Bundespatentgericht, Urteil vom 09.05.2019, Az. 1 Ni 19/17 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2019, 7453

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 207 962

([X.] 2008 012 946)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019 durch die Präsidentin [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], die Richterin [X.], [X.]. Univ. Dr.-Ing. [X.] und Dipl.-Ing. Körtge

für Recht erkannt:

1. Das [X.] Patent 2 207 962 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. [X.], welcher ein hermetisch dichtes Verdichtergehäuse (1) aufweist, in dessen Innerem (8) eine ein Kältemittel verdichtende Kolben-Zylinder-Einheit (4) arbeitet, die über ein Saugrohr (2) Kältemittel von außerhalb (9) des [X.] (1) ansaugt und das Kältemittel unter Verdichtung über eine aus einem Kunststoff gefertigten Druckrohr (3) und einem aus Metall gefertigten [X.] (6) gebildete [X.] (3, 6) in Richtung eines außerhalb (9) des [X.] angeordneten Kondensators ausstößt,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Druckrohr (3) mittels eines aus Kunststoff gefertigten, hülsenförmig ausgebildeten und zwischen dem Druckrohr (3) und dem [X.] (6) angeordneten [X.] (5) mit dem [X.] (6) abdichtend verbunden ist,

wobei das Verbindungselement (5) durch Umspritzen mit dem Druckrohr (3) verbunden ist, und

wobei das [X.] (6) einem dem Druckrohr (3) zugewandten, zumindest abschnittsweise verengten Endabschnitt (6c) aufweist, welcher das innerhalb des [X.] (6) angeordnete Verbindungselement (5) in seiner axialen Lage sichert.

2. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine abdichtende Verbindung zwischen dem Verbindungselement (5) und dem [X.] (6) durch ein zwischen dem Verbindungselement (5) und dem [X.] (6) angeordnetes Dichtungselement (7) hergestellt wird.

3. [X.] nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Dichtungselement (7) ein O-Ring ist, welcher vorzugsweise in einer an einer Außenseite (5b) des [X.] (5) vorgesehenen Nut (13) gehalten ist.

4. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass ein an einen Endbereich (3c) des [X.] (3) anschließender durch eine Innenfläche (5a, 5a‘) eingegrenzter [X.] (11) des [X.] (5) größer oder gleich einem durch eine Innenfläche (3a) eingegrenzten [X.] (10) des [X.] (3) ist.

5. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine Außenseite (3b) des [X.] (3) vom Verbindungselement (5) abdichtend ummantelt ist.

6. [X.] nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenfläche (5a, 5a‘) des [X.] (5) abgestuft ausgeführt ist, wobei ein das Druckrohr (3) ummantelnder erster [X.] (5a) und ein an dem Endbereich (3c) des [X.] (3), vorzugsweise an eine Stirnseite des [X.] (3) angrenzender, im Wesentlichen mit einer Innenfläche (3a) des [X.] (3) fluchtender oder – relativ zur Rohrachse betrachtet – außerhalb der [X.] (3a) liegender zweiter [X.] (5a‘) des [X.] (5) vorgesehen sind.

7. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (5) in das [X.] (6) eingepresst ist.

8. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass eine Außenseite (5b) des [X.] (5) eine zu einem Vercrimpen mit dem [X.] (6) vorbereitete, komplementäre Geometrie, vorzugsweise in Form einer konkaven Ausnehmung (14) aufweist.

9. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (5) aus einem elastomeren Kunststoff hergestellt ist.

10. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (6) auf der Höhe des in [X.] im [X.] (6) bzw. im Verbindungselement (5) gehaltenen Endabschnitts (3c) des [X.] (3) an einer Wandung des [X.] (1) befestigt, vorzugsweise verschweißt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des [X.] 962 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.]. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. für die [X.] erteilten Patents, das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2008 12 946 geführt wird und dessen Erteilung u.a. mit dem Bestimmungsland der [X.] am 29. April 2015 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent ist aus der internationalen Patentanmeldung PCT/[X.]/062405 mit dem Anmeldetag 18. September 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Anmeldung [X.] vom 5. Oktober 2007 hervorgegangen und trägt die Bezeichnung „Kältemittelverdichter“.

2

Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst 12 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 und 11 auf diesen zumindest mittelbar rückbezogene [X.]. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt:

3

„Kältemittelverdichter, welcher ein hermetisch dichtes Verdichtergehäuse (1) aufweist, in dessen Innerem (8) eine ein Kältemittel verdichtende Kolben-Zylinder-Einheit (4) arbeitet, die über ein Saugrohr (2) Kältemittel von außerhalb (9) des [X.] (1) ansaugt und das Kältemittel unter Verdichtung über eine aus einem aus Kunststoff gefertigten Druckrohr (3) und einem aus Metall gefertigten Anschlussrohr (6) gebildete [X.] (3,6) in Richtung eines außerhalb (9) des [X.] angeordneten Kondensators ausstößt, dadurch gekennzeichnet, dass das Druckrohr (3) mittels eines aus Kunststoff gefertigten, hülsenförmig ausgebildeten und zwischen dem Druckrohr (3) und dem Anschlussrohr (6) angeordneten [X.] (5) mit dem Anschlussrohr (6) abdichtend verbunden ist, wobei das Anschlussrohr (6) einen dem Druckrohr (3) zugewandten, zumindest abschnittsweise verengten Endabschnitt (6c) aufweist, welcher das innerhalb des [X.] (6) angeordnete Verbindungselement (5) in seiner axialen Lage sichert.“

4

Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

5

Die Klägerin greift das erteilte Streitpatent – und folgend alle von der Beklagten eingereichten geänderten Fassungen – in vollem Umfang an und macht den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit jedenfalls wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie in geänderter Fassung mit zuletzt insgesamt vier, in der mündlichen Verhandlung eingereichten [X.] (1, 1a, 2 und 3). Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1 lautet wie erkannt.

