Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2020, Az. B 4 AS 9/20 R

4. Senat | REWIS RS 2020, 2587

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuerrückerstattung - Verteilung der einmaligen Einnahme auf 6 Monate - anderweitige Verwendung der Einnahme zur Tilgung eines Dispositionskredits - Nichtvorliegen bereiter Mittel ab dem Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums im Verteilzeitraum - keine Pflicht zur Aufnahme eines neuen Kredits - sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Bestimmung des Beschwerdewertes - Bedarfsgemeinschaft


Leitsatz

Bei vorzeitigem Verbrauch einer im Verteilzeitraum zu berücksichtigenden einmaligen Einnahme und fehlenden bereiten Mitteln besteht auch dann keine Obliegenheit zur Inanspruchnahme eines Dispositionskredits, wenn die einmalige Einnahme mit dem Debet eines Kontokorrentkontos verrechnet worden ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vom 1.6.2016 bis 30.9.2016.

2

Der 1982 geborene Kläger [X.] Staatsangehörigkeit war im Jahre 2016 abhängig beschäftigt und befand sich vom 20.4.2016 bis 4.12.2017 in Elternzeit. Für seine Wohnung, in der er mit seiner Tochter (geboren 2001), der Klägerin, sowie seinen in den Jahren 2009 und 2013 geborenen Kindern in einem Haushalt lebte, war eine monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von 343,28 [X.] zu entrichten; Warmwasser wurde zentral erzeugt. Ab April 2016 bezog der Kläger laufend Kg in Höhe von insgesamt 576 [X.] monatlich. Weiter erhielt er Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das im Jahre 2009 geborene Kind in Höhe von 194 [X.] monatlich und für das im Jahre 2013 geborene Kind in Höhe von 145 [X.] monatlich.

3

Der Kläger verfügte über zwei Girokonten bei der [X.] und der [X.], die 2016 jeweils durchgehend ein Debet aufwiesen. Auf beiden Girokonten waren [X.]e bis Ende September 2016 eingeräumt, auf dem Konto bei der [X.] in Höhe von 3100 [X.]. Der Zinssatz für die Inanspruchnahme des [X.]s bei der [X.] belief sich auf 12,55 %, derjenige bei der [X.] betrug 10,55 %. Am [X.] wurde auf das Konto bei der [X.] eine [X.] in Höhe von 2382,92 [X.] überwiesen; hieraus ergab sich ein Debet in Höhe von 356,92 [X.]. Im Einzelnen fanden sich jeweils negative Kontostände am [X.] von 1472,12 [X.], am 30.6.2016 von 2314,52 [X.], am 31.7.2016 von 2262,26 [X.] und am [X.] von 2673,34 [X.]. Bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] bis Ende März 2016 wurde die Steuererstattung in Höhe von 367,15 [X.] monatlich (397,15 [X.] abzüglich 30 [X.]) als sonstiges Einkommen berücksichtigt.

4

Der Beklagte bewilligte den Klägern vom 1.6.2016 bis 30.11.2016 zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Juni bis September in Höhe von insgesamt 423,57 [X.] monatlich, für Oktober in Höhe von 478,45 [X.] und für November 2016 in Höhe von 0 [X.] (Bescheid vom 25.5.2016). Im Oktober bewilligte er endgültige Leistungen vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 in Höhe von 423,57 [X.] monatlich sowie vom 1.10.2016 bis 30.11.2016 in Höhe von 820,72 [X.] monatlich. Auf den Gesamtbedarf rechnete der Beklagte vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 das Kg (für die weiteren Kinder) als Einkommen des [X.] in Höhe von 46,36 [X.] sowie einen monatlichen Betrag in Höhe von 397,15 [X.] (2382,90 [X.] : 6 Monate = 397,15 [X.]) abzüglich einer [X.] von 30 [X.] als sonstiges Einkommen an (Bescheid vom 25.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 2.2.2017).

5

Das [X.] hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]). In der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] haben die in den Jahren 2009 und 2013 geborenen Kinder des [X.] die Berufungen zurückgenommen. Der Beklagte hat anerkannt, dass er den Klägern unter Abänderung der streitigen Bescheide Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 unter Anrechnung eines Einkommens des [X.] in Höhe von 355,25 [X.] monatlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt. Die Kläger haben das "Teilanerkenntnis" angenommen.

