Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. B 1 KR 7/11 R

1. Senat | REWIS RS 2011, 539

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - keine Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft durch Satzungsregelung - Überprüfung angeblicher Rechtsverstöße bei Bemessung der Umlage


Leitsatz

1. Eine Krankenkasse ist nicht befugt, durch Satzung die Höhe der Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu beschränken.

2. Angebliche Rechtsverstöße bei Bemessung der Umlage - Verletzungen des Gleichheitssatzes und Äquivalenzstörungen im Verhältnis von Leistung und Umlageaufkommen - sind in Streitigkeiten über die Höhe der Mittelaufbringung zu überprüfen.

Tenor

Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

2

Die privat kranken- und pflegeversicherte [X.] (im Folgenden: Arbeitnehmerin) ist Arbeitnehmerin der klagenden Arbeitgeberin. Die [X.] ([X.]) ist für den Einzug der Beiträge der Arbeitnehmerin zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zuständig. Die [X.] übertrug dem Rechtsvorgänger des beklagten [X.]-Landesverbandes Mitte die Durchführung des U2-Verfahrens. Die Klägerin zahlte der Arbeitnehmerin während der Mutterschutzfrist vom 29.3. bis 5.7.2007 einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 14 124,04 Euro entsprechend ihrem bisherigen regelmäßigen Einkommen abzüglich des geleisteten [X.]. Der Beklagte erstattete der Klägerin hiervon lediglich insgesamt 9788,13 Euro mit der Begründung, für die Berechnung des Zuschusses werde nach § 8 Abs 3 seiner Satzung nur das jeweilige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Höhe der in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (Bescheid vom 16.11.2007, [X.] vom 18.2.2008, Widerspruchsbescheid vom 12.6.2008).

3

Der Beklagte hat beim [X.] seine Zahlungspflicht für zusätzliche 713,86 Euro anerkannt. Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin darüber hinaus noch weitere 3622,05 Euro zu zahlen. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sei nämlich in vollem Umfang zu erstatten. Die Einschränkung des Erstattungsanspruchs durch § 8 Abs 3 der Satzung der [X.]-Arbeitgeberversicherung des [X.]-Landesverbandes Ost für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem [X.] (im Folgenden: Satzung) sei nichtig, weil sie von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - [X.] ([X.]) nicht gedeckt sei. Eine erweiternde Auslegung der Ermächtigungsnorm komme angesichts des durch das [X.] bestätigten Schutzauftrags zur Vermeidung möglicher faktischer Diskriminierungen von Frauen nicht in Betracht (Urteil vom 17.5.2011).

4

Mit der Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 9 Abs 2 [X.] und des Art 3 GG. Bei Anwendung von § 8 Abs 3 Satzung sei eine Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld maximal nach dem Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der [X.] möglich. Die Satzung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz ermächtigungskonform, weil § 9 Abs 2 [X.] bei verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung des sozialversicherungsrechtlichen [X.] eine Öffnungsklausel zugunsten auch der getroffenen Satzungsbestimmung enthalte.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Sprungrevision 161 Abs 1 Satz 1 und 3 [X.]G) ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Die Vorinstanz hat zu Recht den Beklagten aufgrund der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) verurteilt, der Klägerin den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in vollem Umfang zu erstatten, den sie ihrer Arbeitnehmerin gezahlt hat. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs sind erfüllt (dazu 1.). Die Begrenzung der [X.] durch § 8 Abs 3 Satzung ist nichtig (dazu 2.). Die Teilnichtigkeit der Satzung bedingt nicht ihre Gesamtnichtigkeit, sondern führt zur Geltung der im Gesetz bestimmten Regelung der [X.] (dazu 3.).

