Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, Az. 10 AZR 793/11

10. Senat | REWIS RS 2012, 1423

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Gegenstand

Bonusanspruch - Schadensersatz - Insolvenzforderung


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2011 - 3 [X.]/11 - aufgehoben, soweit hierdurch das Urteil des [X.] vom 16. November 2010 - 36 Ca 14709/09 - abgeändert wurde.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2010 - 36 Ca 14709/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision sowie die Kosten der Streithilfe zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Zahlung eines anteiligen sog. Incentive-[X.] für Oktober 2008 bis März 2009 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 16.300,00 Euro in Anspruch. Im Vordergrund steht die Frage, ob der Anspruch eine Masseforderung oder eine Insolvenzforderung ist.

2

Der Kläger trat am 1. Juni 2005 aufgrund Arbeitsvertrags vom selben Tage in die Dienste der [X.], der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin. Nach dem - am 1. Mai 2006 erfolgten - Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Insolvenzschuldnerin war der Kläger zuletzt als außertariflicher Angestellter in der Position eines Senior Director/Overall Program Manager mit einem [X.] in Höhe von 116.600,00 Euro brutto beschäftigt. Das [X.] setzte sich nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrags aus einem festen Jahresgehalt in Höhe von 84.000,00 Euro brutto, zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Raten, und einem jährlichen [X.] bei Erreichen festgelegter Ziele in Höhe von 32.600,00 Euro brutto bei einhundertprozentiger Zielerreichung im Geschäftsjahr (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres) zusammen. Nach der [X.] sollten die Ziele jährlich auf der Grundlage der jeweils geltenden Richtlinie ([X.] & Incentive Guideline) in einer gesonderten Zielvereinbarung festgelegt werden. Weiter heißt es, dass die Höhe des [X.] sich nach dem Grad des Erreichens der in der Zielvereinbarung festgelegten Ziele richtet und der [X.] jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt wird.

3

Am 23. Januar 2009 stellte die Insolvenzschuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Das [X.] - Insolvenzgericht - ordnete am selben Tag die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Am 1. April 2009 eröffnete das [X.] - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf das variable Einkommen für die [X.] von Oktober 2008 bis März 2009 ergebe sich als Schadensersatzanspruch, da die Insolvenzschuldnerin ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, mit dem Kläger eine Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2008/2009 zu schließen, nicht nachgekommen sei. Demgegenüber habe der Kläger seine Arbeitsleistung in der [X.] von Oktober 2008 bis März 2009 erbracht. Der Kläger meint, es liege insoweit eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 [X.] vor, da es sich um einen Anspruch auf eine Sonderleistung handele, der an besondere Anlässe geknüpft sei und sich nicht einzelnen Monaten oder [X.]abschnitten zuordnen lasse. Dieser Anspruch sei deshalb erst mit Ablauf des 30. September 2009 entstanden.

5

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die streitige [X.]zahlung betreffe eine einfache Insolvenzforderung im Sinne von § 38 [X.], da der Anspruch des [X.] auf die variable Vergütung ebenso wie der Anspruch auf das Grundgehalt monatlich, also zeitanteilig entstanden sei.

7

Der Beklagte hat mit [X.] vom 11. Dezember 2009 den beiden Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beigetreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat dem oben genannten Klageantrag entsprochen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Endurteils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Endurteils. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine Zahlung verlangen. Der Anspruch auf den [X.] für die [X.] vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 ist eine Insolvenzforderung.

9

I. Zugunsten des [X.] kann unterstellt werden, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 283 Satz 1 [X.]G[X.] wegen einer zu vertretenden Pflichtverletzung zusteht, weil keine Zielvereinbarung für das am 1. Oktober 2008 begonnene Geschäftsjahr zustande gekommen ist. Ein solcher Anspruch ist jedoch keine Masseforderung, sondern eine Insolvenzforderung iSd. § 108 Abs. 3 [X.]. Der Kläger kann den Anspruch gemäß § 87 [X.] nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und muss ihn gemäß § 174 [X.] beim Insolvenzverwalter anmelden.

1. Eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] liegt nicht vor.

a) Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] sind Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.

aa) Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird ([X.] 19. Juli 2007 - 6 [X.] 1087/06 - Rn. 19, [X.]E 123, 269; 27. April 2006 -  6 [X.] 364/05  - Rn. 21, [X.]E 118, 115). Soweit Arbeitsverhältnisse betroffen sind, beruht die Vorschrift auf dem Grundgedanken, dass der Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss und im Gegenzug seine vertraglich vereinbarten Ansprüche behalten soll. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] fallen daher alle Lohn- und [X.], die aus der [X.]eschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den [X.]punkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist ([X.] 19. Juli 2007 - 6 [X.] 1087/06 - aaO; 19. Januar 2006 -  6 [X.] 529/04  - Rn. 18, [X.]E 117, 1).

bb) Unter welchen Voraussetzungen jährliche Sonderzuwendungen als Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] anzusehen sind, hängt von dem Zweck der Sonderzuwendung ab.