6

Das L[X.] hat den Gerichtsbescheid des [X.] insoweit geändert, als "der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2017 in der Fassung des [X.] verurteilt wird, dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] ohne Anrechnung eines Einkommens des [X.] zu 1) für die [X.] vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren". Den Klägern stünden höhere als die endgültig festgestellten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Auf den Bedarf des [X.] sei kein Einkommen anzurechnen. Durch die im März 2016 zugeflossene [X.] habe er wegen der Rückführung des [X.] auf seinem Girokonto einen wertmäßigen Zuwachs in Höhe von 2382,92 [X.] erlangt. Diese einmalige Einnahme sei auf sechs Monate, beginnend ab dem [X.], aufzuteilen. Zu Beginn des neuen Bewilligungszeitraums ab 1.6.2016 habe die Einnahme jedoch nicht mehr uneingeschränkt als "bereites Mittel" für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter könne nicht auf die Inanspruchnahme eines [X.]s mit erhöhter Zinsbelastung aufgrund einer fortbestehenden Kontokorrentabrede zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als "bereites Mittel" verwiesen werden, wenn er zuvor zugeflossenes Einkommen zur Rückführung des Solls auf diesem Konto verwandt habe. Dies gelte auch, wenn nach dem Zufluss einer einmaligen Einnahme und damit verbundener Schuldentilgung der aufgrund einer Kontokorrentabrede eingeräumte [X.] nicht reduziert werde und die Möglichkeit der Inanspruchnahme aufrechterhalten bleibe. Zur Abwendung einer existenzgefährdenden Notlage müsse ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter keine neuen Schulden eingehen. Auch die Klägerin habe Anspruch auf Sozialgeld ohne Anrechnung der Steuererstattung.

7

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 11 [X.]. Durch die auf den Konten bei der [X.] und der [X.] eingeräumten und nicht in vollem Umfang in Anspruch genommenen [X.]e hätten "bereite" Mittel zur Verfügung gestanden. Wirtschaftliche Überlegungen, insbesondere Zinsbelastungen, könnten nicht berücksichtigt werden. Zahlungen auf Verbindlichkeiten - hier die Schuldentilgung durch Zufluss der Steuererstattung - seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Die Inanspruchnahme eines [X.]s für die tägliche Lebensführung sei lebensnah und treffe auf eine Vielzahl von Menschen zu.

8

Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] vom 12. September 2019 aufzuheben und die Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 14. Juni 2018 zurückzuweisen, soweit dem Kläger und der Klägerin über das Teilanerkenntnis vom 12.9.2019 hinausgehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ohne Anrechnung eines Einkommens des [X.] für die [X.] vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zugesprochen wurden.

9

Die Kläger beantragen,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das [X.] den Beklagten verurteilt, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ohne Anrechnung eines Einkommens des [X.] zu erbringen.

1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens, in dem der [X.] aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 [X.]G ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], durch den der Beklagte auf der Grundlage von § 41a Abs 3 Satz 1 [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung des 9. [X.]-ÄndG vom [X.] ([X.] 1824) abschließend über die Leistungsansprüche der Kläger in dem vorliegend streitigen Zeitraum vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 entschieden hat. Einbezogen ist auch das "Teilanerkenntnis" vom 12.9.2019, soweit dieses eine abändernde Regelung enthält.

Dagegen ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom [X.], weil sich die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] erledigt hat (§ 39 Abs 2 [X.]B X). Nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens sind auch diejenigen Teile des Bescheids vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], welche die Ansprüche der in den Jahren 2009 und 2013 geborenen Kinder des [X.] auf Sozialgeld betreffen (vgl zum [X.] jedes Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft: [X.] B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2 ff). Diese haben ihre Klagen in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zurückgenommen.

b) Die Kläger verfolgen ihr Begehren - weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus - zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 [X.]G). Diese ist gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]G), weil mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem Klagebegehren gefolgt wird (vgl B[X.] vom [X.] [X.]67/11 R, Rd[X.]2). Aus dem [X.] der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und dem Monatsprinzip des [X.] ergibt sich, dass die Kläger ihr Begehren auf höhere Leistungen für einzelne Monate des Bewilligungszeitraums beschränken konnten (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.]-4200 § 41a [X.] Rd[X.]0).

