den "Kern[X.]ereich des Kern[X.]ereichs" zielt. [X.]ie Ka[X.]inettssitzung ist der genuine Raum der Bundesregierung für Beratungen. [X.]eren in § 22 A[X.]s. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ([X.]) vom 11. Mai 1951 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Beschluss vom 22. Okto[X.]er 2002 ([X.] S. 848), [X.]estimmte Vertraulichkeit ist eine wesentliche Rahmen[X.]edingung für die Funktionsfähigkeit der Regierung. Sie garantiert und schützt einen un[X.]efangenen und freien Meinungsaustausch der Ka[X.]inettsmitglieder. [X.]azu gehört auch die Möglichkeit, vorläufige und noch nicht ausgereifte oder pointierte Argumente in die Entscheidungsfindung einzu[X.]ringen, die wegen anderer Ü[X.]erzeugungen oder mit Rücksicht auf eine Konsensfindung wieder verworfen werden. [X.]ie im [X.] vermerkten Wort[X.]eiträge dokumentieren diesen Beratungsvorgang und Entscheidungsprozess im Ka[X.]inett. Vor diesem Hintergrund ist evident, dass eine Offenlegung des [X.]s die Funktionsfähigkeit der Regierung [X.]eeinträchtigen kann, weil die Ka[X.]inettsmitglieder sich nicht mehr offen und un[X.]efangen äußern würden, wenn sie damit rechnen müssten, dass das [X.] nach A[X.]schluss des Gesetzge[X.]ungsverfahrens öffentlich zugänglich wäre.

Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es für die Schutzwürdigkeit des [X.]s weder auf den konkreten Beratungsgegenstand [X.]zw. dessen politische Brisanz noch - vor[X.]ehaltlich archivrechtlicher Fristen - den Zeita[X.]lauf seit der Beschlussfassung durch das Ka[X.]inett oder die fehlende Schutzwürdigkeit der Ka[X.]inettsmitglieder als "exponierte Spitzenpolitiker" an. E[X.]enso wenig relevant ist die vom O[X.]erverwaltungsgericht angeführte - zwischenzeitlich ohnehin weitgehend entfallene - personelle Teilkontinuität. [X.]er Schutz zielt auf den Entscheidungsprozess und die Akzeptanz der getroffenen (einheitlichen) Entscheidung und - damit zusammenhängend - die Bewahrung der Autorität der sich [X.]eratenden Stelle (vgl. [X.], Öffentliche Belange als Schranken von Informationsansprüchen, 2016, [X.]). [X.]ie Bundesregierung als das kollegial ge[X.]ildete Verfassungsorgan, das maßge[X.]lich an der Aufga[X.]e der Staatsleitung teil hat, kann nur dann gegenü[X.]er den gesetzge[X.]enden Körperschaften [X.]estehen, wenn es "mit einer Stimme spricht". Hat sich die Bundesregierung durch einen, nach § 20 A[X.]s. 1 [X.] in der Regel in gemeinschaftlicher Sitzung gefassten Mehrheits[X.]eschluss eine Meinung ge[X.]ildet, so müssen alle [X.] diese Auffassung gegenü[X.]er dem Parlament vertreten; für "[X.]" innerhal[X.] der Bundesregierung ist im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens kein Raum (vgl. § 28 A[X.]s. 2 [X.]; Honnacker/Grimm, Geschäftsordnung der Bundesregierung, Stand 1969, § 28 Rn. 4). [X.]iese Einheitlichkeit der Politik der Bundesregierung würde in Frage gestellt, wenn sich das Ka[X.]inettsgeheimnis nicht wahren ließe und interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen in der Ka[X.]inettssitzung öffentlich würden. [X.]ie - ungeachtet einer Ermächtigung der Bundeskanzlerin zur Offenlegung nach § 22 A[X.]s. 3 Satz 2 [X.] - fortdauernde Vertraulichkeit der [X.] dient damit dem präventiven Schutz der Funktionsfähigkeit der Regierung.

