Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2024, Az. 20 F 9/23

Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO | REWIS RS 2024, 1323

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Gegenstand

Beratungen und Beschlussfassungen des Bundessicherheitsrats als Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; zum Verhältnis von parlamentarischem Informationsbegehren und Vertraulichkeitsinteresse der Regierung


Leitsatz

1. Ein Geheimhaltungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO liegt vor, wenn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beeinträchtigt wird.

2. Die Beratungen und Beschlussfassungen des Bundessicherheitsrats betreffen originäres Regierungshandeln und gehören zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.

Tenor

Die Sperrerklärung der Beklagten vom 9. Februar 2023 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf die

- im Dokument 19, Seite 2, 1. Absatz, letztes Wort in der ersten Zeile bis zur 8. Zeile enthaltene Information und die

- im Dokument 27, Blatt 268 (Teilnehmerverzeichnis), enthaltene Information über die (regulären) [X.], die Chefs des Bundeskanzleramts, [X.], [X.], den Generalinspekteur sowie den Beauftragten für Abrüstung und Rüstungskontrolle

bezieht.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin abgelehnt.

Gründe

I

1

1. Die Klägerin ist Journalistin. Sie begehrte 2016 vom beklagten [X.] Zugang zu Unterlagen des [X.]sicherheitsrates aus den Jahren 1972 - 1985 die Länder [X.], [X.], [X.] und [X.] betreffend sowie Einsicht in die zugehörigen [X.] und Recherchemittel.

2

2. Da das [X.] dem nicht vollständig nachkam, erhob die Klägerin unter Hinweis auf ihre Tätigkeit als Journalistin und gestützt auf Ansprüche nach dem Archiv- sowie (später) dem Informationsfreiheitsgesetz Klage vor dem Verwaltungsgericht, das ihr nur teilweise stattgab. Auf die [X.]erufung der Klägerin erging das teilweise stattgebende Urteil des [X.] vom 7. Mai 2020, welches durch Urteil des [X.] vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - ([X.]E 176, 1) teilweise aufgehoben wurde und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht führte.

3

3. Das Oberverwaltungsgericht hat mit [X.]eschluss vom 1. Dezember 2022 - in der Fassung des [X.]eschlusses vom 10. Januar 2023 - entschieden, [X.]eweis zur Frage zu erheben, ob die Offenlegung der Dokumente Nummer 2, 3, 5, 8/9, 15/16, 19, 22/23, 26 und 27 für die Interessen der [X.] schädlich sein könne und deshalb deren Geheimhaltung erfordere. Dies solle geschehen durch Einsicht in jene Dokumente, die die [X.]eklagte ihm vorzulegen habe.

4

4. Unter Freigabe der Dokumente Nr. 26 und teilweise 27 hat das beklagte [X.] unter dem 9. Februar 2023 eine Sperrerklärung abgegeben. Die Offenlegung weiterer Dokumente würde die auswärtigen [X.]eziehungen [X.] gefährden und gleichzeitig den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei sowohl das öffentliche Interesse als auch das individuelle Interesse der Klägerin sowie die rechtsschutzverkürzende Wirkung der Weigerung der Aktenvorlage berücksichtigt worden. Danach würde eine weitergehende Offenlegung oder gar Herausgabe der Originaldokumente dem Wohl des [X.] im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO Nachteile bereiten. Wegen der fortgeltenden [X.] käme eine Aufhebung der [X.] der Dokumente nicht in [X.]etracht.

5

5. Die Klägerin hat den Rechtsstreit hinsichtlich der freigegebenen Dokumente unter dem 27. März 2023 für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festzustellen. Die [X.] seien nur teilweise hinreichend belegt und den [X.] nicht hinreichend zugeordnet worden. Die Sperrerklärung lege ebenso wenig nachvollziehbar dar, warum eine teilweise Schwärzung nicht als milderes Mittel in [X.]etracht gekommen sei. Darüber hinaus sei die vollständige Verweigerung des [X.] auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Die Schutzfrist des § 11 Abs. 3 ArchG sei unabhängig davon nicht anwendbar, ob die Voraussetzungen der Einstufung als Verschlusssache vorlägen.

