Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2017, Az. B 1 KR 31/16 R

1. Senat | REWIS RS 2017, 4773

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freier Mitarbeiter - Arbeitnehmer - Umlagepflicht für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft - Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation von ohne Umlagefreiheit begründenden tatsächlichen Umständen - keine Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Umlage U2 - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch Beitragsbemessungsgrenze


Leitsatz

1. Eine Rundfunkanstalt ist zur Entrichtung der Umlage U2 vom Entgelt "freier Mitarbeiter" verpflichtet, die sie als Angestellte meldet und für die sie Sozialversicherungsbeiträge abführt, ohne Umlagefreiheit begründende tatsächliche Umstände zu dokumentieren und bei Betriebsprüfung darzulegen.

2. Einmalzahlungen sind bei der Berechnung der Umlage U2 nicht zu berücksichtigen.

3. Die Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des [X.] zum Umlageverfahren für Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG; [X.]).

2

Der Kläger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach [X.] Landesrecht, die Rundfunk- und Fernsehsendungen erstellt und ausstrahlt, stufte eine Vielzahl bei ihm tätiger Personen als "freie Mitarbeiter" ein. Er meldete sie als Angestellte und entrichtete für sie zwar Gesamtsozialversicherungsbeiträge, bezog ihre Entgelte aber nicht in die Berechnung der [X.] nach dem [X.] ([X.]) ein. Nach einer Betriebsprüfung gebot die beklagte [X.] dem Kläger, 198 881,14 Euro [X.] für die [X.] von 2006 bis Ende 2008 zu zahlen. Sie schätzte hierfür nach den gemeldeten Gesamtbeträgen die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte für die "freien Mitarbeiter" ohne Einmalzahlungen und forderte den Kläger auf, ab 2009 rückwirkend selbst eine Korrekturberechnung vorzunehmen (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Entscheidung der Beklagten aufgehoben und festgestellt, der Kläger unterliege hinsichtlich der freien Mitarbeiter nicht der Teilnahme am [X.] (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Klage abgewiesen: Wer sozialversicherungsrechtlich beim Kläger Beschäftigter sei, sei auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten [X.] zugleich arbeitsrechtlich Arbeitnehmer. Der Kläger habe die [X.] auch von dessen Entgelten zu entrichten. Da der Kläger Einmalzahlungen nicht ausgewiesen habe, sie aber in die [X.] nicht einzubeziehen seien, habe die Beklagte sie ohne Nachteil für die Mitarbeiter schätzen dürfen (Urteil vom 6.10.2016).

3

Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung von § 7 [X.] und §§ 103, 106 [X.]G iVm § 128 [X.]G iVm Art 5 GG. Eine Gleichstellung von Arbeitnehmern und Beschäftigten sei nicht zulässig. Das L[X.] hätte im Einzelfall die Rechtsnatur des jeweiligen Auftragsverhältnisses klären müssen.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2014 zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

7

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]). Zu Recht hat das [X.] das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte verpflichtete rechtmäßig den Kläger, 198 881,14 Euro [X.] für die [X.] von 2006 bis Ende 2008 zu zahlen. Sie durfte hierzu einen Summenbescheid erlassen (dazu 2.). Die Beklagte wies den Kläger auch zutreffend auf die Rechtslage hin, er habe ab 2009 rückwirkend eine Korrekturberechnung vorzunehmen (dazu 3.).

9

1. Im Revisionsverfahren fortwirkende Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats über die zulässig als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Fall 1 [X.]) erhobene Klage entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Es bedarf insbesondere keiner weiteren Beiladung. Eine Beiladung der Mitarbeiter, deren Arbeitsentgelt die Beklagte für die Umlage zugrunde gelegt hat, ist bei der Überprüfung eines Summenbescheides nicht notwendig, da dieser nicht personenbezogen ergeht (vgl zB [X.], 158, 159 = [X.] 3-2400 § 28f [X.]; [X.] 64, 289, 293 f = [X.] 1300 § 44 [X.]; [X.] Beschluss vom 15.6.1993 - 12 BK 74/91 - Juris Rd[X.]).

2. Die Beklagte war zuständig für den Erlass des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides im Umlageverfahren nach dem [X.] (dazu a). Sie bezog rechtmäßig die abhängig Beschäftigten, die der Kläger vermeintlich zugleich für die [X.] als "freie Mitarbeiter" angesehen hatte, in die Berechnung der Umlage ein (dazu b) und erteilte rechtmäßig einen Summenbescheid mit der Folge einer Nachzahlungspflicht in Höhe von 198 881,14 Euro (dazu c), ohne gegen Verfassungsrecht zu verstoßen (dazu d).