2. Die im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere waren die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des [X.] zulässig. Die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Bei Nichtberücksichtigung der Steuererstattung ergibt sich für den streitigen Zeitraum ein Gesamtbetrag über 1600 [X.] an höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger. Die geltend gemachten Ansprüche mehrerer [X.] sind jedenfalls dann gemäß § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 5 ZPO zu addieren, wenn - wie hier - die Ansprüche in einem einheitlichen Bescheid geregelt sind und höhere Leistungen in subjektiver Klagehäufung geltend gemacht werden (vgl zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden mehrerer [X.]: B[X.] vom 10.8.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 12 [X.]6 Rd[X.]0; [X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.]G, 2017, § 144 Rd[X.]1; B[X.] vom 24.6.2020 - [X.] [X.]0/20 R, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

3. [X.] vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] und des "[X.]" vom 12.9.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie können in dem streitigen Zeitraum vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] beanspruchen.

a) Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff [X.] in der Fassung, die das [X.] zuletzt durch das Gesetz vom 24.6.2015 ([X.] 974) erhalten hat (vgl zum Geltungszeitraumprinzip: B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f).

§ 41a Abs 3 Satz 1 [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung des 9. [X.]-ÄndG vom [X.] ([X.] 1824) bestimmt, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Die Anwendbarkeit des § 41a [X.] ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 80 Abs 2 [X.] [X.], nach der für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem [X.] noch nicht beendet sind, § 41a [X.] anzuwenden ist (§ 80 Abs 2 [X.] [X.]). Der Anwendbarkeit neuen Rechts steht nicht entgegen, dass die vorläufige Bewilligung vorliegend noch nach altem Recht ergangen war (vgl B[X.] vom 12.9.2018 - [X.] AS 39/17 R - B[X.]E 126, 294 = [X.]-4200 § 41a [X.], Rd[X.]1 ff).

Es handelte sich bei dem auf der Grundlage der Vorgängerregelung des § 40 Abs 2 [X.] [X.] aF iVm § 328 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]I erfolgten Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1.6.2016 ausdrücklich und wegen des noch unklaren Einkommens aus einer für Oktober 2016 geplanten Wiederaufnahme der Beschäftigung des [X.] nach Elternzeit um eine vorläufige, also nicht bereits endgültige Bewilligung (vgl zur Prüfung durch das Revisionsgericht bei rechtlicher Qualifizierung eines Verwaltungsakts als vorläufige Leistungsbewilligung durch die Tatsacheninstanzen etwa B[X.] vom 23.10.2018 - [X.] AL 20/17 R - [X.]-6065 Art 61 [X.] Rd[X.]5), die nach § 41a Abs 3 Satz 1 [X.] durch eine endgültige Entscheidung ersetzt werden musste. Der allein streitgegenständliche Bescheid vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist daher nicht an den §§ 45, 48 [X.]B X zu messen (vgl B[X.] vom 22.8.2013 - [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 114, 136 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]5; B[X.] vom [X.] - [X.] AL 10/18 R - [X.]-4300 § 155 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 19.3.2020 - [X.] [X.]/20 R, Rd[X.]0).

b) Nach § 19 Abs 1 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte [X.], wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a [X.] noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des [X.] haben (§ 19 Abs 1 Satz 2 [X.]). Die Kläger erfüllten nach den Feststellungen des [X.] die Grundvoraussetzungen als leistungsberechtigte Personen (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]). [X.] lagen für sie nicht vor 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 bis 6 [X.]).

Der Umfang ihrer Hilfebedürftigkeit bestimmte sich nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 9 Abs 1 [X.]. Hiernach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 [X.] außer Betracht (§ 9 Abs 2 Satz 3 [X.]). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs 3 Nr 4 [X.]). Dies trifft auf die Klägerin zu, denn ihr Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lag über dem bei ihr zu berücksichtigenden Einkommen, also dem Kg in Höhe von 190 [X.] (§ 11 Abs 1 Satz 4 [X.] bzw § 11 Abs 1 Satz 5 [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung). Dagegen sind die in den Jahren 2009 und 2013 geborenen Kinder nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen, weil sie ihren eigenen Bedarf jeweils aus eigenem Einkommen sichern konnten (§ 7 Abs 3 Nr 4 [X.]). Das [X.] hat die Bedarfe dieser Kinder sowie deren eigene zu berücksichtigenden Einkünfte zutreffend dargestellt und berechnet.

