(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 20.12.2022 I 2759
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