Bundessozialgericht, Urteil vom 31.05.2016, Az. B 1 KR 17/15 R

1. Senat | REWIS RS 2016, 10768

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Ausschluss öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber - Entscheidung über Leistungserbringung seitens der Krankenkassen auch durch formellen Verwaltungsakt zulässig - Rückforderung von rechtsgrundlos geleistetem Aufwendungsausgleich


Leitsatz

1. Öffentlich-rechtlich verfasste Arbeitgeber sind ungeachtet ihrer Tarifbindung vom System des Aufwendungsausgleichs wegen Krankheit ausgeschlossen.

2. Krankenkassen erbringen Aufwendungsausgleichsleistungen grundsätzlich durch schlichtes Verwaltungshandeln, dürfen hierüber aber auch durch schriftlichen, schon nach seiner äußeren Gestalt formellen Verwaltungsakt entscheiden.

3. Krankenkassen haben nur nach der abschließenden Regelung des Aufwendungsausgleichsgesetzes Anspruch auf Rückerstattung rechtsgrundlos geleisteten Aufwendungsausgleichs.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung erstatteter Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (U1-Verfahren).

2

Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach [X.] Landesrecht, nimmt Aufgaben nach dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien und dem [X.] wahr. Sie hat weniger als 30 Arbeitnehmer und unterliegt keiner Tarifbindung nach den für die Beschäftigten des [X.], der Länder und der Gemeinden geltenden Tarifverträgen (im Folgenden kurz: "Tarifbindung / tarifgebunden"). Die Klägerin beantragte, die von ihr bei [X.] ([X.]) versicherten Arbeitnehmern in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Entgeltfortzahlung zu erstatten (Anträge vom [X.], [X.], [X.] und [X.]). Der Rechtsvorgänger des beklagten [X.] Mitte (bis 31.12.2009 [X.]; im Folgenden einheitlich: der [X.]) erstattete der Klägerin daraufhin 9149,18 Euro. Später "lehnte" der [X.] alle "Anträge ab" und forderte von der Klägerin 9149,18 Euro zurück (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 8.12.2009), weil die Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht erstattungsberechtigt sei. Das [X.] hat die Bescheide aufgehoben und den [X.]n zur Zahlung weiterer 71,16 Euro verurteilt. Nur tarifgebundene Anstalten des öffentlichen Rechts seien vom Erstattungsverfahren für geleistete Entgeltfortzahlung ausgeschlossen (Urteil vom [X.]). Auf die Berufung des [X.]n hat das L[X.] die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei als Anstalt des öffentlichen Rechts vom Erstattungsverfahren ausgenommen (§ 11 Abs 1 [X.] - [X.]), auch wenn sie nicht tarifgebunden sei. Dem [X.]n stehe der Rückforderungsanspruch zu, ohne zu Zahlungen verpflichtet zu sein. Er habe die begehrten weiteren 71,16 Euro bereits auf den Antrag vom [X.] gezahlt und nun zu Recht zurückgefordert (Urteil vom 13.8.2014).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 11 Abs 1 [X.] [X.]. Für dessen Auslegung sei maßgebend, dass erst die Tarifbindung, nicht schon die öffentlich-rechtliche Organisationsform die Fähigkeit des Arbeitgebers gewährleiste, die finanzielle Last der Entgeltfortzahlung zu tragen.

4

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. August 2014 aufzuheben und die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2011 zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des [X.] vom 13. August 2014 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der klagenden Arbeitgeberin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das [X.] hat zu Recht das [X.] aufgehoben sowie die Anfechtungsklage und die damit kombinierte Leistungsklage auf Zahlung von 71,16 Euro abgewiesen. Der beklagte [X.] durfte über die Leistung und Rückforderung des Aufwendungsausgleichs an die Klägerin entscheiden (dazu 1.). Er stellte rechtmäßig das Fehlen seiner Ausgleichspflicht für die von der Klägerin geleistete Entgeltfortzahlung fest, denn er "lehnte" es rechtmäßig "ab", der Klägerin 9149,18 Euro zu erstatten (dazu 2.) und forderte zu Recht diesen bereits gezahlten Betrag zurück (dazu 3.). Die Klägerin kann die begehrte Zahlung weiterer 71,16 Euro nicht beanspruchen, denn dieser Betrag ist nach den [X.], den erkennenden Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] bereits Teil des ihr geleisteten und von ihr zurückgeforderten Erstattungsbetrags.