6

6. Die [X.]eklagte tritt dem entgegen und führt ergänzend aus, eine Teilschwärzung würde nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen. Sämtliche streitgegenständlichen Dokumente seien auch als "[X.]" eingestuft.

II

7

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

8

1. Er ist zulässig, insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen durch [X.]eweisbeschluss in ordnungsgemäßer Form bejaht ([X.], [X.]eschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 10 sowie vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 14 m. w. N.).

9

2. Der Antrag ist nur zum Teil begründet.

a) Er ist es jedoch nicht bereits deshalb, weil das [X.] in der Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung nicht ordnungsgemäß dargelegt hätte ([X.], [X.]eschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15 f.).

aa) Grundsätzlich muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der [X.] zu den jeweiligen [X.] enthalten. Sie muss hinreichend deutlich erkennen lassen, auf welche Weigerungsgründe die oberste Aufsichtsbehörde sie stützt. Eine konkrete Zuordnung von [X.]n durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler [X.]edeutung, weil der [X.] ausschließlich prüft, ob die von ihr in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen; erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht. Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von [X.]lattzahlen, gegebenenfalls auch der [X.]ezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der [X.] ohne Weiteres erschließt ([X.], [X.]eschlüsse vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 19 m. w. N. und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15 f.).

bb) Nach Maßgabe dessen hat das [X.] eine ausreichende Zuordnung der einzelnen Dokumente zu dem von ihm - mit der [X.]egründung einer Verletzung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung sowie des Schutzes auswärtiger [X.]eziehungen - ausschließlich geltend gemachten Geheimhaltungsgrund des Staatswohls (§ 99 Abs. 1 Satz 3 [X.] VwGO in der gemäß Art. 1 Nr. 9 des [X.] von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 <[X.]G[X.]l. I Nr. 71> mit Wirkung vom 1. Januar 2024 maßgeblichen Fassung) vorgenommen. Über die zuvor beschriebenen Anforderungen hinausgehende Darlegungen sind nicht zu verlangen, da dies im vorliegenden Fall die Gefahr in sich trägt, gerade jene Informationen preiszugeben, deren Geheimhaltung gewahrt bleiben sollen ([X.], [X.]eschluss vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 25).

b) Die von der [X.]eklagten geltend gemachten [X.] liegen nahezu durchgehend vor.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO sind [X.]ehörden nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, wenn das [X.]ekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des [X.] oder eines [X.] Nachteile bereiten würde ([X.]) oder die Vorgänge nach einem Gesetz (Alt. 2) oder ihrem Wesen nach (Alt. 3) geheim gehalten werden müssen. Nachdem die [X.]eklagte ausschließlich Gründe des Staatswohls im Sinne der [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeführt hat, vermitteln allein sie den gerichtlichen Prüfungsmaßstab ([X.], [X.]eschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15).

aa) Nachteile für das Wohl des [X.] fordern gewichtige Gründe und setzen [X.]eeinträchtigungen wesentlicher [X.]interessen voraus ([X.], [X.]eschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 11). Die Sperrerklärung rechtfertigt sich grundsätzlich und fast vollständig mit dem durch eine [X.]ekanntgabe der Akteninhalte ansonsten verbundenen Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 [X.] u. a. - [X.]E 67, 100 <139>, [X.]eschluss vom 17. Juni 2009 - 2 [X.] - [X.]E 124, 78 <120). Er wurzelt wie der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortung im Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) ([X.], Urteil vom 18. Dezember 1984 - 2 [X.] - [X.]E 68, 1 <87>) und begründet damit einen [X.]elang des Staatswohls ([X.], [X.]eschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 9).

aaa) Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beschreibt einen Initiativ-, [X.]eratungs- und Handlungsbereich der Regierung, der zum einen zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und zum anderen wegen der Eigenverantwortung der Regierung selbst von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht ausgeforscht werden darf ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 [X.] - NVwZ 2023, 239 Rn. 61 sowie [X.], Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - [X.]E 141, 122 Rn. 30 und [X.]eschluss vom 21. Februar 2007 - 20 F 9.06 - [X.]E 128, 135 Rn. 10). Zu diesem [X.]ereich gehört namentlich die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen [X.] vollzieht. Dabei sind vor allem laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen zur Wahrung der eigenverantwortlichen Ausübung der Regierungstätigkeit grundsätzlich geschützt ([X.], [X.]eschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 9 und Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - [X.]E 164, 112 Rn. 18).