9

1. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs (dazu a) sind erfüllt (dazu b).

a) Rechtsgrundlage der Erstattungsverpflichtung ist § 1 Abs 2 [X.] über den Ausgleich der [X.] für Entgeltfortzahlung ([X.] - [X.] , vom 22.12.2005, [X.] 3686) iVm der Satzung der [X.] des [X.] Ost für den Ausgleich der [X.] nach dem [X.] idF des 2. Nachtrags vom 5.10.2006 (im Folgenden: Satzung). Danach erstatten die Krankenkassen ([X.]) bzw die von diesen satzungsgemäß bestimmten Träger (§ 8 Abs 2 Satz 1 [X.]) dem Arbeitgeber auf Antrag (§ 2 Abs 2 Satz 1 [X.]) den nach § 14 Mutterschutzgesetz ([X.]) gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in vollem Umfang (§ 1 Abs 2 [X.] [X.]). § 6 [X.] Satzung sieht dementsprechend vor, den ausgleichsberechtigten Arbeitgebern für Aufwendungen aus Anlass der Mutterschaft [X.] des nach § 1 Abs 2 [X.] [X.] gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu erstatten.

Die Satzung des Rechtsvorgängers des Beklagten ist maßgeblich, da er für die streitige Zahlung zuständig ist. Der Beklagte ist nach Fusionierung zum 1.1.2010 Gesamtnachfolger des ehemaligen [X.] Ost geworden und anstelle der [X.] zum Ausgleich von [X.] sachlich legitimiert. Seit der Neuordnung des Ausgleichs der [X.] durch das [X.] zum 1.1.2006 sind "die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen", mithin neben Ersatzkassen auch B[X.], Träger des Ausgleichs von [X.] bei Arbeitsunfähigkeit und in Mutterschaftsfällen (§ 1 Abs 1 [X.]; abweichend die bis zum 31.12.2005 geltende Rechtslage, vgl § 10 Abs 1 Satz 1 Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall - Lohnfortzahlungsgesetz <[X.]>). § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] bestimmt hierzu, dass die [X.] die Mittel für den zum 1.1.2006 neugeordneten Ausgleich der [X.] als Sondervermögen verwalten. § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] ermöglicht es den [X.], durch Satzungsregelung die Durchführung der Verfahren über den Ausgleich der [X.] sowohl bei Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Abs 1 [X.], [X.]) als auch in Mutterschaftsfällen (§ 1 Abs 2 [X.], [X.]) auf eine andere [X.] oder einen Landes- oder Bundesverband zu übertragen (mit Wirkung vom 1.10.2005, vgl Art 4 Satz 1 Gesetz über den Ausgleich von [X.] und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.2005, [X.] 3686). Hiervon machte die für die Arbeitnehmerin zuständige [X.] nach den [X.] Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) Gebrauch und übertrug die Durchführung des [X.]s und die diesbezügliche Satzungshoheit dem [X.] Landesverband Ost. Der Landesverband führt nach seiner Satzung (§ 3 Abs 3 Satz 1 idF des 11. Nachtrags, genehmigt am 15.5.2006) für die B[X.] den Ausgleich der [X.] nach dem [X.] durch, die ihm die Durchführung nach § 8 Abs 2 [X.] übertragen haben. Die Durchführung des Arbeitgeberaufwendungsausgleichs erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung der [X.] (früher [X.]-Lohnfortzahlungsversicherung) des [X.] Ost (§ 3 Abs 3 [X.]). Die [X.] ist als Abteilung der Körperschaft des öffentlichen Rechts "[X.]-Landesverband" organisiert, jener ist mithin materiell verpflichtet (§ 1 [X.] der Satzung der [X.] idF des 2. Nachtrags vom 5.10.2006; jetzt § 1 [X.] der Satzung der [X.] des [X.] Mitte vom 10.5.2011, abrufbar unter [X.]).

