Bundespatentgericht, Urteil vom 15.03.2021, Az. 4 Ni 26/18

4. Senat | REWIS RS 2021, 7888

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Polygonartige Schiebeverpackung mit Dreh-Schub-Bewegung zum Öffnen und Schließen mit veränderbarer Länge" – Zur Frage der Neuheit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent [X.] 2012 011 599

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richterin [X.], [X.], Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2012 011 599 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die angegriffenen Patentansprüche 1 bis 5 bei unveränderten Ansprüchen 6 bis 8 folgende Fassung erhalten:

1. Polygonartige [X.] mit [X.] zum Öffnen und Schließen mit veränderbarer Länge, bestehend aus zwei durch [X.] miteinander verbindbaren [X.] (2; 3), mit einer Rastvorrichtung, die aus mindestens einer am einen Hohlkörper (2; 3) vorgesehenen ersten Zahnreihen (6, 7) mit mindestens einem Rastzahn (5) und mit mindestens einer am anderen Hohlkörper (2; 3) angeordneten, der ersten Zahnreihe (6, 7) zugeordneten zweiten Zahnreihe (9-12) mit mindestens einem Rastzahn (8) besteht, welche beim [X.] der Hohlkörper (2; 3) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastzähne (5, 8) ineinander greifen und miteinander verrasten, wobei zur Trennung der beiden Hohlkörper (2, 3), die kontaktierenden Zahnreihen (6, 7; 9-12) durch Verdrehen der beiden Hohlkörper (2; 3) zueinander um deren Längsachsen außer Eingriff gebracht werden können, wobei an dem einen Hohlkörper (2, 3) in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen [X.] (13-2, 13-3) mindestens eine [X.] (14-2, 15-2) angeordnet ist, in welche die mindestens eine [X.] oder der mindestens eine Rastzahn des gegenüberliegenden [X.] (3, 2) in Eingriff [X.] ist und dort in [X.] verschiebbar ist, wobei an dem äußeren Hohlkörper (2) mehrere hintereinander liegende Zähne (2), die eine Zahnreihe bilden, an allen oder einigen Ecken vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein für die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlkörpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Außenseite des inneren Hohlkörpers (3) und der Innenseite des äußeren Hohlkörpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse vorhanden ist.

2. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine [X.] (14, 15) an mindestens einer Ecke des Hohlkörpers (2, 3) angeordnet ist.

3. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine [X.] (14, 15) an mindestens einer Fläche des Hohlkörpers (2, 3) außerhalb der Ecke im Bereich einer Wandung des Hohlkörpers (2, 3) angeordnet ist.

4. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass bei der gegenseitigen Verdrehung der beiden Hohlkörper (2, 3) im Übergang von der [X.] in die [X.] (14, 15) ein elastischer Drehwiderstand zu überwinden ist.

5. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass im Übergangsbereich zwischen der [X.] (14, 15) und der [X.] an dem einen Hülsenteil (2, 3) eine radial nach innen vorspringende Verformungskante vorgesehen ist, die beim Einschwenken der am anderen Teil angeordneten [X.] von der Raststellung in die Gleitstellung an dieser Verformungskante vorbei streicht und diese geringfügig verformt.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des [X.] 2012 011 599 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist Inhaberin des Streitpatents mit der Bezeichnung „Polygonartige Schiebeverpackung mit [X.] zum Öffnen und Verschließen“, das am 13. Juni 2012 angemeldet und dessen Erteilung am 26. November 2015 veröffentlicht worden ist.

2

Das Streitpatent, das im Umfang der Ansprüche 1 bis 5 angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 8 Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1 sowie den hierauf rückbezogenen [X.]n 2 bis 8.

3

Die Klägerin macht in der Klageschrift geltend und begründet dies, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht patentfähig, zudem macht sie erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2020 den [X.] der mangelnden Ausführbarkeit des erteilten Anspruchs 5 geltend.

4

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in geänderter Fassung zuletzt nach den [X.] 1, 1A, 1B‘, 1B, 2, 2A, 3, 3A, 4, [X.], 5, 5‘, 5‘‘, 5A, 6, 6A.

5

Der erteilte Anspruch 1 lautet wie folgt:

Abbildung

6

Wegen des Wortlauts der auf Anspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

7

Der jeweilige Patentanspruch 1 der von der [X.] hilfsweise verteidigten Fassungen nach den [X.] 1, 1A und 1B’ lautet:

8

Hilfsantrag 1:

9

1. Polygonartige Schiebeverpackung mit [X.] zum Öffnen und Schließen mit veränderbarer Länge, bestehend aus zwei durch [X.] miteinander verbindbaren [X.] (2; 3), mit einer Rastvorrichtung, die aus mindestens einer am einen Hohlkörper (2; 3) vorgesehenen ersten Zahnreihen (6, 7) mit mindestens einem Rastzahn (5) und mit mindestens einer am anderen Hohlkörper (2; 3) angeordneten, der ersten Zahnreihe (6, 7) zugeordneten zweiten Zahnreihe (9-12) mit mindestens einem Rastzahn (8) besteht, welche beim [X.] der Hohlkörper (2; 3) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastzähne (5, 8) ineinander greifen und miteinander verrasten, wobei zur Trennung der beiden Hohlkörper (2, 3), die kontaktierenden Zahnreihen (6, 7; 9-12) durch Verdrehen der beiden Hohlkörper (2; 3) zueinander um deren Längsachsen außer Eingriff gebracht werden können, wobei an dem einen Hohlkörper (2, 3) in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen Rastbahn (13-2, 13-3) mindestens eine Gleitbahn (14-2, 15-2) angeordnet ist, in welche die mindestens eine Rastbahn oder der mindestens eine Rastzahn des gegenüberliegenden [X.] (3, 2) in Eingriff [X.] ist und dort in [X.] verschiebbar ist, wobei an dem äußeren Hohlkörper (2) mehrere hintereinander liegende Zähne (2), die eine Zahnreihe bilden, vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein für die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlkörpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Außenseite des inneren Hohlkörpers (3) und der Innenseite des äußeren Hohlkörpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse vorhanden ist.

Hilfsantrag 1A:

1. Polygonartige Schiebeverpackung mit [X.] zum Öffnen und Schließen mit veränderbarer Länge, bestehend aus zwei durch [X.] miteinander verbindbaren [X.] (2; 3), mit einer Rastvorrichtung, die aus mindestens einer am einen Hohlkörper (2; 3) vorgesehenen ersten Zahnreihen (6, 7) mit mindestens einem Rastzahn (5) und mit mindestens einer am anderen Hohlkörper (2; 3) angeordneten, der ersten Zahnreihe (6, 7) zugeordneten zweiten Zahnreihe (9-12) mit mindestens einem Rastzahn (8) besteht, welche beim [X.] der Hohlkörper (2; 3) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastzähne (5, 8) ineinander greifen und miteinander verrasten, wobei zur Trennung der beiden Hohlkörper (2, 3), die kontaktierenden Zahnreihen (6, 7; 9-12) durch Verdrehen der beiden Hohlkörper (2; 3) zueinander um deren Längsachsen außer Eingriff gebracht werden können, wobei an dem einen Hohlkörper (2, 3) in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen Rastbahn (13-2, 13-3) mindestens eine Gleitbahn (14-2, 15-2) angeordnet ist, in welche die mindestens eine Rastbahn oder der mindestens eine Rastzahn des gegenüberliegenden [X.] (3, 2) in Eingriff [X.] ist und dort in [X.] verschiebbar ist, wobei an dem äußeren Hohlkörper (2) mehrere hintereinander liegende Zähne (2), die eine Zahnreihe bilden, vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein für die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlkörpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Außenseite des inneren Hohlkörpers (3) und der Innenseite des äußeren Hohlkörpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse vorhanden ist, so dass die beiden Hohlkörper (2, 3) bei deren Verdrehung nicht deformiert werden müssen.

Hilfsantrag 1B‘:

1. Polygonartige Schiebeverpackung mit [X.] zum Öffnen und Schließen mit veränderbarer Länge, bestehend aus zwei durch [X.] miteinander verbindbaren [X.] (2; 3), mit einer Rastvorrichtung, die aus mindestens einer am einen Hohlkörper (2; 3) vorgesehenen ersten Zahnreihen (6, 7) mit mindestens einem Rastzahn (5) und mit mindestens einer am anderen Hohlkörper (2; 3) angeordneten, der ersten Zahnreihe (6, 7) zugeordneten zweiten Zahnreihe (9-12) mit mindestens einem Rastzahn (8) besteht, welche beim [X.] der Hohlkörper (2; 3) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastzähne (5, 8) ineinander greifen und miteinander verrasten, wobei zur Trennung der beiden Hohlkörper (2, 3), die kontaktierenden Zahnreihen (6, 7; 9-12) durch Verdrehen der beiden Hohlkörper (2; 3) zueinander um deren Längsachsen außer Eingriff gebracht werden können, wobei an dem einen Hohlkörper (2, 3) in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen Rastbahn (13-2, 13-3) mindestens eine Gleitbahn (14-2, 15-2) angeordnet ist, in welche die mindestens eine Rastbahn oder der mindestens eine Rastzahn des gegenüberliegenden [X.] (3, 2) in Eingriff [X.] ist und dort in [X.] verschiebbar ist, wobei an dem äußeren Hohlkörper (2) mehrere hintereinander liegende Zähne (2), die eine Zahnreihe bilden, an allen oder einigen Ecken vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein für die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlkörpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Außenseite des inneren Hohlkörpers (3) und der Innenseite des äußeren Hohlkörpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse vorhanden ist.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen [X.] der [X.], 1A und 1B’ und der übrigen [X.]B, 2, 2A, 3, 3A, 4, [X.], 5’, 5’’, 5A, 6, 6A wird auf den Schriftsatz vom 12. August 2020 sowie auf die Anlage 2 des [X.] vom 15. März 2021 verwiesen.