6

Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, und verweist zur Stützung ihres Vorbringens auf folgende [X.]:

7

[X.] – [X.] 698 U1

8

[X.] – [X.] 1 968 654 U

9

D3 – [X.] 3 858 914 A

[X.] – [X.] 4 715 624 A

sowie eingereicht mit Schriftsatz vom 25. April 2019 auf

[X.] – [X.] 39 11 269 A1.

Die Klägerin meint, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ausgehend von der Entgegenhaltung [X.]. der [X.] oder mit dem Fachwissen jedenfalls nicht erfinderisch sei. Die Druckschrift [X.] offenbare einen Kältemittelverdichter mit den Merkmalen 1 bis 7 (entspricht den Merkmalen A bis [X.] der Merkmalsgliederung des Senats, s.u.) des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1. Mit der sich dem Fachmann gemäß Streitpatentschrift stellenden Aufgabe, ausgehend von der [X.] eine zuverlässig abdichtende Anbindungsmöglichkeit für ein Druckrohr an ein aus Metall gefertigtes Anschlussrohr eines Kältemittelverdichters bereitzustellen, erhalte er in der Druckschrift [X.] die Anregung, zur Lösung dieser Aufgabe die Merkmale des Streitpatents vorzusehen. Dies gelte gleichermaßen ausgehend von der Druckschrift [X.] i.V.m. dem Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.]. Wegen der Weiterbildungen nach den Unteransprüchen verweist die Klägerin auf die Druckschriften [X.] bis [X.], auch in Kombination, sowie auf das allgemeine Fachwissen. Hinsichtlich des Gegenstands des Anspruchs 1 in der Fassung des zuletzt gestellten [X.] meint sie, dass das „[X.]“ als neues Merkmal lediglich eine gängige Technik aufzeige und ausgehend von der Entgegenhaltung [X.]. der [X.] oder der [X.], dort in Spalte 3, Zeile 2ff, nahe gelegt sei. Mithin sei auch diese Fassung des Streitpatents nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 20. Dezember 2018, und in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019 weitere rechtliche Hinweise erteilt, u.a. mit Bezugnahme der in der Streitpatentschrift – im Folgenden [X.] – zitierten Druckschrift

P1 – WO 2007/011247 A2.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 207 962 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.], 1a, 2, 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Die Beklagte meint, dass die [X.] [X.] und [X.] lediglich gattungsnah zu dem Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 seien, aber keinen gattungsgemäßen Kältemittelverdichter, im Übrigen auch nicht die Merkmale des Kennzeichenteils, offenbarten. Da die Druckschrift D3 eine Verbindung für Wasserleitungen ohne Anschlussrohr betreffe und von daher mit dem Gegenstand des Streitpatents nichts zu tun habe, und auch die Entgegenhaltung [X.] keine für Kältemittelverdichter bestimmte Verbindung von [X.] beschreibe, könnten diese [X.] den Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Zudem finde der maßgebliche Fachmann aber auch in den den Stand der Technik dokumentierenden Druckschriften [X.] bis [X.] weder geeignete Vorbilder noch erhalte er aus diesen Anregungen im Hinblick auf eine zuverlässig abdichtende Anbindungsmöglichkeit für ein Druckrohr aus Kunststoff an ein aus Metall gefertigtes Anschlussrohr eines Kältemittelverdichters. Auch seien die Größenverhältnisse und Werkstoffe bei den Verbindungen im Stand der Technik mit dem streitpatentgemäßen Gegenstand nicht vergleichbar. Der Ansicht der Klägerin hinsichtlich des Streitpatents in der Fassung des [X.] hält sie entgegen, dass die Entgegenhaltung [X.] keine Rohrverbindung aus Kunststoff zeige und es mindestens zweier Gedankenschritte bedürfe, um ausgehend von der Druckschrift [X.] über die Druckschriften [X.] und [X.] zu dem Gegenstand nach Anspruch 1 dieser Fassung zu gelangen, so dass die [X.] kein Beleg für fehlende erfinderische Tätigkeit seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i.V.m. Art. 56 [X.]PÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geltend gemacht wird, ist zulässig.

Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten zuletzt beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 1 hinausgeht. [X.]as Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung, die mit dem Hauptantrag verteidigt wird, als nicht patentfähig. [X.]ie mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung der Patentansprüche wird dem Fachmann durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt, sie ist damit patentfähig. [X.]ie Klage ist daher insoweit unbegründet.

[X.]

1. [X.]egenstand des Streitpatents

[X.]as Streitpatent betrifft einen „[X.]“, bei dem das mittels einer [X.] verdichtete Kältemittel über eine – aus einem aus Kunststoff gefertigten [X.]ruckrohr und einem aus Metall gefertigten [X.] gebildete – [X.] ausgestoßen wird, wie in dieser Art vorwiegend in Kühlschränken oder –regalen zum [X.]insatz kommend.

[X.]ine Übertragung der Schwingungen beim Betrieb der Kolben-Zylinder-[X.]inheit auf das [X.]ehäuse des Verdichters sei hierbei auf das [X.]ruckrohr zurückzuführen, dass über eine gewisse Beweglichkeit verfügen müsse, um Vibrationen aufnehmen zu können.

Zur Reduzierung der einhergehenden [X.]eräuschentwicklung sei die Verwendung von Kunststoff-[X.]ruckrohren bekannt, womit auch eine Verringerung der [X.]rwärmung des Inneren des [X.] durch das verdichtete Kältemittel einherginge.

Bei dessen Anbindung an ein üblicherweise aus Kupfer oder Stahl gefertigtes [X.] ergäben sich Probleme aufgrund der unterschiedlichen Wärmeausdehnung, es bestehe die [X.]efahr von Undichtigkeiten zwischen dem [X.]ruckrohr aus Kunststoff und dem metallischen [X.] aufgrund des Unterschieds zwischen der beim Betrieb im Innern des [X.] erreichten Temperatur von 120° C gegenüber der Raumtemperatur nach erfolgtem Auskühlen des Systems.

Befestigungsvarianten, bei denen das [X.]ruckrohr auf das [X.] aufgesteckt wird, würden aufgrund der Querschnittsverminderung der von [X.]ruckrohr und [X.] gebildeten [X.] den kontinuierlichen Fluss des Kältemittels behindern.

