Aktenzeichen 4 StR 129/17

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:260417B4STR129.17.0
RCN:
RCNXZSHYAQPZAJMC3D

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 26.04.2017

Strafzumessung im Verfahren wegen schweren Bandendiebstahls: Strafmildernde Berücksichtigung des Werts eingezogener Gegenstände

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