Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 10/14 R

14. Senat | REWIS RS 2015, 11878

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erbschaft - Verrechnung der Kontogutschrift im Rahmen einer Kontokorrentabrede - bereite Mittel - Verteilzeitraum - Sicherstellung des Versicherungsschutzes in der Kranken- und Pflegeversicherung


Leitsatz

1. Die Verrechnung der einem Konto gutgeschriebenen Einnahme seitens der Bank im Rahmen einer Kontokorrentabrede (Dispositionskredit) ist eine Einkommensverwendung und mindert nicht die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens.

2. Zwischen dem Zufluss einer einmaligen Einnahme, die durch die normativ vorgegebene Aufteilung in einem Verteilzeitraum zu berücksichtigen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums tatsächlich zur Verfügung stehen, ist zu unterscheiden.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2014 werden zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2014 geändert und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2012 insgesamt zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von [X.] ([X.]) nach dem [X.] ([X.]) wegen der zu berücksichtigenden Höhe einer Einnahme.

2

Die 1953 geborene Klägerin und der 1962 geborene Kläger leben in eheähnlicher Gemeinschaft und beziehen seit Oktober 2005 als Bedarfsgemeinschaft [X.]. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihnen für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2011 [X.] in Höhe von 968,36 [X.] monatlich (Regelbedarf je 328 [X.], Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von zusammen 312,36 [X.]; Bescheid vom 20.6.2011).

3

Der Kläger ist Miterbe nach seinem am 15.2.2011 verstorbenen Vater. Am [X.] wurden seinem Konto 8000 [X.] gutgeschrieben, die er von seinem Bruder als Zahlung aus dem Erbe erhalten hatte. Zum Zeitpunkt der Gutschrift betrug der mit seiner Bank vereinbarte Dispositionskredit des [X.] 2900 [X.]. Sein Konto war zu diesem Zeitpunkt mit 2985,89 [X.] im Soll. Nach Gutschrift der 8000 [X.] betrug das Guthaben 5014,11 [X.]. Das auf dem Konto vorhandene Guthaben belief sich am [X.] auf 3505,23 [X.], am 1.9.2011 auf 2255,23 [X.], am 30.9.2011 auf 1819,35 [X.] und am 1.10.2011 auf 1005,85 [X.].

4

Nachdem der Kläger am [X.] dem Beklagten den Eingang der 8000 [X.] mitgeteilt hatte, hob dieser mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 8.7.2011 die Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 20.6.2011 ab 1.8.2011 ganz auf: Ihr Partner - der Kläger - habe am [X.] Einkommen in Höhe von 8000 [X.] erzielt. Damit seien die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht hilfebedürftig iS des § 9 [X.], sodass ein Anspruch auf [X.] nicht mehr bestehe. Ab 1.8.2011 zahlte der Beklagte weder an die Klägerin noch an den Kläger [X.]. Beide Kläger legten durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 ein. Der vollen Berücksichtigung der 8000 [X.] stehe der gleichzeitige Abfluss in Höhe von 2985,89 [X.] im Rahmen des Dispositionskredits entgegen. Die Kläger wiesen darauf hin, dass sie aufgrund der Aufhebung der Bewilligung sich selbst in der [X.] versichern müssten, sodass sich ihr Bedarf um Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen [X.] in Höhe von monatlich insgesamt 291,28 [X.] erhöhe. Während des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 8.9.2011 den Bescheid vom 20.6.2011 über die Leistungsbewilligung ab 1.8.2011 ganz auf. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8.7.2011 als unbegründet zurück.

5

Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 13.10.2011 bewilligte ihnen der Beklagte ab 1.11.2011 - aufgrund nicht geklärter Vermögensverhältnisse vorläufig - [X.] ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft wie zuvor in Höhe von 968,36 [X.] monatlich.

6

Die von beiden Klägern gegen den Bescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 erhobenen Klagen blieben vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg (Urteil vom 26.9.2012). Die von ihnen mit dem Begehren eingelegten Berufungen, dass nur ein Einkommen von 5014,11 [X.] berücksichtigt werde, waren teilweise erfolgreich. Das [X.] ([X.]) verurteilte den Beklagten, den Klägern im Oktober 2011 einen Zuschuss zur [X.] in Höhe von 253,79 [X.] zu gewähren; im Übrigen wies es die Berufungen zurück (Urteil vom 23.1.2014): Das dem Kläger am [X.] zugeflossene Einkommen in Höhe von 8000 [X.] sei ab dem Folgemonat des Zuflusses nach § 11 Abs 3 [X.] auf den Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, wobei unerheblich sei, dass das Konto des [X.] bei der Gutschrift überzogen gewesen sei und die Bank in dieser Höhe eine Verrechnung vorgenommen habe. Denn Einkommen sei auch all das, was der Betroffene einsetze, um sich von einer Schuld zu befreien. Es ergebe sich nach Bereinigung um die [X.] ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich 1303,33 [X.], dem der Bedarf der Kläger im streitigen Zeitraum einschließlich der Zahlungen zur [X.] mit monatlich 1259,64 [X.] gegenüberstehe. Dieses Einkommen habe den Bedarf beider Kläger im Zeitraum vom 1.8.2011 bis 30.9.2011 gedeckt, weshalb die Aufhebung der Leistungsbewilligung insoweit rechtmäßig sei. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses zur [X.] habe indes im Oktober 2011 bestanden. Denn am 1.10.2011 habe sich das Kontoguthaben des [X.] auf 1005,85 [X.] belaufen. Dieser Betrag habe den [X.]-Bedarf der Kläger von 968,36 [X.] überstiegen, aber nicht ausgereicht, um ihre Beiträge zur [X.] vollständig zu zahlen.

