Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. B 1 KR 3/11 R

1. Senat | REWIS RS 2011, 564

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Gegenstand

(Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Erstattungssatz - Satzungsregelung - Wahrung des gesetzlichen Mindesterstattungssatzes nach § 9 Abs 2 Nr 1 AufAG)


Leitsatz

Eine Krankenkasse darf in ihrer Satzung die Höhe des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit mit einem Prozentsatz des fortgezahlten Entgelts festsetzen, ohne zusätzlich den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzugelten, soweit sie dabei den gesetzlichen Mindesterstattungssatz nicht unterschreitet.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ([X.]).

2

Die beklagte [X.] erstattet ausgleichsberechtigten Arbeitgebern für Aufwendungen bei [X.] nach ihrer Satzung je nach [X.] nur Teile des gezahlten Arbeitsentgelts: Wählt ein ausgleichsberechtigter Arbeitgeber den allgemeinen [X.], so erhält er [X.] des an seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgeltes (§ 38 Abs 2 [X.] iVm § 39 Abs 1 Satzung der Beklagten in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung). Wählt ein Arbeitgeber dagegen den ermäßigten [X.] (§ 38 Abs 2 [X.] Satzung), erstattet die Beklagte [X.] der genannten Aufwendungen bei [X.]. Mit den genannten Erstattungssätzen sind auch die auf die erstattungsfähigen Aufwendungen entfallenden Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung abgegolten (§ 39 Abs 3 Satzung). Der Kläger, selbstständiger Rechtsanwalt mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern, wählte den allgemeinen [X.]. Er zahlte seiner bei der Beklagten versicherten Sekretärin wegen [X.] in der [X.] vom 19.1. bis 23.1.2009 das Entgelt fort (Bruttoarbeitsentgelt 372,14 Euro zuzüglich Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag 70,08 Euro). Die Beklagte erstattete ihm [X.] des fortgezahlten [X.] (223,27 Euro), nicht aber zusätzlich den entsprechenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 42,05 Euro (Bescheid vom 16.2.2009, Widerspruchsbescheid vom [X.]). Klage und zugelassene Berufung waren erfolglos. Das [X.] hat ua ausgeführt, die Satzung der Beklagten habe die [X.] im Rahmen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - [X.] ([X.]) begrenzt. Soweit der Kläger betroffen sei, habe sie den Mindesterstattungssatz von [X.] nicht unterschritten. Der effektive Erstattungssatz liege im Falle des [X.] bei 50,5 vH. Eine mögliche Unterschreitung des Mindesterstattungssatzes bei Wahl des ermäßigten [X.]es betreffe den Kläger nicht (Urteil vom [X.]).

3

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 9 [X.] und des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Normenklarheit. Er habe Anspruch auf Erstattung von [X.] des gesamten fortgezahlten Arbeitsentgelts einschließlich des von ihm getragenen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Ermächtigung des § 9 [X.] decke nicht die Satzungsregelung, welche die Arbeitgeberanteile für die Erstattung nicht berücksichtige. Der tatsächliche Erstattungssatz unterschreite bei einer Gesamtbetrachtung jenen, den die Satzung benenne. Bei ermäßigtem [X.] errechne sich für Arbeitgeber sogar ein Erstattungsbetrag, der unter dem gesetzlichen Mindestsatz von [X.] liege. Das Gesetz lasse keine geltungserhaltende Reduktion der unzulässigen Gesamtregelung zu. Die Bestimmung des § 39 Satzung sei weder klar noch verständlich, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, in welchen Fällen sie wirksam sei.

4

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 11. August 2010 und des [X.] vom 22. Dezember 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 42,05 Euro zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des klagenden ausgleichsberechtigten Arbeitgebers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse ([X.]) auf zusätzliche Erstattung weiterer 42,05 Euro entsprechend [X.] der von ihm getragenen Arbeitgeberbeiträge. Ein solcher Anspruch besteht [X.] (dazu 1.) noch folgt er aus einer Nichtigkeit des § 39 Abs 3 Satzung, soweit ein Arbeitgeber - wie hier der Kläger - den regulären [X.] von [X.] gewählt hat (dazu 2.).