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die [X.]eratungen und [X.]eschlussfassungen des [X.]sicherheitsrats originäres Regierungshandeln betreffen und zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehören ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] - [X.]E 137, 185 Rn. 141 ff.). Der [X.]sicherheitsrat ([X.]) ist ein Kabinettsausschuss der [X.]regierung, der sie in Fragen der Sicherheitspolitik berät, politische Entscheidungen des [X.]kanzlers und der [X.]regierung vorbereitet oder endgültig trifft. Als das zentrale Koordinationsorgan in Verteidigungs- und [X.] steht er unter der Leitung des [X.]kanzlers. An den [X.]eratungen des [X.]sicherheitsrats nehmen traditionell zumindest der Chef des [X.]s, der Außen-, Verteidigungs-, Innen- und Wirtschaftsminister sowie der Generalinspekteur der [X.]wehr, der [X.]eauftragte der [X.]regierung für Abrüstung und Rüstungskontrolle sowie der Chef des [X.] der [X.]regierung teil. Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des [X.]sicherheitsrats (GO [X.]) vom 12. August 2015 ([X.]. 18/5773) geregelt. Danach tagt er in geheimer Sitzung (§ 1 Abs. 2 Satz 4 GO [X.]), weswegen seine Protokolle als Verschlusssache "geheim" eingestuft sind.

bbb) Es liegt auf der Hand, dass der [X.]sicherheitsrat Anfragen über laufende [X.]eratungen zu Verteidigungsstrategien und Rüstungsgeschäften nicht beantworten muss. Selbst kleine und große Anfragen von Abgeordneten des Deutschen [X.]tags zu aktuellen [X.]eratungen können unter [X.]erufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung verweigert werden, weil das [X.] nur zur Kontrolle von der [X.]regierung getroffener Entscheidungen berufen ist. Für die parlamentarische Kontrolle bildet die endgültige [X.]eschlussfassung des [X.]sicherheitsrats die entscheidende zeitliche Zäsur. Erst danach bestehen Informationspflichten gegenüber dem zur Kontrolle berufenen [X.], die sich aber regelmäßig nur auf das [X.]eratungsergebnis, z. [X.]. die Genehmigung eines Rüstungsexports, nicht auf den Ablauf der [X.]eratungen beziehen (ausführlich [X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] - a. a. [X.] Rn. 157 - 172). Denn auch bei abgeschlossenen Vorgängen, bei denen die Gefahr eines "Mitregierens Dritter" nicht mehr besteht, ist die Regierung nicht unbeschränkt verpflichtet, Tatsachen aus ihrem Kernbereich mitzuteilen ([X.], [X.]eschluss vom 17. Juni 2009 - 2 [X.] - [X.]E 124, 78 <122>, [X.], Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - [X.]E 141, 122 Rn. 30). Insoweit fällt als funktioneller [X.]elang nicht mehr die [X.] ins Gewicht, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung, die durch "einengende Vorwirkungen" einer nachträglichen Publizität beeinträchtigt werden kann. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem [X.]ereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen; demzufolge kommt Erörterungen im Kabinett eine besonders hohe Schutzwürdigkeit zu ([X.], Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - [X.]E 141, 122 Rn. 30 und vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - [X.]E 164, 112 Rn. 18). Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten [X.]ereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss das Informationsbegehren sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. [X.]esonders hohes Gewicht kommt dem Informationsinteresse zu, wenn es dem [X.] um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht ([X.], [X.]eschluss vom 17. Juni 2009 - 2 [X.] - [X.]E 124, 78 <122 f.>).