8

1. Der Beklagte ist dafür zuständig, über die Anträge der Klägerin auf Erstattung geleisteter Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung und deren Rückforderung zu entscheiden. Allerdings ist er als länderübergreifender Landesverband (vgl § 207 Abs 3 und 5 SGB V) der B[X.]n mit Sitz in [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und [X.] (vgl [X.], abgerufen am 27.4.2016) selbst keine Krankenkasse ([X.]). Träger des Ausgleichs von Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit ([X.]) und in Mutterschaftsfällen sind grundsätzlich die [X.]n mit Ausnahme der landwirtschaftlichen [X.] (§ 1 Abs 1 [X.] mWv 1.1.2006; zur bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage vgl § 10 Abs 1 Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall - Lohnfortzahlungsgesetz <[X.]> vom [X.], [X.] 946 nebst allen nachfolgenden Fassungen). Die [X.]n verwalten die hierfür vorgesehenen Mittel als Sondervermögen (§ 8 Abs 1 S 1 [X.]). Die [X.]n dürfen aber durch Satzungsregelung (vgl § 9 Abs 2 [X.] 5 [X.]) die Durchführung der Verfahren über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen sowohl bei [X.] (§ 1 Abs 1 [X.], [X.]) als auch in Mutterschaftsfällen (§ 1 Abs 2 [X.], [X.]) auf eine andere [X.] oder einen [X.]n-Landes- oder [X.] übertragen (vgl § 8 Abs 2 S 1 [X.], bereits mWv 1.10.2005 gemäß Art 4 S 1 Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.2005 <[X.] 3686>; vgl zum Ganzen [X.]-7862 § 9 [X.] Rd[X.]1). Die hier betroffenen B[X.]n (B[X.] Vereinigte Deutsche N.-Werke, B[X.] Energieverbund bis 31.12.2006 und nach deren Fusion an deren Stelle B[X.] Verbundplus seit 1.1.2007), deren Versicherte von der Klägerin Entgeltfortzahlung erhielten, haben nach dem Gesamtzusammenhang der insoweit [X.], den erkennenden Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] die Durchführung der [X.] und [X.] in ihrer Satzung auf den Beklagten übertragen.

9

2. Der Beklagte stellte rechtmäßig das Fehlen seiner Leistungspflicht für die der Klägerin antragsgemäß erstattete Entgeltfortzahlung fest, indem er die [X.] der Klägerin "ablehnte". Das folgt aus der sinngemäßen Auslegung dieser Entscheidung (dazu a). Der Beklagte entschied hierüber rechtmäßig (dazu b).

a) Die rechtliche Bedeutung der "Leistungsablehnung" nach antragsgemäßer Leistungsgewährung als Feststellung im dargelegten Sinne erschließt sich durch Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungskontextes (zur Befugnis des [X.], den [X.] auszulegen, vgl [X.], 161 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]2; [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]6; [X.]-2500 § 76 [X.] Rd[X.] mwN). Der Beklagte entschied mit der "Leistungsablehnung" erstmals förmlich durch Verwaltungsakt über die [X.] (dazu [X.]). Sinngehalt einer "Leistungsablehnung" nach antragsgemäßer Leistungsgewährung von Aufwendungsausgleich an einen Arbeitgeber für Entgeltfortzahlung ist die Feststellung, dass der Arbeitgeber den Anspruch nicht hat (dazu [X.]).