Dem Bedarf des [X.] in Höhe von 635,26 [X.], der sich aus dessen Regelbedarf in Höhe von 404 [X.] als Alleinstehender nach § 20 Abs 2 [X.], dem Mehrbedarf als Alleinerziehender nach § 21 Abs 3 [X.] in Höhe von 145,44 [X.] sowie einem Viertel der Unterkunftskosten nach § 22 [X.] in Höhe von 85,82 [X.] (343,28 [X.] : 4) errechnet, steht kein anrechenbares Einkommen aus der Steuererstattung gegenüber (vgl zu dem Anspruch der Klägerin auf Sozialgeld bzw [X.] unter g).

c) Bei der Steuererstattung handelt es sich um anrechenbares Einkommen.

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b [X.] abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a [X.] genannten Einnahmen; mit Wirkung zum [X.] wurden die Wörter "oder Geldeswert" gestrichen (vgl [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.] <[X.] 1824>). Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e des B[X.] grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen iS des § 12 [X.] dasjenige, was der Leistungsberechtigte bereits vor der Antragstellung hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr; vgl B[X.] vom 29.4.2015 - [X.] [X.]0/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]9). Nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) verfügten die Kläger im streitigen Zeitraum nicht über zu berücksichtigendes Vermögen. Die dem Konto bei der [X.] am 7.3.2016, also erst nach erstmaliger Beantragung der [X.]-Leistungen, gutgeschriebene Einkommenssteuererstattung in Höhe von 2382,92 [X.] ist in dieser Höhe als einmalige Einnahme zugeflossen.

Der Wert dieser einmaligen Einnahme im Zeitpunkt ihres Zuflusses bleibt unberührt davon, dass unmittelbar mit der Gutschrift auf dem Konto aufgrund des mit der [X.] vereinbarten [X.] ein Kontosoll zurückgeführt wurde. Im Monat der Einkommensberücksichtigung ist dennoch ein tatsächlicher Wertzuwachs eingetreten (vgl B[X.] vom 29.4.2015 - [X.] [X.]0/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 10.5.2011 - [X.] KG 1/10 R - B[X.]E 108, 144 = [X.]-5870 § 6a [X.], Rd[X.]8 zu gepfändetem Einkommen; vgl zur stichtagsbezogenen Bewertung von Vermögen B[X.] vom 20.2.2020 - [X.] [X.]/18 R, Rd[X.]8, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Aufgrund der normativen Vorgaben des § 11 Abs 3 [X.] wäre die Einkommenssteuererstattung auch (noch) im streitigen Zeitraum vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 anzurechnen. Nach § 11 Abs 3 Satz 1 [X.] sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern - wie vorliegend - für den [X.] bereits Leistungen ohne Einbeziehung einmaliger Einnahmen erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (§ 11 Abs 3 Satz 2 [X.] bzw § 11 Abs 3 Satz 3 [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung). [X.] der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme nach § 11 Abs 3 Satz 3 [X.] bzw - ab [X.] - § 11 Abs 3 Satz 4 [X.] auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die einmalige Einnahme in Höhe von 2382,82 [X.] war auf diesen [X.] gleichmäßig aufzuteilen, weil durch die Berücksichtigung der Steuererstattung in einem Monat die Leistungsansprüche der Kläger entfallen wären. Diese normative Vorgabe zur Aufteilung einer - wie vorliegend - tatsächlich zugeflossenen einmaligen Einnahme und deren Berücksichtigung im [X.] bleibt auch davon unberührt, dass ab 1.6.2016 ein neuer Bewilligungszeitraum begann (vgl B[X.] vom 30.9.2008 - [X.] AS 29/07 R - B[X.]E 101, 291 ff = [X.]-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]6 ff).

d) Das Berufungsgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass einer (anteiligen) Anrechnung der Einkommenssteuererstattung in den vorliegend streitigen Monaten des [X.]s vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 die vom B[X.] entwickelten Grundsätze zu den "bereiten Mitteln" entgegenstanden.

