Bundespatentgericht, Urteil vom 17.01.2023, Az. 8 Ni 6/23 (EP)

8. Senat | REWIS RS 2023, 1605

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Spreizdübel“ – Offenbarung – Zur Unzulässigkeit einer Erweiterung – Stand der Technik – patentfähiger Hilfsantrag


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 813 340

([X.] 50 2011 012 183)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.], [X.]in [X.] und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

für Recht erkannt:

V. Das [X.] Patent 2 813 340 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

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II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

[X.] Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u.a. für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 813 340, das am 8. Februar 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldungen [X.] 102010000360 und [X.] 102011000537 vom 11. Februar 2010 bzw. 7. Februar 2011 angemeldet und dessen Erteilung am 3. Mai 2017 veröffentlicht worden ist. [X.] mit der Bezeichnung „[X.]“ beruht auf der [X.] Patentanmeldung 14401075.8, einer Teilanmeldung zu der [X.] Patentanmeldung 11708694.2, welche wiederum aus der internationalen [X.] PCT/EP2011/000557 vom 8. Februar 2011, veröffentlicht als [X.] 2011/098241 [X.], folgt. Die Beklagte ist Inhaberin des beim [X.] unter der Nr. 50 2011 012 183 geführten Streitpatents.

2

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren alle von der Beklagten mit [X.] verteidigten, geänderten Fassungen – an und macht die Nichtigkeitsgründe der nicht ausführbaren [X.], unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und in geänderter Fassung mit drei [X.].

3

[X.] umfasst in seiner erteilten Fassung 12 Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und elf auf diesen rückbezogenen [X.]n.

4

Der erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet – mit hinzugefügter Merkmalsgliederung – wie folgt:

5

a) [X.] (1, 101, 201, 301) aus Kunststoff,

6

b) - mit einem [X.] (9, 109, 209, 309),

7

b1) der durch ein Spreizelement aufspreizbar ist,

8

b2) - wobei das Spreizelement zum Aufspreizen

9

in einen axialen Führungskanal (5, 105, 205, 305)

des [X.]s (1, 101, 201, 301) einführbar ist,

c) - mit einer ersten [X.] (2, 102, 202, 302), und

d) - mit einer zweiten [X.] (3, 103, 203, 303),

die die erste [X.] (2, 102, 202, 302)

in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umhüllt,

e) - wobei die erste [X.] (2, 102, 202, 302)

und die zweite [X.] (3, 103, 203, 303)

im unverspreizten Zustand dreh- und zugfest

miteinander verbunden sind, und

f) - wobei im [X.] (9, 109, 209, 309)

eine Gleitfläche (16, 116, 216, 316)

zwischen der ersten [X.] (2, 102, 202, 302) und der zweiten

[X.] (3, 103, 203, 303) ausgebildet ist, derart

- wobei sich beim Verspreizen des [X.]s (1, 101, 201, 301)

die erste [X.] (2, 102, 202, 302)

im [X.] (9, 109, 209, 309)

von der zweiten [X.] (3, 103, 203, 303) lösen kann

und relativ zur zweiten [X.] (3, 103, 203, 303) bewegbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

g) dass an beiden [X.]n (2, 102, 202, 302; 3, 103, 203, 303)

sekundäre Spreizzungen (18, 118, 218, 318; 19,119, 219, 319) ausgebildet sind, die gemeinsam im [X.] (9, 109, 209, 309) angeordnet sind.

Wegen des Wortlauts der erteilten [X.] 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

In der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist der Anspruch 1 um das Merkmal

B1) und dass der [X.] (1, 101, 201, 301)

im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt ist

aus dem [X.] ergänzt und der Anspruch 3 gestrichen. Wegen des Wortlauts der [X.] 2 bis 11 des [X.] sowie der weiteren Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juli 2022 verwiesen.

Die Klägerin hält den Gegenstand des Streitpatents hinsichtlich der Anspruchsmerkmale Gleitflächen und sekundäre Spreizungen für nicht ausführbar offenbart.

Des Weiteren meint sie unter Bezugnahme auf die ursprüngliche [X.] (vorgelegt als [X.] B5), dass der erteilte Anspruch 1 eine unzulässige Erweiterung dadurch enthalte, dass ein [X.] mit sekundären Spreizzungen beansprucht wird, ohne dass es primäre Spreizzungen gibt.

Ihr Vorbringen zum [X.] der fehlenden Patentfähigkeit gegen sämtliche im vorliegenden [X.] befindlichen Fassungen des Streitpatents stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente:

D2 EP 2 119 920 A2

D5 [X.] 717 459 [X.]

[X.] US 4,602,902

[X.] [X.] 58-88216, nebst [X.] Übersetzung ([X.] B12a)

[X.] [X.] 178 226 A2

[X.] [X.] 33 46 793 [X.]

[X.] [X.] 2 213 711

[X.] B16 [X.] 2 026 456

sowie auf die mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 eingereichten Dokumente:

[X.] B18 [X.], Einführung in die Kunststoffverarbeitung (Auszug)

[X.] B19 [X.], Spritzgießen für Praktiker (Auszug)

[X.] A20a [X.] 2004/042238 [X.]

[X.] A20b [X.] 10 2008 036 105 [X.]

[X.] A20c [X.] 10 2008 036 106 [X.]

[X.] ([X.] A21) [X.] 135 618 B1.

Die Klägerin meint, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Jedenfalls sei die erfinderische Tätigkeit des erteilten Anspruchs 1 aus der Zusammenschau der [X.] und [X.] zu verneinen. Dem Patentanspruch 1 in geänderter Fassung nach Hilfsantrag 1 stünden ebenfalls die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] neuheitsschädlich entgegen. Zudem sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sowohl ausgehend von den Entgegenhaltungen [X.], [X.] und [X.] jeweils in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen, belegt durch die Dokumente [X.] B18, [X.] B19 und [X.] A20a-c, nahegelegt sowie ausgehend von der [X.] in Verbindung mit der Entgegenhaltung [X.] und beruhe somit ebenso nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dies gelte gleichermaßen für einen Großteil der jeweiligen [X.].

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 2. März 2022 und einen weiteren Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 813 340 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen nach den [X.] 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022, erhält.

Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie rügt Verspätung der mit Schriftsatz der Klägerin vom 6. Dezember 2022 erstmals in das Verfahren eingeführten Dokumente.

Die Beklagte meint, dass das Streitpatent nicht unzulässig erweitert, ausführbar offenbart und patentfähig sei. Keine der von der Klägerin eingereichten Druckschriften und Dokumente würde den streitpatentgemäßen Gegenstand sowohl in der erteilten Fassung wie auch in geänderter Fassung nach Hilfsantrag 1 neuheitsschädlich treffen oder eine fehlende erfinderische Tätigkeit begründen können. So offenbare die [X.] schon nicht einen [X.] im Sinne des Merkmals a und zeige auch nicht die weiteren Merkmale b bis B1.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der die Ni[X.]htigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren [X.], unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit geltend gema[X.]ht werden (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, [X.], Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), [X.]), Art. 54, Art. 56 EPÜ), ist zulässig.

[X.] ist insoweit begründet, als das Streitpatent für ni[X.]htig zu erklären ist, soweit es über die von der [X.] bes[X.]hränkt verteidigte Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1 hinausgeht. Denn der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung erweist si[X.]h zwar ni[X.]ht als unzulässig erweitert und au[X.]h als ausführbar offenbart, aber ni[X.]ht als patentfähig.

Dagegen ist der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung na[X.]h dem zulässigen Hilfsantrag 1 au[X.]h patentfähig, mithin re[X.]htsbeständig. Die Klage ist daher insoweit unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es daher ni[X.]ht mehr an.

Die von der Klägerin erstmals mit S[X.]hriftsatz vom 6. Dezember 2022 eingerei[X.]hten Dokumente [X.] [X.]8 bis [X.] A21 ([X.]) sind in dem Ni[X.]htigkeitsverfahren zu berü[X.]ksi[X.]htigen und entgegen der Auffassung der [X.] ni[X.]ht wegen Verspätung na[X.]h § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] zurü[X.]kzuweisen. Denn sie ma[X.]hen eine Vertagung ni[X.]ht erforderli[X.]h; vielmehr ist die Ni[X.]htigkeitsklage au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Dokumente ents[X.]heidungsreif. Die Beklagte hat si[X.]h hierzu in der Sa[X.]he ausweisli[X.]h ihres S[X.]hriftsatzes vom 3. Januar 2023 eingelassen und au[X.]h ohne Weiteres einlassen können. Soweit die Beklagte in der Einrei[X.]hung der strittigen Dokumente eine Verletzung der Prozessförderungspfli[X.]ht sieht, führt jedenfalls deren Zulassung – abgesehen von der Re[X.]htsfrage, ob die Vors[X.]hriften der §§ 282, 296 ZPO über § 99 [X.] überhaupt anwendbar sind (verneinend: [X.] 1981, 185 – Pökelvorri[X.]htung; [X.], [X.], 11. Aufl., § 81, Rn. 149; Busse/Keukens[X.]hrijver, [X.], 9. Aufl., § 99, Rn. 14) – aus den genannten Gründen ni[X.]ht zu einer Verfahrensverzögerung.

[X.]

Gegenstand des Streitpatents ist laut Absatz [0001] der Streitpatents[X.]hrift ein [X.] gemäß dem Oberbegriff des Anspru[X.]hs 1, d.h. ein [X.] mit zwei [X.]n.

In den Absätzen [0002] bis [0004] sind vers[X.]hiedene bekannte Dübel bes[X.]hrieben, die für Anwendungen in unters[X.]hiedli[X.]hen Baustoffen wie Beton, wei[X.]hem Mauerwerk oder Hohlbaustoffen vorgesehen sind, und die bei Anwendung in anderen Baustoffen als jeweils vorgesehen nur unzurei[X.]hende Haltekräfte erzeugen.

Als Aufgabe der Erfindung ist im Absatz [0005] angegeben, einen [X.] vorzus[X.]hlagen, der in unters[X.]hiedli[X.]hen Baustoffen verbesserte Halteeigens[X.]haften aufweist. Dies soll erfindungsgemäß mit den Merkmalen des Anspru[X.]hs 1 errei[X.]ht werden.

Der hierfür zuständige Fa[X.]hmann ist ein Dipl.-Ing. oder Ba[X.]helor (FH/HAW) des Mas[X.]hinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwi[X.]klung von [X.].

I[X.]

Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 in der erteilten Fassung geht zwar ni[X.]ht über den Inhalt der ursprüngli[X.]hen Anmeldung hinaus und ist so deutli[X.]h und vollständig offenbart, dass ein Fa[X.]hmann ihn ausführen kann; er ist jedo[X.]h ni[X.]ht patentfähig, da er ni[X.]ht neu gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik [X.] ist.

1. Die Merkmale des Anspru[X.]hs 1 bedürfen hinsi[X.]htli[X.]h ihres Verständnisses dur[X.]h den Fa[X.]hmann der Erläuterung.

[X.] gemäß dem Merkmal a sind Elemente der Befestigungste[X.]hnik bzw. Verbindungste[X.]hnik und werden zur Befestigung von S[X.]hrauben, Nägeln u.ä. in Bohrlö[X.]hern eingesetzt. Das Spreizen des Spreizdübels dient dabei der Befestigung des Dübels im Lo[X.]h dur[X.]h Krafts[X.]hluss, Forms[X.]hluss oder dur[X.]h eine Kombination aus beidem. „Aus Kunststoff“ bedeutet gemäß Absatz [0006] Zeilen 47 bis 49, dass der Spreizdübel im Wesentli[X.]hen aus Kunststoff besteht.

Der [X.] weist laut Merkmalen b und [X.] einen Spreizberei[X.]h auf, der dur[X.]h ein Spreizelement aufspreizbar ist. Mit "[X.]" ist gemäß Absatz [0006] Zeilen 41 bis 44 gemeint, dass der Spreizberei[X.]h mit dem Spreizelement in radialer Ri[X.]htung geweitet wird, so dass der Dur[X.]hmesser eines den Quers[X.]hnitt des Spreizdübels ums[X.]hreibenden [X.] na[X.]h dem [X.] größer ist als vor dem [X.]. Zur Größe und Lage des Spreizberei[X.]hs sagt der Anspru[X.]h 1 ni[X.]hts, au[X.]h das Vorhandensein mehrerer Spreizberei[X.]he wird ni[X.]ht ausges[X.]hlossen.

