Aktenzeichen 5 StR 188/20

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:090620B5STR188.20.0
RCN:
RCN4ZV37UGWFG53CU3

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.06.2020

Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines Tatmittels als Nebenstrafe

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