Der Beklagte ist wie sein Rechtsvorgänger zur Ausgestaltung des streitigen Erstattungsanspruchs in seiner Satzung befugt. Die [X.] oder der sonst hierzu bestimmte Träger sind ergänzend zur autonomen Rechtsetzung durch Satzung ermächtigt, sei es durch Satzungsbestimmungen als Teil der Kassensatzung, sei es durch besondere Satzung eigens für die Regelungen des Ausgleichs von [X.] (§ 9 Abs 5 iVm Abs 1 und 2 [X.]; vgl [X.]/[X.]/[X.], Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Stand Mai 2011, § 9 [X.] Rd[X.]), welche der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen (§ 10 [X.] iVm § 195 [X.]B V).

§ 6 [X.] Satzung steht mit dem Gesetzesrecht in Einklang. Bereits der Gesetzeswortlaut des § 1 Abs 2 [X.] [X.] legt es nahe, dass der vom Arbeitgeber nach § 14 [X.] gezahlte Zuschuss zu [X.] zu erstatten ist. Dies bedeutet Erstattung des im Innenverhältnis zur Arbeitnehmerin geschuldeten und auch tatsächlich gezahlten Zuschusses in voller Höhe. Für Frauen, die nicht Mitglieder einer gesetzlichen [X.] sind - wie hier die Arbeitnehmerin - besteht für die Zeit der [X.] nach § 3 Abs 2 und § 6 Abs 1 [X.] sowie für den [X.] gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe des [X.] zwischen dem Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs 1 Satz 1 iVm § 13 Abs 2 [X.]). Dieses ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs 2 [X.] zu berechnen (§ 14 Abs 1 [X.] [X.]). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt außer Betracht (§ 14 Abs 1 Satz 4 [X.]). Eine Kappung des Zuschusses auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze in der [X.] (vgl §§ 159, 160, 228a Abs 1 [X.] [X.]B VI) ist entsprechend seiner Rechtsnatur als arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlungsanspruch nicht vorgesehen (vgl [X.] in: [X.]/[X.], [X.]-BE[X.], Stand September 2011, § 14 [X.] Rd[X.]a mwN).

Die Pflicht, den vom Arbeitgeber nach § 14 [X.] gezahlten Zuschuss zu [X.] zu erstatten, entspricht auch dem Regelungssystem, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Das verdeutlichen der Vergleich mit den abweichenden Erstattungsregeln im [X.] und die Entwicklung des Ausgleichs der [X.] im [X.]: Im [X.] nach § 1 Abs 1 [X.] erstatten die [X.] den Arbeitgebern seit jeher [X.] des bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitsentgelts (zur Entstehungsgeschichte s Urteil des Senats vom 13.12.2011 - [X.] [X.] 3/11 R, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Diese Kappungsgrenze übernahm das Gesetz zunächst für die später eingeführte Erstattung des Aufwands im [X.] (vgl § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 4 [X.] idF des [X.] 1985 vom 26.4.1985, [X.] 710; vgl BT-Drucks 10/2102 [X.]). Erst das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20.12.1996 ([X.] 2110) sah in den Fällen des [X.]s eine volle Erstattung der Aufwendungen der Arbeitgeber nunmehr abweichend vom [X.] vor (§ 10 Abs 1 Satz 1 [X.] und 3, [X.] [X.] 3 [X.]). Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26.10.1995 verdeutlicht den Regelungszweck. Danach werde das [X.] im [X.] mit dem Ziel einer höheren Erstattung der [X.] verbessert, um die Beschäftigungschancen junger Frauen zu erhöhen (BT-Drucks 13/2763 [X.]). § 10 [X.] regele seit 1986 das [X.] für Kleinbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten, wonach diese Arbeitgeber [X.] bestimmter [X.] nach dem [X.] von der gesetzlichen [X.] erstattet erhielten. Die Satzung der [X.] könne allerdings auch einen Erstattungssatz unter [X.] zulassen. Davon werde in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Es gebe Hinweise, dass die damit verbundenen Belastungen für die betroffenen Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar seien, so dass sich ernstzunehmende Beschäftigungshindernisse für Arbeitnehmerinnen im gebärfähigen Alter abzeichneten. Die Kleinbetriebe müssten von ihren [X.] weiter entlastet werden. Dafür gebe es mehrere Vorschläge. [X.] sei jedoch nur eine Änderung des [X.] in der Weise, dass der Erstattungsanspruch in seiner Höhe aufgestockt werde, also nicht nur höchstens [X.] - und in der Praxis [X.] - betrage, sondern dass künftig die berücksichtigungsfähigen Zahlungen des Arbeitsgebers ihm uneingeschränkt zu [X.] erstattet würden (BT-Drucks 13/2763 [X.]).