a) Die Beklagte war dafür zuständig, über die streitgegenständlichen von dem Kläger vom Entgelt seiner Mitarbeiter zu entrichtenden Umlagebeträge [X.] für Mutterschaftsaufwendungen von 2006 bis Ende 2008 zu entscheiden. Träger des Ausgleichs von Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit ([X.]) und in Mutterschaftsfällen sind grundsätzlich die Krankenkassen ([X.]) mit Ausnahme der landwirtschaftlichen [X.] (§ 1 Abs 1 [X.] idF durch Art 1 Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.2005, [X.] 3686; zur bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage vgl § 10 Abs 1 Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall - Lohnfortzahlungsgesetz <[X.]>). Die [X.] verwalten die hierfür vorgesehenen Mittel als Sondervermögen (§ 8 Abs 1 S 1 [X.]). Nach § 10 [X.] finden die für die gesetzliche Krankenversicherung ([X.]) geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Entsprechend anwendbar sind grundsätzlich die Vorschriften des [X.] und sonstiger Gesetze, die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die für die [X.] gelten, sowie die autonomen Rechtsnormen des jeweiligen Trägers der [X.], so insbesondere das [X.], [X.]V, [X.] und [X.] (vgl [X.] 121, 194 = [X.] 4-7912 § 96 [X.], Rd[X.]4 mwN; [X.]/[X.], Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, Stand Mai 2017, § 10 [X.] Rd[X.]). Danach war die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin zur Durchführung einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs 1 S 1 [X.]V idF der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 12.11.2009, [X.] 3710) mit dem Ziel der Überwachung des Umlageverfahrens nach dem [X.] und zum Erlass eines entsprechenden [X.] (§ 28p Abs 1 S 5 [X.]V) befugt. § 10 [X.] stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur [X.] gleich, die ihrerseits Teil des [X.] (§ 28d S 1 [X.]V) sind (vgl [X.] [X.] 3-2400 § 28p [X.] f; [X.] 95, 119 = [X.] 4-7860 § 10 [X.], Rd[X.], beide noch zu § 17 [X.]; vgl auch Gesetzesentwurf der BReg eines [X.] und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks 16/39 S 14). Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs 1 [X.] zuständigen [X.] die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen (vgl § 3 Abs 2 [X.]). Die Arbeitgeber sind bei Betriebsprüfungen verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten (vgl § 28p Abs 5 S 1 [X.]V).

b) Die Beklagte bezog zu Recht die Entgelte der abhängig Beschäftigten, die der Kläger vermeintlich zugleich für die [X.] als "freie Mitarbeiter" angesehen hatte, in die Berechnung der Umlage ein.

[X.]) Der Kläger ist verpflichtet, als Arbeitgeber der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Auszubildenden eine [X.]-Umlage zu zahlen. Die Mittel zur Durchführung des [X.]s werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen (§ 7 Abs 1 [X.]). Der Begriff der Beteiligung stimmt dabei mit dem Begriff der Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen iS von § 1 [X.] überein (vgl bereits zu §§ 10, 14 [X.] [X.] 71, 24, 25 = [X.] 3-7860 § 10 [X.]; [X.] vom [X.] KR 1/04 R - [X.] 2005-29 = Juris Rd[X.]3; ebenso [X.]/[X.], Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, Stand Mai 2017, § 7 [X.] Rd[X.]). § 1 Abs 2 [X.] sieht für das [X.] die Einbeziehung aller Arbeitgeber vor. Danach erstatten die [X.] mit Ausnahme der landwirtschaftlichen [X.] den Arbeitgebern in vollem Umfang den vom Arbeitgeber nach § 14 Abs 1 [X.] gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ([X.]), das vom Arbeitgeber nach § 11 [X.] bei [X.] gezahlte Arbeitsentgelt ([X.]) und die auf die Arbeitsentgelte nach der [X.] entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur [X.] und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur [X.] und zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]), zur [X.] Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172 Abs 2 [X.]I sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 [X.] und nach § 61 [X.]I ([X.]). Dies gilt auch für Arbeitgeber, die nur Auszubildende beschäftigen (§ 1 Abs 3 [X.]). Die gesetzliche Einbeziehung aller Arbeitgeber erfolgt, weil das [X.] die frühere Regelung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld als dem Schutzauftrag aus Art 3 Abs 2 GG widersprechend ansah, im gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs- und Umlageverfahren nach §§ 10, 16 [X.] aF wegen seiner Begrenzung auf Kleinunternehmen keinen hinreichenden Ausgleich sah, § 14 Abs 1 S 1 [X.] für mit Art 12 Abs 1 GG nicht vereinbar erklärte und dem Gesetzgeber einen Regelungsauftrag erteilte (vgl [X.]E 109, 64). Der Gesetzgeber setzte den Regelungsauftrag mit dem [X.] um (vgl Gesetzesentwurf der BReg eines [X.] und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks 16/39 S 1 und 9; vgl zum Ganzen [X.] [X.] 4-7862 § 9 [X.] Rd[X.]5).

Der Kläger ist im Rechtssinne Arbeitgeber. Die Regelung des § 1 und § 7 [X.] begründet keinen eigenständigen Begriff des Arbeitgebers, sondern setzt ihn voraus. Arbeitgeber iS von § 1 und § 7 [X.] ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt (vgl § 1 Abs 1 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall - Entgeltfortzahlungsgesetz <[X.]>; [X.] vom [X.] KR 1/04 R - [X.] 2005-29 = Juris Rd[X.]6; [X.] [X.] 3-7860 § 11 [X.] [X.] ff mwN). Die Beschäftigung nur einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers genügt (vgl [X.] 71, 24 = [X.] 3-7860 § 10 [X.]). Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts wie der Kläger sind lediglich vom Verfahren der Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung ([X.]) ausgeschlossen (vgl § 11 Abs 1 [X.] und hierzu [X.] 121, 185 = [X.] 4-7862 § 11 [X.], Rd[X.]1 ff), nicht aber von [X.]. Der Kläger beschäftigt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ungeachtet des Status der von ihm als freie Mitarbeiter Bezeichneten jedenfalls auch Arbeitnehmer. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.