7

Sowohl die Kläger als auch der Beklagte haben die vom [X.] zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Kläger wenden sich gegen die volle Berücksichtigung der Gutschrift auf dem Konto des [X.] in Höhe von 8000 [X.], obwohl den Klägern bereite Mittel aufgrund der Rückführung des [X.] nur in Höhe von 5014,11 [X.] zur Verfügung gestanden hätten. Nur dieser Betrag sei nach § 11 Abs 3 Satz 3 [X.] aufzuteilen gewesen, weshalb für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 der monatliche Leistungsanspruch der Kläger nicht vollständig entfallen wäre.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.]s Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 zu ändern, das Urteil des [X.] vom 26. September 2012 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 insoweit aufzuheben, als der Beklagte Einkommen von mehr als 5014,11 [X.] berücksichtigt hat.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen der Kläger zurückzuweisen,
das Urteil des [X.]s Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 zu ändern und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2012 insgesamt zurückzuweisen.

Mit seiner Revision macht er eine Verletzung des § 11 Abs 3 [X.] geltend, denn danach sei nicht zu berücksichtigen, ob die zugeflossene einmalige Einnahme im gesamten sechsmonatigen Verteilzeitraum als bereites Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe.

Die Kläger beantragen insoweit,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen der Kläger sind unbegründet, die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Urteile des [X.] und des [X.]. Das Urteil des [X.] ist Gegenstand auf die Revision des Beklagten, soweit es diesen zur Leistung in Höhe von 253,79 [X.] für Oktober 2011 verurteilt hat, und auf die Revisionen der Kläger, soweit es ihre weitergehenden Berufungen gegen das Urteil des [X.] zurü[X.]kgewiesen hat. Das Urteil des [X.] ist insgesamt Gegenstand auf die Revisionen der Kläger, weil es ihre Klagen gegen die Berü[X.]ksi[X.]htigung eines Einkommens von mehr als 5014,11 [X.] abgewiesen hat. Streitgegenstand ist zum anderen der [X.] des Beklagten vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 16.9.2011, dur[X.]h den das den Klägern dur[X.]h [X.] vom [X.] bis zum 31.10.2011 bewilligte [X.] ab August 2011 ganz aufgehoben worden ist. Streitig ist der Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.10.2011.

2. Zutreffende Klageart ist die Anfe[X.]htungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgeri[X.]htsgesetz <[X.]G>). Diese ist bei re[X.]htss[X.]hutzfreundli[X.]her Auslegung des [X.]es vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 16.9.2011 zulässig auf dessen Anfe[X.]htung bes[X.]hränkt (zur [X.], die au[X.]h dem Revisionsgeri[X.]ht obliegt, vgl B[X.] Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.]). Zwar ist der [X.] vom 8.7.2011 nur an die Klägerin adressiert, seine Regelung erfasst indes na[X.]h seinem [X.] und seiner Begründung au[X.]h den Kläger. So ist der [X.] vom Beklagten au[X.]h umgesetzt worden, denn beiden Klägern zahlte er ab August 2011 kein [X.] mehr, und so ist der [X.] au[X.]h von den Klägern verstanden worden, denn in deren beider Namen legte der vom Kläger bevollmä[X.]htigte Re[X.]htsanwalt am 27.7.2011 Widerspru[X.]h gegen den [X.] vom 8.7.2011 ein. Vor diesem Hintergrund ist der im Widerspru[X.]hsverfahren ergangene, an den Kläger adressierte [X.] vom 8.9.2011 eine sog wiederholende Verfügung und kein weiterer anfe[X.]htbarer Verwaltungsakt, denn es wird die Regelung im [X.] vom 8.7.2011 mit Bli[X.]k auf den Kläger nur wiederholt (zur wiederholenden Verfügung vgl B[X.] Urteil vom 12.12.2013 - [X.] AS 17/13 R - [X.] 4-1500 § 192 [X.] Rd[X.]6; [X.] in von [X.]/ S[X.]hütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 31 Rd[X.]2). Dementspre[X.]hend ist au[X.]h der an den Bevollmä[X.]htigten beider Kläger adressierte Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 16.9.2011 dahin auszulegen, dass dur[X.]h diesen beider Widersprü[X.]he gegen den Aufhebungsbes[X.]heid vom 8.7.2011 zurü[X.]kgewiesen worden sind.

Die Kläger begehren die teilweise Aufhebung der sie [X.] Aufhebungsents[X.]heidung, weil die Bewilligung von [X.] bei einer Berü[X.]ksi[X.]htigung von 5014,11 [X.] statt 8000 [X.] nur teilweise hätte aufgehoben werden dürfen. Mit der teilweisen Aufhebung des [X.]es vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 16.9.2011 hätten die Kläger insoweit Anspru[X.]h auf Zahlung des ihnen dur[X.]h [X.] vom [X.] für den streitigen Zeitraum bewilligten [X.]. Die nur teilweise Anfe[X.]htung ist zulässig, weil die nur teilweise Aufhebung der Aufhebungsents[X.]heidung des Beklagten ni[X.]ht von vornherein auss[X.]heidet (zur [X.] vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 4, 8b).