Ziel der [X.]rfindung sei es nach der Aussage im Abs. [0014] der [X.], „eine zuverlässig abdichtende Anbindungsmöglichkeit für ein [X.]ruckrohr an ein aus Metall gefertigtes [X.] eines [X.]s bereitzustellen. Insbesondere soll der kontinuierliche Fluss des aus der Kolben-Zylinder-[X.]inheit austretenden Kältemittels nicht behindert werden“. [X.]arüber hinaus soll „eine zuverlässige automatisierte Montage der [X.]ruckrohranbindung ermöglicht werden“, vgl. Absatz [0015] in der [X.].

2. Als Fachmann sieht der Senat einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Konstruktion von [X.]n und – für deren Anwendung – wesentlichen peripheren Systemkomponenten befasst ist sowie über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

3. Zum Hauptantrag

[X.]er Senat geht von folgender Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung aus (den Parteien mit Hinweis vom 20. [X.]ezember 2018 zur Kenntnis gegeben und in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 fortgeführt):

A [X.], welcher

B ein hermetisch dichtes [X.] (1) aufweist,

C in dessen Innerem (8) eine ein Kältemittel verdichtende

Kolben-Zylinder-[X.]inheit (4) arbeitet,

[X.] die über ein Saugrohr (2) Kältemittel von außerhalb (9) des

[X.] (1) ansaugt und

[X.] das Kältemittel unter Verdichtung über eine [X.] (3,6)

in Richtung eines außerhalb (9) des [X.] (1)

angeordneten Kondensators ausstößt,

[X.]1 wobei die [X.] (3,6) aus einem aus Kunststoff

gefertigten [X.]ruckrohr (3) und

[X.]2 einem aus Metall gefertigten [X.] (6)

ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

F das [X.]ruckrohr (3) mittels eines zwischen dem [X.]ruckrohr (3)

und dem [X.] (6) angeordneten [X.] (5) mit dem [X.] (6)

abdichtend verbunden ist,

[X.] wobei das Verbindungselement (5) aus Kunststoff

gefertigt ist, und

[X.] hülsenförmig ausgebildet ist,

[X.] wobei das [X.] (6) einen dem [X.]ruckrohr (3)

zugewandten, zumindest abschnittsweise verengten

[X.]ndabschnitt (6c) aufweist,

[X.] welcher das innerhalb des [X.]s (6)

angeordnete Verbindungselement (5)

[X.] in seiner axialen Lage sichert.

Zur [X.]rmittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht des hier maßgeblichen Fachmanns ergibt, ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner [X.]esamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der [X.]rfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.], 410 – Kettenradanordnung). [X.]ies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen [X.]rweiterung noch zu einer sachlichen [X.]inengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten [X.]egenstands führen ([X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

[X.]ie Beschreibung darf hierbei nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als [X.]rläuterung des [X.]egenstands des Patentanspruchs lesen lässt. Bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen ([X.] [X.]RUR 2011, 701 – [X.]).

Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem [X.]esamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener [X.]rfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rspr., vgl. [X.], 311 – Baumscheibenabdeckung; [X.], 845 – [X.]rehzahlermittlung). [X.]as Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. [X.], 232 – [X.], [X.]); es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter [X.]inbeziehung seines Vorverständnisses ([X.], 878 – [X.]) – danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als [X.]rfindungsgegenstand entnimmt.

Bezugszeichen im Patentanspruch schränken zwar den Schutz nicht auf ein Ausführungsbeispiel ein. Sie können jedoch verdeutlichen, worauf sich ein Begriff bezieht ([X.]: Patentgesetz, 10. Auflage, § 14, Rn 50 mit Bezug auf [X.], 316 – Koksofentür).

Zwar ist eine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des [X.]) nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zulässig, wenn der Fachmann aus der Anspruchsfassung bereits einen klar und eindeutig definierten [X.]egenstand entnehmen kann ([X.], 204, [X.], 794 – veränderbare [X.]aten; [X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). [X.]enn die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum [X.]egenstand eines Anspruchs eines Patents gehört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Anspruch Ausdruck gefunden hat (st. Rechtsprechung vgl. z. B. [X.], 959 – Pumpeinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische [X.]rfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll ([X.], 779, 782 – Mehrgangnabe).

Werden in der Beschreibung eines Patents mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Beispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in [X.]inklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des [X.]egenstands des Patents herangezogen werden ([X.], 972 – Kreuzgestänge).

Insoweit ist für das richtige Verständnis wesentlich, dass sich die Auslegung des Anspruchs am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im [X.]inzelnen und in ihrer [X.]esamtheit (st. Rspr., [X.], 129 – [X.]; [X.], 515 Schneidmesser I, [X.]) zu orientieren hat, wobei der Sinngehalt eines einzelnen Merkmals im Kontext der Patentschrift und der Funktion zu sehen ist, die es für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen [X.]rfolgs hat. Mithin ist (auch) das Verständnis eines (einzelnen) Merkmals also im Lichte der [X.]esamtoffenbarung der Patentschrift zu bestimmen ([X.] 2012, 1124 – [X.]; [X.], 868 – [X.]I).

3a. Ausgehend hiervon legt der Senat dem erteilten Anspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

[X.]er Patentanspruch betrifft einen [X.] (Merkmal A), der die ausdrücklich aufgeführten Bestandteile

- „[X.]“ (B),

- „Kolben-Zylinder-[X.]inheit“(C)

- „Saugrohr“ ([X.])

- „[X.]“ ([X.]), welche die näher definierten „Rohre“ ([X.]1, [X.]2) beinhaltet – und ein

- „Verbindungselement“ (Merkmalsgruppe F)

umfasst.

[X.]iese [X.]inheit bildet nach dem Verständnis des Fachmanns eine von mehreren Komponenten einer Kältemaschine wie noch dem benannten Kondensator (Merkmalsangabe [X.]) bzw. einem zu einer Kältemaschine insgesamt mitzulesenden, mit dem Verdichter über das Saugrohr ([X.]) verbundenen Verdampfer.