[X.]) Die Entgelte der abhängig Beschäftigten, die der Kläger zugleich für die [X.] als "freie Mitarbeiter" ansah, waren in die Berechnung der von ihm zu zahlenden [X.] einzubeziehen. Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts ([X.]) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur [X.] für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der [X.] zu bemessen wären (vgl § 7 [X.] AGG). Die Beklagte bezog nach dem Gesamtzusammenhang der unangegriffenen Feststellungen des [X.] im Rahmen ihrer zulässigen Schätzung (vgl dazu unten II.2.c) den [X.] rechtmäßig in die Berechnung der Umlage ein. Die als "freie Mitarbeiter" Bezeichneten waren im Rechtssinne im Betrieb des [X.] beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

(1) Wer Arbeitnehmer(in) iS von § 7 [X.] [X.] ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts. Das folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck. Das Gesetz knüpft mit Bedacht an die im Betrieb beschäftigten "Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen" und Auszubildenden an, nicht aber an die "Beschäftigten" (vgl zu Letzteren § 7 [X.]V). Nach den Gesetzesmaterialien übernimmt die Vorschrift die entsprechenden bisherigen Regelungen des § 14 [X.] aF und passt diese an die neue Rechtslage an. Die Regelung legt fest, dass die Mittel durch Umlagen von den betroffenen Arbeitgebern aufzubringen sind. Deshalb werden gesonderte Umlageverfahren "[X.]" (Ausgleich der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung) sowie "[X.]" (Ausgleich der Aufwendungen für die [X.]) durchgeführt (vgl Gesetzesentwurf der BReg eines [X.] und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks 16/39 S 13 zu § 7). Für § 14 [X.] aF war die Verwurzelung der Begriffe im Arbeitsrecht durch den [X.] mit der arbeitsrechtlichen Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anerkannt. Die Entgeltfortzahlungsversicherung des Arbeitgebers wurde im selben Gesetz geschaffen, in dem allen Arbeitern ein unabdingbarer arbeitsrechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit eingeräumt wurde ([X.] vom [X.], [X.] 946). Zwischen den beiden Regelungen bestand ein innerer Zusammenhang. Frühere Versuche, die Entgeltfortzahlung auf Arbeiter auszudehnen und dadurch die Privilegierung von Angestellten im Arbeitsrecht abzubauen, waren [X.] daran gescheitert, dass keine Möglichkeit gesehen wurde, die damit einhergehenden finanziellen Belastungen des Arbeitgebers in angemessener Weise aufzufangen (vgl Protokolle der 156. und 157. Sitzung des [X.] vom 2. und 3.5.1957, 2. Legislaturperiode zum Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall, BT-Drucks 2/1704). Insofern war der [X.] von Anfang an mit der Einführung der Entgeltfortzahlung speziell für Arbeiter verknüpft (vgl zB [X.] vom [X.] - [X.] KR 1/97 R - Juris Rd[X.]3 = [X.] 9950; vgl auch [X.] [X.] 3-2400 § 28p [X.] = Juris Rd[X.]0; [X.] vom [X.] KR 1/04 R - [X.] 2005-29 = Juris Rd[X.]6). Eine entsprechende Verbindung bestand zwischen dem von der [X.] abgedeckten Leistungsrecht und der Umlageversicherung. So setzte § 200 [X.] RVO aF voraus, dass die Schwangere bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs 2 [X.] in einem Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne steht oder ein solches Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde (vgl jetzt § 24i [X.] [X.]). Hingegen kam es nicht auf das Vorliegen oder die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses iS von § 7 Abs 1 [X.]V an (vgl [X.] [X.] 4-2200 § 200 [X.] Rd[X.]6 mwN). Rspr und Literatur sahen die Begriffe des Arbeitsverhältnisses in § 200 RVO aF sowie in § 1 [X.] [X.] als identisch an (vgl zB [X.] 45, 114, 116 = [X.] 7830 § 13 [X.]; [X.] vom 24.11.1983 - 3 RK 35/82 - [X.] 83151; [X.] in [X.] Komm, § 200 RVO Rd[X.]3, Stand Mai 2003; vgl zum Ganzen [X.] [X.] 4-2200 § 200 [X.] Rd[X.]6 mwN). Das strahlte entsprechend auf die Regelungen der Umlageversicherung aus. Die arbeitsrechtliche Prägung der Begriffe "Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen" entspricht schließlich dem Zweck der Umlage. Sie dient der Finanzierung der Erstattungsansprüche der beteiligten Arbeitgeber für Entgeltfortzahlungen nach § 3 Abs 1 und 2 und § 9 [X.] (vgl § 1 Abs 1 [X.] - [X.]) sowie für den nach § 14 [X.] gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und für das nach § 11 [X.] bei [X.] gezahlte Arbeitsentgelt (vgl § 1 Abs 2 [X.] - [X.]). Soweit das [X.] künftig nicht mehr [X.] Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern Frauen in einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 [X.]V einbezieht, ist dies für die [X.] in den hier betroffenen Jahren 2006 bis 2008 ohne Belang (vgl zur künftigen Regelung § 1 [X.] [X.] idF durch Art 1 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017, [X.] 1228 mWv 1.1.2018 und hierzu Begründung zum Entwurf der BReg eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BR-Drucks 230/16 S 51).

(2) Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts bestimmt sich nach wesentlich gleichen Kriterien wie der Begriff des Beschäftigten iS von § 7 Abs 1 [X.]V, wie bereits das [X.] überzeugend ausgeführt hat. Das [X.] grenzt in ständiger Rspr das Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit ab, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung [X.], fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, [X.], Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl § 84 Abs 1 [X.], Abs 2 HGB). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch a[X.]edungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (vgl zB [X.] Urteil vom 14.3.2007 - 5 AZR 499/06 - AP [X.]3 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff [X.]0 = Juris Rd[X.]3 mwN; [X.]E 143, 77 Rd[X.]4 f; vgl nunmehr auch § 611a BGB idF von [X.] zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 258 mWv 1.4.2017).

