Bundespatentgericht, Urteil vom 17.01.2023, Az. 8 Ni 5/23 (EP)

8. Senat | REWIS RS 2023, 1604

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Spreizdübel“ – Stand der Technik – Offenbarung – patentfähiger Hilfsantrag


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent [X.] 533 962

([X.] 50 2011 012 163)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.], [X.]in [X.] und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 533 962wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

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I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

[X.] Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u.a. für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 533 962, das am 8. Februar 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldungen [X.] 102010000360 und [X.] 102011000537 vom 11. Februar 2010 bzw. 7. Februar 2011 angemeldet und dessen Erteilung am 3. Mai 2017 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist Inhaberin des beim [X.] unter der Nr. 50 2011 012 163 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „[X.]“.

2

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren alle von der Beklagten mit [X.] verteidigten, geänderten Fassungen – an und macht die Nichtigkeitsgründe der nicht ausführbaren [X.] und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und in geänderter Fassung mit vier [X.].

3

[X.] umfasst in seiner erteilten Fassung 15 Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und vierzehn auf diesen rückbezogenen [X.]n.

4

Der erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet – mit hinzugefügter Merkmalsgliederung – wie folgt:

5

a) [X.] (1, 101, 201, 301) aus Kunststoff,

6

b) - mit einem [X.] (9, 109, 209, 309),

7

b1) der durch ein Spreizelement aufspreizbar ist,

8

b2) - wobei das Spreizelement zum Aufspreizen

9

in einen axialen Führungskanal (5, 105, 205, 305)

des [X.]s (1, 101, 201, 301) einführbar ist,

c) - mit einer ersten [X.] (2, 102, 202, 302), und

d) - mit einer zweiten [X.] (3, 103, 203, 303),

die die erste [X.] (2, 102, 202, 302)

in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umhüllt,

e) - wobei die erste [X.] (2, 102, 202, 302)

und die zweite [X.] (3, 103, 203, 303)

im unverspreizten Zustand dreh- und zugfest miteinander verbunden sind,

f) wobei im [X.] (9, 109, 209, 309)

eine Gleitfläche (16, 116, 216, 316)

zwischen der ersten [X.] (2, 102, 202, 302)

und der zweiten [X.] (3, 103, 203, 303) ausgebildet ist, derart

- dass sich beim Verspreizen des [X.]s (1, 101, 201, 301)

die erste [X.] (2, 102, 202, 302) im [X.] (9, 109, 209, 309) von der zweiten [X.] (3, 103, 203, 303) lösen kann

und relativ zur zweiten [X.] (3, 103, 203, 303) bewegbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

g) - dass die erste [X.] (2, 102, 202, 302)

durch das Spreizelement selbst aufspreizbar ist, und

h) - dass die erste [X.] (2, 102, 202, 302)

in ihrer [X.] eine Durchbrechung (7, 107, 207, 307) aufweist,

die ein Spreizen der ersten [X.] (2, 102, 202, 302)

in radialer Richtung erleichtert.

Wegen des Wortlauts der erteilten [X.] 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

In der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist der Patentanspruch 1 um das Merkmal

A1) und dass der [X.] (1, 101, 201, 301)

im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt ist

aus dem [X.] ergänzt und der Anspruch 3 gestrichen. Wegen des Wortlauts der [X.] 2 bis 14 des [X.] und des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juli 2022 verwiesen.

Die Klägerin hält den Gegenstand des Streitpatents hinsichtlich des Anspruchsmerkmals Gleitfläche für nicht ausführbar offenbart.

Ihr Vorbringen zum [X.] der fehlenden Patentfähigkeit gegen sämtliche im vorliegenden [X.] befindlichen Fassungen des Streitpatents stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente:

D1 [X.] 7 145 271

[X.] EP 2 119 920 A2

[X.] [X.] 197 42 022 A1

[X.] US 5,846,041

D5 EP 1 717 459 A1

[X.] US 4,602,902

[X.] JP 58-88216, nebst [X.] Übersetzung ([X.] A13a)

[X.] EP 1 178 226 A2

[X.] [X.] 33 46 793 A1

[X.] [X.] 2 213 711

[X.] A17 [X.] 2 026 456

und die mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 eingereichten Dokumente:

[X.] [X.], Einführung in die Kunststoffverarbeitung (Auszug)

[X.] [X.], Spritzgießen für Praktiker (Auszug)

[X.] A20a [X.] 2004/042238 A1

[X.] A20b [X.] 10 2008 036 105 A1

[X.] A20c [X.] 10 2008 036 106 A1

[X.] ([X.]) [X.] 618 B1.

Die Klägerin meint, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Jedenfalls sei die erfinderische Tätigkeit des erteilten Anspruchs 1 aus der Zusammenschau der [X.] und [X.] zu verneinen. Dem Patentanspruch 1 in geänderter Fassung nach Hilfsantrag 1 stünden ebenfalls die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] neuheitsschädlich entgegen. Zudem sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sowohl ausgehend von der [X.] als auch von der Entgegenhaltung [X.] jeweils in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen, belegt durch die Dokumente [X.], [X.] und [X.] A20a-c, nahegelegt sowie ausgehend von der [X.] in Verbindung mit der Entgegenhaltung [X.] und beruhe somit ebenso nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dies gelte gleichermaßen für einen Großteil der jeweiligen [X.].

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 2. März 2022 und einen weiteren Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 533 962 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen nach den [X.] 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022, erhält.

Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie rügt Verspätung der mit Schriftsatz der Klägerin vom 5. Dezember 2022 erstmals in das Verfahren eingeführten Dokumente.

Die Beklagte meint, dass das Streitpatent ausführbar offenbart und patentfähig sei. Keine der von der Klägerin eingereichten Druckschriften und Dokumente würde den streitpatentgemäßen Gegenstand sowohl in der erteilten Fassung wie auch in geänderter Fassung nach Hilfsantrag 1 neuheitsschädlich treffen oder eine fehlende erfinderische Tätigkeit begründen können. So offenbare die [X.] schon nicht einen [X.] im Sinne des Merkmals a und zeige auch nicht die weiteren Merkmale b bis A1.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und nicht ausführbaren [X.] geltend gemacht werden (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), Art. 54, Art. 56 EPÜ), ist zulässig.

[X.] ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der [X.] beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 1 hinausgeht. Denn der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung erweist sich zwar als ausführbar offenbart, aber nicht als patentfähig.

Dagegen ist der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 1 auch patentfähig, mithin rechtsbeständig. Die Klage ist daher insoweit unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr an.

Die von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 eingereichten Dokumente [X.] [X.]8 bis [X.] A21 ([X.]) sind in dem [X.] zu berücksichtigen und entgegen der Auffassung der [X.] nicht wegen Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] zurückzuweisen. Denn sie machen eine Vertagung nicht erforderlich; vielmehr ist die Nichtigkeitsklage auch unter Berücksichtigung dieser Dokumente entscheidungsreif. Die Beklagte hat sich hierzu in der Sache ausweislich ihres Schriftsatzes vom 3. Januar 2023 eingelassen und auch ohne Weiteres einlassen können. Soweit die Beklagte in der Einreichung der strittigen Dokumente eine Verletzung der Prozessförderungspflicht sieht, führt jedenfalls deren Zulassung – abgesehen von der Rechtsfrage, ob die Vorschriften der §§ 282, 296 ZPO über § 99 [X.] überhaupt anwendbar sind (verneinend: [X.] 1981, 185 – Pökelvorrichtung; [X.], [X.], 11. Aufl., § 81, Rn. 149; Busse/Keukenschrijver, [X.], 9. Aufl., § 99, Rn. 14) – aus den genannten Gründen nicht zu einer Verfahrensverzögerung.

