Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 9 W (pat) 3/14

9. Senat | REWIS RS 2017, 11993

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Drehmomentübertragungseinrichtung" – das Einspruchsverfahren dient der Prüfung der Widerrufsgründe – keine generelle Überarbeitung bzw. Gestaltung eines Patents


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 054 517

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung am 26. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], [X.] und [X.]. [X.]. Geier

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Juli 2013 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrecht erhalten mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit [X.] vom 19. April 2017,

- neue Beschreibung [X.], eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2017,

- ansonsten Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 3 der Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die [X.] des [X.] hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 20. November 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Anmeldung [X.] 059 408.5 vom 13. Dezember 2005 angemeldete Patent 10 2006 054 517, dessen Erteilung am 26. Januar 2012 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

2

„Drehmomentübertragungseinrichtung“

3

mit einem am Ende der mündlichen Anhörung vom 16. Juli 2013 verkündeten Beschluss widerrufen. Eine das Erstellungsdatum 19. November 2013 tragende Beschlussbegründung wurde jeweils getrennt für die Einsprechende und für die Patentinhaberin am 19. November 2013 von den Unterzeichnenden signiert und anschließend zugestellt. Eine unterschriebene oder signierte Urfassung der Beschlussbegründung liegt in der elektronischen Akte des [X.] nicht vor.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit [X.] vom 12. Dezember 2013 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin, die am 16. Dezember 2013 eingegangen ist.

5

Mit gerichtlichem Hinweis vom 10. Oktober 2016 hat der Senat auf seine Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer Urschrift des angefochtenen Beschlusses hingewiesen und mitgeteilt, dass er aufgrund einer zwischenzeitlich geänderten Verfahrensweise beim [X.] beabsichtige, das Beschwerdeverfahren mit dem Ziel einer Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen, sofern innerhalb einer gesetzten Frist keine Stellungnahme der Beteiligten erfolge. Eine Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten ist nicht eingegangen.

6

Die Beschwerdeführerin verteidigt ihr Patentbegehren zuletzt im Umfang eines neuen Haupt- sowie eines neuen [X.] 1. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die in dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Drehmomentübertragungseinrichtung in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart sei, sowie gegenüber dem [X.] belegten Stand der Technik neu sei wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

7

In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2017 beantragte die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zuletzt,

8

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Juli 2013 aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:

9

- Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit [X.] vom 19. April 2017,

- Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 3 wie Patentschrift

hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit [X.] vom 19. April 2017,

- neue Beschreibung [X.], eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2017,

- ansonsten Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 3 der Patentschrift.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2017 zuletzt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 gemäß Hauptantrag Merkmale beinhalte, die den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen in unzulässiger Weise verallgemeinerten, so dass eine unzulässige Erweiterung vorläge. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht mehr neu gegenüber den Druckschriften

[X.]: [X.] 2004 052 665 [X.] und

[X.]: [X.] 2004 011 058 [X.].

Zumindest sei er jedoch durch eine Zusammenschau der [X.] oder [X.] mit einem Fachbuchauszug gemäß der Druckschrift

[X.]: [X.]: Fachkunde Kraftfahrzeugtechnik, 27. Auflage, Verlag [X.], [X.], 2001, S. 403 - 405, ISBN 3-8085-2067-1.

nahe gelegt.

Bezüglich der unzulässigen Erweiterung gelte dies gleichermaßen auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sowie für den Gegenstand des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag 1. Zumindest sei jedoch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch eine Zusammenschau der [X.] oder [X.] mit einem Fachbuchauszug gemäß der Druckschrift [X.] nahe gelegt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Drehmomentübertragungseinrichtung mit einem im Antriebsstrang (1) eines Kraftfahrzeugs zur Drehmomentübertragung zwischen einer Antriebseinheit (3) und einem Getriebe (5) angeordneten Drehmomentwandler (6), der ein um eine Drehachse (27) drehbares [X.] (28) aufweist, das drehfest mit der Antriebseinheit (3) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die drehfeste Verbindung zwischen der Antriebseinheit (3) und dem [X.] (28) ein Verbindungselement (16, 56, 76) mit einem rohrförmigen Verbindungsabschnitt (15; 55; 75) umfasst, das koaxial zu der Drehachse des [X.]s (28) angeordnet ist, wobei das Verbindungselement (15, 16) an dem [X.] (28) befestigt ist und wobei das Verbindungselement eine Aussparung radial außerhalb des [X.] und in axialer Richtung zwischen der Antriebseinheit und dem [X.] in der Weise erzeugt, daß das Verbindungselement eine Durchführung einer Antriebswelle, die von einem Differential ausgeht, senkrecht zur Drehachse zwischen einem [X.] und dem [X.] des [X.] ermöglicht und wobei an dem dem [X.] (28) abgewandten Ende des [X.] (16; 56; 76) ein [X.] (12; 52; 72) befestigt ist und wobei zur Zentrierung des [X.] (6) zu der Antriebseinheit (3) ein Zentrierelement (20; 60; 80) vorgesehen ist und das Zentrierelement (20; 60; 80) axial in Richtung einer Kurbelwelle über das [X.] (12; 52; 72) hinaus ragt.

Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag an, wobei Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag lautet:

Drehmomentübertragungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass von dem dem [X.] (28) zugewandten Ende des [X.] (15,16) ein [X.] (24) ausgeht, der an dem [X.] (28) befestigt ist und der [X.] (24) mehrere Zentriernasen (26) aufweist, die in [X.] eingreifen, die in dem [X.] (28) vorgesehen sind.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Drehmomentübertragungseinrichtung mit einem im Antriebsstrang (1) eines Kraftfahrzeugs zur Drehmomentübertragung zwischen einer Antriebseinheit (3) und einem Getriebe (5) angeordneten Drehmomentwandler (6), der ein um eine Drehachse (27) drehbares [X.] (28) aufweist, das drehfest mit der Antriebseinheit (3) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die drehfeste Verbindung zwischen der Antriebseinheit (3) und dem [X.] (28) ein Verbindungselement (16, 56, 76) mit einem rohrförmigen Verbindungsabschnitt (15; 55; 75) umfasst, das koaxial zu der Drehachse des [X.]s (28) angeordnet ist, wobei das Verbindungselement (15, 16) an dem [X.] (28) befestigt ist und wobei das Verbindungselement eine Aussparung radial außerhalb des [X.] und in axialer Richtung zwischen der Antriebseinheit und dem [X.] in der Weise erzeugt, daß das Verbindungselement eine Durchführung einer Antriebswelle, die von einem Differential ausgeht, senkrecht zur Drehachse zwischen einem [X.] und dem [X.] des [X.] ermöglicht und wobei an dem dem [X.] (28) abgewandten Ende des [X.] (16; 56; 76) ein [X.] (12; 52; 72) befestigt ist und wobei zur Zentrierung des [X.] (6) zu der Antriebseinheit (3) ein Zentrierelement (20; 60; 80) vorgesehen ist und das Zentrierelement (20; 60; 80) axial in Richtung einer Kurbelwelle über das [X.] (12; 52; 72) hinaus ragt und das dem [X.] (28) abgewandte Ende des [X.] (15,16) durch eine [X.] (18; 58; 78) geschlossen ist, wobei die [X.] (18; 58; 78) das Zentrierelement (20; 60; 80) aufweist.

Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1 an, wobei Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1 dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag entspricht.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen weiteren [X.], der angepassten Beschreibung gemäß Hilfsantrag 1 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Folgende weitere Druckschriften befinden sich im Verfahren:

D1: [X.]3 49 652 [X.],
[X.]: [X.] 031 332 [X.],
D5: [X.]0 17 740 [X.],
D6: [X.]1 46 122 [X.],
D7: [X.] 199 25 913 [X.],

D9: [X.] 198 57 232 C1.

II

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Insbesondere liegt ein beschwerdefähiger Beschluss vor, da der Beschluss über den Widerruf des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der [X.] (§ 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]) auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der [X.] existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. B[X.] Beschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; [X.] 137, 49 – Elektrischer Winkelstecker II).

2. In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 1 führt, denn weder sind die Gegenstände der zugehörigen Patentansprüche in unzulässiger Weise erweitert, noch ist dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents eine hinreichende Anregung für einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu entnehmen oder dieser gar vollständig vorbekannt.

3. Die Beteiligten des Verfahrens haben sich geändert. Zwar ist eine solche Änderung ohne Zustimmung der jeweiligen Gegenseite nur unter engen Voraussetzungen möglich, die hier aber erfüllt sind:

Patentinhaberin war ursprünglich die [X.] GmbH & Co. KG in [X.], deren Stellung im Folgenden durch Umwandlung der Rechtsform auf die [X.] AG & Co. KG in [X.] übergegangen ist.

Damit ist in zulässiger Weise eine Änderung der Beteiligtenstellung eingetreten, was in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen worden ist.

4. Der Senat hat von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] abgesehen, obwohl vorliegend Verfahrensfehler bei der Erstellung und Ausfertigung des elektronischen Beschlussdokuments feststellbar sind. Insbesondere ist in der dem [X.] vom [X.] per File-Transfer übermittelten elektronischen Patentakte kein wirksam signiertes elektronisches Beschluss-Urdokument der am 19. November 2013 erstellten Beschlussbegründung enthalten und der Beschluss daher mit einem Begründungsmangel behaftet (vgl. B[X.] Beschluss vom 19. Februar 2014, 35 W (pat) 413/12; B[X.] Beschluss vom 24. November 2014, 19 W (pat) 17/12).