Mangels Möglichkeit, allgemeingültige für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien aufzustellen, ist auf eine typologische Abgrenzung der unselbstständigen Arbeit zurückzugreifen (vgl zB [X.]E 30, 163, 169 = AP [X.]6 zu § 611 BGB Abhängigkeit = Juris Rd[X.]6; [X.] Urteil vom [X.] - AP [X.]4 zu § 611 BGB Abhängigkeit = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff [X.]1 = Juris Rd[X.]3; [X.]E 77, 226, 233 f = [X.] zu § 611 BGB Abhängigkeit = Juris Rd[X.]8). Letztlich kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an (stRspr, vgl zB [X.] [X.]E 93, 218, 223 = AP [X.]3 zu § 611 BGB Rundfunk = Juris Rd[X.]2 - Rundfunkmitarbeiter; [X.]E 143, 77 Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 11.8.2015 - 9 [X.] - AP [X.]28 zu § 611 BGB Abhängigkeit = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff [X.]8 = Juris Rd[X.]6 - [X.], alle mwN).

In Abgrenzung von Arbeitsverhältnissen gegenüber freier Mitarbeit im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen kann danach auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern entgegen einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann (stRspr, vgl zB [X.] Urteil vom 14.3.2007 - 5 AZR 499/06 - Rd[X.]0 mwN - AP [X.]3 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff [X.]0). Letzteres ist etwa der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (vgl [X.]E 93, 218, 224; zum Ganzen [X.] Urteil vom [X.] - 5 AZR 31/08 - AP [X.]6 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff [X.]5 = [X.] 2009-15 = Juris Rd[X.]2 mwN). Bei Arbeitsverhältnissen der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten kann unter Berücksichtigung der für die Rundfunkanstalten durch die [X.] (Art 5 Abs 1 [X.] GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des [X.] (vgl zB [X.]E 119, 138 Rd[X.]0; BT-Drucks 14/4374 [X.]) eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 5 AZR 31/08 - AP [X.]6 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff [X.]5 = [X.] 2009-15 = Juris Rd[X.]2 mwN; zu § 14 Abs 1 [X.] [X.] 4 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vgl [X.] Urteil vom 4.12.2013 - 7 [X.] - AP [X.]13 zu § 14 TzBfG = [X.], 1018 = Juris Rd[X.]5, 32 mwN).

Vergleichbar setzt eine Beschäftigung (§ 7 Abs 1 [X.]V) nach der Rspr des [X.] voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild prägen (stRspr; vgl zB [X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.]0 Rd[X.]1, auch für [X.] vorgesehen; [X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.]1 Rd[X.]3 mwN; [X.] 111, 257 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]7, Rd[X.]5 mwN). Auch die Rspr des [X.] geht von einem Typusbegriff der Beschäftigung aus (vgl zB [X.] 115, 158 = [X.] 4-2500 § 186 [X.] 4, Rd[X.]2 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit vgl [X.] [X.] 3-2400 § 7 [X.]1). Er setzt grundsätzlich die tatsächliche Erbringung von Arbeit auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses voraus, das die Verpflichtung hierzu begründet (vgl zB [X.] 103, 17 = [X.] 4-2400 § 7a [X.], Rd[X.]2 und zur Funktion Rd[X.]5 f mwN; daran anknüpfend etwa [X.] vom 4.6.2009 - [X.]2 R 6/08 R - Juris Rd[X.]1, 15 = [X.] 2009-72). Teilweise lässt das Gesetz anstelle tatsächlicher Aufnahme entgeltlicher Tätigkeit auch den Erwerb von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt ohne Tätigkeitsaufnahme genügen (vgl zu § 186 Abs 1 [X.] idF durch Art 3 [X.] Gesetz zur [X.] Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998, [X.] 688, rückwirkend in [X.] getreten zum [X.], vgl Art 12 Abs 1, Art 14 FlexiG, und die parallele Erweiterung der Regelung in § 7 Abs 1a [X.]V durch Art 1 [X.] FlexiG: [X.] 115, 158 = [X.] 4-2500 § 186 [X.] 4, Rd[X.]2 ff mwN).

Bei [X.] Beschäftigten - wie etwa Synchronsprechern für Filme - stellt die Rspr des [X.] ab, die nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots bestehen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, dass zwischen dem Mitarbeiter und den Unternehmen eine Dauerrechtsbeziehung besteht, aufgrund derer er vor Annahme eines seiner Einsätze eine - ggf auch nur latente - Verpflichtung trifft, Tätigkeiten für diese auszuüben, oder dass umgekehrt eine Verpflichtung der Unternehmen besteht, dem Mitarbeiter Arbeit anzubieten oder Entgelt zu gewähren (stRspr, vgl zB [X.] vom [X.] KR 16/14 R - Juris Rd[X.]9 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Das schließt es nicht aus, dass ein Fernsehmitarbeiter auch an den Tagen, in denen er mit seiner Rundfunkanstalt keine Einsätze vereinbart hat, in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne steht, wenn trotz der jeweils monatlich befristet und für einzelne Einsatztage geschlossenen Arbeitsverträge er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auch in den Nichteinsatzzeiten einem umfassenden Weisungsrecht seiner Rundfunkanstalt untersteht. Er ist an diesen Tagen, obwohl eine Arbeitsleistung vertraglich nicht verlangt werden kann und er tatsächlich nicht arbeitet, nicht arbeitslos (vgl [X.] vom 11.3.2014 - [X.]1 [X.] 5/13 R - NZ[X.]014, 436 Rd[X.]2 ff). Bei der Gesamtabwägung aller Indizien und Umstände berücksichtigt die Rspr des [X.] die Grundrechte der Betroffenen, etwa die künstlerische Freiheit der Synchronsprecher bei der Gestaltung der Synchronisation und einen möglichen Schutz der auf die Synchronisation von Filmen gerichteten Tätigkeit nach Art 5 Abs 1 [X.] sowie [X.] (stRspr, vgl zB [X.] vom [X.] KR 16/14 R - Juris Rd[X.]0 f, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Sie grenzt Tätigkeiten aufgrund von Werkverträgen entsprechend der Rspr von [X.] und [X.] ab (stRspr, vgl zB [X.] vom [X.] KR 16/14 R - Juris Rd[X.]4 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen).