[X.]) Die Leistungsgewährung von Aufwendungsausgleich ohne Verwaltungsakt entspricht als Regelfall dem gesetzlichen Regelungsprogramm (dazu <1>). Ausnahmefälle, in denen von einer Gewährung aufgrund eines Verwaltungsakts auszugehen ist, erfordern eine formell klar hierauf gerichtete Entscheidung (dazu <2>). Der Beklagte leistete der Klägerin antragsentsprechend ohne Verwaltungsakt (dazu <3>).

(1) Schon die seit 1969 in den §§ 10 ff [X.] geregelte Erstattung im [X.] und [X.] erfolgte regelmäßig durch schlichtes Verwaltungshandeln. Die [X.]n leisteten in der Regel gestützt auf die Arbeitgeberangaben und eine bloße Plausibilitätsprüfung (vgl [X.], [X.] 1969, 302, 308 f; [X.], [X.] 1969, 796, 799), ohne eine der Bestandskraft fähige verbindliche Entscheidung über den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers zu erlassen. Eine nähere Überprüfung der Arbeitgeberangaben erfolgte nur stichprobenartig im Rahmen von [X.] ([X.], [X.]O, [X.]; [X.], [X.]O). Das Erstattungsverfahren war zudem von [X.] an eng mit der Umlage- und Beitragserhebung verbunden, da [X.]n mit geschuldeten Umlagebeträgen und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aufrechnen durften (§ 13 Abs 2 [X.]). Die [X.] konnte den Erstattungsbetrag zur Verrechnung mit künftig fällig werdenden Schulden dem Beitragskonto gutbringen ([X.], [X.]O). Dieser vom [X.] gebilligten "[X.]" (vgl [X.]-7860 § 11 [X.]) entsprach es, die Rückforderung geleisteter Erstattung zuzulassen, ohne auf die Notwendigkeit der Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung einzugehen (vgl zu § 11 Abs 2 [X.] [X.]-7860 § 11 [X.]; s ferner Fischwasser, [X.] 1969, 540, 543, der vom "[X.]" spricht).

An dieser Konzeption hielt der Gesetzgeber des [X.] und später des [X.] mit den Regelungen über die Rückforderung der Erstattung (§ 4 Abs 2 [X.]) und die Aufrechnung (§ 6 Abs 2 [X.]) uneingeschränkt fest, auch nachdem das [X.] zum 1.1.1981 in [X.] trat (vgl nur Begründung des Entwurfs eines [X.] und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks 16/39 S 13, Zu § 4 und Zu § 6). Dementsprechend gehen die Gesetzesmaterialien ([X.]O) davon aus, dass der Arbeitgeber mit seinem materiell-rechtlich bestehenden Erstattungsanspruch uneingeschränkt gegenüber Forderungen der [X.] aufrechnen kann. Mittlerweile untermauert auch die neu eingeführte Pflicht der [X.]n, dem Arbeitgeber Abrechnungsdifferenzen zu melden, die gesetzliche Konzeption einer Leistung von Aufwendungsersatz ohne Verwaltungsakt (s § 2 Abs 2 [X.] und 4 [X.] idF durch Art 6 [X.] Fünftes Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze <5. SGB [X.]> vom 15.4.2015, [X.] 583, mWv 1.1.2016). Danach hat die [X.] dem Arbeitgeber dann, wenn sie eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers feststellt, diese durch Datenübertragung nach § 28a Abs 1 [X.] unverzüglich "zu melden". Die Gesetzesbegründung zu dieser Neuregelung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber weiterhin von einer [X.] ausgeht (s Entwurf der [X.]esregierung eines 5. SGB [X.], BT-Drucks 18/3699 [X.]). Danach könnten die Arbeitgeber ohne eine detaillierte inhaltliche Rückmeldung der Abweichungen diese nicht dem einzelnen Beschäftigten zuordnen, sodass die letztendlichen Verrechnungen und die [X.] immer abweichende Beträge enthielten. Dies führe bei den Unternehmen zu erheblichem Aufwand im Einzelfall, um die tatsächlichen Erstattungsgrundlagen festzustellen. Durch eine Rückmeldung der [X.]n zu den festgestellten Abweichungen werde dieser Aufwand zukünftig vermieden. Die Ausführungen setzen stillschweigend voraus, dass die [X.]n regelmäßig davon absehen, über jede Erstattung durch Bewilligungsbescheid zu entscheiden.