[X.]er Einwand des [X.], so verstanden führe der Schutz des Kern[X.]ereichs exekutiver Eigenverantwortung zu einer Bereichsausnahme für die Bundesregierung, greift nicht durch. Bei Vorgängen, die - wie die [X.]e - einer typisierenden Betrachtung zugänglich sind, kann die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen auch auf allgemeinen Erfahrungswerten [X.]eruhen. Eine allgemeine Bereichsausnahme für alle Unterlagen des [X.]s, die im Zusammenhang mit der Vor[X.]ereitung von Ka[X.]inetts- und Ressortentscheidungen anfallen, wird damit nicht geschaffen (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2017 - 7 [X.] 19.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 23 Rn. 17).

2. [X.]ie Ausführungen des [X.] zum Informationszugang zur Teilnehmerliste halten revisionsrichterlicher Ü[X.]erprüfung e[X.]enfalls nicht in jeder Hinsicht stand.

a) Gegen die Auffassung des [X.], die Teilnehmerliste [X.]etreffe nicht den von § 3 Nr. 3 Buchst. [X.] [X.] geschützten Beratungsvorgang und lasse keine Rückschlüsse auf den Standpunkt einzelner Ka[X.]inettsmitglieder zu, wendet sich die Beklagte mit Recht nicht.

[X.]) [X.]ie Annahme des [X.], der Zugang zur Teilnehmerliste könne auch nicht nach § 3 Nr. 4 [X.] versagt werden, ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]eanstanden. Nach dieser Vorschrift [X.]esteht der Anspruch auf Informationszugang unter anderem dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die [X.] zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. § 3 Nr. 4 [X.] ü[X.]erlässt als Rezeptionsnorm den [X.]esonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen [X.]. Was nach diesen Vorschriften geheim gehalten werden muss, [X.]lei[X.]t auch unter der Geltung des [X.] geheim (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 [X.] 3.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 19 Rn. 14). Eine solche [X.]ereichsspezifische Vertraulichkeitspflicht ergi[X.]t sich hier weder aus § 22 A[X.]s. 3 [X.] noch aus der Einstufung der Teilnehmerliste als Verschlusssache.

aa) § 22 A[X.]s. 3 [X.] stellt [X.]ereits keine "Rechtsvorschrift" im Sinne von § 3 Nr. 4 [X.] dar. Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst dieser Begriff nur Normen mit Außenwirkung ([X.], Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 [X.] 3.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 19 Rn. 16). Eine solche weist § 22 A[X.]s. 3 [X.] nicht auf. [X.]ie Geschäftsordnung der Bundesregierung enthält ungeachtet der umstrittenen Frage nach ihrer rechtlichen Qualifizierung als Verfassungssatzung, Norm "sui generis" oder "autonome Satzung" (offen gelassen in [X.], Urteil vom 17. Okto[X.]er 1991 - 3 [X.] 45.90 - [X.]E 89, 121 <125>, juris Rn. 35) nur Regierungsinnenrecht und [X.]erechtigt und verpflichtet als solches nur die Mitglieder der Bundesregierung; das rechtliche Verhältnis zu anderen Bundesorganen oder zum Bürger [X.]etrifft sie nicht (vgl. [X.]/[X.], in: Schmidt-Blei[X.]treu/[X.]/Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 49; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 38; [X.], in: [X.]/Hillgru[X.]er, [X.] [X.], Stand 15. Mai 2018, Art. 65 Rn. 17; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 9; [X.], in: [X.]reier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 65 Rn. 47). [X.]aran ändert der Umstand, dass sie im Gemeinsamen Ministerial[X.]latt veröffentlicht wird, nichts. Mangels Pflicht zur förmlichen Verkündung ist diese keine Voraussetzung für ihre Gültigkeit [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand Okto[X.]er 2008, Art. 65 Rn. 118).

