Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.07.2020, Az. VI ZR 405/18

6. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 956

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) DATENSCHUTZ EUGH RECHT AUF VERGESSENWERDEN

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Gegenstand

Voraussetzungen eines datenschutzrechtlichen Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes


Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der [X.], es als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des [X.] "[X.]" zu unterlassen, bei einer Suche nach seinem Namen bestimmte [X.] anzuzeigen, die auf ihn identifizierende Presseveröffentlichungen hinführen.

2

Der Kläger war bis April 2012 Geschäftsführer des [X.] in [X.] ([X.]-[X.]). Der [X.]-[X.] hat über 500 Beschäftigte und mehr als 35.000 Mitglieder, er organisiert und finanziert Bauprojekte, Einrichtungen und Pflegedienste. [X.] wies der [X.]-[X.] ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Der Kläger meldete sich kurz zuvor auf Grund gesundheitlicher Probleme krank. Die regionale Presse berichtete wiederholt über die finanzielle Schieflage des [X.]-[X.].

So berichtete die [X.] am 11. März 2012 (URL Nr. 1):

Finanzkrise beim [X.]: Geschäftsführer weiter krank

Für den [X.] ([X.]) in [X.] schlägt heute die Stunde der Wahrheit: Der Landesausschuss des [X.] soll heute über das Sanierungskonzept des finanziell angeschlagenen [X.] entscheiden. (...)

Im November 2011 hatte sich beim [X.] (...) eine [X.] von einer Million Euro aufgetan. Der Verband unter Führung von [X.] [voller Name des [X.]] hatte sich finanziell überhoben. Der Landesverband musste mit einer Geldspritze aushelfen. (...) Erschwert wird das Vorgehen, weil Geschäftsführer [X.] [Familienname Kläger] seit kurz vor dem Zeitpunkt, als die [X.] bemerkt wurde, krank gemeldet ist. "Er ist nach wie vor erkrankt", berichtet [X.] [Landesgeschäftsführer]. Derzeit befinde sich [X.] [Familienname Kläger] in einer Reha-Maßnahme, die auch aktuell bis zunächst Anfang April verlängert worden sei. Der [X.] habe auch nur schriftlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer. "Wir hätten uns gewünscht, auch ein persönliches Gespräch mit ihm führen zu können", sagt der Landesgeschäftsführer. Natürlich sei es besser, wenn man alle Beteiligten an einem Tisch habe. "Es fehlt nun jemand, der uns Auskunft geben kann." Deshalb plane der [X.] "an der Stelle nicht mit Herrn [X.] [Familienname Kläger] und wolle die Sanierung auch ohne sein Zutun einleiten. Wann er wieder im Dienst sei, "ist derzeit nicht absehbar", erklärt [X.] (...)

Am 8. Januar 2013 berichtete die [X.] (URL Nr. 2):

Verband will sich von [X.] trennen

[X.]e beim [X.] [X.] ([X.]): Sie liefen zu Zeiten auf, als Geschäftsführer H.[X.] [voller Name Kläger] den [X.] führte.

[X.] [Familienname Kläger] hatte sich in der Phase, als 2011 der [X.] bekannt wurde, krank gemeldet. Von [X.] [Familienname Kläger] wolle sich der [X.] trennen, sagt Landesgeschäftsführer [X.] Gegen die Trennung stemmt sich [X.] [Familienname Kläger] gerichtlich. (...)

Am 30. November 2011 schrieb die [X.] in ihrer Online-Ausgabe (URL Nr. 3):

[X.] schreibt tiefrote Zahlen

 (...) [X.]-Geschäftsführer H.[X.] [voller Name Kläger] befinde sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst, sagte [X.] [Landesgeschäftsführer]. [X.] [Familienname Kläger] unterziehe sich einer seit langer Zeit terminierten medizinischen Behandlung. Der Landesverband erteile Diskussionen und Gerüchten um [X.] [Familienname Kläger] eine Absage. Nach Angaben von [X.] ist das Finanzloch nicht plötzlich entdeckt worden. "Der [X.] ist seit Ende 2010 unter enger Begleitung". (...)

Ein grober Schnitt mit der [X.] solle nicht gemacht werden, saget [X.] "Es gibt viele kleine Stellschrauben, an denen wir drehen können." Man werde eine "differenzierte Lösung" anstreben, bei der möglichst alle Jobs erhalten blieben. Vorstellbar sei auch eine Konsolidierungsphase (...) Mit dem Expansionskurs werde es jedoch vorbei sein (...)

Am 1. Mai 2012 berichtete die [X.] in ihrer Online-Ausgabe (URL Nr. 4):

Sanierungskonzept für die Helfer

Mit einer neuen Spitze und einem ehrgeizigen Sanierungsplan will der [X.] [X.] (...) gegen die bedrohliche finanzielle Schieflage kämpfen. Erklärtes Ziel: Einsparungen von einer Million Euro pro Jahr (...)

Sch. [kommissarischer Vorsitzender] räumte ein, das alte Management habe Fehler gemacht. Als neuer Geschäftsführer wurde (...) vorgestellt. Er löst den erkrankten H.[X.] [voller Name Kläger] in [X.] ab. (...)

Am 13. Dezember 2012 schrieb die [X.] (URL Nr. 5):

[X.] kann Defizit um 750.000 Euro verringern

Der [X.] [X.] (...) befindet sich auf dem Weg aus der finanziellen Krise. "Unser Defizit beträgt nur noch rund 300.000 Euro, wir konnten innerhalb eines Jahres rund 750.000 Euro einsparen (...)

