Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.03.2021, Az. B 13 R 223/20 B

13. Senat | REWIS RS 2021, 7653

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Gegenstand

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Beruhen einer Entscheidung auf einer gerügten Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im [X.]treit steht der von der Klägerin gegenüber dem [X.] geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zur [X.]egründung dessen beruft sich die Klägerin insbesondere auf [X.]chlafstörungen, die ihrer Ansicht nach durch eine schwerwiegende Elektrohypersensibilität hervorgerufen sind. Der [X.] verneinte eine rentenberechtigende Erwerbsminderung hierdurch sowie durch [X.] bestätigte andere Gesundheitsstörungen. Das [X.] hat die Klage gegen den ablehnenden [X.]escheid durch Gerichtsbescheid vom [X.] abgewiesen. Das L[X.] hat die [X.]erufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen. Es ist dabei zum einen auf der Grundlage von [X.]achkunde, gewonnen aus einem Artikel in [X.], und zwei Gutachten über die Erkrankung der "Elektrohypersensibilität" an sich, zur [X.]ertung gelangt, es fehle bisher an einer wissenschaftlichen Fundierung einer solchen Erkrankung und ihrer Auswirkungen. Zum zweiten hat es dargelegt, unabhängig davon, ob die [X.]eschwerden und Gesundheitsstörungen der Klägerin durch die von ihr angenommene Elektrohypersensibilität verursacht worden seien, hätten sich nach Auswertung der ärztlichen [X.]efunde und medizinischen [X.]achverständigengutachten keine Funktions- und qualitativen sowie quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin ergeben, die sie an einer beruflichen Tätigkeit hinderten. Das L[X.] hat die Revision in seinem Urteil vom [X.] nicht zugelassen.

2

Gegen letzteres wendet sich die Klägerin mit ihrer [X.]eschwerde an das [X.][X.]. [X.]ie macht im [X.]esentlichen geltend, bei der Entscheidung des L[X.] handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Dadurch sei sie verfahrensfehlerhaft (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden. Das L[X.] habe seine "neue" [X.]achkunde nicht ins Verfahren eingeführt. Die Klägerin habe keine Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äußern. Das [X.]erufungsgericht habe sie erstmals in der schriftlichen Urteilsbegründung damit konfrontiert.

3

II. Die [X.]eschwerde ist im Hinblick auf die Rüge einer Überraschungsentscheidung unbegründet und im Übrigen unzulässig.

4

Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung (§ 62 [X.]G iVm Art 103 GG iVm § 128 Abs 2 [X.]G) liegt nicht vor, weil das angegriffene Urteil nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Es mangelt an der Kausalität zwischen der bezeichneten Gehörsverletzung und den tragenden Entscheidungsgründen des L[X.]. Die Ausführungen des L[X.] zur wissenschaftlichen Fundierung der Elektrohypersensibilität und ihren Auswirkungen auf Grundlage der Recherchen des [X.] bei [X.], der Heranziehung von [X.]tudien der [X.] und des [X.] können hinweggedacht werden, ohne dass sich das Ergebnis der Entscheidung des L[X.] änderte.

5

Ein Gehörverstoß liegt ua vor, wenn das L[X.] sein Urteil auf Tatsachen oder [X.]eweisergebnisse stützt, zu denen sich die [X.]eteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung i[X.] von § 128 Abs 2 [X.]G; [X.]VerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 [X.]vR 1640/97 - [X.]VerfGE 98, 218; [X.][X.] Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - [X.]ozR 3-1500 § 62 [X.] - juris Rd[X.] 24 ff; s auch [X.][X.] 20.12.2016 - [X.] 5 R 242/16 [X.] - juris Rd[X.] 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 62 Rd[X.] 8b mwN). Dabei muss die angefochtene Entscheidung darauf beruhen können, dass keine Gelegenheit zur [X.]tellungnahme zu den eingeführten Tatsachen bestand ([X.][X.] [X.]eschluss vom 18.2.1980 - 10 [X.]V 109/79 - [X.]ozR 1500 § 160a [X.]6) und der [X.]eschwerdeführer seinerseits alles getan habe, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen ([X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 [X.] [X.] - [X.]ozR 3-1500 § 160 [X.] - juris Rd[X.] 5; vgl auch [X.][X.] Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - [X.][X.]E 68, 205 = [X.]ozR 3-2200 § 667 [X.] 1 - juris Rd[X.]3 ff). Die Entscheidung des L[X.] beruht dann nicht auf einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, wenn es an der erforderlichen Kausalität zwischen den Tatsachen zu denen die [X.]eteiligten nicht angehört worden sind, und den tragenden Entscheidungsgründen fehlt; wenn sich der Vortrag etwa auf [X.] bezieht, die ausgehend von den tragenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen weggedacht werden können, ohne dass sich das Ergebnis ändert ([X.]VerfG [X.]eschluss vom 8.7.1993 - 2 [X.]vR 846/93 ua - [X.]b 1994, 77; [X.][X.] [X.]eschluss vom 9.2.2011 - [X.] 6 [X.] 49/10 [X.] - [X.]ozR 4-5520 § 21 [X.] 1 - juris Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 62 Rd[X.] 11b). [X.]o liegt der Fall hier.