Inzwischen hat jedoch das [X.] die anfängliche Methodik und Technik der elektronischen Aktenführung in einer Weise geändert, die nach Ansicht des hier entscheidenden Senats den rechtlichen Bedenken Rechnung trägt, die in der vorgenannten Entscheidung des 35. Senats der Grund für die Zurückverweisung war.

In dieser Veränderung der elektronischen Aktenführung beim [X.] wird eine wesentliche neue Tatsache gesehen, die es erlaubt, von der möglichen Zurückverweisung nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusehen und das Verfahren in der Hauptsache fortzusetzen. Denn jetzt können die etwa bestehenden Verfahrensmängel nur noch als die Folge der anfänglichen, rechtlich bedenklichen und inzwischen zeitlich begrenzten Praxis des [X.] eingeordnet werden, die mit der neuen Praxis des Amtes überwunden wurde (ähnlich Beschluss des 20. Senats vom 12.05.2014, [X.].: 20 W (pat) 28/12).

5. [X.] betrifft eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit einem im Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs zur Drehmomentübertragung zwischen einer Antriebseinheit und einem Getriebe angeordneten Drehmomentwandler, der ein um eine Drehachse drehbares Wandlergehäuse aufweist, das drehfest mit der Antriebseinheit verbunden ist. Eine solche Drehmomentübertragungseinrichtung sei beispielsweise aus der Druckschrift [X.] bekannt (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im folgenden SPS genannt).

Die Aufgabe der Erfindung sei es, eine bezüglich des Bauraums optimierte Drehmomentübertragungseinrichtung zu schaffen, die einfach aufgebaut und kostengünstig herstellbar ist (vgl. Absatz [0002] der SPS).

Diese Aufgabe werde durch eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit den Merkmalen von Patentanspruch 1 gelöst (vgl. Absatz [0003] der SPS).

6. Als Fachmann ist bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis der Erfindung von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau ausgebildet ist. Dieser ist auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Antriebssträngen bzw. Antriebsstrangkomponenten für Kraftfahrzeuge tätig und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung.

7. Hauptantrag

Der mit Hauptantrag verteidigte [X.] konnte nicht zum Erfolg führen, weil mit diesem das Streitpatent in unzulässiger Weise neu gestaltet wird.

Bei der Verteidigung eines Patents in veränderter Fassung im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren ist die Zulässigkeit dieser Fassung ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die geltend gemachten Widerrufsgründe zu prüfen ([X.], Beschluss vom 3. Februar 1998 – [X.] –, [X.], 901 – Polymermasse).

Das Einspruchsverfahren dient hierbei allein der Prüfung der Widerrufsgründe und nicht der generellen Überarbeitung bzw. Gestaltung eines Patents. Somit besteht für den Patentinhaber jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis noch nach Patenterteilung im Rahmen des Einspruchs-Beschwerdeverfahrens bzw. [X.] einen neuen echten Unteranspruch aufzustellen, dessen kennzeichnendes Merkmal in den erteilten Patentansprüchen weder enthalten noch irgendwie angesprochen, sondern allein der Beschreibung zu entnehmen ist, wenn das Patent nicht auch durch eine Neufassung des [X.]s zugleich beschränkt verteidigt wird (B[X.], Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 34 W (pat) 30/00 –, B[X.]E 43, 230-232 – Spülgut – in Verbindung mit B[X.], Beschluss vom 21. November 2001 – 20 W (pat) 17/00 –, B[X.]E 44, 240-253 – erstes Impulssignal).

Ein solcher echter Unteranspruch ohne beschränkten [X.] liegt hier vor.

Die Beschwerdeführerin verteidigt ihr Patent mit den mit [X.] vom 19. April 2017 eingereichten geänderten Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hauptantrag.

Während der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, als einziger unabhängiger Patentanspruch, wörtlich dem erteilten Patentanspruch 1 entspricht, ist in den Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag, aufgrund seiner Rückbezüge sowohl formell wie auch inhaltlich einen Unteranspruch darstellend, gegenüber dem erteilten Patentanspruch 3 das nicht aus den erteilten Patentansprüchen hervorgehende Merkmal zusätzlich aufgenommen, wonach „von dem dem [X.] (28) zugewandten Ende des [X.] (15, 16) ein [X.] ausgeht, der an dem [X.] (28) befestigt ist“. Damit wurde dem Patentanspruch 3 als Unteranspruch ein Merkmal hinzugefügt während der [X.] in unveränderter Form verteidigt wird.

8. Hilfsantrag 1

In der Fassung des [X.] erweist sich der auf eine Drehmomentübertragungseinrichtung gerichtete Patentanspruch 1 als bestandsfähig, denn dieser ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahe gelegt. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 9.