Vor rund einem Jahr war bekannt geworden, dass der [X.] ein Millionendefizit eingefahren hatte. Daraufhin wurde eine Kostenrevision durchgeführt. Zu dem früheren Geschäftsführer H.[X.] [voller Name Kläger] wollte M. [neuer Geschäftsführer] keine Angaben machen. Der [X.] [X.] war im Laufe des vergangenen Jahres in eine "finanzielle Schieflage" geraten, so die offizielle Lesart. 1. Vereinsvorsitzender R.P. [Name] war ohne Angaben von Gründen zurückgetreten, und Geschäftsführer [X.] [Familienname Kläger] war laut damaliger Aussage der Landesgeschäftsführung aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst. Der heutige Geschäftsführer M. [Name] sagte, die Geschäftsführung trage für die Ergebnisse die Verantwortung. Aber zu [X.] [Familienname Kläger] wolle er sich nicht äußern: "Da haben wir ein laufendes Verfahren." (...)

Die Landesgeschäftsführung hatte Ende vergangenen Jahres (...) gemeinsam einen [X.] installiert. Dieser durchforstete alle Ausgabenpositionen. Wie (...) sagte, habe es "[X.] in einzelnen Bereichen" gegeben. Entlassen worden seien aber nur sehr wenige Mitarbeiter. Vielmehr habe man beispielsweise auf eine bessere Auslastung der vom [X.] betreuten Kitas geachtet. "Da sind wir nun deutlich wirtschaftlicher aufgestellt als zuvor." Früher habe man 15 Kinder in einer Gruppe gehabt, nun seien es 25. (...)

3

Am 17. Mai 2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, verschiedene [X.] aus ihren Suchergebnislisten zu entfernen, die bei Eingabe seines Vor- und Familiennamens - sowohl isoliert als auch in Verbindung mit bestimmten Ortsangaben - in die Suchmaschine angezeigt würden. Dieser Aufforderung kam die Beklagte teilweise nach, nicht aber in Bezug auf die noch im Streit befindlichen [X.] zu den o.g. Veröffentlichungen (URL Nr. 1-5).

4

Das [X.] hat die auf die Auslistung auch dieser fünf Suchergebnisse gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] blieb vor dem [X.] ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Auslistungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

A.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 446 veröffentlicht ist, ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus Art. 17 DS-GVO. Zwar sei der Anwendungsbereich der DS-GVO eröffnet und werde das Rechtsschutzbegehren des [X.] grundsätzlich von Art. 17 DS-GVO erfasst. Doch lägen die Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO nicht vor. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die verlinkten Artikel insoweit Gesundheitsdaten des [X.] [X.]. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO enthielten, als darüber berichtet werde, dass sich der Kläger krank gemeldet habe, er sich in einer Reha-Maßnahme bzw. einer seit langer [X.] terminierten medizinischen Behandlung befunden habe und aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst gewesen sei. Doch sei die Verarbeitung der Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO). Die insoweit notwendige Abwägung des Rechts des [X.] auf informationelle Selbstbestimmung auf der einen Seite und des Rechts der [X.] und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit auf der anderen Seite führe im Ergebnis dazu, dass die Datenverarbeitung insgesamt rechtmäßig sei.

6

Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass den Betreiber einer Suchmaschine nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s (Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350) erst dann spezifische Verhaltenspflichten träfen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen [X.]seite erlangt habe. [X.] man diesen Maßstab an, gehe die Abwägung zu Lasten des [X.], da es zumindest an einer für die Beklagte offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung fehle.

7

Im [X.]punkt ihrer [X.] sei die Berichterstattung rechtmäßig gewesen. Sie habe wahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Die berichteten Umstände entstammten der Sozialsphäre des [X.] und seien zu unkonkret, um ein genaues Ausmaß der gesundheitlichen Auswirkungen des [X.] zu offenbaren. Zudem habe die Berichterstattung zur Begründung gedient, warum der Kläger in der aktuellen Schieflage des [X.] nicht zur Mitarbeit zur Verfügung gestanden habe.

8

Hinsichtlich der Verlinkung durch die Beklagte sei zu berücksichtigen, dass das [X.] ohne Suchmaschinen nicht mehr sinnvoll nutzbar wäre. Zu beachten sei zudem das Interesse der Autoren der verlinkten Presseartikel aus Art. 5 Abs. 1 GG. Schließlich habe die Beklagte auch nicht ein dem Kläger zustehendes Recht auf Vergessenwerden missachtet. Der im Streitfall vorliegende [X.]ablauf von sechs bis sieben Jahren seit [X.] der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen, auch wenn sich die finanzielle Situation des [X.] mittlerweile gebessert habe und der - offenbar gesunde - Kläger dort auch nicht mehr tätig sei. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Vorkommnisse, um die es gehe und die aufgrund von Stellenstreichungen, Streichungen bei Leistungen etc. auf viele Menschen Auswirkungen gehabt hätten, erst wenige Jahre zurücklägen, die Rechtsprechung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle [X.]geschehen, sondern auch an der Möglichkeit anerkenne, vergangene zeitgeschichtliche Ergebnisse zu recherchieren, und die Vorkommnisse letztlich auch zu dem beruflichen Werdegang des [X.] gehörten, die nicht ohne Weiteres aus seinem Leben gestrichen werden könnten.

B.

9

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auslistung der streitgegenständlichen [X.].

I.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO.