(3) Verfassungsrecht gebietet speziell für Mitarbeiter der Rundfunkanstalten nicht, die genannten Grundanforderungen des Arbeits- und des Sozialrechts zu modifizieren. Der Schutz von Art 5 Abs 1 [X.] GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere st[X.]tlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Um der gebotenen Programmvielfalt gerecht werden zu können, müssen die Rundfunkanstalten auf einen breit gestreuten Kreis unterschiedlich geeigneter Mitarbeiter zurückgreifen können. Dies kann seinerseits voraussetzen, dass unterschiedliche Vertragsgestaltungen einsetzbar sind und dass die Mitarbeiter nicht auf Dauer, sondern nur für die [X.] beschäftigt werden, in der sie benötigt werden (vgl [X.]E 59, 231, 259). Insofern umfasst der Schutz der [X.] neben der Auswahl der Mitarbeiter die Befugnis, bei der Begründung von [X.] den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (vgl [X.]E 59, 231, 260). Ihre Schranken findet die [X.] allerdings nach Art 5 Abs 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts gehören. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften haben die Arbeitsgerichte fallbezogen zwischen der Bedeutung der [X.] auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite abzuwägen (vgl [X.] Beschluss vom 18.2.2000 - 1 BvR 491/93 [X.] - [X.], 653 = Juris Rd[X.]4 ff; [X.]E 119, 138 Rd[X.]1, 20 f; [X.]E 132, 59 Rd[X.]8 mwN). Mit der Q[X.]lifizierung eines Mitarbeiters als Arbeitnehmer wird die [X.] nur beeinträchtigt, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie [X.] oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Akt[X.]lität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl [X.] Beschluss vom 18.2.2000 - 1 BvR 491/93 [X.] - [X.], 653 = Juris Rd[X.]7; vgl zur gebotenen Abwägung im Einzelfall zB [X.] Urteil vom 4.12.2013 - 7 [X.] - AP [X.]13 zu § 14 TzBfG = [X.], 1018 = Juris Rd[X.]2 mwN).

Dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Arbeitsrechts den sich aus Art 5 Abs 1 und 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen, schließt es nicht von vornherein aus, von den für dieses Rechtsgebiet allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen und, wenn diese für ein Arbeitsverhältnis sprechen, dem Einfluss der [X.] dadurch gerecht zu werden, dass einzelne gegen eine Befristung sprechende Merkmale zurückzutreten haben. Auf andere Rechtsvorschriften, die der [X.] Sicherung der Arbeitnehmer dienen, wie namentlich diejenigen des Sozialversicherungsrechts, lässt sie sich nicht erstrecken (vgl [X.]E 59, 231, 268). Diese verfassungsrechtlichen Wertungen stehen einer parallelen Wertung für die Einordnung einer Tätigkeit als Beschäftigung (§ 7 Abs 1 [X.]V) und als auf einem Arbeitsverhältnis beruhend nicht entgegen.

(4) Nach den aufgezeigten Grundsätzen gibt es in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig keine Anhaltspunkte dafür, einen Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt, den diese im Rahmen ihrer sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als abhängig beschäftigt meldet und für den sie dementsprechend Beiträge abführt, hinsichtlich der [X.] als selbstständigen freien Mitarbeiter zu q[X.]lifizieren, der nicht in einem Arbeitsverhältnis steht. Die anerkannten Fallgruppen, bei denen die Begriffe des Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnisses auseinanderfallen, betreffen andere Konstellationen wie etwa die Tätigkeiten als Ehrenbeamter oder Referendar. Es widerspricht dem nicht, dass das [X.] ab 1.1.2018 [X.] auch für Frauen gilt, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, diese aber weitgehend von den leistungsrechtlichen Regelungen ausnimmt (vgl § 1 Abs 2 [X.] [X.] 7 [X.] idF durch Art 1 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017, [X.] 1228).

Macht eine Rundfunkanstalt als Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung geltend, eine Gruppe ihrer Mitarbeiter stehe korrekt in einem Beschäftigungs-, nicht aber in einem Arbeitsverhältnis, muss sie die tatsächlichen Umstände darlegen, welche sie entsprechend § 8 Abs 1 [X.] 9 Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung vom [X.], [X.] 1138 [X.]; vgl dem entsprechend zuvor § 2 Abs 1 [X.] 6 Verordnung über die Durchführung der Beitragsüberwachung und die [X.] - Beitragsüberwachungsverordnung <[X.]> idF durch Art 64 [X.] Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, [X.] 3242 mWv 1.10.2005) hinsichtlich der vermeintlichen Umlagefreiheit dokumentiert hat. Ein bloßer Hinweis auf den Blankettbegriff eines freien Mitarbeiterverhältnisses trotz Beitragsabführung wegen nach eigener Auffassung bestehender abhängiger Beschäftigung und Meldung des Mitarbeiters als Angestellter vermag den hierdurch hervorgerufenen Eindruck nicht zu entkräften. Es ist sachgerecht Aufgabe des Arbeitgebers, die ihm wohlbekannten, der Einzugsstelle und der für die Betriebsprüfung zuständigen Stelle aber genuin unbekannten Tatsachen zum Bestehen oder Fehlen eines Arbeitsverhältnisses zu dokumentieren und zu offenbaren, um eine Überprüfung zu ermöglichen.