(2) Von einer der Bestandskraft fähigen Bewilligungsentscheidung von Aufwendungsersatz ist ausnahmsweise erst dann auszugehen, wenn die zuständige Stelle ([X.] oder der [X.]n-Verband) hierüber eine schriftliche Entscheidung trifft, die schon nach ihrer äußeren Gestalt formell ein Verwaltungsakt ist. Das Erfordernis dient dazu, dem gesetzlichen Regelungskonzept zu folgen, die damit angestrebte [X.] zu erreichen und eine rechtssichere Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Es grenzt Entscheidungen, die zuständige Stellen als Verwaltungsakt gewollt und deshalb in Gestalt förmlicher schriftlicher Bescheide erlassen haben, klar von bloßen Meldungen über Abrechnungsdifferenzen (vgl § 2 Abs 2 [X.] und 4 [X.]) beim "Dialogverfahren" im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung ab (vgl hierzu Entwurf der [X.]esregierung eines 5. SGB [X.], BT-Drucks 18/3699 [X.]). Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob die [X.] ergänzende Ausführungen zu den von ihr gewährten Leistungen elektronisch, in Papierform oder mündlich kommuniziert. Die [X.] entscheidet dementsprechend nicht mittels Verwaltungsakts, wenn sie unter Angabe des Zwecks kommentarlos leistet, sei es im Rahmen des "[X.]" oder sei es schlicht durch Überweisung eines Betrags auf das Konto des Arbeitgebers. Das gesetzliche Regelungskonzept lässt zugleich Entscheidungen der [X.] durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung wie die Aufrechnung zu (vgl § 6 Abs 2 [X.]).

Etwas anderes ergibt sich regelmäßig auch nicht daraus, dass das Gesetz ein besonderes Feststellungsverfahren der einbezogenen Arbeitgeber zulässt (§ 3 Abs 1 S 1 [X.]; zur entsprechenden Regelung im [X.] vgl [X.] 7860 § 10 [X.]). Die zuständige [X.] hat danach jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs 1 [X.] teilnehmen. Die Spitzenverbände der [X.]n vereinbaren gemeinsam und einheitlich Näheres über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 1 [X.], ab [X.] regelt der [X.] [X.]n das Nähere (vgl § 3 Abs 3 [X.] aF und idF durch Art 41 [X.] Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.], [X.] 378). Die Spitzenverbände der [X.]n haben in Umsetzung des § 3 Abs 3 [X.] gemeinsam und einheitlich vereinbart, dass es einer förmlichen Feststellung über die Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs 1 [X.] grundsätzlich nicht bedarf (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der [X.]n zum [X.] vom 21.12.2005 idF vom [X.]).

(3) Nach diesen Grundsätzen leistete der Beklagte auf die Anträge der Klägerin ohne Verwaltungsakt. Er überwies ihr insgesamt 9149,18 Euro ohne förmliche Bewilligungsentscheidung über Erstattungen von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung. Die Klägerin galt auch nicht kraft eines [X.] als berechtigt, am Ausgleich der [X.] für Entgeltfortzahlung teilzunehmen (§ 3 Abs 1 S 1 [X.]). Weder der Beklagte noch ein anderer [X.]n-Verband noch eine sonstige [X.] erließen nach den [X.], den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] einen solchen Bescheid.