Das Spreizelement kann gemäß Absatz [0006] Zeilen 44 bis 45 eine S[X.]hraube sein. Demna[X.]h muss es kein Bestandteil des beanspru[X.]hten [X.]s sein, dies wird jedo[X.]h andererseits au[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Laut Merkmal b2 muss das Spreizelement allerdings zum [X.] in einen axialen Führungskanal des Spreizdübels einführbar sein.

Der [X.] umfasst weiterhin laut Merkmalen [X.] und d mindestens eine erste Spreizhülse und eine zweite Spreizhülse. Der Wortbestandteil „Spreiz-“ in „Spreizhülse“ bringt dabei zum Ausdru[X.]k, dass die Hülse aufspreizbar sein muss. Dieses [X.] muss außerdem so erfolgen, dass es zur Befestigung des Spreizdübels im Bohrlo[X.]h dient, wie si[X.]h aus der Bes[X.]hreibungseinleitung des Streitpatents ergibt, siehe Absatz [0002]. Der Anspru[X.]h 1 enthält jedo[X.]h keine Anforderung an die Größe des jeweiligen Beitrags der ersten und der zweiten Spreizhülse zur Befestigung des Spreizdübels im Bohrlo[X.]h.

Im Merkmal d ist weiter angegeben, dass die zweite Spreizhülse die erste Spreizhülse in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umhüllt. Der Anspru[X.]h 1 gibt ni[X.]hts dazu vor, wie weitgehend die zweite Spreizhülse die erste Spreizhülse umhüllen muss.

Gemäß dem Merkmal e sind die erste Spreizhülse und die zweite Spreizhülse im unverspreizten Zustand dreh- und [X.] miteinander verbunden. Hierdur[X.]h soll laut Absatz [0006] Zeilen 50 bis 53 und Absatz [0007] Zeilen 6 bis 7 errei[X.]ht werden, dass die erste und zweite Spreizhülse si[X.]h im Spreizberei[X.]h gegenseitig stabilisieren, so dass sie gemeinsam wie eine Spreizhülse aufspreizbar sind, und somit beide Spreizhülsen auf Grund der zug- und drehfesten Verbindung gemeinsam einen massiven und stabilen Spreizberei[X.]h bilden, wenn der erfindungsgemäße Spreizdübel in ein Bohrlo[X.]h in einem [X.] eingebra[X.]ht wird.

Über diese erst beim [X.] eintretende Wirkung hinaus ist im Patent ni[X.]hts dazu ausgesagt, wie fest die erste und die zweite [X.] im unverspreizten Zustand verbunden sein müssen. Jedo[X.]h ergibt si[X.]h bereits aus dem Begriff „miteinander verbunden“, dass ein bloßes Aneinander-Anliegen der [X.]n, so dass die eine [X.] ledigli[X.]h in einer Ri[X.]htung ni[X.]ht relativ zur anderen bewegt werden kann, in der Gegenri[X.]htung aber von der anderen [X.] wegbewegt werden kann, diese Angabe ni[X.]ht ausfüllen kann.

Laut Merkmal f ist im Spreizberei[X.]h eine Gleitflä[X.]he zwis[X.]hen der ersten Spreizhülse und der zweiten Spreizhülse ausgebildet, derart, dass beim [X.] des Spreizdübels die erste Spreizhülse si[X.]h im Spreizberei[X.]h von der zweiten Spreizhülse lösen kann und relativ zur zweiten Spreizhülse bewegbar ist.

Demna[X.]h muss si[X.]h beim [X.] die erste [X.] von der zweiten lösen können. Dies muss ni[X.]ht überall, sondern nur im Spreizberei[X.]h erfolgen und au[X.]h dort laut Absatz [0006] Zeilen 2, 3 auf Seite 3 weder vollständig no[X.]h im Wesentli[X.]hen vollständig, ein teilweises Lösen im Spreizberei[X.]h rei[X.]ht aus.

Das wenigstens teilweise Lösen der [X.]n voneinander wird dur[X.]h eine entspre[X.]hende Bewegbarkeit an mindestens einer zwis[X.]hen den [X.]n im Spreizberei[X.]h ausgebildeten Gleitflä[X.]he ermögli[X.]ht. Der Begriff „Gleiten“ setzt eine Relativbewegung mit gegenseitiger Berührung voraus. Die gleitenden Flä[X.]hen der beiden [X.]n müssen si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht unmittelbar berühren, laut Absatz [0006] Zeilen 54 bis 58 kann zwis[X.]hen ihnen eine zusätzli[X.]he S[X.]hi[X.]ht mit geringer Reibung angeordnet sein.

Bei den Ausführungsbeispielen der Figuren 1 bis 4, siehe insbesondere Figur 2 und Absatz [0026] Zeilen 33 bis 35 sowie Absatz [0027] Zeilen 48 bis 50, wird dabei die erste [X.] (2) gegenüber der zweiten [X.] (3) entlang einer Gleitflä[X.]he (16) in Längsri[X.]htung vers[X.]hoben.

Bei den Ausführungsbeispielen der Figuren 5 bis 10, siehe insbesondere Figur 5 und Absatz [0036] Zeilen 13 bis 15 sowie Absatz [0038] Zeilen 43 bis 45, kommt es zu einem Lösen und einer Relativbewegung zwis[X.]hen den Spreizzungen (218, 219 bzw. 318, 319) der ersten und zweiten [X.] (202, 203 bzw. 302, 303) an einer bzw. mehreren zwis[X.]hen den Spreizzungen angeordneten Gleitflä[X.]hen (216 bzw. 316).

Abbildung

Davon wurde jedo[X.]h ni[X.]hts in den Anspru[X.]h 1 aufgenommen, so dass gemäß dem Merkmal f eine beliebige Relativbewegbarkeit zwis[X.]hen der ersten und der zweiten Spreizhülse entlang einer beliebig ausgebildeten Gleitflä[X.]he im Spreizberei[X.]h ausrei[X.]ht.

Der [X.] ist dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass gemäß dem Merkmal g an beiden Spreizhülsen (2, 102, 202, 302; 3, 103, 203, 303) sekundäre Spreizzungen (18, 118, 218, 318; 19,119, 219, 319) ausgebildet sind, die gemeinsam im Spreizberei[X.]h (9, 109, 209, 309) angeordnet sind.

Der Begriff „Zunge“ bezei[X.]hnet im allgemeinen einen längli[X.]hen Gegenstand, der von etwas anderem [X.], also mit seinem einen Ende mit diesem anderen verbunden ist. Bei Dübeln werden vom Fa[X.]hmann au[X.]h sol[X.]he Abs[X.]hnitte als Zungen bezei[X.]hnet, die mit beiden Enden mit dem [X.] verbunden sind. Die im Merkmal g genannten Zungen müssen Spreizzungen sein, also dazu geeignet sein, zur Befestigung des [X.]s in einem Lo[X.]h aufspreizbar zu sein.

In den Absätzen [0013] und [0021] ist erläutert, dass die Zungen dadur[X.]h gebildet sein können, dass mehrere Längss[X.]hlitze die jeweilige [X.] in Spreizzungen unterteilen, so dass das [X.] der [X.] erlei[X.]htert wird, siehe insbesondere Absatz [0021] Zeilen 18 bis 20. Die Längss[X.]hlitze müssen jedo[X.]h die [X.] ni[X.]ht radial vollständig dur[X.]hdringen, sie können au[X.]h als Materials[X.]hwä[X.]hung, insbesondere nutartig, ausgebildet sein, siehe Absatz [0013] Zeilen 26 bis 27. Diese Nuten erlei[X.]htern laut Absatz [0026] Zeilen 20 bis 21 das [X.] der [X.]. Das, was jeweils im Quers[X.]hnitt gesehen zwis[X.]hen zwei sol[X.]her Nuten an Material verbleibt, ist demna[X.]h eine Spreizzunge im Sinne des Anspru[X.]hs 1.

An beiden [X.]n sind Spreizzungen in Mehrzahl ausgebildet, das heißt also mehrere, mindestens zwei pro [X.]. Die Spreizzungen müssen gemeinsam in dem im Merkmal b eingeführten Spreizberei[X.]h angeordnet sein.

Die mehreren Spreizzungen pro [X.] werden „sekundäre“ Spreizzungen genannt. Der Begriff „sekundär“ hat keine Auswirkung auf den mit dem Anspru[X.]h 1 ges[X.]hützten Gegenstand, da sämtli[X.]he damit verknüpften Erläuterungen im Streitpatent zu ledigli[X.]h optionalen Ausbildungen gehören:

Gemäß dem Absatz [0008] ab Zeile 31 „können“ mehrere sekundäre Spreizzungen gemeinsam eine primäre Spreizzunge bilden, wobei im Spreizberei[X.]h mindestens zwei primäre Spreizzungen gebildet sind. Diese können, wie im Absatz [0007] ab Zeile 8 erläutert, in einem Bohrlo[X.]h in [X.] allein s[X.]hon dur[X.]h Einbringen des [X.] dur[X.]h radiales Weiten große Haltekräfte erzeugen. Mit der Formulierung, dass mehrere sekundäre Spreizzungen eine primäre Spreizzunge bilden, wird hier also na[X.]h dem Verständnis des Fa[X.]hmanns zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass jeweils mehrere sekundären Spreizzungen si[X.]h gemeinsam wie eine Spreizzunge verhalten.

Bei einem Einsatz in Hohlbaustoffen oder wei[X.]hem Mauerwerk dagegen kann, wie im Absatz [0007] ab Zeile 16 erläutert, die dur[X.]h die sekundären Spreizzungen gebildete primäre Spreizzunge in mehrere sekundäre Spreizzungen mit kleinerem Quers[X.]hnitt zerfallen, die si[X.]h biegen, kni[X.]ken oder verknoten können.

Gemäß Absatz [0008] Zeile 33 sind die sekundären Spreizzungen „insbesondere“ säulenartig oder s[X.]hraubenlinienförmig ausgebildet, laut Absatz [0019] ab Zeile 3: sind sie „bevorzugt“ abwe[X.]hselnd angeordnet.

2. Der Gegenstand des erteilten Anspru[X.]hs 1 geht ni[X.]ht über den Inhalt der ursprüngli[X.]hen Anmeldung hinaus.

Der Oberbegriff des erteilten Anspru[X.]hs 1 entspri[X.]ht dem Anspru[X.]h 1 der ursprüngli[X.]hen Anmeldung ([X.] PCT/EP2011/000557 vom 8. Februar 2011, veröffentli[X.]ht als WO 2011/098241 [X.], im Verfahren als [X.] B5). Der kennzei[X.]hnende Teil des erteilten Anspru[X.]hs 1, Merkmal g, entspri[X.]ht dem Anspru[X.]h 13 der ursprüngli[X.]hen Anmeldung, dessen Merkmale vollständig in den erteilten Anspru[X.]h 1 übernommen wurden und der in der ursprüngli[X.]hen Anmeldung unter anderem direkt auf den Anspru[X.]h 1 rü[X.]kbezogen war.

Die 15 Ansprü[X.]he der ursprüngli[X.]hen Anmeldung sind au[X.]h unverändert in die Teilanmeldung (Anmeldenummer 14401075.8, veröffentli[X.]ht als EP 2 813 340 [X.], im Verfahren als [X.]) übernommen worden, auf der das Streitpatent beruht.

Es ist weiter au[X.]h ausges[X.]hlossen, hinsi[X.]htli[X.]h des Verständnisses der mit dem Merkmal g eingeführten sekundären Spreizzungen im erteilten Anspru[X.]h 1 zu einem anderen Ergebnis zu kommen als im ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]h 13. Denn au[X.]h sämtli[X.]he Absätze der Bes[X.]hreibung, die Aussagen zu den sekundären Spreizzungen enthalten, finden si[X.]h übereinstimmend in der [X.], der Teilanmeldung und dem Patent, verglei[X.]he die Absätze auf Seite 3 ab Zeile 17, Seite 7 ab Zeile 31, Seite 8 ab Zeile 4, Seite 11 ab Zeile 26, Seite 12 ab Zeile 27, Seite 14 ab Zeile 34, Seite 16 ab Zeile 16 und Seite 18 ab Zeile 9 der [X.] mit den Absätzen [0006], [0017], [0018], [0026], [0028] [0035], [0037] und [0040] der Teilanmeldung und den Absätzen [0007], [0008], [0019], [0027], [0029], [0035], [0038], und [0041] der Patents[X.]hrift. S[X.]hließli[X.]h stimmen au[X.]h die Figuren, auf die in diesen Passagen Bezug genommen wird, überein.

3. Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 in der erteilten Fassung ist so deutli[X.]h und vollständig offenbart, dass ein Fa[X.]hmann ihn ausführen kann.

3.1 Die Klägerin hat geltend gema[X.]ht, der Bes[X.]hreibung des Streitpatents sei ni[X.]ht zu entnehmen, wie eine Gleitflä[X.]he gemäß dem Merkmal f auszuführen sei.

Jedo[X.]h ist, wie bereits zur Auslegung des Merkmals f erläutert, in den Figuren in Verbindung mit ihrer Bes[X.]hreibung in den Absätzen [0026], [0027], [0036] und [0038] unmittelbar offenbart, wie eine anspru[X.]hsgemäße Gleitflä[X.]he ausgebildet werden kann, nämli[X.]h beispielsweise, siehe insbesondere Figur 2, als zylindris[X.]he Gleitflä[X.]he (16), entlang derer die erste Spreizhülse (2) gegenüber der zweiten Spreizhülse (3) in Längsri[X.]htung vers[X.]hoben werden kann und dabei mittels komplementär zueinander ausgebildeter keilförmiger oder kegelförmiger Flä[X.]hen (15) an der ersten und zweiten Spreizhülse eine Aufspreizung der zweiten Spreizhülse (3) bewirken kann. Gemäß einem anderen Ausführungsbeispiel, siehe insbesondere Figur 5, können zwis[X.]hen den Spreizzungen (218, 219) der ersten und zweiten Spreizhülse (202, 203) angeordnete Gleitflä[X.]hen (216) ein Lösen und eine Relativbewegung zwis[X.]hen den Spreizzungen (218, 219) der ersten und zweiten Spreizhülse (202, 203) ermögli[X.]hen.

In den Absätzen [0010], [0026] und [0036] ist darüber hinaus erläutert, wie die erste und zweite [X.] im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt werden können, und dass dabei die erste [X.] aus einem Kunststoff mit einer höheren S[X.]hmelztemperatur als die zweite [X.] hergestellt werden kann, um beim Spritzgießen der zweiten [X.] ein Ans[X.]hmelzen der zweiten [X.] an der ersten zu verhindern, so dass si[X.]h eine definierte Gleitflä[X.]he zwis[X.]hen den beiden [X.]n ausbilden kann, siehe insbesondere Absatz [0010] Zeilen 2 bis 6 auf Seite 4 und Absatz [0026] Zeilen 30 bis 35.

3.2 Die Klägerin hat ausgeführt, der Fa[X.]hmann entnehme dem gesamten Inhalt des Streitpatents, dass die sekundären Spreizzungen entweder von primären Spreizzungen gebildet würden oder dass eine primäre Spreizzunge in mindestens zwei sekundäre Spreizzungen zerfalle. Daher finde si[X.]h im Streitpatent keine Lehre, wie in einem Spreizdübel sekundäre Spreizzungen gemäß dem Merkmal g ausgebildet werden könnten, ohne dass es primäre Spreizzungen gebe.

Diese S[X.]hlussfolgerung ist jedo[X.]h s[X.]hon deshalb ni[X.]ht mögli[X.]h, weil das Streitpatent ni[X.]ht offenbart, dass die sekundären Spreizzungen von primären Spreizzungen gebildet werden, sondern gerade im Gegenteil, dass „mehrere sekundäre Spreizzungen gemeinsam eine primäre Spreizzunge bilden“, siehe Absatz [0008] Zeilen 31, 32.

Im Absatz [0007] Zeilen 6 bis 16 ist dazu erläutert: Wenn bei Verwendung des [X.]s in einem Bohrlo[X.]h in hartem [X.] der [X.] s[X.]hon vor dem Einführen des [X.] im Wesentli[X.]hen flä[X.]hig an der Bohrlo[X.]hwand anliegt, kommt es ni[X.]ht zu einem Lösen der beiden [X.]n voneinander und somit au[X.]h ni[X.]ht zu einer Bewegung der beiden [X.]n relativ zueinander. Dabei können die [X.]n mit ihren sekundären Spreizzungen im Spreizberei[X.]h zwei massive und stabile primäre Spreizzungen ausbilden, die allein dur[X.]h radiales Weiten dur[X.]h Einbringen des [X.] in dem [X.] einen hohen Spreizdru[X.]k und somit große Haltekräfte erzeugen. Dem entnimmt der Fa[X.]hmann, dass mit der Formulierung des Absatzes [0008], dass „mehrere sekundäre Spreizzungen gemeinsam eine primäre Spreizzunge bilden“ können, der im Absatz [0007] bes[X.]hriebene Sa[X.]hverhalt gemeint ist, dass die – anspru[X.]hsgemäß mindestens vier – sekundären Spreizzungen des [X.]s si[X.]h gemeinsam wie zwei massive und stabile Spreizzungen verhalten können. Dabei weist der erfindungsgemäße [X.] keine primären Spreizzungen zusätzli[X.]h zu sekundären Spreizzungen auf, es werden vielmehr ledigli[X.]h diejenigen sekundären Spreizzungen, die si[X.]h gemeinsam wie eine Spreizzunge verhalten, als eine „primäre Spreizzunge“ bezei[X.]hnet.

Wird derselbe [X.] dagegen in einem Hohlbaustoff oder wei[X.]hem Mauerwerk eingesetzt, so kommt es gemäß Absatz [0007] Zeilen 16 bis 29 zu einem Lösen der [X.]n voneinander, so dass ihre sekundären Spreizzungen si[X.]h aufgrund ihres kleinen Quers[X.]hnitts lei[X.]ht kni[X.]ken, biegen oder verknoten können. Dabei handelt es si[X.]h um dieselben sekundären Spreizzungen, die si[X.]h beim Einsatz des [X.]s in einem Bohrlo[X.]h in hartem [X.] jeweils zu mehreren wie eine sogenannte primäre Spreizzunge verhalten würden. Dies bes[X.]hreibt die Streitpatents[X.]hrift mit den Worten, dass jeweils eine geda[X.]hte „stabile primäre Spreizzunge mit einem relativ großen massiven Quers[X.]hnitt in mehrere kleinere sekundäre Spreizzungen zerfallen“ kann, Absatz [0007], Zeilen 18, 19.

Die Spreizzungen der in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiele können si[X.]h je na[X.]h Einsatz in hartem [X.], wei[X.]hem Mauerwerk oder Hohlbaustoff so verhalten wie in den Absätzen [0007] und [0008] angegeben, sie sind also sekundäre Spreizzungen gemäß dem Merkmal g, die si[X.]h in hartem [X.] wie primäre Spreizzungen verhalten, und sie können aufgrund der detaillierten Darstellung in den Figuren samt zugehöriger Bes[X.]hreibung ohne Weiteres ausgeführt werden.

4. Der Gegenstand des erteilten Anspru[X.]hs 1 ist ni[X.]ht neu gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik [X.].

Gegenstand der [X.] ist gemäß Spalte 1 Zeilen 3 bis 10 ein Verbindungselement bzw. Dübel. Im Absatz [0002] ist erläutert, dass bei bekannten Dübeln dur[X.]h die einges[X.]hraubte S[X.]hraube bzw. den einges[X.]hlagenen Nagel eine Kältebrü[X.]ke von einem kälteren Teil einer Wand in einen warmen Innenraumberei[X.]h entstehen kann. Dies soll der in [X.] vorges[X.]hlagene Dübel gemäß dem Absatz [0004] dadur[X.]h vermeiden, dass er na[X.]h seinem Einste[X.]ken innerhalb eines Lo[X.]hes überall ges[X.]hlossen ist und na[X.]h seinem [X.] überall ges[X.]hlossen bleibt.

Der Dübel ist gemäß Absatz [0001] Zeilen 7 bis 9 aus Kunststoff und er weist einen hohlen S[X.]haft auf, der laut Zeilen 5 bis 7 zumindest längenabs[X.]hnittsweise mittels S[X.]hrauben, Nägeln oder derglei[X.]hen aufweitbar ist, wobei gemäß Absatz [0002] Zeilen 12, 13 die einges[X.]hraubte S[X.]hraube bzw. der einges[X.]hlagene Nagel den S[X.]haft spreizt. Das [X.] bzw. Spreizen dur[X.]h S[X.]hraube bzw. Nagel dient wie au[X.]h im Fall des Streitpatents der Befestigung, verglei[X.]he [X.] Absatz [0005] Zeilen 38 bis 41 („das … befestigende Element“).

Der in [X.] vorges[X.]hlagene Dübel ist somit ein [X.] aus Kunststoff, der dur[X.]h ein Spreizelement, nämli[X.]h dur[X.]h eine S[X.]hraube bzw. einen Nagel, aufspreizbar ist, entspre[X.]hend den Merkmalen a und [X.]. Der hohle S[X.]haft des Dübels, in den das Spreizelement zum [X.] einführbar ist, bildet einen axialen Führungskanal entspre[X.]hend dem Merkmal b2. Der oder die aufweitbaren Längenabs[X.]hnitte des längenabs[X.]hnittsweise aufweitbaren hohlen S[X.]hafts bilden einen oder mehrere Spreizberei[X.]he entspre[X.]hend dem Merkmal b.

Beim Dübel gemäß dem Ausführungsbeispiel der [X.], siehe Absätze [0022] bis [0025] und Figuren 1 und 1a, besteht der S[X.]haft 13 aus einem Teil aus einem ersten, härteren Werkstoff, der dur[X.]h drei [X.] gebildet wird, die dur[X.]h jeweils vier über den Umfang verteilte [X.] 19 in Längsri[X.]htung miteinander verbunden sind,

Abbildung

und aus zwei zwis[X.]hen den [X.] angeordneten [X.] aus einem zweiten, wei[X.]heren Werkstoff.

Abbildung

Figur 2 der [X.] mit Bes[X.]hreibung in Absatz [0025], siehe insbesondere Zeilen 50 bis 55, zeigt, wie die [X.] dur[X.]h eine eingeführte S[X.]hraube 14 zur Befestigung des Dübels im Lo[X.]h 11 radial na[X.]h außen gedrängt und aufgeweitet werden. Dieses radiale [X.] entspri[X.]ht der Definition des [X.]s im [X.] [0006] Zeilen 41, 42: „Mit "[X.]" ist gemeint, dass der Spreizberei[X.]h mit dem Spreizelement in radialer Ri[X.]htung geweitet wird.“ Jede der zwei [X.] ist somit eine erste [X.] entspre[X.]hend dem Merkmal [X.].

Abbildung

Das die [X.] und die [X.] 19 umfassende Bauteil aus dem ersten, härteren Werkstoff ist eine zweite [X.] entspre[X.]hend dem Merkmal d, da es ebenfalls hülsenförmig ist, zur Befestigung des Dübels im Lo[X.]h gespreizt wird und die ersten Spreizhülsen 15 in einem unverspreizten Zustand mit seinen [X.]n 19 teilweise umhüllt.