8.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

Oa Drehmomentübertragungseinrichtung mit einem im Antriebsstrang (1) eines Kraftfahrzeugs zur Drehmomentübertragung zwischen einer Antriebseinheit (3) und einem Getriebe (5) angeordneten Drehmomentwandler (6),

Ob der ein um eine Drehachse (27) drehbares [X.] (28) aufweist,

[X.] das drehfest mit der Antriebseinheit (3) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] die drehfeste Verbindung zwischen der Antriebseinheit (3) und dem [X.] (28)

Kb ein Verbindungselement (16, 56, 76) mit einem rohrförmigen Verbindungsabschnitt (15; 55; 75) umfasst,

[X.] das koaxial zu der Drehachse des [X.]s (28) angeordnet ist,

[X.] wobei das Verbindungselement (15, 16) an dem [X.] (28) befestigt ist und

[X.] wobei das Verbindungselement eine Aussparung radial außerhalb des [X.] und in axialer Richtung zwischen der Antriebseinheit und dem [X.] in der Weise erzeugt,

Kf dass das Verbindungselement eine Durchführung einer Antriebswelle, die von einem Differential ausgeht, senkrecht zur Drehachse zwischen einem [X.] und dem [X.] des [X.] ermöglicht und

Kg wobei an dem dem [X.] (28) abgewandten Ende des [X.] (16; 56; 76) ein [X.] (12; 52; 72) befestigt ist und

Kh wobei zur Zentrierung des [X.] (6) zu der Antriebseinheit (3) ein Zentrierelement (20; 60; 80) vorgesehen ist

[X.] und das Zentrierelement (20; 60; 80) axial in Richtung einer Kurbelwelle über das [X.] (12; 52; 72) hinaus ragt

[X.] und das dem [X.] (28) abgewandte Ende des [X.] (15, 16) durch eine [X.] (18; 58; 78) geschlossen ist, wobei die [X.] (18; 58; 78) das Zentrierelement (20', 60', 80) aufweist.

8.2 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind ([X.] – [X.], Urteil vom 17. Juli 2012 – [X.]/11 –, [X.] 194, 107-120, B[X.]E 53, 299-300). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat ([X.] – Informationsübermittlungsverfahren, Beschluss vom 17. April 2007 – X ZB 9/06 –, [X.] 172, 108-118, B[X.]E 2008, 291).

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem geltenden Patentanspruch 1 eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit einem im Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs zur Drehmomentübertragung zwischen einer Antriebseinheit und einem Getriebe angeordneten Drehmomentwandler, der ein um eine Drehachse drehbares [X.] aufweist. Dieses ist mittels einer drehfesten Verbindung zwischen der Antriebseinheit und dem [X.] drehfest mit der Antriebseinheit verbunden (Merkmale Oa, Ob, [X.], [X.]).

Die drehfeste Verbindung umfasst gemäß den Merkmalen Kb, [X.], [X.] und Kg ein Verbindungselement mit einem rohrförmigen Verbindungsabschnitt, wobei das Verbindungselement koaxial zu der Drehachse des [X.]s angeordnet sowie an dem [X.] befestigt ist und an welchem an dem dem [X.] abgewandten Ende ein [X.] befestigt ist.

Die beanspruchte Befestigung kann dabei die feste Verbindung zweier getrennter Bauteile herstellen, so wie es exemplarisch für das in der Figur 1 dargestellte erste Ausführungsbeispiel beschrieben ist und bei dem das dortige separat ausgebildete [X.] 12 mit dem ebenfalls separaten Verbindungselement 16 verschweißt ist (vgl. Absatz [0023] der Beschreibung). Sie kann aber auch durch eine einstückige Verbindung miteinander realisiert sein, wie dies zum einen das erfindungsgemäß zweite, in Figur 2 offenbarte Ausführungsbeispiel zeigt, bei welchem das [X.] 52 und das Verbindungselement 56 einstückig im Sinne eines elementaren Bauteils ausgebildet sind (vgl. Absatz [0027] der Beschreibung), und zum anderen dem geltenden Patentanspruch 6 als Unteranspruch zu dem geltenden Patentanspruch 1 zu entnehmen ist.

Die rohrförmige Ausbildung des in dem Verbindungselement umfassten Verbindungsabschnitts ist für den Fachmann im Sinne eines rotationssymmetrischen Hohlkörpers zu sehen, denn nur ein rotationssymmetrisches geformtes Bauteil ist geeignet, die von der Antriebseinheit ausgehende Drehbewegung über das Verbindungselement und den Verbindungsabschnitt auf das [X.] in dynamischer Hinsicht optimal zu übertragen. Die der Figur 1 entnehmbare, in Absatz [0022] beschriebene und somit auf das erste Ausführungsbeispiel bezogene Gestalt des [X.] in Form eines Kreiszylindermantels steht hierzu nicht im Widerspruch, denn auch ein Kreiszylindermantel ist ein rotationssymmetrischer Hohlkörper. Allein aus Ausführungsbeispielen darf allerdings nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahe legt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll ([X.], Urteil vom 12. Februar 2008 – [X.] –, Mehrgangnabe).