3. Maßgebli[X.]her Zeitpunkt für die der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung zugrunde zu legende Beurteilung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage ist die letzte Verwaltungsents[X.]heidung.

Die angefo[X.]htene Aufhebungsents[X.]heidung für die Zukunft dur[X.]h [X.] vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 16.9.2011 ist materiell-re[X.]htli[X.]h kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft, sondern ihre Regelungswirkung ers[X.]höpft si[X.]h in der Aufhebung der zuvor erfolgten Bewilligung. Der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung dieser Aufhebungsents[X.]heidung ist deshalb die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsents[X.]heidung über die Aufhebung - Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 16.9.2011 - gegebene Sa[X.]h- und Re[X.]htslage, ni[X.]ht aber eine spätere Entwi[X.]klung zugrunde zu legen (zur Bestimmung des maßgebli[X.]hen Zeitpunkts bei [X.] gemäß dem materiellen Re[X.]ht vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 54 Rd[X.]3, 33a).

4. Zu diesem maßgebli[X.]hen Zeitpunkt ist die Aufhebungsents[X.]heidung re[X.]htmäßig. Die auf § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes [X.] ([X.]B X) gestützte Aufhebung für die Zukunft (dazu 5.) ist formell re[X.]htmäßig (dazu 6.) und hinrei[X.]hend bestimmt (dazu 7.). Die Aufhebungsents[X.]heidung ist au[X.]h materiell re[X.]htmäßig, denn dem Kläger war eine einmalige Einnahme in Höhe von 8000 [X.] zugeflossen, die in dieser Höhe zu berü[X.]ksi[X.]htigen war und im Aufhebungszeitpunkt absehbar die Bedarfe der Kläger im Aufhebungszeitraum de[X.]kte (dazu 8.). Der Re[X.]htmäßigkeit der angefo[X.]htenen Aufhebung steht ni[X.]ht entgegen, dass im Oktober 2011 die no[X.]h vorhandenen Mittel der Kläger ni[X.]ht ausrei[X.]hten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi[X.]herung vollständig zu zahlen (dazu 9.).

5. Re[X.]htsgrundlage der Aufhebungsents[X.]heidung ist § 40 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (diese und alle weiteren Vors[X.]hriften des [X.]B II in der seit 1.4.2011 geltenden Fassung aufgrund der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011, [X.]) iVm § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X. Dana[X.]h gilt au[X.]h im [X.]B II: Soweit in den tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentli[X.]he Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

6. Der Aufhebungsbes[X.]heid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 16.9.2011 ist formell re[X.]htmäßig.

a) Er leidet ni[X.]ht an einem [X.]. Zwar fehlen Feststellungen des [X.] dazu, ob die Kläger vor Erlass des [X.] dur[X.]h den Beklagten angehört worden waren (§ 24 Abs 1 [X.]B X). Do[X.]h konnte von einer Anhörung des [X.] abgesehen werden, weil dur[X.]h die Aufhebung iS des § 24 Abs 2 [X.] [X.]B X ni[X.]ht von tatsä[X.]hli[X.]hen Angaben des [X.], der den Eingang der 8000 [X.] dem Beklagten mitgeteilt hatte, zu seinen Ungunsten abgewi[X.]hen werden sollte. Zudem sollte dur[X.]h die Aufhebung iS des § 24 Abs 2 Nr 5 [X.]B X die einkommensabhängige Leistung [X.] den geänderten Verhältnissen, nämli[X.]h der Einnahme des [X.] in Höhe von 8000 [X.], angepasst werden. Ob au[X.]h von einer Anhörung der Klägerin abgesehen werden konnte, kann offen bleiben, denn eine unterbliebene Anhörung ist na[X.]h den vom [X.] in Bezug genommenen streitbefangenen [X.]en jedenfalls im Widerspru[X.]hsverfahren na[X.]hgeholt worden und ist deshalb na[X.]h § 41 [X.]B X unbea[X.]htli[X.]h (zu den Anforderungen an eine Heilung vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 38 [X.] Rd[X.]0).