1. Allerdings ist die [X.] zeitlich (a), sachlich (b) und räumlich (c) anwendbar.

a) Die [X.] gilt seit dem 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der [X.] Union.

b) Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von [X.] ins [X.] gestellte und dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den [X.]nutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, fällt, sofern die Informationen - wie hier - personenbezogene Daten enthalten, in den sachlichen Anwendungsbereich der [X.] (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Sie ist als automatisierte "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DS-GVO einzustufen. Als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des [X.]-[X.] ist die Beklagte "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 35 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - [X.]. [X.]/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

Die streitgegenständliche Tätigkeit der [X.] unterfällt auch nicht der Öffnungsklausel nach Art. 85 DS-GVO i.V.m. der Bereichsausnahme des § 57 Abs. 1 Satz 4 RStV. Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar (vgl. [X.], NJW 2020, 314, 316 ff. Rn. 36, 41, 105, 138 - Recht auf [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 2. Aufl., Art. 85 DS-GVO Rn. 12, 26; zu den Vorgängervorschriften vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]. [X.]/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 85; [X.]surteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350, 368 Rn. 44; zur umstrittenen Bedeutung von Art. 85 Abs. 1 DS-GVO in diesem Zusammenhang weitergehend etwa [X.], [X.], 373, 377 mwN). Dies nimmt die Beklagte auch nicht für sich in Anspruch.

c) Der räumliche Anwendungsbereich der [X.] auf die in den [X.] ansässige Beklagte folgt bereits aus Art. 3 Abs. 1 DS-GVO. Nach den tatrichterlichen Feststellungen betreibt die Beklagte eine [X.] Niederlassung und bietet in [X.]r Sprache Nutzern in [X.] die Möglichkeit an, über ihren Suchdienst gezielt nach im [X.] vorhandenen Informationen zu suchen und auf sie zuzugreifen, wobei die Nutzer letztlich als "Bezahlung" ihre Daten zur Verfügung stellen, um das Leistungsangebot nutzen zu können. Daher kann der Umstand, dass die Suchmaschine von einem Unternehmen eines [X.] betrieben wird, nicht dazu führen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Betrieb der Suchmaschine im Rahmen der gewerblichen und Werbetätigkeit einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeführt wird, den in der [X.] vorgesehenen Garantien und Verpflichtungen entzogen wird ([X.], Urteil vom 24. September 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 48 ff. i.V.m. 41; vgl. bereits [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]. [X.]/12, NJW 2014, 2257, 2260 Rn. 45 ff.). Auf das zusätzliche Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 DS-GVO kommt es danach nicht mehr an.

2. Die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO. Die Beklagte hat in [X.] eine Niederlassung (Art. 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Erwägungsgrund 22 DS-GVO); zudem hat der Kläger als betroffene Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO; vgl. jeweils im Überblick Bergt in [X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 2. Aufl., Art. 79 DS-GVO Rn. 15 ff.; [X.] in Simitis/[X.]/[X.] gen. [X.], Datenschutzrecht, 2019, Art. 79 DS-GVO Rn. 17 ff.).

3. Das auf dauerhafte Auslistung der von ihm beanstandeten Suchergebnisse gerichtete Rechtsschutzbegehren des [X.] ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die technische Umsetzung dieses Begehrens sich nicht in dem einmaligen Löschen von Daten durch die Beklagte erschöpfte, sondern weitere Maßnahmen, etwa die Aufnahme der beanstandeten Information in eine Datenbank erforderte, um die erneute Indexierung dieser Information unter dem fraglichen Suchbegriff zu verhindern (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2018, Art. 17 Rn. 89; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Vorb. vor § 7 Rn. 83). Der Begriff der Löschung [X.]. Art. 17 DS-GVO ist autonom auszulegen. Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist insoweit schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als "Recht auf Vergessenwerden" normativ zu verstehen, so dass ihm unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 45 f.; [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 53 ff.).

4. Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, vorrangig die für die von der [X.] verlinkten Artikel verantwortlichen Presseorgane in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers bzw. Verantwortlichen eines [X.]-[X.] ist nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Person nicht erreicht werden kann, wenn diese grundsätzlich vorher oder parallel bei den [X.] die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste. Die Tätigkeit eines Suchmaschinenbetreibers ist ein für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - [X.]. [X.]/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; [X.], NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf [X.]; [X.]surteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350, 368 f. Rn. 45).

5. Schließlich hat der Kläger die - ohne vorherige Beanstandung durch einen Betroffenen zu einer proaktiven, also von ihr aus vorzunehmenden Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise nicht verpflichtete (vgl. [X.]surteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350, 361 f. Rn. 34; [X.], NJW 2020, 314, 324 Rn. 113 - Recht auf [X.]) - Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten [X.] und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (vgl. zum Antragserfordernis auch [X.], Urteile vom 24. September 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 48, 66, 68, 77 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - [X.]. [X.]/12, NJW 2014, 2257, 2264 Rn. 94 ff.).

6. Indes liegen die materiellen Voraussetzungen für das klägerische Auslistungsbegehren nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auslistung der streitgegenständlichen [X.] aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, weil die von der [X.] vorgenommene Datenverarbeitung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Streitfalls zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, Art. 9 Abs. 2 Buchst. g, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO).

a) Einschlägige Grundlage des klägerischen Auslistungsbegehrens ist Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Danach steht - soweit im Streitfall relevant - der betroffenen Person der Anspruch zu, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO) oder die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. [X.]) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO).

Der Kläger nimmt der Sache nach das Vorliegen der Voraussetzungen für alle drei genannten Varianten für sich in Anspruch. Die erste Variante betrifft den [X.]ablauf zwischen dem erstmaligen Erscheinen der in der Ergebnisliste der [X.] nachgewiesenen Artikel in den Jahren 2011 bis 2013 und dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung im August 2018. Die zweite Variante beruht auf dem schon im Auslistungsbegehren selbst liegenden Widerspruch des [X.] gegen die Datenverarbeitung durch die Beklagte. Mit der dritten Variante nimmt der Kläger die besondere Sensibilität seiner in den verlinkten Artikeln enthaltenen, von der [X.] vorübergehend gespeicherten und über den Nachweis in ihren Ergebnislisten zugänglich gemachten Gesundheitsdaten in den Blick, deren Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich untersagt ist.

b) Eine binnendifferenzierte Prüfung der genannten Anspruchsvarianten ist hier gleichwohl nicht geboten. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gilt insgesamt nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO). Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der [X.] ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss ([X.], Urteil vom 24. September 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 57). Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der [X.], der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten [X.] nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - [X.]. [X.]/17, [X.], 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; [X.], NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., [X.], 2091, 2093 Rn. 56 f.; [X.], NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf [X.]).