(1) Mit einer Sonderzuwendung kann die vom Arbeitnehmer im [X.]ezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honoriert werden. Der Anspruch auf eine solche Sonderzuwendung entsteht regelmäßig während des [X.]ezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer („pro rata temporis“) und wird nur zu einem anderen [X.]punkt insgesamt fällig ([X.] 18. Januar 2012 - 10 [X.] 667/10 - Rn. 10, [X.] § 307 Nr. 59 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 32; 21. April 2010 - 10 [X.] 178/09 - Rn. 14, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 45; 28. März 2007 - 10 [X.] 261/06 - Rn. 17, [X.] § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21). [X.] sind solche arbeitsleistungsbezogenen [X.] dem [X.]raum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind (für zeitliche Zuordnung nach der KO: [X.] 21. Mai 1980 -  5 [X.] 441/78 - [X.] KO § 59 Nr. 10 = EzA KO § 59 Nr. 9; [X.]/[X.] 12. Aufl. Einf. [X.] Rn. 44; [X.]/[X.] [X.] 13. Aufl. § 55 Rn. 67; MünchKomm[X.]/Hefermehl 2. Aufl. § 55 Rn. 167): Soweit mit ihnen Arbeitsleistungen vergütet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, handelt es sich um Masseforderungen (für zeitliche Zuordnung nach der KO: [X.] 4. Juni 1977 - 5 [X.] 663/75 - zu 2 a der Gründe, [X.]E 29, 211). Soweit durch sie vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden, liegen Insolvenzforderungen vor (für zeitliche Zuordnung nach der KO: [X.] 21. Mai 1980 - 5 [X.] 337/78 - [X.]E 33, 113). Für einen ratierlichen Erwerb des Anspruchs in dem hier dargestellten Sinne genügt es, dass der Anspruch - unabhängig von einer gleichmäßigen Zielerfüllung im Geschäftsjahr - kontinuierlich an die Arbeitsleistung anknüpft. Ist die zusätzliche Vergütung dagegen für besondere, zu bestimmten [X.]en während des Geschäftsjahres zu erbringende Leistungen versprochen, kann es allein auf diese [X.]räume ankommen.

(2) Sonderzuwendungen können auch anderen Zwecken als der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dienen. Sie können als „Treueprämie“ langfristige oder als „Halteprämie“ kurzfristige bzw. künftige [X.]etriebstreue honorieren ( [X.] 18. Januar 2012 - 10 [X.] 667/10 - Rn. 13, [X.] § 307 Nr. 59 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 32 ); der Arbeitgeber kann aber auch den Zweck verfolgen, sich an den zum [X.] typischerweise erhöhten Aufwendungen seiner Arbeitnehmer zu beteiligen (vgl. [X.] 5. Juli 2011 - 1 [X.] 94/10 - Rn. 35). Die Zahlung solcher Sonderzuwendungen hängt nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung, sondern regelmäßig nur vom [X.]estand des Arbeitsverhältnisses ab ([X.] 18. Januar 2012 - 10 [X.] 667/10 - aaO). [X.] sind derartige stichtags- oder anlassbezogene Sonderzuwendungen dem [X.]raum zuzurechnen, in den der Stichtag fällt ([X.] 11. Dezember 2001 - 9 [X.] 459/00 - zu I 1 der Gründe, [X.] [X.] § 209 Nr. 1 = EzA [X.] § 210 Nr. 1). Liegt der Stichtag zeitlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit ([X.] 3. Februar 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 42, ZIP 2010, 1189; [X.] 12. März 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 30, [X.] 2008, 594; [X.]/[X.] § 55 Rn. 67; MünchKomm[X.]/Hefermehl § 55 Rn. 168). Im anderen Fall ist eine solche Zahlung in voller Höhe als Insolvenzforderung anzusehen. Diese Unterscheidung entspricht auch der Rechtsprechung des [X.] zur Einbeziehung von [X.] in die Insolvenzgeldberechnung ([X.]SG 21. Juli 2005 - [X.] 11a/11 AL 53/04 R - [X.] 2006, 437).