Hieran hat sich in der Folgezeit durch die Entscheidung des [X.] vom 18.11.2003 zur Verfassungswidrigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nichts geändert. Das [X.] hat zwar § 14 Abs 1 Satz 1 [X.] für unvereinbar mit Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 2 GG erklärt, dem Gesetzgeber jedoch mehrere Möglichkeiten aufgezeigt, den Verstoß zu beseitigen. [X.] hat es das Umlageverfahren als ein einfaches System angeführt, welches es erlaube, die ungleiche Belastung einzelner Arbeitgeber durch die monetäre Beteiligung an den Kosten des Mutterschutzes aufzufangen (Beschluss vom 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 - [X.]E 109, 64; zur Verfassungsmäßigkeit des [X.] zum Mutterschaftsgeld früher [X.]E 37, 121; 70, 242). Als Konsequenz aus der Entscheidung des [X.] hat der Gesetzgeber zum 1.1.2006 mit dem [X.] die bis dahin geltende [X.] abgeschafft und das [X.] auf alle Arbeitnehmer unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten erstreckt, um die Gefahren der faktischen Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung in Betrieben zu beseitigen (vgl BT-Drucks 16/39 [X.]). Eine Änderung des Erstattungsumfangs war damit weder beabsichtigt noch ist sie dementsprechend erfolgt.

b) Nach den [X.], bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 163 [X.]G) betrug der zu zahlende und von der Klägerin gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die betroffene Zeit des Mutterschutzes vom 29.3. bis 5.7.2007 kalendertäglich 145,74 Euro, insgesamt 14 124,04 Euro. Als noch offene, nicht anerkannte und beglichene Differenz zum vollen Zuschuss verbleibt der von der Vorinstanz zugesprochene Restbetrag von 3622,05 Euro.

2. Die demgegenüber in § 8 Abs 3 Satzung vorgesehene Regelung zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach einem Bruttoarbeitsentgelt maximal bis zur Höhe der in der [X.] geltenden Beitragsbemessungsgrenze ist nichtig, da sie mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. § 8 Abs 3 Satzung überschreitet nämlich die durch § 9 Abs 2 [X.] vorgegebenen Grenzen der autonomen [X.]. Die Nichtigkeit von § 8 Abs 3 Satzung beschränkt sich indes auf diese Bestimmung, weil lediglich ein isolierter, abtrennbarer Teil der im Übrigen gesetzeskonformen Gesamtregelung der Satzung zum Ausgleichsverfahren betroffen ist (dazu 3.).

Anders als die Gemeinden (vgl Art 28 Abs 2 GG) genießen die Sozialversicherungsträger keinen grundgesetzlich gewährleisteten Schutz ihrer Selbstverwaltung ([X.]E 36, 383, 393 = [X.] 5610 Art 3 § 1 [X.]; [X.]E 39, 302, 314; [X.] [X.] 4-2500 § 4 [X.]). Deshalb kann der Gesetzgeber die Satzungsautonomie insoweit einschränken, als Satzungsregelungen über zu gewährende Leistungen nur zulässig sind, soweit das Gesetz solche Leistungen zulässt. Lässt das Gesetz nur eine einheitliche Regelung zu, so sind die [X.] daran gebunden und dürfen in der Satzung nichts Abweichendes bestimmen (zum Sterbegeld B[X.]E 69, 76 = [X.] 3-2500 § 59 [X.]). Umgekehrt dürfen Leistungen durch Satzung nicht vorenthalten werden, die das Gesetz zur Verwirklichung seiner Ziele einheitlich einräumt. § 9 Abs 2 AGG erlaubt keine über den Regelungsgehalt des § 1 Abs 2 [X.] [X.] hinausgehende, den einzelnen [X.] zur freien Ausgestaltung überlassene Beschränkung der Erstattung im [X.]. § 9 Abs 2 [X.] lässt weder nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck (dazu a) noch verfassungsgeleitet im Lichte des besonderen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art 3 Abs 2 GG (dazu b) eine Auslegung zu, die dem Satzungsgeber ein Abweichen von der in § 1 Abs 2 [X.] [X.] vorgesehenen [X.] gestattet.