8

1. Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auf Erstattung getätigter Aufwendungen kommt § 39 Satzung (idF ab 1.1.2009) iVm § 1 Abs 1 und § 9 Abs 2 Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - [X.] (<[X.]; juris-Abkürzung AufAG> idF des [X.] <[X.]> vom 26.3.2007, [X.]) nicht in Betracht. Nach § 1 Abs 1 [X.] erstatten die [X.]n mit Ausnahme der landwirtschaftlichen [X.]n den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, auf deren Antrag (§ 2 Abs 2 Satz 1 [X.]) 80 Prozent 1. des für den in § 3 Abs 1 und 2 und den in § 9 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts, 2. der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur [X.] und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur [X.] Pflegeversicherung und nach § 172 Abs 2 [X.] sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 [X.] und nach § 61 [X.] (sog [X.], vgl § 1 Abs 3 [X.]).

9

Die [X.]-Satzung gestaltet die Einzelheiten des Aufwendungsausgleichs in Teilen zwingend näher aus (§ 9 Abs 1 [X.]). Zudem kann die Satzung ua die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs 1 [X.] beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die [X.] nicht unterschreiten, vorsehen (§ 9 Abs 2 [X.] [X.]). Die Satzung der [X.] beschränkt im Sinne dieser gesetzlichen Grundkonzeption die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs 1 [X.] und sieht zwei verschiedene Erstattungssätze vor. Der Kläger kann aus dieser Ausgestaltung der Satzung indes nichts für sich herleiten. Denn § 39 Abs 3 Satzung schließt es aus, für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen die prozentualen Erstattungssätze der Satzung auch auf die Arbeitgeberanteile des [X.] zu erstrecken. Nach dieser Regelung ist mit den in § 39 Abs 1 und 2 Satzung genannten Erstattungssätzen der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung gerade mit abgegolten.

2. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 42,05 Euro ergibt sich auch nicht aus einer Nichtigkeit der Regelung des § 39 Abs 3 Satzung. Weder würde die Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmung zur vom Kläger gewünschten Rechtsfolge führen (dazu a) noch vermag sich der erkennende Senat von der Nichtigkeit des § 39 Abs 3 Satzung zu überzeugen, soweit ein ausgleichsberechtigter Arbeitgeber den allgemeinen [X.] gewählt hat (dazu b).

a) Zu der vom Kläger begehrten Rechtsfolge könnte es bei fehlender Geltung der Satzungsbestimmung nur kommen, wenn an die Stelle der [X.] eine andere Rechtsnorm mit der vom Kläger begehrten Rechtsfolge träte. So liegt es insbesondere, wenn die (Teil-)Nichtigkeit einer Satzung zur Geltung der im Gesetz bestimmten, ggf satzungsgleichen Regelung führt (vgl hierzu [X.] vom selben Tage - [X.] KR 7/11 R - unter [X.] 3.; ferner [X.]-5868 § 1 [X.] Rd[X.]4; [X.], 241, 258 = [X.] 3-5850 § 1 Nr 1 S 19 ff). Um einen solchen Fall geht es vorliegend indes nicht.

Eine Nichtigkeit der Regelung des § 39 Abs 3 Satzung ist lediglich mit Blick auf den gesetzlich gebotenen Mindesterstattungssatz und die insoweit fehlende Normenklarheit denkbar. Beide Nichtigkeitsgründe bewirken aber nicht, dass eine Rechtsnorm mit der vom Kläger begehrten Rechtsfolge an die Stelle der Regelung des § 39 Abs 3 Satzung tritt. Weitere, insbesondere formelle Nichtigkeitsgründe scheiden dagegen aus. Die förmlichen Voraussetzungen für den [X.] sind nämlich erfüllt, insbesondere ist die für eine Satzung zur Regelung des Aufwendungsausgleichs erforderliche Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erteilt (§ 10 [X.] iVm § 195 Abs 1 [X.]; vgl [X.], 16 = [X.] 4-7862 § 9 [X.], Rd[X.]2).