Zwar hat die Geschäftsordnung insoweit "[X.]egrenzte Außenwirkung", als auch andere Personen, die ü[X.]er die Regierungsmitglieder hinaus an Ka[X.]inettssitzungen teilnehmen oder an der Vor[X.]ereitung [X.]eteiligt sind, hieran ge[X.]unden sind. [X.]iese Bindung [X.]eruht jedoch nicht auf ihrer Geltung als autonomes Recht, sondern auf dem Weisungsrecht der Mitglieder der Bundesregierung gegenü[X.]er ihren Beamten und dem Hausrecht des Bundeskanzlers als ge[X.]orenem Leiter der Ka[X.]inettssitzung [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand Okto[X.]er 2008, Art. 65 Rn. 112; [X.], Urteil vom 11. [X.]ezem[X.]er 1991 - 1 [X.] 75.90 - [X.]E 93, 202 <206 f.>, juris Rn. 121 "mittel[X.]are Geltung").

[X.]ie Qualität einer allgemeinver[X.]indlichen Rechtsvorschrift kommt § 22 A[X.]s. 3 [X.] entgegen der Auffassung der [X.] nicht deshal[X.] zu, weil die Geschäftsordnungsautonomie der Bundesregierung in Art. 65 Satz 4 [X.] verankert ist und eine Regelung der Geschäftsordnung durch formelles [X.]gesetz ausscheidet. Art. 65 Satz 4 [X.] ermächtigt die Bundesregierung lediglich dazu, die organschaftlichen Beziehungen innerhal[X.] des o[X.]ersten [X.] durch [X.] auszugestalten. Im Ü[X.]rigen ist der Gesetzge[X.]er nicht gehindert, im [X.] einen speziellen Ausschlussgrund vorzusehen.

[X.][X.]) Ungeachtet dessen [X.]egegnet auch die Auffassung des [X.], die Teilnehmerliste werde nicht von § 22 A[X.]s. 3 [X.] erfasst, keinen Bedenken. An dieser Feststellung ist der Senat entgegen der Auffassung der [X.] durch die Qualifizierung des § 3 Nr. 4 [X.] als Rezeptionsnorm nicht gehindert. Sie [X.]efreit nicht davon, den Inhalt und die Grenzen des [X.]ereichsspezifischen Geheimnisschutzes zu [X.]estimmen.

(1) Nach § 22 A[X.]s. 3 Satz 1 [X.] sind die Sitzungen der Bundesregierung vertraulich. Unzulässig sind ohne [X.]esondere Ermächtigung des Bundeskanzlers ins[X.]esondere Mitteilungen ü[X.]er Ausführungen einzelner [X.], ü[X.]er das Stimmenverhältnis und ü[X.]er den Inhalt der Niederschrift (Satz 2). [X.]ie Formulierung "Inhalt der Niederschrift" zwingt nicht zu einem Normverständnis, das die Teilnehmerliste einschließt. Zwar mag die Teilnehmerliste e[X.]enso wie die Anga[X.]e von [X.]atum, Ort und Uhrzeit nach der Verwaltungspraxis der [X.] zu den ü[X.]lichen Formalien der Niederschrift nach § 27 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] zählen. [X.]iese rein formale Verknüpfung reicht a[X.]er nicht aus, um den Vertraulichkeitsschutz auf die Teilnehmerliste zu erstrecken.