b) Der Aufhebungsbes[X.]heid wahrt au[X.]h das Erfordernis der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (§ 37 [X.]B X) als formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden gegenüber beiden Klägern (zu den Anforderungen an eine Bekanntgabe vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 38 [X.] Rd[X.]2). Der an die Klägerin adressierte [X.] vom 8.7.2011 ist dieser bekanntgegeben worden. Diese Bekanntgabe ist zwar ni[X.]ht na[X.]h § 38 [X.]B II dem von diesem belastenden Aufhebungsbes[X.]heid betroffenen Kläger zuzure[X.]hnen (zu den Grenzen des § 38 [X.]B II vgl B[X.] aaO Rd[X.]6). Do[X.]h ist ihm gegenüber der [X.] na[X.]h allgemeinen Grundsätzen wirksam bekanntgegeben worden (zu deren Anforderungen vgl B[X.] aaO Rd[X.]8). Denn zum einen ist der Wille des Beklagten, die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Bedarfsgemeins[X.]haft dur[X.]h [X.] vom 8.7.2011 über die Klägerin au[X.]h zielgeri[X.]htet dem Kläger bekanntgeben zu wollen, daraus ersi[X.]htli[X.]h, dass na[X.]h seinem Inhalt das dur[X.]h den [X.] vom [X.] beiden Klägern als Bedarfsgemeins[X.]haft bewilligte [X.] ab 1.8.2011 ganz aufgehoben worden ist, sodass au[X.]h der Kläger von der Aufhebung betroffen sein sollte. Eine Kenntnisnahme ist zum anderen dur[X.]h den Kläger spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem er dem prozessbevollmä[X.]htigten Re[X.]htsanwalt am 18.7.2011 den Auftrag zur Einlegung des Widerspru[X.]hs erteilte. Die Bekanntgabe des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 16.9.2011 an beide Kläger erfolgte gegenüber dem für beide im Widerspru[X.]hsverfahren aufgetretenen Bevollmä[X.]htigten.

7. Der Aufhebungsbes[X.]heid ist inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X).

Das Bestimmtheitserfordernis bezieht si[X.]h sowohl auf den Adressaten als au[X.]h den [X.] eines Verwaltungsaktes (zu den Anforderungen vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 38 [X.] Rd[X.]0). Dem [X.] vom 8.7.2011 lässt si[X.]h eindeutig entnehmen, dass beide Kläger betroffen sind. Dafür ist ni[X.]ht nur das Adressfeld maßgebli[X.]h, in dem allein die Klägerin genannt wird, sondern die Bestimmung des oder der Adressaten kann sowohl dur[X.]h den Text im [X.] als au[X.]h dur[X.]h die Begründung des angefo[X.]htenen [X.]es erfolgen (B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - [X.] AS 154/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.]7). Vorliegend ergibt si[X.]h - wie ausgeführt - hieraus, dass neben der Klägerin au[X.]h der Kläger von der Aufhebung betroffen und damit Adressat des [X.]es vom 8.7.2011 ist. Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des [X.]es in diesem [X.], weil si[X.]h klar und unzweideutig erkennen lässt, dass beide Mitglieder der Bedarfsgemeins[X.]haft angespro[X.]hen sind und ihnen gegenüber die [X.]-Bewilligung vom [X.] ab 1.8.2011 ganz aufgehoben wird. Aus der Begründung, die auf den Wegfall der [X.]keit der [X.] Bezug nimmt, war für die Kläger ohne Weiteres zu erkennen, dass Einkommen des [X.] auf den Bedarf beider Kläger angere[X.]hnet wurde und damit der individuelle Leistungsanspru[X.]h ganz entfiel.

8. Der Aufhebungsbes[X.]heid ist zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsents[X.]heidung - Erlass des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 16.9.2011 - au[X.]h materiell re[X.]htmäßig. Denn dur[X.]h den Eingang von 8000 [X.] am [X.] auf das Konto des [X.] ist iS des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X eine wesentli[X.]he Änderung in den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen des [X.] und zuglei[X.]h eine wesentli[X.]he Änderung in den re[X.]htli[X.]hen Verhältnissen beider Kläger eingetreten, die beim Erlass des Bewilligungsbes[X.]heides vom [X.] - eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - vorgelegen haben, weil dur[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Einnahme ihre [X.]keit iS des [X.]B II entfiel, weshalb die Bewilligung (zumindest) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben war.

a) Na[X.]h § 19 Abs 1 Satz 1 und § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II erhalten erwerbsfähige Leistungsbere[X.]htigte [X.], wenn sie - neben weiteren, hier ni[X.]ht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. [X.] ist na[X.]h § 9 Abs 1 [X.]B II ua, wer seinen Lebensunterhalt ni[X.]ht oder ni[X.]ht ausrei[X.]hend aus dem zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einkommen oder Vermögen si[X.]hern kann. Bei Personen, die als Partner in einer Bedarfsgemeins[X.]haft leben, sind na[X.]h § 9 Abs 2 Satz 1 [X.]B II au[X.]h das Einkommen und Vermögen des Partners zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h den insoweit ni[X.]ht angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) bildeten die Kläger, beide erwerbsfähige Leistungsbere[X.]htigte, als eheähnli[X.]he Gemeins[X.]haft eine Bedarfsgemeins[X.]haft (§ 7 Abs 3 [X.] und [X.] Bu[X.]hst [X.] [X.]B II), weshalb Einkommen oder Vermögen des einen na[X.]h Maßgabe des § 9 Abs 2 Satz 3 [X.]B II beim anderen [X.] für die Prüfung der [X.]keit zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist.