Bei einem Verstoß der Regelung des § 39 Abs 3 Satzung (Abgeltung des [X.] an den Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung durch die anteilige Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgeltes) gegen den Mindesterstattungssatz könnte allein die Regelung des § 9 Abs 2 [X.] [X.] (Satzungsermächtigung zur Beschränkung der Höhe der Erstattung) - nicht dagegen die weitergehende Regelung des § 1 Abs 1 [X.] [X.] (Erstattung von [X.] des [X.] an den Beiträgen) - als die Satzung vertretendes Gesetzesrecht die Regelungslücke schließen, die aufgrund Unwirksamkeit des § 39 Abs 3 Satzung bestünde. In der Sache kann die Satzung nach § 9 Abs 2 [X.] [X.] - wie dargelegt - die Höhe der (Gesamt-)Erstattung nach § 1 Abs 1 [X.] zwar beschränken und verschiedene Erstattungssätze vorsehen, die [X.] nicht unterschreiten. § 9 Abs 2 [X.] [X.] setzt indes keine konkreten Vorgaben für [X.]en fest, die sich zur begehrten Lückenschließung jenseits der zwingenden Mindesterstattungsgrenze eignen. Vielmehr eröffnet die genannte Norm dem Satzungsgeber - jenseits der zwingenden Mindesterstattungsgrenze und Grundstruktur - gerade ein Gestaltungsermessen.

Auch das Gebot der Normenklarheit eignet sich nicht zur hier interessierenden Lückenfüllung (vgl zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit zB [X.] 21, 73, 79; [X.] 108, 1, 20; [X.] 114, 196, 236 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.]02 ff; [X.] 10, 330 = DVBl 2007, 497 ff, Rd[X.]1; BSG [X.] 2200 § 324 [X.] f; [X.], 227, 233 = [X.] 3-2500 § 194 [X.] S 7; [X.], 95 = [X.] 4-2500 § 44 [X.]3, Rd[X.]0; [X.] vom 8.11.2011 - [X.] A 1/11 R - unter [X.] 2 d, zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen mwN; zur Beachtung des Gebots der Normenklarheit vgl unten, [X.] 2 [X.]). Bei einem Nichtigkeit bewirkenden Verstoß der Regelung des § 39 Abs 3 Satzung gegen das Gebot der Normenklarheit wäre nämlich gerade unklar, welche Regelung gelten soll.

b) Im Übrigen ist nicht die vorliegend einschlägige [X.] für den allgemeinen [X.] (vgl dazu aa), sondern lediglich die den Kläger nicht betreffende [X.] für den Fall des ermäßigten [X.]es (§ 39 Abs 3 Satzung iVm § 39 Abs 2 Satzung) teilnichtig, weil sie die gesetzlich zwingend angeordnete Mindesterstattungsgrenze unterschreitet (dazu [X.]). Die [X.]keit erfasst aber nicht die [X.] für den allgemeinen [X.] (vgl dazu cc).

Die in der Satzung getroffene [X.] für den allgemeinen [X.] steht - für sich genommen - mit höherrangigem Recht in Einklang. Die Satzung der [X.] regelt den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei [X.] in zwei getrennten, voneinander unabhängigen, selbstständigen, in sich nicht teilbaren Komplexen: Wählt ein ausgleichsberechtigter Arbeitgeber den allgemeinen [X.] (1,9 vH der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs 2 [X.]), so erhält er [X.] des an seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgeltes (§ 38 Abs 2 iVm § 39 Abs 1 Satzung). Wählt ein Arbeitgeber dagegen den ermäßigten [X.] (1,3 vH der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs 2 [X.]), ist der [X.] auf [X.] des fortgezahlten Arbeitsentgelts beschränkt (§ 38 Abs 2 iVm § 39 Abs 2 Satzung). Mit den genannten Erstattungssätzen sind in beiden Fällen auch die auf die erstattungsfähigen Aufwendungen entfallenden Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung abgegolten (§ 39 Abs 3 Satzung).

aa) Der erste, hier einschlägige [X.] bei Wahl des allgemeinen [X.]es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Unterschreitung des Mindesterstattungssatzes kommt insoweit nicht in Betracht. Der effektive [X.] liegt im Falle des [X.] bei 50,5 vH. Entgegen der Auffassung des [X.] verstößt die Regelung auch nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Rechtlicher Maßstab hierfür ist eine - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung gewinnbare - hinreichende Regelungsklarheit und Erkennbarkeit des [X.] für den Adressaten (vgl [X.] 108, 1, 20; [X.] 114, 196, 236 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.]02 ff mwN; vgl auch [X.] vom 8.11.2011 - [X.] A 1/11 R mwN, zur [X.] vorgesehen in [X.] und [X.]). Die Satzung regelt die Rechtsfolgen im Sinne dieser Anforderungen hinreichend klar: Die Erstattung von [X.] des fortgezahlten Arbeitsentgelts ohne zusätzliche Abgeltung des [X.] an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung (§ 39 Abs 3 Satzung). Eine weitere Erstattung findet nicht statt.