Im Hinblick auf diese in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht gebotene umfassende Prüfung muss die Abwägung jeweils zu demselben Ergebnis führen unabhängig davon, ob der Abwägungsvorgang seinen Ausgangspunkt in der Frage nimmt, ob die Verarbeitung der Daten allgemein zur Wahrung der berechtigten Interessen der [X.] oder eines [X.] erforderlich war (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO), ob die Verarbeitung speziell der Gesundheitsdaten des [X.] aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich war (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DS-GVO), oder ob die Beklagte zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des [X.] als der betroffenen Person überwiegen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO). [X.] ist daher eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des [X.] aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3503, 3506 f. Rn. 59, 66; vom 13. Mai 2014 - [X.]. [X.]/12, NJW 2014, 2257, 2262 Rn. 76).

c) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind in dem Bereich der unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Regelungen nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der streitgegenständliche Auslistungsanspruch ist nach dem unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrecht zu beurteilen ([X.], NJW 2020, 314, 316 Rn. 34 - Recht auf [X.]; im Unterschied dazu für Regelungsbereiche, in denen die [X.] den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum einräumt: [X.], NJW 2020, 300, 302 ff. Rn. 51, 74 - Recht auf [X.]). Maßstab der konkretisierenden Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO durch den [X.] ist daher die [X.] der Grundrechte der [X.] Union (vgl. [X.], NJW 2020, 314, 316 Rn. 42, 46 - Recht auf [X.]). Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten auch die Grundrechte der [X.] nicht nur im [X.], sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten. Eine Lehre der "mittelbaren Drittwirkung", wie sie das [X.] Recht kennt, wird der Auslegung des Unionsrechts dabei zwar nicht zugrunde gelegt. Im Ergebnis kommt den Unionsgrundrechten für das Verhältnis zwischen Privaten jedoch eine ähnliche Wirkung zu. Die Grundrechte der [X.] können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken ([X.], NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 f. - Recht auf [X.]).

d) Auf Seiten des [X.] sind die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 [X.] und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 [X.] einzustellen.

Art. 7 [X.] begründet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation, Art. 8 [X.] das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Eine Entsprechung haben diese Garantien in Art. 8 [X.], der seinerseits das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz - und dabei insbesondere auch vor der Verarbeitung personenbezogener Daten - schützt (vgl. Art. 52 Abs. 3 [X.]). Die Gewährleistungen der Art. 7 und Art. 8 [X.] sind dabei eng aufeinander bezogen. Jedenfalls soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, bilden diese beiden Grundrechte eine einheitliche Schutzverbürgung. Das gilt insbesondere für den Schutz Betroffener vor Nachweisen einer Suchmaschine ([X.], aaO, Rn. 98 f. mwN).

Art. 7, Art. 8 [X.] schützen vor der Verarbeitung personenbezogener Daten und verlangen die "Achtung des Privatlebens". Unter personenbezogenen Daten werden dabei alle Informationen verstanden, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. Demnach ist das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht eng zu verstehen und beschränkt sich insbesondere nicht auf höchstpersönliche oder besonders sensible Sachverhalte. Insbesondere wird die geschäftliche und berufliche Tätigkeit hiervon nicht ausgeschlossen ([X.], aaO, Rn. 100 mwN).

e) Auf Seiten der beklagten [X.] ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 [X.] einzustellen (aa). Demgegenüber kann sie sich für die Verbreitung von [X.] nicht auf Art. 11 [X.] berufen ([X.]). Einzustellen sind jedoch die von einem solchen Rechtsstreit möglicherweise unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ([X.]). Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Informationsinteressen der Nutzer ([X.]) ([X.], aaO, Rn. 102).

aa) Die unternehmerische Freiheit gewährleistet die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch das Angebot von Waren und Dienstleistungen. Der durch Art. 16 [X.] gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb. Hierzu gehört auch das Angebot von Suchdiensten. Die beklagte [X.] fällt auch in den persönlichen Schutzbereich des Art. 16 [X.]. Die Unionsgrundrechte schützen grundsätzlich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Für die unternehmerische Freiheit folgt das bereits aus dem Wortlaut, der auf "Unternehmen" abstellt, die typischerweise als juristische Personen organisiert sind. Dem Schutz des Art. 16 [X.] steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte eine juristische Person mit Sitz außerhalb der [X.] Union ist. Die Grundrechte der Grundrechtecharta gelten grundsätzlich für Inländer und Ausländer gleichermaßen und machen insoweit auch für juristische Personen keinen Unterschied ([X.], aaO, Rn. 103 f. mwN).

[X.]) Hingegen kann sich die beklagte [X.] für ihre Tätigkeit nicht auf die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 11 [X.] berufen. Zwar sind die von ihr angebotenen Suchdienste und die von ihr hierfür verwendeten Mittel zur Aufbereitung der Suchergebnisse nicht inhaltsneutral, sondern können auf die Meinungsbildung der Nutzer erheblichen Einfluss ausüben. Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen ([X.], aaO, Rn. 105). Darauf beruft sich auch die Beklagte selbst nicht.

[X.]) In die Abwägung zwischen Betroffenen und [X.] sind allerdings auch die Grundrechte der Inhalteanbieter einzustellen, um deren [X.] es geht.