Nach diesen Grundsätzen kann eine einmalige Einnahme im [X.] nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie bereits zu anderen Zwecken als zur Bestreitung einer aktuellen Notlage verwendet wurde und daher nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl B[X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 229 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]4 f mwN zur Verwendung einer Einkommenssteuererstattung zur Rückzahlung eines Darlehens unmittelbar nach deren Erhalt; B[X.] vom 29.4.2015 - [X.] [X.]0/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.] RdNr 45 zur Prüfung des Vorhandenseins bereiter Mittel nach Ausgleich eines [X.] durch eine einmalige Einnahme; B[X.] vom 10.5.2011 - [X.] KG 1/10 R - B[X.]E 108, 144 = [X.]-5870 § 6a [X.], Rd[X.]9; B[X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.]32/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2). Der [X.] hat hervorgehoben, dass korrespondierend zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.] bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Einkommensteile an die tatsächliche Lage des Leistungsberechtigten angeknüpft werden müsse und dies auch den gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Absetzbeträgen und einer nur eingeschränkt möglichen Durchschnittsberechnung bei zugeflossenem Einkommen entnommen (B[X.] vom 21.6.2011 - [X.] AS 21/10 R - B[X.]E 108, 258 = [X.]-4200 § 11 [X.]9, Rd[X.]9 zur Anrechnung schwankenden Einkommens).

Vorliegend fehlte es ab 1.6.2016 an einer tatsächlichen Verfügbarkeit des [X.], weil der Betrag aus der Einkommenssteuererstattung nach den Feststellungen des [X.] allein zur Schuldentilgung verwandt worden ist. Ab Juni 2016 konnte er nicht mehr auf den im März 2016 seinem Konto gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 2382,92 [X.] im Sinne eines tatsächlich vorhandenen "aktiven Guthabens" zurückgreifen. Nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) wurde das Konto des [X.] bei der [X.] als Kontokorrentkonto (Konto in laufender Rechnung) mit vereinbartem Kreditrahmen ("Kreditlinie") in Höhe von 3100 [X.] geführt. Die mit der [X.] regelmäßig verbundene "In-Rechnung-Stellung" der beiderseitigen Ansprüche bewirkt eine "antizipierte Verfügungsvereinbarung" über künftige Forderungen ([X.], Bankrecht, 5. Aufl 2018, [X.] RdNr 87 ff). Hieraus folgt regelmäßig zugleich das Recht der Bank, bei einem debitorischen Girokonto - wie vorliegend bei Eingang der Einkommenssteuererstattung im März 2016 - den Sollsaldo zu verringern ([X.] - [X.] - [X.], 122, 127). Soweit der Kontoinhaber einen Betrag von seinem Girokonto abhebt, macht er - unabhängig von vorangehenden Buchungen - einen neuen Anspruch aus dem Zahlungsdienstrahmenvertrag nach § 675 Abs 2 BGB geltend, der selbstständig neben der [X.] besteht ([X.], Bankrecht, 5. Aufl 2018, [X.] RdNr 89 f mwN).

e) Einer Anwendbarkeit der Grundsätze zu den bereiten Mitteln steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger durch erneute Inanspruchnahme des Dispositionskredits bei der [X.] bereite Mittel für seinen Lebensunterhalt hätte verschaffen können. Eine solche Obliegenheit bestand für die vorliegend streitigen Monate des [X.]s vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 nicht. Gleiches gilt bezogen auf sein Konto bei der [X.], das sich nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ebenfalls durchgehend im Debet befand.

Zwar kann der gesetzgeberischen Entscheidung, einmalige Einnahmen in einem [X.] von sechs Monaten anzurechnen, zugleich entnommen werden, dass ein abweichendes Ausgabeverhalten dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwiderläuft. Konsequenzen für den Anspruch der Berechtigten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat dies jedoch erst aufgrund der zum 1.1.2017 in [X.] getretenen Regelung des § 24 Abs 4 Satz 2 [X.]. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als rückzahlbares Darlehen erbracht werden, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen entgegen deren gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigung im [X.] vorzeitig verbraucht haben. Durch die veränderte Form der Leistungserbringung (Darlehen statt Zuschuss) kann unter anderem einer Schuldentilgung mit den gleichwohl vom Jobcenter zu erbringenden existenzsichernden Mitteln entgegengetreten werden. Gleichzeitig sollte bewirkt werden, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von aufwändigen Prüfungen der Ersatzansprüche nach § 34 [X.] entlastet werden (BT-Drucks 18/8041 [X.] f; vgl in diesem Zusammenhang auch B[X.] vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]8).