Im Absatz [0013] der [X.] ist dazu bes[X.]hrieben, dass beim Eins[X.]hrauben einer S[X.]hraube in den Dübel die [X.] 19 der [X.] radial auskni[X.]ken. In Zeilen 23 bis 25 ist weiter erläutert: „Auskni[X.]kende [X.] springen dann radial vor und greifen in [X.] ein.“ Dur[X.]h das radiale Vorspringen und Eingreifen der [X.] 19 in die [X.] ergibt si[X.]h ein Forms[X.]hluss und somit ein Beitrag zur Befestigung des Dübels im Lo[X.]h. Dies ist ni[X.]ht nur tatsä[X.]hli[X.]h der Fall, sondern au[X.]h in [X.] als beabsi[X.]htigt offenbart. Denn im folgenden Satz in Zeilen 25 bis 29 ist angegeben: „Außerdem wird wei[X.]herer Werkstoff zwis[X.]hen zwei [X.] ersten Werkstoffs zusammengedrü[X.]kt und damit komprimiert, um den festen Sitz des [X.] im Lo[X.]h zu verbessern“. Daraus ergibt si[X.]h, dass die aus dem Komprimieren des wei[X.]heren Werkstoffs, d.h. der [X.], si[X.]h ergebende Befestigungswirkung ni[X.]ht der einzige Me[X.]hanismus zur Befestigung des [X.] im Lo[X.]h ist, sondern vielmehr den im vorhergehenden Satz in Zeilen 23 bis 25 bes[X.]hriebenen, aus dem radialen Vorspringen der [X.] 19 und ihrem Eingreifen in [X.] si[X.]h ergebenden „festen Sitz des [X.] im Lo[X.]h“ ledigli[X.]h „verbessern“ soll.

Die [X.] 19 sind, wie von der [X.] vorgetragen, beim Ausführungsbeispiel s[X.]hmal und dünn ausgeführt, was ihren Beitrag zur Befestigung des [X.] im Lo[X.]h entspre[X.]hend begrenzt. Das kann jedo[X.]h ni[X.]hts daran ändern, dass sie einen Beitrag zur Befestigung im Sinne des Anspru[X.]hs 1 des Streitpatents leisten, da der Anspru[X.]h 1 keine Anforderung an die Größe des Beitrags der ersten und der zweiten [X.] zur Befestigung des [X.] im Lo[X.]h enthält.

Die Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass bei dem in Figur 2 dargestellten Beispiel eines [X.] in einer Wand 12 mit [X.] 27 die im Berei[X.]h der re[X.]hten der zwei [X.] aus dem zweiten Werkstoff angeordneten [X.] 19 im radial ausgekni[X.]kten Zustand so in der Mitte einer der [X.] 27 angeordnet sind, dass sie kaum etwas zur Befestigung des [X.] im Lo[X.]h beitragen können. Dazu siehe den unten wiedergegebenen Auss[X.]hnitt aus Figur 2 mit vom Senat ergänzten ausgekni[X.]kten [X.]n 19 wie in Absatz [0023] der [X.] bes[X.]hrieben, bei dem nur die im Berei[X.]h der linken der zwei [X.] angeordneten [X.] 19 im radial ausgekni[X.]kten Zustand unmittelbar in forms[X.]hlüssigem Kontakt mit der Wand 12 stehen. Au[X.]h das ändert jedo[X.]h ni[X.]hts an dem grundsätzli[X.]hen Beitrag der radial ausgekni[X.]kten [X.] 19 zur Befestigung des Dübels der [X.] in der Wand wie in den Absätzen [0013] und [0023] bes[X.]hrieben, siehe oben.

Abbildung

Das die [X.] und die [X.] 19 umfassende Bauteil aus dem ersten, härteren Werkstoff ist somit eine [X.] im Sinne des Anspru[X.]hs 1 des Streitpatents. Darüber hinaus umhüllt es jede der zwei ersten [X.]n 15 teilweise mit den [X.]n 19, wie in Figur 1a dargestellt. Es ist somit eine zweite [X.] entspre[X.]hend dem Merkmal d.

Abbildung

Jede der beiden eine erste [X.] bildenden [X.] einerseits und das die zweite [X.] bildende, die [X.] und die [X.] 19 umfassende Bauteil andererseits sind im unverspreizten Zustand dreh- und [X.] miteinander verbunden entspre[X.]hend Merkmal e.

Denn die [X.] und 18 sind längenabs[X.]hnittsweise abwe[X.]hselnd angeordnet und die die [X.] verbindenden [X.] 19 sind in [X.] am Außenumfang der [X.] angeordnet, wie in Figuren 1 und 1a dargestellt. S[X.]hon dadur[X.]h sind die [X.] und das die [X.] und die [X.] 19 umfassende Bauteil im unverspreizten Zustand forms[X.]hlüssig dreh- und [X.] miteinander verbunden.

Abbildung

Die [X.] und 18 müssen darüber hinaus gemäß den Absätzen [0004] und [0026] Zeilen 21 bis 24 der [X.] so fest miteinander verbunden sein, dass das Verbindungselement ni[X.]ht nur na[X.]h seinem Einste[X.]ken innerhalb eines Lo[X.]hes überall ges[X.]hlossen ist, sondern au[X.]h na[X.]h seinem [X.] dur[X.]h die S[X.]hraube 14 überall ges[X.]hlossen bleibt.

Die ersten [X.]n 15 und die zweite [X.] 18, 19 der [X.] erfüllen daher au[X.]h die Forderung aus Absatz [0006] Zeilen 50 bis 53 und Absatz [0007] Zeilen 6 bis 7 des Streitpatents, wona[X.]h eine erste und zweite [X.], die gemäß dem Merkmal e dreh- und [X.] miteinander verbunden sind, si[X.]h im Spreizberei[X.]h gegenseitig stabilisieren, so dass sie gemeinsam wie eine Spreizhülse aufspreizbar sind und gemeinsam einen massiven und stabilen Spreizberei[X.]h bilden, wenn der erfindungsgemäße Spreizdübel in ein Bohrlo[X.]h in einem [X.] eingebra[X.]ht wird.

Abbildung

Beim [X.] des [X.]s der [X.] in einem Bohrlo[X.]h in einem Hohlbaustoff kni[X.]ken die [X.] 19 der zweiten [X.] 18, 19 aus wie in Absatz [0023] bes[X.]hrieben. Die ersten [X.]n 15 dagegen werden na[X.]h außen ausgebau[X.]ht wie in Figur 2 ersi[X.]htli[X.]h. Dur[X.]h die unters[X.]hiedli[X.]he Verformung kommt es dabei zwangsläufig zu einem Lösen der ersten [X.]n 15 von der zweiten [X.] 18, 19 im Spreizberei[X.]h und zu einer Bewegung der ersten [X.]n 15 relativ zur zweiten [X.] 18, 19, genauer gesagt zu einer Bewegung zwis[X.]hen den Seitenflä[X.]hen der auskni[X.]kenden [X.] 19 und den Seitenflä[X.]hen der entspre[X.]henden [X.] in den si[X.]h ausbau[X.]henden [X.], so dass mit den Seitenflä[X.]hen der [X.] und der [X.] jeweils eine Gleitflä[X.]he zwis[X.]hen erster und zweiter [X.] ausgebildet ist. Das entspri[X.]ht dem Merkmal f.

An dem in [X.] offenbarten [X.] sind au[X.]h entspre[X.]hend dem Merkmal g an beiden Spreizhülsen sekundäre Spreizzungen ausgebildet, die gemeinsam im Spreizberei[X.]h angeordnet sind.

Jede der zwei ersten [X.]n 15 weist zur Aufnahme der [X.] 19 an ihrem Außenumfang [X.] auf, wie in Figur 1a dargestellt. Diese bilden Materials[X.]hwä[X.]hungen, die das [X.] erlei[X.]htern, und somit Längss[X.]hlitze im Sinne des Streitpatents. Das im Quers[X.]hnitt gemäß Figur 1a gesehen jeweils zwis[X.]hen zwei [X.] verbleibende Material ist demna[X.]h eine Spreizzunge im Sinne des Anspru[X.]hs 1. An jeder der ersten [X.]n 15 sind somit zwis[X.]hen den vier Nuten vier sekundäre Spreizzungen ausgebildet.

Mit den jeweils in den vier Nuten angeordneten radial auskni[X.]kenden [X.]n 19 sind au[X.]h an der zweiten [X.] 18, 19 jeweils vier sekundäre Spreizzungen ausgebildet.

Die vier sekundären Spreizzungen der ersten [X.] 15 und die vier sekundären Spreizzungen der zweiten [X.] 18, 19 sind au[X.]h jeweils gemeinsam in einem Spreizberei[X.]h angeordnet, das entspri[X.]ht dem Merkmal g.

Abbildung

Na[X.]h alldem offenbart die [X.] alle Merkmale des erteilten Anspru[X.]hs 1 und steht diesem daher neuheitss[X.]hädli[X.]h entgegen.

II[X.]

In der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung des Streitpatents ist der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 dagegen patentfähig. Er ist insbesondere neu und er ergibt si[X.]h ni[X.]ht in naheliegender Weise aus dem Stand der Te[X.]hnik im Verfahren.

1. Das beim Hilfsantrag 1 ergänzte Merkmal [X.], dass der Spreizdübel (1, 101, 201, 301) im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt ist, versteht der Fa[X.]hmann in Bezug auf die Herstellung des zwei Spreizhülsen aufweisenden Spreizdübels dahingehend, dass beide Spreizhülsen im Spritzgussverfahren hergestellt werden, wobei die zuerst hergestellte Spreizhülse (erste Komponente) beim darauffolgenden Spritzgießen der weiteren Spreizhülse (zweite Komponente) einen Teil der [X.] für das Spritzgießen der weiteren Spreizhülse bildet.

Dies kann na[X.]h dem Wissen des Fa[X.]hmanns beispielsweise dadur[X.]h realisiert werden, dass na[X.]h dem Spitzgießen der einen [X.] ein Teil der [X.] gegen ein anderes [X.]teil ausgetaus[X.]ht wird, wel[X.]hes einen zusätzli[X.]hen Hohlraum für das na[X.]hfolgende Spritzgießen der weiteren [X.] aufweist, oder dadur[X.]h, dass die zuerst hergestellte [X.] in eine andere Form umgesetzt wird, vergl. [X.] [X.]9 Seiten 115 bis 120, insb. Seite 118.

2. Der Hilfsantrag 1 ist zulässig.

Das im Anspru[X.]h 1 ergänzte Merkmal bes[X.]hränkt den Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 gegenüber der erteilten Fassung und es ist offenbart im Anspru[X.]h 3 der ursprüngli[X.]hen Anmeldung sowie damit übereinstimmend im Anspru[X.]h 3 der Teilanmeldung. Dem entspri[X.]ht der erteilte Anspru[X.]h 3, der dementspre[X.]hend beim Hilfsantrag 1 gestri[X.]hen ist.

3. Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 ist neu.

3.1 Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.]. Denn eine [X.] ist nur dann neuheitss[X.]hädli[X.]h, wenn die offenbarte Lehre na[X.]harbeitbar/ausführbar ist (vgl. [X.] 1980, 283 – Terephtalsäure; [X.] 2001, 1129 – zipfelfreies Stahlband; [X.], 11. Aufl., § 3, Rn. 97 m.w.[X.]; Busse/Keukens[X.]hrijver, 9. Aufl., § 3, Rn. 80). So muss si[X.]h, um die Neuheit eines Erzeugnisses mit bestimmten Eigens[X.]haften zu verneinen, der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete te[X.]hnis[X.]he Lehre entnehmen lassen, mit der si[X.]h die beanspru[X.]hten Eigens[X.]haften errei[X.]hen lassen (vgl. [X.] 2021, 1043, Rn. 40 – Cerdioxid; [X.], 11. Aufl., § 3, Rn. 97 m.w.[X.]). Dies ist vorliegend hinsi[X.]htli[X.]h des Gegenstands des Anspru[X.]hs 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1 mit dem Merkmal [X.] ni[X.]ht der Fall.

Denn die [X.] offenbart zwar in Absatz [0018], verglei[X.]he au[X.]h Anspru[X.]h 14:

„Vorteilhaft ist es, ein Verbindungselement so zu gestalten, dass es im Zweikammerspritzguss hergestellt ist“,

und weiter:

„Bei dem Zweikammerspritzguß wird zuerst der Werkstoff der härteren Teile des [X.] in das Werkstü[X.]k eingespritzt. Dana[X.]h wird das Werkzeug in der Spritzgießmas[X.]hine gedreht und dur[X.]h einen zweiten Anguß dieses Werkzeugs wird der Werkstoff für die wei[X.]heren Teile des [X.] eingespritzt. Dana[X.]h kann das fertige Verbindungselement aus dem Werkzeug herausgebra[X.]ht werden.“

Dieser Vors[X.]hlag entspri[X.]ht au[X.]h insoweit dem Merkmal [X.] des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1, wona[X.]h der [X.] im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt sein muss. Jedo[X.]h können die in [X.] offenbarten [X.] bzw. Verbindungselemente ni[X.]ht anhand der Lehre des Absatzes [0018] hergestellt werden.