(1) Soweit in einem Rechtsstreit zwischen einem Betroffenen und dem [X.] über eine Auslistung notwendig zugleich über eine in der Auslistung liegende Einschränkung von Grundrechten Dritter mitentschieden wird, sind auch diese in die Prüfung einzubeziehen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung gegenüber [X.] gehört dann zu den objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Einschränkungen der Unternehmensfreiheit, die unter Berufung auf das eigene Grundrecht des Art. 16 [X.] geltend gemacht werden können. Hierin liegt nicht eine Geltendmachung unmittelbar der Grundrechte Dritter. Einem [X.] darf danach nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt ([X.], aaO, Rn. 107).

(2) In dem Rechtsstreit, ob einem [X.] die Bereitstellung bestimmter Suchnachweise zu untersagen ist, wird die Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung des Art. 11 [X.] gegenüber dem Inhalteanbieter als Äußerndem oftmals mit berührt. Dabei kommt es nicht auf die hier nicht zu entscheidende Frage an, ob oder wieweit ein Inhalteanbieter gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber Anspruch auf Verbreitung seiner Inhalte haben kann. Denn es geht in dieser Konstellation nicht darum, ob der [X.] zu einem Nachweis verpflichtet werden kann, sondern ob ihm gegen seinen Willen verboten werden kann, die von einem Inhalteanbieter bereitgestellten Beiträge zu verbreiten. In einem solchen Verbot kann zugleich eine eigenständige Einschränkung der Freiheit des Inhalteanbieters als Äußerndem aus Art. 11 [X.] liegen. Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte ([X.], aaO, Rn. 108).

Soweit über das Verbot gegenüber dem [X.] in Ansehung des von dem Inhalteanbieter verantworteten konkreten Inhalts der streitigen Seiten zu entscheiden ist, ist die Einwirkung auf diesen auch nicht etwa ein bloßer Reflex einer Anordnung gegenüber dem [X.]. Vielmehr knüpft die Entscheidung unmittelbar an die Äußerung und an den Gebrauch der Meinungsfreiheit an. Es geht in der Entscheidung gezielt darum, die Verbreitung des Beitrags wegen seines Inhalts zu beschränken. In dieser Konstellation kann über den Antrag eines Betroffenen auf Unterlassung des [X.] von [X.] gegenüber einem [X.] nicht ohne Berücksichtigung der Frage entschieden werden, ob und wieweit der Inhalteanbieter gegenüber den Betroffenen nach Art. 11 [X.] zur Verbreitung der Information berechtigt ist ([X.], aaO, Rn. 109 mwN).

[X.]) In die Abwägung sind ebenfalls die Zugangsinteressen der [X.]nutzer einzustellen. Zu berücksichtigen ist das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Information als Ausdruck des in Art. 11 [X.] verbürgten Rechts auf freie Information. Rechnung zu tragen ist dabei auch der Rolle, die der Presse in einer [X.] Gesellschaft hierbei zukommt. Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 [X.] auf Informationszugang zu der konkret betroffenen [X.]seite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 [X.] Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - [X.]. [X.]/17, [X.], 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; [X.], NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., [X.], 2091, 2093 Rn. 56; [X.], aaO, Rn. 110 mwN).

f) Grundlage der Abwägung ist die Würdigung des Vorgehens des [X.] der [X.] als für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Insbesondere geht die Frage seiner Rechtmäßigkeit nicht in der Frage der Rechtmäßigkeit der [X.] des Beitrags seitens der Inhalteanbieter auf. Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den [X.] andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter (vgl. oben [X.]), bedarf es einer eigenen Abwägung ([X.], aaO, Rn. 112).

Die für die Grundrechtsabwägung erforderliche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Datenverarbeitern stellt indes nicht in Frage, dass es hierbei Wechselwirkungen geben kann und für ein Unterlassungsbegehren gegenüber einem [X.] unter Umständen auch die Situation des Betroffenen gegenüber dem Inhalteanbieter mit in den Blick genommen werden muss ([X.], aaO, Rn. 114). Soweit daher wie in der Regel im [X.]n Recht (§§ 823, 1004 BGB analog) bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Berichts seitens des dem [X.] unterfallenden Inhalteanbieters dessen Wirkung für den Betroffenen im [X.] in der Abwägung mitzuberücksichtigen ist (vgl. [X.]surteil vom 18. Dezember 2018 - [X.], NJW 2019, 1881, 1883 f. Rn. 16 f., 20; [X.], NJW 2020, 300, 310 Rn. 101 ff., 114 ff. - Recht auf [X.]), muss regelmäßig die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit solcher Verbreitung auch die Entscheidung gegenüber den [X.] anleiten. Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im [X.] (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des [X.]faktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen [X.] diesbezüglich nichts anderes gelten ([X.], NJW 2020, 314, 325 Rn. 118 - Recht auf [X.]).

Unberührt bleibt hiervon, dass die Abwägung zwischen Betroffenen und [X.] stets im Spannungsfeld der Zumutbarkeit möglicher Schutzmaßnahmen seitens des [X.] und der Zumutbarkeit anderweitig zu erlangender Schutzmöglichkeiten seitens der jeweils Betroffenen steht und auch unter diesem Gesichtspunkt der Ausgang der Abwägung gegenüber verschiedenen Datenverarbeitern unterschiedlich ausfallen kann und gegebenenfalls muss. Dabei können auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen ([X.], aaO, Rn. 119).

g) Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das [X.] ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine aufgrund der nicht mehr überschaubaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre. Letztlich ist damit die Nutzung des [X.]s insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen, deren Geschäftsmodell daher von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist (vgl. [X.]surteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350, 361 f. Rn. 34). Auf der Kehrseite hat die Tätigkeit von Suchmaschinen maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten, da sie diese jedem [X.]nutzer zugänglich macht, der eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Webseite, auf der diese Daten veröffentlicht sind, sonst nicht gefunden hätten. Dies kann dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschine mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zur betreffenden Person im [X.] zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen können ([X.], Urteil vom 24. September 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 36). Vor diesem Hintergrund ist das Gewicht allein der wirtschaftlichen Interessen des [X.] grundsätzlich nicht hinreichend schwer, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschränken. Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem die hier einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht ([X.], aaO, Rn. 120).