I.

Gegenstand des Streitpatents ist laut Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein [X.] gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, d.h. ein [X.] mit zwei [X.]n.

In den Absätzen [0002] bis [0004] sind verschiedene bekannte Dübel beschrieben, die für Anwendungen in unterschiedlichen Baustoffen wie Beton, weichem Mauerwerk oder Hohlbaustoffen vorgesehen sind, und die bei Anwendung in anderen Baustoffen als jeweils vorgesehen nur unzureichende Haltekräfte erzeugen.

Als Aufgabe der Erfindung ist im Absatz [0005] angegeben, einen [X.] vorzuschlagen, der in unterschiedlichen Baustoffen verbesserte Halteeigenschaften aufweist. Dies soll erfindungsgemäß mit den Merkmalen des Anspruchs 1 erreicht werden.

Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH/HAW) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von [X.].

II.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung ist zwar so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann, er ist jedoch nicht patentfähig, da er nicht neu gegenüber dem Stand der Technik [X.] ist.

1. Die Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

[X.] gemäß dem Merkmal a sind Elemente der Befestigungstechnik bzw. Verbindungstechnik und werden zur Befestigung von Schrauben, Nägeln u.ä. in Bohrlöchern eingesetzt. Das Spreizen des Spreizdübels dient dabei der Befestigung des Dübels im Loch durch Kraftschluss, Formschluss oder durch eine Kombination aus beidem. „Aus Kunststoff“ bedeutet gemäß Absatz [0006] Zeilen 47 bis 49, dass der Spreizdübel im Wesentlichen aus Kunststoff besteht.

Der [X.] weist laut Merkmalen b und b1 einen Spreizbereich auf, der durch ein Spreizelement aufspreizbar ist. Mit "[X.]" ist gemäß Absatz [0006] Zeilen 41 bis 44 gemeint, dass der Spreizbereich mit dem Spreizelement in radialer Richtung geweitet wird, so dass der Durchmesser eines den Querschnitt des Spreizdübels umschreibenden [X.] nach dem [X.] größer ist als vor dem [X.]. Zur Größe und Lage des Spreizbereichs sagt der Anspruch 1 nichts, auch das Vorhandensein mehrerer Spreizbereiche wird nicht ausgeschlossen.

Das Spreizelement kann gemäß Absatz [0006] Zeilen 44 bis 45 eine Schraube sein. Demnach muss es kein Bestandteil des beanspruchten [X.]s sein, dies wird jedoch andererseits auch nicht ausgeschlossen. Laut Merkmal b2 muss das Spreiz-element allerdings zum [X.] in einen axialen Führungskanal des Spreizdübels einführbar sein.

Der [X.] umfasst weiterhin laut Merkmalen c und d mindestens eine erste Spreizhülse und eine zweite Spreizhülse. Der Wortbestandteil „Spreiz-“ in „Spreizhülse“ bringt dabei zum Ausdruck, dass die Hülse aufspreizbar sein muss. Dieses [X.] muss außerdem so erfolgen, dass es zur Befestigung des Spreizdübels im Bohrloch dient, wie sich aus der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ergibt, siehe Absatz [0002]. Der Anspruch 1 enthält jedoch keine Anforderung an die Größe des jeweiligen Beitrags der ersten und der zweiten Spreizhülse zur Befestigung des Spreizdübels im Bohrloch.

Im Merkmal d ist weiter angegeben, dass die zweite Spreizhülse die erste Spreizhülse in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umhüllt. Der Anspruch 1 gibt nichts dazu vor, wie weitgehend die zweite Spreizhülse die erste Spreizhülse umhüllen muss.

Gemäß dem Merkmal e sind die erste Spreizhülse und die zweite Spreizhülse im unverspreizten Zustand dreh- und [X.] miteinander verbunden. Hierdurch soll laut Absatz [0006] Zeilen 50 bis 53 und Absatz [0007] Zeilen 6 bis 7 erreicht werden, dass die erste und zweite Spreizhülse sich im Spreizbereich gegenseitig stabilisieren, so dass sie gemeinsam wie eine Spreizhülse aufspreizbar sind, und somit beide Spreizhülsen auf Grund der zug- und drehfesten Verbindung gemeinsam einen massiven und stabilen Spreizbereich bilden, wenn der erfindungsgemäße Spreizdübel in ein Bohrloch in einem [X.] eingebracht wird.

Über diese erst beim [X.] eintretende Wirkung hinaus ist im Patent nichts dazu ausgesagt, wie fest die erste und die zweite [X.] im unverspreizten Zustand verbunden sein müssen. Jedoch ergibt sich bereits aus dem Begriff „miteinander verbunden“, dass ein bloßes Aneinander-Anliegen der [X.]n, so dass die eine [X.] lediglich in einer Richtung nicht relativ zu anderen bewegt werden kann, in der Gegenrichtung aber von der anderen [X.] wegbewegt werden kann, diese Angabe nicht ausfüllen kann.

Laut Merkmal f ist im Spreizbereich eine Gleitfläche zwischen der ersten Spreizhülse und der zweiten Spreizhülse ausgebildet, derart, dass beim [X.] des Spreizdübels die erste Spreizhülse sich im Spreizbereich von der zweiten Spreizhülse lösen kann und relativ zur zweiten Spreizhülse bewegbar ist.

Demnach muss sich beim [X.] die erste [X.] von der zweiten lösen können. Dies muss nicht überall, sondern nur im Spreizbereich erfolgen und auch dort laut Absatz [0006] Zeilen 2, 3 auf Seite 3 weder vollständig noch im Wesentlichen vollständig, ein teilweises Lösen im Spreizbereich reicht aus.

Das wenigstens teilweise Lösen der [X.]n voneinander wird durch eine entsprechende Bewegbarkeit an mindestens einer zwischen den [X.]n im Spreizbereich ausgebildeten Gleitfläche ermöglicht. Der Begriff „Gleiten“ setzt eine Relativbewegung mit gegenseitiger Berührung voraus. Die gleitenden Flächen der beiden [X.]n müssen sich jedoch nicht unmittelbar berühren, laut Absatz [0006] Zeilen 54 bis 58 kann zwischen ihnen eine zusätzliche Schicht mit geringer Reibung angeordnet sein.

Bei den Ausführungsbeispielen der Figuren 1 bis 4, siehe insbesondere Figur 2 und Absatz [0026] Zeilen 33 bis 35 sowie Absatz [0027] Zeilen 48 bis 50, wird dabei die erste [X.] (2) gegenüber der zweiten [X.] (3) entlang einer Gleitfläche (16) in Längsrichtung verschoben.

Bei den Ausführungsbeispielen der Figuren 5 bis 10, siehe insbesondere Figur 5 und Absatz [0036] Zeilen 13 bis 15 sowie Absatz [0038] Zeilen 43 bis 45, kommt es zu einem Lösen und einer Relativbewegung zwischen den Spreizzungen (218, 219 bzw. 318, 319) der ersten und zweiten [X.] (202, 203 bzw. 302, 303) an einer bzw. mehreren zwischen den Spreizzungen angeordneten Gleitflächen (216 bzw. 316).

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Davon wurde jedoch nichts in den Anspruch 1 aufgenommen, so dass gemäß dem Merkmal f eine beliebige Relativbewegbarkeit zwischen der ersten und der zweiten Spreizhülse entlang einer beliebig ausgebildeten Gleitfläche im Spreizbereich ausreicht.