Die Klägerin hält die Erfindung im erteilten Anspruch 5 sowie in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 für nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem sei der Gegenstand des [X.] ursprünglich nicht offenbart und damit unzulässig erweitert. An keiner Stelle der Streitpatentschrift werde im Detail beschrieben, die Rastzähne eckseitig anzubringen. In Abs. [0018] und [0059] würden zwei Alternativen angesprochen, das Vorsehen eines einzigen Rastzahns oder das Vorsehen mehrerer hintereinander liegender Rastzähne. Enthalte die ursprüngliche [X.] mehrere Alternativen, sei es später nicht zulässig, sich auf eine Alternative einzuschränken.

Wegen der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente:

[X.] WO 94/24008 [X.]

[X.]/[X.] 672 271 [X.] mit [X.] Übersetzung

[X.] 5,680,949 A

[X.]a [X.] 44 06 932 C2

sowie auf die mit Schriftsatz vom 5. März 2021 erstmals eingereichten Druckschriften, die zwischen den Parteien unstreitig der [X.] am 8. März 2021 zugegangen sind:

[X.]/[X.]Ü [X.] 11-105899 A mit [X.] Übersetzung

[X.]/[X.]Ü [X.] 2002-96852 A mit [X.] Übersetzung

[X.]/[X.] 2001-163384 A mit [X.] Maschinenübersetzung

und führt aus, der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung sowie in den Fassungen nach den [X.] sei nicht neu gegenüber der [X.] und der [X.] Darüber hinaus macht die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. September 2020 erstmals hilfsweise geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung sowie in den Fassungen nach den [X.] sei nicht erfinderisch gegenüber [X.], [X.] und [X.] Die in [X.] geschützte Verpackung sei als polygonartig anzusehen; selbst wenn dies zu verneinen wäre, sei eine polygonartige Verpackung ausgehend von [X.] sowie in Kombination von [X.], [X.] oder [X.] jedenfalls nahegelegt. Obwohl die [X.] eine Lunchbox zum Gegenstand habe und daher gattungsfremd sei, zeige sie in den Figuren 1 und 3 ein allgemeines Konzept, um zwei Hohlkörper miteinander zu verrasten, das dem des Streitpatents entspreche. Zudem sei der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber [X.]. Die [X.] offenbare nicht nur in den Figuren zwei Rasten, sie beschreibe auch allgemein, dass mehr als zwei Rasten und Rastausnehmungen gegeben seien. Wie die [X.] schließe auch das Streitpatent eine elastische Verformung der Hohlkörper (vgl. Figuren 6 bis 8) durch das [X.] in Raststellung nicht aus. Schließlich könnten die jeweiligen Gegenstände der Hilfsanträge auch keine erfinderische Tätigkeit gegenüber der [X.] begründen.

In der mündlichen Verhandlung am 15. März 2021 hat die Klägerin von einer öffentlich bestellten Übersetzerin beglaubigte Kopien der Übersetzungen der Schriften [X.] und [X.] eingereicht (Anlagen 3 und 4 zum Sitzungsprotokoll vom 15. März 2021).

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 11. März 2020 mit einer Frist zur abschließenden Stellungnahme bis 15. August 2020 und in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2021 weitere rechtliche Hinweise, dabei auch in Bezug auf den von der [X.] in der mündlichen Verhandlung erstmals eingereichten Hilfsantrag 1B’, erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 10 2012 011 599 im Umfang der Ansprüche 1 bis 5 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent hinsichtlich der angegriffenen Ansprüche 1 bis 5 die Fassung eines der [X.], 1A, 1B‘, 1B, 2, 2A, 3, 3A, 4, [X.], 5, 5‘, 5‘‘, 5A, 6, 6A, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. August und in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2021, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent im Umfang der angegriffenen Ansprüche 1 bis 5 in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den [X.].

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der von der Klägerin neu geltend gemachte [X.] der unzureichenden [X.] sowie der [X.] der mangelnden erfinderischen Tätigkeit als verspätet vorgebracht zurückzuweisen seien.

Zudem meint sie, dass die eingereichten Druckschriften [X.], [X.] und [X.] nebst Übersetzungen ebenfalls als verspätet zurückzuweisen seien und damit nicht im vorliegenden [X.] berücksichtigt werden dürften. Sie hält die verspätete Vorlage dieser Druckschriften nicht für entschuldigt, weil die am 12. August 2020 eingereichten Hilfsanträge bereits zu diesem Zeitpunkt Anlass zur Recherche gegeben hätten. Dass die Recherche erst später vorgenommen wurde, habe die Klägerin nicht plausibel erklären, erst recht nicht entschuldigen können. Darüber hinaus rügt die Beklagte, dass ihr eine Prüfung der von der Klägerin eingereichten Übersetzung der [X.], d.h. der [X.]Ü, nicht möglich gewesen sei.

Jedenfalls seien aber die jeweiligen Gegenstände des Anspruchs 5 gemäß Hauptantrag und des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ausführbar offenbart.

Patentanspruch 1 sei dahingehend auszulegen, dass Rundverpackungen von Anspruch 1 nicht umfasst seien. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher neu gegenüber [X.] ebenso wie gegenüber [X.] und [X.]. Die [X.] sei insbesondere nicht neuheitsschädlich, da sie eine veränderbare Länge des Verschlusses nicht enthalte. Die [X.] gehe von einem stets fest aufsitzenden Deckel aus, die Rastungen seien nur für das Einrasten vorgesehen und ließen keinen losen Deckel zu. Zudem sei der Behälter der [X.] nur im Halsbereich polygonal (vgl. Figur 5); es bleibe daher immer beim Hohlraum des runden Behälters.

Darüber hinaus beruhe Anspruch 1 auch auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber [X.] und [X.] sowie gegenüber [X.] in Kombination mit [X.] oder [X.].

Sämtliche Hilfsanträge seien zulässig und deren jeweilige Gegenstände patentfähig, d.h. neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Insbesondere seien die Gegenstände der [X.] und 1A patentfähig gegenüber [X.], da die dortige Verpackung zwangsläufig keinen radialen Freiraum im Sinne des Streitpatents aufweisen könne, der eine „kraftlose“ Verdrehung der Hohlkörper gestatte. Der Hinweis der Klägerin auf eine abweichende Profilform der [X.] verlaufe ins Leere, da lediglich die Profilform des inneren [X.], und zwar gänzlich ohne Bezug zur Profilform des äußeren [X.] beschrieben werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die auf mangelnde Ausführbarkeit (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und mangelnde Patentfähigkeit (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) des Streitpatents gestützte zulässige Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent im Umfang der angegriffenen Ansprüche 1 bis 5 für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der [X.]n beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 1B‘ hinausgeht. Das Streitpatent erweist sich nämlich in der erteilten Fassung sowie in den nach den [X.] 1 und 1A verteidigten Fassungen im angegriffenen Umfang als nicht patentfähig. Dagegen ist das Streitpatent in der verteidigten Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 1B‘ patentfähig, d.h. neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Die Klage ist insoweit unbegründet.

[X.]

Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2020 den [X.] der unzureichenden [X.] (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) geltend macht, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung nach § 99 [X.] in Verbindung mit § 263 ZPO. Sie ist sachdienlich, da hierdurch ein weiterer Prozess vermieden wird. Soweit die [X.] der Geltendmachung des neuen [X.]es widersprochen hat, kommt es darauf wegen der festgestellten Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht an.

Soweit die [X.] der Auffassung ist, die erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2020 erfolgte Geltendmachung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 sei unzulässig, ist dies zu verneinen, da die Klägerin bereits mit Klageerhebung den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit, der neben der mangelnden Neuheit auch die mangelnde erfinderische Tätigkeit umfasst (vgl. §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), geltend gemacht hat. Außerdem stützt sie sich hinsichtlich der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf die bereits ins Verfahren eingeführten Schriften.