Es ist schließlich unerheblich, dass die [X.] im Zuge einer die Jahre 2003 bis 2005 erfassenden Betriebsprüfung der Klägerin die Nachzahlung von Umlagebeträgen zum [X.] auferlegte (Bescheid vom [X.]). Diese Entscheidung betrifft schon formal einen anderen Zeitraum. Sie beinhaltet zudem keine Regelung über die Teilnahme der Klägerin am [X.] iS des § 3 Abs 1 S 1 [X.]. Eine solche Entscheidung wäre den zuständigen [X.]n oder [X.]n-Verbänden vorbehalten.

[X.]) [X.]" nach antragsgemäßer Leistungsgewährung von Aufwendungsausgleich an einen Arbeitgeber für Entgeltfortzahlung ohne förmliche Verwaltungsentscheidung liegt in der Feststellung, dass der Arbeitgeber den Anspruch nicht hat, auf den hin die Leistungsgewährung erfolgte. Die Feststellung ist Grundlage der Rückforderung des Geleisteten. Zwar würde es hierfür auch genügen, die Rückforderung bloß mit dem Fehlen des Anspruchs zu begründen. Eine eigenständige Feststellung ist andererseits nicht ausgeschlossen und bei förmlicher Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich auch gewollt. So liegt es hier.

b) Der Beklagte stellte rechtmäßig fest, dass er der Klägerin für die beantragte und erstattete Entgeltfortzahlung nicht leistungspflichtig war. Er war zur Entscheidung mittels Verwaltungsakts formal befugt (dazu [X.]) und materiell berechtigt (dazu [X.] bis [X.]).

[X.]) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin befugt, über ihre Anspruchsberechtigung für beantragten Aufwendungsersatz - und entsprechend über Rückforderungen, vgl dazu unten - durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ein solcher Anspruch ist nämlich öffentlich-rechtlicher Natur (vgl § 51 Abs 1 [X.] SGG). Zudem besteht zwischen [X.] und Klägerin ein sozialversicherungsrechtsähnliches Subordinationsverhältnis (zum Erfordernis mangels ausdrücklicher Regelung vgl BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 36/14 R - Juris Rd[X.] 9 mwN, vorgesehen für [X.]-2500 § 140 [X.]). Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit das [X.] nichts anderes bestimmt (vgl § 10 [X.]). Der Beklagte gewährt Arbeitgebern nach Maßgabe der Vorschriften des [X.] im [X.] eine als Erstattung bezeichnete umlagefinanzierte Leistung. Sie ist unter Berücksichtigung ihres [X.] Schutzzwecks zugunsten der umlagepflichtigen Arbeitgeber einer Sozialversicherungsleistung angenähert. Dementsprechend sind auch in Rechtsstreiten über den Aufwendungsausgleich im [X.] und im [X.] die Arbeitgeber als Leistungsempfänger zum Kreis der nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten zu zählen (vgl [X.]-1500 § 183 [X.] Rd[X.] f; [X.]-1500 § 183 [X.] 9 Rd[X.]2-23).

[X.]) Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Anstalt vom Verfahren der Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung ausgeschlossen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl § 27 Abs 1 [X.] Sächsisches Privatrundfunkgesetz idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.], 684; ab [X.] idF durch Art 2 [X.] 5 Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsst[X.]tsvertrag und zur Änderung des [X.] vom 24.1.2007, [X.], iVm Bekanntmachung der Sächsischen St[X.]tskanzlei über das Inkrafttreten von St[X.]tsverträgen vom [X.], [X.]). Der Ausschluss öffentlich-rechtlich verfasster Rechtsträger greift nicht erst dann ein, wenn sie im og Sinne tarifgebunden sind. Sie sind [X.] vom Ausgleichsverfahren (iS von § 1 Abs 1 [X.]) ausgeschlossen (vgl § 11 Abs 1 [X.] [X.]). Das folgt aus Wortlaut (dazu [X.]), Entwicklungsgeschichte (dazu [X.]), Regelungssystem und -zweck (dazu [X.]).