Zwar ist es – jedenfalls für das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 bis 2 – mögli[X.]h, wie in Absatz [0018] vorges[X.]hlagen, zuerst das Teil 18, 19 aus dem ersteren härteren Werkstoff dur[X.]h Spritzgießen herzustellen. Dazu kann der Fa[X.]hmann eine längsgeteilte Außenform mit [X.] vorsehen, der dur[X.]hgehend den Dur[X.]hmesser „25“ (siehe Figur 1) aufweist, ni[X.]ht nur in den Berei[X.]hen der [X.], sondern au[X.]h im Berei[X.]h der [X.] 19, damit die Außenform na[X.]h dem Spritzgießen von den [X.]n 19 abziehbar ist.

Jedo[X.]h ist ni[X.]ht erkennbar, wie der weiter in Absatz [0018] vorges[X.]hlagene Ablauf ausgeführt werden kann. Denn zum Spritzgießen der [X.] aus dem wei[X.]heren Werkstoff wäre [X.] erforderli[X.]h, da dieser nun im Berei[X.]h der [X.] 19 bzw. der herzustellenden [X.] einen Dur[X.]hmesser von „16“ (siehe Figur 1) aufweisen muss, als au[X.]h eine andere Außenform, die dort Platz für die [X.] lässt, wo zuvor ledigli[X.]h die [X.] 19 waren. Daher müsste das zuerst hergestellte Teil 18, 19 aus seinem Werkzeug herausgebra[X.]ht und in ein anderes Werkzeug eingelegt werden, bevor in dieses andere Werkzeug der Werkstoff für die [X.] eingespritzt wird.

Es ist daher ni[X.]ht erkennbar, wie es mögli[X.]h sein soll, wie in Absatz [0018] vorges[X.]hlagen na[X.]h dem Spritzgießen des härteren Teils 18, 19 ledigli[X.]h das Werkzeug in der Spritzgießmas[X.]hine zu drehen – d.h. ledigli[X.]h einen Teil der [X.], [X.] oder die Außenform, auszutaus[X.]hen, während das Teil 18, 19 in einem anderen Teil der [X.] verbleibt – dann den Werkstoff für die wei[X.]heren [X.] einzuspritzen und erst dana[X.]h das fertige Verbindungselement aus dem Werkzeug herauszubringen.

Unabhängig vom Ablauf der Herstellung bis zu diesem Punkt ist au[X.]h ni[X.]ht erkennbar, wie das fertige Verbindungselement aus dem Werkzeug herausgebra[X.]ht werden kann. Denn dur[X.]h die in [X.] vorgesehenen Innendur[X.]hmesserstufen zwis[X.]hen den [X.] und 18, siehe die Innendur[X.]hmesser „16“ und „25“ in Figur 1, entstehen Hinters[X.]hneidungen, so dass na[X.]h dem Spritzgießen des Werkstoffs für die wei[X.]heren [X.] [X.] im Verbindungselement gefangen ist, wie unten in Figur 1 ergänzt, und ni[X.]ht entfernt werden kann.

Abbildung

Die von dem Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 1 und 2 abwei[X.]hende Gestaltung des Ausführungsbeispiels gemäß Figuren 3 und 4 löst dieses Problem ni[X.]ht, vielmehr kommt hier no[X.]h ein weiteres Problem hinzu, da ni[X.]ht erst das fertige Verbindungselement, sondern s[X.]hon das zuerst herzustellende Teil 18, 19 aus dem härteren Material Stufen zwis[X.]hen dem Innendur[X.]hmesser der [X.] und den [X.]n 19 aufweist.

Abbildung

Im Ergebnis ist der [X.] keine konkrete Lehre unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, wie die offenbarten Verbindungselemente im Zweikammerspritzguss bzw. Mehrkomponentenspritzguss entspre[X.]hend dem Merkmal [X.] hergestellt werden können. Dazu müssten vielmehr andere Verbindungselemente als die in den Ausführungsbeispielen offenbarten oder ein anderes Spritzgussverfahren als im Absatz [0018] bes[X.]hrieben entwi[X.]kelt werden.

Die [X.] steht daher dem Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1 mit dem Merkmal [X.] ni[X.]ht neuheitss[X.]hädli[X.]h entgegen.

3.2 Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 ist des Weiteren neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.].

Die [X.] betrifft gemäß dem ersten Absatz der Bes[X.]hreibung, siehe Seite 4, einen [X.] mit einem [X.] und einem Einsatzstü[X.]k, das eine Aufnahmebohrung für eine Spreizs[X.]hraube aufweist. Im zweiten bis vierten Absatz ist erläutert, dass bei bekannten Dübeln das Eindrehen der Spreizs[X.]hraube sehr hohe Eindrehmomente erfordert. Zur Abhilfe wird in [X.] vorges[X.]hlagen, siehe den vierten Absatz auf Seite 5, dass das Einsatzstü[X.]k aus einem Kunststoff mit gegenüber dem Kunststoff des [X.]s geringerer Härte besteht.

3.2.1 Bei dem in der einzigen Figur dargestellten Ausführungsbeispiel ist in dem Dübelkörper 1 das Einsatzstü[X.]k 2 vorgesehen. Es kann dahinstehen, ob dieses trotz seiner aufgrund des dur[X.]hgehenden Längss[X.]hlitzes 5 gegebenen Zweiteiligkeit als eine erste Spreizhülse entspre[X.]hend dem Merkmal [X.] angesehen werden kann. Soweit dies bejaht wird, ist es jedenfalls au[X.]h entspre[X.]hend den Merkmalen g und h dur[X.]h die Spreizs[X.]hraube aufspreizbar und, wie au[X.]h der Dübelkörper 1, mit dem Längss[X.]hlitz 5 versehen, der das radiale Weiten erlei[X.]htert, siehe Seite 7, Mitte des vierten Absatzes. Das Einsatzstü[X.]k ist in dem in der Figur dargestellten unverspreizten Zustand von dem Dübelkörper 1 als einer zweiten Spreizhülse entspre[X.]hend dem Merkmal d umhüllt.

Abbildung

Das Einsatzstü[X.]k 2 ist gemäß dem letzten Satz auf Seite 7 in dem [X.] / der zweiten [X.] 1 festgelegt. Dabei ergibt si[X.]h bereits aus dem Begriff „fest“, dass das Einsatzstü[X.]k und der [X.] in jeder Ri[X.]htung, also dreh- und [X.] miteinander verbunden sind entspre[X.]hend dem Merkmal e. Dass Einsatzstü[X.]k 2 und Dübelkörper 1 [X.] miteinander verbunden sind, ergibt si[X.]h au[X.]h aus den ausdrü[X.]kli[X.]h offenbarten Rippen 7, siehe die Figur und den letzten Satz auf Seite 7, die zur Festlegung des Einsatzstü[X.]kes 2 im Dübelkörper 1 vorgesehen sind. Dass Einsatzstü[X.]k 2 und Dübelkörper 1 au[X.]h drehfest miteinander verbunden sind, ergibt si[X.]h unmittelbar daraus, dass zum [X.] des Spreizdübels die Spreizs[X.]hraube in das Einsatzstü[X.]k 2 einges[X.]hraubt werden muss, siehe den dritten Absatz auf Seite 5, wobei si[X.]h das Einsatzstü[X.]k 2 im Dübelkörper 1 genausowenig mitdrehen darf, wie der Dübelkörper im Bohrlo[X.]h, siehe au[X.]h den letzten Satz auf Seite 5.

Einsatzstü[X.]k 2 und [X.] 1 entspre[X.]hen jedo[X.]h ni[X.]ht dem Merkmal f, denn eine Gleitflä[X.]he zwis[X.]hen Einsatzstü[X.]k 2 und Dübelkörper 1, derart, dass si[X.]h beim [X.] das Einsatzstü[X.]k 2 vom Dübelkörper 1 lösen und relativ zum Dübelkörper 1 bewegen könnte, ist bei dem Ausführungsbeispiel gemäß der Figur mit dem im Dübelkörper 1 festgelegten Einsatzstü[X.]k 2 gerade ni[X.]ht offenbart.

3.2.2 In dem Absatz im Übergang von Seite 6 auf Seite 7 ist eine alternative Ausführungsform angespro[X.]hen, „mit einem eine kegelige Aussenkontur aufweisenden Einsatzstü[X.]k“, „das in den Dübelkörper längsvers[X.]hiebli[X.]h, aber gegen Drehen gesi[X.]hert, eingesetzt ist.“ In dieser Ausführungsform ist zwar eine Gleitflä[X.]he zwis[X.]hen dem Einsatzstü[X.]k 2 und dem Dübelkörper 1 ausgebildet, derart, dass das Einsatzstü[X.]k als erste Spreizhülse si[X.]h gegenüber dem Dübelkörper als zweiter Spreizhülse bewegen kann, insoweit – bis auf das Lösen, siehe unten – entspre[X.]hend dem Merkmal f.

Einsatzstü[X.]k 2 und [X.] 1 entspre[X.]hen in dieser Ausführungsform jedo[X.]h ni[X.]ht dem Merkmal e, denn weil das kegelige Einsatzstü[X.]k ausdrü[X.]kli[X.]h längsvers[X.]hiebli[X.]h gegenüber dem Dübelkörper vorgesehen ist, ist eine [X.]e Verbindung ni[X.]ht offenbart. Da eine [X.]e Verbindung ni[X.]ht vorhanden ist, kann sie si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht lösen, wie im zweiten Teil des Merkmals f gefordert.

3.2.3 [X.] lehrt im dritten Absatz auf Seite 6, das Einsatzstü[X.]k im Spritzgießverfahren herzustellen und im ersten Satz des fünften Absatzes auf Seite 6, das Einsatzstü[X.]k spritzte[X.]hnis[X.]h mit dem Dübelkörper zu verbinden. Im dritten Absatz ist dazu weiter ausgeführt, dass aufgrund des beim Spritzgießen des Einsatzstü[X.]ks auftretenden S[X.]hwunds – wodur[X.]h na[X.]h dem Verständnis des Fa[X.]hmanns das fertige, abgekühlte Einsatzstü[X.]k kleiner ist, als der dafür vorgesehene Hohlraum in der [X.] – die beabsi[X.]htigte Festlegung des Einsatzstü[X.]kes im Dübelkörper, vergl. den letzten Satz auf Seite 7, dur[X.]h eine forms[X.]hlüssige Verbindung mit dem Dübelkörper erfolgen muss, beispielsweise dur[X.]h rippenartige Vorsprünge an der Oberflä[X.]he des Einsatzstü[X.]ks, wie in der Figur als Rippen 7 dargestellt. Daraus ergibt si[X.]h unmittelbar, dass beim Spritzgießen des Einsatzstü[X.]kes der Dübelkörper bereits in der [X.] ist und den für das Einsatzstü[X.]k vorgesehenen Hohlraum na[X.]h außen begrenzt.

Es kann dahinstehen, ob der Fa[X.]hmann hier au[X.]h unmittelbar als in [X.] so gemeint mitliest, dass au[X.]h der [X.] zuvor im Spritzgießverfahren hergestellt sein soll, und damit der [X.] insgesamt im Mehrkomponentenspritzgussverfahren entspre[X.]hend Merkmal [X.] des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1, da der in [X.] gelehrte Spreizdübel in beiden offenbarten Ausführungsformen s[X.]hon ni[X.]ht dem erteilten Anspru[X.]h 1 entspri[X.]ht.

3.3 Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 ist ebenfalls neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.].