Soweit sich die Klägerin zusätzlich auf die mit Schriftsatz vom 5. März 2021 eingereichten Druckschriften [X.], [X.] und [X.] nebst Übersetzungen [X.]Ü, [X.]Ü bzw. [X.]Ü zur Begründung sowohl der Neuheit als auch der fehlenden erfinderischen Tätigkeit stützt, sind diese Schriften nicht als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen. Zwar sind die Schriften von der Klägerin mehr als sieben Monate nach Ablauf der Frist, die der Senat nach § 83 Abs. 2 [X.] im qualifizierten Hinweis gesetzt hatte, dem 15. August 2020, eingereicht worden. Auch stellt die von der Klägerin vorgetragene Begründung für die deutlich zeitverzögerte Einreichung der Schriften, dass eine durchgeführte Recherche erst jetzt die betreffenden Schriften ergeben habe, keine ausreichende Entschuldigung dar, weil bereits die Hilfsanträge Anlass zur Recherche gegeben haben. Es fehlt jedoch an dem [X.] als weitere Voraussetzung des § 83 Abs. 4 [X.]. Die Zeitspanne von einer Woche bzw. fünf Werktagen ab dem Zugang der neu eingereichten Druckschriften, dem 8. März 2021, bis zur mündlichen Verhandlung am 15. März ist als ausreichend für die Einbeziehung der Schriften in die mündliche Verhandlung zu sehen. Auch der Umstand, dass der [X.]n nicht bekannt war, dass eine öffentlich bestellte Übersetzerin die Übersetzungen [X.] und [X.] angefertigt hatte, hat keine andere Betrachtung zur Folge. Denn es ist im [X.] nicht zwingend erforderlich, eine öffentlich beglaubigte Übersetzung der Druckschriften einzureichen. Die Anforderung von öffentlich beglaubigten Übersetzungen steht im Ermessen des Gerichts. Es kann daher auch eine anderweitige, insbesondere privatschriftliche Übersetzung für ausreichend erachten (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 78. Aufl., § 142 Rdn. 20; Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 142 Rdn. 15). Zudem hat sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. März 2021 in großem Umfang auf die [X.]uren der [X.] bezogen, so dass der [X.]n eine Prüfung der [X.] anhand dieser [X.]uren und ein Merkmalsvergleich mit dem Streitpatent ohne weiteres möglich waren. Daher kam es auch nicht maßgeblich darauf an, ob dieser der [X.]n zur Verfügung stehende Zeitraum zwischen dem Zugang der [X.] nebst Übersetzung und der mündlichen Verhandlung zur Prüfung der Übersetzung ausreichend war, was jedoch auch zu bejahen ist. Darüber hinaus ist auch der Zeitraum zwischen dem Zugang der [X.] nebst Übersetzung [X.]Ü und mündlicher Verhandlung nicht nur ausreichend. Schließlich hat sich die [X.] in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2021 zu den neuen Schriften in der Sache eingelassen. Damit konnte das Vorbringen der neuen Schriften ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung miteinbezogen werden und führte nicht zu einem [X.].

I[X.]

1. Gegenstand der Erfindung ist gemäß der als [X.] 2012 011 599 B4 veröffentlichten [X.], Abs. [0001] f., eine polygonartige Schiebeverpackung mit [X.] zum Öffnen und Schließen der beiden einander zugeordneten Hülsen der Verpackung. Die Schiebeverpackung besteht aus zwei an je einer Stirnseite verschlossenen, an der gegenüberliegenden Stirnseite offenen, durch [X.] miteinander verbindbaren Hohlkörpern, mit einer Rastvorrichtung, die aus mindestens einer am einen Hohlkörper vorgesehenen ersten Zahnreihe mit mindestens einem [X.] und mit mindestens einer am anderen Hohlkörper angeordneten, der ersten Zahnreihe zugeordneten zweiten Zahnreihe mit mindestens einem [X.] besteht, welche beim [X.] der Hohlkörper mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastzähne ineinander greifen und miteinander verrasten, wobei zur Trennung der beiden Hohlkörper die kontaktierenden Zahnreihen durch Verdrehen der beiden Hohlkörper zueinander um deren Längsachsen außer Eingriff gebracht werden können:

Abbildung

Abbildung

Die Erfindung geht dabei von einem Verpackungsbehälter wie nach [X.] 44 06 932 C2 ([X.]a) als Stand der Technik aus:

Abbildung

[X.]a, [X.]. 1

Bei diesem Verpackungsbehälter aus [X.] 44 06 932 C2 ([X.]a) wird ausweislich der [X.] eine veränderbare Länge dadurch erzielt, dass an den Ecken der [X.] angeordnet sind, die mit einer Reihe von [X.] besetzt sind. Ferner sind an der gegenüberliegenden [X.] ebenfalls eckenseitige, in Schieberichtung [X.] Rastzähne vorgesehen, welche eine [X.] ausbilden (Abs. [0003] [X.]).

Die eckenseitige [X.] der [X.] ist der eckenseitigen [X.] der [X.] zugeordnet. Beide Teile sind durch einfaches [X.] miteinander verrastbar. Zum Verrasten ist vorgesehen, dass die [X.] der [X.] auf die [X.] der [X.] aufgeschoben wird (Abs. [0004] [X.]). Nachdem die beiden [X.]en durch direktes Eingreifen miteinander verrastet werden, ist die durch Schub oder Zug bewirkte Verrastungsbewegung relativ schwierig und nur mit hoher Schubkraft oder entgegengesetzt gerichteter Lösekraft zu bewerkstelligen. Aus diesem Grund schlägt die in der [X.] genannte [X.] 44 06 932 C2 ([X.]a) vor, dass die Außen- und die [X.] relativ zueinander verdrehbar sind, um die [X.] zu erreichen (Abs. [0005] [X.]). In der [X.] ist vorgesehen, dass die [X.], z. B. der [X.], außer Eingriff mit der eckenseitig angeordneten [X.] der [X.] gelangt. In dieser [X.] sind die beiden Teile leicht gegeneinander verschiebbar und können auf jede beliebige Länge zueinander eingestellt werden und durch erneute gegenseitige Verdrehung der [X.]rper deren [X.]en wieder in Eingriff gebracht werden (Abs. [0006] [X.]). Ein solcher Verpackungsbehälter hat sich laut Beschreibung der [X.] im großen Umfang bewährt. Als Nachteil der bekannten Verpackungsbehälter gibt sie aber an, dass der Übergang von der Raststellung in die [X.] nur durch Verformung der Wandung der [X.] erfolgen kann, die sich mit ihren Wandungen elastisch radial nach außen gerichtet verformen muss, um einen Freiraum für die an der Innenseite der [X.] entlang verschobene [X.] der [X.] zu ermöglichen. Es bedarf daher einer hohen Drehkraft, um die beiden Teile gegeneinander zu verdrehen, wobei die Behälterwandungen der [X.] elastisch nach außen ausweichen müssen. Eine solche erhöhte Drehkraft ist laut [X.] nicht erwünscht (Abs. [0007] [X.]). Ferner besteht der weitere Nachteil der bekannten [X.] darin, dass die gesamte Rastung auch nur dann funktioniert, wenn mindestens das Material der [X.] elastisch nachgiebig ausgebildet ist. Bei einem relativ starren Kunststoffmaterial oder auch andere Materialien, wie z.B. Holz, Pappe, Papier, Metall und dergleichen Materialien, die keine hohe Verformungsfähigkeit besitzen, funktioniert die bekannte Rastung nach der [X.] 44 06 932 C2 ([X.]a) nicht, weil die Elastizität der [X.] nicht im geforderten Maß vorhanden ist (Absatz [0008] [X.]).

2. Der Erfindung liegt ausweislich der [X.], Abs. [0010], die Aufgabe zugrunde, eine polygonartige Schiebeverpackung der genannten Art so auszugestalten, dass

- eine sichere Arretierung von Außen- und [X.] erreicht wird und zudem

- eine möglichst geringe Verschiebekraft zwischen Raststellung und [X.] auch bei weniger elastischem Material der [X.] aufgewendet werden muss.

Diese Aufgabe soll durch die Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gelöst werden.

3. Als für den erfindungsgemäßen Gegenstand zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Kunststofftechnik mit Fachhochschulstudium (Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) oder Master) und mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Kunststoffverpackungen anzusehen.

4. Der erteilte Anspruch 1 lautet nach Merkmalen gegliedert:

[X.] Polygonartige Schiebeverpackung mit [X.] zum Öffnen und Schließen mit veränderbarer Länge, bestehend aus

M1 zwei durch [X.] miteinander verbindbaren [X.]rpern (2; 3), mit einer Rastvorrichtung, die

 [X.] [Rastvorrichtung] aus mindestens einer am einen [X.]rper (2; 3) vorgesehenen ersten Zahnreihe[n] (6, 7) mit mindestens einem [X.] (5) und

 [X.] [Rastvorrichtung!] mit mindestens einer am anderen [X.]rper (2; 3) angeordneten, der ersten Zahnreihe (6, 7) zugeordneten zweiten Zahnreihe (9-12) mit mindestens einem [X.] (8) besteht,

 M1.3 welche [Zahnreihen] beim [X.] der [X.]rper (2; 3) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastzähne (5, 8) ineinander greifen und miteinander verrasten,

M2 wobei zur Trennung der beiden [X.]rper (2, 3),[sic!] die kontaktierenden Zahnreihen (6, 7; 9-12) durch Verdrehen der beiden [X.]rper (2; 3) zueinander um deren Längsachsen außer Eingriff gebracht werden können,

[X.] wobei an dem einen [X.]rper (2, 3) in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen [X.] (13-2, 13-3) mindestens eine [X.] (14-2, 15-2) angeordnet ist, in welche die mindestens eine [X.] oder der mindestens eine [X.] des gegenüberliegenden [X.][r]pers (3, 2) in Eingriff [X.] ist und dort in [X.] verschiebbar ist,

[X.] wobei an dem äußeren [X.]rper (2) mehrere hintereinander liegende Zähne (2)[sic!; richtig: (8)], die eine Zahnreihe bilden, vorhanden sind.

 dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass ein radialer Freiraum (23) zwischen der Außenseite des inneren [X.]rpers (3) und der Innenseite des äußeren [X.]rpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und [X.] vorhanden ist.