(5) Der Kläger hat sich demgegenüber bis zum Revisionsverfahren allein auf den abstrakten Hinweis an die Beklagte beschränkt, mangels völliger Identität von Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis lägen die Verhältnisse seiner Mitarbeiter, deren Arbeitsentgelte von der Beklagten bei der Erhebung der [X.]-Umlage zusätzlich berücksichtigt wurden, insoweit unterschiedlich. Das [X.] würdigte dies bereits dahin (vgl § 128 Abs 1 S 1 [X.]), dass die betroffenen Mitarbeiter sowohl Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als auch Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne waren. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das [X.] hat die zugrunde liegenden Feststellungen entgegen der Ansicht des [X.] in revisionsrechtlicher Hinsicht verfahrensfehlerfrei getroffen. Es durfte das gesamte Verhalten des [X.] unter Einbeziehung der für alle Beteiligten im [X.] klaren Rechtsfragen, seiner Meldungen, seiner Beitragsabführung und seiner Angaben anlässlich der Betriebsprüfung und des sich anschließenden Rechtsstreits würdigen (vgl § 128 Abs 1 S 1 [X.]). Ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des [X.], der ganz weitgehenden Übereinstimmung der Voraussetzungen eines Beschäftigungs- und eines Arbeitsverhältnisses ohne relevante Abweichungen bei Mitarbeitern einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, drängte sich keine weitere Beweiserhebung auf. Insbesondere hatte das [X.] entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung keinen Anlass, in eine Einzelprüfung der einzelnen Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter einzutreten. Es war auch in keiner Weise für die Beteiligten überraschend, dass das [X.] umfassend auf die durch das Verhalten des [X.] dokumentierten Verhältnisse der Mitarbeiter abstellte. Ein Urteil darf zwar nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (vgl zB [X.]K 1, 211 = Juris Rd[X.]1 f mwN). Der Grundsatz soll indes lediglich verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Auffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. In diesem Rahmen besteht jedoch kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einem Urteil auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl zB [X.] [X.] 3-1500 § 153 [X.]; [X.] Beschluss vom 17.10.2006 - [X.] KR 104/06 B - Juris Rd[X.] 9). Ebenso wenig muss das Gericht die Beteiligten auf alle nur möglichen Gesichtspunkte hinweisen und vorab seine Rechtsauffassung zur Rechtssache bzw zu den Erfolgsaussichten zu erkennen geben (vgl zB [X.] Beschluss vom 10.8.2007 - [X.] KR 58/07 B - Juris Rd[X.] 7 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 68/12 B - Juris Rd[X.] 8 mwN; [X.], [X.], Stand April 2017, § 105 Rd[X.] 9a mwN).

c) Die Beklagte erteilte rechtmäßig einen Summenbescheid mit der Folge einer Nachzahlungspflicht in Höhe von 198 881,14 Euro. Die Voraussetzungen hierfür (vgl § 28f [X.] [X.]V; § 10 [X.]) waren erfüllt. Danach kann der prüfende Träger der [X.] den Umlagebeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch [X.] die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der [X.] die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen.

Zu Recht hat das [X.] diese Voraussetzungen nach seinen Feststellungen als erfüllt angesehen. Die Erhebung der Umlage nach § 7 Abs 2 [X.] für das [X.] (dazu [X.]) erstreckt sich nicht auf die Einmalzahlungen iS des § 23a [X.]V. Dies folgt aus Regelungssystem und -zweck (dazu [X.]) in Einklang mit der Entstehungsgeschichte (dazu [X.]). Der Wortlaut steht nicht entgegen (dazu [X.]). Die Beklagte durfte mangels vorgelegter Aufzeichnungen über die Einmalzahlungen die relevanten Lohnsummen schätzen (dazu ee) und von der Zulässigkeit eines Summenbescheides ausgehen (dazu ff).

[X.]) § 7 [X.] regelt in seiner ursprünglichen Fassung (durch Art 1 [X.] und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.2005, [X.] 3686, nach Art 4 S 1 des [X.] 1.10.2005 in [X.] getreten, vgl dazu [X.] [X.] 4-1500 § 183 [X.] 9 Rd[X.]5) nebst nachfolgender Änderung (§ 7 [X.] idF durch Art 10 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom [X.], [X.] 926 mWv 1.1.2007) im Kontext der Ansprüche auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 [X.] ([X.]- und [X.]) deren Finanzierung durch Umlagen. Sie sind von den an den Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern jeweils getrennt nach [X.] und [X.] zu erheben (vgl oben, Abs 1) und bemessen sich nach einem [X.] (vgl oben, [X.]). Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs 1 [X.] sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs 3 [X.] kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a [X.]V nicht zu berücksichtigen (§ 7 Abs 2 [X.] [X.]).