Merkmal [X.] bezeichnet hierbei das Rohr, durch das das gasförmig vorliegende, vom Verdampfer kommende Kältemittel zur [X.] zur abfolgenden Verdichtung auf höheren [X.]ruck strömt.

Mit dem Merkmal [X.] wird ein weiterer Abschnitt des Kühlmittel führenden Bereichs bezeichnet. Über die hierfür vorgesehenen Rohre wird das verdichtete Kältemittel in Richtung des Kondensators geleitet, wodurch vermittelt wird, dass die [X.] für die Leitung von unter [X.]ruck stehendem Kältemittel bei veränderlicher Temperatur geeignet sein muss. [X.]enn mit der Verdichtung während der Betriebsphase, d.h. für die [X.]auer der [X.]inschaltzeit des Verdichters, geht eine Temperaturerhöhung des Kältemittels und im Innern des [X.] im Übrigen gegenüber dem ausgekühlten Zustand einher – mit entsprechenden Auswirkungen auf den (insoweit veränderlichen) Wärmedehnungszustand der Bestandteile der [X.].

[X.]ie Merkmale [X.]1 und [X.]2 konkretisieren die [X.] dahingehend, dass diese aus druckdicht miteinander verbundenen (Merkmal F) [X.] aus unterschiedlichen Werkstoffen zusammengestellt ist. [X.]as „[X.]ruckrohr“ aus Kunststoff kann ausweislich Abs. [0016] der [X.] in Strömungsrichtung zwischen der [X.] und dem „[X.]“ aus Metall angeordnet sein.

[X.]emäß den [X.], [X.], [X.] und [X.] ist das [X.]ruckrohr mittels eines „innerhalb“ des [X.]s angeordneten, aus Kunststoff gefertigten, hülsenförmig ausgebildeten und das [X.]ruckrohr ummantelnden [X.] mit dem [X.] abdichtend verbunden – demnach einen Spalt in radialer und axialer Richtung aufgrund eines implizierten Unterschieds „zwischen“ (Merkmal F) dem Außendurchmesser des [X.]ruckrohrs und dem Innendurchmesser des [X.]s ausfüllend. [X.]ieses hülsenförmige Verbindungselement weist demnach – der üblichen Wortbedeutung folgend und so auch im Patent ausschließlich dargestellt – einen kreisringförmigen Querschnitt mit einer gegenüber dem Innendurchmesser relativ größeren Längserstreckung auf. [X.]ntsprechend dem Sinngehalt dieser Merkmalskombination ist das hülsenförmige Verbindungselement in einem Überlappungsbereich der Rohre angeordnet und steht hierbei nicht endseitig axial über das stirnseitige [X.]nde des [X.]s heraus. So zeigen auch sämtliche [X.]arstellungen im Streitpatent ausschließlich Verbindungen mit vollständig „innerhalb“ (Merkmal [X.]) des [X.] angeordneten [X.]en. [X.]ie Art und Weise der Abdichtung zwischen dem [X.]ruckrohr und dem Verbindungselement („abdichtende Ummantelung“, vgl. Abs. [0020] der [X.]) bzw. dem Verbindungselement und dem umgebenden [X.] („abdichtende Verbindung zum [X.]“, vgl. a.a.[X.]) zur Realisierung einer insgesamt „abdichtenden“ Verbindung (Merkmal F) über die Spaltfüllung (s.o.) hinaus ist im Anspruch 1 nicht definiert und bleibt insoweit dem Fachmann überlassen. [X.]ntsprechende Maßnahmen sind allerdings in der Beschreibung angesprochen oder [X.]egenstand von [X.]n.

Offengelassen ist in Anspruch 1 zudem die anteilige [X.]rstreckung der Rohre, d.h. die relative Lage der ein hülsenförmig ausgebildetes Verbindungselement (Merkmal [X.]) beinhaltenden Verbindungsstelle sowie die Ausführungsart der zu unterstellenden – gleichsam – „dichten“ [X.]urchführung im Bereich der Wandung des [X.]; insoweit zeigt die Figur 3 mit der angedeuteten Wandung des [X.] im Bereich des Mantelabschnitts lediglich eine beispielhafte Zuordnung (vgl. auch Abs. [0038] der [X.]).

[X.]ie mit dem Merkmal [X.] ausdrücklich so bezeichnete axiale Lagesicherung („in seiner axialen Lage sichert“) resultiert aus der stirnseitigen Anlage des ja „innerhalb“ des [X.]s angeordneten [X.] (Merkmal [X.]) an dem „zumindest abschnittweise verengten [X.]ndabschnitt“ des [X.]s. [X.]enn nur im Bereich des endseitig hierfür erforderlichen axialen Überstands des [X.]s über das [X.]nde des innenliegenden [X.] hinaus ist der [X.]ndabschnitt im Bereich seiner Verengung – also in radialer Richtung nach innen – auch dem [X.]ruckrohr „zugewandt“ (Merkmal [X.]). [X.]er hierfür in den Figuren 3 bis 5 beispielhaft dargestellte Verbindungsaufbau kann der gleichsam fachüblichen Wortbedeutung entsprechend zudem nur eine – formschlüssige – Sicherung gegen Herausrutschen in Verbindung mit nicht genannten weiteren Maßnahmen, d.h. gegen ein u.U. mögliches Verschieben in einer axialen Richtung bewirken („Stirnseite umgreift“, „gegen [X.] sichert“, vgl. Absatz [0041] der [X.]).