Der [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass gemäß den Merkmalen g und h die erste Spreizhülse durch das Spreizelement selbst aufspreizbar ist, und dass sie in ihrer Umfangsfläche eine Durchbrechung aufweist, die ein Spreizen der ersten Spreizhülse in radialer Richtung erleichtert. Die Durchbrechung kann laut Absatz [0009] ein Längsschlitz sein, der aber die Spreizhülse in radialer Richtung nicht durchdringen muss, sondern auch z.B. als eine nutartige Materialschwächung ausgebildet sein kann.

2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beschreibung des Streitpatents sei nicht zu entnehmen, wie eine Gleitfläche gemäß dem Merkmal f auszuführen sei.

Jedoch ist, wie bereits zur Auslegung des Merkmals f erläutert, in den Figuren in Verbindung mit ihrer Beschreibung in den Absätzen [0026], [0027], [0036] und [0038] unmittelbar offenbart, wie eine anspruchsgemäße Gleitfläche ausgebildet werden kann, nämlich beispielsweise, siehe insbesondere Figur 2, als zylindrische Gleitfläche (16), entlang derer die erste Spreizhülse (2) gegenüber der zweiten Spreizhülse (3) in Längsrichtung verschoben werden kann und dabei mittels komplementär zueinander ausgebildeter keilförmiger oder kegelförmiger Flächen (15) an der ersten und zweiten Spreizhülse eine Aufspreizung der zweiten Spreizhülse (3) bewirken kann. Gemäß einem anderen Ausführungsbeispiel, siehe insbesondere Figur 5, können zwischen den Spreizzungen (218, 219) der ersten und zweiten Spreizhülse (202, 203) angeordnete Gleitflächen (216) ein Lösen und eine Relativbewegung zwischen den Spreizzungen (218, 219) der ersten und zweiten Spreizhülse (202, 203) ermöglichen.

In den Absätzen [0011], [0026] und [0036] ist darüber hinaus erläutert, wie die erste und zweite [X.] im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt werden können, und dass dabei die erste [X.] aus einem Kunststoff mit einer höheren Schmelztemperatur als die zweite [X.] hergestellt werden kann, um beim Spritzgießen der zweiten [X.] ein Anschmelzen der zweiten [X.] an der ersten zu verhindern, so dass sich eine definierte Gleitfläche zwischen den beiden [X.]n ausbilden kann, siehe insbesondere Absatz [0011] Zeilen 11 bis 15 und Absatz [0026] Zeilen 30 bis 35.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik [X.].

Gegenstand der [X.] ist gemäß Spalte 1 Zeilen 3 bis 10 ein Verbindungselement bzw. Dübel. Im Absatz [0002] ist erläutert, dass bei bekannten Dübeln durch die eingeschraubte Schraube bzw. den eingeschlagenen Nagel eine Kältebrücke von einem kälteren Teil einer Wand in einen warmen Innenraumbereich entstehen kann. Dies soll der in [X.] vorgeschlagene Dübel gemäß dem Absatz [0004] dadurch vermeiden, dass er nach seinem Einstecken innerhalb eines Loches überall geschlossen ist und nach seinem [X.] überall geschlossen bleibt.

Der Dübel ist gemäß Absatz [0001] Zeilen 7 bis 9 aus Kunststoff und er weist einen hohlen Schaft auf, der laut Zeilen 5 bis 7 zumindest [X.] mittels Schrauben, Nägeln oder dergleichen aufweitbar ist, wobei gemäß Absatz [0002] Zeilen 12, 13 die eingeschraubte Schraube bzw. der eingeschlagene Nagel den Schaft spreizt. Das [X.] bzw. Spreizen durch Schraube bzw. Nagel dient wie auch im Fall des Streitpatents der Befestigung, vergleiche [X.] Absatz [0005] Zeilen 38 bis 41 („das … befestigende Element“).

Der in [X.] vorgeschlagene Dübel ist somit ein [X.] aus Kunststoff, der durch ein Spreizelement, nämlich durch eine Schraube bzw. einen Nagel, aufspreizbar ist, entsprechend den Merkmalen a und b1. Der hohle Schaft des Dübels, in den das Spreizelement zum [X.] einführbar ist, bildet einen axialen Führungskanal entsprechend dem Merkmal b2. Der oder die aufweitbaren Längenabschnitte des längenabschnittsweise aufweitbaren hohlen Schafts bilden einen oder mehrere Spreizbereiche entsprechend dem Merkmal b.

Beim Dübel gemäß dem Ausführungsbeispiel der [X.], siehe Absätze [0022] bis [0025] und Figuren 1 und 1a, besteht der Schaft 13 aus einem Teil aus einem ersten, härteren Werkstoff, der durch drei [X.] gebildet wird, die durch jeweils vier über den Umfang verteilte [X.] 19 in Längsrichtung miteinander verbunden sind,

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und aus zwei zwischen den [X.] angeordneten [X.] aus einem zweiten, weicheren Werkstoff.

Figur 2 der [X.] mit Beschreibung in Absatz [0025], siehe insbesondere Zeilen 50 bis 55, zeigt, wie die [X.] durch eine eingeführte Schraube 14 zur Befestigung des Dübels im Loch 11 radial nach außen gedrängt und aufgeweitet werden. Dieses radiale [X.] entspricht der Definition des [X.]s im [X.] [0006] Zeilen 41, 42: „Mit "[X.]" ist gemeint, dass der Spreizbereich mit dem Spreizelement in radialer Richtung geweitet wird.“ Jede der zwei [X.] ist somit eine erste [X.] entsprechend dem Merkmal c.

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Das die [X.] und die [X.] 19 umfassende Bauteil aus dem ersten, härteren Werkstoff ist eine zweite [X.] entsprechend dem Merkmal d, da es ebenfalls hülsenförmig ist, zur Befestigung des Dübels im Loch gespreizt wird und die ersten Spreizhülsen 15 in einem unverspreizten Zustand mit seinen [X.]n 19 teilweise umhüllt.

Im Absatz [0013] der [X.] ist dazu beschrieben, dass beim Einschrauben einer Schraube in den Dübel die [X.] 19 der [X.] radial [X.]. In Zeilen 23 bis 25 ist weiter erläutert: „Ausknickende [X.] springen dann radial vor und greifen in [X.] ein.“ Durch das radiale Vorspringen und Eingreifen der [X.] 19 in die [X.] ergibt sich ein Formschluss und somit ein Beitrag zur Befestigung des Dübels im Loch. Dies ist nicht nur tatsächlich der Fall, sondern auch in [X.] als beabsichtigt offenbart. Denn im folgenden Satz in Zeilen 25 bis 29 ist angegeben: „Außerdem wird weicherer Werkstoff zwischen zwei [X.] ersten Werkstoffs zusammengedrückt und damit komprimiert, um den festen Sitz des [X.] zu verbessern“. Daraus ergibt sich, dass die aus dem Komprimieren des weicheren Werkstoffs, d.h. der [X.], sich ergebende Befestigungswirkung nicht der einzige Mechanismus zur Befestigung des [X.] ist, sondern vielmehr den im vorhergehenden Satz in Zeilen 23 bis 25 beschriebenen, aus dem radialen Vorspringen der [X.] 19 und ihrem Eingreifen in [X.] sich ergebenden „festen Sitz des [X.]“ lediglich „verbessern“ soll.

Die [X.] 19 sind, wie von der [X.] vorgetragen, beim Ausführungsbeispiel schmal und dünn ausgeführt, was ihren Beitrag zur Befestigung des [X.] entsprechend begrenzt. Das kann jedoch nichts daran ändern, dass sie einen Beitrag zur Befestigung im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents leisten, da der Anspruch 1 keine Anforderung an die Größe des Beitrags der ersten und der zweiten [X.] zur Befestigung des [X.] enthält.