A[X.]weichendes folgt nicht daraus, dass [X.]ei der Auslegung der Geschäftsordnungen von Verfassungsorganen im Hin[X.]lick auf ihre Funktion und ihren Adressatenkreis ins[X.]esondere Tradition und Staatspraxis mit heranzuziehen sind, wie sie sich durch die historische und politische Entwicklung geformt ha[X.]en ([X.], Beschluss vom 11. Okto[X.]er 1994 - 1 BvR 337/92 - [X.]E 91, 148 <171 f.>, juris Rn. 119; [X.], Urteil vom 17. Okto[X.]er 1991 - 3 [X.] 45.90 - [X.]E 89, 121 <126>, juris Rn. 37). [X.]ass die Ka[X.]inettsprotokolle - wie [X.]ei Protokollen gemeinhin ü[X.]lich - eine Teilnehmerliste umfassen, [X.]elegt allenfalls eine ständige Verwaltungsü[X.]ung [X.]ei ihrer formalen Gestaltung, gi[X.]t a[X.]er für die Frage, o[X.] die Vertraulichkeit der Sitzungen sich seit jeher auch auf die Teilnehmerliste [X.]ezieht, nichts her.

(2) [X.]er Schutzzweck des § 22 A[X.]s. 3 [X.] ge[X.]ietet keine Vertraulichkeit der Teilnehmerliste. Nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer "Binnensystematik" zielt die Vorschrift auf die materielle Geheimhaltungs[X.]edürftigkeit des su[X.]stanziellen Inhalts der Niederschrift; dazu gehört die Teilnehmerliste nicht. Materiell hat § 22 A[X.]s. 3 [X.] eine ähnliche Bedeutung wie das Beratungsgeheimnis im gerichtlichen Verfahren. Sie gewährleistet einen umfassenden Geheimnisschutz für Ka[X.]inettssitzungen, indem sie sich nicht nur auf einzelne Ausführungen der Mitglieder der Bundesregierung oder auf Protokollinhalte erstreckt, sondern den gesamten Hergang der Beratung und A[X.]stimmung in Ka[X.]inettssitzungen vor un[X.]efugter [X.] schützt. [X.]iese un[X.]eschränkte sachliche Reichweite des § 22 A[X.]s. 3 Satz 1 [X.] folgt aus dem Wortlaut, der keine materiell-rechtlichen Ausnahmen vom Geheimnisschutz zulässt, sowie aus einem Umkehrschluss zu der Formulierung "ins[X.]esondere" in § 22 A[X.]s. 3 Satz 2 [X.] ([X.], Urteil vom 11. [X.]ezem[X.]er 1991 - 1 [X.] 75.90 - [X.]E 93, 202 <205>, juris Rn. 118). § 22 A[X.]s. 3 Satz 1 [X.] dient insoweit dem Schutz des Kern[X.]ereichs exekutiver Eigenverantwortung (vgl. Busse, [X.], 2. Aufl. 2014, § 22 Rn. 13).

[X.]ie Parallele zum Beratungsgeheimnis im gerichtlichen Verfahren gi[X.]t für eine Auslegung, die auch die Teilnehmerliste erfasst, nichts her. Sie stützt vielmehr die Auffassung, dass der Vertraulichkeitsschutz an die materielle Geheimhaltungs[X.]edürftigkeit des Inhalts der Sitzung anknüpft. [X.]as Beratungsgeheimnis im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich nicht auf die Namen und Funktionen der Teilnehmer. Entgegen der Auffassung der [X.] lassen sich auch die Ausführungen des [X.] im Urteil des 1. [X.]isziplinarsenats zur "un[X.]eschränkten sachlichen Reichweite" des § 22 A[X.]s. 3 Satz 1 [X.] und zum [X.] der Sätze 1 und 2 nicht in ihrem Sinne verstehen. Sie [X.]eziehen sich darauf, dass nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt der [X.]eschuldigte Beamte in einem Buch Äußerungen von Ka[X.]inettsmitgliedern in den Ka[X.]inettssitzungen zitiert sowie Stimmungen und das Verhalten einzelner Ka[X.]inettsmitglieder dargestellt und da[X.]ei als Gedächtnisstütze auf eigene Notizen aus den Ka[X.]inettssitzungen zurückgegriffen hatte. Vor diesem Hintergrund hat das [X.] klargestellt, und dies mit einem Umkehrschluss aus § 22 A[X.]s. 3 Satz 2 [X.] [X.]egründet, dass der Vertraulichkeitsschutz sich nicht nur auf den im Protokoll verschriftlichten Sitzungsinhalt, sondern gleichermaßen auf das gesprochene Wort und die im Protokoll nicht wiedergege[X.]enen atmosphärischen und tatsächlichen Vorgänge erstreckt (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.]ezem[X.]er 1991 - 1 [X.] 75.90 - [X.]E 93, 202 <205 f.>, juris Rn. 119).

