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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 12/03vom27. November 2003in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2003durch [X.] und [X.],[X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß [X.] (Einzelrichter) des [X.] 20. März 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht(Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.[X.]: 683,80 Gründe:[X.] Kläger haben den Beklagten wegen Baumängeln auf Schadenser-satz in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage weitgehend statt-gegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und diese im Termin zur mündli-chen Verhandlung zurückgenommen. Die Kläger haben eine 13/10 Erörterungs-gebühr zur Kostenfestsetzung angemeldet. Dies hat die Rechtspflegerin mit- 3 -dem angefochtenen [X.] abgelehnt. Die als Erinnerungbezeichnete sofortige Beschwerde der Kläger hat das Beschwerdegericht durchBeschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Klägermit der Rechtsbeschwerde, die der Einzelrichter beim Beschwerdegericht [X.] hat.[X.] Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, die Erörterungs-gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] falle für den an der Erörterung nichtbeteiligten Prozeßbevollmächtigten an, wenn dieser die Erörterung zwischendem Gericht und der Gegenpartei beobachtet und dabei erwogen habe, ob esim Interesse seiner [X.] nötig sei, in das Gespräch einzugreifen.II[X.] zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter desBeschwerdegerichts.1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter [X.] § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung,weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters er-gangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte [X.] gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten [X.] 4 -nat übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.], NJW 2003, 1254 = [X.], 588; vom 10. April 2003 - [X.]/02,BB 2003, 1200).Allerdings hat der Einzelrichter die Zulassung der [X.] Hinweis darauf, daß die entscheidungserhebliche Frage sehr umstrittensei, auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fälle der Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung) gestützt, nicht hingegen auf § 574Abs. 2 Nr. 1 ZPO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Die grundsätz-liche Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist aber im [X.] zu verstehen, so daß nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium [X.] muß, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gebotenist (vgl. [X.], Beschluß vom 11. September 2003 - [X.]/02; zur [X.] bestimmt).3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluß erlassen [X.] -4. Gemäß § 8 GKG werden Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerde-verfahren nicht erhoben.Dressler[X.] WiebelKniffkaBauner
Meta
27.11.2003
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. VII ZB 12/03 (REWIS RS 2003, 506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 506
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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