Beim Hilfsantrag 1 lautet das Merkmal [X.] (Änderung gegenüber der erteilten Fassung und wie entsprechend dem Hauptantrag, dortiges Merkmal [X.], unterstrichen):

[X.]

dass ein für die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden [X.]rpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Außenseite des inneren [X.]rpers (3) und der Innenseite des äußeren [X.]rpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und [X.] vorhanden ist.

Beim Hilfsantrag 1A kommt gegenüber der erteilten Fassung neben dem Merkmal [X.] (s.o.) noch das Merkmal M6[X.] hinzu. Entsprechend sind folgende Merkmale gegenüber der erteilten Fassung (Hauptantrag) abgeändert:

[X.] dass ein für die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden [X.]rpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Außenseite des inneren [X.]rpers (3) und der Innenseite des äußeren [X.]rpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und [X.] vorhanden ist,

M6[X.] so dass die beiden [X.]rper (2, 3) bei deren Verdrehung nicht deformiert werden müssen.

Beim Hilfsantrag 1B‘ ([X.]‘) ist im Anspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung (Hauptantrag) neben dem Merkmal [X.] (s.o.) zusätzlich auch das Merkmal [X.][X.]‘ wie folgt ergänzt (siehe Unterstreichung):

[X.][X.]‘ wobei an dem äußeren Hohlkörper (2) mehrere hintereinander liegende Zähne (2)[sic!; richtig: (8)], die eine Zahnreihe bilden, an allen oder einigen Ecken vorhanden sind,
[X.] dass ein für die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlkörpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Außenseite des inneren Hohlkörpers (3) und der Innenseite des äußeren Hohlkörpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse vorhanden ist.

Merkmal M6[X.], s.o., ist in diesem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]‘ nicht enthalten.

5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

Beim Merkmal [X.] („Polygonartige Schiebeverpackung mit [X.] zum Öffnen und Schließen mit veränderbarer Länge“) muss eine anspruchsgemäße Schiebeverpackung zum Öffnen und Schließen mit veränderbarer Länge“ zwingend an zumindest zwei unterschiedlichen Längspositionen der Schiebeverpackung per [X.] geöffnet und verschlossen werden können. Dies ergibt sich aus der [X.], Abs. [0023], demzufolge die beiden Hohlkörper leicht zu einer bezüglich der Verpackungsstellung beliebigen Raststellung vereinigt werden können, indem der eine Hohlkörper relativ zum anderen Hohlkörper verdreht und dann verrastet werden kann.

Zwar fordern auch die Merkmale [X.] und [X.] sowie Abs. [0002] der [X.] für die „Zahnreihen“ beider [X.]rper der Erfindung jeweils erst einmal nur mindestens einen einzigen [X.]. Daraus könnte sich ergeben, dass eine einzige Verrastposition zur Erfüllung des Anspruchs genügen könnte.

Merkmal [X.] gibt dann aber ausdrücklich an, dass an dem äußeren [X.]rper mehrere [X.] Zähne vorhanden sein müssen. Der unvoreingenommene Fachmann wird daher den Anspruch so lesen, dass eine Verrastung (und damit auch Öffnung) der [X.] an zumindest zwei unterschiedlichen Stellen ihrer eingestellten Verpackungslänge möglich sein muss. Vom Anspruch nicht umfasst ist somit eine Schiebeverpackung mit bei ineinander geschobenen [X.]rpern nur an einer einzigen Stelle ihrer Länge möglicher Öffnungs-/Verschlussmöglichkeit.

Obwohl rein geometrisch betrachtet, „polygonartig“ im üblichen Sprachverständnis „nach Art eines Vielecks“ bedeutet und runde und kreisrunde Flächen gerade nicht darunter fallen, muss der Fachmann für das vorliegende Patent unter „polygonartigen“ Schiebeverpackungen auch solche mit kreisrundem Querschnitt im hier maßgeblichen Verschiebebereich als mitumfasst ansehen.

Denn Abs. [0009] [X.] gibt ausdrücklich an (Unterstreichung diesseits):

„Die [X.] 94/24 008 [X.] [[X.]] wird als nächstliegender Stand der Technik angesehen und offenbart eine hülsenförmige Schiebeverpackung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1.“

Der Fachmann muss folglich davon ausgehen, dass die in [X.] aufgezeigte, ausschließlich kreisrunde Schiebeverpackung einer anspruchsgemäßen „polygonartigen Schiebeverpackung“, wie sie im Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 aufgeführt ist, entspricht. Dagegen gibt der kennzeichnende Teil diejenigen Merkmale an, die dem Stand der Technik, hier entsprechend der [X.], durch die Erfindung hinzugefügt werden.

So ist bei der Auslegung eines Patentanspruchs zu berücksichtigen, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht. Wird, wie vorliegend, in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik ([X.]) mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (vgl. [X.], [X.], 491 – Scheinwerferbelüftungssystem).

So zeigt die [X.], wie schon oben angegeben, in ihrer einzigen [X.]ur ausschließlich eine runde [X.] und führt hierzu auf [X.] 6-11, insb. [X.] 9 f., ausdrücklich auf, dass sich die dortige Erfindung allgemein auf Hülsen mit rundem Querschnitt bezieht.

Abbildung

[X.]. der [X.]

Der Unterschied der Erfindung zur [X.] liegt folglich entsprechend dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs darin, dass die Erfindung – entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal [X.] – einen radialen Freiraum zwischen der Außenseite des inneren [X.]rpers und der Innenseite des äußeren [X.]rpers aufweist, der durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse bedingt ist. Hinsichtlich der hier angegebenen Profilformen beider Hülsen kommt es ersichtlich ausschließlich auf deren geometrische Grundformen an. Nicht zu berücksichtigen sind dabei funktionelle Besonderheiten wie etwa ein „channel 9“ bei der [X.]. Denn ansonsten würden auch [X.]) und Außenhülse (1) der [X.] aufgrund des Kanals (channel) 9 einen damit – dem Merkmal [X.] entsprechenden – gegenüber der Außenhülse 1 aufgrund abweichender Profilform bedingten radialen Freiraum aufweisen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Streitpatent, Abs. [0021], eigentlich zwischen polygonartigen Körpern und Rundkörpern unterscheidet. So ist ausdrücklich angegeben, dass die Erfindung nicht auf viereckige Körper beschränkt ist, sondern jegliche polygonartige Körper und auch Rundkörper verwendet werden könnten, wenn diese die dort zuvor beschriebenen Eigenschaften aufweisen würden. Der Fachmann muss dies so auffassen, dass es nicht auf die überwiegende Form der Hülsen ankommt, sondern auf die zur Lösung der Aufgaben maßgeblichen (sich überdeckenden) Schiebereiche, die die vorrichtungstechnischen und funktionellen Merkmale aufweisen müssen.

Das Merkmal M1.3 („welche [Zahnreihen] beim [X.] der Hohlkörper (2; 3) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastzähne (5, 8) ineinander greifen und miteinander verrasten“) fordert ausdrücklich, dass es bei einer anspruchsgemäßen Verpackung möglich sein muss, dass bereits beim [X.] der Hohlkörper die jeweiligen Zähne ineinandergreifen und miteinander verrasten können müssen. Dies muss auch ohne gegenseitige Verdrehung möglich sein. Die Körper müssen also in der Raststellung ineinanderschiebbar sein. Folglich muss die Verpackungslänge in eingestellter Raststellung veränderbar sein („welche [Zahnreihen] beim [X.] […] verrasten“).

Dass dieses [X.] in der Raststellung der beiden Hülsen zueinander, obwohl mit mehr Kraftaufwand („unter Überwindung eines höheren Verschiebungsdruckes“) verbunden und trotz vorhandener [X.], auch „ohne gegenseitige Verdrehung“ möglich sein muss, ist auch in der [X.], Abs. [0072], angegeben.