Na[X.]h § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II sind als Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Na[X.]h § 12 Abs 1 [X.]B II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h den Feststellungen des [X.] verfügte die Klägerin im streitigen Zeitraum ni[X.]ht über eigenes Einkommen und verfügten die Kläger in diesem Zeitraum ni[X.]ht über zu berü[X.]ksi[X.]htigende Vermögenswerte. Do[X.]h ist der Kläger na[X.]h den Feststellungen des [X.] Miterbe na[X.]h seinem am 15.2.2011 verstorbenen Vater geworden und erhielt er als Zahlung aus dem Erbe 8000 [X.], die seinem Konto am [X.] gutges[X.]hrieben wurden.

b) Diese Erbs[X.]haft ist im Zeitpunkt des Erbfalls am 15.2.2011 Einkommen, ni[X.]ht Vermögen (dazu [X.]). Einkommen aus der Erbs[X.]haft ist indes zu berü[X.]ksi[X.]htigen erst am [X.], als dem Kläger 8000 [X.] als bereites Mittel tatsä[X.]hli[X.]h zuflossen (dazu d). Die zugeflossenen 8000 [X.] sind aufgrund der normativen Vorgaben des § 11 Abs 3 [X.]B II in dieser Höhe als einmalige Einnahme zu berü[X.]ksi[X.]htigen (dazu e) und im [X.] vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 glei[X.]hmäßig aufzuteilen (dazu f). Die normativ zu berü[X.]ksi[X.]htigenden monatli[X.]hen Teilbeträge überstiegen den [X.]-Bedarf der Kläger, ohne dass es hierfür darauf ankommt, dass am 1.7.2011 ni[X.]ht mehr 8000 [X.] als bereite Mittel vorhanden waren (dazu g). Denn es ist vorliegend zu unters[X.]heiden zwis[X.]hen dem tatsä[X.]hli[X.]hen Zufluss einer einmaligen Einnahme, die dur[X.]h die normativ vorgegebene Aufteilung in einem [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des [X.]s zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsents[X.]heidung de[X.]kten die no[X.]h vorhandenen bereiten Mittel den Bedarf der Kläger im Aufhebungszeitraum, sodass die normativ vorgegebene Berü[X.]ksi[X.]htigung der einmaligen Einnahme von 8000 [X.] zu diesem maßgebli[X.]hen Zeitpunkt vom Beklagten ni[X.]ht zu korrigieren war (dazu h).

[X.]) Bei der Erbs[X.]haft handelt es si[X.]h um Einkommen, ni[X.]ht um Vermögen. Einkommen ist grundsätzli[X.]h alles das, was jemand na[X.]h Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsä[X.]hli[X.]hen Zufluss, es sei denn re[X.]htli[X.]h wird ein anderer Zufluss als maßgebli[X.]h bestimmt (stRspr seit B[X.] Urteil vom 30.7.2008 - [X.] [X.]6/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]7 Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 30.9.2008 - [X.] [X.]9/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]8). Ein sol[X.]her re[X.]htli[X.]h maßgebli[X.]her anderer Zufluss ergibt si[X.]h bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerli[X.]hes Gesetzbu[X.]h (BGB), na[X.]h dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge), was na[X.]h § 1922 Abs 2 BGB au[X.]h für den Anteil eines Miterben gilt. Eine Erbs[X.]haft ist indes grundsi[X.]herungsre[X.]htli[X.]h nur dann Vermögen, wenn der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (vgl im Einzelnen B[X.] Urteil vom 25.1.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 17.2.2015 - [X.] KG 1/14 R - vorgesehen für [X.] 4 Rd[X.]7). Diese Voraussetzung ist vorliegend ni[X.]ht erfüllt, weil der Kläger - in Bedarfsgemeins[X.]haft mit der Klägerin - seit Oktober 2005 ohne Unterbre[X.]hungen [X.] bezog und der Erblasser erst am 15.2.2011 verstarb.

d) Das Einkommen ist indes erst mit dem tatsä[X.]hli[X.]hen Zufluss am [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Au[X.]h wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 BGB, normativ ein anderer als der tatsä[X.]hli[X.]he Zufluss maßgebli[X.]h für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist, ist die Erbs[X.]haft dem Bedarf als Einkommen erst in dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem sie den Klägern tatsä[X.]hli[X.]h als bereites Mittel zur De[X.]kung ihres Bedarfs zur Verfügung stand (vgl B[X.] vom 25.1.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 17.2.2015 - [X.] KG 1/14 R - vorgesehen für [X.] 4 Rd[X.]8). Dies ist vorliegend am [X.] der Fall, als die Zahlung aus dem Erbe in Höhe von 8000 [X.] dem Konto des [X.] gutges[X.]hrieben wurde.

e) Die zugeflossenen 8000 [X.] sind in dieser Höhe als einmalige Einnahme iS des § 11 Abs 3 [X.]B II zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Eine Minderung dur[X.]h die Rü[X.]kführung des Solls auf dem Konto des [X.] in Höhe von 2985,89 [X.], das seine Bank aufgrund des zwis[X.]hen beiden vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 2900 [X.] hingenommen hatte, im Zeitpunkt des Zuflusses der 8000 [X.] kommt grundsi[X.]herungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