Die [X.] geht gemäß dem Absatz [0002] der Bes[X.]hreibung von einem bekannten [X.] aus, mit einer äußeren und einer inneren Hülse, die dur[X.]h einen Längss[X.]hlitz in zwei Spreizelemente geteilt sind. Die äußere, aus einem härteren Werkstoff bestehende Hülse bewirkt dabei laut [X.] eine gute Verankerung im Bohrlo[X.]h, die innere, aus einem wei[X.]heren Werkstoff bestehende Hülse ein niedriges Eindrehmoment der Spreizs[X.]hraube. Daran kritisiert die [X.], siehe Absatz [0003], dass die Spreizs[X.]hraube s[X.]hräg seitli[X.]h aus dem Längss[X.]hlitz austreten kann, und dass der [X.] eine geringe Torsionssteifigkeit aufweist. Zur Abhilfe wird in Absatz [0005] ein [X.] vorges[X.]hlagen, dessen zwei aus dem härteren Werkstoff bestehende, in Längsri[X.]htung verlaufende [X.] dur[X.]h den wei[X.]heren Werkstoff in Umfangsri[X.]htung verbunden werden, so dass si[X.]h ein ges[X.]hlossenes Spreizlo[X.]h ausbildet.

Die Figuren 6 bis 11 mit Bes[X.]hreibung ab Absatz [0012] zeigen im Quers[X.]hnitt den Aufbau eines Ausführungsbeispiels mit zwei Spreizzungen 14 aus wei[X.]herem Kunststoff, die dur[X.]h Faltungen aufweisende Dehnzonen 16 so verbunden sind, dass sie ein ges[X.]hlossenes Spreizlo[X.]h bilden, siehe Absatz [0013]. Die beiden Spreizzungen 14 weisen na[X.]h außen offene Nuten 20 auf, in denen [X.] 22 aus dem härteren Material eingebettet sind, die am vorderen Ende des [X.]s einstü[X.]kig in eine Hülse 24 übergehen, siehe Absatz [0014] und insbesondere die Figur 8.

Abbildung

Die Herstellung des [X.]s ist gemäß Absatz [0017] in einem Spitzgießwerkzeug vorgesehen, wobei zuerst der aus dem wei[X.]heren Kunststoff bestehende Teil 12, 14, 16 des [X.]s gespritzt wird, und dana[X.]h der die [X.] 22 und die Hülse 24 bildende härtere Kunststoff an den aus dem wei[X.]heren Kunststoff bestehenden Teil angespritzt wird, siehe insbesondere Absatz [0017] Zeilen 19 bis 25 und Zeilen 43 bis 46. Das entspri[X.]ht dem im Merkmal [X.] des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 geforderten Mehrkomponentenspritzguss.

Dur[X.]h diese mit dem Anspritzen des härteren Kunststoffs an den wei[X.]heren errei[X.]hte Einbettung der [X.] 22 in die Spreizzungen 14, siehe u.a. Absatz [0010] Zeilen 13 bis 16 und Absatz [0014] Zeilen 38 bis 43, werden die [X.] 22 mit dem wei[X.]heren Werkstoff verbunden. Damit wird verhindert, dass die [X.] 22 auskni[X.]ken oder si[X.]h [X.], siehe Absatz [0006] Zeilen 14 bis 17.

Es kann dahinstehen, ob bei dem in [X.] offenbarten Aufbau des [X.]s, bei dem die [X.] 22 aus dem härteren Werkstoff in die Spreizzungen 14 aus dem wei[X.]heren Werkstoff eingebettet sind, von zwei [X.]n entspre[X.]hend den Merkmalen [X.] und d gespro[X.]hen werden kann.

Denn wie in Absatz [0019] der [X.] erläutert, müssen der wei[X.]here und der härtere Werkstoff so fest miteinander verbunden sein, dass sie si[X.]h au[X.]h beim Einsatz des [X.]s in einem Hohlbaustoff ni[X.]ht voneinander lösen, so dass der mit seinen Spreizzungen 14 und Dehnzonen 16 ein in Umfangsri[X.]htung ges[X.]hlossenes Spreizlo[X.]h bildende wei[X.]here Werkstoff verhindert, dass die [X.] 22 aus dem härteren Werkstoff auskni[X.]ken oder gar verknoten.

Das entspri[X.]ht zwar einer dreh- und [X.]en Verbindung wie im Merkmal e gefordert, jedo[X.]h gerade ni[X.]ht dem Merkmal f, wona[X.]h die Bauteile aus dem härteren und dem wei[X.]heren Werkstoff si[X.]h voneinander lösen und entlang einer Gleitflä[X.]he relativ zueinander bewegen können müssten.

4. Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 ist au[X.]h ni[X.]ht nahegelegt.

4.1 Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 ergibt si[X.]h ni[X.]ht in naheliegender Weise aus dem Stand der Te[X.]hnik [X.] in Verbindung mit allgemeinem Fa[X.]hwissen.

Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, ist in Absatz [0018] der [X.], die ein Verbindungselement / einen [X.] mit sämtli[X.]hen Merkmalen des erteilten Anspru[X.]hs 1 offenbart, zwar vorges[X.]hlagen, ein Verbindungselement im Zweikammerspritzguss, d.h. im Mehrkomponentenspritzgussverfahren entspre[X.]hend dem Merkmal [X.] herzustellen. Der [X.] ist jedo[X.]h keine konkrete Lehre unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, mit der das offenbarte Verbindungselement im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt werden kann. Dahin gelangt der Fa[X.]hmann au[X.]h ni[X.]ht in naheliegender Weise unter Zuhilfenahme der Informationen und Anregungen der [X.].

Denn der Weg zur Herstellung des [X.] im Mehrkomponentenspritzgussverfahren setzt die Entwi[X.]klung anderer Verbindungselemente als in den Ausführungsbeispielen der [X.] gezeigt oder eines anderen Spritzgussverfahrens als im Absatz [0018] bes[X.]hrieben voraus.

4.1.1 Die Klägerin hat vorgetragen, um na[X.]h dem Spritzgießen der Hülsen 15 – und trotz der Hinters[X.]hneidungen bildenden Innendur[X.]hmesserstufen der in den Figuren gezeigten Ausführungsbeispiele - [X.] aus dem Verbindungselement entfernen zu können, könne ein Material für die Hülsen 15 vorgesehen werden, das zunä[X.]hst so wei[X.]h sei, dass es beim Entfernen des [X.]s auswei[X.]hen könne und ans[X.]hließend selbst in seine ursprüngli[X.]he Form zurü[X.]kkehre, um dana[X.]h mit Wärme ausgehärtet zu werden. Sol[X.]he Materialien seien dem Fa[X.]hmann bekannt.

Es kann dahinstehen, ob eine Herstellung des [X.] eins[X.]hließli[X.]h der Entfernung des [X.]s auf diese Weise mögli[X.]h ist, da die [X.] keine Anregung zu einer Weiterentwi[X.]klung des vorges[X.]hlagenen [X.] in dieser Ri[X.]htung enthält. Au[X.]h im [X.] kann von dem resultierenden [X.] daher ni[X.]ht gesagt werden, dass er si[X.]h in naheliegender Weise aus der [X.] in Verbindung mit dem Fa[X.]hwissen des Fa[X.]hmanns ergeben habe.

Dabei kommt es au[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob die Existenz geeigneter Materialien an si[X.]h dem Fa[X.]hmann bekannt war – wie von der Klägerin im Übrigen ledigli[X.]h behauptet, ohne dass sie einen Beleg für ein sol[X.]hes Fa[X.]hwissen vorgetragen hat –, da dies no[X.]h ni[X.]ht belegen kann, dass es nahegelegen hat, si[X.]h sol[X.]her Materialien für die Lösung des Problems, [X.] aus dem Verbindungselement zu entfernen, zu bedienen.

4.1.2 Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, die [X.] der [X.] sei ni[X.]ht auf Verbindungselemente mit Innendur[X.]hmesserstufen bes[X.]hränkt. Die Bes[X.]hreibung offenbare au[X.]h Verbindungselemente ohne Innendur[X.]hmesserstufen beziehungsweise lege diese nahe.

4.1.2.1 Dies trifft jedo[X.]h ni[X.]ht zu. Bezügli[X.]h der [X.] der Patentanmeldung [X.] muss unters[X.]hieden werden zwis[X.]hen der [X.] der [X.] zum begehrten S[X.]hutz und der offenbarten te[X.]hnis[X.]hen Lehre. Denn zwar wird in der [X.] mit dem Anspru[X.]h 1 und dem entspre[X.]henden Teil der Bes[X.]hreibung, siehe Absätze [0004] und [0005], hinsi[X.]htli[X.]h des begehrten S[X.]hutzes zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass für jedes Verbindungselement gemäß dem Oberbegriff des Anspru[X.]hs 1 S[X.]hutz begehrt wird, das überall ges[X.]hlossen ist und bleibt, dies also unter anderem unabhängig davon, ob ein Verbindungselement Innendur[X.]hmesserstufen aufweist oder ni[X.]ht.

Die [X.] offenbart mit dem ausführli[X.]h bes[X.]hriebenen und in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel au[X.]h eine te[X.]hnis[X.]he Lehre, wie Verbindungselemente ausgeführt werden können, die überall ges[X.]hlossen sind und bleiben, nämli[X.]h mit einander längenabs[X.]hnittsweise abwe[X.]hselnden [X.] aus wei[X.]herem und härterem Material und mit vers[X.]hieden großen Innendur[X.]hmessern 16, 25. Die [X.] offenbart jedo[X.]h keine ges[X.]hlossenen Verbindungselemente ohne Innendur[X.]hmesserstufen. Denn aus der bloßen Ni[X.]hterwähnung von ges[X.]hlossenen Verbindungselementen ohne Innendur[X.]hmesserstufen ergibt si[X.]h vorliegend zwar, dass sol[X.]he von dem mit dem Anspru[X.]h 1 der [X.] begehrten S[X.]hutz ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sind, sie sind damit jedo[X.]h weder offenbart, no[X.]h ist damit eine Lehre offenbart, wie sie ausgebildet werden könnten.

4.1.2.2 Verbindungselemente ohne Innendur[X.]hmesserstufen werden dur[X.]h die [X.] au[X.]h ni[X.]ht angeregt oder nahegelegt. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, ausgehend von der Lehre des Absatzes [0018], das Verbindungselement „so zu gestalten, dass es mittels Zweikammerspritzguss hergestellt ist“, entnehme der Fa[X.]hmann der Formulierung im Absatz [0008] der [X.], wona[X.]h „der erste und der zweite Werkstoff ges[X.]hlossen hülsenförmig ausgebildet sind“, die Information, dass ein Verbindungselement gemäß der Lehre der [X.] alternativ zur Gestaltung des Ausführungsbeispiels au[X.]h eine über die gesamte Länge des [X.] mit demselben Innendur[X.]hmesser 16 si[X.]h erstre[X.]kende Hülse 15 aufweisen könne. Er gelange aufgrund dieser Anregung der [X.] ohne erfinderis[X.]hes Zutun zu einem im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herstellbaren Verbindungselement, wobei au[X.]h [X.] der [X.] entfernt werden könne, und somit zum Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1.

Jedo[X.]h trifft ni[X.]ht zu, dass der Fa[X.]hmann dem Absatz [0008] eine alternative Ausführungsform des [X.] mit einer über die gesamte Länge des [X.] mit demselben Innendur[X.]hmesser 16 si[X.]h erstre[X.]kenden Hülse 15 entnimmt. Vielmehr entnimmt der Fa[X.]hmann der Formulierung im Absatz [0008], wona[X.]h damit, dass „der erste und der zweite Werkstoff ges[X.]hlossen hülsenförmig ausgebildet sind“ eine „rotationssymmetris[X.]he Ausbildung“ errei[X.]ht wird, dass die Angabe „ges[X.]hlossen hülsenförmig“

- si[X.]h ni[X.]ht darauf bezieht, dass der erste und zweite Werkstoff im Längss[X.]hnitt gesehen über die gesamte Länge ges[X.]hlossen hülsenförmig ausgebildet sein sollen,

- sondern si[X.]h darauf bezieht, dass der erste und zweite Werkstoff im Quers[X.]hnitt gesehen über den gesamten Umfang ges[X.]hlossen hülsenförmig ausgebildet sein sollen.

Somit ist im Absatz [0008] keine vom Ausführungsbeispiel abwei[X.]hende alternative Gestaltung offenbart, sondern das Ausführungsbeispiel mit über den gesamten Umfang ges[X.]hlossen hülsenförmig ausgebildeten [X.] und 18 bes[X.]hrieben, wie für die [X.] in Figur 1a abgebildet.