(3) Gegen eine Auslegung, nach der § 22 A[X.]s. 3 [X.] auch die Teilnehmerliste erfasst, spricht ü[X.]erdies der [X.] mit der Vorschrift des § 23 A[X.]s. 1 und 2 [X.], die - in Ver[X.]indung mit § 22 A[X.]s. 1 [X.] - den Kreis der regelmäßigen Teilnehmer an Ka[X.]inettssitzungen (und ihrer Vertreter) a[X.]strakt [X.]estimmt; die Nichterwähnung des Bundeskanzlers in § 23 A[X.]s. 1 [X.] ist ein redaktionelles Versehen. Welche Personen die in den § 22 A[X.]s. 1, § 23 A[X.]s. 1 und 2 [X.] aufgeführten Ämter und Positionen [X.]ekleiden, ist - mit Ausnahme des Schriftführers und gege[X.]enenfalls des persönlichen Referenten des Bundeskanzlers - in der Öffentlichkeit [X.]ekannt [X.]zw. mithilfe der im [X.] verfüg[X.]aren Organigramme der Bundes[X.]ehörden ohne Weiteres zu ermitteln. [X.]ie a[X.]strakte Benennung der regelmäßigen Teilnehmer sagt zwar nichts darü[X.]er aus, welche Personen an einer [X.]estimmten Ka[X.]inettssitzung teilgenommen ha[X.]en. Sie zeigt a[X.]er, dass der Geschäftsordnungsge[X.]er die Teilnahme an einer Ka[X.]inettssitzung durch die hierzu kraft ihres Amtes oder ihrer Funktion [X.]erufenen Personen nicht als geheimhaltungs[X.]edürftigen Umstand [X.]etrachtet.

[X.][X.]) [X.]ie Annahme des Berufungsgerichts, die formelle Einstufung der Teilnehmerliste als Verschlusssache [X.] reiche für § 3 Nr. 4 [X.] nicht aus, die Einstufung müsse vielmehr auch materiell den Geheimhaltungs[X.]edürfnissen des § 3 Nr. 2 der Verschlusssachenanweisung ([X.]) vom 31. März 2006 in der Fassung vom 26. April 2010 ([X.]. 2010, S. 846; jetzt § 2 A[X.]s. 2 Nr. 2 der [X.] vom 10. August 2018, [X.]. 2018, [X.]) i.V.m. § 4 A[X.]s. 2 Nr. 2 des Sicherheitsü[X.]erprüfungsgesetzes ([X.]) vom 20. April 1994 ([X.] I S. 867), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 ([X.] I S. 2732), entsprechen, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 29. Okto[X.]er 2009 - 7 [X.] 22.08 - [X.] 400 [X.] Nr. 1 Rn. 52 ff.).

c) Nicht mit revisi[X.]lem Recht verein[X.]ar ist dagegen die Auffassung des [X.], der Zugang zur Teilnehmerliste sei in Ermangelung eines ü[X.]erwiegenden Informationsinteresses des [X.] im Sinne von § 5 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] nur mit Einwilligung der Teilnehmer möglich; insoweit hat das O[X.]erverwaltungsgericht der Berufung der [X.] zu Unrecht stattgege[X.]en und diese nur zur Neu[X.]escheidung nach [X.]urchführung eines [X.]ritt[X.]eteiligungsverfahrens verpflichtet.