aa) In Höhe des [X.] bestand eine Verbindli[X.]hkeit, eine S[X.]huld, des [X.] gegenüber seiner Bank, die dur[X.]h Verre[X.]hnung seitens der Bank im Rahmen einer [X.] mit dem Kläger getilgt worden ist (zum vereinbarten Dispositionskredit vgl [X.] in [X.], 6. Aufl 2012, vor § 488 RdNr 52, 55 ff, § 488 Rd[X.], 32, 147 f, 207, 228; S[X.]hürnbrand in [X.], 6. Aufl 2012, § 491 RdNr 50, § 504 RdNr 7 ff). Zahlungen auf Verbindli[X.]hkeiten - abgesehen von der hier ni[X.]ht eins[X.]hlägigen Ausnahme der Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltsverpfli[X.]htungen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 [X.]B II) - sind indes ni[X.]ht vom Einkommen abzusetzen (vgl B[X.] Urteil vom 19.9.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 11 [X.]8 Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 30.9.2008 - [X.] [X.]9/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 11b Nr 4 Rd[X.]7). Es kommt für die Berü[X.]ksi[X.]htigung der 8000 [X.] als Einkommen re[X.]htli[X.]h ledigli[X.]h auf deren Zufluss an, und es ist unerhebli[X.]h, ob und in wel[X.]hem Umfang si[X.]h aufgrund der Guts[X.]hrift der 8000 [X.] auf dem Konto des [X.] ein positiver Kontostand auf diesem Konto ergeben hat (so zu einer verglei[X.]hbaren Konstellation B[X.] Urteil vom 20.12.2011 - [X.] [X.]00/10 R - juris Rd[X.]3).

Die normative Berü[X.]ksi[X.]htigung der am [X.] zugeflossenen 8000 [X.] bleibt deshalb davon unberührt, dass diese Einnahme aufgrund des mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits teilweise dazu gedient hat, das [X.] zurü[X.]kzuführen. Hierbei handelt es si[X.]h ledigli[X.]h um eine Einkommensverwendung, dur[X.]h die der Zufluss der 8000 [X.] ni[X.]ht teilweise den Charakter als Einkommen verliert (so zu einer verglei[X.]hbaren Konstellation B[X.] Urteil vom 30.7.2008 - [X.] [X.]6/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]7 Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 30.7.2008 - [X.] [X.]/07 R - juris Rd[X.]8). Vielmehr erweist si[X.]h deren Einkommens[X.]harakter eben darin, dass hieraus das [X.] zurü[X.]kgeführt werden konnte (zum in Geld ausdrü[X.]kbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Wert einer Befreiung von S[X.]hulden bzw Verringerung von Verbindli[X.]hkeiten vgl B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - [X.] AS 132/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]1).

bb) Dies wäre ebenso, wenn die Auffassung der Kläger zuträfe, dass die Rü[X.]kführung des [X.] dur[X.]h Verre[X.]hnung seitens der Bank mit einer Pfändung verglei[X.]hbar sei. Denn au[X.]h gepfändete Einkommensteile sind grundsätzli[X.]h als Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen (B[X.] Urteil vom 10.5.2011 - [X.] KG 1/10 R - B[X.]E 108, 144 = [X.] 4-5870 § 6a [X.], Rd[X.]8; vgl zur ausnahmsweisen Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung, wenn die Rü[X.]kgängigma[X.]hung der Pfändung aus Re[X.]htsgründen überhaupt ni[X.]ht oder ni[X.]ht ohne Weiteres realisiert werden kann, B[X.] aaO Rd[X.]9 ff); zudem sind die 8000 [X.] dem Konto des [X.] tatsä[X.]hli[X.]h gutges[X.]hrieben worden. Aus Re[X.]htsgründen war der Kläger wegen der fortbestehenden [X.] ni[X.]ht gehindert, am [X.] von seinem Konto 8000 [X.] abzuheben; ob er grundsi[X.]herungsre[X.]htli[X.]h hierauf verwiesen werden könnte, ist für die Frage na[X.]h der Berü[X.]ksi[X.]htigung von 8000 [X.] oder nur von 5014,11 [X.] als [X.] Einkommen ni[X.]ht relevant.

Etwas anderes folgt ni[X.]ht aus dem Urteil des Senats vom [X.] ([X.] [X.]/12 R), dem si[X.]h ein für die hier aufgeworfene Frage maßgebli[X.]her Re[X.]htssatz ni[X.]ht entnehmen lässt. Denn in jenem Re[X.]htsstreit ging es um die Frage, ob eine im Juli 2011 - dem letzten Monat eines Bewilligungszeitraums - zugeflossene einmalige Einnahme in voller Höhe zu Beginn des Folgebewilligungszeitraums ab August 2011 zu berü[X.]ksi[X.]htigen war, obwohl no[X.]h im Juli 2011 die Hälfte des zugeflossenen Geldes an den Treuhänder im Insolvenzverfahren überwiesen worden war. Während dort im Rahmen eines Fortbewilligungsantrags nur die zur Verfügung stehenden bereiten Mittel zu Beginn des neuen Bewilligungszeitraums Berü[X.]ksi[X.]htigung fanden (zu einer entspre[X.]henden Situation vgl B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 229 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]), geht es vorliegend um den Zufluss einer einmaligen Einnahme inmitten des laufenden Bewilligungszeitraums und die Frage, ob die Einnahme in Höhe ihres tatsä[X.]hli[X.]hen Zuflusses zu berü[X.]ksi[X.]htigen und der Aufhebungsents[X.]heidung über die laufende Bewilligung zugrunde zu legen ist.