Die Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass bei dem in Figur 2 dargestellten Beispiel eines [X.] in einer Wand 12 mit [X.] 27 die im Bereich der rechten der zwei [X.] aus dem zweiten Werkstoff angeordneten [X.] 19 im radial ausgeknickten Zustand so in der Mitte einer der [X.] 27 angeordnet sind, dass sie kaum etwas zur Befestigung des [X.] beitragen können. Dazu siehe den unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 2 mit vom Senat ergänzten ausgeknickten [X.]n 19 wie in Absatz [0023] der [X.] beschrieben, bei dem nur die im Bereich der linken der zwei [X.] angeordneten [X.] 19 im radial ausgeknickten Zustand unmittelbar in formschlüssigem Kontakt mit der Wand 12 stehen. Auch das ändert jedoch nichts an dem grundsätzlichen Beitrag der radial ausgeknickten [X.] 19 zur Befestigung des Dübels der [X.] in der Wand wie in den Absätzen [0013] und [0023] beschrieben, siehe oben.

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Das die [X.] und die [X.] 19 umfassende Bauteil aus dem ersten, härteren Werkstoff ist somit eine [X.] im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents. Darüber hinaus umhüllt es jede der zwei ersten [X.]n 15 teilweise mit den [X.]n 19, wie in Figur 1a dargestellt. Es ist somit eine zweite [X.] entsprechend dem Merkmal d.

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Jede der beiden eine erste [X.] bildenden [X.] einerseits und das die zweite [X.] bildende, die [X.] und die [X.] 19 umfassende Bauteil andererseits sind im unverspreizten Zustand dreh- und [X.] miteinander verbunden entsprechend Merkmal e.

Denn die [X.] und 18 sind [X.] abwechselnd angeordnet und die die [X.] verbindenden [X.] 19 sind in [X.] am Außenumfang der [X.] angeordnet, wie in Figuren 1 und 1a dargestellt. Schon dadurch sind die [X.] und das die [X.] und die [X.] 19 umfassende Bauteil im unverspreizten Zustand formschlüssig dreh- und [X.] miteinander verbunden.

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Die [X.] und 18 müssen darüber hinaus gemäß den Absätzen [0004] und [0026] Zeilen 21 bis 24 der [X.] so fest miteinander verbunden sein, dass das Verbindungselement nicht nur nach seinem Einstecken innerhalb eines Loches überall geschlossen ist, sondern auch nach seinem [X.] durch die Schraube 14 überall geschlossen bleibt.

Die ersten [X.]n 15 und die zweite [X.] 18, 19 der [X.] erfüllen daher auch die Forderung aus Absatz [0006] Zeilen 50 bis 53 und Absatz [0007] Zeilen 6 bis 7 des Streitpatents, wonach eine erste und zweite [X.], die gemäß dem Merkmal e dreh- und [X.] miteinander verbunden sind, sich im Spreizbereich gegenseitig stabilisieren, so dass sie gemeinsam wie eine Spreizhülse aufspreizbar sind und gemeinsam einen massiven und stabilen Spreizbereich bilden, wenn der erfindungsgemäße Spreizdübel in ein Bohrloch in einem [X.] eingebracht wird.

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Beim [X.] des [X.]s der [X.] in einem Bohrloch in einem Hohlbaustoff knicken die [X.] 19 der zweiten [X.] 18, 19 aus wie in Absatz [0023] beschrieben. Die ersten [X.]n 15 dagegen werden nach außen ausgebaucht wie in Figur 2 ersichtlich. Durch die unterschiedliche Verformung kommt es dabei zwangsläufig zu einem Lösen der ersten [X.]n 15 von der zweiten [X.] 18, 19 im Spreizbereich und zu einer Bewegung der ersten [X.]n 15 relativ zur zweiten [X.] 18, 19, genauer gesagt zu einer Bewegung zwischen den Seitenflächen der [X.]den [X.] 19 und den Seitenflächen der entsprechenden [X.] in den sich ausbauchenden [X.], so dass mit den Seitenflächen der [X.] und der [X.] jeweils eine Gleitfläche zwischen erster und zweiter [X.] ausgebildet ist. Das entspricht dem Merkmal f.

Die ersten [X.]n 15 des Ausführungsbeispiels weisen, wie im Absatz [0009] angegeben, einen Innendurchmesser auf, der kleiner als der Außendurchmesser der aufweitenden Schraube 14 ist. Sie werden daher, wie in Figur 2 dargestellt, durch das Spreizelement, die Schraube 14, selbst aufgespreizt. Das entspricht dem Merkmal g.

Die an den Außenumfangsflächen der ersten [X.]n 15 angeordneten [X.], in denen die [X.] 19 angeordnet sind, verringern im Querschnitt gemäß Figur 1a gesehen die Wandstärke der [X.] und stellen somit Materialschwächungen dar, die das Spreizen der ersten [X.]n in radialer Richtung erleichtern.

Da gemäß Absatz [0009] der Streitpatentschrift die Durchbrechung die [X.] in radialer Richtung nicht durchdringen muss, sondern auch als nutartige Materialschwächung ausgebildet sein kann, entspricht somit jede dieser [X.] der im letzten Merkmal h des erteilten Anspruchs 1 geforderten Durchbrechung.

Abbildung

Dem steht auch nicht entgegen, dass jede der [X.] durch einen [X.] 19 ausgefüllt wird. Dies entspricht vielmehr der bevorzugten Ausgestaltung gemäß Absatz [0013] der Streitpatentschrift, wonach die zweite [X.] die Durchbrechung „verschließt“, womit laut Zeilen 24, 25 gemeint ist, „dass die Kunststoffkomponente der zweiten [X.] die Durchbrechung im Wesentlichen verfüllt“. Auch trifft nicht zu, dass die [X.] 19 sich, wie von der [X.] dargestellt, einer Aufweitung des weicheren Materials der ersten [X.] 15 widersetzen, da die [X.] 19, wie in den Absätzen [0013] und [0023] sowie im Anspruch 9 der [X.] ausdrücklich offenbart, radial ausknickbar sind.

Nach alldem offenbart die [X.] alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und steht diesem daher neuheitsschädlich entgegen.

III.

In der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung des Streitpatents ist der Gegenstand des Anspruchs 1 dagegen patentfähig. Er ist insbesondere neu und er ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik im Verfahren.

1. Das beim Hilfsantrag 1 ergänzte Merkmal [X.], dass der Spreizdübel (1, 101, 201, 301) im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt ist, versteht der Fachmann in Bezug auf die Herstellung des zwei Spreizhülsen aufweisenden Spreizdübels dahingehend, dass beide Spreizhülsen im Spritzgussverfahren hergestellt werden, wobei die zuerst hergestellte Spreizhülse (erste Komponente) beim darauffolgenden Spritzgießen der weiteren Spreizhülse (zweite Komponente) einen Teil der [X.] für das Spritzgießen der weiteren Spreizhülse bildet.

Dies kann nach dem Wissen des Fachmanns beispielsweise dadurch realisiert werden, dass nach dem Spitzgießen der einen [X.] ein Teil der [X.] gegen ein anderes [X.]teil ausgetauscht wird, welches einen zusätzlichen Hohlraum für das nachfolgende Spritzgießen der weiteren [X.] aufweist, oder dadurch, dass die zuerst hergestellte [X.] in eine andere Form umgesetzt wird, vergl. [X.] [X.]9 Seiten 115 bis 120, insb. Seite 118.

2. Der Hilfsantrag 1 ist zulässig.

Das im Anspruch 1 ergänzte Merkmal beschränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der erteilten Fassung und es ist offenbart im Anspruch 3 der ursprünglichen Anmeldung. Dem entspricht der erteilte Anspruch 3, der dementsprechend beim Hilfsantrag 1 gestrichen ist.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu.

