Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2020, Az. 4 StR 525/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1617

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Gegenstand

Strafzumessung: Berücksichtigung des Werts eines als Tatmittel eingezogenen Kraftfahrzeugs


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2019, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im gesamten Strafausspruch,

b) im Ausspruch über die Einziehung des Pkw [X.], amtliches Kennzeichen        und

c) im Ausspruch über den [X.] der Strafe vor der Maßregel.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 25.695 € der erweiterten Einziehung unterliegt.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten des „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz einer Schusswaffe“ schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Festsetzung des [X.] eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und mehrere [X.] getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 5. November 2019 zutreffend ausgeführt hat, ist die erhobene Verfahrensrüge unzulässig; ihr wäre auch in der Sache kein Erfolg beschieden.

3

2. Der Strafausspruch und die Anordnung der Einziehung des Pkw [X.], amtliches Kennzeichen    , haben keinen Bestand, weil das [X.] die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung nicht bedacht hat. Die Einziehung des Fahrzeugs hat das [X.] ‒ im Ansatz zutreffend ‒ auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 3. Mai 2018 ‒ 3 StR 8/18, [X.], 526). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 ‒ 4 [X.], [X.], 102; vom 26. April 2017 ‒ 4 StR 129/17). Das [X.] hat den Wert des eingezogenen Pkw, den der Angeklagte für 57.500 € erworben hatte, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu milderen Strafen gelangt wäre. In Folge des inneren Zusammenhangs zwischen Strafausspruch und Einziehung unterliegt insoweit auch die Einziehungsentscheidung der Aufhebung.

4

3. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entzieht der von der Strafhöhe abhängigen Anordnung des [X.] eines Teils der Strafe vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage.

5

4. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

6

5. Die Höhe des der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB unterworfenen Bargeldbetrages bedarf der Korrektur: Der im Tenor des angegriffenen Urteils genannte Betrag von 26.310 € beruht, wie die [X.] bei der Abfassung der Urteilsgründe selbst bemerkt hat ([X.]), auf einem Rechenfehler. Der [X.] hat den zutreffenden Betrag (25.695 €) analog § 354 Abs. 1 StPO selbst festgesetzt.

7

6. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

8

7. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu beachten haben, dass es sich bei der Einziehung des Pkw als Tatwerkzeug gemäß § 74 Abs. 1 StGB („können“) um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. August 2011 ‒ 4 StR 375/11; vom 4. Januar 1994 ‒ 4 StR 718/93).

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Cierniak

        

Bender     

        

Quentin     

        

Meta

4 StR 525/19

11.02.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Magdeburg, 6. Mai 2019, Az: 25 KLs 41/18

§ 46 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 3 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2020, Az. 4 StR 525/19 (REWIS RS 2020, 1617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1617

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