Der Auffassung, dass die Rohrförmigkeit des Verbindungsabschnitts ferner dadurch gekennzeichnet ist, dass dessen Durchmesser deutlich kleiner sei als dessen Länge, so wie es die Beschwerdegegnerin in ihrem [X.] vom 19. April 2017 unter Punkt 3.2.2 ausführt, kann jedoch nicht zugestimmt werden. So offenbaren auch die erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele Verbindungsabschnitte, deren Durchmesser deutlich größer als dessen Länge ist. Der Figur 1 ist in diesem Zusammenhang exemplarisch zu entnehmen, dass der dort dargestellte Verbindungsabschnitt 15 etwa eine Länge aufweist, die durch den Überdeckungs- bzw. Befestigungsbereich mit dem [X.] 14 vorgegeben und die deutlich kleiner als dessen Durchmesser ist.

Das Verbindungselement ist im Weiteren derart ausgebildet, dass es eine Aussparung, die radial außerhalb des [X.] und in axialer Richtung zwischen der Antriebseinheit und dem [X.] gelegen ist, in der Weise erzeugt, dass das Verbindungselement eine Durchführung einer Antriebswelle, die von einem Differential ausgeht, senkrecht zur Drehachse zwischen einem [X.] und dem [X.] des [X.] ermöglicht (Merkmale [X.], Kf).

Gemäß den Merkmalen Kh, [X.] und [X.] ist zur Zentrierung des [X.] zu der Antriebseinheit ein Zentrierelement vorgesehen. Dieses ist an einer [X.] angeordnet, die das dem [X.] abgewandte Ende des [X.] schließt. Dabei ragt das Zentrierelement axial in Richtung einer Kurbelwelle über das [X.] hinaus.

Die durch das Zentrierelement bewirkte Zentrierung gewährleistet dabei eine räumliche Lageorientierung des [X.] zu der Antriebseinheit in der Art und Weise, dass sich die Drehachse des [X.] bzw. dessen [X.]s und die Drehachse der Antriebseinheit im Bereich der Zentrierung zumindest schneiden und so ausgerichtet werden, dass kein Achsversatz zwischen den beiden Drehachsen auftritt.

Soweit die Beschwerdegegnerin die beanspruchte Zentrierung allerdings derart beschränkend auslegt, dass diese nicht nur als einen Achsversatz vermeidend, sondern darüber hinaus auch zwingend als eine Koaxialität der beiden Achsen herstellend auszulegen ist, kann ihr darin nicht gefolgt werden. So wird in den Ausführungsbeispielen das von der Antriebseinheit bewirkte Drehmoment nicht über die Zentrierung, sondern über das zwischen der Antriebseinheit und dem Verbindungselement angeordnete [X.] und das daran befestigte [X.] übertragen. Das [X.] ist dabei als „flex plate“ ausgebildet (vgl. Absatz [0021]). Eine derartige Flexplatte ist für den Fachmann ein im Wesentlichen flächig ausgebildetes Bauelement, das auf Grund seiner inhärenten Flexibilität insbesondere zum Ermöglichen einer Relativtaumel- bzw. [X.]ppbewegung vorteilhaft ist. Insofern mag in den Figuren 1 bis 3 eine koaxiale Anordnung der [X.] und der Drehachse des [X.]s abgebildet sein, aufgrund des Einsatzes des als flex plate ausgebildeten [X.]s ist jedoch eine leichte Verkippung der beiden Drehachsen zueinander möglich. Diese [X.]ppbewegung kann auch nicht durch die in den Ausführungsbeispielen dargestellte Form des Zentrierelements unterbunden werden, denn dieses ist gemäß Absatz [0022] pilzförmig ausgebildet und weist daher, wie auch den Figuren entnehmbar, nur eine kleine unmittelbare Kontaktfläche mit der Antriebseinheit, hier der Bohrung in der Kurbelwelle, auf.

8.3 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart sowie auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung.

Der Senat legt zur Beurteilung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglichen eingereichten Fassung die damit vollständig übereinstimmende Offenlegungsschrift [X.] 2006 054 517 [X.], im folgenden [X.] genannt, zugrunde.

Die Merkmale Oa, Ob, [X.], [X.] und [X.] gehen unmittelbar und wörtlich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 hervor. Das darüber hinaus noch in diesem enthaltene Merkmal, wonach das [X.] ein im Wesentlichen rohrförmiges Verbindungselement aufweist, findet sich – unstreitig zulässig – in beschränkter Form unter Berücksichtigung der Ausführungen in Absatz [0021] der [X.] in Merkmal Kb wieder.