[X.]) [X.] ist die Satzung dagegen, soweit sie aufgrund der Wahl des ermäßigten [X.]es den [X.] auf [X.] des fortgezahlten Arbeitsentgelts unter Ausschluss der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beschränkt. Der effektive [X.] unterschreitet in diesem Falle [X.] der Aufwendungen des Arbeitgebers iS von § 9 Abs 2 [X.] AGG. Der dort - wie dargelegt - geregelte Mindesterstattungssatz erstreckt sich zwingend auf sämtliche erstattungsfähigen Aufwendungen nach "§ 1 Abs 1". Er bezieht die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] mit ein. Diese dem Wortlaut entsprechende Auslegung wird durch Entstehungsgeschichte und Zielsetzung bestätigt.

Die Ermächtigungsnorm des § 9 Abs 2 [X.] [X.] verbot bis zum Inkrafttreten des [X.] den [X.]n nicht ausdrücklich, im [X.] den [X.] in Höhe von [X.] gemäß § 1 Abs 1 [X.] ohne eine Untergrenze zu beschränken. Dies führte in der Praxis ua dazu, dass [X.]n Erstattungssätze in Höhe von [X.] anboten. Der erkennende Senat hat hierzu entschieden, dass ein genereller [X.] von [X.] mit Sinn und Zweck des Ausgleichsverfahrens nicht in Einklang zu bringen ist, es aber die Rechtssicherheit fördern würde, wenn der Gesetzgeber selbst einen Mindesterstattungssatz festlegen würde, der satzungsrechtlich nicht mehr unterschritten werden darf ([X.], 16 = [X.] 4-7862 § 9 [X.] Rd[X.]7, 20). Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung ua zum Anlass genommen, nunmehr den [X.]n ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend den praktischen Bedürfnissen verschiedene Erstattungssätze vorzusehen, gleichzeitig jedoch durch eine Untergrenze von [X.] für einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Anliegen zu sorgen (Art 41 des [X.], Bericht des [X.], BT-Drucks 16/4247 S 66).

Eine geltungserhaltende Reduktion ist ausgeschlossen. Ihre Reichweite begründete gegenüber dem [X.]. Ein entsprechender Mechanismus ist weder im Gesetz noch in der Satzung vorgesehen. Das Gericht kann auch nicht selbst eine [X.] anstelle der hierfür berufenen Selbstverwaltungsorgane treffen, weil es sonst deren Gestaltungsspielräume missachten würde (vgl [X.] vom [X.] - 6 RKa 26/87).

cc) Die Nichtigkeit der [X.] nach der ermäßigten Umlage führt nicht zur Nichtigkeit der [X.] nach dem allgemeinen [X.] in Höhe von [X.]. Sie betrifft einen in sich geschlossenen, rechtlich abtrennbaren Teil der [X.] (vgl oben b und entsprechend [X.] vom 8.11.2011 - [X.] A 1/11 R, zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen). Die [X.] nach dem allgemeinen [X.] kann hiervon unabhängig Bestand haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Arbeitgeber in Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und in [X.] als "Leistungsempfänger" iS von § 183 SGG anzusehen ([X.]-1500 § 183 [X.], insbesondere Rd[X.]). An diesem Umstand hat sich durch die Neuordnung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen durch das [X.] nichts geändert. Für entsprechende Rechtsstreitigkeiten ist mithin auch keine Kostenentscheidung unter Heranziehung des § 197a Abs 1 Satz 1 SGG zu treffen (zu Streitigkeiten über die Umlagepflicht nach dem [X.] zuletzt vgl [X.]-1500 § 183 [X.] mwN).

Meta

B 1 KR 3/11 R

13.12.2011

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Dresden, 22. Dezember 2009, Az: S 39 KR 274/09, Urteil

Art 41 GKV-WSG, § 1 Abs 1 AufAG, § 7 Abs 2 AufAG, § 9 Abs 2 Nr 1 AufAG vom 26.03.2007, § 194 SGB 5, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. B 1 KR 3/11 R (REWIS RS 2011, 564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 564

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