Abbildung

Figuren 3 (links), 7 und 2 (unten) aus [X.] (freigestellt, [X.]rläuterung ergänzt)

[X.]iese einseitig, weil nur endseitig axial wirkende „Sicherung“ ist im Patent zwar als eine Ausführungsvariante einer „[X.]ruckrohranbindung“ aufgeführt (vgl. Abs. [0040] der [X.]), die jedoch nicht nur von der Begrifflichkeit eindeutig von einer anderen Ausführungsform mittels „Vercrimpung“ unterschieden wird; durch diese Maßnahme wird mittels eines „Crimpwerkzeugs“ ein Abschnitt des Mantels im Überlappungsbereich („Mantelabschnitt“) des [X.]s „umgeformt“ (vgl. Abs. [0026] der [X.]). [X.]ie für diesen abweichend gestalteten Verbindungsaufbau noch beschriebene (vgl. Abs. [0052] und [0053] der [X.]) und in den Figuren 6 bis 8 – dort gerade ohne verengten [X.]ndabschnitt im über das [X.] 6c eindeutig definierten [X.]ndbereich – gezeigte „Anschmiegung“ eines Mantelabschnitts mittels „Vercrimpung“ liegt nämlich im Bereich einer außenseitigen konkaven Ausnehmung des hülsenförmigen [X.] und nicht vor dessen Stirnseite.

Aufgrund der einhergehenden – nach dem Verständnis des Fachmanns für einen [X.] charakteristischen – Anpressung zwischen dem verformten Mantelabschnitt und dem [X.] wird überdies eine axiale „Fixierung“, d.h. eine vollständige Immobilisierung in Rohrlängsrichtung – und nicht nur eine „Sicherung“ – wie auch in Umfangsrichtung (gegen Verdrehung) bewirkt. [X.]as Patent unterscheidet daher über die Worte „in seiner axialen Lage sichert“ und „[X.]ndabschnitt“ mit dem zugewiesenen [X.] „6c“ im Anspruch 1, denen aufgrund der Beschreibung ein eindeutig bestimmter Sinngehalt zukommt, den durch diesen Anspruch definierten [X.]egenstand mit einer besonderen [X.]ruckrohranbindung unzweifelhaft von einer zwar im Patent noch beschriebenen anderen Ausführungsform, die im Anspruch jedoch keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. [X.] – [X.] a.a.[X.]).

Weil das stirnseitige [X.]nde des [X.]s auch in den Figuren 6 bis 8 gleichermaßen mit dem [X.] „6c“ versehen ist, während der für diese dargestellte Ausführungsform mit einer Vercrimpung vorgesehene „Mantelabschnitt“ mit dem Bezugszeichen „6d“ daneben im Überlappungsbereich liegt, verdeutlichen diese Positionseintragungen die abweichende Bedeutung der Begriffe „[X.]ndabschnitt“ und „Mantelabschnitt“ im Hinblick auf die relative Lage der für die „Sicherung“ lt. Merkmal [X.] maßgeblichen, sich auf das [X.]nde jenseits des Überlappungsbereichs beziehenden „Verengung“ lt. Merkmal [X.] im Anspruch von einer für eine „Fixierung“ maßgeblichen „Vercrimpung“ im sich anschließenden Mantelbereich diesseits der [X.] laut der Beschreibung.

Mag eine „Vercrimpung“ auch eine radiale „Verengung“ zur Folge haben – obwohl beide Ausdrücke wie auch die Begriffe „Sichern“ und „Fixieren“ an keiner Stelle der Beschreibung gemeinsam oder synonym verwendet sind –, ist diese [X.]ngstelle nach dem [X.] radial auf den Boden einer komplementären Ausnehmung am Verbindungselement hin gerichtet. Ansonsten bedürfte die im Anspruch angeführte Verengung nicht noch der Konkretisierung im selben Merkmal [X.], dass diese dem [X.] zugewandt ist.

Mithin lässt sich nur die zu den in den Figuren 3 bis 5 dargestellten Ausführungsformen gehörige Beschreibung als [X.]rläuterung des [X.]egenstands des Anspruchs 1 hinsichtlich der Merkmale [X.], [X.] und [X.] lesen (vgl. Abs. [0040] und [0041] der [X.]) heranziehen, während sich die in den Figuren 6 bis 8 gezeigten Ausführungsformen lediglich hinsichtlich der möglichen ergänzenden Ausbildung des [X.] mit einer im [X.] definierten konkaven Ausnehmung mit dem geltenden Patentanspruch in [X.]inklang bringen lassen. [X.]ie im Patent ausdrücklich als Alternative (vgl. Abs. [0052] der [X.]) – insoweit ergänzend – herausgestellte Vercrimpung im Ummantelungsbereich des [X.] kann wegen des verbleibenden unauflösbaren Widerspruchs jedoch nicht als Beispiel für eine mit den Merkmalen der [X.]ruppe [X.] ausgeführte Verbindung herangezogen werden (vgl. [X.] – [X.] a.a.[X.]).

[X.]enn der [X.] (Fassung lt. [X.]) fordert für den Verbindungsaufbau lediglich die Anwendung eines hülsenförmigen [X.] mit einer zum [X.] „vorbereiteten“, komplementären [X.]eometrie und nicht auch die Ausführung einer Vercrimpung. So kann nach dem Verständnis des Fachmanns das Verbindungselement aufgrund seiner Hülsenform unbeachtlich einer „konkaven Ausnehmung“ in dessen Mantelbereich dennoch mittels eines „verengten [X.]ndabschnitts 6c“ über eine stirnseitige Anlage daran gegen Herausziehen „gesichert“ sein – was der geltende Anspruch 1 für den Verbindungsaufbau entsprechend vorstehender Ausführungen vorschreibt.

Über die gleichsam notwendige axiale Lagesicherung des [X.]ruckrohrs 3 in dem [X.] schweigt sich der Anspruch 1 aus. [X.]iese bleibt dem Fachmann überlassen, sie kann erzeugnistechnische Folge – mit einhergehender [X.]ichtwirkung – der Ausführung der Verbindung nach den im Unteranspruch bezeichneten Verfahren sein (vgl. auch Absatz [0045] der [X.]).

3b. [X.]in [X.] in einer die Merkmale nach dem erteilten Anspruch 1 aufweisenden Ausführung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 [X.]PÜ.