Zu dem Merkmal [X.] trägt die Beschwerdegegnerin vor, dass hinsichtlich der in diesem Merkmal abstrakt als „Befestigung“ angegebenen Anbindung des [X.] an das [X.] in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ausschließlich die Anbindung durch eine Schweißnaht entnommen werden könne. Andere Ausgestaltungsmöglichkeiten für diese Befestigung, beispielsweise durch Anschrauben oder [X.], offenbarten die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hingegen nicht. Angesichts des angestrebten Erfolgs, Bauraum für die Hindurchführung einer Welle bereitzustellen, sei es jedoch äußerst zweifelhaft, ob der Fachmann in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen derartige alternative Arten der Befestigung auch tatsächlich als dem angestrebten Erfolg förderlich erkennen würde.

Für die Ursprungsoffenbarung des Gegenstands eines Patentanspruchs ist es nach der ständigen Rechtsprechung erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Dabei sind zur Vermeidung einer unbilligen Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des [X.] auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen ([X.] Urteil vom 17. Juli 2012, [X.] 117/11, [X.] 194, 107-120 – [X.] m. w. N. unter Rz. 52). Dies vornehmlich dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind, denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung förderlich sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten ([X.], Beschluss vom 23. Januar 1990 – [X.] –, [X.] 110, 123-127, B[X.]E 31, 277-278 – [X.]; [X.], Urteil vom 15. November 2005 – [X.] –, B[X.]E 2006, 286 – Koksofentür).

Nach diesem Grundsatz ist das Merkmal [X.] bereits in dem ursprünglichen Patentanspruch 2 offenbart. Denn in diesem wird sehr allgemein beansprucht, dass das dem [X.] zugewandte Ende des [X.] an dem [X.] befestigt ist, ohne eine bestimmte Art und Weise der Befestigung anzuführen. Die in der Beschreibung explizit erläuterte Befestigung mittels Verschweißens stellt jeweils nur ein Ausführungsbeispiel einer solch allgemeinen Befestigung dar.

Damit wird für den Fachmann deutlich, dass die Befestigung zwischen dem Verbindungselement und dem [X.] nicht auf diese beispielhafte Ausführung beschränkt ist.

Insofern die Beschwerdegegnerin zu den Merkmalen [X.] und Kf ausführt, dass die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen lediglich zeigten, dass die Antriebswelle in einem Raum geführt ist, der begrenzt ist von dem [X.] des [X.] einerseits und einem an das Verbindungselement angeschweißten [X.] andererseits, somit die Merkmale [X.] und Kf einen Raumbereich angeben würden, der nicht in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Offenbarung stehe, vermag diese Argumentation hier nicht zu greifen. Denn Absatz [0024] der [X.] ist explizit zu entnehmen, dass das Verbindungselement eine Durchführung der Antriebswelle, die von einem Differential ausgeht, senkrecht zur Drehachse zwischen der flex plate und dem Gehäuse des [X.] ermöglicht, wobei die flex plate gemäß Absatz [0020] der [X.] dem [X.] entspricht. Der in Merkmal [X.] gewählte Begriff „Aussparung“ zur Charakterisierung dieses offenbarten, jedoch in der Beschreibung nicht explizit mit einer Bezeichnung versehenen Raumbereichs ist, so wie dies die Beschwerdegegnerin darüber hinaus anführt, in den ursprünglichen Unterlagen zwar nicht enthalten, dies stellt aber ebenso keine unzulässige Erweiterung dar. Denn die Aufnahme eines nicht ursprungsoffenbarten Begriffs stellt – anders als die Aufnahme eines nicht ursprünglich offenbarten technischen Merkmals – dann keine unzulässige Änderung dar, wenn die entsprechende technische Lehre selbst, wie hier vorliegend, offenbart war ([X.] – Koksofentür, a. a. O. m. w. N. unter Rz. 27). Die Merkmale [X.] und Kf sind somit ursprünglich offenbart.

Das Merkmal Kg geht unmittelbar und wortwörtlich aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 9 hervor.

Das Merkmal Kh sowie das gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 beschränkend wirkende Merkmal [X.] ergeben sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 5 und 8 sowie den Ausführungen in der Beschreibung Absatz [0027] der [X.]. Das Merkmal [X.] ist den Figuren zu entnehmen, denn zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend kann die Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheint ([X.], Urteil vom 18. Februar 2010 – [X.] –, B[X.]E 51, 301 – Formteil), was hier zutrifft.

Soweit die Beschwerdegegnerin wiederum eine unzulässige Erweiterung darin sehen möchte, dass nicht alle der Erfindung förderlichen Merkmale des Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch 1 aufgenommen wurden, wie z. B. das Vorsehen einer das Zentrierelement aufnehmenden Aussparung in der Kurbelwelle, verkennt sie, wie vorstehen bereits erläutert, dass es hierzu keinen Rechtsatz diesen Inhalts gibt ([X.] – [X.], a. a. O.; [X.] – [X.], a. a. O.; [X.] – Koksofentür, a. a. O.).

8.4 Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik unstreitig neu.