3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.]. Denn eine [X.] ist nur dann neuheitsschädlich, wenn die offenbarte Lehre nacharbeitbar/ausführbar ist (vgl. [X.] 1980, 283 – Terephtalsäure; [X.] 2001, 1129 – zipfelfreies Stahlband; [X.], 11. Aufl., § 3, Rn. 97 m.w.[X.]; Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., § 3, Rn. 80). So muss sich, um die Neuheit eines Erzeugnisses mit bestimmten Eigenschaften zu verneinen, der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lassen, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften erreichen lassen (vgl. [X.] 2021, 1043, Rn. 40 – Cerdioxid; [X.], 11. Aufl., § 3, Rn. 97 m.w.[X.]). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Gegenstands des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 mit dem Merkmal [X.] nicht der Fall.

Denn die [X.] offenbart zwar in Absatz [0018], vergleiche auch Anspruch 14:

„Vorteilhaft ist es, ein Verbindungselement so zu gestalten, dass es im Zweikammerspritzguss hergestellt ist“,

und weiter:

„Bei dem Zweikammerspritzguß wird zuerst der Werkstoff der härteren Teile des [X.] in das Werkstück eingespritzt. Danach wird das Werkzeug in der Spritzgießmaschine gedreht und durch einen zweiten Anguß dieses Werkzeugs wird der Werkstoff für die weicheren Teile des [X.] eingespritzt. Danach kann das fertige Verbindungselement aus dem Werkzeug herausgebracht werden.“

Dieser Vorschlag entspricht auch insoweit dem Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, wonach der [X.] im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt sein muss. Jedoch können die in [X.] offenbarten [X.] bzw. Verbindungselemente nicht anhand der Lehre des Absatzes [0018] hergestellt werden.

Zwar ist es – jedenfalls für das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 bis 2 – möglich, wie in Absatz [0018] vorgeschlagen, zuerst das Teil 18, 19 aus dem ersteren härteren Werkstoff durch Spritzgießen herzustellen. Dazu kann der Fachmann eine längsgeteilte Außenform mit [X.] vorsehen, der durchgehend den Innendurchmesser „25“ (siehe Figur 1) aufweist, nicht nur in den Bereichen der [X.], sondern auch im Bereich der [X.] 19, damit die Außenform nach dem Spritzgießen von den [X.]n 19 abziehbar ist.

Jedoch ist nicht erkennbar, wie der weiter in Absatz [0018] vorgeschlagene Ablauf ausgeführt werden kann. Denn zum Spritzgießen der [X.] aus dem weicheren Werkstoff wäre [X.] erforderlich, da dieser nun im Bereich der [X.] 19 bzw. der herzustellenden [X.] einen Durchmesser von „16“ (siehe Figur 1) aufweisen muss, als auch eine andere Außenform, die dort Platz für die [X.] lässt, wo zuvor lediglich die [X.] 19 waren. Daher müsste das zuerst hergestellte Teil 18, 19 aus seinem Werkzeug herausgebracht und in ein anderes Werkzeug eingelegt werden, bevor in dieses andere Werkzeug der Werkstoff für die [X.] eingespritzt wird.

Es ist daher nicht erkennbar, wie es möglich sein soll, wie in Absatz [0018] vorgeschlagen nach dem Spritzgießen des härteren Teils 18, 19 lediglich das Werkzeug in der Spritzgießmaschine zu drehen – d.h. lediglich einen Teil der [X.], [X.] oder die Außenform, auszutauschen, während das Teil 18, 19 in dem anderen Teil der [X.] verbleibt –, dann den Werkstoff für die weicheren [X.] einzuspritzen und erst danach das fertige Verbindungselement aus dem Werkzeug herauszubringen.

Unabhängig vom Ablauf der Herstellung bis zu diesem Punkt ist auch nicht erkennbar, wie das fertige Verbindungselement aus dem Werkzeug herausgebracht werden kann. Denn durch die in [X.] vorgesehenen Innendurchmesserstufen zwischen den [X.] und 18, siehe die Innendurchmesser „16“ und „25“ in Figur 1, entstehen Hinterschneidungen, so dass nach dem Spritzgießen des Werkstoffs für die weicheren [X.] [X.] im Verbindungselement gefangen ist, wie unten in Figur 1 ergänzt, und nicht entfernt werden kann.

Abbildung

Die von dem Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 1 und 2 abweichende Gestaltung des Ausführungsbeispiels gemäß Figuren 3 und 4 löst dieses Problem nicht, vielmehr kommt hier noch ein weiteres Problem hinzu, da nicht erst das fertige Verbindungselement, sondern schon das zuerst herzustellende Teil 18, 19 aus dem härteren Material Stufen zwischen dem Innendurchmesser der [X.] und den [X.]n 19 aufweist.

Abbildung

Im Ergebnis ist der [X.] keine konkrete Lehre unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, wie die offenbarten Verbindungselemente im Zweikammerspritzguss bzw. Mehrkomponentenspritzguss entsprechend dem Merkmal [X.] hergestellt werden können. Dazu müssten vielmehr andere Verbindungselemente als die in den Ausführungsbeispielen offenbarten oder ein anderes Spritzgussverfahren als im Absatz [0018] beschrieben entwickelt werden.

Die [X.] steht daher dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 mit dem Merkmal [X.] nicht neuheitsschädlich entgegen.

3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist des Weiteren neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.].

Die [X.] betrifft gemäß dem ersten Absatz der Beschreibung, siehe Seite 4, einen [X.] mit einem [X.] und einem Einsatzstück, das eine Aufnahmebohrung für eine Spreizschraube aufweist. Im zweiten bis vierten Absatz ist erläutert, dass bei bekannten Dübeln das Eindrehen der Spreizschraube sehr hohe Eindrehmomente erfordert. Zur Abhilfe wird in [X.] vorgeschlagen, siehe den vierten Absatz auf Seite 5, dass das Einsatzstück aus einem Kunststoff mit gegenüber dem Kunststoff des [X.]s geringerer Härte besteht.

3.2.1 Bei dem in der einzigen Figur dargestellten Ausführungsbeispiel ist in dem Dübelkörper 1 das Einsatzstück 2 vorgesehen. Es kann dahinstehen, ob dieses trotz seiner aufgrund des durchgehenden Längsschlitzes 5 gegebenen Zweiteiligkeit als eine erste Spreizhülse entsprechend dem Merkmal c angesehen werden kann. Soweit dies bejaht wird, ist es jedenfalls auch entsprechend den Merkmalen g und h durch die Spreizschraube aufspreizbar und, wie auch der Dübelkörper 1, mit dem Längsschlitz 5 versehen, der das radiale Weiten erleichtert, siehe Seite 7, Mitte des vierten Absatzes. Das Einsatzstück ist in dem in der Figur dargestellten unverspreizten Zustand von dem Dübelkörper 1 als einer zweiten Spreizhülse entsprechend dem Merkmal d umhüllt.

Das [X.] ist gemäß dem letzten Satz auf Seite 7 in dem [X.] / der zweiten [X.] 1 festgelegt. Dabei ergibt sich bereits aus dem Begriff „fest“, dass das Einsatzstück und der [X.] in jeder Richtung, also dreh- und [X.] miteinander verbunden sind entsprechend dem Merkmal e. Dass Einsatzstück 2 und Dübelkörper 1 [X.] miteinander verbunden sind, ergibt sich auch aus den ausdrücklich offenbarten Rippen 7, siehe die Figur und den letzten Satz auf Seite 7, die zur Festlegung des Einsatzstückes 2 im Dübelkörper 1 vorgesehen sind. Dass Einsatzstück 2 und Dübelkörper 1 auch drehfest miteinander verbunden sind, ergibt sich unmittelbar daraus, dass zum [X.] des Spreizdübels die Spreizschraube in das Einsatzstück 2 eingeschraubt werden muss, siehe den dritten Absatz auf Seite 5, wobei sich das Einsatzstück 2 im Dübelkörper 1 genausowenig mitdrehen darf, wie der Dübelkörper im Bohrloch, siehe auch den letzten Satz auf Seite 5.