Abbildung

Dies bestätigt si[X.]h für den Leser der [X.] au[X.]h dadur[X.]h, dass der Absatz [0008] Teil einer Folge von Absätzen ist, die, beginnend mit dem Absatz [0006], parallel zu den entspre[X.]henden Unteransprü[X.]hen, beginnend mit dem Unteranspru[X.]h 2, Merkmale des Ausführungsbeispiels angeben: Im Absatz [0006] und Anspru[X.]h 2 den ersten, härteren und den zweiten, wei[X.]heren Werkstoff, die si[X.]h gemäß Absatz [0007] und Anspru[X.]h 3 längenabs[X.]hnittsweise abwe[X.]hseln und gemäß Absatz [0008] und Anspru[X.]h 4 ges[X.]hlossen hülsenförmig ausgebildet sind, wobei gemäß Absatz [0009] und Anspru[X.]h 5 die Hülse 15 aus dem zweiten Werkstoff einen Innendur[X.]hmesser 16 aufweist, der kleiner als der Außendur[X.]hmesser aufweitender S[X.]hrauben oder Nägel ist, usw.

Die Beklagte hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Formulierung im Absatz [0008], dass „der erste und der zweite Werkstoff ges[X.]hlossen hülsenförmig ausgebildet sind“, si[X.]h auf beide Werkstoffe bezieht. Wenn also dieser Formulierung eine über die gesamte Länge (statt über den gesamten Umfang) ges[X.]hlossen hülsenförmige Ausbildung und damit weiterhin eine über die gesamte Länge des [X.] mit konstantem Innendur[X.]hmesser 16 si[X.]h erstre[X.]kende Hülse 15 zu entnehmen wäre, müsste ni[X.]ht nur die Hülse aus dem wei[X.]heren Werkstoff, sondern au[X.]h die Hülse aus dem härteren Werkstoff so ausgebildet sein, verglei[X.]he die Figur der [X.] unten re[X.]hts. Damit würden die beim Ausführungsbeispiel (mit ni[X.]ht über die gesamte Länge dur[X.]hgehenden [X.] aus dem härteren Material) vorgesehenen [X.] 19 entfallen, und die resultierende, über die gesamte Länge dur[X.]hgehende Hülse aus dem härteren Material wäre ni[X.]ht mehr aufspreizbar, entsprä[X.]he also ni[X.]ht mehr dem Merkmal d.

Abbildung

Im Ergebnis führt diese Überlegung jedo[X.]h ni[X.]ht dahin, dass der Fa[X.]hmann dem Absatz [0008] eine Alternative mit einem ni[X.]ht spreizbaren und daher ni[X.]ht funktionsfähigen Verbindungselement entnimmt, sondern sie liefert eine Bestätigung dafür, dass der Fa[X.]hmann – der davon ausgeht, dass der Absatz [0008] Teil der Bes[X.]hreibung eines Dübels bzw. eines [X.] ist, das dur[X.]h [X.] (vergl. Absatz [0002] Zeilen 12 bis 15) bzw. [X.] (verglei[X.]he Absatz [0009]) in einem Lo[X.]h in einer Wand befestigbar ist – den Absatz [0008] vielmehr ni[X.]ht dahingehend versteht, dass hier eine Alternative zum Ausführungsbeispiel mit statt über den gesamten Umfang über die gesamte Länge ges[X.]hlossen hülsenförmig ausgebildetem ersten und zweiten Werkstoff gemeint ist.

4.2 Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht in naheliegender Weise aus dem Stand der Te[X.]hnik [X.] in Verbindung mit allgemeinem Fa[X.]hwissen oder in Zusammens[X.]hau mit der [X.].

Gegenstand der [X.] ist laut dem ersten Absatz der Bes[X.]hreibung, siehe Seite 3 der Übersetzung [X.] [X.]3a, ein [X.] für den Einsatz in normalem Beton, Lei[X.]htporenbeton und [X.]körpern wie Gipskartonplatten. An einem bekannten [X.] gemäß den Figuren 1 bis 4 der [X.] mit zwis[X.]hen zwei [X.]abs[X.]hnitten 1, 2 angeordneten Bandstü[X.]ken 3 wird im darauffolgenden Absatz kritisiert, dass beim Befestigen eines Gegenstandes an einer Gipskartonplatte die ausgebreiteten Bandstü[X.]ke 3 si[X.]h so verknoten, dass si[X.]h eine nur kleine Berührungsflä[X.]he zwis[X.]hen dem [X.] und der Rü[X.]kseite der Gipskartonplatte ausbildet, wodur[X.]h die Gipskartonplatte bes[X.]hädigt werden kann. Zur Abhilfe s[X.]hlägt die [X.] zusätzli[X.]he Spreizstü[X.]ke 4 vor, die von den Bandstü[X.]ken 3 ausgebreitet werden, so dass die Berührungsflä[X.]he vergrößert wird, siehe u.a. Seite 10 ab der dreizehnten Zeile und Figur 33.

Abbildung

Bei dem von der Klägerin herangezogenen dritten Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 23 bis 29 mit Bes[X.]hreibung ab Seite 8 unten besteht der [X.] aus einer [X.] mit den Bandstü[X.]ken 3 und einer [X.] mit den Spreizstü[X.]ken 4. Die [X.] und die [X.] entspre[X.]hen einer ersten und zweiten [X.] entspre[X.]hend den Merkmalen [X.] und d.

Abbildung

Die [X.] weist an ihrem vorderen Ende (in Figur 24 re[X.]hts) Vorsprünge 33 auf, die in entspre[X.]hende Nuten 32 der [X.] eingreifen, so dass die [X.] und die [X.] gemäß dem letzten Satz auf Seite 8 „miteinander gekoppelt“ werden. Sie sind dadur[X.]h jedo[X.]h nur in Drehri[X.]htung, d.h. drehfest miteinander verbunden, ni[X.]ht dagegen au[X.]h [X.] entspre[X.]hend dem Merkmal e. Denn die Vorsprünge 33 der Innenhülse können zwar forms[X.]hlüssig verhindern, dass die Innenhülse 6 weiter (na[X.]h links) in die Außenhülse 7 hineinges[X.]hoben wird als u.a. in Figur 27 dargestellt. Sie können jedo[X.]h ni[X.]ht verhindern, dass die Innenhülse (na[X.]h re[X.]hts) aus der Außenhülse herausgezogen wird.

Abbildung

Eine [X.]e Verbindung von [X.] und [X.] ist in der Bes[X.]hreibung ni[X.]ht offenbart. Soweit si[X.]h den Figuren etwas dazu entnehmen lässt, deutet die jeweils di[X.]kere Linie zwis[X.]hen der [X.] und der [X.] eher im Gegenteil auf einen Spalt zwis[X.]hen den [X.] als auf eine feste Verbindung hin, siehe u.a. die Figuren 28 und 29.

Abbildung

Eine gegenseitige [X.]e Verbindung ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht implizit daraus, dass die [X.] und die [X.] in einem Bohrlo[X.]h in [X.] gemeinsam wie eine [X.] aufspreizbar sind. Denn dies ist zwar mögli[X.]h, ein Herausziehen der [X.] aus der [X.] wird dabei jedo[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine [X.]e Verbindung der beiden [X.] miteinander verhindert. Vielmehr wird in allen Beispielen für den Einsatz des [X.]s in [X.] vorausgesetzt, siehe Seite 9 ab der a[X.]hten Zeile von unten, dass ein plattenförmiger zu befestigender Gegenstand 11 an der Vorderseite des Bohrlo[X.]hs angeordnet wird, der ein Lo[X.]h 22 zum Einführen einer S[X.]hraube 5 aufweist, das mit einem so kleinen Dur[X.]hmesser ausgeführt ist, dass sowohl die [X.] als au[X.]h die [X.] des [X.]s si[X.]h beim Festziehen der S[X.]hraube 5 jeweils an dem plattenförmigen Gegenstand 11 abstützen können, wie unten in Figur 32 der [X.] mit einem Pfeil markiert. So können beide [X.] aufgespreizt werden, ohne dass die [X.] und die [X.] [X.] miteinander verbunden sind.

Abbildung

Der [X.] der [X.] entspri[X.]ht daher ni[X.]ht dem Merkmal e des Anspru[X.]hs 1, wona[X.]h die erste Spreizhülse (6) und die zweite Spreizhülse (7) au[X.]h [X.] miteinander verbunden sein müssen.

Daher kann dahinstehen, ob der Fa[X.]hmann au[X.]h ohne eine Anregung der [X.], die si[X.]h mit der Herstellung des [X.]s ni[X.]ht befasst, in Erwägung gezogen hätte, die zwei [X.] 6 und 7 des [X.]s der [X.] entspre[X.]hend dem Merkmal [X.] im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herzustellen.

Die [X.] kann dies, selbst wenn der Fa[X.]hmann sie auf der Su[X.]he na[X.]h einem geeigneten Herstellungsverfahren auffindet und ihren Inhalt zur Kenntnis nimmt, ni[X.]ht nahelegen, da die [X.] wie ausgeführt das Mehrkomponentenspritzgussverfahren vors[X.]hlägt, um die [X.] 22 und Spreizzungen 14 des [X.]s der [X.] fest miteinander zu verbinden, so dass sie weder auskni[X.]ken no[X.]h verknoten können. Gemäß der Lehre der [X.] muss dagegen gerade das Gegenteil errei[X.]ht werden. Die Bandstü[X.]ke 3 und Spreizstü[X.]ke 4 des [X.]s der [X.] müssen si[X.]h unabhängig voneinander bewegen können, so dass die Bandstü[X.]ke 3 si[X.]h verknoten und so die Spreizstü[X.]ke 4 auseinanderspreizen können, wenn der [X.] in einem Hohlbaustoff eingesetzt wird.

Abbildung

4.3 Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 ergibt si[X.]h ni[X.]ht in naheliegender Weise aus dem Stand der Te[X.]hnik [X.] in Verbindung mit allgemeinem Fa[X.]hwissen.

Die [X.] ist eine Zusatzanmeldung zur Anmeldung [X.] [X.]6 desselben Anmelders, mit der die Erfindung der [X.] [X.]6 weiter verbessert wird.

Gegenstand der [X.] [X.]6 ist ein als aufweitbare S[X.]hraubenbefestigungseinri[X.]htung 10 bezei[X.]hneter universell anwendbarer [X.]. Dieser weist ein [X.] 13 auf, dessen zylindris[X.]he Wand mittels Eins[X.]hnitten 15 in streifenförmige bzw. bandförmige Teile 16 unterteilt ist, und an dessen innerem Ende (in den Figuren 1 bis 3 links) ein Gewindelo[X.]h 14 für eine S[X.]hraube 11 vorgesehen ist. Zwis[X.]hen dem Gewindelo[X.]h 14 und dem äußeren Ende sind in dem [X.] 13 ein rohrförmiges Bauteil bzw. eine Muffe 12 aus einem wei[X.]hen verformbaren Material und daran ans[X.]hließend ein weiteres rohrförmiges Versteifungsbauteil oder [X.] 21 aus einem steifen Material vorgesehen, siehe Seite 11 unten bis Seite 12 Mitte und die Figuren 1 und 2.

 Abbildung

[X.] [X.]6 Figur 1 Figur 2 Figur 3

Mit dem rohrförmigen Versteifungsbauteil oder [X.] 21 wird errei[X.]ht, dass der [X.] si[X.]h, wie auf Seite 12 bes[X.]hrieben und in Figur 3 dargestellt, nur im Berei[X.]h der wei[X.]hen Muffe 12 aufweitet, ni[X.]ht dagegen im Berei[X.]h des [X.]s 21, so dass eine wei[X.]he Platte 22, beispielsweise eine Gipsplatte, an der der [X.] 10 befestigt wird, ni[X.]ht bes[X.]hädigt wird.

Beim Ausführungsbeispiel der Figuren 4 und 5 ist gemäß Seite 13 unten anstelle des Gewindelo[X.]hs 14 im [X.] 13 eine Mutter 24, beispielsweise aus Metall, vorgesehen. Diese wird gemäß dem auf den Seiten 18 und 19 bes[X.]hriebenen Herstellungsverfahren vor dem Spritzgießen des [X.]s in der Form aufgenommen und so in das [X.] eingebettet.