Darüber hinaus beruht er auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.4.1 Die Druckschrift [X.] offenbart eine mit der Bezeichnung „Antriebsanordnung“ benannte Drehmomentübertragungseinrichtung 10 (Absatz [0019]; Figur) mit einem im Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs zur Drehmomentübertragung zwischen einer Kurbelwelle 26 einer Antriebseinheit und einem Getriebe 14 angeordneten Anfahrelement 20 (Absatz [0019]; Figur).

Wesentlicher Aspekt dieser Antriebsanordnung ist es zum ersten, einen nötigen Freigang für eine im Bereich des Anfahrelementes quer verlaufende Antriebswelle eines seitlich angeordneten [X.] herzustellen (Absatz [0002] in Verbindung mit Absatz [0003]), und zum zweiten eine bauliche vereinfachte Konstruktion zu verwirklichen, die es ermöglicht, geringe [X.] und daraus resultierende Verspannungen in der Antriebsanordnung auszugleichen (Absatz [0007]).

Hierzu setzt sich die rotationssymmetrische Antriebsanordnung 10 im Wesentlichen aus einem flexiblen [X.] 16, einem topfförmigen Zwischenflansch 18, dem Anfahrelement 20 und einer Führungshülse 22 zusammen, die um eine [X.] 24 des [X.] angeordnet sind (Absätze [0021; 0022]).

Mittels des topfförmigen Zwischenflansches 18 kann das Anfahrelement 20 in einfacher Weise derart zur Stirnwand einer Brennkraftmaschine 12 beabstandet sein, dass eine quer verlaufende Antriebswelle 38 eines seitlich zur Brennkraftmaschine 12 und zum [X.] positionierten [X.] unterhalb der [X.] 24 durchführbar ist. Dementsprechend ist das [X.] 16 unmittelbar der Stirnwand der Brennkraftmaschine 12 benachbart, während das Anfahrelement 20 zur Herstellung des Freiganges der besagten Antriebswelle 38 entsprechend axial versetzt angeordnet ist (Absatz [0011]).

Abbildung

Figur der Druckschrift [X.]

Gegebenenfalls durch [X.] oder [X.] sich ergebende, geringfügige Rundlaufabweichungen des Anfahrelementes 20 relativ zur Kurbelwelle 26 werden über das begrenzt flexible [X.] 16 sowie die speziell ausgebildete Führungshülse 22 und deren Lagerung innerhalb einer in der Kurbelwelle 26 angeordneten Lageraufnahme 26a kompensiert (Absätze [0006; 0007; 0025; 0035]). Die Führungshülse in der Funktion eines patentgemäßen Zentrierelements ragt, wie in der Figur ersichtlich, axial in Richtung der Kurbelwelle über das [X.] 16 hinaus.

lm einzigen in der Druckschrift [X.] beschriebenen Ausführungsbeispiel ist als bevorzugtes Anfahrelement 20 eine Reibungskupplung mit Zweimassenschwungrad dargestellt. Jedoch erhält der Fachmann in Absatz [0005] den Hinweis, dass als Anfahrelement alternativ auch ein Drehmomentwandler vorgesehen sein kann.

Da sich in der Druckschrift [X.] jedoch keine weiteren Ausführungen hinsichtlich des [X.] finden lassen und somit der Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen ist, wie eine einen Drehmomentwandler umfassende Antriebsanordnung zuverlässig technisch zu realisieren ist, ist der einen konstruktiven Nachbau anstrebende Fachmann gehalten, hierzu auf ihm aus dem Stand der Technik oder aus seinem Fachwissen bekannte Elemente zurückzugreifen.

Ein grundsätzlicher Aufbau eines [X.] ist dem Fachmann dabei aus der Druckschrift [X.] bekannt.

Abbildung

Bild 1 auf Seite 403 der Druckschrift [X.]

Der in Bild 1 auf Seite 403 gezeigte hydrodynamische Drehmomentwandler besitzt einen [X.] („Antrieb), über den das auf diesen übertragende Drehmoment zunächst auf ein mit dem [X.] drehfest verbundenes, um eine Drehachse drehbares [X.] und anschließend von diesem auf ein mitdrehendes [X.] übertragen wird.

Zur Befestigung des [X.]s an einer Drehmomentquelle, beispielsweise einer Antriebseinheit, ist dieser mit über den Umfang verteilten Befestigungslöchern versehen, die zur Aufnahme von Schrauben zur Befestigung an einem antreibenden Gegenflansch dienen.

Selbst wenn der Fachmann jedoch diesen aus der Druckschrift [X.] bekannten Drehmomentwandler an die Antriebsanordnung der Druckschrift [X.] adaptieren würde, so führt dies nicht zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1.