a) § 9 [X.] (sowohl idF vom 22.12.2005, [X.] 3686 als auch in den folgenden Fassungen einschließlich jener des [X.] vom 26.3.2007, [X.] 378) ermächtigt die [X.] bzw sonstige Träger (§ 9 Abs 5 [X.]) zur näheren Regelung des Ausgleichs von [X.] durch Satzungsbestimmung. § 9 Abs 1 [X.] gibt den zwingenden Satzungsinhalt vor ("muss"), § 9 Abs 2 [X.] umschreibt freiwillige Satzungsinhalte ("kann"). Die Regelung benennt ausdrücklich als freiwilligen Satzungsinhalt die Beschränkung der Erstattung nach § 1 Abs 1 (§ 9 Abs 2 [X.] [X.] in allen og Fassungen), die Möglichkeit einer pauschalen Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des [X.] für das nach § 11 [X.] gezahlte Arbeitsentgelt (§ 9 Abs 2 [X.] [X.] in allen og Fassungen), die Zahlung von Vorschüssen (§ 9 Abs 2 [X.] 3 [X.] in allen og Fassungen), die Möglichkeit, den Zeitpunkt der erstmaligen Erstattung im Jahr 2006 nach § 2 Abs 2 Satz 3 festzulegen (§ 9 Abs 2 [X.] 4 [X.], aufgehoben durch Art 41 [X.] 3 Buchst b GKV-W[X.] mit Wirkung vom [X.]) und die Übertragung nach § 8 Abs 2 (§ 9 Abs 2 [X.] 5 [X.] in allen og Fassungen). Die Beschränkung der Erstattung nach § 1 Abs 2 [X.] [X.] ist in diesem [X.] hingegen nicht speziell vorgesehen.

Das Regelungssystem lässt keinen Raum für die Annahme einer unbewussten Regelungslücke bei der Ermächtigung zur Beschränkung der Erstattung des Zuschusses nach § 14 [X.]. Dies liefe nämlich der Erstattungsregelung des § 1 Abs 2 [X.] [X.] zuwider (vgl § 10 [X.] iVm § 194 Abs 2 Satz 1 [X.]B V). Insoweit ist ohne Belang, dass ein positiver Ermächtigungskatalog nicht zwangsläufig stets mit einem Regelungsverbot im Übrigen verbunden sein muss (vgl hierzu [X.], EFZG, 2. Aufl 2007, § 9 [X.] Rd[X.] 8; [X.]/Berenz, [X.] und [X.], 2006, § 9 [X.] Rd[X.]5; [X.]/[X.]/[X.], Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Stand Mai 2011, § 9 [X.] Rd[X.] 5 mwN; auch [X.] Berlin Urteil vom [X.] [X.] 1377/07).