S[X.]hließli[X.]h ergibt si[X.]h anderes ni[X.]ht aus dem Urteil des 4. Senats vom 16.5.2012 ([X.] AS 132/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]). In diesem Re[X.]htsstreit ging es um die Frage, ob si[X.]h die Aufwendungen für Unterkunftskosten im Folgemonat minderten, obwohl der Vermieter ein Betriebskostenguthaben in voller Höhe gegen Mietrü[X.]kstände aufgere[X.]hnet hatte. Während dort die Mittel aus dem Guthaben den Leistungsbere[X.]htigten s[X.]hon ni[X.]ht ausgezahlt wurden und zu prüfen war, ob sie diese realisieren konnten, ist vorliegend die einmalige Einnahme dur[X.]h Guts[X.]hrift auf dem Konto des [X.] diesem tatsä[X.]hli[X.]h zugeflossen.

f) Ausgehend vom Tag des Zuflusses der 8000 [X.] am [X.] begann der na[X.]h § 11 Abs 3 [X.]B II zu bestimmende [X.] mit dem Zuflussfolgemonat am 1.7.2011 und endete am [X.] Na[X.]h § 11 Abs 3 Satz 1 und 2 [X.]B II sind zwar einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berü[X.]ksi[X.]htigen; sofern für den [X.] - wie hier im Juni 2011 - bereits Leistungen ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der einmaligen Einnahme erbra[X.]ht worden sind, werden sie im Folgemonat berü[X.]ksi[X.]htigt. [X.] indes der Leistungsanspru[X.]h dur[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung in einem Monat, ist na[X.]h § 11 Abs 3 Satz 3 [X.]B II die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von se[X.]hs Monaten glei[X.]hmäßig aufzuteilen und monatli[X.]h mit einem entspre[X.]henden Teilbetrag zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Die 8000 [X.] waren deshalb hier auf einen Zeitraum von se[X.]hs Monaten glei[X.]hmäßig aufzuteilen, weil dur[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung der 8000 [X.] in einem Monat der Leistungsanspru[X.]h der Kläger entfallen wäre, der aufgrund der letzten Bewilligung vom [X.] monatli[X.]h 968,36 [X.] betrug.

g) Der normativ vorgegebenen Aufteilung ab 1.7.2011 zugrunde zu legen sind die zugeflossenen 8000 [X.], ohne dass es darauf ankommt, dass am 1.7.2011 auf dem Konto des [X.] 8000 [X.] ni[X.]ht mehr als bereite Mittel vorhanden waren.

Denn es ist jedenfalls bei einer Aufhebung wie vorliegend für die Zukunft zu unters[X.]heiden zwis[X.]hen dem tatsä[X.]hli[X.]hen Zufluss einer einmaligen Einnahme im laufenden Bewilligungszeitraum, die na[X.]h der normativen Vorgabe des § 11 Abs 3 Satz 3 [X.]B II aufzuteilen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des [X.]s no[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h zur Verfügung stehen. Wird die einmalige Einnahme zwis[X.]hen dem Tag ihres tatsä[X.]hli[X.]hen Zuflusses und dem ersten Tag des [X.]s im laufenden Bewilligungszeitraum (teilweise) verwendet - was in der gesetzli[X.]hen Konstruktion des § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 [X.]B II einer Aufteilung erst ab dem Zuflussfolgemonat angelegt ist -, führt dies ni[X.]ht zu einer Minderung der aufzuteilenden einmaligen Einnahme im Aufhebungszeitraum (vgl B[X.] Urteil vom 10.9.2013 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 188 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]5). Dass na[X.]h § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 [X.]B II die Einnahme ab dem Zuflussfolgemonat zu berü[X.]ksi[X.]htigen und auf se[X.]hs Monate aufzuteilen ist, bewirkt ni[X.]ht, dass es na[X.]h dem Tag des tatsä[X.]hli[X.]hen Zuflusses mit dem Monatsersten des [X.] einen zweiten Tag gibt, an dem re[X.]htli[X.]h na[X.]h der Höhe der im [X.] aufzuteilenden einmaligen Einnahme zu fragen ist.

Im [X.] war ein monatli[X.]her Teilbetrag von 1012,05 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Denn ausgehend von 8000 [X.] waren neben der Versi[X.]herungspaus[X.]hale au[X.]h monatli[X.]he Beiträge für öffentli[X.]he Versi[X.]herungen na[X.]h § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] Bu[X.]hst a [X.]B II abzusetzen, weil aufgrund der dur[X.]h den Beklagten vollständig aufgehobenen [X.]-Bewilligung der Kranken- und Pflegeversi[X.]herungss[X.]hutz der Kläger entfiel (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - juris Rd[X.]7, 27). Insoweit hatten die Kläger monatli[X.]he Beiträge für die Kranken- und Pflegeversi[X.]herung in Höhe von 291,28 [X.] aufzuwenden (8000 [X.] ./. 6 Monate = 1333,33 [X.] abzügli[X.]h der Versi[X.]herungspaus[X.]hale von 30 [X.] und der Beiträge von 291,28 [X.] = 1012,05 [X.]). Dieser monatli[X.]he Teilbetrag überstieg das im Aufhebungszeitraum bewilligte monatli[X.]he [X.] von 968,36 [X.] und führte zum Wegfall der [X.]keit.

h) Zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsents[X.]heidung über die Aufhebung - Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 16.9.2011 - war der Aufhebungsbes[X.]heid vom 8.7.2011 ni[X.]ht re[X.]htswidrig geworden, weil no[X.]h genügend bereite Mittel vorhanden waren, um im Aufhebungszeitraum den [X.]-Bedarf der Kläger zu de[X.]ken und ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi[X.]herung zu zahlen. Denn na[X.]h den Feststellungen des [X.] überstieg am 30.9.2011 das Kontoguthaben des [X.] von 1819,35 [X.] die Summe aus [X.]-Bedarf und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversi[X.]herung.