Abbildung

Die wei[X.]he Muffe 12 und das rohrförmige [X.] 21 sind austaus[X.]hbar. So kann, wie auf Seite 4 und auf Seite 17 unten bes[X.]hrieben und in den Figuren 13 und 14 dargestellt, ein und dasselbe [X.] 13 in [X.] 22 unters[X.]hiedli[X.]her Stärke verwendet werden, indem jeweils ein [X.] 21 gewählt wird, dessen Länge zu der Stärke der Platte 22 passt.

Abbildung

Gemäß der Erfindung der [X.] kann anstelle der wei[X.]hen Muffe 12 und des steifen [X.]s 21 der [X.] [X.]6 nunmehr ein einziges [X.]- oder Muffenbauteil 21 aus einem halbstarren Material vorgesehen werden. Glei[X.]hzeitig wird mit weiteren Maßnahmen dafür gesorgt, dass das [X.] 13 si[X.]h trotzdem an seinem inneren Endteil nahe der Mutter 24 aufweitet oder ausbau[X.]ht, verglei[X.]he Seite 10 oben.

Dazu kann ein starres, an beiden Enden abges[X.]hrägtes, rohrförmiges Expansionsbauteil 51 zwis[X.]hen der Mutter 24 und dem halbstarren [X.]- oder Muffenbauteil 21 vorgesehen sein, das eine radiale Aufweitung oder Ausbau[X.]hung des [X.]bauteils 21 an seinem inneren Ende einleitet, siehe insbesondere Seite 7 unten, Seite 8, und die Figuren 1 bis 3.

Abbildung

[X.] Figur 1 Figur 2 Figur 3

Alternativ dazu kann das [X.]- oder Muffenbauteil 21 an seinem der Mutter 24 bena[X.]hbarten inneren Ende S[X.]hlitze 52 aufweisen, die eine radiale Aufweitung in diesem Berei[X.]h erlei[X.]htern, siehe Seite 9 unten und Figur 5.

Abbildung

Die [X.] offenbart somit einen [X.] aus Kunststoff (siehe Materialangaben auf Seite 10 unten und Seite 11), mit einem Spreizberei[X.]h, der dur[X.]h eine in einen axialen Führungskanal einführbare S[X.]hraube 11 als Spreizelement aufspreizbar ist, entspre[X.]hend den Merkmalen a, b, [X.] und [X.]

Das [X.]- oder Muffenbauteil 21 ist eine erste [X.] und das das [X.]- oder Muffenbauteil 21 umhüllende [X.] 13 ist eine zweite [X.] entspre[X.]hend den Merkmalen [X.] und d.

Mit den bei allen Ausführungsformen vorgesehenen S[X.]hlitzen 15 in der zweiten [X.] 13 und den im Fall der Ausführungsform gemäß Figur 5 vorgesehenen S[X.]hlitzen 52 in der ersten [X.] 21, die die jeweilige [X.] in streifenförmige bzw. bandförmige Teile unterteilen, sind (nur) bei der Ausführungsform gemäß Figur 5 au[X.]h an beiden [X.]n 13, 21 sekundäre Spreizzungen entspre[X.]hend Merkmal g ausgebildet.

Abbildung

Wie in Figur 5 erkennbar, kommt es beim [X.] des [X.]s zu einem Gleiten an einer Gleitflä[X.]he zwis[X.]hen der ersten [X.] 21 und der zweiten [X.] 13, siehe die unten mit einem Pfeil markierte Stelle. Das entspri[X.]ht insoweit – bis auf das Lösen, siehe unten – dem Merkmal f.

Abbildung

Ni[X.]ht offenbart ist dagegen in der [X.] das Merkmal e, wona[X.]h die erste Spreizhülse und die zweite Spreizhülse im unverspreizten Zustand dreh- und [X.] miteinander verbunden sind. Vielmehr entnimmt der Fa[X.]hmann den im Absatz im Übergang von Seite 10 auf Seite 11 angegebenen bevorzugten Abmessungen, dass das der ersten Spreizhülse entspre[X.]hende rohrförmige Hülsenbauteil 21 in das der zweiten Spreizhülse entspre[X.]hende [X.] 13 ledigli[X.]h lose hineingeste[X.]kt ist, so dass es herausfallen kann. Das ergibt si[X.]h daraus, dass das [X.] 13 mit einem Außendur[X.]hmesser von 10 mm und einer Wandstärke von 1,2 mm einen Innendur[X.]hmesser von 7,6 mm hat, das Hülsenbauteil 21 aber nur einen Außendur[X.]hmesser von 7,4 mm, so dass si[X.]h ein [X.] zwis[X.]hen dem Hülsenbauteil 21 und dem [X.] 13 ergibt.

Da das [X.]bauteil 21 und das [X.] ni[X.]ht miteinander verbunden sind, können sie si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht voneinander lösen, wie im zweiten Teil des Merkmals f gefordert.

Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Mutter 24 in das [X.] 13 eingebettet ist. Das ist insoweit zutreffend; es ist auf Seite 6 unten der [X.] offenbart und aus den Seiten 18 und 19 der [X.] [X.]6 ergibt si[X.]h dazu weiter, dass die Mutter vor dem Spritzgießen des [X.]s 13 in der Form aufgenommen und so in das [X.] 13 / die zweite [X.] 13 eingebettet wird.

Jedo[X.]h ergibt si[X.]h daraus zwar eine dreh- und [X.]e Verbindung der Mutter 24 mit der zweiten [X.] 13, aber keine Verbindung des [X.]bauteils 21 / der ersten [X.] 21 mit der zweiten [X.]. Denn die [X.] offenbart keine Verbindung der ersten [X.] 21 mit der Mutter 24. [X.] ist au[X.]h entgegen der Behauptung der Klägerin gemäß der [X.] der [X.] und der [X.] [X.]6 kein Bestandteil der ersten [X.] 21, sondern wird dadur[X.]h, dass sie beim Spritzgießen des [X.]s 13 / der zweiten [X.] 13 in die zweite [X.] 13 eingebettet wird, zu einem Bestandteil der zweiten [X.] 13.

Abgesehen von dem fehlenden Merkmal e ist au[X.]h das Merkmal [X.], wona[X.]h der Spreizdübel im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt ist, in [X.] und [X.] [X.]6 ni[X.]ht offenbart und au[X.]h ni[X.]ht in Verbindung mit dem Fa[X.]hwissen des Fa[X.]hmanns nahegelegt.

Denn zwar ist offenbart, das [X.] 13 im Spritzgussverfahren herzustellen. Jedo[X.]h soll das [X.]bauteil 21, das in [X.] au[X.]h als Muffe 21 bezei[X.]hnet wird, in das [X.] 13 „eingefügt“ werden (Seite 7 Mitte). Das allein bringt s[X.]hon zum Ausdru[X.]k, dass keine gemeinsame Herstellung des [X.]s 13 und des [X.]bauteils 21 im Spritzgussverfahren vorgesehen ist, sondern dass ein für si[X.]h hergestelltes, fertiges [X.]bauteil 21 in das [X.] 13 hineingeste[X.]kt werden soll.

Eine gemeinsame Herstellung des [X.]s 13 und des [X.]bauteils 21 im Mehrkomponentenspritzgussverfahren ergibt si[X.]h au[X.]h für einen Fa[X.]hmann, dem das Mehrkomponentenspritzgussverfahren an si[X.]h bekannt ist, ni[X.]ht in naheliegender Weise aus [X.] und [X.] [X.]6. Denn das [X.]bauteil 21 soll gemäß der Lehre der [X.] mit seinem Außenumfang ni[X.]ht an dem [X.] 13 anliegen, sondern sein Außendur[X.]hmesser soll, wie oben zum Merkmal e ausgeführt, laut dem Absatz im Übergang von Seite 10 auf 11 der [X.] bevorzugt so gewählt werden, dass si[X.]h ein [X.] zwis[X.]hen dem [X.]bauteil 21 und dem [X.] 13 ergibt. Das führt gerade ni[X.]ht zu einer gemeinsamen Herstellung im Mehrkomponentenspritzgussverfahren, bei dem das [X.] 13 als Außenform für das [X.]bauteil 21 oder umgekehrt das [X.]bauteil 21 als [X.] für das [X.] 13 dienen würde.

S[X.]hließli[X.]h ist zusätzli[X.]h no[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass – ähnli[X.]h wie in der [X.] [X.]6, die lehrt, dass die dortige wei[X.]he Muffe 12 und das dortige rohrförmige [X.] 21 austaus[X.]hbar sein sollen, damit ein und dasselbe [X.] 13 mit unters[X.]hiedli[X.]h langen rohrförmigen [X.]en 21 verwendet werden kann – au[X.]h die [X.] lehrt, ein und dasselbe [X.] 13, siehe dessen Bes[X.]hreibung im Absatz im Übergang von Seite 6 auf 7 und die Figuren 1 bis 5, in Verbindung mit unters[X.]hiedli[X.]hen hülsenförmigen Einbauten zu verwenden.

Ledigli[X.]h beim Ausführungsbeispiel gemäß Seite 9 unten und Figur 5 ist mit dem [X.]bauteil 21 ein einziges, si[X.]h über die gesamte Länge von der Mutter 24 des [X.]s 13 bis zum gegenüberliegenden Ende erstre[X.]kendes Einbauteil vorgesehen.

Abbildung

Beim Ausführungsbeispiel gemäß Seite 7 unten bis Seite 9 oben und den Figuren 1 bis 3 ist dagegen mit dem zwis[X.]hen der Mutter 24 und dem [X.]bauteil 21 angeordneten rohrförmigen Expansions- bzw. Ausdehnungsbauteil 51 ein weiteres Einbauteil vorgesehen, das gemäß Seite 11 aus einem anderen Material bestehen soll als das [X.]bauteil (Polyamid statt Polyäthylen) und einen kleineren Dur[X.]hmesser haben soll (7,2 mm statt 7,4 mm), so dass si[X.]h ein no[X.]h größerer [X.] zwis[X.]hen dem Außendur[X.]hmesser des [X.] und dem Innendur[X.]hmesser des [X.]s (7,6 mm) ergibt.

Abbildung

Beim Ausführungsbeispiel gemäß Seite 9 Mitte und Figur 4 ist s[X.]hließli[X.]h zwis[X.]hen dem rohrförmigen Expansionsbauteil 51 und dem [X.]bauteil 21 mit dem Rohrabs[X.]hnitt 12 ein drittes Einbauteil, mit glei[X.]hem Außendur[X.]hmesser wie das [X.]bauteil 21 (7,4 mm, Seite 11 Mitte), aber aus einem no[X.]hmals anderen Material („beispielsweise Kauts[X.]huk“ gemäß Seite 7 oder Polyvinyl[X.]hlorid gemäß Seite 11) vorgesehen.

Abbildung

Die Lehre, die der Fa[X.]hmann der [X.] somit entnimmt, dass das [X.] 13 in Verbindung mit vers[X.]hiedenen Einbauten verwendet werden kann, die aus bis zu drei Rohrabs[X.]hnitten (51, 12, 21) aus drei unters[X.]hiedli[X.]hen Materialien bestehen können, und die obendrein jeweils einen so kleinen Außendur[X.]hmesser aufweisen sollen, dass zwis[X.]hen ihrem Außenumfang und dem [X.] ein [X.] bleibt, führt ni[X.]ht in naheliegender Weise zu einer Herstellung des [X.]s im Mehrkomponentenspritzgussverfahren.

5. Die Unteransprü[X.]he 2 bis 11 werden vom Anspru[X.]h 1 getragen.

IV.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspri[X.]ht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirts[X.]haftli[X.]he Wert, der dem Streitpatent aufgrund des na[X.]h Hilfsantrag 1 als s[X.]hutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren Fassung zukommt, dur[X.]h die Bes[X.]hränkung auf [X.], die im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt sind, nur um einen geringen Teil reduziert ist, ist das Unterliegen der Klägerin mit 90 % und dementspre[X.]hend das der [X.] mit 10 % zu bewerten.

Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

8 Ni 6/23 (EP)

17.01.2023

Bundespatentgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 17.01.2023, Az. 8 Ni 6/23 (EP) (REWIS RS 2023, 1605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1605

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