Vorliegend ist die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht - und nicht nur als zu berücksichtigendes Interesse - in die Abwägung einzubeziehen. Daher gilt hier keine Vermutung eines Vorrangs des Schutzes des Persönlichkeitsrechts, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Ebenso wenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den [X.] ([X.], aaO, Rn. 121). Auf der anderen Seite folgt aus dem Gebot einer gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der [X.] entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung ([X.]surteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der [X.] insoweit nicht fest.

Wenn sich Betroffene - wie hier - nicht schon gegen die Ermöglichung namensbezogener Suchabfragen überhaupt, sondern gegen deren Wirkung hinsichtlich einzelner sie nachteilig betreffender Beiträge wenden, kommt es für die Gewichtung ihrer Grundrechtseinschränkung maßgeblich auf die Wirkung ihrer Verbreitung an. Bezugspunkte sind dabei die Wirkungen der Verbreitung des streitbefangenen Beitrags für die Persönlichkeitsentfaltung, wie sie sich spezifisch aus den [X.] ergeben, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit namensbezogener Suchabfragen. Hierfür reicht nicht eine Würdigung der Berichterstattung in ihrem ursprünglichen Kontext, sondern ist auch die leichte und fortdauernde Zugänglichkeit der Informationen durch die Suchmaschine in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist auch der Bedeutung der [X.] zwischen der ursprünglichen [X.] und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen ([X.], aaO, Rn. 122 mwN).

h) Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des [X.] hinter den Grundrechten der [X.] und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten [X.]ungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten.

aa) Die Revision stellt die Wahrheitsgemäßheit der in den verlinkten Presseartikeln geschilderten Tatsachen sowie die ursprüngliche Rechtmäßigkeit dieser Berichterstattung insgesamt nicht in Frage. Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung, wie einer etwaigen Unaufklärbarkeit oder zumindest Ungewissheit über den Wahrheitsgehalt von [X.], die in der Suchergebnisliste ausgewiesen werden, im Rahmen der Abwägung Rechnung zu tragen wäre (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des [X.]s nach Art. 267 AEUV vom 27. Juli 2020 - [X.]/18).

(1) Bei den von der [X.] nachgewiesenen Presseartikeln handelt es sich um journalistisch gestaltete Berichte der Tagespresse über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des bundesweit zweitgrößten [X.] des [X.]. Der [X.] ist eine der größten und bekanntesten Hilfs- und Wohlfahrtsorganisationen in [X.], er finanziert und betreibt Dienste und Einrichtungen insbesondere der Altenpflege, der Kinderbetreuung, der Notfallrettung sowie des [X.]. Allein der betroffene Regionalverband beschäftigt über 500 Mitarbeiter und hat über 35.000 Vereinsmitglieder. Die in den Artikeln berichteten erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des [X.] waren mit ihren möglichen Auswirkungen auf die Beschäftigten, aber vor allem auch auf die Kunden und Nutznießer der angebotenen Pflege-, Betreuungs- und Krankendienste von erheblichem öffentlichen Interesse; die Berechtigung des [X.] der Tagespresse steht daher im Ausgangspunkt außer Frage.

(2) Das berechtigte Berichterstattungsinteresse erstreckte sich unter den Umständen des Streitfalls ohne weiteres auch auf die Nennung der verantwortlichen Mitglieder der Geschäftsführung des [X.] und damit auch auf die namentliche Nennung des [X.]. Der Kläger war als damaliger Geschäftsführer des [X.] in herausgehobener Funktion für den Regionalverband tätig und in dieser zumindest auch für die finanzielle Lage dieses Verbandes (gesamt-)verantwortlich. Gegenstand der Berichterstattung war daher die berufliche Sphäre des [X.], wobei der [X.] nicht verkennt, dass die [X.] im [X.], insbesondere die Auffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchabfragen, dazu führen, dass für deren Auswirkungen zwischen Privat- und Sozialsphäre kaum mehr zu unterscheiden ist (vgl. [X.], NJW 2020, 314, 326 Rn. 128 - Recht auf [X.]).

An der Berechtigung des [X.] ändert sich im Ausgangspunkt auch nichts durch den Umstand, dass über die Krankmeldung des [X.] sowie seine laufende Reha-Maßnahme und krankheitsbedingte Unerreichbarkeit berichtet wurde. Die Abwesenheit des Geschäftsführers eines regional bedeutenden Arbeitgebers und Anbieters von Pflege- und Krankendiensten in einer Krise und deren Gründe sind von hohem öffentlichen Interesse, die berichteten bloßen Umstände der - nicht näher ausgeführten - Krankschreibung und laufenden Reha-Maßnahme des [X.] dagegen von geringem Gewicht (vgl. zur Abwägungszugänglichkeit einer Presseberichterstattung über die gesundheitliche Situation einer im Fokus des öffentlichen Interesses stehenden Person [X.]surteil vom 29. November 2016 - [X.], [X.], 1550, 1552 Rn. 20 ff.). Im Ergebnis ist die Berichterstattung als solche daher vom Kläger hinzunehmen. Dies gilt zumal die Mitteilung der Umstände auch entlastende Wirkung haben kann, weil sie Spekulationen entgegentritt, die Abwesenheit des Geschäftsführers sei auf arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen eines etwaigen Fehlverhaltens zurückzuführen (vgl. insbesondere Presseartikel URL Nr. 3).

[X.]) Die von der [X.] nachgewiesenen Presseartikel dürfen von den hierfür verantwortlichen Presseorganen auch unter Berücksichtigung des [X.]faktors noch im [X.] zum Abruf bereitgestellt - und damit zugleich durch namensbezogene Abfragen über Suchmaschinen auffindbar gehalten - werden.