Das Merkmal [X.] („wobei an dem einen Hohlkörper (2, 3) in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen [X.] (13-2, 13-3) mindestens eine [X.] (14-2, 15-2) angeordnet ist, in welche die mindestens eine [X.] oder der mindestens eine [X.] des gegenüberliegenden Hohlkö[r]pers (3, 2) in Eingriff [X.] ist und dort in [X.] verschiebbar ist“) schließt mit der Formulierung „an dem einen Hohlkörper [ist] mindestens eine [X.] angeordnet“ aus, dass eine sich rein durch Verformung ergebende Bahn (zum Herausgleiten der Zähne des anderen Hohlkörpers) als anspruchsgemäße [X.] anzusehen sein könnte. Stattdessen muss eine merkmalsgemäße [X.] so angeordnet und damit bereits vorhanden sein, dass darin mindestens eine [X.] oder der mindestens eine [X.] des gegenüberliegenden Hohlkörpers „in Eingriff [X.]“ ist. Dies liest der unvoreingenommene Fachmann so, dass hierfür der [X.]/die Rastzähne in die [X.] eingreifen können muss. „Eingreifen“ wiederum bedeutet, dass hierfür eine Überdeckung der Querschnitte des [X.]s und der von der [X.] aufgespannten Fläche (z. B. Bogenabschnitt) erforderlich ist.

Nach Merkmal [X.] („dass ein für die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlkörpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Außenseite des inneren Hohlkörpers (3) und der Innenseite des äußeren Hohlkörpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse vorhanden ist.“) ist die „polygonartige“ Schiebeverpackung dadurch gekennzeichnet, dass ein radialer Freiraum zwischen der Außenseite des inneren Hohlkörpers und - der Innenseite des äußeren Hohlkörpers vorhanden ist. Der Freiraum ist bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse und dient zur kraftfreien Verdrehung zwischen den beiden Hohlkörpern (2, 3).

Dies bedeutet aber nicht, dass die beiden [X.]rper kraftfrei (über ihren ganzen Umfang) verdrehbar sein müssten. Denn auch bei den Ausführungsbeispielen lassen sich die beiden [X.]rper nur (um wenige Winkelgrade zueinander) verschwenken. Die damit – im Unterschied zur im Anspruch gewählten Wortwahl – lediglich geforderte kraftfrei ausführbare Verschwenkbarkeit ist in den Ausführungsbeispielen beschränkt durch [X.] und [X.] sowie durch die jeweiligen Geometrien der beiden Hohlkörper zueinander. Ersichtlich bedeutet kraftfreie Verschwenkbarkeit auch, dass – wegen der geforderten Kraftfreiheit – dabei keine Verformungen der Hülsen stattfinden.

Einer kraftfreien Verschwenkbarkeit steht auch nicht entgegen, dass, wie in der Beschreibung angegeben, im Übergang von der [X.] in die [X.] ein bestimmter elastischer Widerstand überwunden werden müsse, der vorteilhaft bei der Verdrehung der beiden Teile spürbar sei. Hierfür ist nämlich extra eine Verformungskante vorgesehen. Es können aber auch angespritzte Lippen, [X.] oder ähnlich verformbare elastomere Körper vorgesehen werden (vgl. [X.], Abs. [0026] bis [0028]).

Daraus ergibt sich, dass für den anspruchsgemäß geforderten, sich zwischen [X.] und [X.] befindlichen Freiraum zur „kraftfreien“ Verdrehung der beiden Körper nur die beiden (Grund-)Profilformen von Innen- und Außenhülse zu betrachten sind, nicht aber etwa an den beiden Grundprofilen vorgesehene zusätzliche konstruktive Maßnahmen wie Rastzähne, [X.] und [X.].

„Kraftfrei“ ist dabei im Übrigen auch nicht im mathematisch-physikalischen Sinne von F=0 N zu verstehen. Stattdessen darf für eine kraftfreie Verdrehung zumindest keine elastische Verformung von [X.] stattfinden. Stets vorhandene und damit für eine Verdrehung zu überwindende Haft- oder [X.] spielen für die Betrachtung grundsätzlich keine Rolle. Vergleiche hierzu den im Streitpatent, Abs. [0005], angegebenen Stand der Technik nach [X.] 44 06 932 C2 ([X.]a), bei dem sich – beim Übergang von der Rast- in die [X.] – Wandungen elastisch verformen müssen (Abs. [0007] bis [0009] [X.]), wohingegen bei der Erfindung keine Deformation erforderlich ist. Vergleiche hierzu Abs. [0022] letzter Satz [X.] („ohne dass die beiden [X.]rper bei deren Verdrehung deformiert werden müssen“).

II[X.]

Die Gegenstände in der erteilten Fassung des Streitpatents sowie in den Fassungen nach den [X.] 1 und 1A sind durch die [X.]-105899 A ([X.]) neuheitsschädlich vorweggenommen.

Die [X.] zeigt einen Behälter mit einem [X.] 2 mit einer [X.] 3 und einem Deckelkörper, wobei [X.] 3 und [X.] über unterschiedliche Formen verfügen können, wie aus den [X.]uren 1 bis 4 einerseits und 5a bzw. 5b andererseits hervorgeht. Die Wirkweise ist jeweils analog.

Abbildung

[X.], [X.]. 1

Unabhängig davon, dass der Fachmann die [X.] so auslegen muss (s.o.), dass eine anspruchsgemäß „polygonartige“ Schiebeverpackung auch runde Schiebeverpackungen umfasst, zeigt die [X.] mit der Ausführungsform nach [X.]. 5b eine auch im engeren, d.h. streng geometrischen Sinne polygonartige Schiebeverpackung, die aus einem rechteckigem [X.] und der achteckigen [X.] 3 besteht.

Abbildung

[X.], [X.]. 5b

Da der Behälter nach [X.] z.B. auch Tabletten aufnehmen können soll (Abs. [0011] [X.]), dient er als Verpackung und ist auch konstruktiv geeignet, mittels [X.] mit veränderbarer Länge geöffnet und verschlossen zu werden. Dies ergibt sich aus den [X.]uren 1 (s.o.) bzw. 2 (s.u.), welche den Körper in einem geöffnetem und einem verschlossenen Zustand zeigen:

Abbildung

[X.], [X.]. 2

Die dazu geforderte [X.] ergibt sich aus [X.], Absatz [0018] in Verbindung mit [X.]. [X.]):

Abbildung

Dazu wird „die Position der jeweiligen [X.]n 5 des Deckelkörpers 4 an die Position der jeweiligen [X.]n 70 der [X.] 3 angepasst, so dass der [X.] die [X.] 3 bedeckt. Als nächstes wird der [X.] von oben gedrückt und gleichzeitig gedreht. […] Dadurch, dass die [X.]n 5 derart in die konkaven [X.] 6 eingepasst werden, wird der [X.] einfach und sicher an einer angemessenen Position angebracht […]“ (Abs. [0018], S. 7 [X.] 17-21, 25-27 [X.]Ü).

Die anspruchsgemäß geforderte Eignung für eine veränderbare Länge ist in der [X.] zwar nicht ausdrücklich angegeben, ergibt sich aber aus dortiger [X.]. 2 dadurch, dass der [X.] mit seinen horizontalen [X.]n 5 ganz offensichtlich in zwei axial unterschiedlichen Raststellungen in der [X.] 3 und dortigen konkaven [X.] 6 einrasten kann. Das heißt, die zur [X.] 42 näheren unteren [X.]n 5b des Deckelkörpers 4 können ersichtlich mit den der Ausgusssektion 1 näheren [X.] 6a des [X.] in einer oberen Stellung (einstufig) genauso verrasten, wie eine in [X.]. 2 gezeigte zweistufige Verrastung in der unteren Stellung des Deckelkörpers möglich ist. Dass dies bei der Ausführungsform nicht möglich sein soll, ergibt sich aus der [X.] nicht.

Abbildung

Senatsseitige Darstellung des Deckelkörpers in der ersten Raststellung (s. linke Hälfte; [X.] zur besseren Sichtbarkeit zeichnerisch leicht nach links verrückt) und in der endgültigen (zweiten) Raststellung (rechte Hälfte) (vgl. [X.]. 2 [X.])

Darauf, dass der Behälter der [X.] in der ersten Raststellung noch nicht dicht ist, kommt es nicht an. Denn bei der Zweckangabe des Merkmals [X.] handelt es sich lediglich um eine geforderte Eignung des beanspruchten Behälters, der damit auch nur diesbezüglich beschränkt ist, dass er die betreffende Funktion, hier die einer Verpackung mit [X.] zum Öffnen und Schließen mit veränderbarer Länge, erfüllen kann ([X.], [X.], 923 – [X.] für Milchsammelanlage).

Deshalb zeigt die [X.] das Merkmal [X.] („Polygonartige Schiebeverpackung mit [X.] zum Öffnen und Schließen mit veränderbarer Länge“).

Auch Merkmal M1 ist durch die Vorrichtung nach [X.] vorweggenommen. Denn dortige Schiebeverpackung ([X.]: Behälter-Hauptkörper 2 mit Deckelkörper 4) besteht – in sämtlichen Ausführungsformen – ebenfalls aus zwei durch [X.] (Abs. [0018] f. [X.]: „Drücken“) miteinander verbindbaren Hohlkörpern (2; 3)([X.]: Deckelkörper 4, Behälter-Hauptkörper 2), mit einer Rastvorrichtung ([X.]: [X.]n 5; [X.] 6).