aa) Gemäß § 5 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] darf Zugang zu personen[X.]ezogenen [X.]aten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des [X.]ritten am Ausschluss des [X.] ü[X.]erwiegt oder der [X.]ritte eingewilligt hat. [X.]as "O[X.]" und das Maß der Schutzwürdigkeit hängen in erster Linie von der Art der personen[X.]ezogenen [X.]aten a[X.]; mit zunehmender Sensi[X.]ilität des [X.]atums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der A[X.]wägung. Für [X.]estimmte Arten personen[X.]ezogener [X.]aten wird die A[X.]wägung in § 5 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 2 [X.]is 4 [X.] vorweggenommen [X.]zw. ausgeschlossen. Besonders sensitive (sensi[X.]le) personen[X.]ezogene [X.]aten im Sinne von § 3 A[X.]s. 9 [X.] in der [X.]is zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung - B[X.]SG a.F. - (Art. 9 A[X.]s. 1 [X.]atenschutz-Grundverordnung - [X.]SGVO -) sind nach § 5 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] a[X.]wägungsfest; sie dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen zugänglich gemacht werden. § 5 A[X.]s. 2 [X.] enthält für Informationen, die mit einem [X.]ienst- oder Amtsverhältnis oder Mandat des [X.]ritten in Zusammenhang stehen, und [X.]ei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, eine vorweggenommene A[X.]wägung zugunsten des Schutzinteresses des [X.]ritten (vgl. [X.], Urteil vom 27. Novem[X.]er 2014 - 7 [X.] 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 19). [X.]emgegenü[X.]er geht § 5 A[X.]s. 3 [X.] [X.]ei [X.]estimmten funktions[X.]ezogenen [X.]aten von Gutachtern und Sachverständigen von einem ü[X.]erwiegenden Informationsinteresse aus. Vom A[X.]wägungserfordernis ausgenommen sind nach § 5 A[X.]s. 4 [X.] funktions[X.]ezogene [X.]aten von Bear[X.]eitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetat[X.]estand erfüllt ist ([X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 26). [X.]iese Regelungssystematik orientiert sich im Grundsatz an der vom [X.] für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 A[X.]s. 1 i.V.m. Art. 1 A[X.]s. 1 [X.]) entwickelten Sphärentheorie, die zwischen der [X.], Privat- und der Sozialsphäre unterscheidet.

Ne[X.]en der Frage, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts [X.]etroffen ist, ist für die Schutzwürdigkeit der personen[X.]ezogenen [X.]aten zu [X.]erücksichtigen, welche Funktion [X.]zw. Stellung der Betroffene in der Behörde [X.]zw. im öffentlichen Le[X.]en wahrnimmt und welche Schwere die Beeinträchtigung und ihre Folgen voraussichtlich ha[X.]en werden; niedrigere Amts- und Funktionsträger verdienen größeren Schutz als höhere und als Personen der Zeitgeschichte (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 [X.] 41.03 - [X.]E 121, 115 <136>, juris Rn. 59).

[X.][X.]) [X.]aran gemessen ist die Bewertung des [X.], das Schutzinteresse der Sitzungsteilnehmer sei o[X.]erhal[X.] der Schwelle des § 5 A[X.]s. 4 [X.] einzustufen, nicht tragfähig. Sie wird den Anforderungen an eine einzelfall[X.]ezogene Identifizierung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht gerecht und verfehlt die in § 5 [X.] geregelten Vorga[X.]en sowie die in der Rechtsprechung anerkannten Maßstä[X.]e für die Bemessung der Schutzwürdigkeit personen[X.]ezogener [X.]aten. Zwar ist § 5 A[X.]s. 4 [X.] hier nicht unmittel[X.]ar einschlägig, weil die regelmäßigen Teilnehmer an der Ka[X.]inettssitzung nicht als "Bear[X.]eiter" im Sinne von § 5 A[X.]s. 4 [X.] qualifiziert werden können. Nach der Rechtsprechung des Senats unterfallen diesem Begriff nur diejenigen Bediensteten einer Behörde, die mit einem [X.]estimmten Verwaltungsvorgang [X.]efasst gewesen sind, zu dem Informationszugang [X.]egehrt wird. [X.]as Informations[X.]egehren muss sich auf [X.]aten [X.]eziehen, die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind ([X.], Urteil vom 20. Okto[X.]er 2016 - 7 [X.] 27.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 22 Rn. 14 f.). An einem so gearteten Funktionszusammenhang zwischen konkretem Verwaltungsvorgang und zuständigem (Sach)Bear[X.]eiter fehlt es hier.