6

Die Klägerin macht geltend, das L[X.] habe die durch die Heranziehung eines Artikels aus [X.] sowie zweier [X.]tudien der [X.] und des [X.] gewonnenen Erkenntnisse den [X.]eteiligten vor der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mitgeteilt. [X.]ie hätten daher keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Veröffentlichungen und insbesondere der [X.]chlussfolgerung des L[X.] zu äußern, dass es die Erkrankung der Elektrosensibilität/Elektrohypersensibilität nicht gebe.

7

Insoweit gilt regelmäßig, wenn ein Gericht eigene [X.]achkunde bei der Urteilsfindung tragend berücksichtigen will, muss es den [X.]eteiligten die Grundlagen für seine [X.]achkunde offenbaren. Denn stützt sich das Gericht bei seiner [X.]eurteilung ausschließlich auf eigene medizinische [X.]achkunde, muss für die [X.]eteiligten die Grundlage hierfür ersichtlich sein. Das Gericht muss in einem solchen Fall gegenüber den [X.]eteiligten darlegen, worauf seine [X.]achkunde beruht und worauf sie sich bezieht, damit die [X.]eteiligten hierzu [X.]tellung nehmen und ihre Prozessführung entsprechend einrichten können (zur Gehörsverletzung bei Unterlassung dieses Hinweises: [X.][X.] Urteil vom 8.9.1982 - 5b [X.] - [X.]ozR 2200 § 1246 [X.] 98 [X.] 302 - juris Rd[X.] 11 ; [X.][X.] Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - [X.]ozR 3-1500 § 62 [X.] [X.] 19 - juris Rd[X.] 24 ; [X.][X.] Urteil vom 26.7.2007 - [X.] 13 R 28/06 R - [X.][X.]E 99, 35 = [X.]ozR 4-5075 § 1 [X.] 4, Rd[X.]2 ; s auch [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 2 U 27/01 R - juris Rd[X.] 20 f mit weiteren Hinweisen; [X.][X.] [X.]eschluss vom 15.9.2011 - [X.] 2 U 157/11 [X.] - juris Rd[X.] 8; [X.][X.] [X.]eschluss vom 17.6.2020 - [X.] 5 R 1/20 [X.] - juris Rd[X.] 5).

8

Zwar hat sich das L[X.] vorliegend unter Heranziehung der benannten Unterlagen aus den wissenschaftlichen [X.]tudien eigene [X.]achkunde angeeignet. Vor der Entscheidung hat es die [X.]eteiligten auch nicht auf das [X.]estehen dieser eigenen medizinischen [X.]achkunde hingewiesen und ihnen nicht erläutert, was Inhalt dieser [X.]achkunde ist (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.10.2020 - [X.] 2 U 94/20 [X.] - juris Rd[X.] 7; [X.][X.] [X.]eschluss vom 15.9.2011 - [X.] 2 U 157/11 [X.] - juris Rd[X.] 9). Auf die aus dem Artikel in [X.] sowie den wissenschaftlichen [X.]tudien gewonnenen Erkenntnisse kam es für die Entscheidung des L[X.] indes nicht an.

9

Unabhängig davon, dass das L[X.] in seinen Entscheidungsgründen keineswegs die Erkrankung der Elektrosensibilität/Elektrohypersensibilität verneint, sondern aus den benannten Unterlagen lediglich die Erkenntnis zieht, wissenschaftliche [X.]tudien hätten bisher die ursächliche [X.]irkung von elektromagnetischen Feldern zur Auslösung von Elektrosensibilität nicht belegt, ist es unzutreffend, wenn die Klägerin vorbringt, das [X.]erufungsgericht habe sich mit seiner Urteilsbegründung maßgeblich auf die benannten Erkenntnisquellen gestützt.