Auch die Gesetzeshistorie bietet für eine ausdehnende Anwendung des § 9 Abs 2 [X.] keine Grundlage. Der Senat hat bereits zur Vorgängervorschrift des § 16 Abs 2 [X.] [X.] entschieden, dass eine Beschränkung der [X.] für mutterschaftsbezogene Leistungen nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung betraf zwar die Erstattung von Beiträgen im [X.], die für eine berufsständische Alterssicherung von Beschäftigten gezahlt werden, welche von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit sind (B[X.] [X.] 4-7860 § 10 [X.] Rd[X.]7; vgl auch [X.]/[X.]/[X.], Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Stand Mai 2011, § 9 [X.] Rd[X.]7 mwN). Die späteren Änderungen des Gesetzes geben keinen Anlass, hinsichtlich der Erstattung des Zuschusses nach § 14 [X.] anders zu urteilen. Bereits § 16 Abs 2 [X.] [X.] beschränkte zum [X.] die Ermächtigung der [X.] darauf, [X.] Satzung die Höhe der Erstattung lediglich in den [X.] "nach § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] und [X.] 4 in Verbindung mit [X.]" [X.] zu begrenzen. Zuvor erlaubten die früheren Fassungen generell eine Einschränkung in den Verfahren "nach § 10 Abs 1" [X.]. Der hierfür bis heute fortbestehende Sinn und Zweck der vorgenannten Begrenzung liegt darin, parallel zur Einführung der [X.]-Erstattung durch das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20.12.1996 ([X.] 2110; s dazu oben, 1.a) die bis dahin bestehende Möglichkeit zur satzungsmäßigen Absenkung des Erstattungsumfangs für die [X.] nach dem [X.] aufzuheben (BT-Drucks 13/2763 [X.]). Eine Ermächtigung zur kassenindividuellen Absenkung des [X.] [X.] Satzung lässt sich damit nicht vereinbaren ([X.] Rundschreiben der Spitzenverbände der [X.] zum [X.] vom 21.12.2005 in der geänderten Fassung aufgrund der Ergänzung vom [X.], [X.] 3.18 iVm 2.19).

b) Die bewusst in § 9 Abs 2 AGG fortgeführte Regelung, keine Ermächtigung zur kassenindividuellen Absenkung des [X.] für die [X.] nach dem [X.] [X.] Satzung vorzusehen, verleiht schließlich dem [X.] des Art 3 Abs 2 GG bestmögliche Beachtung. Das [X.] erfasst auch mittelbare oder faktische Diskriminierungen (vgl zB [X.]E 109, 64; 126, 29, 53 f mwN). Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl [X.]E 87, 1, 42; 109, 64, 89; 113, 1, 15). Durch die Anfügung von [X.] in Art 3 Abs 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das [X.] auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl [X.]E 92, 91, 109; 109, 64, 89; 113, 1, 15). Über eine unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art 3 Abs 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung auf Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung. Ein solches auf die Verhinderung mittelbarer Diskriminierung ausgerichtetes [X.] entspricht der Rechtsentwicklung im Europarecht (vgl Art 2 der Richtlinie 76/207/[X.] in der Fassung der Richtlinie 2002/73/[X.] vom 23.9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/[X.] des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl [X.] vom 5.10.2002, [X.], 17; Art 2 Buchst b der Richtlinie 2004/113/[X.] vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl [X.] vom [X.], [X.], 40; [X.] 1989, 2743; [X.] I 2003, 12575). Das gesetzliche Verbot für den Satzungsgeber, eine geringere als die volle Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorzusehen, begegnet gerade - wie dargelegt - der Gefahr einer erheblichen Benachteiligung von Frauen in ihren beruflichen Chancen (vgl nochmals BT-Drucks 13/2763 [X.]).