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.]1 hat einen [X.] mit den Merkmalen A bis [X.]2 zum [X.]egenstand, denn laut Anspruch 1 dort weist dieser [X.] (Merkmal A) im Stand der Technik ein hermetisch dichtes [X.] auf (Merkmal B) mit einer darin eingeschlossenen [X.] (Merkmal C) zum Verdichten des über ein Saugrohr (Merkmal [X.]) zuströmenden Kältemittels. Zur Abführung des verdichteten Kältemittels ist bereits eine aus gefügten [X.]ruckrohren gebildete „[X.]“ entsprechend Merkmal [X.] angesprochen, vgl. hierzu ergänzend Seite 2, Zeilen 40 bis 42. [X.]er durch das Innere des [X.] führende, aus Kunststoff entsprechend Merkmal [X.]1 gefertigte Abschnitt soll mit einem weiterführenden, aus einem metallischen [X.]ruckrohr entsprechend Merkmal [X.]2 bestehenden Abschnitt verbunden sein, vgl. Anspruch 6.

Hierfür ist mit dem Anspruch 6 dieser [X.]ntgegenhaltung zwar das Verfahren „thermoplastisches Fügen“ bezeichnet, weiterhin sind in dieser [X.]ruckschrift in dieser Allgemeinheit noch Verfahren wie „Crimpen, Schrumpfen, Kleben, Pressen oder Schweißen“ als Alternativen vorgeschlagen, vgl. Seite 3, Zeilen 8 und 9.

Beispiele für die [X.]estaltung einer nach diesen Verfahren auszuführenden Verbindung genau im Bereich des Übergangs zwischen zwei [X.]den sind in dieser [X.]ruckschrift jedoch weder beschrieben noch gezeigt. Vielmehr betrifft die für das „thermoplastische Fügen“ beschriebene und mit den Figuren 6 bzw. 7 verdeutlichte [X.]estaltung eine außenumfänglich dichte Verbindung des Kunststoff-[X.]ruckrohrs mit dem [X.], hergestellt unter Verwendung eines in das offene [X.]nde des [X.] einzubringenden Stempels. Wie der Fachmann unmittelbar erkennt, ist mangels Zugänglichkeit für den Stempel hierdurch indes keine Verbindung mit einem weiterführenden metallischen Rohr herstellbar. Ähnliches gilt für die in der Figur 8 gezeigte und auf Seite 5, Zeilen 6 bis 9 angesprochene endseitige Ausbildung des Kunststoff-[X.]ruckrohrs oder die darüber hinaus beschriebene Verbindung zwischen einer kurzen, das [X.]nde des aus Kunststoff gefertigten [X.]ruckrohr-Abschnitts umgreifenden metallischen Hülse. Hinsichtlich der konstruktiven Ausbildung der Verbindung von solchermaßen – nach den dort angesprochenen Verfahren – endseitig hergerichteten [X.]ruckrohren aus Kunststoff mit einem metallischen [X.] mit der Prämisse der [X.]rzielung einer notwendigerweise dichten Verbindung zwischen den beiden [X.]den bietet diese [X.]ntgegenhaltung mit der bloßen Benennung von Verfahren von daher kein unmittelbar umsetzbares Vorbild und stellt für den Fachmann insoweit eine unfertige Lösung dar.

Abbildung

Figuren 4 (links) und 6 (rechts) aus der [X.]ruckschrift [X.]1

(freigestellt / [X.]rläuterung ergänzt)

Zur Realisierung der [X.] eines [X.]s mit zu verbindenden Rohrabschnitten aus Kunststoff und Metall nach dem Vorschlag der [X.]ruckschrift [X.]1 bietet sich dem nach Lösungen für die konstruktive Ausführung der hierfür notwendigen Verbindung suchenden Fachmann ein mit der [X.]ruckschrift [X.]4 im Stand der Technik dokumentierter Aufbau an. [X.]ie dort für die Figur 4 beschriebene Ausführungsform ist – wie die übrigen dort beschriebenen Varianten – im Hinblick auf die druckdichte Verbindung zweier zur [X.]asleitung vorgesehener Rohre mit unterschiedlichem thermischen [X.] vorgeschlagen, vgl. Spalte 1, Zeilen 7 bis 19 („plastic to metal transition fitting“, „over a wide temperature range to maintain good sealing relation“, „[X.]“), wodurch die abdichtende Verbindung gemäß Figur 4 für den Fachmann zur konstruktiven [X.]etailgestaltung einer [X.] unter Verwendung von Metall- und Kunststoffrohren – ausgehend von der die gemeinsame Anwendung vorschlagenden [X.]ruckschrift [X.]1 – nicht nur vorbehaltslos in Betracht kommt.

Abbildung

Figur 4 aus [X.]ruckschrift [X.]4 (freigestellt / [X.]rläuterung ergänzt)

[X.]enn diese [X.]ruckschrift [X.]4 beschreibt und zeigt vielmehr eine zur unmittelbaren Anwendung beim vorgeschriebenen [X.]insatzfall eines [X.]s in [X.]rwartung des [X.]rfolgs sich aufdrängende Ausführung einer abdichtenden Verbindung zwischen [X.] aus Kunststoff und Metall mittels eines [X.] (Merkmal F) im Überlappungsbereich der [X.]den, nämlich unter Vermittlung eines hülsenförmigen (Merkmal [X.]) [X.] aus Kunststoff (Merkmal [X.]), vgl. Spalte 1, Zeilen 7 bis 12, sowie Spalte 3, Zeilen 5 bis 7, 20 bis 22, 51 bis 54 und 61 bis 21 i.V.m. Figur 4. Bei dieser bekannten Verbindung bildet das „[X.] piston-like member 14“ (vgl. Spalte 3, Zeilen 11 und 12) aus dem Kunststoff Polyethylen das radial brückende, d.h. spaltfüllende Verbindungselement zwischen der „plastic pipe 12“ und dem endseitigen Abschnitt „metal pipe section 11“ eines weiterführenden Metallrohrs. [X.]ine nach innen zum Kunststoffrohr gerichtete – und diesem im Sinne des Merkmals [X.] zugewandte – Verengung am freien [X.]nde des Metallrohrs sichert das hierbei innerhalb des [X.]s angeordnete Verbindungselement (Merkmal [X.]) in seiner axialen Lage entsprechend Merkmal [X.] jenseits des [X.], weil das Verbindungselement endseitig an der umlaufenden Kante („[X.]“) anliegt.

