Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. VI ZB 45/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3844

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03
vom 26. April 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. April 2005 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 3. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
77,10 •.

Gründe: [X.] Das [X.] hat in einem auf Antrag der Klägerin er-lassenen [X.] vom 2. Januar 2003 keine Beweisge-bühr festgesetzt, obwohl es die Klägerin - allerdings ohne förmlichen [X.] 3 - schluß über eine Parteivernehmung - zu einem von ihr bei einem Auffahrunfall angeblich erlittenen HWS-Schleudertrauma als Partei angehört und sich [X.] der Angaben der Klägerin in dem sodann ergangenen Urteil eine Über-zeugung von deren Richtigkeit gebildet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat die 6. Zivilkammer des [X.] durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es zur Si-cherung einheitlicher Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelas-sen. Einer Kammerübertragung nach § 568 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO habe es jedoch - so der Einzelrichter - mangels Vorliegens der dort genannten [X.] nicht bedurft. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren [X.], bei der Kostenfestsetzung auch die [X.] anzusetzen, weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft und ihre Zulassung nicht deshalb unwirksam, weil der [X.] entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat (vgl. [X.], [X.]Z 154, 200, 201; Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - [X.] ZB 63/03 - NJW-RR 2004, 1717; [X.], Beschlüsse vom 10. April 2003 - [X.]I ZB 17/02 - [X.] 2003, 949 und vom 11. September 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 3712). 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber der [X.], weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen - 4 - Richters ergangen ist. Zwar hat der Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbe-schwerde nur mit dem Hinweis auf Divergenzen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die einschlägigen Vorschriften der §§ 348 Abs. 3, 348 a Abs. 2 und 568 ZPO sehen eine Vorlage- bzw. [X.] auf das Kollegialgericht ihrem Wortlaut nach le-diglich im Falle besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art und im Falle grundsätzlicher Bedeutung vor, nicht dagegen in Fällen der Diver-genz. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß der Einzelrichter in solchen Fällen von seiner Vorlage- bzw. Übertragungspflicht auf den Kollegial-spruchkörper entbunden ist. Die grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr im wei-testen Sinne zu verstehen, so daß nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegi-um entscheiden muß, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ge-boten ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2003 - [X.]/02 - aaO). Deshalb durfte der Einzelrichter auch im vorliegenden Fall nicht selbst [X.], sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im weiteren Sinne gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als [X.] entzogen. - 5 - Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der [X.] wegen zu beachten (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - [X.] ZB 63/03 - aaO). Müller [X.] [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZB 45/03

26.04.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. VI ZB 45/03 (REWIS RS 2005, 3844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3844

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 42/02 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 63/03 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 17/13 (Bundesgerichtshof)

Kostentragungspflicht des Klägers bei Klagerücknahme wegen Erledigung der Hauptsache nach Rechtshängigkeit


VI ZB 42/04 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 54/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.