ccc) Der nach diesen Maßstäben gewährleistete Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen [X.] Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen wird und ins Leere geht. Daher ist der Kernbereichsschutz im Informationsfreiheitsrecht als Versagungsgrund anerkannt ([X.], Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - [X.]E 141, 122 Rn. 31, [X.]. 15/4493, S. 12; [X.], [X.], Informations- und Medienrecht, [X.]/[X.], Stand: 1. August 2023, [X.] § 3 Rn. 22; [X.], Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 27; [X.]/Freund, [X.], 192 <195>). Ferner ist geklärt, dass die Einschränkungen der Geheimhaltung, die aus Gründen des parlamentarischen Kontrollrechts anerkannt sind, nicht auf die Informationsrechte des [X.]ürgers übertragbar sind. Es gibt keinen Gleichlauf des Informationsrechts des privaten Antragstellers nach dem Informationsfreiheitsgesetz mit dem Informationsrecht des [X.]. Dem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung steht im Anwendungsbereich des [X.] nur ein einfachgesetzlicher Informationsanspruch gegenüber, der weder über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch sonst - etwa über das Demokratieprinzip - verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. [X.], Urteile vom 22. März 2018 - 7 C 30.15 - NVwZ 2018, 1401 Rn. 32 und vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - [X.]E 164, 112 Rn. 20).

Nichts grundlegend anderes gilt für die Überlassung der Akten des [X.]sicherheitsrats zur prozessualen Akteneinsicht, weil auch das [X.]ekanntwerden in diesem Rahmen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 [X.] VwGO dem Wohl des [X.] Nachteile bereiten kann. Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere dann gegeben, wenn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beeinträchtigt wird ([X.], [X.]eschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 9) und wenn die [X.]ekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen [X.]ehörden erschweren würde (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - [X.]E 117, 8 und vom 7. August 2023 - 20 F 9.12 - juris Rn. 11). Ein solcher Nachteil für die künftige Aufgabenerfüllung ist insbesondere im [X.]eschluss zu den Akten des bei der Entführung von [X.] einberufenen [X.] angenommen worden. [X.]ei der Offenlegung dieser geheimen Protokolle hätte die Gefahr bestanden, dass in künftigen [X.] eine Zurückhaltung geübt würde, die effektiver [X.]eratung widerspräche. Zudem könne sich das Wissen um eine spätere Publizität negativ auf die [X.]ereitschaft zur Mitarbeit in künftigen Ausnahmesituationen auswirken ([X.], [X.]eschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 12 mit Verweis auf [X.], [X.]eschluss vom 1. Juli 2009 - 2 [X.] - [X.]E 124, 161 <194>).

ddd) Nach Maßgabe dessen beruft sich die [X.]eklagte als oberste Aufsichtsbehörde weitgehend zu Recht auf den Verweigerungsgrund des Staatswohls.

(1) Die vom Senat gesichteten streitgegenständlichen und gem. § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO inhaltlich nicht näher zu beschreibenden Dokumente betreffen den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, da sie Informationen zu Erwägungen ihrer Mitglieder zu außen- und verteidigungspolitischen Fragestellungen, bei denen der [X.] ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. die Nachweise bei [X.], [X.] (2022), 7 (35), [X.]. 135), enthalten. Dies gilt sowohl für Protokolle und Protokollentwürfe als auch für die Hinweise und Vermerke (zu einzelnen Tagesordnungspunkten), die dem [X.]kanzler als Spitze der [X.] (Art. 65 Satz 1 GG) zur Sitzungsvorbereitung vorgelegt und von diesem partiell mit Hervorhebungen versehen worden sind. Die Dokumente stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit [X.]efassungen des [X.]sicherheitsrats, der sowohl nach seiner sachlichen Aufgabenstellung als auch seiner personellen Zusammensetzung einen integralen [X.]estandteil [X.] (vgl. Zähle, [X.] 2005, [X.] ff.; [X.], [X.], 717 ff.) bildet.

(2) Dass die Dokumente Jahrzehnte zurückliegende Vorgänge aus [X.]en des "[X.]" und weitgehend bereits verstorbene politische Akteure betreffen, schließt ihren Schutz nicht aus. Denn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung erfasst nicht nur den Schutz der Entscheidungsautonomie der aktuellen Regierung bei konkreten Entscheidungen, sondern auch den Schutz der Funktionsfähigkeit zukünftiger Regierungen bei zukünftigen Entscheidungen ([X.], Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - NVwZ 2017, 1621 Rn. 11 m. w. N; [X.], [X.], 2. Aufl. 2020, [X.], Rn. 109; [X.]/Freund, [X.], <194>). Dies verlangt, auch bei abgeschlossenen Vorgängen die mit deren [X.]ekanntgabe verbundenen einengenden Vorwirkungen auf die freie Willensbildung und Entscheidungsfindung zukünftiger Regierungen einzustellen (zu den [X.]egründungsanforderungen nach dem [X.]: [X.], Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - NVwZ 2017, 1621 Rn. 11).