(3) Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet oder sonstige Zwecke verfolgt, ist durch Auslegung der vertraglichen [X.]estimmungen zu ermitteln. Der [X.] ist eindeutig, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele gebunden ist ([X.] 18. Januar 2012 - 10 [X.] 667/10 - Rn. 15, [X.] § 307 Nr. 59 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 32; 7. Juni 2011 - 1 [X.] 807/09 - Rn. 41 f., [X.] [X.]etrVG 1972 § 77 Nr. 55 = EzA [X.]etrVG 2001 § 88 Nr. 3).

cc) Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers, die an die Stelle von Vergütungsansprüchen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis treten, sind insolvenzrechtlich wie die ihnen zugrunde liegenden Vergütungsansprüche zu behandeln, dh. sie sind demjenigen [X.]raum zuzuordnen, auf den sich der ursprüngliche Vergütungsanspruch bezog ([X.] 13. August 1980 5 [X.] 588/78 - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 34, 101; vgl. auch [X.]SG 17. Juli 1979 - 12 [X.] - SozR 4100 § 141b Nr. 10 ; 17. Juli 1979 -  12 [X.] - SozR 4100 § 141b Nr. 12 ).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht um eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.], sondern um eine Insolvenzforderung.

aa) Gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrags setzt die Zahlung des [X.]onus das Erreichen bestimmter, in einer Zielvereinbarung festzulegender Ziele voraus. Die Höhe des [X.]onus richtet sich nach dem Grad des Erreichens dieser Ziele. Eine solche erfolgsabhängige Vergütung wird als unmittelbare Gegenleistung für die entsprechend der Zielvereinbarung erbrachte Arbeitsleistung geschuldet ([X.] 18. Januar 2012 - 10 [X.] 667/10 - Rn. 10, 15, [X.] § 307 Nr. 59 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 32; 12. April 2011 - 1 [X.] 412/09 - Rn. 25, [X.]E 137, 300). Keine Rolle spielt, dass der [X.] erst nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt wird.

bb) Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf die Monate Oktober 2008 bis März 2009 und damit auf einen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden [X.]raum. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es nach der Art der zu vereinbarenden Ziele auf besondere Ergebnisse oder Leistungen außerhalb dieses [X.]raums hätte ankommen können. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass der [X.] entgegen der dargestellten Regel überwiegend erst in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres verdient worden wäre. [X.] wäre der [X.]onus erst nach Abschluss des Geschäftsjahres entstanden.

cc) Für die insolvenzrechtliche Einordnung ist unerheblich, dass der Kläger nicht einen Erfüllungsanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 283 Satz 1 [X.]G[X.] wegen nicht abgeschlossener Zielvereinbarung geltend macht. Ein solcher Schadensersatzanspruch tritt gemäß § 280 Abs. 3 [X.]G[X.] an die Stelle des Anspruchs aus der Zielvereinbarung, weil die Vereinbarung von Zielen mit Ablauf der [X.] unmöglich geworden ist, § 275 [X.]G[X.] (vgl. [X.] 12. Dezember 2007 - 10 [X.] 97/07 - Rn. 46 f., [X.]E 125, 147); er ist daher insolvenzrechtlich demselben [X.]raum zuzuordnen.

2. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht nach anderen Vorschriften Masseverbindlichkeit. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] liegen nicht vor, weil der Anspruch nicht durch eine Handlung des [X.]eklagten begründet wurde. § 55 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] ist nicht anwendbar, weil auf den [X.]eklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter nicht die Verfügungsbefugnis übergegangen (§  21 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]), sondern zu seinen Gunsten lediglich ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden war (§  21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]). Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 [X.] auf die Fälle der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts scheidet mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus ( [X.] 31. Juli 2002 - 10 [X.] 275/01 - zu II 1 b cc (2) der Gründe , [X.]E 102, 82 ; [X.]GH 24. Januar 2008 - [X.]/06 - Rn. 9 , NJW 2008, 1442; [X.]/[X.] § 55 Rn. 93 mwN).

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten der [X.]erufung und der Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO) sowie die Kosten der Streithilfe (§ 101 Abs. 1 ZPO).

        

    Mikosch    

        

    [X.]    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

        

Meta

10 AZR 793/11

14.11.2012

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 16. November 2010, Az: 36 Ca 14709/09, Urteil

§ 55 Abs 1 InsO, § 55 Abs 2 InsO, § 108 Abs 3 InsO, § 280 BGB, § 283 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, Az. 10 AZR 793/11 (REWIS RS 2012, 1423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1423

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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12 Sa 1051/15

11 Sa 935/10

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