Für den hier streitigen Zeitraum kann dem [X.] jedoch nicht entnommen werden, dass es einem Leistungsberechtigten in der Situation des [X.] in materiell-rechtlicher Hinsicht oblegen hätte, sich ein Darlehen zur Sicherstellung seines Existenzminimums zu verschaffen, er also (erneut) Schulden hätte eingehen müssen. Die Regelung zur Verteilung einmaliger Einnahmen auf einen Zeitraum von sechs Monaten in § 11 Abs 3 [X.] enthält zwar eine Erwartung des Gesetzgebers zur Einkommensverwendung, jedoch - bezogen auf den hier streitigen Zeitraum - keine mit deren Nichtbefolgung verknüpfte Rechtsfolge. Vorliegend kann der Kläger nicht (mehr) auf den Wertzuwachs durch die Steuererstattung im Sinne eines tatsächlich vorhandenen Guthabens zurückgreifen (vgl bereits unter c), sondern würde auf "andere Mittel" in Form einer Inanspruchnahme eines Dispositionskredits mit Zinsbelastung verwiesen. Zudem würde die von dem Beklagten geforderte Inanspruchnahme eines Dispositionskredits eine generelle oder auf Leistungsberechtigte mit einem definierten "Vorverhalten" begrenzte Verpflichtung voraussetzen, einen Kontokorrentkreditvertrag aufrechtzuerhalten.

Eine solche Obliegenheit lässt sich auch den Grundsatznormen des [X.] nicht entnehmen. Zwar haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 2 Abs 2 Satz 1 [X.] in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Auch dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Abs 3 [X.] nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Konkrete materiell-rechtliche [X.] bezogen auf die Verschaffung von darlehensweisen Leistungen von [X.] zur Sicherung des Lebensunterhalts bei vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen sind mit dem [X.] und der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten jedoch auch in denjenigen Konstellationen nicht verbunden, in denen diese bereits in der Vergangenheit Kredite in Anspruch genommen haben bzw sonstige Schuldverpflichtungen gegenüber [X.] eingegangen sind. Insofern fehlt es - anders als etwa bei der Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen anderer Träger (§ 12a [X.]) - an einer gesetzlichen Regelung, die zudem auch Rechtsfolgen bezogen auf den Anspruch auf existenzsichernde Leistungen fixiert.

f) Bei dem Kläger ist auch kein Kg als Einkommen zu berücksichtigen.

Eine Anrechnung des vom [X.] zutreffend errechneten Kg-Überhangs bei den 2009 und 2013 geborenen Kindern in Höhe von 46,36 [X.] (28,18 [X.] zzgl 18,18 [X.]), das grundsätzlich als Einkommen des [X.] zu berücksichtigen ist 11 Abs 1 Satz 1 und 5 [X.]), kommt nicht in Betracht. Insofern ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Kg die [X.] nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V sowie als weiterer Absetzbetrag derjenige zur [X.] als ein solcher zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung iS von § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] abzuziehen ist (vgl B[X.] vom 25.10.2017 - [X.] [X.]/16 R - B[X.]E 124, 243 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]0).

Da somit bei dem Kläger kein Einkommen zu berücksichtigen ist, kann sich ein anderes Ergebnis auch nicht aus dem für die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung geltenden § 41a Abs 4 Satz 1 [X.] mit Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens für den gesamten Bewilligungszeitraum ergeben (vgl zur Durchschnittsberechnung unter Einbeziehung aller Einkommensarten, allerdings nicht zum Verhältnis einer Einkommensberücksichtigung im [X.] zur Durchschnittsberechnung des § 41a Abs 4 Satz 1 [X.] im Einzelnen B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R, Rd[X.]0 ff, vorgesehen zur Veröffentlichung in [X.]-4200 § 41a [X.]).

g) Der Bedarf der Klägerin in Höhe von 391,82 [X.] (306 [X.] als Regelbedarf zzgl 85,82 [X.] als anteilige Unterkunftskosten) liegt über dem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe des Kg von 190 [X.] (§ 11 Abs 1 Satz 4 [X.] bzw § 11 Abs 1 Satz 5 [X.]). Sie hat Anspruch auf Sozialgeld bzw - ab Vollendung des 15. Lebensjahres - auf [X.] ohne Anrechnung der Steuererstattung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 9/20 R

24.06.2020

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gelsenkirchen, 14. Juni 2018, Az: S 33 AS 646/17, Gerichtsbescheid

§ 2 Abs 2 S 1 SGB 2, § 3 Abs 3 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11 Abs 3 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11 Abs 3 S 3 SGB 2 vom 26.07.2016, § 11 Abs 3 S 4 SGB 2 vom 26.07.2016, § 24 Abs 4 S 2 SGB 2 vom 26.07.2016, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 5 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2020, Az. B 4 AS 9/20 R (REWIS RS 2020, 2587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2587

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