(3) [X.]ei einer Veröffentlichung des [X.]sicherheitsrats bestünde dieselbe Gefahr einer einengenden Vorwirkung wie bei der Zugänglichmachung von [X.]. Denn die Sitzungen des [X.]sicherheitsrats sind der genuine Raum der [X.]regierung für [X.]eratungen und die durch deren Geschäftsordnung bestimmte strenge Geheimhaltung ist eine wesentliche Rahmenbedingung für die Funktionsfähigkeit des [X.]sicherheitsrats. Sie garantiert und schützt einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch der Kabinettsmitglieder. Dazu gehört auch, vorläufige und noch nicht ausgereifte oder pointierte Argumente in die Entscheidungsfindung einzubringen, die wegen anderer Überzeugungen oder mit Rücksicht auf eine Konsensfindung wieder verworfen werden können. Vor diesem Hintergrund ist evident, dass eine Offenlegung des [X.] die Funktionsfähigkeit des [X.]sicherheitsrats beeinträchtigen kann, weil Kabinettsmitglieder sich nicht mehr offen und unbefangen äußern, wenn sie damit rechnen müssten, dass die Sitzungsprotokolle nach der [X.]eschlussfassung öffentlich zugänglich wären (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - [X.]E 164, 112 Rn. 24). Die Preisgabe der [X.]eratungsabläufe wäre daher ein erheblicher Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] - [X.]E 137, 185 Rn. 171). Dabei kommt es für die Schutzwürdigkeit des Protokolls weder auf den konkreten [X.]eratungsgegenstand bzw. dessen politische [X.]risanz noch auf den [X.]ablauf seit der [X.]eschlussfassung oder die fehlende Schutzwürdigkeit der Kabinettsmitglieder als "exponierte Spitzenpolitiker" an. Der Schutz zielt auf den Entscheidungsprozess und die Akzeptanz der getroffenen (einheitlichen) Entscheidung und - damit zusammenhängend - die [X.]ewahrung der Autorität der sich beratenden Stelle (vgl. [X.], Öffentliche [X.]elange als Schranken von Informationsansprüchen, 2016, [X.]). Die [X.]regierung als das kollegial gebildete Verfassungsorgan, das maßgeblich an der Staatsleitung teilnimmt, kann nur dann gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften bestehen, wenn sie "mit einer Stimme spricht". Diese Einheitlichkeit der Politik der [X.]regierung würde infrage gestellt, wenn sich das [X.] nicht wahren ließe und interne Meinungsverschiedenheiten öffentlich würden. Die fortdauernde Geheimhaltung der [X.]eratungsinterna dient damit dem präventiven Schutz der Funktionsfähigkeit des [X.]sicherheitsrats (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - [X.]E 164, 112 Rn. 25).

(4) Dass im vorliegenden Fall die [X.]eratungen des [X.]sicherheitsrats vier bis fünf Jahrzehnte zurückliegen und die heutigen Mitglieder des [X.]sicherheitsrats mit den damaligen [X.] nicht einmal mehr teilidentisch sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei den [X.]eratungen des [X.]sicherheitsrats zu Verteidigungsstrategien und Rüstungsexporten spielen naturgemäß außenpolitische Einschätzungen zu Absichten fremder Staatsoberhäupter und zur Vorgehensweise fremder [X.] eine zentrale Rolle. Im politischen [X.]ereich kann auch das [X.]ekanntwerden lange [X.] zurückliegender Äußerungen früherer [X.] Kabinettsmitglieder über fremde Staatsoberhäupter und Politiker zu außenpolitischen Verwicklungen führen und diplomatische [X.]eziehungen belasten. Denn Staatsoberhäupter vergangener Jahrzehnte bleiben im kollektiven Gedächtnis lange [X.] verhaftet und prägen nicht selten die politische Einstellung nachfolgender Generationen in dem Sinne, dass die aktuellen Regierungsmitglieder anderer [X.] sie verehren oder ablehnen oder dass ihr [X.]ild im nationalen Selbstbewusstsein anderer Nationen positiv oder negativ verankert ist. Je nachdem kann die Veröffentlichung positiver oder negativer Äußerungen die zwischenstaatlichen [X.]eziehungen belasten. Nichts anderes gilt für die Offenlegung geheimer [X.] vergangener Jahrzehnte, die Kooperationen befürworten oder ablehnen.