[X.]ass § 5 A[X.]s. 4 [X.] nicht unmittel[X.]ar anwend[X.]ar ist, [X.]efreit a[X.]er nicht von der Notwendigkeit, die Interessen der Beteiligten anhand der Umstände des Einzelfalls zu identifizieren und zu gewichten. [X.]ie A[X.]wägung wird durch die gesetzge[X.]erischen Wertungen in § 5 A[X.]s. 2 [X.]is 4 [X.] zwar vorstrukturiert; die Hervorhe[X.]ung des schutzwürdigen Interesses in § 5 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] hat jedoch una[X.]hängig davon normative Su[X.]stanz. So darf der [X.]ritte seine Einwilligung zum Informationszugang nur dann verweigern, wenn sein Geheimhaltungsinteresse schutzwürdig ist (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 44). Bei [X.]aten, die nicht unter die Sonderregelungen in den A[X.]sätzen 2 [X.]is 4 fallen, diesen a[X.]er nahestehen, kommt eine Orientierung an der dortigen Qualifizierung des Interesses als [X.]esonders, weniger oder nicht schützenswert in Betracht (Guckel[X.]erger, in: [X.]/[X.], [X.] Informations- und Medienrecht, Stand 1. August 2018, § 5 [X.] Rn. 29; [X.]e[X.]us, NJW 2015, 981 <983>).

Bei Anlegung dieser Maßstä[X.]e erweist sich jedenfalls das Interesse der Ka[X.]inettsmitglieder, der [X.]hefs des [X.], des [X.] und des [X.] sowie ihrer jeweiligen Vertreter (vgl. § 22 A[X.]s. 1, § 23 A[X.]s. 1 und 2 [X.]) an einer Geheimhaltung ihrer Namen und Funktions[X.]ezeichnungen in der Teilnehmerliste zur Ka[X.]inettssitzung vom 29. August 2012 als nicht schutzwürdig; Gleiches gilt für die Staatsminister [X.]eim [X.], die in der Regel e[X.]enfalls an den Ka[X.]inettssitzungen teilnehmen. Betroffen ist lediglich ihre Sozialsphäre. Zudem handelt es sich [X.]ei diesen Personen ausnahmslos um hochrangige Amts- und Funktionsträger sowie - zum ü[X.]erwiegenden Teil - Personen des öffentlichen Le[X.]ens. Wenn nach der gesetzlichen Wertung des § 5 A[X.]s. 4 [X.] schon jeglicher Sach[X.]ear[X.]eiter kein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die personen[X.]ezogenen [X.]aten, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in einem konkreten Vorgang zusammenhängen, vertraulich [X.]lei[X.]en, muss dies erst recht für die [X.] und exponierten Teilnehmer an einer Ka[X.]inettssitzung gelten. Ü[X.]erdies ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche nachteiligen Folgen die Offenlegung der Teilnahme oder Nichtteilnahme dieser Personen an der Ka[X.]inettssitzung ha[X.]en könnte. [X.]ie Teilnehmerliste weist keinen inhaltlichen Bezug zur Entscheidungsfindung auf und erlau[X.]t keine Rückschlüsse auf den Standpunkt einzelner Ka[X.]inettsmitglieder. [X.]er Einwand der [X.], auch die durch die Teilnehmerliste dokumentierte A[X.]wesenheit eines Ka[X.]inettsmitglieds könne einen Rechtfertigungsdruck [X.]ewirken, ist fernliegend. A[X.]gesehen davon, dass das Ka[X.]inett als Kollegialorgan entscheidet und das Informations[X.]egehren des [X.] nicht auf die a[X.]wesenden, sondern die anwesenden Personen zielt, kann das Fehlen eines Ka[X.]inettsmitglieds in einer Sitzung vielfältige Gründe ha[X.]en und lässt daher keine weitergehenden Rückschlüsse zu.