[X.]) Schon der klare Wortlaut des Gesetzes schließt alle öffentlich-rechtlichen Anstalten vom Verfahren der Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung aus, ohne zusätzlich auf ihre Tarifbindung abzustellen. Denn die öffentlich-rechtlichen Anstalten gehören zur zweiten der vier getrennten Gruppen von öffentlich-rechtlich geprägten Arbeitgebern, die die Regelung des § 11 Abs 1 [X.] [X.] von der Anwendung des § 1 Abs 1 [X.] ausnimmt. Nur für die dritte Gruppe ist die Tarifbindung entscheidend. Die Vorschrift bestimmt (Unterstreichungen nicht im Original): "§ 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf 1. den [X.], die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des [X.]es, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände (…)". Der Gesetzgeber wählte die Form des Fließtextes, in dem die nebenordnende Konjunktion "sowie" die jeweiligen Gruppen abgrenzt. Er lehnte sich damit eng an die Ursprungsfassung des § 18 [X.] [X.] aus dem Jahre 1969 an. Letztere ist - soweit hier von Interesse - im Wortlaut mit § 11 Abs 1 [X.] [X.] fast identisch. Die neue Regelung hebt die gleichförmige Abgrenzung der Gruppen noch zusätzlich dadurch hervor, dass sie auch den die letzte Gruppe betreffenden Hauptsatzteil mit "sowie" einleitet, insoweit abweichend von § 18 [X.] [X.] (dort "und"). Damit bevorzugte der Gesetzgeber die Kontinuität im Wortlaut gegenüber einer moderneren rechtsförmlichen Gestaltung, bei der Gruppen etwa durch textgestaltende Aufzählungszeichen (zB Spiegelstriche) oder Nummerierungen mit eigenen Zeilenanfängen hervorgehoben sind (vgl [X.]esministerium der Justiz , Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl 2008, Rd[X.] 92 und 107).

[X.]) Die Entwicklungsgeschichte der Regelung bestätigt, dass sie alle öffentlich-rechtlichen Anstalten ungeachtet ihrer Tarifbindung vom [X.] ausschließen will. § 11 [X.] übernimmt die entsprechenden bisherigen Regelungen des § 18 [X.] und passt diese an die neue Rechtslage an. Durch die Neufassung in Abs 1 werden die genannten [X.] nur noch vom Verfahren "[X.]" ausgenommen (vgl zum Ganzen Entwurf der [X.]esregierung eines [X.] und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks 16/39, [X.] Zu § 11). Bereits nach der Entstehungsgeschichte der Vorläufervorschrift des § 18 [X.] nahm der Gesetzgeber vier Arbeitgebergruppen mit jeweils eigenen Tatbestandsvoraussetzungen vom Umlageverfahren aus. Der nicht Gesetz gewordene Ursprungsentwurf aus der 4. Legislaturperiode (Entwurf der [X.]esregierung eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle - Lohnfortzahlungsgesetz - vom [X.], [X.]/817) sah in § 19 ([X.]) vor, dass die Regelungen über das Verfahren des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen keine Anwendung finden "1. auf den [X.], die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (…)". Diesen Wortlaut übernahm der Entwurf der Fraktion der [X.] eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung in seinem Art 1 § 17 (vgl [X.]3985 [X.]). Hingegen erweiterte Art 1 § 18 des Entwurfs der Fraktion der [X.] zum gleichen Gesetzestitel (vgl [X.]3983 [X.] f) den bisherigen Ausnahmetatbestand. Er ergänzte den ursprünglichen Gesetzentwurf um zwei weitere Fallgruppen der Ausnahmen ("sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Arbeiter des [X.]es, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, und die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände"; vgl [X.]3983 [X.] f). Dieser Entwurf wurde unverändert in das [X.] übernommen (vgl auch schriftlicher Bericht des [X.] <19. Ausschuss> zu [X.]4285, [X.], [X.] Zu § 18).