[X.]ei der Prüfung, innerhalb welchen [X.]rahmens hochpolitische geheime Unterlagen der jüngeren [X.]geschichte weiterhin geheimhaltungsbedürftig sind, erlangen mithin politische Implikationen in einem so hohen Maße [X.]edeutung, dass dies rechtfertigt, bei der [X.]estimmung des zeitlichen Schutzbereichs des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung rechtliche Einschätzungen des [X.] als weiteren politischen Akteur insoweit indiziell mit in den [X.]lick zu nehmen, auch wenn zum einen der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gegenüber dem [X.] grundsätzlich [X.] ist und zum anderen vorliegend der Informationsanspruch eines privaten Dritten im Raum steht, dessen Auskunftsanspruch nicht vergleichbar verfassungsrechtlich gewährleistet ist wie der des [X.]. Rechtliche Einschätzungen folgen insbesondere aus § 11 Abs. 3 [X.]ArchG, der für geheime Regierungsunterlagen eine Schutzfrist von 60 Jahren vorsieht, die nach § 12 Abs. 3 [X.]ArchG im öffentlichen Interesse um drei Jahrzehnte verkürzt oder um drei Jahrzehnte verlängert werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass die angeforderten Unterlagen vier bis fünf Jahrzehnte zurückliegen, noch kein schlagendes Argument dafür, dass kein öffentliches Interesse mehr an ihrer Geheimhaltung bestehen kann. Auch nach Durchsicht der ungeschwärzten Akten ist das öffentliche Interesse an der weiteren Geheimhaltung der angeforderten Protokolle des [X.]sicherheitsrats zu den [X.]eratungen über Kontakte mit [X.] Regierungen in den Jahren 1972 bis 1985 nachvollziehbar. Die [X.]eklagte hat sich zu Recht darauf berufen, dass das [X.]ekanntwerden früherer verteidigungspolitischer Einschätzungen und Informationen im Raum steht, die nach der insoweit anzuerkennenden exekutiven [X.] im Kontext mit der aktuellen Sicherheitslage auch gegenwärtig für die äußere Sicherheit der [X.] noch von Nachteil sein können.

eee) Etwas anderes gilt dann, wenn die Information bereits bekannt geworden ist oder die [X.] in Ausübung ihres politischen Ermessens bereit ist oder Wert darauf legt, eine Information offenzulegen. Denn in diesem Fällen besteht keine Schutzbedürftigkeit mehr (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 12 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO a. F.).

Nach Maßgabe dessen ist auf der Grundlage der [X.]egründung der Sperrerklärung nicht ersichtlich, warum die Information im Dokument 19, Seite 2, 1. Absatz, letztes Wort in der ersten Zeile bis zur 8. Zeile geheimhaltungsbedürftig sein soll, obwohl bereits durch das von der [X.]eklagten freigegebene Übersendungsschreiben des [X.]ministeriums der Verteidigung vom 28. Juli 1981 (Dokument Nr. 27) die Thematik deutlich wird, zu der sich das Protokoll insoweit verhält. Ebenfalls sind die im [X.]raum 1972 bis 1985 amtierenden Minister, die nach der 2014 veröffentlichen GO [X.] dem [X.]sicherheitsrat zwingend angehörten, die Chefs des [X.]s, [X.]presseamts, die [X.] sowie die [X.]eauftragten für Abrüstung und Rüstungskontrolle allgemein bekannt. Danach besteht kein Anlass zur Geheimhaltung des dem Dokument Nr. 27 beigefügten [X.], soweit es jene Amtsinhaber betrifft. Die [X.]eklagte kann der Offenlegung der im Übrigen geheimhaltungsbedürftigen Informationen durch deren Schwärzung auf den entsprechenden Seiten Rechnung tragen.