Wie beansprucht besteht auch die [X.]-Rastvorrichtung aus mindestens einer am einen [X.]rper ([X.]: [X.]; [X.] 2) vorgesehenen ersten Zahnreihe ([X.]: [X.]n 5; [X.] 6) mit mindestens einem [X.] ([X.]: [X.] 5a,b; [X.] 6a,b) (Merkmal [X.]) und aus mit mindestens einer am anderen Hohlkörper ([X.]: Behälter-Hauptkörper 2; Deckelkörper 4) angeordneten, der ersten Zahnreihe ([X.]: [X.]n 5; [X.] 6) zugeordneten zweiten Zahnreihe ([X.]: [X.] 6; [X.]n 5) mit mindestens einem [X.] (8) ([X.]: [X.] 6a,b; [X.] 5a,b) (Merkmal [X.]).

Dabei greifen die Zahnreihen beim [X.] der [X.]rper ([X.]: [X.], [X.] 2) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastzähne ([X.]: [X.]n 5a,b, [X.] 6a,b) ineinander und verrasten miteinander (Merkmal M1.3).

Auch können zur Trennung der beiden [X.]rper ([X.]: [X.], [X.] kontaktierenden Zahnreihen ([X.]: [X.]n 5a,b; [X.] 6a,b) durch Verdrehen der beiden [X.]rper ([X.]: [X.], [X.] 2) zueinander um deren Längsachsen außer Eingriff gebracht werden (Abs. [0020] in Verbindung mit [X.]. 4b [X.]) (Merkmal M2).

An dem einen [X.]rper ([X.]: [X.]) ist in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen [X.] ([X.]: [X.]n 5a,b) mindestens eine [X.] (s. [X.]. 4 [X.]: Kreisbogen-/Zylindermantelabschnitt zwischen den jeweiligen [X.]n 5) angeordnet, in welche die mindestens eine [X.] ([X.]: [X.] 6) oder der mindestens eine [X.] des gegenüberliegenden [X.]rpers (3, 2) ([X.]: [X.] 3 des [X.]) in Eingriff [X.] und dort in [X.] verschiebbar ist (Abs. [0018], [0020] in Verbindung mit [X.]. 1, 4 [X.]) (Merkmal [X.]).

Dabei sind an dem äußeren [X.]rper ([X.]: [X.]) mehrere hintereinander liegende Zähne ([X.]: [X.]n 5a, b), die eine Zahnreihe bilden, vorhanden (Merkmal [X.]).

Dass entsprechend Merkmal [X.] auch bei dem Gegenstand nach [X.] ein radialer Freiraum zwischen der Außenseite ([X.]: Eckenfläche 70) des inneren Hohlkörpers ([X.]: [X.] 3 des Behälter-Hauptkörpers 2) und der Innenseite des äußeren Hohlkörpers (2) ([X.]: ([X.]: Innenmantelfläche des Deckelkörpers 4) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- ([X.]: [X.] 3 des Behälter-Hauptkörpers 2) und Außenhülse ([X.]: Deckelkörper 4) vorhanden ist, ist in den senatsseitig eingefärbten [X.]uren [X.]) und 5(b) an dortigen gelben Flächen zu erkennen, die die entsprechenden Freiräume bei beiden Ausführungsformen entsprechend [X.]. 1 bis 4 einerseits und 5(b) andererseits darstellen.

Abbildung

Damit nimmt die [X.] sowohl in der Ausführungsform nach [X.]. 1 bis 4 – bei Auslegung des Begriffs „polygonförmig“ im Sinne von „kreisrund“ wie entsprechend [X.] geboten – wie auch – bei Auslegung im eigentlichen Wortsinne – entsprechend der Ausführungsform [X.]. 5(b) den Gegenstand nach geltendem Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) vorweg.

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wird durch den Stand der Technik entsprechend der [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen. So zeigt diese ebenfalls die gegenüber der erteilten Fassung (Hauptantrag) hinzugenommene Beschränkung (siehe nachfolgende Unterstreichung) im Merkmal [X.], demnach bei dem so geltend gemachten Gegenstand nun ein für die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlkörpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum ([X.]. 4a [X.]: siehe gelber Bereich) zwischen der Außenseite ([X.]: Eckenfläche 70) des inneren Hohlkörpers ([X.]: [X.] 3 des Behälter-Hauptkörpers 2) und der Innenseite ([X.]: Innenmantelfläche) des äußeren Hohlkörpers ([X.]: Deckelkörper 4) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innenhülse ([X.]: [X.] 3 des Behälter-Hauptkörpers 2) und Außenhülse ([X.]: Deckelkörper 4) vorhanden sein muss.

Der bereits oben zum Merkmal [X.] in den [X.]. 4 und 5(b) der [X.] zur Veranschaulichung senatsseitig gelb markierte Freiraum erfüllt ersichtlich auch die für den radialen Freiraum geforderte Zweckangabe, dass durch diesen Freiraum beide [X.]rper kraftfrei zueinander verdreht werden können.

Dabei spielt es keine Rolle, dass bei den beiden [X.]rpern nach [X.] vor der Verdrehung aus der Verriegelungsstellung zuerst die Widerstände durch die Rastzähne/[X.]en der beiden Körper überwunden werden müssen, da dies auch bei der Ausführungsform des Streitpatents der Fall ist (vgl. Ansprüche 4 und 5) und folglich bei dem Merkmal lediglich die geometrischen Grundformen der beiden Körper betrachtet werden müssen, nicht jedoch zusätzliche weitere funktionelle Ausbildungen (siehe Merkmalsauslegung).

Darüber hinaus wird auch der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A durch den Stand der Technik wie nach der [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen.

Neben dem bereits oben erörterten Merkmal [X.] ist der entsprechende Gegenstand nach Hilfsantrag [X.] noch dadurch konkretisiert, dass der dort für die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden [X.]rpern vorhandene Freiraum bewirkt, dass gemäß Merkmal M6[X.] die beiden [X.]rper bei deren Verdrehung nicht deformiert werden müssen. Gleiches, und damit diesem Merkmal M6[X.] entsprechend, bewirkt aber schon der im Stand der Technik nach [X.] zwischen den dortigen beiden Hohlkörpern vorhandene Freiraum. Vergleiche hierzu ebenfalls die in den obigen [X.]uren 4 und 5(b) gelb gekennzeichneten Freiräume.

Wie bereits oben zum Merkmal [X.] ausgeführt, spielt es dabei keine Rolle, dass bei den beiden [X.]rpern nach [X.] vor der Verdrehung aus der Verriegelungsstellung zuerst die Widerstände durch die Rastzähne/[X.]en der beiden Körper überwunden werden müssen. Denn ein solches anfänglich erforderliches Überwinden eines Widerstandes mit dabei einhergehender Verformung der miteinander verriegelten [X.]rper ist auch bei den Ausführungsformen des Streitpatents der Fall. Abs. [0075] f. in Verbindung mit [X.]. 6 Streitpatent zeigt eine anfänglich durch die Rastzähne der [X.] elastische Verformung an der [X.] auf. Siehe hierzu die Verformungskante 29 mit Stellung 29‘. Eine geringe Verformung der [X.] zu Beginn der Verdrehung ist also von dem Merkmal mitumfasst (vgl. Ansprüche 4 und 5).

IV.

Der mit dem Hilfsantrag 1B‘ verteidigte Gegenstand gemäß Anspruch 1 (1[X.]‘), der gegenüber der erteilten Fassung die Merkmale [X.][X.]‘ und [X.] enthält, ist zulässig und patentfähig. Darüber hinaus ist die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1B‘ ist zulässig.

Die Merkmale [X.] bis [X.] sind inhaltsgleich zum Anspruch 1 vom Anmeldetag (vgl. Offenlegungsschrift [X.] 2012 011 599 [X.], nachfolgend [X.]).

Merkmal [X.][X.]‘ ergibt sich aus der zweiten im ursprünglichen Anspruch 2 angegebenen Alternative in Verbindung mit Absatz [0018] [X.] 1-3 [X.].

Merkmal [X.] ist ursprünglich offenbart in Absatz [0078](„Freiraum“) in Verbindung mit Absatz [0081] ff., insb. Absatz [0083] [X.] („abweichende Profilform“). Dass es sich dabei um einen radialen Freiraum handelt, ergibt sich aus den [X.]uren 9 bis 16, wobei in den [X.]uren offensichtlich ist, dass – wie merkmalsgemäß – dortiger Freiraum 23 durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse „vorhanden ist“ (im Sinne von: sich durch deren abweichende Profilform ergibt).

Diese gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommenen Merkmale [X.][X.]‘ und [X.] beschränken den nach Anspruch 1 erteilten Gegenstand und führen demgegenüber auch nicht zu einer Schutzbereichserweiterung.

Die entsprechend Hilfsantrag 1B‘ geltend gemachten Weiterbildungen gemäß den unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 5 sind so bereits in den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 6 angegeben.