[X.]) Auch System und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 11 Abs 1 [X.] [X.] sprechen dafür, dass sie alle öffentlich-rechtlichen Anstalten ungeachtet ihrer Tarifbindung vom [X.] ausschließen will. Sie bezweckt, solche Arbeitgeber vom [X.] ungeachtet der Größe ihrer Belegschaft auszunehmen, die aus generellen Gründen nicht zwingend schutzbedürftig sind. Dies betrifft nach Auffassung des Gesetzgebers gerade auch die Arbeitgeber im "Bereich des öffentlichen Dienstes" (vgl schriftlicher Bericht des [X.], zu [X.]4285, [X.] und [X.]). Die Regelung des § 11 Abs 1 [X.] [X.] will alle Arbeitgeber, die diesem Bereich nach einfach zu handhabenden formalen Kriterien zuzuordnen sind, von der Anwendung des [X.] ausnehmen. Die Kriterien sind die Rechtsform (1. und [X.]), die Tarifbindung nach den für die Beschäftigten des [X.]es, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträgen (3. Gruppe) und eine spezifische Verbandsstruktur (4. Gruppe).

Es widerspräche dem Gesetzeszweck nachgerade, für die schon kraft Rechtsform zwingend ausgeschlossenen Rechtsträger noch eine qualifizierte Tarifbindung als zusätzliches Tatbestandsmerkmal vorzusehen. Dies wäre für die Gebietskörperschaften der [X.] überflüssig und würde bei der [X.] der sonstigen öffentlich-rechtlich verfassten Rechtsträger den Regelungszweck teilweise konterkarieren. Denn es wären dann ohne sachlichen Grund etwa als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfasste Kirchen in das [X.] einbezogen, weil für diese nicht die Tarifverträge des [X.]es, der Länder und Gemeinden kraft Tarifbindung gelten. Nach der Regelungsintention des Gesetzgebers sollen mit dem Erfordernis der Tarifbindung vielmehr zusätzlich nur solche Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen verwaltungspraktikabel erfasst werden, die zwar nicht nach ihrer Rechtsform, aber nach ihrer Tarifbindung dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind. Im Übrigen wäre es widersprüchlich und sinnwidrig, auch für die [X.] ([X.], Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) und für die [X.] (sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) zusätzlich für den [X.] eine qualifizierte Tarifbindung zu verlangen, entsprechend dem Gesetzeswortlaut nicht aber für die 4. Gruppe (Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände).

3. Der Beklagte verpflichtete die Klägerin zu Recht, 9149,18 Euro erstattete Aufwendungen für Entgeltfortzahlung zurückzuerstatten. Wie oben dargelegt durfte der Beklagte das Geleistete formal mittels Verwaltungsakts zurückfordern. Er ist hierfür zuständig und befugt, mittels Verwaltungsakts zu handeln. Er wählte formal diese Handlungsform. Einer Aufhebung einer Bewilligung bedurfte es nicht, da der Beklagte der Klägerin ohne förmliche Bewilligungsentscheidung geleistet hatte. Rechtsgrundlage des Rückforderungsanspruchs des Beklagten ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch iVm § 4 Abs 2 [X.] (dazu a). Dessen Voraussetzungen sind in voller Höhe von 9149,18 Euro erfüllt (dazu b).

a) Die Regelung des § 4 Abs 2 [X.] setzt den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage voraus, ergänzt ihn und formt ihn näher für die Rückforderung geleisteten Aufwendungsersatzes aus. Gleiches hat der erkennende Senat bereits zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 11 Abs 2 [X.] entschieden (vgl [X.]-7860 § 11 [X.] S 10 f). Er führt diese Rechtsprechung unverändert für das [X.] fort. Der Gesetzgeber des [X.] übernahm im Wesentlichen die entsprechenden bisherigen Regelungen des § 11 [X.]. Bei den Änderungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen (vgl Begründung des Entwurfs der [X.]esregierung eines [X.] und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks 16/39 S 13, Zu § 4).

Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]1 mwN). § 4 Abs 2 [X.] setzt diesen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage voraus (vgl entsprechend zu § 11 Abs 2 [X.] [X.]-7860 § 11 [X.] S 10 f) und ergänzt ihn um folgende Regelungen: "Die Krankenkasse hat [X.] vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber 1. schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder 2. [X.] gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde." Abgesehen von den [X.] hat die nach dem [X.] zuständige Stelle danach jede ohne Rechtsgrund erfolgte Erstattungsleistung zwingend zurückzufordern. Diese eigene, abschließende Regelung des [X.] geht den allgemeinen Vorschriften des § 50 [X.] vor (§ 37 [X.]) und schließt deren Anwendung aus (vgl zu § 11 Abs 2 [X.] [X.]-7860 § 11 [X.] S 11 ff). Der Arbeitgeber, der Leistungen des Aufwendungsausgleichs empfangen hat, kann sich nicht auf Vertrauensschutz wegen bloß einfacher Fahrlässigkeit oder Gutgläubigkeit berufen (vgl zu § 11 Abs 2 [X.] [X.]-7860 § 11 [X.] S 11 ff; im Ergebnis ebenso bereits Kaiser, [X.], 1970, Art 1 § 11 Rd[X.]0). Die Einrede der Entreicherung in entsprechender Anwendung des § 818 Abs 3 BGB ist ausgeschlossen. Auch ist die Rückforderung nicht daran geknüpft, dass eine der in § 4 Abs 2 S 1 [X.] ausdrücklich aufgeführten Fälle erfüllt ist. Mit der bewussten Einfügung des Wortes "insbesondere" in § 11 Abs 2 S 1 [X.] wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass neben den dort zwingend vorgeschriebenen Fällen die Rückforderung von [X.]n aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen werden soll (vgl schriftlicher Bericht des [X.] <19. Ausschuss> zu [X.]4285, [X.], [X.] Zu § 11; s ferner Fischwasser, [X.] 1969, 540, 543).

b) Die Klägerin empfing nicht geringfügige Beträge von insgesamt 9149,18 [X.] vom Beklagten ohne Rechtsgrund. Der Beklagte stellte rechtmäßig fest, dass sie hierauf keinen Anspruch hat - wie ausgeführt (vgl oben II. 2). Gründe wie etwa Verjährung (§ 6 Abs 1 [X.]) oder Verwirkung, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen könnten, sind nach den vom [X.] getroffenen bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen weder ersichtlich noch von den Beteiligten dargetan.

4. [X.] beruht auf § 193 SGG (zur Nichtanwendbarkeit des § 197a SGG vgl BSG [X.]-1500 § 183 [X.] Rd[X.] f; [X.]-1500 § 183 [X.] 9 Rd[X.]2-23).

Meta

B 1 KR 17/15 R

31.05.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Leipzig, 30. Juni 2011, Az: S 8 KR 4/10, Urteil

§ 37 S 1 SGB 1, § 28a Abs 1 S 3 SGB 4, § 207 Abs 3 SGB 5, § 207 Abs 4 SGB 5, § 207 Abs 5 SGB 5, § 50 SGB 10, § 1 Abs 1 AufAG, § 2 Abs 2 S 3 AufAG, § 2 Abs 2 S 4 AufAG, § 3 Abs 1 AufAG, § 3 Abs 3 AufAG, § 4 Abs 2 AufAG, § 6 Abs 2 AufAG, § 8 Abs 1 S 1 AufAG, § 8 Abs 2 S 1 AufAG, § 9 Abs 2 Nr 5 AufAG, § 10 AufAG, § 11 Abs 1 Nr 1 AufAG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.05.2016, Az. B 1 KR 17/15 R (REWIS RS 2016, 10768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10768

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