(1) Der [X.]ablauf kann sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der [X.] modifizieren. Welche Bedeutung dem Verstreichen von [X.] für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen [X.] zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen ([X.], NJW 2020, 300, 311 Rn. 120 - Recht auf [X.]).

(a) Ein maßgeblicher Gesichtspunkt liegt hierfür zunächst in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung. Je stärker die Verbreitung zurückliegender Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen, desto größeres Gewicht kann einem Schutzanspruch zukommen. Dies steht zugleich in einer Wechselwirkung mit Gegenstand und Anlass der Berichterstattung: Soweit Berichte sich mit dem Verhalten einer Person in der Sozialsphäre befassen, kann ihrer Zugänglichkeit auch langfristig eher Gewicht zukommen, als wenn sie allein von privatem, bewusst nicht vor anderen gezeigtem Verhalten oder Fehlverhalten handeln. Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen ([X.], aaO, Rn. 121).

(b) Bedeutung kommt auch der Frage zu, wieweit die berichteten Ereignisse in einer Folge weiterer hiermit einen Zusammenhang bildender Vorkommnisse stehen. Zurückliegende Ereignisse können eher fortdauernde Bedeutung behalten, wenn sie eingebunden sind in eine Abfolge etwa gesellschaftspolitischer oder kommerzieller Aktivitäten oder durch nachfolgende Begebenheiten neue Relevanz erhalten, als wenn sie für sich allein stehen.

Entsprechend kann zu berücksichtigen sein, ob und wieweit Betroffene in der Zwischenzeit dazu beigetragen haben, das Interesse an den Ereignissen oder ihrer Person wachzuhalten. Hat eine Person die Öffentlichkeit gesucht und ohne Not Aufmerksamkeit erzeugt, die das Interesse an den ursprünglichen Berichten reaktualisiert, kann ihr Interesse, von einer Konfrontation mit der Ausgangsberichterstattung verschont zu bleiben, entsprechend geringer zu gewichten sein. Insoweit gehört zu der Chance auf ein Vergessen auch ein Verhalten, das von einem "[X.]" getragen ist ([X.], aaO, Rn. 122 f.).

(c) Dagegen ist das Kriterium der "Zweckerreichung" in Bezug auf die Verbreitung von Beiträgen, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen, in der Regel kein geeignetes Kriterium, um die Dauer ihrer rechtmäßigen Verbreitung zu bestimmen. Denn bei solchen Beiträgen stützt sich die Verbreitung nicht auf eine spezifische Erlaubnis für einen bestimmten Zweck, sondern wurzelt in den Kommunikationsfreiheiten und dem sich hieraus ergebenden Recht, Zwecke der Kommunikation selbst setzen, ändern oder in Bezug auf das weitere [X.] auch offenlassen zu können ([X.], NJW 2020, 314, 327 Rn. 132 - Recht auf [X.]).

(d) Für das Gewicht der Beeinträchtigung kommt es auch darauf an, in welcher Einbindung die Informationen unter den konkreten Umständen im Netz kommuniziert werden. So macht es einen Unterschied, ob über ein lang zurückliegendes Ereignis etwa in Form eines auf Skandalisierung hin angelegten personenbezogenen Blogs berichtet wird oder im Rahmen eines Bewertungsportals, bei dem sich die Aussagekraft älterer Informationen durch neuere Eintragungen relativiert und damit unter Umständen auch lange zurückliegende Informationen noch vorgehalten werden dürfen. Es kommt insoweit auf die tatsächliche Belastung für die Betroffenen an.

Die Belastung der Betroffenen bestimmt sich dabei nicht abstrakt aus der Tatsache, dass eine Information im Netz irgendwie zugänglich ist, sondern hängt auch daran, wieweit sie hierdurch tatsächlich breitenwirksam gestreut wird. Von Bedeutung kann dabei auch sein, wieweit sie von Suchmaschinen prioritär kommuniziert wird. Da Kommunikation und [X.] des [X.]s freilich individuell verschieden und volatil sind, gibt es insoweit kein objektives Maß. Jedoch stellt sich auch im Netz die Bedeutung von Informationen erst aus Kommunikationszusammenhängen her und erhalten diese unterschiedliche Verbreitung und Sichtbarkeit. Maßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum [X.]punkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren - die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist ([X.], NJW 2020, 300, 311 Rn. 124 f. - Recht auf [X.]).

(2) Nach diesen Grundsätzen überwiegt auch unter Berücksichtigung der [X.] des [X.]s jedenfalls zum gegenwärtigen [X.]punkt das fortdauernde öffentliche Interesse an der Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des [X.] noch.

(a) Bei den geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des [X.] des [X.] handelte es sich nicht um ein singuläres, für sich allein stehendes Ereignis, sondern um eine Fehlentwicklung, die mehrjährige Sanierungsbemühungen nach sich zog und langfristige Einsparungen bis hin zu Entlassungen einzelner Mitarbeiter und der deutlichen Erhöhung des Betreuungsschlüssels in den Kindertagesstätten erforderlich machte. Entsprechend ist auch die Rolle der insoweit Verantwortlichen wie dem Kläger als damaligem Geschäftsführer nicht nur von vorübergehendem Interesse, sondern zeitgeschichtlich bedeutsam und fortwirkend relevant. Die seit den berichteten Ereignissen vergangene [X.]spanne von zuletzt gut sieben Jahren ist demgegenüber noch nicht derart groß, als dass sie das Interesse an der niedrigschwelligen Erreichbarkeit der Informationen - auch über die namensbezogene Suche mittels einer Suchmaschine - in den Hintergrund treten ließe. Die der Berichterstattung inmitten stehenden Ereignisse haben das Potential der fortwirkenden Relevanz; darüber hinaus besteht ein zeitgeschichtlich anerkennenswertes Interesse an ihrer Recherche. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht (vgl. [X.], aaO, Rn. 107; [X.] [Kammer], NJW 2020, 1793, 1794 Rn. 9).