So könnte der Fachmann den [X.] der Druckschrift [X.] funktionell dem Zwischenflansch 18 der Antriebsanordnung der Druckschrift [X.] gleichsetzen. Denn aufgrund des Durchmessers des Lochkreises der Befestigungslöcher des Antriebflansches bietet sich für den Fachmann eine unmittelbare Befestigung des aus der Druckschrift [X.] bekannten Antriebflanschs mittels der Schrauben 34 an dem aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] 16 an, da der [X.] dieser Schrauben 34 in etwa vergleichbar ist, so dass aufwendige Änderungen der Konstruktion an sich vermieden werden können. Aber auch eine unmittelbare Anordnung des [X.] 18 der Antriebsanordnung der Druckschrift [X.] an dem [X.] der Druckschrift [X.] ist denkbar.

Dabei wird der Fachmann bei der Adaption grundsätzlich jedoch nicht ohne ersichtlichen Anlass die wesentlichen vorstehend beschriebenen Aspekte der Druckschrift [X.] außer [X.] lassen. Das heißt, er wird nach wie vor die Antriebseinheit derart gestalten, dass einerseits der nötige Freigang für eine im Bereich des Anfahrelementes quer verlaufende Antriebswelle eines seitlich angeordneten [X.] vorhanden ist und andererseits geringe [X.] und daraus resultierende Verspannungen in der Antriebsanordnung ausgeglichen werden können.

Somit wird der Fachmann aus diesen Gründen die topfförmige Struktur des Zwischenflansch der Druckschrift [X.] beibehalten bzw. den [X.] der Druckschrift [X.] entsprechend ausbilden und im Weiteren mit Vorbild aus der Druckschrift [X.] auch eine entsprechende Zentrierung mit einer Führungshülse in einer Lageraufnahme der Kurbelwelle vorsehen. Dass dabei wie vorstehend beschrieben, mehrere konstruktive Ausführungen möglich sind, ist hinsichtlich der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit insofern nicht von Bedeutung, als dass auch mehrere Lösungsalternativen nahe liegend sein können, wenn der Fachmann zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht zieht (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2016 – [X.] –, [X.]; [X.], Urteil vom 4. Juni 1996 – [X.] –, [X.] 133, 57-70 – Rauchgasklappe).

Allerdings führt selbst die vorstehend erläuterte Adaption nicht zu einem Gegenstand mit dem Merkmal [X.]. Denn für das Vorsehen einer [X.], an dem dem [X.] abgewandten Ende des [X.], die darüber hinaus auch noch das Zentrierelement aufweist, kann weder die Druckschrift [X.] noch die Druckschrift [X.] ein Vorbild oder einen Anlass geben. Ein solcher wurde auch nicht vorgetragen. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden [X.] nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – jedoch in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.], Urteil vom 30. April 2009 – [X.]/05 –, [X.] 182, 1-10, B[X.]E 51, 289 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht daher gegenüber den Druckschriften [X.] und [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.4.2 Die Druckschrift [X.] ist am 29. Oktober 2004 angemeldet, jedoch erst am 4. Mai 2006 veröffentlicht worden. Sie stellt daher lediglich einen Stand der Technik dar, der nach § 3 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen ist. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist sie dagegen nach § 4 Satz 2 [X.] nicht in Betracht zu ziehen.

8.4.3 Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit nicht aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach dem Verständnis des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zu dem Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geben.

8.4.4 Aus alledem folgt, das der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik – in welcher Zusammenschau auch immer – dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht hat nahe legen können.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher patentfähig.

8.5 Mit ihm sind es auch die konkreten Weiterbildungen der Drehmomentübertragungseinrichtung nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1.

Insofern die Beschwerdegegnerin bezüglich des Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1 ausführt, dass dessen Gegenstand unzulässig erweitert sei, da das neu in diesen Patentanspruch eingefügte [X.], wonach „von dem dem [X.] (28) zugewandten Ende des [X.] (15, 16) ein [X.] ausgeht, der an dem [X.] (28) befestigt ist“, nicht zwingend hinsichtlich der Befestigung wiederum auf eine Schweißverbindung beschränkt ist, kann dieser Auffassung vom Senat nicht gefolgt werden. So ist zum einen die Aufnahme neuer Merkmale in den als Unteranspruch formulierten Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag 1 hier zulässig, da auch der zugehörige [X.] neu gefasst und beschränkt verteidigt wird (B[X.] – erstes Impulssigna, a. a. O.) und zum anderen, wie vorstehend analog zu Merkmal [X.] des Patentanspruch 1 bereits ausgeführt, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher der Erfindung förderlicher Merkmale beschränkt ([X.] – [X.], a. a. O.).

8.6 Die vorgenommenen Änderungen der Bezeichnung bzw. der geltenden Beschreibungsunterlagen betreffen sprachliche Korrekturen und Anpassungen von Textpassagen an den nun beanspruchten Gegenstand im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und ohne Erweiterung des Schutzbereichs.

Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.

Meta

9 W (pat) 3/14

26.04.2017

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 9 W (pat) 3/14 (REWIS RS 2017, 11993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11993

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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