[X.]) Der Gesetzgeber nahm mit der Regelung des § 7 Abs 2 [X.] [X.] die durch den Beschluss des [X.] vom [X.] ([X.]E 102, 127 = [X.] 3-2400 § 23a [X.]) auch bei § 14 Abs 2 [X.] aF gebotene, aber durch das Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ([X.] vom [X.], [X.] 1971) noch unterbliebene Änderung der Regelungen über die umlagepflichtigen Arbeitsentgelte vor. Er wollte umfassend Einmalzahlungen iS von § 23a [X.]V von der [X.] ausnehmen. Nach der Rspr des [X.] gebietet es der Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und Krankengeld zu berücksichtigen, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird (vgl [X.]E 102, 127, 143 f = [X.] 3-2400 § 23a [X.] S 4 f und [X.] unter Hinweis auf [X.]E 92, 53 = [X.] 3-2200 § 385 [X.] 6). Umgekehrt darf der Gesetzgeber Einmalzahlungen auch umfassend ausklammern (vgl [X.]E 92, 53, 73 = [X.] 3-2200 § 385 [X.] 6 [X.]2; [X.]E 102, 127, 141 f = [X.] 3-2400 § 23a [X.] S 3). Abweichend von diesen Vorgaben unterwarfen die Regelungen des § 14 [X.] und 2 [X.] aF Einmalzahlungen an die Arbeitnehmer der [X.], während die Leistungsregelungen des [X.] Einmalzahlungen nicht berücksichtigen (vgl ausdrücklich § 14 Abs 1 S 4 [X.]; zu § 11 [X.] sich für einen Ausschluss im Grundsatz aussprechend [X.] [X.] 3-7860 § 10 [X.] S 9 f; s ferner in diesem Sinne [X.] 25, 69, zur Auslegung des Durchschnittsverdiensts nach § 13 [X.] aF; auch grundsätzlich für den Ausschluss von Einmalzahlungen: [X.]/[X.], Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, Stand Mai 2017, § 11 [X.] Rd[X.]44 f mwN).

[X.]) Die Regelungsabsicht folgt aus der Gesetzesbegründung (vgl Entwurf der BReg eines [X.] und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks 16/39 S 13 zu § 7 Abs 2). Hiernach regelt der Gesetzesentwurf, dessen Wortlaut der späteren Gesetzesfassung entsprach, "dass bei der Berechnung der Umlagen '[X.]' und '[X.]' Einmalzahlungen" nach § 23a [X.]V "außer Betracht bleiben". Dies sei deshalb geboten, weil bei der Erstattung nach § 1 [X.] auf das tatsächlich fortgezahlte Arbeitsentgelt abgestellt werde, sodass Einmalzahlungen bei der Höhe des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen seien. Um ein Ungleichgewicht zwischen Beitrag und Leistung zu verhindern, müssten die entsprechenden Zahlungen daher auch bei der Bemessung der Umlage außer Betracht bleiben.

[X.]) Der Wortlaut des § 7 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] bezieht sich zwar mit seinem Satzteil "sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte …" grammatikalisch lediglich auf Fälle des § 1 Abs 1 [X.]. Bei diesem syntaktischen Mangel handelt es sich aber offenkundig lediglich um redaktionelles Versehen. Andernfalls wäre die beabsichtigte verfassungsrechtlich gebotene Neuregelung nur teilweise erfolgt. Der methodisch zulässigen verfassungskonformen Auslegung folgt auch die Verwaltungspraxis.

ee) Die Beklagte schätzte die Nachzahlung rechtmäßig auf 198 881,14 Euro. Die Einmalzahlungen, die für die [X.] nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeitnehmer gehörten, hatte der Kläger in die nach § 28f Abs 1 [X.]V zu führenden Lohnunterlagen aufzunehmen (vgl § 2 Abs 1 S 1 [X.] 7, 8 [X.]; § 8 Abs 1 [X.]0 BVV). Solche Aufzeichnungen konnte der Kläger für die Jahre 2006 bis 2008 bei der Betriebsprüfung im Frühjahr 2009 nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] nicht vorweisen. Dies genügt, um von der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufzeichnungspflicht auszugehen. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an (vgl zum Ganzen [X.], 158, 161 = [X.] 3-2400 § 28f [X.] S 6). Ohne Kenntnis der Einmalzahlungen konnte die Beklagte den [X.] nicht berechnen, sondern nur schätzen.

ff) Die Beklagte durfte es als rechtmäßig ansehen, einen Summenbescheid zu erlassen (vgl entsprechend [X.], 158, 161 = [X.] 3-2400 § 28f [X.] S 7). Zutreffend hob sie darauf ab, dass eine personenbezogene Beitragsbemessung für den einzelnen Arbeitnehmer leistungsrechtlich keine Bedeutung hatte. Sie durfte auch angesichts der Vielzahl der Fälle für einen [X.]raum von insgesamt drei Jahren von einem unverhältnismäßig großen Aufwand von [X.] ausgehen und bei dieser Gesamtsit[X.]tion die zum Summenbescheid getroffene Übereinkunft mit dem Kläger berücksichtigen.

d) Es widerspricht schließlich nicht Verfassungsrecht, dass die [X.] im Ergebnis begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze in einem [X.] festzusetzen ist, nach dem die Beiträge zur [X.] für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der [X.] zu bemessen wären (offengelassen in [X.] [X.] 4-7862 § 9 [X.] Rd[X.]9). Die Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch die Beitragsbemessungsgrenze verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG; zu dessen Anforderungen vgl [X.]). Die Beitragsbemessungsgrenze begründet zwar eine Ungleichbehandlung (dazu [X.]), die aber sachlich gerechtfertigt ist (dazu [X.]). Die in der Rspr des erkennenden Senats bereits angesprochenen Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und stärkeren Lastenverteilung zwischen den Arbeitgebern - im Gegensatz zur Verwendung der in der [X.] geltenden Beitragsbemessungsgrundlage - (vgl [X.] [X.] 4-7862 § 9 [X.] Rd[X.]9) schließen im Verbund mit dem Gesichtspunkt der die Sozialversicherung als Strukturmerkmal prägenden - wenngleich in ihren Einzelheiten unterschiedlich ausgestalteten - Beitragsbemessungsgrenze eine sachwidrige Ungleichbehandlung aus.