Denn das L[X.] hat ausdrücklich und tragend ausgeführt, zur Feststellung des Leistungsvermögens der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei es unerheblich, ob die von ihr berichteten [X.]eschwerden und Gesundheitsstörungen durch die Einwirkungen elektromagnetischer Felder aufgrund der von ihr angenommenen Elektrosensibilität verursacht würden, oder ob sie eine andere Ursache hätten. Die von den behandelnden Ärzten und medizinischen [X.]achverständigen festgestellten Funktions- sowie qualitativen und quantitativen Leistungseinschränkungen würden die Klägerin nicht in einem Maße an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hindern, die die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllten.

Im Übrigen ist die [X.]eschwerde der Klägerin unzulässig. Der von ihr angeführte Umstand, dass das Gericht gegen einen Teil der eingeholten medizinischen Gutachten argumentiert, bezeichnet bereits keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen des medizinischen [X.]achverständigen zu folgen, sondern entscheidet in freier [X.]ürdigung der erhobenen [X.]eweise (§ 128 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]G). Allerdings kann in besonderen Konstellationen eine Überraschungsentscheidung in [X.]etracht kommen, wenn die [X.]eteiligten in einer Entscheidung mit einer [X.]eweiswürdigung konfrontiert werden, für die bisher keinerlei Hinweise vorlagen (vgl [X.][X.] Urteil vom 29.5.1991 - 9a [X.] 1/90). Eine solche Konstellation ist denkbar, wenn das L[X.] dem eingeholten medizinischen [X.]achverständigengutachten nicht folgt, sondern - ohne Hinweis auf das [X.]estehen eigener [X.]achkunde - seine [X.]eweiswürdigung allein auf eine von ihm selbst unter Auswertung medizinischer Fachliteratur entwickelte [X.]eurteilung stützt (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 15.9.2011 - [X.] 2 U 157/11 [X.]). Dies bringt die Klägerin jedoch nicht vor. [X.]ie führt in der [X.]eschwerdebegründung selbst aus, dass die [X.]achverständigen in ihren Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt seien. Die [X.]ürdigung dieser unterschiedlichen Ergebnisse ist originäre Aufgabe des Gerichts. Auch nach Auffassung eines [X.]eteiligten gemachte Fehler bei der [X.]eweiswürdigung führen nach der ausdrücklichen Anordnung des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nicht zur Zulassung der Revision. Dieser Ausschluss kann auch nicht durch die Rüge eines anderen [X.] - hier die Verletzung rechtlichen Gehörs - umgangen werden (vgl auch [X.][X.] [X.]eschluss vom 22.9.2020 - [X.] 13 R 45/20 [X.] - juris Rd[X.] 16).

Auch besteht keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die [X.]eteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den [X.]eteiligten zu erörtern. [X.]ie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 [X.]G bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 [X.]atz 2 [X.]G) begründet. Denn die tatsächliche und rechtliche [X.]ürdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 R 74/18 [X.] - juris Rd[X.] ff; [X.][X.] [X.]eschluss vom 24.1.2018 - [X.] 13 R 377/15 [X.] - juris Rd[X.] 19; [X.][X.] Urteil vom 17.4.2013 - [X.] 9 [X.][X.] 3/12 R - juris Rd[X.] 44; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 590 mwN).

[X.]ollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des L[X.] nach § 103 [X.]G rügen wollen, so hat sie einen solchen Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G kann ein Zulassungsbegehren auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn es sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist. Einen derartigen [X.]eweisantrag gestellt zu haben bringt die Klägerin nicht vor. Dass sie die von ihr der Nichtzulassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen bereits im [X.]erufungsverfahren vorgelegt und das L[X.] sich mit diesen nicht befasst habe, legt sie ebenfalls nicht dar. Das [X.][X.] ist im [X.]eschwerdeverfahren nicht dazu berufen, selbst [X.]achverständigengutachten einzuholen.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.]enat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 [X.]atz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 223/20 B

22.03.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Landshut, 26. Januar 2018, Az: S 12 R 600/15, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 128 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.03.2021, Az. B 13 R 223/20 B (REWIS RS 2021, 7653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7653

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