[X.] und [X.] entsprechen jedoch nicht dem Merkmal f, denn eine Gleitfläche zwischen Einsatzstück 2 und Dübelkörper 1, derart, dass sich beim [X.] das Einsatzstück 2 vom Dübelkörper 1 lösen und relativ zum Dübelkörper 1 bewegen könnte, ist bei dem Ausführungsbeispiel gemäß der Figur mit dem im Dübelkörper 1 festgelegten Einsatzstück 2 gerade nicht offenbart.

3.2.2 In dem Absatz im Übergang von Seite 6 auf Seite 7 ist eine alternative Ausführungsform angesprochen, „mit einem eine kegelige Aussenkontur aufweisenden Einsatzstück“, „das in den Dübelkörper längsverschieblich, aber gegen Drehen gesichert, eingesetzt ist.“ In dieser Ausführungsform ist zwar eine Gleitfläche zwischen dem Einsatzstück 2 und dem Dübelkörper 1 ausgebildet, derart, dass das Einsatzstück als erste Spreizhülse sich gegenüber dem Dübelkörper als zweiter Spreizhülse bewegen kann, insoweit – bis auf das Lösen, siehe unten – entsprechend dem Merkmal f.

[X.] und [X.] entsprechen in dieser Ausführungsform jedoch nicht dem Merkmal e, denn weil das kegelige Einsatzstück ausdrücklich längsverschieblich gegenüber dem Dübelkörper vorgesehen ist, ist eine [X.]e Verbindung nicht offenbart. Da eine [X.]e Verbindung nicht vorhanden ist, kann sie sich auch nicht lösen, wie im zweiten Teil des Merkmals f gefordert.

3.2.3 [X.] lehrt im dritten Absatz auf Seite 6, das Einsatzstück im Spritzgießverfahren herzustellen und im ersten Satz des fünften Absatzes auf Seite 6, das Einsatzstück spritztechnisch mit dem Dübelkörper zu verbinden. Im dritten Absatz ist dazu weiter ausgeführt, dass aufgrund des beim Spritzgießen des Einsatzstücks auftretenden Schwunds – wodurch nach dem Verständnis des Fachmanns das fertige, abgekühlte Einsatzstück kleiner ist als der dafür vorgesehene Hohlraum in der [X.] – die beabsichtigte Festlegung des Einsatzstückes im Dübelkörper, vergl. den letzten Satz auf Seite 7, durch eine formschlüssige Verbindung mit dem Dübelkörper erfolgen muss, beispielsweise durch rippenartige Vorsprünge an der Oberfläche des Einsatzstücks, wie in der Figur als Rippen 7 dargestellt. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass beim Spritzgießen des Einsatzstückes der Dübelkörper bereits in der [X.] ist und den für das Einsatzstück vorgesehenen Hohlraum nach außen begrenzt.

Es kann dahinstehen, ob der Fachmann hier auch unmittelbar als in [X.] so gemeint mitliest, dass auch der [X.] zuvor im Spritzgießverfahren hergestellt sein soll, und damit der [X.] insgesamt im Mehrkomponentenspritzgussverfahren entsprechend Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, da der in [X.] gelehrte Spreizdübel in beiden offenbarten Ausführungsformen schon nicht dem erteilten Anspruch 1 entspricht.

3.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.].

Die [X.] geht gemäß dem Absatz [0002] der Beschreibung von einem bekannten [X.] aus, mit einer äußeren und einer inneren Hülse, die durch einen [X.] in zwei Spreizelemente geteilt sind. Die äußere, aus einem härteren Werkstoff bestehende Hülse bewirkt dabei laut [X.] eine gute Verankerung im Bohrloch, die innere, aus einem weicheren Werkstoff bestehende Hülse ein niedriges Eindrehmoment der Spreizschraube. Daran kritisiert die [X.], siehe Absatz [0003], dass die Spreizschraube schräg seitlich aus dem [X.] austreten kann, und dass der [X.] eine geringe Torsionssteifigkeit aufweist. Zur Abhilfe wird in Absatz [0005] ein [X.] vorgeschlagen, dessen zwei aus dem härteren Werkstoff bestehende, in Längsrichtung verlaufende [X.] durch den weicheren Werkstoff in Umfangsrichtung verbunden werden, so dass sich ein geschlossenes Spreizloch ausbildet.

Die Figuren 6 bis 11 mit Beschreibung ab Absatz [0012] zeigen im Querschnitt den Aufbau eines Ausführungsbeispiels mit zwei Spreizzungen 14 aus weicherem Kunststoff, die durch Faltungen aufweisende Dehnzonen 16 so verbunden sind, dass sie ein geschlossenes Spreizloch bilden, siehe Absatz [0013]. Die beiden Spreizzungen 14 weisen nach außen offene Nuten 20 auf, in denen [X.] 22 aus dem härteren Material eingebettet sind, die am vorderen Ende des [X.]s einstückig in eine Hülse 24 übergehen, siehe Absatz [0014] und insbesondere die Figur 8.

Abbildung

Die Herstellung des [X.]s ist gemäß Absatz [0017] in einem Spitzgießwerkzeug vorgesehen, wobei zuerst der aus dem weicheren Kunststoff bestehende Teil 12, 14, 16 des [X.]s gespritzt wird, und danach der die [X.] 22 und die Hülse 24 bildende härtere Kunststoff an den aus dem weicheren Kunststoff bestehenden Teil angespritzt wird, siehe insbesondere Absatz [0017] Zeilen 19 bis 25 und Zeilen 43 bis 46. Das entspricht dem im Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 geforderten Mehrkomponentenspritzguss.

Durch diese mit dem Anspritzen des härteren Kunststoffs an den weicheren erreichte Einbettung der [X.] 22 in die Spreizzungen 14, siehe u.a. Absatz [0010] Zeilen 13 bis 16 und Absatz [0014] Zeilen 38 bis 43, werden die [X.] 22 mit dem weicheren Werkstoff verbunden. Damit wird verhindert, dass die [X.] 22 [X.] oder sich [X.], siehe Absatz [0006] Zeilen 14 bis 17.

Es kann dahinstehen, ob bei dem in [X.] offenbarten Aufbau des [X.]s, bei dem die [X.] 22 aus dem härteren Werkstoff in die Spreizzungen 14 aus dem weicheren Werkstoff eingebettet sind, von zwei [X.]n entsprechend den Merkmalen c und d gesprochen werden kann.

Denn wie in Absatz [0019] der [X.] erläutert, müssen der weichere und der härtere Werkstoff so fest miteinander verbunden sein, dass sie sich auch beim Einsatz des [X.]s in einem Hohlbaustoff nicht voneinander lösen, so dass der mit seinen Spreizzungen 14 und Dehnzonen 16 ein in Umfangsrichtung geschlossenes Spreizloch bildende weichere Werkstoff verhindert, dass die [X.] 22 aus dem härteren Werkstoff [X.] oder gar verknoten.

