(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.6.2020 I 1248
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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29.05.2020 | Synopse |
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