[X.]ie lediglich motivierende Herausstellung des technischen Hintergrunds am Beispiel von Hausgasversorgungen in der [X.]ruckschrift [X.]4 („background of the invention“, vgl. Spalte 1, Zeilen 18 und 19) führt nicht dazu, dass der Fachmann der dort vorgeschlagenen Verbindung eine [X.]ignung für Anwendungen in Verbindung mit [X.]n geradewegs abspricht. Vielmehr sprechen die ja im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung herausgestellten Vorteile (Spalte 1, Zeilen 7 bis 12) und das Anforderungsprofil (Spalte 1, Zeilen 15 bis 18) für eine Überprüfung auf eine Anwendbarkeit auch bei [X.]n. Im konkreten Anwendungsfall mag dies spezielle konstruktive [X.]etailmaßnahmen erforderlich machen, die aber auch das Streitpatent im Umfang des Anspruchs 1 in das Belieben des über entsprechendes Können verfügenden Fachmanns stellt.

Somit ist der [X.] nach der [X.]efinition des erteilten Anspruch 1 nicht patentfähig, weil die Herrichtung einer Verbindung der Rohre der [X.] nach dem Vorbild der [X.]ruckschrift [X.]4 als Auswahlalternative bei einem [X.] mit einer gemäß dem Vorschlag der [X.]ruckschrift [X.]1 zur Ausführung einer ein aus Kunststoff gefertigtes [X.]ruckrohr und ein aus Metall gefertigtes [X.] umfassenden [X.] nahe liegt.

4. Zum Hilfsantrag 1

[X.]er Hilfsantrag 1 ist zulässig. Im Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 ist zusätzlich das Merkmal

F3

aufgenommen.

[X.]as Merkmal ist eine mögliche Weiterbildung nach der Aufzählung im [X.] in der erteilten Fassung, der im Satz der sich an den geltenden Hauptanspruch antragsgemäß anschließenden, auf die erteilten [X.] zurückgehenden Ansprüche nicht mehr enthalten ist. Insofern liegt eine Beschränkung auf eine im Patent als vorteilhaft herausgestellte Weiterbildung vor. In dieser Fassung ist das Streitpatent auch patentfähig.

4a. Zum Verständnis der beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergänzten Merkmalsangabe F3

[X.]as „[X.]“ stellt zwar ein Verfahren dar, das das Patent gemäß Absatz [0045] der [X.] mit den weiteren genannten Verfahren „Kleben, Schweißen, Pressen“ zur „abdichtenden Verbindungstechnik“ hinsichtlich des [X.]rfolgs gleichsetzt. Von daher schreibt das Merkmal F3

4b. [X.]in die Merkmale nach dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung aufweisender [X.], bei dem die [X.] – im Umfang des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag – darüber hinaus mit einem durch den Verbindungsaufbau charakterisierten Verbindungselement gemäß dem ergänzten Merkmal F3

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.]1 offenbart ein Fügen oder Verbinden durch [X.] eines [X.]dabschnitts im thermisch plastifizierten Zustand (vgl. Seite 4, Zeilen 34 bis 48), wobei sich bereits kein gesondertes hülsenförmiges Verbindungselement für eine [X.]inbringung in ein metallisches [X.] ausbildet.

[X.]er [X.]ruckschrift [X.]2 dagegen entnimmt der Fachmann die Verwendung eines gesondert hergestellten und am [X.]ruckrohr lediglich ummantelnd anliegenden [X.] („elastisches [X.]lement 11“, vgl. Seite 4, letzter Absatz i.V.m. Figur 2), weil das Rohr durch eine formschlüssige Verbindung wie einen angelöteten Flansch gegen Herausziehen aus dem elastischen [X.]lement gesichert sein soll (Seite 2, letzter Absatz i.V.m. Seite 4, zweiter Absatz).

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.]3 schlägt für die Verbindung zwischen einem metallischen und einem nicht-metallischen Rohr im Hinblick auf die aus unterschiedlichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten resultierenden Probleme (vgl. Spalte 1, Zeilen 4 bis 20) zwar einen Verbindungsaufbau unter Verwendung eines hülsenförmigen und außenstirnseitig axial gesicherten [X.] entsprechend den [X.]1, [X.] und [X.] vor. Für die Verbindung eines Rohres („pipe“) und des hülsenförmigen [X.] („ferrule“) sind allein die Verfahren lösungsmittelbasiertes Kleben („solvent bonding“) und Schweißen („welding“) für eine Befestigung benannt, zumal für den bezeichneten Werkstoff „PVC“ bzw. „[X.]“ für die Hülse in Verbindung mit [X.] aus einem Werkstoff gleicher chemischer Zusammensetzung („similar chemical compositions“), vgl. hierzu Spalte 3, Zeilen 7 bis 9 und 13 bis 15 i.V.m. Spalte 4, Zeilen 14 bis 20. Von daher wird der Fachmann den allgemeinen Hinweis auf jedes noch mögliche Verfahren („this may be accomplished by any suitable means“) nur auf Verfahren beziehen, die zur nachträglichen Verbindung von für sich vorgefertigten Strukturelementen je nach Werkstoffpaarung geeignet sind, ohne das hierdurch das Herstellungsverfahren „[X.]“, d.h. ein hierdurch hergestelltes (Teil-) [X.]rzeugnis auch nur mittelbar impliziert sein könnte.