Soweit die [X.] an den – nicht angegriffenen – Unteransprüchen 6 bis 8 festhält, ist dies zulässig. Denn das Patent wird mit dem Gegenstand des beschränkten unabhängigen Anspruchs 1 verteidigt, der gegenüber der erteilten Fassung neben den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 zusätzlich die Merkmale aus dem ebenfalls angegriffenen [X.] sowie weitere Merkmale aus der Beschreibung enthält (s.o.). Eine Unzulässigkeit (vgl. [X.], [X.], 604 – Ankupplungssystem) des Antrags etwa dadurch, dass das Streitpatent (d. h. im Rahmen unabhängiger Ansprüche) durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch verteidigt würde, ergibt sich somit für den hier einzigen unabhängigen Anspruch 1 nicht.


Die Gegenstände der auf den beschränkten Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 6 und 7 gehen hervor aus Absatz [0082] [X.] in Verbindung mit [X.]. 9 und 10 bzw. Absatz [0084] [X.] in Verbindung mit [X.]. 11 und 12. Die Weiterbildung nach Anspruch 8 ist so bereits im ursprünglichen Anspruch 10 angegeben, s. a. Abs. [0090] bis [0094] [X.].

2. [X.] als von der Klägerin angeführt, ist sowohl der Gegenstand nach Anspruch 1 wie auch der nach Anspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1B‘ so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Soweit die Klägerin zum Anspruch 1 anführt, dass das Merkmal [X.] mit der dortigen adverbialen Bestimmung, die Verdrehung der beiden [X.]rper müsse kraftfrei erfolgen können, nicht realisierbar sei, da bei einer Verdrehung immer [X.] aufgebracht werden muss, ist dies nicht begründet.

Wie oben zur Auslegung des Merkmals angegeben, versteht der Fachmann das Merkmal so, dass der anspruchsgemäß geforderte, sich zwischen [X.] und [X.] befindliche Freiraum zur „kraftfreien“ Verdrehung der beiden Körper so gestaltet sein muss, dass – unter ausschließlicher Betrachtung der beiden (Grund-)Profilformen (von Innen- und Außenhülse) – die beiden Körper (also ohne evtl. zusätzliche konstruktive Funktionalitäten wie Rastzähne und [X.]) kraftfrei verdreht werden können müssen.

„Kraftfrei“ ist dabei nicht im mathematisch-physikalischen Sinne mit einem Drehmoment M=0 Nm oder einer Kraft F=0 N zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass hierzu im Vergleich zum in Absatz [0014] der [X.] angegebenen Stand der Technik nach [X.] 44 06 932 C2 ([X.]a), bei dem beim Übergang von Rast- in [X.] Wandungen elastisch verformt werden müssen (Abs. [0007] f. [X.]), [X.] zur Überwindung von unvermeidlicher Reibung) erforderlich ist (Abs. [0009] [X.]), weil gerade keine Deformation erforderlich ist (vgl. Absatz [0021] [X.] 10 f. [X.]; „ohne dass die beiden [X.]rper bei deren Verdrehung deformiert werden müssen“).

Dem steht auch nicht entgegen, dass in Anspruch 4 des [X.] bei der gegenseitigen Verdrehung der beiden [X.]rper im Übergang von der [X.] in die [X.] ein elastischer Drehwiderstand zu überwinden ist. Denn der Anspruch umfasst nicht nur polygonartige Schiebeverpackungen, sondern auch runde. Von daher kommt es beim Merkmal [X.]B‘ (des Anspruchs 1[X.]) bei der unterschiedlichen Form der beiden Hülsen nur auf die Grundformen der Hülsen an (eine darf z.B. rund sein, die andere muss dann von dieser Form abweichen), nicht aber auf evtl. dort angeformte [X.]en und [X.]en und damit auch nicht auf z.B. zwischen Gleit- und [X.] liegende [X.], auf die dann Anspruch 4 (implizit) abstellt.

Auch soweit die Klägerin auf eine mangelnde Ausführbarkeit des Anspruchs 5 abstellt, weil ja für den Fachmann nicht ersichtlich sei, wie eine Verformungskante ausgestaltet sein müsse, „die beim Einschwenken der am anderen Teil angeordneten [X.] von der Raststellung in die Gleitstellung an dieser Verformungskante vorbei streicht und diese geringfügig verformt“, greift dieser [X.] nicht.

Denn für den Fachmann ist offensichtlich, dass dieser Unteranspruch falsch formuliert ist, denn demnach würde die Verformungskante am sich selbst vorbeistreichen. Ganz klar ersieht der Fachmann aus Abs. [0075] bis [0077] in Verbindung mit [X.]. 6 der [X.], wie der Anspruch gemeint sein soll.

Der Fachmann korrigiert dann aufgrund des offensichtlichen Fehlers den Anspruch von selbst in dem Sinne (siehe nachfolgende Unterstreichung), dass es sich bei obigem Nebensatz nicht um einen Relativsatz handelt, bei dem die Verformungskante näher beschrieben wird, sondern stattdessen um einen Nebensatz mit der [X.] als grammatikalischem Subjekt. [X.] lautet der Nebensatz damit, dass „die am anderen Teil angeordnete [X.] [8] beim Einschwenken von der Raststellung in die Gleitstellung an dieser Verformungskante [29] vorbei streicht und diese geringfügig verformt.“ (vgl. hierzu [X.], [X.], 875 – Rotorelemente, Leitsatz b: „Bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist auch ein für sich genommen eindeutiger Wortlaut nicht ausschlaggebend, wenn die Auslegung des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der weiteren Patentansprüche ergibt, dass zwei im Patentanspruch verwendete Begriffe gegeneinander auszutauschen sind.“).

Wie die Entscheidung weiter angibt (vgl. Abs. 16), schließt auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt ([X.], [X.], 701 Rn. 23 - [X.]), nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein [solches] Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1B‘ ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Zur gegebenen Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1B‘.

aa) Der [X.] fehlt in den – zum Hauptantrag und den Hilfsanträgen Hi1 und [X.] angezogenen – Ausführungsformen nach den [X.]. 1 bis 4 einerseits und [X.]. 5(b) andererseits das Merkmal [X.][X.]‘, demnach sich an dem äußeren Hohlkörper mehrere [X.] Zähne, die eine Zahnreihe bilden, an allen oder einigen Ecken vorhanden sein müssen.

So weist der äußere [X.]rper der Ausführungsform nach den [X.]. 1 bis 4 bereits aufgrund seiner kreisrunden Form keine Ecken auf, in denen überhaupt Zähne vorhanden sein könnten.

Die Ausführungsform nach [X.]. 5(b), siehe oben, weist in den dortigen „Ecken“ der äußeren Hülse ([X.]: [X.]) keine Zähne auf. Diese befinden sich stattdessen in der Mitte der abgerundeten Seitenflächen.

Bei der Ausführungsform nach [X.]ur 5(a) fehlen der dortigen äußeren Hülse wegen ihrer elliptischen Ausführungsform ebenfalls Ecken (fehlendes Merkmal [X.][X.]‘).

Abbildung

[X.], [X.]. 5(a)

Darüber hinaus erfüllt sie auch nicht das Merkmal [X.]. Denn der dort in der [X.]. 5(a) [X.] vorhandene Freiraum zwischen Außenseite des inneren [X.]rpers (3) und der Innenseite des äußeren [X.]rpers (4) ermöglicht keine kraftfreie Verdrehung der beiden [X.]rper durch deren abweichende Profilform. Vielmehr muss der äußere [X.]rper bei der Verdrehung ersichtlich elastisch verformt werden, so dass aufgrund der hierfür erforderlichen Verformungsarbeit [X.] aufzuwenden ist.

ab) Bei der [X.] fehlt beiden dort vorgeschlagenen Ausführungsformen ([X.]. 1-3; [X.]. 8) jeweils das Merkmal [X.].

Abbildung

Die Profilformen der jeweiligen [X.]n 2 wie auch der [X.]n 3 sind bei beiden Ausführungsformen jeweils identisch und entsprechen den der für das erste Ausführungsbeispiel ([X.]. 1) in [X.]. 2 (s.u.) aufgeführten Formen. Die jeweiligen Körper unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Anordnung der „notches“ 5 und 8 am „[X.]“ 3 bzw. am „[X.]“ 2.

Abbildung

[X.], [X.]. 2 mit – senatsseitig in rot eingezeichnetem – [X.] der „Ecken“ des „[X.]“ 3

Bei einer Verdrehung der [X.] 3 gegenüber der [X.] 2 um 45° bewegen sich – bei beiden Ausführungsformen – alle Punkte der [X.] auf einer (Teil-)Kreisbahn. Dabei verformen die äußersten Punkte der abgerundeten Ecken der [X.] 3 die Längsseiten der [X.], wie oben anhand des senatsseitig eingezeichneten roten Kreises dargestellt. Eine Ausbildung beider Hülsen, die eine kraftfreie Verdrehung der beiden [X.]rper ermöglicht, ist damit, anders als es das Merkmal [X.] fordert, bei den Ausführungsformen entsprechend der [X.] nicht gegeben. Denn bei der Verdrehung der dortigen [X.]n 3 wird die jeweilige [X.] 2 zwingend elastisch verformt. Dies geht stets mit Verformungsarbeit einher und ist nur unter entsprechendem Kraftaufwand möglich. Dies bestätigt auch die [X.], Spalte 3, [X.] 13-17, demzufolge bei dortiger Erfindung der innere [X.]rper den äußeren [X.]rper – zwecks Trennung der miteinander verbundenen [X.] (durch Drehung der [X.]rper) – in radialer Richtung nach außen verformt. Dies trifft ersichtlich auf beide Ausführungsformen sowohl nach [X.]. 1-3 wie auch nach [X.]. 8 zu.