bb) Mit dieser Maßgabe ist die Informationsverweigerung auch unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass eine [X.]eeinträchtigung der auswärtigen [X.]eziehungen (vgl. auch § 14 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) als weiterer Staatswohlbelang nicht ausgeschlossen werden kann.

aaa) [X.]ezweckt wird damit zum einen der Schutz der auswärtigen [X.]elange der [X.]; zum anderen sollen die [X.]eziehungen zu anderen [X.] von [X.]elastungen verschont und insbesondere das diplomatische Vertrauensverhältnis gewahrt bleiben ([X.], [X.]eschluss vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 - juris Rn. 15). Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO kommt eine Verweigerung der Aktenvorlage zwar noch nicht bei der bloßen Möglichkeit eines Nachteils für das Wohl des [X.] in [X.]etracht, sondern nur, wenn das [X.]ekanntwerden des Akteninhalts einen solchen Nachteil (tatsächlich) bereiten würde, wenn also dafür eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht ([X.], [X.]eschluss vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 - juris Rn. 17); da das Grundgesetz der [X.]regierung bei der Regelung der auswärtigen [X.]eziehungen jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum belässt, ist die Prognose, ob eine Offenlegung bestimmter Dokumente eine [X.]eeinträchtigung der auswärtigen [X.]eziehungen erwarten lässt, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ([X.], [X.]eschlüsse vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - NWV[X.]l. 2023, 319 Rn. 17 und vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 - juris Rn. 18).

bbb) Nach Sichtung der streitbefangenen Dokumente ist die Annahme der obersten Aufsichtsbehörde vertretbar, eine vollständige Offenlegung der Dokumente Nummer 2, 3, 5, 8/9, 15/16, 19, 22/23 würde auch das Vertrauen befreundeter [X.] und internationaler Organisationen - insbesondere der [X.] - enttäuschen und die erforderliche Vertrauensbasis bei der Abstimmung zu aktuellen verteidigungspolitischen Themen beschädigen, sodass es nicht mehr zu einer Informationsübermittlung an die [X.] käme. Ebenso ist die Einschätzung vertretbar, im Zusammenhang mit Rüstungsexporten angestellte Erwägungen könnten auch im Verhältnis zu nicht befreundeten [X.] zu Verstimmungen führen. Inwieweit einzelne Dokumente darüber hinaus Rückschlüsse auf die Erkenntnismöglichkeiten der [X.]republik auch gegenwärtig noch zulassen und eine etwaige Verletzbarkeit [X.] offenbar machten, kann nach alldem dahingestellt bleiben.

c) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Weigerungsgrundes vorliegen, ist die nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO erforderliche Ermessensausübung rechtmäßig.

Die oberste Aufsichtsbehörde ist im Rahmen einer Prüfung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO gefordert, in besonderer Weise die rechtsschutzverkürzende Wirkung der Verweigerung der Aktenvorlage für den [X.]etroffenen zu beachten. Darin liegt die [X.]esonderheit ihrer Ermessensausübung nach dieser Regelung. Dementsprechend steht ihr selbst in den Fällen ein Ermessen zu, in denen das [X.] es der jeweiligen Fachbehörde nicht einräumt ([X.], [X.]eschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - NVwZ-RR 2020, 909 Rn. 31) oder Versagungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorliegen. Eine darauf bezogene Ermessensentscheidung ist der Sperrerklärung unter Ziffer 4 entnehmbar ([X.], [X.]eschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 17). Da die oberste Aufsichtsbehörde zugleich [X.]eklagte im Hauptsacheverfahren ist, war ihr bei der Abwägung auch die journalistische Tätigkeit der Klägerin als abwägungserheblicher [X.]elang bekannt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. März 2023 - 20 F 21.22 - juris Rn. 15).

3. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem [X.] nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt ([X.], [X.]eschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 48 m. w. N.).

Meta

20 F 9/23

24.01.2024

Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Beschluss

Sachgebiet: F

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Dezember 2022, Az: 12 B 30/22, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 3 Alt 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2024, Az. 20 F 9/23 (REWIS RS 2024, 1323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1323

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