Das entspricht zwar einer dreh- und [X.]en Verbindung wie im Merkmal e gefordert, jedoch gerade nicht dem Merkmal f, wonach die Bauteile aus dem härteren und dem weicheren Werkstoff sich voneinander lösen und entlang einer Gleitfläche relativ zueinander bewegen können müssten.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist auch nicht nahegelegt.

4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik [X.] in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen.

Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, ist in Absatz [0018] der [X.], die ein Verbindungselement / einen [X.] mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 offenbart, zwar vorgeschlagen, ein Verbindungselement im Zweikammerspritzguss, d.h. im Mehrkomponentenspritzgussverfahren entsprechend dem Merkmal [X.] herzustellen. Der [X.] ist jedoch keine konkrete Lehre unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, mit der das offenbarte Verbindungselement im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt werden kann. Dahin gelangt der Fachmann auch nicht in naheliegender Weise unter Zuhilfenahme der Informationen und Anregungen der [X.].

Denn der Weg zur Herstellung des [X.] im Mehrkomponentenspritzgussverfahren setzt die Entwicklung anderer Verbindungselemente als in den Ausführungsbeispielen der [X.] gezeigt oder eines anderen Spritzgussverfahrens als im Absatz [0018] beschrieben voraus.

4.1.1 Die Klägerin hat vorgetragen, um nach dem Spritzgießen der Hülsen 15 – und trotz der Hinterschneidungen bildenden Innendurchmesserstufen der in den Figuren gezeigten Ausführungsbeispiele – [X.] aus dem Verbindungselement entfernen zu können, könne ein Material für die Hülsen 15 vorgesehen werden, das zunächst so weich sei, dass es beim Entfernen des Kerns ausweichen könne und anschließend selbst in seine ursprüngliche Form zurückkehre, um danach mit Wärme ausgehärtet zu werden. Solche Materialien seien dem Fachmann bekannt.

Es kann dahinstehen, ob eine Herstellung des [X.] einschließlich der Entfernung des Kerns auf diese Weise möglich ist, da die [X.] keine Anregung zu einer Weiterentwicklung des vorgeschlagenen [X.] in dieser Richtung enthält. Auch im [X.] kann von dem resultierenden [X.] daher nicht gesagt werden, dass er sich in naheliegender Weise aus der [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns ergeben habe.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Existenz geeigneter Materialien an sich dem Fachmann bekannt war – wie von der Klägerin im Übrigen lediglich behauptet, ohne dass sie einen Beleg für ein solches Fachwissen erbracht hat –, da dies noch nicht belegen kann, dass es nahegelegen hat, sich solcher Materialien für die Lösung des Problems, [X.] aus dem Verbindungselement zu entfernen, zu bedienen.

4.1.2 Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, die [X.] der [X.] sei nicht auf Verbindungselemente mit Innendurchmesserstufen beschränkt. Die Beschreibung offenbare auch Verbindungselemente ohne Innendurchmesserstufen beziehungsweise lege diese nahe.

4.1.2.1 Dies trifft jedoch nicht zu. Bezüglich der [X.] der Patentanmeldung [X.] muss unterschieden werden zwischen der [X.] der [X.] zum begehrten Schutz und der offenbarten technischen Lehre. Denn zwar wird in der [X.] mit dem Anspruch 1 und dem entsprechenden Teil der Beschreibung, siehe Absätze [0004] und [0005], hinsichtlich des begehrten Schutzes zum Ausdruck gebracht, dass für jedes Verbindungselement gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 Schutz begehrt wird, das überall geschlossen ist und bleibt, dies also unter anderem unabhängig davon, ob ein Verbindungselement Innendurchmesserstufen aufweist oder nicht.

Die [X.] offenbart mit dem ausführlich beschriebenen und in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel auch eine technische Lehre, wie Verbindungselemente ausgeführt werden können, die überall geschlossen sind und bleiben, nämlich mit einander [X.] abwechselnden [X.] aus weicherem und härterem Material und mit verschieden großen Innendurchmessern 16, 25. Die [X.] offenbart jedoch keine geschlossenen Verbindungselemente ohne Innendurchmesserstufen. Denn aus der bloßen Nichterwähnung von geschlossenen Verbindungselementen ohne Innendurchmesserstufen ergibt sich vorliegend zwar, dass solche von dem mit dem Anspruch 1 der [X.] begehrten Schutz nicht ausgeschlossen sind. Sie sind damit jedoch weder offenbart, noch ist damit eine Lehre offenbart, wie sie ausgebildet werden könnten.

4.1.2.2 Verbindungselemente ohne Innendurchmesserstufen werden durch die [X.] auch nicht angeregt oder nahegelegt. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, ausgehend von der Lehre des Absatzes [0018], das Verbindungselement „so zu gestalten, dass es mittels Zweikammerspritzguss hergestellt ist“, entnehme der Fachmann der Formulierung im Absatz [0008] der [X.], wonach „der erste und der zweite Werkstoff geschlossen hülsenförmig ausgebildet sind“, die Information, dass ein Verbindungselement gemäß der Lehre der [X.] alternativ zur Gestaltung des Ausführungsbeispiels auch eine über die gesamte Länge des [X.] mit demselben Innendurchmesser 16 sich erstreckende Hülse 15 aufweisen könne. Er gelange aufgrund dieser Anregung der [X.] ohne erfinderisches Zutun zu einem im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herstellbaren Verbindungselement, wobei auch [X.] der [X.] entfernt werden könne, und somit zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

Jedoch trifft nicht zu, dass der Fachmann dem Absatz [0008] eine alternative Ausführungsform des [X.] mit einer über die gesamte Länge des [X.] mit demselben Innendurchmesser 16 sich erstreckenden Hülse 15 entnimmt. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Formulierung im Absatz [0008], wonach damit, dass „der erste und der zweite Werkstoff geschlossen hülsenförmig ausgebildet sind“ eine „rotationssymmetrische Ausbildung“ erreicht wird, dass die Angabe „geschlossen hülsenförmig“

- sich nicht darauf bezieht, dass der erste und zweite Werkstoff im Längsschnitt gesehen über die gesamte Länge geschlossen hülsenförmig ausgebildet sein sollen,

- sondern sich darauf bezieht, dass der erste und zweite Werkstoff im Querschnitt gesehen über den gesamten Umfang geschlossen hülsenförmig ausgebildet sein sollen.

Somit ist im Absatz [0008] keine vom Ausführungsbeispiel abweichende alternative Gestaltung offenbart, sondern das Ausführungsbeispiel mit über den gesamten Umfang geschlossen hülsenförmig ausgebildeten [X.] und 18 beschrieben, wie für die [X.] in Figur 1a abgebildet.

Abbildung

Dies bestätigt sich für den Leser der [X.] auch dadurch, dass der Absatz [0008] Teil einer Folge von Absätzen ist, die, beginnend mit dem Absatz [0006], parallel zu den entsprechenden [X.]n, beginnend mit dem [X.], Merkmale des Ausführungsbeispiels angeben: Im Absatz [0006] und Anspruch 2 den ersten, härteren und den zweiten, weicheren Werkstoff, die sich gemäß Absatz [0007] und Anspruch 3 [X.] abwechseln und gemäß Absatz [0008] und Anspruch 4 geschlossen hülsenförmig ausgebildet sind, wobei gemäß Absatz [0009] und Anspruch 5 die Hülse 15 aus dem zweiten Werkstoff einen Innendurchmesser 16 aufweist, der kleiner als der Außendurchmesser aufweitender Schrauben oder Nägel ist, usw.