3. Die Nichtigkeit von § 8 Abs 3 Satzung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Vielmehr verbleibt es bei den übrigen Regelungen zur Erstattung, insbesondere in § 6 [X.] Satzung, wonach eine Erstattung des Zuschusses in vollem Umfang iS des § 1 Abs 2 [X.] [X.] vorgesehen ist. § 8 Abs 3 Satzung betrifft keinen integralen, sondern einen rechtlich abtrennbaren Teil der Erstattungsregelung [X.] Satzung, welche ohne diese Bestimmung Bestand hat (dazu a). Angebliche Rechtsverstöße bei der Beitragserhebung - Verletzungen des Gleichheitssatzes und Äquivalenzstörungen im Verhältnis von Leistung und Umlageaufkommen - sind in Streitigkeiten über die Höhe der Mittelaufbringung zu überprüfen (dazu b).

a) Die Erstattungsbestimmungen der Satzung sind entgegen der Auffassung des Beklagten durchführbar, auch wenn die Regelung des § 8 Abs 3 Satzung isoliert nichtig ist. Sie stehen lediglich in einem kalkulatorischen Zusammenhang mit den Umlagesätzen nach § 9 Satzung, sind aber rechtlich nicht derart aufeinander bezogen, dass die eine Bestimmung ohne die andere nicht funktionsfähig wäre (vgl B[X.] Urteil vom 8.11.2011 - [X.] A 1/11 R, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Auch ohne die Begrenzung in § 8 Abs 3 Satzung wird die Satzung ihrem Auftrag gerecht, das Ausgleichsverfahren bei Mutterschutz zu sichern.

Die Teilnichtigkeit der Satzung lässt den Regelungsmechanismus unberührt, dass der Finanzbedarf des [X.] weiterhin im Umlageverfahren gedeckt wird. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der [X.] im [X.] werden nämlich gemäß § 7 Abs 1 [X.] durch gesonderte Umlagen von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Das Umlageverfahren dient der Bedarfsdeckung im Rahmen des Aufwendungsausgleichs. [X.] wird nicht der Bedarf für einen abgelaufenen Zeitraum, sondern - wie bei Beiträgen - der voraussichtlich entstehende Leistungsbedarf (B[X.] [X.] 3-7860 § 14 [X.] 3; vgl auch [X.]/Berenz, [X.] und [X.], 2006, § 7 [X.] Rd[X.] 42; [X.]/[X.]/[X.], Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Stand Mai 2011, § 7 [X.] Rd[X.] f). Die Umlagebeträge bemessen sich nicht nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen, sondern nach der Gesamtzahl der Beschäftigten. In das Umlageverfahren sind auch solche Arbeitgeber mit einbezogen, die keine Frauen beschäftigen (vgl bereits B[X.]E 71, 24 = [X.] 3-7860 § 10 [X.] 3). Hieran anknüpfend geht der erkennende Senat von einer umlagefinanzierten Versicherung der Arbeitgeber aus und sieht die am Ausgleichs- und Umlageverfahren teilnehmenden Arbeitgeber als Solidargemeinschaft an (vgl B[X.]E 97, 16 = [X.] 4-7862 § 9 [X.], Rd[X.]7 mwN).

Soweit die verbliebene Erstattungsregelung den Vorstellungen des Beklagten nicht genügt, bleibt es ihm [X.] seiner autonomen [X.] überlassen, die Satzung in Erkenntnis der Teilnichtigkeit gesetzeskonform neu zu gestalten (vgl zB B[X.] [X.] [X.] 9 zu § 368f RVO; B[X.] Urteil vom [X.] - 6 RKa 26/87).

b) Die Klägerin muss sich in ihrem Rechtsstreit um höhere Erstattung von Leistungen wegen Mutterschaft nicht entgegenhalten lassen, dass für die Berechnung der Umlage - anders als für die Höhe der Erstattung - die Beitragsbemessungsgrenze der [X.] gilt. Die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze für die [X.] beruht darauf, dass die Umlage jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts ([X.]) festzusetzen ist, nach dem die Beiträge zur [X.] für die im Betrieb Beschäftigten bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären (§ 7 Abs 2 Satz 1 [X.]). Die Regelung verweist verbindlich - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auf die Bemessungsgrundlage der Beiträge zur [X.], die gemäß §§ 159, 160, 228a [X.]B VI nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen ist.