Für die nicht dem Kreis der politischen Beamten zugehörigen Ministerial[X.]eamten, die darü[X.]er hinaus regelmäßig oder gelegentlich zu einzelnen Tagesordnungspunkten an Ka[X.]inettssitzungen teilnehmen, kann ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zwar nicht von vornherein verneint werden. Es hat a[X.]er, weil auch [X.]ei diesen wegen des dienstlichen Zusammenhangs, in dem die [X.]aten anfallen, nur die Sozialsphäre [X.]etroffen ist und nachteilige Folgen für den Fall der Offenlegung ihrer Teilnahme nicht dargetan sind, nur geringes Gewicht. Für Ü[X.]erlegungen dazu, o[X.] und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen sich exponierte Amts- oder Funktionsträger, die ausnahmsweise als Gäste an Ka[X.]inettssitzungen teilnehmen, auf ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse [X.]erufen könnten, gi[X.]t der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass.

[X.]er nur geringen Schutzwürdigkeit der personen[X.]ezogenen [X.]aten der Sitzungsteilnehmer ohne politische Ämter/Funktionen steht entgegen der Auffassung des [X.] ein ü[X.]erwiegendes Informationsinteresse des [X.] gegenü[X.]er. Zwar ist die Information, dass der damalige Staatsminister im [X.] [X.] an der Ka[X.]inettssitzung vom 29. August 2012 teilgenommen hat, inzwischen öffentlich zugänglich (vgl. [X.]. 17/12047 S. 2 zu Frage Nr. 1). [X.]amit hat sich das Informations[X.]egehren des [X.] a[X.]er weder erledigt noch ist sein Informationsinteresse nachträglich entfallen. Es [X.]ezog sich - ungeachtet dessen, dass die erforderliche Begründung (§ 7 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]) ursprünglich vor allem auf die Person des Staatsministers a[X.]ho[X.] - ne[X.]en dem [X.] von vornherein auf die gesamte Teilnehmerliste, mithin darauf, welche Personen an der [X.]zw. im Vorfeld der Beschlussfassung der Bundesregierung ü[X.]er den Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht mitgewirkt ha[X.]en. Für dieses Informations[X.]egehren, an dem der Kläger auch nach Bekanntwerden der Teilnahme des Staatsministers an der Ka[X.]inettssitzung vom 29. August 2012 festgehalten hat, streitet nicht nur sein privates Interesse, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit an Transparenz und Aufklärung ü[X.]er die Aufga[X.]enwahrnehmung öffentlicher Stellen (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 25; [X.]. 15/4493 S. 13). [X.]as gilt umso mehr, als es um ein [X.]esonders hervorgeho[X.]enes Gremium geht (vgl. [X.], Urteil vom 3. Novem[X.]er 2011 - 7 [X.] 3.11 - [X.]E 141, 122 Rn. 20).

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 A[X.]s. 2, 155 A[X.]s. 1 VwGO.

Meta

7 C 19/17

13.12.2018

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 4. Mai 2017, Az: OVG 12 B 5.16, Urteil

§ 22 Abs 3 BRegGO, § 3 Nr 3 Buchst b IFG, § 3 Nr 4 IFG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. 7 C 19/17 (REWIS RS 2018, 470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 470

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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29 K 4407/20 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)


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Zitiert

2 BvE 5/11

2 BvK 1/01

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