Ähnliches gilt für den Offenbarungsgehalt der [X.]ruckschrift [X.]4, die gleichsam allein für die Verbindung eines vorgefertigten Rohres mit einer vorgefertigten Hülse die Verwendung adäquater Klebstoffe („suitable cementious material“), die Anwendung eines Verfahrens zum Verschmelzen („heat fusion“) sowie noch die Ausbildung einer formschlüssigen Verbindung mittels [X.]ewinde („threads“) vorschreibt, vgl. Spalte 3, Zeilen 29 bis 32. [X.]ie Anwendung des Verfahrens „[X.]“ zur Herstellung eines [X.]rzeugnisses mit der hieraus resultierenden [X.]efügestruktur im maßgeblichen Bereich des [X.]dabschnitts folgt auch hierbei nicht bereits daraus, dass der Fachmann dem [X.] („[X.] piston-like member 14“) aufgrund des bezeichneten Thermoplasts Polyethylen ([X.]. Spalte 3, Zeile 23) eine Herstellbarkeit im Spritzgussverfahren unterstellt.

Mag der Fachmann aufgrund des Hinweises in der [X.]ruckschrift [X.] zur Verwendung einer geeigneten [X.]ichtung – bei einer dort allerdings mittels Vercrimpung und somit im überlappenden Mantelbereich ausgeführten Verbindung – in Anbetracht des für die Figur 3 dort beschriebenen Ausführungsbeispiels noch unmittelbar auf den Vorschlag der ergänzenden Verwendung eines gesonderten [X.]ichtelements zwischen einem [X.]ruckrohr aus Kunststoff und einem [X.] aus Metall schließen („A suitable sealant may also be included between the exterior of the discharge tube and the interior of the outlet tube“, vgl. Seite 4, Zeilen 5 und 6), offenbart diese [X.]ruckschrift insoweit weniger als die [X.]ruckschrift [X.]4 im Hinblick auf das Merkmal F3

Im Kontext der Angaben zur Herstellung von Bestandteilen eines [X.]s in der [X.]ruckschrift [X.]5 in Spalte 1 ab Zeile 51 bis Zeile 8 in Spalte 2 besagt die Textstelle „[X.]urch die Ausbildung des [X.]ehäuses aus Kunststoff lassen sich auch ohne Schwierigkeiten die erforderlichen [X.]urchgangsrohre (...) einstückig anspritzen…“, dass ein Abschnitt eines Rohres im Rahmen dessen [X.]er [X.]rzeugung selbst mit einem vorgefertigten [X.]ehäuse verbunden werden kann. Nach dem unmittelbaren Verständnis des Fachmanns ist hierbei eine geringe, für den [X.]urchgangsrohrabschnitt benötigte Masse von erschmolzenem Kunststoff mit hoher Temperatur an einem fertig aus Kunststoff vorliegenden [X.]ehäuse mit größerer Masse und geringer Formteiltemperatur anzuformen.

[X.]ieser Fertigungsfall unterscheidet sich vom [X.] eines endseitig offenen Rohres geringer wärmeleitender Masse und Formsteifigkeit im umspritzten Bereich mit einer demgegenüber größeren erschmolzenen Masse von Kunststoff mit entsprechend hoher Temperatur, weshalb der Fachmann ausgehend von dem ein Anspritzen lehrenden Vorschlag in der [X.]5 bereits nicht zwingend eine Umspritzung zur Ausbildung einer Hülse am [X.]ndabschnitt eines [X.] entsprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals F3Umspritzen“ resultieren wird wie durch das Merkmal F3

[X.]as in der [X.]ruckschrift [X.]5 a.a.[X.] darüber hinaus noch angesprochene Umspritzen von [X.] „entlang eines [X.]“, die als „[X.]insatzteile in eine Spritzform eingebracht werden“, betrifft nach dem Verständnis des Fachmanns in Anbetracht der weiteren aufgeführten Verfahren die Verbindung mittels einer spaltfüllenden und im Spalt erstarrenden Schicht aus spritzgußtechnisch eingebrachter thermoplastischer Schmelze. [X.]er hieraus resultierende Verbindungsaufbau unterscheidet sich ebenfalls von der aus einem gestaltgebenden Umspritzen folgenden erzeugnistechnischen Ausbildung des [X.]ndabschnitts eines [X.]ruckrohrs mit einem spritzgußtechnisch angeformten, hülsenförmigen Verbindungselement gemäß Merkmal F3

Von daher bietet der im Verfahren berücksichtigte Stand der Technik nicht nur kein Vorbild für eine solche Maßnahme bei einem [X.], weil die hierfür herangezogenen [X.]ruckschriften durchweg andere Verfahren für den Verbindungsaufbau mit hieraus folgend anders gestalteten [X.]rzeugnissen vorschlagen. Hieraus folgt zudem, dass die vom geltenden Anspruch 1 in Kombination umfasste Lösung jedenfalls für den Fall der Ausbildung eines hülsenförmigen [X.] aus Kunststoff am [X.]ndabschnitt eines Rohres aus Kunststoff keine dem Fachmann präsente Alternative zu den beschriebenen oder benannten Varianten darstellt, wobei im Fall der angesprochenen [X.]en Verfahren sogar eine Abkehr von bekannten Vorgehensweisen zur [X.]rzielung einer ähnlichen [X.]rzeugnisstruktur erforderlich ist, mit dem Resultat einer besonderen gefügetechnischen Ausbildung.

[X.]er [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher patentfähig.

4c. [X.]ie sich an den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 anschließenden [X.] 2 bis 10 entsprechen den [X.]n 2 bis 6 sowie 9 bis 12 in der erteilten Fassung mit insoweit angepasstem Rückbezug. [X.]iese betreffen Ausgestaltungen des [X.]s gemäß Anspruch 1.

5. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es insoweit nicht an.

II[X.]

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Pat[X.] i.Vm. § 92 Abs. 1 ZPO. Hierbei ist der Senat wegen des beschränkt rechtsbeständigen Streitpatents im Umfang des [X.] von einem überwiegenden Obsiegen der Klägerin ausgegangen, der einer Kostenverteilung von 25 % zu 75 % zu [X.]unsten der Klägerin entspricht.

[X.]ie [X.]ntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 Pat[X.] i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZP[X.]

Meta

1 Ni 19/17 (EP)

09.05.2019

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 21. September 2021, Az: X ZR 90/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 09.05.2019, Az. 1 Ni 19/17 (EP) (REWIS RS 2019, 7453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7453

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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