9. Entgegen der Auffassung des [X.] ist vorliegend ni[X.]ht darüber zu ents[X.]heiden, ob die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsents[X.]heidung re[X.]htmäßige Aufhebungsents[X.]heidung au[X.]h für Oktober 2011 in diesem Monat re[X.]htswidrig geworden ist (s bereits oben 3.).

a) Allerdings war das [X.] an einer Ents[X.]heidung darüber, ob im Oktober 2011 die bereiten Mittel der Kläger ausrei[X.]hten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi[X.]herung vollständig zu zahlen, ni[X.]ht bereits deshalb gehindert, weil es damit über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehen würde. Denn aufgrund der vollständigen Aufhebung des den Klägern bewilligten [X.] für die Zukunft entfiel au[X.]h ihr mit dem [X.]-Bezug verbundener S[X.]hutz in der gesetzli[X.]hen Kranken- und [X.] Pflegeversi[X.]herung. Im Rahmen seiner Aufhebungsents[X.]heidung war deshalb dur[X.]h den Beklagten zu prüfen, ob die Kläger im Aufhebungszeitpunkt absehbar über genügend Mittel verfügten, um im Aufhebungszeitraum ihren Versi[X.]herungss[X.]hutz selbst si[X.]herzustellen oder ob ihnen insoweit ein Zus[X.]huss na[X.]h § 26 [X.]B II zu leisten war; der Zus[X.]huss ist insoweit vom Anfe[X.]htungsbegehren der Kläger umfasst.

b) Bei Erlass des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 16.9.2011 verfügten die Kläger indes - wie ausgeführt - über genügend bereite Mittel au[X.]h zur Beitragszahlung. Nur hierauf kommt es vorliegend an.

Zwar ist es leistungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht unbea[X.]htli[X.]h, ob eine tatsä[X.]hli[X.]h zugeflossene einmalige Einnahme im [X.] no[X.]h zur Verfügung steht. Denn bei der Berü[X.]ksi[X.]htigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen kommt es au[X.]h darauf an, ob [X.] Einkommen im [X.] als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu de[X.]ken (vgl B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 229 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]3); hieran hat si[X.]h dur[X.]h die Neuregelung des § 11 Abs 3 [X.]B II ni[X.]hts geändert. Do[X.]h dass die Kläger na[X.]h dem hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt - Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 16.9.2011 - mit den ihnen am 1.10.2011 zur Verfügung stehenden bereiten Mitteln von 1005,85 [X.] am 1.10.2011 zwar ihren [X.]-Bedarf von 968,36 [X.] de[X.]ken, ni[X.]ht jedo[X.]h die vollen monatli[X.]hen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi[X.]herung von insgesamt 291,28 [X.] zahlen konnten, berührt ni[X.]ht die Re[X.]htmäßigkeit der vollständigen Aufhebung der [X.]-Bewilligung au[X.]h für Oktober 2011 (s bereits oben 8 h).

Die na[X.]h der letzten Verwaltungsents[X.]heidung vom 16.9.2011 entstandene tatsä[X.]hli[X.]he Lü[X.]ke zwis[X.]hen den zu zahlenden Beiträgen und den no[X.]h freien bereiten Mitteln im Oktober 2011 hätte nur auf einen neuen Leistungsantrag der Kläger im und für den Oktober 2011 dur[X.]h einen Zus[X.]huss na[X.]h § 26 [X.]B II ges[X.]hlossen werden können, an dem es indes fehlt (zur Überprüfung der Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung im [X.] auf entspre[X.]henden Vortrag des Leistungsbere[X.]htigten vgl B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 229 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]4).

10. Re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die Berü[X.]ksi[X.]htigung der einmaligen Einnahme von 8000 [X.] in der Weise umsetzte, dass er zunä[X.]hst dur[X.]h die angefo[X.]htene Aufhebungsents[X.]heidung das den Klägern bis 31.10.2011 bewilligte [X.] für die Zukunft ab 1.8.2011 ganz aufhob, und eine Aufhebung für die Vergangenheit - Juli 2011 - nur ankündigte. Denn weder sind die Kläger hierdur[X.]h bes[X.]hwert und ist auf ihre Anfe[X.]htungsklage hin nur die konkrete Aufhebungsents[X.]heidung, die vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 wirkte, zu prüfen, no[X.]h zwingt § 11 Abs 3 [X.]B II den Beklagten zur Umsetzung der Berü[X.]ksi[X.]htigung einer einmaligen Einnahme in einem [X.] in nur einem [X.].

11. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 14 AS 10/14 R

29.04.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Duisburg, 26. September 2012, Az: S 41 AS 3658/11, Urteil

§ 54 Abs 1 S 1 SGG, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 2 SGB 2, § 11 Abs 3 S 3 SGB 2, § 26 SGB 2, § 1922 Abs 1 BGB, § 1922 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 10/14 R (REWIS RS 2015, 11878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11878

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