Lediglich ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Ausführungsform nach [X.]. 1-3, neben dem o. g. Merkmal [X.], auch das Merkmal [X.] fehlt, denn eine (körperlich ausgebildete) [X.] ist bei dieser Ausführungsform nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Ausführungsform entsprechend der [X.]. 8 [X.] fehlt dieser, neben dem o. g. Merkmal [X.], auch das Merkmal [X.][X.]‘. Denn bei dieser Ausführungsform befinden sich am dortigen äußeren [X.]rper ([X.]: [X.] 2) die Zähne nicht, wie hierfür im Merkmal gefordert, „an allen oder einigen Ecken“, sondern stattdessen ausschließlich in der Mitte der Längsseiten.

ac) Bei der [X.], die ausweislich der [X.], Absatz [0009] eine Schiebeverpackung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1 offenbart, fehlt mit der in [X.] jeweils bei Innenhülse und Außenhülse vorhandenen kreisrunden Grundform die bereits mit Merkmal [X.] im kennzeichnenden Teils des erteilten Anspruchs geforderte abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse. Damit fehlt ihr diese auch im Merkmal [X.] des geltend gemachten Hilfsantrags [X.]‘ geforderte Ausbildung.

Da bei der Ausführung nach [X.] auch die [X.] kreisrund ausgebildet ist, fehlt es dieser schon grundsätzlich an Ecken und damit an dem Merkmal [X.][X.]‘, das an allen oder einigen Ecken an dem äußeren [X.]rper mehrere [X.] Zähne fordert.

ad) Auch die [X.] steht der Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]‘ nicht entgegen.

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Denn anders als im Merkmal M1.3 gefordert, können bei der [X.] die Zahnreihen der dortigen [X.]rper mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastzähne nicht Ineinandergeschoben werden, da die Vorrichtung nach [X.] hierfür nicht eingerichtet ist. Siehe hierzu die im Querschnitt ausschließlich rechteckige Profilgebung der Rasten 1.10 ([X.]. 2), die ein [X.] nicht ermöglicht, da eine z.B. schräge Gleitkante fehlt.

Dagegen zeigt die [X.] mit den dortigen Rasten in [X.]. 4, die zum Übereinandergleiten schräg ausgeführt sind, wie die Rastzähne der [X.] ausgeführt sein müssten, damit sie das Merkmal M1.3 erfüllen könnten.

Die Klägerin verweist darauf, dass die [X.] einen Deckel mit Elastizität aus thermogeformten Kunststoff (matiére plastique thermoformée“; S. 4 [X.] 3-9 insb. 8 f.) aufzeigt, bei dem die Positionierung der verschiedenen Rasten auf einer anderen Höhe als der Höhe des Behälters erfolgt, um die Elastizität des Deckels, der aus thermogeformtem Kunststoff hergestellt ist, auszunutzen (S. 4 [X.] 5-10, insb. [X.] 9 f. [X.]; selbiges auch für den Behälter, S. 2 [X.] 18-21 insb. [X.] 19 [X.]). Diese Argumentation greift aber nicht, denn daraus ergibt sich keine Eignung für ein Einschieben des Deckels in den Behälter, sondern nur, dass die Rasten gegenüberliegender Wände gegenüber den um 90 ° versetzten Rasten der benachbarten Wände auf unterschiedlichen Höhen vorgesehen sind und der Deckel aufgrund seiner Elastizität in diese Rasten hineingedreht werden kann und damit verspannt verrastet ist. Es fehlt aber nach wie vor die Eignung des vorgesehenen rechteckigen Zahnprofils, Deckel und Behälter (in Längsrichtung) ineinanderzuschieben, ohne die beiden Kunststoffkörper dabei zu beschädigen.

b) Zur gegebenen erfinderischen Tätigkeit beim Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1B‘.

ba) Soweit die Klägerin mangelnde erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß sämtlicher Hilfsanträge und damit sinngemäß auch entsprechend dem Hilfsantrag 1B‘ vorbringt und dazu angibt, dessen Gegenstand ergäbe sich in naheliegender Weise ausgehend von [X.] in Verbindung mit der [X.], vermag dies nicht zu überzeugen.

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Denn für den Fachmann ist es nicht naheliegend, die Konstruktion der [X.] auf die der [X.] zu übertragen. Zum einen handelt es bei der [X.] um einen ersichtlich nicht höhen-/längenanpassbaren Lebensmittel-Verpackungsbehälter, dessen Übertragung auf einen längenanpassbaren Behälter für z. B. Bohrer ([X.] 21-24 [X.]) bereits nicht naheliegend war. So ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben könnte, für die funktionierende Schiebeverpackung der [X.] überhaupt konstruktive Details aus der [X.] zu verwenden (und umgekehrt). Ohnehin müsste der Fachmann, bei einer Übertragung des in der Länge nicht verstellbaren Verschlusses aus [X.] auf den zwingend verstellbaren Verschluss der [X.] erfinderisch tätig werden, da diese Funktionalität bei dem Verschluss der [X.] nicht vorhanden ist und es sich bei dem Verschluss der [X.] um eine andere Funktionsweise und demzufolge andere Konstruktion handelt.

bb) Auch die weitere Argumentation der Klägerin, der Fachmann käme ausgehend von der [X.] in Verbindung mit der [X.] zu einem Gegenstand wie auch gemäß den Hilfsanträgen – und damit auch gemäß Hilfsantrag 1B‘ – greift nicht.

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Wie bereits die [X.] zeigt auch die [X.] nur jeweils einen inneren und einen äußeren [X.]rper mit – im entsprechend dem Anspruch zu betrachtenden Bereich – ausschließlich runden Querschnitt.

Damit fehlen sowohl der [X.] wie auch der [X.] die Merkmale [X.][X.]‘ wie auch [X.], die am äußeren Hohlkörper an allen oder einigen Ecken mehrere [X.] Zähne bzw. einen durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse vorhandenen Freiraum fordern. Nach dem Verständnis des Fachmanns ist bei der anspruchsgemäß zu betrachtenden Profilform von der geometrischen Grundform des jeweiligen Körpers auszugehen und nicht von konstruktiv im Detail von der Grundform abweichender Details.

Weil deswegen sowohl der jeweilige innere wie auch der äußere [X.]rper bei der [X.] wie auch bei der [X.] ausschließlich einen kreisrunden Querschnitt aufweisen, kann der jeweilige dortige äußeren [X.]rper bereits keine Ecken am [X.]rper aufweisen (fehlendes Merkmal [X.][X.]‘). Aufgrund der durchgehend kreisrunden Profilformen fehlt beiden [X.] auch ein durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse bedingter radialer Freiraum zwischen der Außenseite des inneren Hohlkörpers und der Innenseite des äußeren Hohlkörpers (fehlendes Merkmal [X.]).

Ein für den Fachmann gegebener Anlass von den jeweiligen kreisrunden Profilformen des inneren und/oder äußeren Grundkörpers bei der [X.] oder [X.] abzuweichen ist nicht ersichtlich. Von daher bleibt offen, wie eine Kombination der [X.] mit der [X.] einen Gegenstand mit auch den Merkmalen [X.][X.]‘ und [X.] ergeben sollte.

bc) Hinsichtlich der weiteren [X.] [X.] und [X.] ist nicht ersichtlich, wie der jeweils einzeln von diesen Druckschriften ausgehende Fachmann in Kombination mit seinem Fachwissen oder auch in Kombination mit den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften zu einem Gegenstand wie nach dem geltend gemachten Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1B‘ hätte gelangen sollen. Auch ist kein Anlass dafür erkennbar, die jeweils in den [X.] offenbarten, funktionierenden Vorrichtungen überhaupt in Richtung dieses [X.] abzuändern.

c) Die Unteransprüche werden vom [X.] gemäß Hilfsantrag 1B‘ getragen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 1B’ als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um etwa die Hälfte reduziert ist, sind die Kosten der Parteien gegeneinander aufzuheben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 26/18

15.03.2021

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 25. Mai 2023, Az: X ZR 54/21, Urteil

§ 22 PatG, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.03.2021, Az. 4 Ni 26/18 (REWIS RS 2021, 7888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7888


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 54/21

Bundesgerichtshof, X ZR 54/21, 25.05.2023.


Az. 4 Ni 26/18

Bundespatentgericht, 4 Ni 26/18, 15.03.2021.


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