[X.]) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen ([X.] 102, 30 = [X.] 4-2500 § 34 [X.] 4, Rd[X.]2; [X.] [X.] 4-2500 § 264 [X.] 7 Rd[X.]3; [X.]E 112, 50, 67 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 7 Rd[X.] 55 mwN; [X.]E 117, 316, 325 = [X.] 4-2500 § 27a [X.] Rd[X.]1, stRspr).

[X.]) Die nach § 7 [X.] [X.] maßgebliche Begrenzung der [X.] im [X.] auf Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze der [X.] (§§ 159, 160, 228a [X.]I) behandelt die umlagepflichtigen Arbeitgeber ungleich. Je höher der Anteil der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers ist, deren Arbeitsentgelt die [X.]-Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, desto größer ist der prozent[X.]le Anteil der umlagefreien Arbeitsentgeltanteile eines Arbeitgebers am gesamten von ihm gezahlten Arbeitsentgelt. Wären auch die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden umlagefreien Arbeitsentgeltanteile umlagepflichtig, hätte dies zur Folge, dass die von den Arbeitgebern gezahlten Arbeitsentgeltsummen relativ, nämlich entsprechend dem [X.], gleich behandelt würden. Arbeitgeber mit nur umlagepflichtigen [X.] oder geringeren umlagefreien Arbeitsentgeltanteilen würden durch eine umfassende [X.] wirtschaftlich geringer belastet. Denn die Arbeitgeber mit höherverdienenden Arbeitnehmern würden verstärkt dazu herangezogen, das zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen erforderliche finanzielle Volumen bereitzustellen.

[X.]) Die Ungleichbehandlung aufgrund der Begrenzung der [X.] auf die Beitragsbemessungsgrenze der [X.] ist nicht sachwidrig. Die Begrenzung harmonisiert verwaltungspraktikabel die Berechnung der Umlage für die Arbeitgeber und den Einzug der Umlagebeträge durch die [X.] als Träger des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen (vgl [X.] [X.] 4-7862 § 9 [X.] Rd[X.]9). Sie bewirkt eine stärkere Lastenverteilung zwischen den Arbeitgebern, als es bei Verwendung der in der [X.] geltenden Beitragsbemessungsgrundlage der Fall wäre (vgl [X.] [X.] 4-7862 § 9 [X.] Rd[X.]9). Die Rspr zieht die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit von Beitragsbemessungsgrenzen als Strukturmerkmal nicht in Zweifel (vgl zB [X.]E 29, 221 = [X.] [X.] 7 zu Art 2 GG; [X.]K 12, 81 = Juris Rd[X.]1; inzident [X.] [X.] 3-2500 § 308 [X.]). Das Ausmaß der Auswirkungen der genannten Grenze auf die [X.] ist insgesamt gering. Die Zahl der Arbeitnehmer mit [X.] oberhalb der [X.]-Beitragsbemessungsgrenze ist im Vergleich zu den Arbeitnehmern mit Entgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze überschaubar (zB 2014 nur 4,83 vH der Beschäftigten in [X.] mit einem Bruttomonatsverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der [X.]). Die betroffenen Summen der oberhalb der [X.]-Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgeltanteile im Vergleich zur Summe aller Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze sind unter Berücksichtigung der niedrigen Umlagesätze des [X.]s begrenzt (bei den Beigeladenen im [X.]raum 2006 bis 2008 zwischen 0,05 und 0,5 Prozent).

3. [X.], der Kläger habe ab dem 1.1.2009 rückwirkend eine Korrekturberechnung vorzunehmen, ist ein zutreffender Hinweis auf die Rechtslage, der den Kläger nicht beschwert. Der Hinweis entspricht der Rechtsauffassung, die dem rechtmäßigen Summenbescheid für den vorangegangenen [X.]raum zugrunde liegt. Ein eigenständiger Regelungsgehalt ist dem Hinweis nicht zu entnehmen.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 [X.]. Der Kläger zählt im Streit über die [X.] nach dem [X.] zu den kostenprivilegierten Beteiligten (vgl entsprechend [X.] [X.] 4-1500 § 183 [X.] 9 Rd[X.]2-23; [X.] 121, 185 = [X.] 4-7862 § 11 [X.], Rd[X.]0; vgl auch [X.] [X.] 4-1500 § 183 [X.] Rd[X.] 8 f).

Meta

B 1 KR 31/16 R

26.09.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Frankfurt, 25. Februar 2014, Az: S 25 KR 612/10, Urteil

§ 1 Abs 1 AufAG vom 22.12.2005, § 1 Abs 2 AufAG, § 7 Abs 1 AufAG, § 7 Abs 2 S 1 AufAG, § 7 Abs 2 S 2 AufAG, § 10 AufAG, § 7 Abs 1 SGB 4, § 23a SGB 4, § 28f Abs 2 S 1 SGB 4, § 28p Abs 5 S 1 SGB 4, § 1 Abs 2 S 2 Nr 7 MuSchG vom 23.04.2017, § 11 MuSchG, § 14 Abs 1 MuSchG, § 8 BeitrVV, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2017, Az. B 1 KR 31/16 R (REWIS RS 2017, 4773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4773

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