Die Beklagte hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Formulierung im Absatz [0008], dass „der erste und der zweite Werkstoff geschlossen hülsenförmig ausgebildet sind“, sich auf beide Werkstoffe bezieht. Wenn also dieser Formulierung eine über die gesamte Länge (statt über den gesamten Umfang) geschlossen hülsenförmige Ausbildung und damit weiterhin eine über die gesamte Länge des [X.] mit konstantem Innendurchmesser 16 sich erstreckende Hülse 15 zu entnehmen wäre, müsste nicht nur die Hülse aus dem weicheren Werkstoff, sondern auch die Hülse aus dem härteren Werkstoff so ausgebildet sein, vergleiche die Figur der [X.] unten rechts. Damit würden die beim Ausführungsbeispiel (mit nicht über die gesamte Länge durchgehenden [X.] aus dem härteren Material) vorgesehenen [X.] 19 entfallen, und die resultierende, über die gesamte Länge durchgehende Hülse aus dem härteren Material wäre nicht mehr aufspreizbar, entspräche also nicht mehr dem Merkmal d.

Abbildung

Im Ergebnis führt diese Überlegung jedoch nicht dahin, dass der Fachmann dem Absatz [0008] eine Alternative mit einem nicht spreizbaren und daher nicht funktionsfähigen Verbindungselement entnimmt, sondern sie liefert eine Bestätigung dafür, dass der Fachmann – der davon ausgeht, dass der Absatz [0008] Teil der Beschreibung eines Dübels bzw. eines [X.] ist, das durch [X.] (vergl. Absatz [0002] Zeilen 12 bis 15) bzw. [X.] (vergleiche Absatz [0009]) in einem Loch in einer Wand befestigbar ist – den Absatz [0008] vielmehr nicht dahingehend versteht, dass hier eine Alternative zum Ausführungsbeispiel mit statt über den gesamten Umfang über die gesamte Länge geschlossen hülsenförmig ausgebildetem ersten und zweiten Werkstoff gemeint ist.

4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik [X.] in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen oder in Zusammenschau mit der [X.].

Gegenstand der [X.] ist laut dem ersten Absatz der Beschreibung, siehe Seite 3 der Übersetzung [X.] [X.]3a, ein [X.] für den Einsatz in normalem Beton, Leichtporenbeton und Plattenkörpern wie Gipskartonplatten. An einem bekannten [X.] gemäß den Figuren 1 bis 4 der [X.] mit zwischen zwei [X.]abschnitten 1, 2 angeordneten [X.]n 3 wird im darauffolgenden Absatz kritisiert, dass beim Befestigen eines Gegenstandes an einer Gipskartonplatte die ausgebreiteten [X.] 3 sich so verknoten, dass sich eine nur kleine [X.] zwischen dem [X.] und der Rückseite der Gipskartonplatte ausbildet, wodurch die Gipskartonplatte beschädigt werden kann. Zur Abhilfe schlägt die [X.] zusätzliche [X.] 4 vor, die von den [X.]n 3 ausgebreitet werden, so dass die [X.] vergrößert wird, siehe u.a. Seite 10 ab der dreizehnten Zeile und Figur 33.

Abbildung

Bei dem von der Klägerin herangezogenen dritten Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 23 bis 29 mit Beschreibung ab Seite 8 unten besteht der [X.] aus einer [X.] mit den [X.]n 3 und einer [X.] mit den [X.]n 4. Die [X.] und die [X.] entsprechen einer ersten und zweiten [X.] entsprechend den Merkmalen c und d.

Abbildung

Die [X.] weist an ihrem vorderen Ende (in Figur 24 rechts) Vorsprünge 33 auf, die in entsprechende Nuten 32 der [X.] eingreifen, so dass die [X.] und die [X.] gemäß dem letzten Satz auf Seite 8 „miteinander gekoppelt“ werden. Sie sind dadurch jedoch nur in Drehrichtung, d.h. drehfest miteinander verbunden, nicht dagegen auch [X.] entsprechend dem Merkmal e. Denn die Vorsprünge 33 der Innenhülse können zwar formschlüssig verhindern, dass die Innenhülse 6 weiter (nach links) in die Außenhülse 7 hineingeschoben wird als u.a. in Figur 27 dargestellt. Sie können jedoch nicht verhindern, dass die Innenhülse (nach rechts) aus der Außenhülse herausgezogen wird.

Abbildung

Eine [X.]e Verbindung von [X.] und [X.] ist in der Beschreibung nicht offenbart. Soweit sich den Figuren etwas dazu entnehmen lässt, deutet die jeweils dickere Linie zwischen der [X.] und der [X.] eher im Gegenteil auf einen Spalt zwischen den [X.] als auf eine feste Verbindung hin, siehe u.a. die Figuren 28 und 29.

Abbildung

Eine gegenseitige [X.]e Verbindung ergibt sich auch nicht implizit daraus, dass die [X.] und die [X.] in einem Bohrloch in [X.] gemeinsam wie eine [X.] aufspreizbar sind. Denn dies ist zwar möglich, ein Herausziehen der [X.] aus der [X.] wird dabei jedoch nicht durch eine [X.]e Verbindung der beiden [X.] miteinander verhindert. Vielmehr wird in allen Beispielen für den Einsatz des [X.]s in [X.] vorausgesetzt, siehe Seite 9 ab der achten Zeile von unten, dass ein plattenförmiger zu befestigender Gegenstand 11 an der Vorderseite des Bohrlochs angeordnet wird, der ein Loch 22 zum Einführen einer Schraube 5 aufweist, das mit einem so kleinen Durchmesser ausgeführt ist, dass sowohl die [X.] als auch die [X.] des [X.]s sich beim Festziehen der Schraube 5 jeweils an dem plattenförmigen Gegenstand 11 abstützen können, wie unten in Figur 32 der [X.] mit einem Pfeil markiert. So können beide [X.] aufgespreizt werden, ohne dass die [X.] und die [X.] [X.] miteinander verbunden sind.

Abbildung

Der [X.] der [X.] entspricht daher nicht dem Merkmal e des Anspruchs 1, wonach die erste Spreizhülse (6) und die zweite Spreizhülse (7) auch [X.] miteinander verbunden sein müssen.

Daher kann dahinstehen, ob der Fachmann auch ohne eine Anregung der [X.], die sich mit der Herstellung des [X.]s nicht befasst, in Erwägung gezogen hätte, die zwei [X.] 6 und 7 des [X.]s der [X.] entsprechend dem Merkmal [X.] im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herzustellen.

Die [X.] kann dies, selbst wenn der Fachmann sie auf der Suche nach einem geeigneten Herstellungsverfahren auffindet und ihren Inhalt zur Kenntnis nimmt, nicht nahelegen, da die [X.] wie ausgeführt das Mehrkomponentenspritzgussverfahren vorschlägt, um die [X.] 22 und Spreizzungen 14 des [X.]s der [X.] fest miteinander zu verbinden, so dass sie weder [X.] noch verknoten können. Gemäß der Lehre der [X.] muss dagegen gerade das Gegenteil erreicht werden. Die [X.] 3 und [X.] 4 des [X.]s der [X.] müssen sich unabhängig voneinander bewegen können, so dass die [X.] 3 sich verknoten und so die [X.] 4 auseinanderspreizen können, wenn der [X.] in einem Hohlbaustoff eingesetzt wird.

 Abbildung

5. Die Unteransprüche 2 bis 14 werden vom Anspruch 1 getragen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 1 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren Fassung zukommt, durch die Beschränkung auf [X.], die im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt sind, nur um einen geringen Teil reduziert ist, ist das Unterliegen der Klägerin mit 90 % und dementsprechend das der [X.] mit 10 % zu bewerten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

8 Ni 5/23 (EP)

17.01.2023

Bundespatentgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 17.01.2023, Az. 8 Ni 5/23 (EP) (REWIS RS 2023, 1604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1604

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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