(b) Dies gilt auch angesichts des Umstands der über den Kläger berichteten krankheitsbedingten Abwesenheit. Die unspezifische Information, der Kläger sei krank und unterziehe sich derzeit einer Reha-Maßnahme, diente in erster Linie der Erläuterung, warum der Kläger als Geschäftsführer für seinen Arbeitgeber in der Krise nicht greifbar war. Sie erlaubt keinerlei Rückschlüsse auf die Art der Krankheit des [X.] und entfaltet daher auch unter Berücksichtigung des [X.]faktors keine entscheidende Mehrbelastung für den Kläger, sondern kann im Gegenteil als krankheitsbedingte Entschuldigung für seine Abwesenheit zur Unzeit sogar auch entlastend verstanden werden.

[X.]) Die [X.] des [X.] erhält auch im [X.] zur [X.] kein entscheidend anderes Gewicht.

(1) Die Beklagte weist die fraglichen Presseartikel auf eine entsprechende Suchanfrage unkommentiert in ihren Ergebnislisten nach (vgl. [X.], NJW 2020, 300, 311 Rn. 124 - Recht auf [X.]). Die streitgegenständlichen Nachweise sind ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Suchanfragen nicht auf die isolierte Namenssuche, sondern jeweils auf eine mit einer Ortsangabe kombinierte Namenssuche erfolgt, die die Kenntnis der bestehenden [X.] durch den Nutzer bereits voraussetzt. Schließlich werden die angegriffenen [X.] durch den Nachweis zahlreicher weiterer, teilweise vorrangig platzierter, im Netz befindlicher Informationen relativiert (vgl. [X.], aaO, Rn. 125; [X.] [Kammer], NJW 2020, 1793, 1795 Rn. 16).

(2) Entgegen der Auffassung der Revision führen weder der Umstand, dass es sich bei den von der [X.] verarbeiteten personenbezogenen Daten des [X.] teilweise um Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1, Art. 4 Nr. 15 DS-GVO) handelt, noch der [X.]ablauf seit dem erstmaligen Erscheinen der verlinkten Presseartikel zu einem grundsätzlichen Vorrang der Auslistungsinteressen des [X.] im Sinne eines [X.]. Beiden Aspekten kommt zwar im Rahmen der Gesamtabwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen auf Seiten des [X.] Bedeutung zu. Ein schematisches Vorrang- oder Regel-Ausnahme-Verhältnis des Persönlichkeitsrechts des [X.] im Verhältnis zu den Rechten der [X.] und den auf deren Seite zu berücksichtigenden Rechten und Interessen der Inhalteanbieter, der Öffentlichkeit und der Nutzer der Suchmaschinen lässt sich aus ihnen jedoch nicht ableiten, zumal die enthaltenen Gesundheitsdaten völlig unspezifischer Natur sind. Aufgrund der entscheidungsanleitenden Bedeutung der wie oben ausgeführt nach den Umständen des [X.] im Verhältnis zu den [X.] vorliegenden Rechtmäßigkeit der Berichterstattung und ihres Vorhaltens kann auch im Verhältnis zur [X.] als verantwortlicher Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des [X.]suchdienstes kein grundsätzliches Vorrangverhältnis angenommen werden; die widerstreitenden Grundrechte stehen sich vielmehr auch insoweit im Ausgangspunkt gleichberechtigt gegenüber (s. oben [X.] f und g; [X.], NJW 2020, 314, 325 f. Rn. 118, 121 - Recht auf [X.]).

Im Hinblick auf das Kriterium des [X.]ablaufs ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich auch dieses selbst einer schematischen Betrachtung verschließt (vgl. [X.], NJW 2020, 300, 311 Rn. 126 - Recht auf [X.]), also schon nicht klar wäre, zu welchem konkreten [X.]punkt eine zunächst offen vorzunehmende Gesamtabwägung in ein Vorrangverhältnis mit [X.] umschlagen sollte.

7. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung des Art. 17 DS-GVO ist entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlasst. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist erforderlich, wenn sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürftige Frage des Unionsrechts stellt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtslage ist durch die zwischenzeitliche Rechtsprechung des [X.] Gerichtshofs (Urteile vom 24. September 2019 - [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 68, 77 i.V.m. 33; [X.]. [X.]/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44 ff., 67 i.V.m. 41) hinreichend geklärt (vgl. [X.], NJW 2020, 314, 327 f. Rn. 137 ff. - Recht auf [X.]).

II.

Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. [X.], aaO, Rn. 34, 41) und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen [X.]n Rechts stützen (vgl. [X.]/Werkmeister in [X.], DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 73; [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 2. Aufl., Art. 17 Rn. 89; [X.]/[X.] in Ehmann/[X.], DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 75).

Seiters     

        

von Pentz     

        

Oehler

        

Klein      

        

Allgayer      

   

Meta

VI ZR 405/18

27.07.2020

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 6. September 2018, Az: I-16 U 193/17, Urteil

Art 3 Abs 1 EUV 2016/67, Art 6 Abs 1 Buchst f EUV 2016/67, Art 9 Abs 2 Buchst g EUV 2016/67, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, Art 21 Abs 1 S 2 EUV 2016/67, Art 79 Abs 2 EUV 2016/67, Art 7 EUGrdRCh, Art 8 EUGrdRCh, Art 11 EUGrdRCh, Art 16 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.07.2020, Az. VI ZR 405/18 (REWIS RS 2020, 956)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1247-1248 REWIS RS 2020, 956

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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