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PDF anzeigen [X.]/03
vom 26. April 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. April 2005 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 3. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
77,10 •.
Gründe: [X.] Das [X.] hat in einem auf Antrag der Klägerin er-lassenen [X.] vom 2. Januar 2003 keine Beweisge-bühr festgesetzt, obwohl es die Klägerin - allerdings ohne förmlichen [X.] 3 - schluß über eine Parteivernehmung - zu einem von ihr bei einem Auffahrunfall angeblich erlittenen HWS-Schleudertrauma als Partei angehört und sich [X.] der Angaben der Klägerin in dem sodann ergangenen Urteil eine Über-zeugung von deren Richtigkeit gebildet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat die 6. Zivilkammer des [X.] durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es zur Si-cherung einheitlicher Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelas-sen. Einer Kammerübertragung nach § 568 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO habe es jedoch - so der Einzelrichter - mangels Vorliegens der dort genannten [X.] nicht bedurft. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren [X.], bei der Kostenfestsetzung auch die [X.] anzusetzen, weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft und ihre Zulassung nicht deshalb unwirksam, weil der [X.] entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat (vgl. [X.], [X.]Z 154, 200, 201; Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - [X.] ZB 63/03 - NJW-RR 2004, 1717; [X.], Beschlüsse vom 10. April 2003 - [X.]I ZB 17/02 - [X.] 2003, 949 und vom 11. September 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 3712). 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber der [X.], weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen - 4 - Richters ergangen ist. Zwar hat der Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbe-schwerde nur mit dem Hinweis auf Divergenzen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die einschlägigen Vorschriften der §§ 348 Abs. 3, 348 a Abs. 2 und 568 ZPO sehen eine Vorlage- bzw. [X.] auf das Kollegialgericht ihrem Wortlaut nach le-diglich im Falle besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art und im Falle grundsätzlicher Bedeutung vor, nicht dagegen in Fällen der Diver-genz. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß der Einzelrichter in solchen Fällen von seiner Vorlage- bzw. Übertragungspflicht auf den Kollegial-spruchkörper entbunden ist. Die grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr im wei-testen Sinne zu verstehen, so daß nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegi-um entscheiden muß, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ge-boten ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2003 - [X.]/02 - aaO). Deshalb durfte der Einzelrichter auch im vorliegenden Fall nicht selbst [X.], sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im weiteren Sinne gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als [X.] entzogen. - 5 - Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der [X.] wegen zu beachten (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - [X.] ZB 63/03 - aaO). Müller [X.] [X.]
[X.] Zoll
Meta
26.04.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. VI ZB 45/03 (REWIS RS 2005, 3844)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3844
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZB 42/02 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 63/03 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 17/13 (Bundesgerichtshof)
Kostentragungspflicht des Klägers bei Klagerücknahme wegen Erledigung der Hauptsache nach Rechtshängigkeit
VI ZB 42/04 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 54/02 (Bundesgerichtshof)
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