Aktenzeichen 4 StR 214/20

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:201020B4STR214.20.0
RCN:
RCNZX8YWZJYRD7BSTL

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.10.2020

Einziehung: Berücksichtigung des Wertes des eingezogenen Gegenstandes bei der Strafzumessung

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