Der Beklagte zieht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Geltung der Beitragsbemessungsgrenze nur für die Umlage, nicht aber für die Erstattungsregelung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG in Zweifel. Nach diesem Ansatz darf in einem Umlagesystem als Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) auch der versicherungsrechtliche Äquivalenzgedanke, nach dem Leistung und Gegenleistung grundsätzlich in einem dem Risiko entsprechenden Verhältnis stehen müssen, nicht vernachlässigt werden (vgl zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach dem fiktiven Volllohn schon [X.]E 48, 227 = [X.] 7860 § 14 [X.]; B[X.] [X.] 4-7860 § 10 [X.] Rd[X.]2 f). Hieran muss sich die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze im Umlageverfahren messen lassen, wenn mit ihr eine nicht zu rechtfertigende Verschiebung des [X.] Ausgleichs der Arbeitgeber untereinander verbunden sein sollte.

Der erkennende Senat muss in dieser Sache aber nicht darüber entscheiden, ob die für die Umlage gesetzlich angeordnete Geltung der Bemessungsgrundlage der Beiträge zur [X.] verfassungskonform ist. Insbesondere muss er nicht entscheiden, welches Ausmaß an Ungleichbehandlung die Regelung hervorruft. Ebenso wenig muss er entscheiden, ob dieses durch die Erwägung des Gesetzgebers gerechtfertigt ist, dass die Anlehnung an eine für die Sozialversicherung geltende Bemessungsgrundlage den Einzug der Umlagebeträge durch die [X.] als Träger des Ausgleichs der [X.] vereinfacht und dass die in der [X.] geltende Beitragsbemessungsgrenze eine gerechtere Bemessungsgrundlage als die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung schafft (vgl dazu [X.]/[X.]/[X.], Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Stand Mai 2011, § 7 [X.] Rd[X.] 6 mwN). Selbst wenn nämlich die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze der [X.] für die [X.] rechtlich zu beanstanden sein sollte, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der gesetzeskonformen Regelung, dass Leistungen wegen Mutterschaft - wie dargelegt - gesetzes- und verfassungskonform in voller Höhe zu erstatten sind. Insoweit ist es Angelegenheit der zur Umlage herangezogenen Arbeitgeber, gegen ihre Heranziehung die Unvereinbarkeit der Umlage mit Art 3 Abs 1 GG geltend zu machen. Ohne Vorgreiflichkeit für das Umlageverfahren nach § 7 [X.] weist der Senat beispielhaft darauf hin, dass die Rspr des B[X.] die Insolvenzgeldumlage (§§ 358 ff [X.]B III) trotz vergleichbarer eventueller Äquivalenzstörungen in der Vergangenheit stets für verfassungsgemäß gehalten hat (vgl zuletzt B[X.]E 100, 286 = [X.] 4-4300 § 359 [X.] mwN).

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G. Nach der ständigen Rspr des erkennenden Senats sind Arbeitgeber in Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und in [X.] als "Leistungsempfänger" iS von § 183 [X.]G anzusehen (B[X.] [X.] 4-1500 § 183 [X.] 3, insbesondere Rd[X.] 9). An diesem Umstand hat sich durch die Neuordnung des Ausgleichs der [X.] durch das [X.] nichts geändert. Für entsprechende Rechtsstreitigkeiten ist mithin auch keine Kostenentscheidung unter Heranziehung des § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G zu treffen (zu Streitigkeiten über die Umlagepflicht nach dem [X.] zuletzt vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 183 [X.] 9).

Meta

B 1 KR 7/11 R

13.12.2011

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 17. Mai 2011, Az: S 17 KR 693/08, Urteil

§ 1 Abs 2 Nr 1 AufAG, § 7 Abs 1 AufAG, § 8 Abs 2 S 1 AufAG, § 9 Abs 2 AufAG, § 13 MuSchG, § 14 MuSchG, § 194 Abs 1 SGB 5, Art 3 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. B 1 KR 7/11 R (REWIS RS 2011, 539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 539

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